Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2008 - S 6 R 3455/07

bei uns veröffentlicht am10.06.2008

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich über einen Bescheid über die Aussparung seiner Rente wegen nachträglicher Feststellung angeblicher Rechtswidrigkeit des Rentenbescheids.
Der am ... geborene Kläger legte bis zum ... Ausbildungs- und Pflichtbeitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Ab dem ... war er als Beamter, zunächst auf Widerruf und auf Probe, später auf Lebenszeit, tätig. Er entrichtete jedoch weiter freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zahlte auch Beiträge für Ausbildungszeiten aus den 1960-er Jahren nach.. Die letzten Beiträge entrichtete er für 1996.
Der Kläger war seit 1994 dienstunfähig. Am ... versetzte ihn sein Dienstherr mit Wirkung zum ... in den Ruhestand (Bl. 25 d. Verwaltungsakte [Va.]). Für die Pension berücksichtigte der Dienstherr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten auch die Ausbildungen des Klägers vor dem Eintritt in den Staatsdienst, allerdings nur in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeit von zwei Jahren, und außerdem seine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit als praktische hauptberufliche Arbeit vor der Einstellung (Bl. 27 f. d.Va.).
Am 28.10.1997 beantragte der Kläger Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte holte bei seinem Dienstherrn eine Aufstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten ein. Diese wies aus, dass die Zeit nach der zur Pensionierung des Klägers bis zu seinem 55. Geburtstag, nämlich vom 01.02. 1998 bis 30.06.2001, als „Zurechnungszeit nach dem bis 31.12.1991 geltenden Recht zu einem Drittel“ berücksichtigt werde, also zu einem Jahr und 50 Tagen (Bl. 27, 36R d.Va.). Die Beklagte bewilligte dem Kläger sodann am 27.04.1998 ab dem 01.05.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zunächst auf Zeit (Bl. 71 ff. d.Va.). Sie notierte die Zeit vom 28.10.1997 bis zum 28.02. 2003 als Zurechnungszeit, hiervon jedoch die 45 Monate vom 28.10.1997 bis 30.06.2001 nur für die Wartezeit, die folgenden 20 Monate vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 dagegen auch für die Gesamtleistungsbewertung (Bl. 75R, 76 d.Va.). Dort ordnete sie jedem dieser 20 Monate 0,0466 Entgeltpunkte zu, der Zurechnungszeit insgesamt mithin 0,9320 (Bl. 79 d. Va.).
Der Kläger erhob wegen der Zurechnungszeit Widerspruch. Er führte aus, dass bei ihm versorgungsrechtlich lediglich ein Jahr und 50 Tage ruhegehaltfähig seien, sodass auch nur diese 14 Monate bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt bleiben dürften (Bl. 90 f. d.Va.). Der Dienstherr des Klägers bescheinigte der Beklagten erneut eine ruhegehaltfähige Zurechnungszeit vom 01.02.1998 bis 30.06.2001 zu einem Drittel (Bl. 102 f. d.Va.). Daraufhin half die Beklagte am 11.08.1998 dem Widerspruch ab und berücksichtigte nunmehr zusätzlich zu den 20 Monaten vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 auch die 32 Monate vom 28.10.1997 bis 11.05.2000 als Zurechnungszeit auch für die Gesamtleistungsbewertung. Lediglich die 13 Monate vom 12.05. 2000 bis 30.06.2001 erkannte sie weiterhin nur für die Wartezeit an (Bl. 116 ff., 120R., 121 d.Va.). In die Gesamtleistungsbewertung bewertete sie daher eine Zurechnungszeit von 52 Monaten mit zusammen 2,4232 Entgeltpunkten (Bl. 124 d.Va.). Am 11.11.1999 bewilligte die Beklagte die zunächst nur befristet gewährte Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer (Bl. 176 d.Va.).
Am 04.09.2006 schrieb die Beklagte den Kläger an und teilte mit, in seinen Rentenbescheiden seien die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nicht korrekt berücksichtigt worden. Sie forderte ihn auf, erneut eine Bescheinigung seines Dienstherrn über die versorgungsrechtlichen Zurechnungszeiten beizubringen. Der Dienstherr teilte der Beklagten nunmehr mit, bei dem Ruhegehalt des Klägers werde die Zeit vom 01.02.1998 bis 30.06.2006 als Zurechnungszeit anerkannt, nämlich die Zeit von seiner Pensionierung bis zu seinem 60. Geburtstag, allerdings nur zu einem Drittel, also zu zwei Jahren und 293 Tagen (Bl. 208 d.Va.). Die Beklagte errechnete, dass die versorgungs- und die rentenrechtliche Zurechnungszeit über 61 Monate parallel liefen und dieser Gesamtzeitraum, also auch die Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2003, versorgungsrechtlich berücksichtigt werde, allerdings nur zu einem Drittel (Bl. 209R. d.Va.). Sie meinte, dass daher 20 Monate versorgungsrechtlich anerkannt seien und deshalb nur 41 Monate rentenrechtlich berücksichtigt werden könnten, und zwar die Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 (Bl. 210 d.Va.).
Nach förmlicher Anhörung am 29.09.2006 setzte die Beklagte am 08.12.2006 die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers ab dem 01.02.2007 neu fest, und zwar auf monatlich EUR ... bzw. einen monatlichen Zahlbetrag von EUR ... (Bl. 243 ff. d.Va.). Im Versicherungsverlauf waren nunmehr lediglich noch die 41 Monate vom 01.02.1998 bis 30.06.2001 als Zurechnungszeit auch für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Die vier Monate vom 28.10.1997 bis 31.01. 1998 und die 20 Monate vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 wurden nur noch für die Wartezeit notiert (Bl. 249 d.Va.). Bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung errechnete die Beklagte für die genannten 41 Monate lediglich noch ein 1,9106 Entgeltpunkte (Bl. 252 d. Va.). In dem Bescheid teilte sie außerdem mit, die Rente sei zwar fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden, der Bewilligungsbescheid könne jedoch nicht zurückgenommen werden. Stattdessen sei die Rente bei künftigen Anpassungen und Veränderungen nach § 48 Abs. 3 SGB X auszusparen (Bl. 245 R d.Va.). Dies bedeute, dass der Kläger so lange nicht an Erhöhungen seines Rentenanspruchs teilhabe, bis der ihm rechtmäßig zustehende Rentenanspruch erreicht sei.
