Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 18. Nov. 2014 - S 4 U 4357/12

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Streit.
Der … geborene Kläger arbeitete von 1973 bis 2007 als Auslieferungsfahrer und Dekorateur, wobei er nach den Ermittlungen der Beklagten 14.885 Stunden mit kniebelastenden Tätigkeiten im Sinne der Berufskrankheit (BK) nach der Ziffer 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV aufwies.
Am 02.06.2006 erlitt der Kläger einen Unfall, bei dem er - bei zuvor bestehender Erkrankung der Lendenwirbelsäule (LWS) - eine Fraktur des dritten Lendenwirbelkörpers (LWK) erlitt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 07.09.2007 wurde dieses Ereignis von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Arbeitsunfall anerkannt und festgestellt, dass deswegen eine Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit lediglich bis zum 24.06.2007 bestanden habe. Der Arbeitsunfall habe zu einer vorübergehenden, zeitlich begrenzten Verschlimmerung einer vorbestehenden erheblichen Wirbelsäulenschädigung (erhebliche Verschleißerscheinungen in der Brust- und Lendenwirbelsäule). Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grad wurde in dem Bescheid verneint.
Am 03.11.2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung einer BK, wozu er ein Attest des Dr. R. vom 18.04.2006 über eine beginnende Gonarthrose beidseits vorlegte.
Am 19.03.2007 teilte der Arbeitgeber der Beklagten mit, dass der Kläger Probleme mit dem Tragen habe. Eine Arbeitserprobung im Mai 2007 scheiterte wegen Problemen mit dem Rücken.
Der letzte Arbeitstag des Klägers bei seinem letzten Arbeitgeber, der ... GmbH in ..., war der 13.07.2007. Der Kläger hatte dann Urlaub vom 16.07. bis 20.07.2007 und erhielt am 02.08.2007 die arbeitgeberseitige Kündigung aus personenbedingten Gründen zum 30.09.2007, wobei hierbei keine näheren Angaben zum Gesundheitszustand gemacht wurden. Der Kläger war ab dem 23.07.2007 wegen Rückenproblemen und einer depressiven Episode arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis endete tatsächlich durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 30.08.2007 entsprechend der arbeitgeberseitigen Kündigung zum 30.09.2007 aus krankheitsbedingten Gründen.
Mit Bescheid vom 18.12.2007 anerkannte die V. BG das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 2108 (bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule) und bewilligte dem Kläger deswegen eine Verletztenrente, wobei als BK-Folgen eine linksseitige Ischialgie-Sensibilitätsstörung im Ausarbeitungsgebiet der Nervenwurzel in der Höhe des LWK 5 und eine Beeinträchtigung der linken Zehenheber- und Zehenstrecker-Muskulatur anerkannt wurden.
Seit dem 01.07.2010 bezieht der Kläger außerdem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ...
Nach Einholung eines Gutachtens bei Dr. B. und einer zustimmenden Äußerung des Gewerbearztes Dr. S. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2010 die Anerkennung der BK Ziffer 2112 sowie die Bewilligung von Leistungen nach § 3 BKV ab, da die beim Kläger vorliegende Gonarthrose noch nicht den Grad II nach Kellgren erreiche. Der deswegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2010 zurückgewiesen.
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Der Kläger erhob deswegen Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (Aktenzeichen S 4 U 4455/10), mit der er die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV unter sinngemäßer Abänderung der entgegenstehenden Bescheide begehrte. Im Klageverfahren wurden mehrere sachverständige Zeugenaussagen sowie schließlich ein Gutachten des Prof. Dr. B. vom 21.12.2011 eingeholt, wonach erstmalig eine Gonarthrose nach Grad II nach Kellgren bejaht wurde.
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In der mündlichen Verhandlung vom 14.06.2012 wurde nunmehr beantragt, die angegriffenen Bescheide abzuändern und das Vorliegen einer BK Ziffer 2112 anzuerkennen. Antragsgemäß wurde die Beklagte daraufhin am 14.06.2012 verurteilt, unter Abänderung der angegriffenen Bescheide eine BK Ziffer 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
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Der Kläger fragte daraufhin mit Schreiben vom 29.07.2012 nach der Möglichkeit einer Vorschusszahlung im Hinblick auf die erfolgte Verurteilung an, wobei er außerdem um Genehmigung von Reha-Sport wegen seiner Kniebeschwerden bat. Die Beklagte leitete den Antrag auf Kostenübernahme für Reha-Sport mit Schreiben vom 08.08.2012 an die ... weiter.