Im Widerspruchsverfahren legte der Kläger u. a. eine weitere - die nunmehr vierte - Bescheinigung seines Dienstherrn vor, aus der sich ergab, dass versorgungsrechtlich die Zeit vom 01.02. 1998 bis 30.06.2001 zu einem Drittel und die Zeit vom 01.07.2001 bis 28.02.2003 überhaupt nicht ruhegehaltfähig sei (Bl. 278R d. Va.). In der Verwaltungsakte findet sich sodann ein Vermerk der Auskunfts- und Beratungsstelle der Beklagten, wonach die Bescheinigung des Dienstherrn vom 25.09.2006, die dem Neufeststellungsbescheid zugrunde gelegt worden war, offensichtlich falsch sei, weil sie aktuell geltendes Beamtenrecht angewandt habe; richtig sei die vorgelegte Bescheinigung vom 04.01.2007, die der ursprünglichen Bescheinigung vom 15.07.1998 entspreche (Bl. 280 d.Va.). Telefonisch erfuhr die Beklagte von dem Dienstherrn, dass der Kläger von dort eine Versorgung nach der für ihn günstigen Vergleichsberechnung nach § 85 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) erhalte, nach der lediglich die Zeit bis zum 30.06.2001 ruhegehaltfähig sei. Nach der „originären Berechnung“ sei dagegen auch die anschließende Zeit bis zum 30.06.2006 „dem Grunde nach ruhegehaltfähig“ (Bl. 282 d.Va.). Die Beklagte teilte dem Kläger sodann schriftlich mit, sie meine, dass im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die grundsätzlich ruhegehaltfähigen Dienstzeiten unberücksichtigt bleiben müssten; es komme nicht darauf an, welche Zurechnungszeiten die konkrete Beamtenversorgung tatsächlich berücksichtige (Bl. 291 d.Va.). Sodann wies sie den Widerspruch des Klägers am 14.06.2007 zurück (Bl. 293 f. d.Va.).
Am 12.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, dass der Berechnung seiner Rente die Beamtenversorgung zu Grunde zu legen sei, wie sie ihm tatsächlich bewilligt sei, dass also nur ein Drittel der Zeit zwischen der Dienstunfähigkeit und dem 55. Geburtstag rentenrechtlich außen vor bleiben dürfe. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid sei daher korrekt gewesen. Er meint weiter, er dürfe aus nachträglichen Änderungen des Rechts keine Nachteile erleiden. Sehe das Gesetz eine Kürzung wie von der Beklagten vorgenommen vor, so sei es verfassungswidrig. Dies gelte für ihn umso mehr, als seine rentenrechtlichen Anwartschaften zu großen Teilen auf freiwilligen Beiträgen beruhten.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2007 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung.
15 
Das Gericht hat die Versorgungsakten des Klägers beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf ihren Inhalt, insbesondere auf die darin enthaltenen Bescheide über das Ruhegehalt des Klägers, wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17 
1. Die Beklagte durfte den angegriffenen „Aussparungsbescheid“ auf § 48 Abs. 3 SGB X stützen.
18 
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von Anfang (ganz oder teilweise) rechtswidrig war, also vor allem die Leistung zu hoch festgesetzt hat, aber wegen der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 Abs. 2 SGB X nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann. Wenn dann die Leistung, die auf diesem Bescheid beruht, neu festzusetzen ist, weil sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen verändert hat, also vor allem die Leistung - an sich - zu erhöhen wäre, dann darf der Leistungsträger die neue Leistung nur so hoch festsetzen, wie sie „eigentlich“ sein dürfte, also auf der Basis einer rechtmäßigen Bewilligung. Dies bedeutet: Wenn z.B. ein Rentenanspruch rechtswidrig um EUR 10,00 im Monat zu hoch festgesetzt ist und sich die Rente später einmal um EUR 12,00 erhöht, dann nimmt der betroffene Rentner an dieser Erhöhung nur mit EUR 2,00 teil. Damit ist der „rechtswidrige“ Anteil seiner Rente „ausgespart“ bzw. abgeschmolzen, sodass er in Zukunft wieder voll an allen Rentenerhöhungen (und Rentenverringerungen) teilhat.
19 
Ob zu Gunsten des Klägers wirklich der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X eingriff und die Beklagte daher tatsächlich den ursprünglichen Rentenbescheid nicht zurücknehmen konnte, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn eine Rücknahme möglich war, durfte die Beklagte auf Grund des Ermessens, das ihr § 45 Abs. 1 SGB X einräumt, davon absehen.
20 
In der Tat aber war der ursprüngliche Rentenbescheid vom 27.04.1998 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 11.08.1998 rechtswidrig. Die Rente des Klägers war von Anfang an zu hoch festgesetzt worden. Die Beklagte hätte bereits damals nur 41 Monate als Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen dürfen und nicht 52 wie geschehen:
21 
a) Grundsätzlich waren auch bei der Gesamtleistungsbewertung 65 Monate Zurechnungszeit zu berücksichtigen:
22 
Beitragsfreie Zeiten werden nach § 71 Abs. 1 SGB VI mit einem Durchschnittswert an Entgeltpunkten belegt, der für jeden Versicherten nach der Gesamtleistung während seines Erwerbslebens individuell ermittelt wird. Zu den beitragsfreien Zeiten im Sinne dieser Norm gehören nach § 54 Abs. 4 SGB VI auch die Zurechnungszeiten nach § 59 Abs. 1 SGB VI. Diese Zurechnungszeiten werden einem Versicherten gutgeschrieben, wenn er z.B. vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird und aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Sie umfassen die Zeit von seiner Erwerbsminderung bis zum 60. Geburtstag. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird in gewissem Maße also so berechnet, als hätte der Versicherte bis 60 gearbeitet. Nach dem heutigen Rentenrecht wird diese Zeit bis zum 60. Geburtstag voll berücksichtigt. Für Renten, die vor 2004 beginnen, ordnet jedoch § 253a SGB VI, dass grundsätzlich das alte Recht fort gilt, wonach nur die Zeit bis zum 55. Geburtstag voll und die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Geburtstag nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde (§ 59 Abs. 3 SGB VI a.F.). § 253a SGB VI verweist insoweit auf Anlage 23 zum SGB VI, wonach das neue Recht stufenweise eingeführt wird. Für einen Rentenbeginn vor 2001 bleibt es jedoch nach dieser Anlage vollständig bei dem alten Recht.
23 
Bei dem Kläger begann die Zurechnungszeit mit seiner Erwerbsminderung, also mit Oktober 1997. Die 45 Monate bis zum Monat vor seinem --. Geburtstag, Juni 2001, waren daher voll zu berücksichtigen. Die weiteren fünf Jahre bis zu seinem ... Geburtstag durften dagegen nur zu einem Drittel, also mit 20 Monaten, berücksichtigt werden. Wenn man so will, endet die rentenrechtliche Zurechnungszeit des Klägers mit dem 28.02.2003, nämlich 65 Monate nach ihrem Beginn im Oktober 1997.
24 
b) Diese 65 Monate waren jedoch um 4 sowie um 20 Monate auf 41 zu kürzen:
25 
aa) Nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI müssen bei der Gesamtleistungsbewertung, also der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten, solche Zeiten unberücksichtigt bleiben, die mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „ruhegehaltfähig“ sind. Diese Vorschrift gilt mit unverändertem Wortlaut seit In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992. Sie war also auch damals schon anzuwenden, als die Beklagte dem Kläger 1998 seine EU-Rente bewilligte.
26 
bb) Unstreitig ist hiernach, dass die Beklagte die vier Monate von Oktober 1997 bis Januar 1998 nicht als rentenrechtliche Zurechnungszeit berücksichtigen durfte. Diese Zeiten waren versorgungsrechtlich nicht nur - abstrakt - ruhegehaltfähig, sondern sie wurden auch tatsächlich bei der Pensionsberechnung berücksichtigt, denn der Kläger war während dieser Zeit rechtlich noch im aktiven Dienst, er wurde erst zum 01.01.1998 frühpensioniert.
27 
cc) Weiterhin musste die Beklagte zusätzlich 20 Monate der rentenrechtlichen Zurechnungszeit außen vor lassen, weil eben dieser Zeitraum bei dem Kläger auch für seine Pension „ruhegehaltfähig“ war, und zwar als versorgungsrechtliche Zurechnungszeit.
28 
(1) Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI Renten-Zurechnungszeiten bereits dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Versorgungsrecht nur „grundsätzlich“ anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie bei der konkreten Pension des betroffenen Rentners tatsächlich berücksichtigt werden und tatsächlich sein Ruhegehalt steigern:
29 
Bereits der Wortlaut der Norm deutet in diese Richtung, denn der Wortteil „fähig“ in „ruhegehaltfähig“ umschreibt eine abstrakte Eigenschaft, kann also auf Zeiten bezogen werden, die - lediglich - „in der Lage sind“, die Pension zu erhöhen, auch wenn sie dies tatsächlich nicht tun.
30 
Noch deutlicher für die Auslegung der Beklagten spricht das historische Argument: Der Gesetzgeber hat diese Formulierung, also vor allem das Wort „ruhegehaltfähig“ durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl I S. 913) in die Vorläufernormen des § 71 Abs. 4 SGB VI, nämlich in § 1260c Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 37c Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), eingefügt. Zuvor waren nach jenen Normen - nur - solche Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt geblieben, die „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind“ (§ 1260c Abs. 1 RVO, § 37c Abs. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG] vom 27.06.1977 [BGBl I S. 1040, 1744]). Bereits der neue Wortlaut zeigt, dass der Gesetzgeber nicht mehr darauf abstellen wollte, welche Zeiten versorgungsrechtlich tatsächlich anerkannt werden. Außerdem hat er dies in den Materialien deutlich ausgeführt und sogar genau jene Situation beschrieben, von der auch der Kläger betroffen ist (BT-Drs. 10/2705, S. 15):
31 
Bei der unveränderten Übernahme der alten Regelungen in das SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, bereits alle „abstrakt ruhegehaltfähigen“ Zeiten außen vor zu lassen, bestätigt (BT-Drs. 11/4124, S. 171 [zu § 70 SGB VI-E]):
32 
Auch Sinn und Zweck des § 71 Abs. 4 SGB VI stützen zum Teil die Rechtsansicht der Beklagten. Hauptzweck der Norm ist allerdings sicherlich die Verhinderung einer Doppelversorgung, von der man beim Kläger aber gerade nicht sprechen kann, weil die fraglichen Zeiten tatsächlich ja bei seiner Pension nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Daneben aber soll auch eine Überversorgung verhindert werden. Dieses Argument ist gerade bei Zurechnungszeiten relevant, weil der Versicherte für sie keine Vorleistungen erbracht hat, insbesondere keine Beiträge gezahlt. Wenn dann bestimmte Zeiten versorgungsrechtlich aus individuellen Gründen nicht zu einer Pensionserhöhung führen, dann beruht dies nach dem Strukturprinzip der Beamtenversorgung (Pension aus dem letzten Amt) auf der Wertung, dass die Pension auch ohne diese Zeiten ausreicht, den für angemessen gehaltenen Standard zu sichern. Das Rentenrecht muss und darf diese Wertung nicht unterlaufen, indem es für die fraglichen Zeiten stattdessen eine Rente gewährt.
33 
(2) Für die versorgungsrechtliche Lage gilt folgendes:
34 
Die Beklagte musste bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers jene versorgungsrechtlichen Vorschriften anwenden, die im April/Mai 1998 galten, weil auf diesen Zeitpunkt die Rente bewilligt wurde. Zu jener Zeit - nämlich vom 01.06.1997 bis zum 31.12.1998 nun sah § 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) vor, dass bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60 . Geburtstag die Zeit zwischen der Pensionierung und diesem Geburtstag zu einem Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Zuvor, nämlich seit dem 01.01.1992, ebenfalls die Zeit bis zum 60 . Geburtstag berücksichtigt, aber sogar zu zwei Dritteln (§ 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des RRG 1992 und der Neubekanntmachung des BeamtVG am 24.10.1990, BGBl. I S. 2298). Vor 1992 wiederum hatte das Versorgungsrecht dagegen nur die Zeit von der Pensionierung bis zum 55 . Geburtstag berücksichtigt, und zwar zu einem Drittel (§ 13 Abs. 1 BeamtVG in der ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBI. I S. 2485). Dass die Pension des Klägers auf Grund der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem älteren Versorgungsrecht berechnet wurde, was ihm grundsätzlich erheblich günstiger war, bei den Zurechnungszeiten aber zu einer geringeren (versorgungsrechtlichen) Anrechnung führte, war irrelevant, da § 71 Abs. 4 SGB VI - wie bereits gesagt - nicht auf die konkrete Lage des Versicherten abstellt.