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Der Arbeitgeber des Klägers hatte zuvor mit Schreiben vom 05.11.2007 das Protokoll der Sitzung am Arbeitsgericht an die Beklagte versandt und hierzu ausgeführt, dass gemäß dem gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten (krankheitsbedingten) Gründen beendet worden sei. Dem Schreiben war ein Brief an den Kläger vom 12.11.2007 beigefügt, worin dem Kläger bestätigt wurde, dass er vor seinem Unfall vom 02.10.2006 in vollem Umfang einsatzfähig gewesen sei. Nach dem Unfall sei ihm gemäß den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht mehr möglich gewesen, so dass nur noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Das Arbeitsverhältnis sei sodann aus personenbedingten Gründen durch gerichtlichen Vergleich am 30.08.2007 beendet worden. Weiterhin lag der Beklagten eine E-Mail des Klägers vom 14.11.2007 vor, worin dieser auf die schweren Folgen seines Arbeitsunfalles verwies, wobei aus dem Schreiben seines Arbeitgebers zweifelsohne hervorgehe, dass er erst durch die unfallbedingten Leistungseinschränkungen seine Tätigkeit verloren habe, da er die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr habe erbringen können. Er gehe daher davon aus, dass für die Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Berufsgenossenschaft der zuständige Leistungsträger sei, weswegen er um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid bitte.
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Mit dem hier angegriffenen Bescheid vom 31.08.2012 lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV mit der Begründung ab, dass sowohl nach den Angaben des Klägers selbst auch seines Arbeitgebers die letzte Tätigkeit bei der Firma... nicht „wegen der Berufskrankheit“, sondern wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 02.06.2006 aufgegeben worden sei. Die Anspruchsvoraussetzung für eine Übergangsleistung lägen daher nicht vor.
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Mit Schreiben vom 03.09.2012 an die Bevollmächtigte des Klägers stellte die Beklagte klar, dass die Ablehnung von Übergangsleistungen gemäß Bescheid vom 31.08.2012 sich auf die anerkannte BK nach der Ziffer 2112 beziehe.
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Die Bevollmächtigte des Klägers legte am 17.9.2012 Widerspruch gegen den Bescheid vom 31.08.2012 ein, den sie damit begründete, dass nach Durchführung eines berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens mit Befundbericht vom 16.04.2007 in der BG-Klinik ... eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ab dem 28.05.2007 festgestellt worden sei, was sich auf die Unfallfolgen bezogen habe. Der Beklagte selbst habe nach einem Gespräch mit der Personalabteilung der Firma ... festgestellt, dass der Kläger wieder vollschichtig arbeite. Mit Schreiben vom 28.09.2007 habe der Berufshelfer einen Zusammenhang zwischen den Folgen des Arbeitsunfalls und dem Arbeitsplatzverlust ausgeschlossen, da er zum Zeitpunkt des 24.06.2007 wieder ausdrücklich von Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit in der letzten Tätigkeit ausgegangen sei. Auch das vom SG Karlsruhe in dem Verfahren S 4 U 38/08 eingeholte Gerichtsgutachten des Dr. M. vom 28.02.2009 habe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ab dem 25.06.2007 bestätigt. Daher sei davon auszugehen, dass für die tatsächlich bei der Arbeit aufgetretenen Probleme die beruflich bedingte Erkrankung an den Knien des Klägers maßgeblich gewesen sei. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung genüge es bei einer wie vorliegend anerkannten BK, dass der Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit objektiv bestanden habe und die Tätigkeit auch tatsächlich aufgegeben worden sei (mit Hinweis auf BSG vom 20.02.2001 - B 2 U 10/00 R - und auf Hessisches LSG vom 17.11.1999 - L 3 U 767/98 -). Sofern man ein subjektives Element der Tätigkeitsaufgabe als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV fordere, sei der Anspruch ebenfalls zu bejahen. Der Kläger habe durch seinen Antrag auf berufliche Rehabilitation (E-Mail vom 03.08.2007) unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, alle kniegefährdenden Tätigkeiten auch bei anderen Unternehmen auf Dauer unterlassen zu wollen. Außerdem habe der Kläger bereits im Jahr 2006 mit Anzeige des Verdachts auf Vorliegen einer BK Ziff. 2112 zum Ausdruck gebracht, dass er mit den erheblichen Knieschmerzen die festgestellte kniegefährdende Tätigkeit nicht mehr verrichten könne, weswegen er fortfolgend einen Minderverdienstausgleich gefordert habe.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2012 wurde Widerspruch zurückgewiesen. Nach § 3 Abs. 2 BKV hätten Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger einen Anspruch auf Übergangsleistungen. Es bedürfe somit zur Gewährung dieser Leistung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der anerkannten Berufskrankheit und der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit, welcher vorliegend fehle. Der Kläger habe am 02.10.2006 einen Arbeitsunfall erlitten und sich hierbei eine knöcherne Verletzung des dritten LWK zugezogen. Nach umfangreichen Behandlungsmaßnahmen habe im Mai 2007 eine erste Arbeits- und Belastungserprobung durchgeführt werden sollen, die jedoch gescheitert sei. Der Kläger habe mehrfach schriftlich mitgeteilt, die Arbeit nicht wieder aufnehmen zu können. Allerdings seien hierfür nicht die verbliebenen Unfallfolgen die Ursache, sondern vielmehr bereits vorbestehende Aufbrauchs- und Verschleißerscheinungen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und LWS. Allein wegen der anzuerkennenden Unfallfolgen, nämlich einer zeitlich begrenzten Verschlimmerung einer vorbestehenden Wirbelsäulenschädigung, hätte Arbeitsunfähigkeit nur bis zum 24.06.2007 bestanden. Der Kläger habe seine Tätigkeit bei der Firma ... dann nicht mehr aufgenommen, da zum einen eine erneute Arbeitsunfähigkeit ab dem 23.07.2007 wegen unfallunabhängiger Erkrankungen der Wirbelsäule bestanden habe und das Arbeitsverhältnis dann zum 30.09.2007 beendet worden sei. Jedenfalls hätten zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerden im Kniegelenksbereich im Raum gestanden, die zur Aufgabe der bis zum Unfall vom 02.10.2006 ausgeübten Tätigkeit hätten führen können. Im Hinblick auf diesen Umstand sei auch in der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 14.06.2012 der ursprüngliche Antrag auf Übergangsleistungen in einen Antrag auf Anerkennung einer BK umformuliert worden, da die Tätigkeitsaufgabe nicht wegen der BK erfolgt sei und ein Antrag auf Übergangsleistungen schon deshalb nicht zielführend gewesen sei.