35 
Versorgungsrechtlich waren demnach die 101 Monate vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2006 eine Zurechnungszeit.
36 
(3) Diese Zeiten überlappten sich vollständig mit der rentenrechtlichen Zurechnungszeit, die ja ebenfalls am 01.02.1998 schon lief (und zwar schon seit Oktober 1997). Beide Zurechnungszeiten liefen also für 61 Monate parallel, und zwar - fiktiv - bis zum Ende der rentenrechtlichen Zurechnungszeit am 28.02.2003.
37 
(4) Da von diesen 61 Monaten versorgungsrechtlich nur ein Drittel, also 20 Monate, ruhegehaltfähig waren, blieben 41 (genauer: 40,67) Monate für die rentenrechtliche Berücksichtigung übrig.
38 
dd) Die Rechtslage, die zur Zeit des Rentenbescheids galt und die die Beklagte damals nicht richtig berücksichtigt hat, ist auch nicht verfassungswidrig. Der Rechtsstreit war daher auch nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fehlenden 20 Monate bei dem Kläger weder im Renten- noch im Versorgungsrecht berücksichtigt werden.
39 
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist nicht verletzt. Weder die renten- noch die versorgungsrechtliche Zurechnungszeit sind Eigentum im Sinne der Verfassung. Für Zurechnungszeiten erbringt ein Rentenversicherter ebenso wie ein Beamter keine Beiträge oder sonstigen Vorleistungen, was aber notwendig wäre, damit eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition Eigentumsqualität aufweist. Unabhängig hiervon war konkret die Verschlechterung der rentenrechtlichen Lage durch das Gesetz vom 05.06.1985, mit dem auf die abstrakte Ruhegehaltfähigkeit versorgungsrechtlicher Zeiten übergegangen wurde, kein Eingriff in eine Eigentumsposition des Klägers. Der Gesetzgeber beeinträchtigt solche Rechte nur, wenn er sie, nachdem er sie selbst einmal zugebilligt hatte, nachträglich wieder entwertet. 1985 jedoch hatte der Kläger noch gar keine Zurechnungszeiten zurückgelegt. Als seine Zurechnungszeit 1997/1998 begann, galt schon lange das neue Recht. Die bloße Aussicht, einstmals rentenrechtliche Zeiten unter bestimmtem Rechtsregime zurückzulegen, ist aber keine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es war 1985 auch noch völlig offen, ob der Kläger jemals solche Zeiten zurücklegen würde. Er hätte ja auch gesund und bis zur Altersrente im Dienst bleiben können.
40 
Ob die versorgungsrechtliche Lage Art. 33 Abs 5 GG verletzt, kann hier offen bleiben. Die Beklagte hat nur Rentenversicherungsrecht angewandt. Es gehört aber sicher nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, Pensionären überhaupt eine Rente zu gewähren und dann sogar im Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Regelungen Rücksicht zu nehmen.
41 
Das Gericht sieht letztlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger wird zwar - rentenrechtlich betrachtet - schlechter gestellt als ein anderer Rentenversicherter, der ebenfalls rentenrechtliche, aber keine parallelen versorgungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Grundsätzlich jedoch erleidet bei einer Gesamtschau ein Betroffener wie der Kläger keinen Nachteil, denn die rentenrechtlich fehlenden Zeiten werden ja versorgungsrechtlich berücksichtigt, und dies wertmäßig sogar erheblich besser als im Rentenversicherungsrecht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die fragliche Zeit auf Grund versorgungsrechtlicher Sonderregelungen - so wie beim Kläger - tatsächlich nicht für die Pension zu Grunde gelegt wird. Hierauf kann das Rentenversicherungsrecht Rücksicht nehmen, wie es das bis 1985 auch getan hat, es muss es aber nicht. Die Strukturprinzipien von Versorgungs- und Rentenrecht sind höchst unterschiedlich. Auch aus Gründen von Typisierung und Pauschalierung ist das Rentenrecht befugt, das Versorgungsrecht so zu Grunde zu legen, wie es normalerweise gilt. Es muss nicht jeden atypischen Einzelfall erfassen. Jedenfalls beim Kläger liegt sicher kein Verstoß vor. Dass bei ihm die rentenrechtlich fehlenden 20 Monate versorgungsrechtlich - ebenfalls - nicht berücksichtigt werden, liegt daran, dass seine Pension nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach altem Versorgungsrecht, berechnet wird. Diese alte Regelung ist dem Kläger aber weitaus günstiger als wenn seine Pension neuem Versorgungsrecht unterworfen würde.
42 
c) Die Beklagte hat in dem Aussparungsbescheid nur 41 Monate Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Sie hat diesen Zeitraum ebenfalls zu Recht auf den Beginn des Überlappungszeitraums mit der versorgungsrechtlichen Zurechnungszeit gelegt.
43 
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
44 
3. Die Kammer meint, dass das Urteil nach § 143 SGG ohne Weiteres berufungsfähig ist. Der Kläger ist aus ihm zwar nur um die - wenigen - EUR beschwert, die er in Zukunft verlieren wird, bis der Vorteil aus den 11 Monaten zu Unrecht angerechneter Zurechnungszeit abgeschmolzen ist. Jedoch greift die Zulassungsschranke des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hier gar nicht ein, da sich die Klage nicht auf Leistungen richtet, sondern gegen einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Kammer lässt hilfsweise jedoch auch Berufung zu, und zwar nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die Fragen, die in diesem Verfahren aufgeworfen wurden, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gründe

 
16 
Die Anfechtungsklage des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 08.12.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
17 
1. Die Beklagte durfte den angegriffenen „Aussparungsbescheid“ auf § 48 Abs. 3 SGB X stützen.
18 
Diese Vorschrift regelt den Fall, dass ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von Anfang (ganz oder teilweise) rechtswidrig war, also vor allem die Leistung zu hoch festgesetzt hat, aber wegen der Vertrauensschutzvorschriften des § 45 Abs. 2 SGB X nicht rückwirkend zurückgenommen werden kann. Wenn dann die Leistung, die auf diesem Bescheid beruht, neu festzusetzen ist, weil sich die Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen verändert hat, also vor allem die Leistung - an sich - zu erhöhen wäre, dann darf der Leistungsträger die neue Leistung nur so hoch festsetzen, wie sie „eigentlich“ sein dürfte, also auf der Basis einer rechtmäßigen Bewilligung. Dies bedeutet: Wenn z.B. ein Rentenanspruch rechtswidrig um EUR 10,00 im Monat zu hoch festgesetzt ist und sich die Rente später einmal um EUR 12,00 erhöht, dann nimmt der betroffene Rentner an dieser Erhöhung nur mit EUR 2,00 teil. Damit ist der „rechtswidrige“ Anteil seiner Rente „ausgespart“ bzw. abgeschmolzen, sodass er in Zukunft wieder voll an allen Rentenerhöhungen (und Rentenverringerungen) teilhat.
19 
Ob zu Gunsten des Klägers wirklich der Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X eingriff und die Beklagte daher tatsächlich den ursprünglichen Rentenbescheid nicht zurücknehmen konnte, muss hier nicht entschieden werden. Selbst wenn eine Rücknahme möglich war, durfte die Beklagte auf Grund des Ermessens, das ihr § 45 Abs. 1 SGB X einräumt, davon absehen.
20 
In der Tat aber war der ursprüngliche Rentenbescheid vom 27.04.1998 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 11.08.1998 rechtswidrig. Die Rente des Klägers war von Anfang an zu hoch festgesetzt worden. Die Beklagte hätte bereits damals nur 41 Monate als Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigen dürfen und nicht 52 wie geschehen:
21 
a) Grundsätzlich waren auch bei der Gesamtleistungsbewertung 65 Monate Zurechnungszeit zu berücksichtigen:
22 
Beitragsfreie Zeiten werden nach § 71 Abs. 1 SGB VI mit einem Durchschnittswert an Entgeltpunkten belegt, der für jeden Versicherten nach der Gesamtleistung während seines Erwerbslebens individuell ermittelt wird. Zu den beitragsfreien Zeiten im Sinne dieser Norm gehören nach § 54 Abs. 4 SGB VI auch die Zurechnungszeiten nach § 59 Abs. 1 SGB VI. Diese Zurechnungszeiten werden einem Versicherten gutgeschrieben, wenn er z.B. vor dem 60. Geburtstag erwerbsgemindert wird und aus dem Erwerbsleben ausscheidet. Sie umfassen die Zeit von seiner Erwerbsminderung bis zum 60. Geburtstag. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente wird in gewissem Maße also so berechnet, als hätte der Versicherte bis 60 gearbeitet. Nach dem heutigen Rentenrecht wird diese Zeit bis zum 60. Geburtstag voll berücksichtigt. Für Renten, die vor 2004 beginnen, ordnet jedoch § 253a SGB VI, dass grundsätzlich das alte Recht fort gilt, wonach nur die Zeit bis zum 55. Geburtstag voll und die Zeit zwischen dem 55. und dem 60. Geburtstag nur zu einem Drittel berücksichtigt wurde (§ 59 Abs. 3 SGB VI a.F.). § 253a SGB VI verweist insoweit auf Anlage 23 zum SGB VI, wonach das neue Recht stufenweise eingeführt wird. Für einen Rentenbeginn vor 2001 bleibt es jedoch nach dieser Anlage vollständig bei dem alten Recht.
23 
Bei dem Kläger begann die Zurechnungszeit mit seiner Erwerbsminderung, also mit Oktober 1997. Die 45 Monate bis zum Monat vor seinem --. Geburtstag, Juni 2001, waren daher voll zu berücksichtigen. Die weiteren fünf Jahre bis zu seinem ... Geburtstag durften dagegen nur zu einem Drittel, also mit 20 Monaten, berücksichtigt werden. Wenn man so will, endet die rentenrechtliche Zurechnungszeit des Klägers mit dem 28.02.2003, nämlich 65 Monate nach ihrem Beginn im Oktober 1997.
24 
b) Diese 65 Monate waren jedoch um 4 sowie um 20 Monate auf 41 zu kürzen:
25 
aa) Nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI müssen bei der Gesamtleistungsbewertung, also der Bewertung der rentenrechtlich relevanten beitragsfreien Zeiten, solche Zeiten unberücksichtigt bleiben, die mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis „ruhegehaltfähig“ sind. Diese Vorschrift gilt mit unverändertem Wortlaut seit In-Kraft-Treten des SGB VI zum 01.01.1992. Sie war also auch damals schon anzuwenden, als die Beklagte dem Kläger 1998 seine EU-Rente bewilligte.
26 
bb) Unstreitig ist hiernach, dass die Beklagte die vier Monate von Oktober 1997 bis Januar 1998 nicht als rentenrechtliche Zurechnungszeit berücksichtigen durfte. Diese Zeiten waren versorgungsrechtlich nicht nur - abstrakt - ruhegehaltfähig, sondern sie wurden auch tatsächlich bei der Pensionsberechnung berücksichtigt, denn der Kläger war während dieser Zeit rechtlich noch im aktiven Dienst, er wurde erst zum 01.01.1998 frühpensioniert.
27 