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Die Bevollmächtigte des Klägers hat deswegen am 03.12.2012 beim SG eine auf die Gewährung von Übergangsleistungen gem. § 3 Abs. 2 BKV gerichtete Klage erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorgehen dazu, dass eine objektiv erforderliche Tätigkeitsaufgabe für die Gewährung dieser Leistung ausreichend sei. Zudem sei auch das eventuell für erforderlich erachtete subjektive Element des Unterlassungszwangs zu bejahen. Dieses ergebe sich aus den Äußerungen des Klägers im Verwaltungsverfahren, dass er seine Tätigkeit auch wegen seiner Kniebeschwerden nicht habe ausüben können.
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Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.11.2012 und unter Abänderung des Bescheides vom 17.06.2010 zu verurteilen, ihm aufgrund der anerkannten Berufskrankheit nach der Ziffer 2112 der Anlage I zur BKV Übergangsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BKV zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Da bereits mit Bescheid vom 17.06.2010 die Bewilligung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKV abgelehnt worden sei, handele es sich vorliegend um ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X. Gründe für eine Korrektur der zuvor erfolgten Ablehnung bestünden jedoch nicht. Für die Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 BKVO im Hinblick auf die anerkannte BK Ziffer 2112 müsse der Entschluss, wegen der drohenden Verschlimmerung der BK keine Arbeit mehr auf einem gefährdenden Arbeitsplatz zu verrichten, zum Zeitpunkt der dauerhaften Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit nach außen hin klar erkennbar sein. Gerade dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht belegt. Im Vordergrund hätten erhebliche und vielfältige Erkrankungen der Lendenwirbelsäule gestanden. Dies werde auch dadurch belegt, dass die Rente wegen voller Erwerbsminderung durch die DRV allein wegen LWS-Gesundheitsstörungen gezahlt werde (vgl. Blatt 353 der Verwaltungsakte). Die in der Anreizfunktion liegende Zweckbestimmung des § 3 Abs. 2 BKV setze aber voraus, dass der berufsbedingt erkrankte Versicherte die gefährdete Tätigkeit aufgebe, um einer solchen Gefahr konkret in Bezug auf die hiermit im Zusammenhang stehende BK-Ziffer zu entgehen.
24 
Auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers wurde ein Gutachten bei Prof. Dr. B. mit der speziellen Fragestellung eingeholt, welche Gründe aus ärztlicher Sicht für die Aufgabe der zuletzt verrichteten Großtätigkeit maßgeblich gewesen sind. Prof. Dr. B. vertritt in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 10.04.2014 die Auffassung, dass dem Kläger wegen der bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in Form einer Osteochondrose mit Bandscheibenverschmälerung L5/S1 sowie eines Bandscheibenprolaps L4/L5, die sich durch den Arbeitsunfall am 02.10.2006 mit Fraktur des dritten LWK verschlimmerte, gekündigt worden sei. Er verwies hierzu auf die Mitteilung der Firma ... vom 19.03.2007 sowie darauf, dass die BG-Klinik ... am 03.05.2007 mitgeteilt hat, dass die Arbeits- und Belastungserprobung bei der Firma ... ab dem 30.04.2007 wegen Schmerzen im oberen und unteren Bereich der LWS abgebrochen worden sei und darauf, dass nach Angaben der Krankenkasse des Klägers vom 13.03.2009 dieser seit dem 23.07.2007 wegen depressiver Episode, Osteochondrose und Lumboischialgie krankgeschrieben gewesen sei. Gleichzeitig teilte der Gutachter mit, dass bei einer Fortsetzung der Tätigkeit des Klägers als Dekorationsassistent und Fahrer im Messebau für die Firma ... über den 13.07.2007 hinaus aus arbeitsmedizinischer Sicht die konkrete Gefahr bestanden hätte, dass sich die Gonarthrose Grad II nach Kellgren beidseits verschlimmert hätte. Hierzu führt der Gutachter aus, dass der Kläger nach den Ermittlungen des TAD bei der Firma ... einer beruflichen Einwirkung im Sinne der BK 2112 mit einer Dauer von täglich ca. 2,5 Stunden ausgesetzt gewesen sei.
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Am 28.08.2014 ist im SG eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in der die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach einer erneuten Einlassungsfrist erklärt haben.
26 
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Akten des SG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
28 
Die Entscheidung erging aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG.
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend dem Antrag des Klägers vom 03.12.2012 und dem Regelungsgehalt der angegriffenen Bescheide die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Aufgrund des klarstellenden Schreibens der Beklagten vom 03.09.2012 an die Bevollmächtigte des Klägers ist zudem alleine die Ablehnung von Übergangsleistungen im Hinblick auf die anerkannte BK nach der Ziffer 2112 Gegenstand des Verfahrens. Aus diesem Grund war - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - eine Beiladung der für die Entschädigung der BK Ziff. 2108 zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft nach § 75 SGG weder erforderlich noch angezeigt (Schriftsätze vom 09.09.2014 und vom 25.09.2014).
30 
Da bereits eine bestandskräftige Ablehnung von Übergangsleistungen gemäß Bescheid vom 17.06.2010 im Hinblick auf die BK Ziffer 2112 vorliegt, weil dieser Regelungsbestandteil in dem SG-Verfahren S 4 U 4455/10 nicht angegriffen wurde, handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
31 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Übrigen Inhalt der vorliegenden Akten ist ein Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV aufgrund der anerkannten BK Ziff. 2112 zu verneinen, weswegen die Beklagte die Leistungserbringung zu Recht abgelehnt hat.
32 
Nach § 3 Abs. 2 BKV in der seit dem 31.10.1997 geltenden Fassung haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
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1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
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Erwiesen ist vorliegend im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen, dass der Kläger eine kniebelastende Tätigkeit im Sinne der BK Ziff. 2112 ausübte, wozu auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 14.06.2012 (S 4 U 4445/10) zu dieser BK Bezug genommen wird.
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Außerdem steht auch fest, dass der Kläger diese kniebelastende Tätigkeit aufgegeben hat, da er anschließend nicht mehr kniebelastend tätig war, sondern nur noch kurzfristig als Wachmann in einem Museum (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2014) gearbeitet hat.
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Bereits der objektive Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bei der Fa. ... , welcher eine weitere Anspruchsvoraussetzung für Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV ist, ist jedoch fraglich. Die Unterlassungsnotwendigkeit besteht erst dann, wenn alle anderen geeigneten Mittel erschöpft sind, was weder gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BSG, Urteil vom 22. März 2011 – B 2 U 4/10 R –, SozR 4-5671 § 3 Nr. 5, SozR 4-2700 § 9 Nr. 19; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris). Zwar wird dieser Zwang in dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 20.02.2014 bejaht, doch kann das Gutachten insoweit nicht überzeugen. Denn der Gutachter räumt ein, dass es Angaben zur Gonarthrosehäufigkeit bei Dekorationsassistenten und Fahrern im Messebau nicht gibt, und begründet das bei dem Kläger mit dem Faktor 8,2 bezifferte erhöhte Risiko ausschließlich mit der erheblichen Adipositas des Klägers, welche aber gerade nicht der BK Ziff. 2112 zugerechnet werden kann (vgl. Liebers u.a. in Schiltenwolf/Grosser/Thomann [Hrsg], Berufskrankheit Gonarthrose [BK 2112], 2012, S. 88 ff., 105 ff.). Tatsächlich lässt sich zudem den Ausführungen des Gutachters entnehmen, dass der Zwang zur Tätigkeitsaufgabe zum damaligen Zeitpunkt, sofern er auf Angaben in den Akten gestützt werden kann, auf den gesundheitlichen Problemen des Klägers mit seiner Wirbelsäule beruhte. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die BK Ziff. 2112 - anders als die BK Ziff. 2108 - keinen Zwang zur Tätigkeitsaufgabe voraussetzt, weswegen ein solcher auch nicht durch die Anerkennung der BK Ziff. 2112 als solche indiziert oder gar präjudiziert ist.
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Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV geht zudem hervor, dass zum Vorliegen eines Anspruchs nach dieser Vorschrift die Unterlassung dieser Tätigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv (also nach dem Willen des Betroffenen) gerade wegen der speziellen Gefahr erfolgt („Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht“). Dies ist beim Kläger nach den insoweit überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 20.02.2014 nicht der Fall; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Gutachters hierzu verwiesen.