cc) Weiterhin musste die Beklagte zusätzlich 20 Monate der rentenrechtlichen Zurechnungszeit außen vor lassen, weil eben dieser Zeitraum bei dem Kläger auch für seine Pension „ruhegehaltfähig“ war, und zwar als versorgungsrechtliche Zurechnungszeit.
28 
(1) Der Beklagten ist Recht darin zu geben, dass nach § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI Renten-Zurechnungszeiten bereits dann unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Versorgungsrecht nur „grundsätzlich“ anerkannt werden, unabhängig davon, ob sie bei der konkreten Pension des betroffenen Rentners tatsächlich berücksichtigt werden und tatsächlich sein Ruhegehalt steigern:
29 
Bereits der Wortlaut der Norm deutet in diese Richtung, denn der Wortteil „fähig“ in „ruhegehaltfähig“ umschreibt eine abstrakte Eigenschaft, kann also auf Zeiten bezogen werden, die - lediglich - „in der Lage sind“, die Pension zu erhöhen, auch wenn sie dies tatsächlich nicht tun.
30 
Noch deutlicher für die Auslegung der Beklagten spricht das historische Argument: Der Gesetzgeber hat diese Formulierung, also vor allem das Wort „ruhegehaltfähig“ durch das Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 05.06.1985 (BGBl I S. 913) in die Vorläufernormen des § 71 Abs. 4 SGB VI, nämlich in § 1260c Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 37c Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), eingefügt. Zuvor waren nach jenen Normen - nur - solche Zeiten rentenrechtlich unberücksichtigt geblieben, die „nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrunde gelegt sind“ (§ 1260c Abs. 1 RVO, § 37c Abs. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG] vom 27.06.1977 [BGBl I S. 1040, 1744]). Bereits der neue Wortlaut zeigt, dass der Gesetzgeber nicht mehr darauf abstellen wollte, welche Zeiten versorgungsrechtlich tatsächlich anerkannt werden. Außerdem hat er dies in den Materialien deutlich ausgeführt und sogar genau jene Situation beschrieben, von der auch der Kläger betroffen ist (BT-Drs. 10/2705, S. 15):
31 
Bei der unveränderten Übernahme der alten Regelungen in das SGB VI durch das Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I S. 2261) hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, bereits alle „abstrakt ruhegehaltfähigen“ Zeiten außen vor zu lassen, bestätigt (BT-Drs. 11/4124, S. 171 [zu § 70 SGB VI-E]):
32 
Auch Sinn und Zweck des § 71 Abs. 4 SGB VI stützen zum Teil die Rechtsansicht der Beklagten. Hauptzweck der Norm ist allerdings sicherlich die Verhinderung einer Doppelversorgung, von der man beim Kläger aber gerade nicht sprechen kann, weil die fraglichen Zeiten tatsächlich ja bei seiner Pension nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Daneben aber soll auch eine Überversorgung verhindert werden. Dieses Argument ist gerade bei Zurechnungszeiten relevant, weil der Versicherte für sie keine Vorleistungen erbracht hat, insbesondere keine Beiträge gezahlt. Wenn dann bestimmte Zeiten versorgungsrechtlich aus individuellen Gründen nicht zu einer Pensionserhöhung führen, dann beruht dies nach dem Strukturprinzip der Beamtenversorgung (Pension aus dem letzten Amt) auf der Wertung, dass die Pension auch ohne diese Zeiten ausreicht, den für angemessen gehaltenen Standard zu sichern. Das Rentenrecht muss und darf diese Wertung nicht unterlaufen, indem es für die fraglichen Zeiten stattdessen eine Rente gewährt.
33 
(2) Für die versorgungsrechtliche Lage gilt folgendes:
34 
Die Beklagte musste bei der Berechnung der EU-Rente des Klägers jene versorgungsrechtlichen Vorschriften anwenden, die im April/Mai 1998 galten, weil auf diesen Zeitpunkt die Rente bewilligt wurde. Zu jener Zeit - nämlich vom 01.06.1997 bis zum 31.12.1998 nun sah § 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24.02.1997 (BGBl. I S. 322) vor, dass bei einem Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vor dem 60 . Geburtstag die Zeit zwischen der Pensionierung und diesem Geburtstag zu einem Drittel als Zurechnungszeit berücksichtigt wurde. Zuvor, nämlich seit dem 01.01.1992, ebenfalls die Zeit bis zum 60 . Geburtstag berücksichtigt, aber sogar zu zwei Dritteln (§ 13 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des RRG 1992 und der Neubekanntmachung des BeamtVG am 24.10.1990, BGBl. I S. 2298). Vor 1992 wiederum hatte das Versorgungsrecht dagegen nur die Zeit von der Pensionierung bis zum 55 . Geburtstag berücksichtigt, und zwar zu einem Drittel (§ 13 Abs. 1 BeamtVG in der ursprünglichen Fassung vom 24.08.1976 (BGBI. I S. 2485). Dass die Pension des Klägers auf Grund der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG nach dem älteren Versorgungsrecht berechnet wurde, was ihm grundsätzlich erheblich günstiger war, bei den Zurechnungszeiten aber zu einer geringeren (versorgungsrechtlichen) Anrechnung führte, war irrelevant, da § 71 Abs. 4 SGB VI - wie bereits gesagt - nicht auf die konkrete Lage des Versicherten abstellt.
35 
Versorgungsrechtlich waren demnach die 101 Monate vom 01.02.1998 bis zum 30.06.2006 eine Zurechnungszeit.
36 
(3) Diese Zeiten überlappten sich vollständig mit der rentenrechtlichen Zurechnungszeit, die ja ebenfalls am 01.02.1998 schon lief (und zwar schon seit Oktober 1997). Beide Zurechnungszeiten liefen also für 61 Monate parallel, und zwar - fiktiv - bis zum Ende der rentenrechtlichen Zurechnungszeit am 28.02.2003.