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Die Anreizfunktion des § 3 Abs. 2 BKV ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet. Die bei einem Arbeitsplatzwechsel auftretende Verdienstminderung und sonstige wirtschaftliche Nachteile sollen abgefedert und dem Versicherten so ein Übergang auf eine wirtschaftlich ungünstigere Situation erleichtert werden. Daher hat § 3 BKV/BKVO eine klar präventive Zielrichtung und ist als Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung von den sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Entschädigungsleistungen abzugrenzen. Die Vorschrift ist in die Zukunft gerichtet und will den Versicherten vor aktuellen Gesundheitsgefahren schützen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 10/00 R, zitiert nach Juris). Daher setzt die in der Anreizfunktion liegende Zweckbestimmung des § 3 Abs. 2 BKV/BKVO im Regelfall voraus, dass der berufsbedingt erkrankte Versicherte die gefährdende Tätigkeit aufgibt, um der Gefahr einer Verschlimmerung seiner Berufskrankheit zu entgehen. Diese präventive Zielrichtung kann nur bei einer vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erreicht werden (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
39 
Es reicht hierbei nicht aus, dass der Versicherte die Tätigkeit aus anderen Gründen aufgibt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, juris, für die Aufgabe einer Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft), was auch dann gilt, wenn die Aufgabe wegen anderer unfallversicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte (hier: etwa aufgrund des Arbeitsunfalls vom 02.06.2006 oder wegen der bereits anerkannten BK 2108) erfolgt. Denn auch in diesem Fall kann der Präventivzweck der Vorschrift, einen Anreiz für die Tätigkeitsaufgabe zu setzen, nicht mehr erreicht werden. Wenn für die Tätigkeitsaufgabe maßgeblich war, dass eine andere BK vorlag oder sich zu verschlimmern drohte, wobei vorliegend die anerkannte BK Ziff. 2108 angeführt werden kann, wäre es daher auch Aufgabe des für diese BK zuständigen Versicherungsträgers (hier: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft), die einschlägigen Leistungen zu erbringen.
40 
Vielmehr ist festzustellen, ob der konkrete (subjektive) Entschluss des Klägers, seine versicherte Tätigkeit aufzugeben, von der Vorstellung getragen war, andernfalls Gefahr zu laufen, dass sich seine konkrete BK weiter verschlimmert (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2007 – L 2 KN 57/07 U –, juris). Auch das BSG stellt auf den präventiven Zweck der Vorschrift ab und stellt fest, dass der präventive Zweck im Vordergrund steht. Zwar hat das BSG - soweit ersichtlich - dies nur für die Fälle entschieden, in denen eine BK noch nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 – B 2 U 10/00 R –, SozR 3-5670 § 3 Nr 5; BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 1/03 R –, SozR 4-5671 § 3 Nr. 1, BSGE 93, 164-169, SozR 4-5671 § 6 Nr. 1), doch ergibt sich aus der Zielsetzung der Vorschrift, dass dies in Übereinstimmung mit der Argumentation in den voranstehend zitierten Fundstellen auch für die Fälle gelten muss, in denen eine BK bereits vorliegt, da insoweit keine wesentlich andere Interessenlage besteht. Daher ist in allen Fällen eine entsprechende subjektive Tendenz des Versicherten für die Leistungsgewährung erforderlich (ausführlich hierzu Koch in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2/08, § 9 SGB VII Anh. III § 3 BKV Rn. 87 ff, 90 ff. mit weiteren Nachweisen; so wohl auch Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand X/07, § 3 Rn. 5.1, S. 23). Eine andere und hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob alleine eine entsprechende subjektive Einstellung ausreichend sein kann, was aber wohl angesichts der oben genannten Zielsetzung zu verneinen ist (Ricke in Kasseler Kommentar, Stand 10/09, § 9 SGB VII Anh. 1 Rn. 63).
41 
Diese Anreizfunktion ist nämlich in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet. Sie wirkt sich in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Versicherten die gefährdende Tätigkeit aus Beweggründen aufgeben, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen, durch diese Tätigkeit an einer BK zu erkranken. Die in der Anreizfunktion liegende Zweckbestimmung des § 3 Abs. 2 BKVO setzt daher im Regelfall voraus, dass der berufsbedingt erkrankte Versicherte die gefährdete Tätigkeit aufgibt, um der Gefahr, an einer BK zu erkranken, zu entgehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 33/08 R –, juris). Soweit solche Beweggründe bei Einstellung der Tätigkeit nicht vorliegen, muss die erforderliche Kausalität zwischen der Einstellung und der Gefahr auf andere Weise nachgewiesen sein. So kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, die wesentlich durch die drohende BK bedingt ist, den Kausalitätserfordernissen des § 3 Abs. 2 BKVO entsprechen, und zwar auch dann, wenn der betreffende versicherte Arbeitnehmer auf dem gefährdenden Arbeitsplatz verbleiben möchte. Andererseits ist die Kausalität zu verneinen, wenn ein von einer BK bedrohter Arbeitnehmer die gefährdende Tätigkeit allein wegen seines schlechten sonstigen Gesundheitszustandes aufgibt (Beschluss des BSG vom 4. Oktober 1996 - 2 BU 186/96 - HVBG-Info 1997, 952; BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 – B 2 U 10/00 R –, SozR 3-5670 § 3 Nr. 5).
42 
Soweit dagegen argumentiert wird, dass maßgeblich die objektive, ggf. auch nachträgliche Beurteilung der Situation unabhängig von der persönlichen Motivation des Versicherten entscheidend sein soll (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2002 – L 6 U 219/00 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. November 1999 – L 3 U 767/98 –, juris; ohne nähere Begründung auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand V/06, § 9 Anh. § 3 BKV, Rn. 40), lässt sich dies weder mit dem Wortlaut noch mit der Zielsetzung der Vorschrift vereinbaren. Die Kammer hegt auch Zweifel daran, ob bei einer Tätigkeitsaufgabe aus anderen Gründen - ob mit oder ohne Bezug zum SGB VII - noch davon die Rede sein kann, dass die vorliegende oder drohende BK die rechtlich wesentliche Ursache der Tätigkeitsaufgabe ist, was das BSG indes verlangt (vgl. etwa BSG Urteil vom 10. März 1994, - 2 RU 27/93 -, juris).