37 
(4) Da von diesen 61 Monaten versorgungsrechtlich nur ein Drittel, also 20 Monate, ruhegehaltfähig waren, blieben 41 (genauer: 40,67) Monate für die rentenrechtliche Berücksichtigung übrig.
38 
dd) Die Rechtslage, die zur Zeit des Rentenbescheids galt und die die Beklagte damals nicht richtig berücksichtigt hat, ist auch nicht verfassungswidrig. Der Rechtsstreit war daher auch nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die fehlenden 20 Monate bei dem Kläger weder im Renten- noch im Versorgungsrecht berücksichtigt werden.
39 
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist nicht verletzt. Weder die renten- noch die versorgungsrechtliche Zurechnungszeit sind Eigentum im Sinne der Verfassung. Für Zurechnungszeiten erbringt ein Rentenversicherter ebenso wie ein Beamter keine Beiträge oder sonstigen Vorleistungen, was aber notwendig wäre, damit eine öffentlich-rechtliche Rechtsposition Eigentumsqualität aufweist. Unabhängig hiervon war konkret die Verschlechterung der rentenrechtlichen Lage durch das Gesetz vom 05.06.1985, mit dem auf die abstrakte Ruhegehaltfähigkeit versorgungsrechtlicher Zeiten übergegangen wurde, kein Eingriff in eine Eigentumsposition des Klägers. Der Gesetzgeber beeinträchtigt solche Rechte nur, wenn er sie, nachdem er sie selbst einmal zugebilligt hatte, nachträglich wieder entwertet. 1985 jedoch hatte der Kläger noch gar keine Zurechnungszeiten zurückgelegt. Als seine Zurechnungszeit 1997/1998 begann, galt schon lange das neue Recht. Die bloße Aussicht, einstmals rentenrechtliche Zeiten unter bestimmtem Rechtsregime zurückzulegen, ist aber keine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Es war 1985 auch noch völlig offen, ob der Kläger jemals solche Zeiten zurücklegen würde. Er hätte ja auch gesund und bis zur Altersrente im Dienst bleiben können.
40 
Ob die versorgungsrechtliche Lage Art. 33 Abs 5 GG verletzt, kann hier offen bleiben. Die Beklagte hat nur Rentenversicherungsrecht angewandt. Es gehört aber sicher nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums, Pensionären überhaupt eine Rente zu gewähren und dann sogar im Rentenrecht auf versorgungsrechtliche Regelungen Rücksicht zu nehmen.
41 
Das Gericht sieht letztlich auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger wird zwar - rentenrechtlich betrachtet - schlechter gestellt als ein anderer Rentenversicherter, der ebenfalls rentenrechtliche, aber keine parallelen versorgungsrechtlichen Zeiten zurückgelegt hat. Grundsätzlich jedoch erleidet bei einer Gesamtschau ein Betroffener wie der Kläger keinen Nachteil, denn die rentenrechtlich fehlenden Zeiten werden ja versorgungsrechtlich berücksichtigt, und dies wertmäßig sogar erheblich besser als im Rentenversicherungsrecht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die fragliche Zeit auf Grund versorgungsrechtlicher Sonderregelungen - so wie beim Kläger - tatsächlich nicht für die Pension zu Grunde gelegt wird. Hierauf kann das Rentenversicherungsrecht Rücksicht nehmen, wie es das bis 1985 auch getan hat, es muss es aber nicht. Die Strukturprinzipien von Versorgungs- und Rentenrecht sind höchst unterschiedlich. Auch aus Gründen von Typisierung und Pauschalierung ist das Rentenrecht befugt, das Versorgungsrecht so zu Grunde zu legen, wie es normalerweise gilt. Es muss nicht jeden atypischen Einzelfall erfassen. Jedenfalls beim Kläger liegt sicher kein Verstoß vor. Dass bei ihm die rentenrechtlich fehlenden 20 Monate versorgungsrechtlich - ebenfalls - nicht berücksichtigt werden, liegt daran, dass seine Pension nach der Übergangsregelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG, also grundsätzlich nach altem Versorgungsrecht, berechnet wird. Diese alte Regelung ist dem Kläger aber weitaus günstiger als wenn seine Pension neuem Versorgungsrecht unterworfen würde.
42 
c) Die Beklagte hat in dem Aussparungsbescheid nur 41 Monate Zurechnungszeit für die Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Sie hat diesen Zeitraum ebenfalls zu Recht auf den Beginn des Überlappungszeitraums mit der versorgungsrechtlichen Zurechnungszeit gelegt.
43 
2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
44 
3. Die Kammer meint, dass das Urteil nach § 143 SGG ohne Weiteres berufungsfähig ist. Der Kläger ist aus ihm zwar nur um die - wenigen - EUR beschwert, die er in Zukunft verlieren wird, bis der Vorteil aus den 11 Monaten zu Unrecht angerechneter Zurechnungszeit abgeschmolzen ist. Jedoch greift die Zulassungsschranke des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hier gar nicht ein, da sich die Klage nicht auf Leistungen richtet, sondern gegen einen feststellenden Verwaltungsakt. Die Kammer lässt hilfsweise jedoch auch Berufung zu, und zwar nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, denn die Fragen, die in diesem Verfahren aufgeworfen wurden, sind höchstrichterlich noch nicht geklärt.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 10. Juni 2008 - S 6 R 3455/07 zitiert 23 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse


(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltun

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen de

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte


(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltss

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 70 Entgeltpunkte für Beitragszeiten


(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderj

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 54 Begriffsbestimmungen


(1) Rentenrechtliche Zeiten sind 1. Beitragszeiten, a) als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,b) als beitragsgeminderte Zeiten,2. beitragsfreie Zeiten und3. Berücksichtigungszeiten. (2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mi

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung


(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nich

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 59 Zurechnungszeit


(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer R

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 253a Zurechnungszeit


(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres un

Referenzen

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Rentenrechtliche Zeiten sind

1.
Beitragszeiten,
a)
als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen,
b)
als beitragsgeminderte Zeiten,
2.
beitragsfreie Zeiten und
3.
Berücksichtigungszeiten.

(2) Zeiten mit vollwertigen Beiträgen sind Kalendermonate, die mit Beiträgen belegt und nicht beitragsgeminderte Zeiten sind.

(3) Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten (Fünftes Kapitel) belegt sind. Als beitragsgeminderte Zeiten gelten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung).

(4) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

(1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn die versicherte Person das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Die Zurechnungszeit beginnt

1.
bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente,
3.
bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod der versicherten Person und
4.
bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente.
Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

(3) Hat die verstorbene versicherte Person eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen.

(1) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und drei Monaten.

(2) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2019 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres und acht Monaten.

(3) Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:

Bei Beginn der Rente oder bei Tod der
Versicherten im Jahr
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahreMonate
20201659
202126510
202236511
20234660
20245661
20256662
20267663
20278664
202810666
202912668
2030146610

(4) Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 Absatz 2 Satz 2 und 3.

(5) Hatte die verstorbene versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr wird als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 aus dem Arbeitsentgelt ermittelt.

(2) Kindererziehungszeiten erhalten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte (Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten). Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten sind auch Entgeltpunkte, die für Kindererziehungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten ermittelt werden, indem die Entgeltpunkte für sonstige Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die Entgeltpunkte bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b.

(3) Aus der Zahlung von Beiträgen für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem dieses Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das Kalenderjahr geteilt wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Die so ermittelten Entgeltpunkte gelten als Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen nach dem 31. Dezember 1991.

(3a) Sind mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden, werden für nach dem Jahr 1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben. Diese betragen für jeden Kalendermonat

a)
mit Pflichtbeiträgen die Hälfte der hierfür ermittelten Entgeltpunkte, höchstens 0,0278 an zusätzlichen Entgeltpunkten,
b)
in dem für den Versicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen, 0,0278 an gutgeschriebenen Entgeltpunkten, abzüglich des Wertes der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a.
Die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte ist zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Absatz 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2), sind für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht. Bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 treten an die Stelle der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 1 das voraussichtliche Arbeitsentgelt und an die Stelle der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahme nach Satz 2 das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt.

(5) Für Zeiten, für die Beiträge aufgrund der Vorschriften des Vierten Kapitels über die Nachzahlung gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres geteilt wird, in dem die Beiträge gezahlt worden sind.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Beamte nach § 46 des Bundesbeamtengesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.

(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern, in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, dessen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt worden ist.

(3) Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie

1.
einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben und
2.
insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
Eine besondere Verwendung im Ausland ist eine Verwendung nach § 31a Absatz 1 Satz 2 in der während der Verwendung geltenden Fassung.

(4) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig Prozent; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs. 2, 4 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrechtbeträgt der Prozentsatz der Minderung für jedes Jahr
vor dem 1. Januar 19980,0,
nach dem 31. Dezember 19970,6,
nach dem 31. Dezember 19981,2,
nach dem 31. Dezember 19991,8,
nach dem 31. Dezember 20002,4,
nach dem 31. Dezember 20013,0,
nach dem 31. Dezember 20023,6.

(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs. 2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 zu berechnen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 69e Abs. 4 entsprechend.

(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.