43 
Dass das somit erforderliche subjektive Element der Tätigkeitsaufgabe gerade im Hinblick auf die BK Ziff. 2112 nicht vorliegt, hat der Gutachter Prof. Dr. B. insoweit schlüssig und überzeugend dargelegt. Anhand der Aktenlage ist die Argumentation des Gutachters insoweit auch gut nachvollziehbar. Dem Kläger ist wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in Form einer Osteochondrose mit Bandscheibenverschmälerung L5/S1 sowie eines Bandscheibenprolaps L4/L5, die sich durch den Arbeitsunfall am 02.10.2006 mit Fraktur des dritten LWK verschlimmerte, gekündigt worden, was sich aus der Mitteilung der Firma ... vom 19.03.2007 sowie daraus ergibt, dass die BG-Klinik T. am 03.05.2007 mitgeteilt hat, dass die Arbeits- und Belastungserprobung bei der Firma ... ab dem 30.04.2007 wegen Schmerzen im oberen und unteren Bereich der LWS abgebrochen wurde. Auch nach den Angaben der Krankenkasse des Klägers vom 13.03.2009 war dieser seit dem 23.07.2007 wegen depressiver Episode, Osteochondrose und Lumboischialgie arbeitsunfähig, wobei Kniebeschwerden keine Erwähnung finden.
44 
Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen erscheint die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV für eine BK Ziff. 2112 ab dem Jahr 2007 auch deswegen zweifelhaft, weil bei dem Kläger bereits eine BK Ziff. 2108 anerkannt war und in diesem Rahmen eine Entschädigung erfolgte.
45 
Schließlich ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV auch jedenfalls für das entscheidende Jahr 2007, in welchem die berufliche Veränderung des Klägers stattfand, materiell-rechtlich ausgeschlossen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 28). Dabei wird nach Satz 2 der Vorschrift der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Vorliegend liegt eine bestandskräftige Ablehnung von § 3 Abs. 2 BKV-Leistungen mit Bescheid vom 17.06.2010 vor, woraufhin erstmalig mit dem Schreiben des Klägers vom 29.07.2012 ein Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung angenommen werden kann. Die Anwendung des vierjährigen Ausschlusszeitraums in § 44 Abs. 4 SGB X führt daher dazu, dass ein etwaiger Anspruch für die Jahre 2007 und davor nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Ausführungen mit Schriftsatz vom 09.09.2014 zum Zeitpunkt der Fälligkeit sind insofern nicht relevant, da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist unabhängig vom vorherigen Schicksal des Anspruchs handelt (Schütze a.a.O.).
46 
Im Hinblick auf die voranstehenden Ausführungen lässt die Kammer es wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offen, ob die Beklagte sich hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Anspruchs bereits auf § 44 Abs. 4 SGB X stützen kann, weil es das Ermessen der Beklagten nach § 3 Abs. 2 Nr.1 BKV grundsätzlich auch zulässt, einen - im Stattgabefall zwangsläufig für das Jahr 2007 zu zahlenden - Einmalbetrag zu gewähren.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
27 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
28 
Die Entscheidung erging aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG.
29 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist entsprechend dem Antrag des Klägers vom 03.12.2012 und dem Regelungsgehalt der angegriffenen Bescheide die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Aufgrund des klarstellenden Schreibens der Beklagten vom 03.09.2012 an die Bevollmächtigte des Klägers ist zudem alleine die Ablehnung von Übergangsleistungen im Hinblick auf die anerkannte BK nach der Ziffer 2112 Gegenstand des Verfahrens. Aus diesem Grund war - in Übereinstimmung mit den Beteiligten - eine Beiladung der für die Entschädigung der BK Ziff. 2108 zuständigen Verwaltungsberufsgenossenschaft nach § 75 SGG weder erforderlich noch angezeigt (Schriftsätze vom 09.09.2014 und vom 25.09.2014).
30 
Da bereits eine bestandskräftige Ablehnung von Übergangsleistungen gemäß Bescheid vom 17.06.2010 im Hinblick auf die BK Ziffer 2112 vorliegt, weil dieser Regelungsbestandteil in dem SG-Verfahren S 4 U 4455/10 nicht angegriffen wurde, handelt es sich bei dem vorliegenden Antrag um einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
31 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Übrigen Inhalt der vorliegenden Akten ist ein Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV aufgrund der anerkannten BK Ziff. 2112 zu verneinen, weswegen die Beklagte die Leistungserbringung zu Recht abgelehnt hat.
32 
Nach § 3 Abs. 2 BKV in der seit dem 31.10.1997 geltenden Fassung haben Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht, haben zum Ausgleich hierdurch verursachter Minderungen des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile gegen den Unfallversicherungsträger Anspruch auf Übergangsleistungen. Als Übergangsleistung wird
33 
1. ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Vollrente oder
2. eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt. Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit sind nicht zu berücksichtigen.
34 
Erwiesen ist vorliegend im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen, dass der Kläger eine kniebelastende Tätigkeit im Sinne der BK Ziff. 2112 ausübte, wozu auf die Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil des SG vom 14.06.2012 (S 4 U 4445/10) zu dieser BK Bezug genommen wird.
35 
Außerdem steht auch fest, dass der Kläger diese kniebelastende Tätigkeit aufgegeben hat, da er anschließend nicht mehr kniebelastend tätig war, sondern nur noch kurzfristig als Wachmann in einem Museum (vgl. das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2014) gearbeitet hat.
36 
Bereits der objektive Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit bei der Fa. ... , welcher eine weitere Anspruchsvoraussetzung für Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV ist, ist jedoch fraglich. Die Unterlassungsnotwendigkeit besteht erst dann, wenn alle anderen geeigneten Mittel erschöpft sind, was weder gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt (BSG, Urteil vom 22. März 2011 – B 2 U 4/10 R –, SozR 4-5671 § 3 Nr. 5, SozR 4-2700 § 9 Nr. 19; Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris). Zwar wird dieser Zwang in dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 20.02.2014 bejaht, doch kann das Gutachten insoweit nicht überzeugen. Denn der Gutachter räumt ein, dass es Angaben zur Gonarthrosehäufigkeit bei Dekorationsassistenten und Fahrern im Messebau nicht gibt, und begründet das bei dem Kläger mit dem Faktor 8,2 bezifferte erhöhte Risiko ausschließlich mit der erheblichen Adipositas des Klägers, welche aber gerade nicht der BK Ziff. 2112 zugerechnet werden kann (vgl. Liebers u.a. in Schiltenwolf/Grosser/Thomann [Hrsg], Berufskrankheit Gonarthrose [BK 2112], 2012, S. 88 ff., 105 ff.). Tatsächlich lässt sich zudem den Ausführungen des Gutachters entnehmen, dass der Zwang zur Tätigkeitsaufgabe zum damaligen Zeitpunkt, sofern er auf Angaben in den Akten gestützt werden kann, auf den gesundheitlichen Problemen des Klägers mit seiner Wirbelsäule beruhte. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, dass die BK Ziff. 2112 - anders als die BK Ziff. 2108 - keinen Zwang zur Tätigkeitsaufgabe voraussetzt, weswegen ein solcher auch nicht durch die Anerkennung der BK Ziff. 2112 als solche indiziert oder gar präjudiziert ist.
37 
Bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BKV geht zudem hervor, dass zum Vorliegen eines Anspruchs nach dieser Vorschrift die Unterlassung dieser Tätigkeit sowohl objektiv als auch subjektiv (also nach dem Willen des Betroffenen) gerade wegen der speziellen Gefahr erfolgt („Versicherte, die die gefährdende Tätigkeit unterlassen, weil die Gefahr fortbesteht“). Dies ist beim Kläger nach den insoweit überzeugenden Ausführungen in dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 20.02.2014 nicht der Fall; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des Gutachters hierzu verwiesen.
38 
Die Anreizfunktion des § 3 Abs. 2 BKV ist in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet. Die bei einem Arbeitsplatzwechsel auftretende Verdienstminderung und sonstige wirtschaftliche Nachteile sollen abgefedert und dem Versicherten so ein Übergang auf eine wirtschaftlich ungünstigere Situation erleichtert werden. Daher hat § 3 BKV/BKVO eine klar präventive Zielrichtung und ist als Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung von den sonst in der gesetzlichen Unfallversicherung üblichen Entschädigungsleistungen abzugrenzen. Die Vorschrift ist in die Zukunft gerichtet und will den Versicherten vor aktuellen Gesundheitsgefahren schützen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2001, Az.: B 2 U 10/00 R, zitiert nach Juris). Daher setzt die in der Anreizfunktion liegende Zweckbestimmung des § 3 Abs. 2 BKV/BKVO im Regelfall voraus, dass der berufsbedingt erkrankte Versicherte die gefährdende Tätigkeit aufgibt, um der Gefahr einer Verschlimmerung seiner Berufskrankheit zu entgehen. Diese präventive Zielrichtung kann nur bei einer vollständigen Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit erreicht werden (Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 06. Dezember 2012 – L 1 U 1664/10 –, juris).
39 
Es reicht hierbei nicht aus, dass der Versicherte die Tätigkeit aus anderen Gründen aufgibt (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03. Februar 2012 – L 9 U 267/08 –, juris, für die Aufgabe einer Tätigkeit wegen einer Schwangerschaft), was auch dann gilt, wenn die Aufgabe wegen anderer unfallversicherungsrechtlich relevanter Sachverhalte (hier: etwa aufgrund des Arbeitsunfalls vom 02.06.2006 oder wegen der bereits anerkannten BK 2108) erfolgt. Denn auch in diesem Fall kann der Präventivzweck der Vorschrift, einen Anreiz für die Tätigkeitsaufgabe zu setzen, nicht mehr erreicht werden. Wenn für die Tätigkeitsaufgabe maßgeblich war, dass eine andere BK vorlag oder sich zu verschlimmern drohte, wobei vorliegend die anerkannte BK Ziff. 2108 angeführt werden kann, wäre es daher auch Aufgabe des für diese BK zuständigen Versicherungsträgers (hier: Verwaltungs-Berufsgenossenschaft), die einschlägigen Leistungen zu erbringen.
40 
Vielmehr ist festzustellen, ob der konkrete (subjektive) Entschluss des Klägers, seine versicherte Tätigkeit aufzugeben, von der Vorstellung getragen war, andernfalls Gefahr zu laufen, dass sich seine konkrete BK weiter verschlimmert (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Mai 2007 – L 2 KN 57/07 U –, juris). Auch das BSG stellt auf den präventiven Zweck der Vorschrift ab und stellt fest, dass der präventive Zweck im Vordergrund steht. Zwar hat das BSG - soweit ersichtlich - dies nur für die Fälle entschieden, in denen eine BK noch nicht vorliegt (BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 – B 2 U 10/00 R –, SozR 3-5670 § 3 Nr 5; BSG, Urteil vom 07. September 2004 – B 2 U 1/03 R –, SozR 4-5671 § 3 Nr. 1, BSGE 93, 164-169, SozR 4-5671 § 6 Nr. 1), doch ergibt sich aus der Zielsetzung der Vorschrift, dass dies in Übereinstimmung mit der Argumentation in den voranstehend zitierten Fundstellen auch für die Fälle gelten muss, in denen eine BK bereits vorliegt, da insoweit keine wesentlich andere Interessenlage besteht. Daher ist in allen Fällen eine entsprechende subjektive Tendenz des Versicherten für die Leistungsgewährung erforderlich (ausführlich hierzu Koch in Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, Stand 2/08, § 9 SGB VII Anh. III § 3 BKV Rn. 87 ff, 90 ff. mit weiteren Nachweisen; so wohl auch Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Stand X/07, § 3 Rn. 5.1, S. 23). Eine andere und hier nicht zu entscheidende Frage ist, ob alleine eine entsprechende subjektive Einstellung ausreichend sein kann, was aber wohl angesichts der oben genannten Zielsetzung zu verneinen ist (Ricke in Kasseler Kommentar, Stand 10/09, § 9 SGB VII Anh. 1 Rn. 63).
41 
Diese Anreizfunktion ist nämlich in erster Linie auf das subjektive Reagieren des betreffenden Versicherten ausgerichtet. Sie wirkt sich in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Versicherten die gefährdende Tätigkeit aus Beweggründen aufgeben, die in keinem Zusammenhang mit der Gefahr stehen, durch diese Tätigkeit an einer BK zu erkranken. Die in der Anreizfunktion liegende Zweckbestimmung des § 3 Abs. 2 BKVO setzt daher im Regelfall voraus, dass der berufsbedingt erkrankte Versicherte die gefährdete Tätigkeit aufgibt, um der Gefahr, an einer BK zu erkranken, zu entgehen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Januar 2010 – B 2 U 33/08 R –, juris). Soweit solche Beweggründe bei Einstellung der Tätigkeit nicht vorliegen, muss die erforderliche Kausalität zwischen der Einstellung und der Gefahr auf andere Weise nachgewiesen sein. So kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, die wesentlich durch die drohende BK bedingt ist, den Kausalitätserfordernissen des § 3 Abs. 2 BKVO entsprechen, und zwar auch dann, wenn der betreffende versicherte Arbeitnehmer auf dem gefährdenden Arbeitsplatz verbleiben möchte. Andererseits ist die Kausalität zu verneinen, wenn ein von einer BK bedrohter Arbeitnehmer die gefährdende Tätigkeit allein wegen seines schlechten sonstigen Gesundheitszustandes aufgibt (Beschluss des BSG vom 4. Oktober 1996 - 2 BU 186/96 - HVBG-Info 1997, 952; BSG, Urteil vom 20. Februar 2001 – B 2 U 10/00 R –, SozR 3-5670 § 3 Nr. 5).
42 
Soweit dagegen argumentiert wird, dass maßgeblich die objektive, ggf. auch nachträgliche Beurteilung der Situation unabhängig von der persönlichen Motivation des Versicherten entscheidend sein soll (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 18. Juli 2002 – L 6 U 219/00 –, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. November 1999 – L 3 U 767/98 –, juris; ohne nähere Begründung auch Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand V/06, § 9 Anh. § 3 BKV, Rn. 40), lässt sich dies weder mit dem Wortlaut noch mit der Zielsetzung der Vorschrift vereinbaren. Die Kammer hegt auch Zweifel daran, ob bei einer Tätigkeitsaufgabe aus anderen Gründen - ob mit oder ohne Bezug zum SGB VII - noch davon die Rede sein kann, dass die vorliegende oder drohende BK die rechtlich wesentliche Ursache der Tätigkeitsaufgabe ist, was das BSG indes verlangt (vgl. etwa BSG Urteil vom 10. März 1994, - 2 RU 27/93 -, juris).
43 
Dass das somit erforderliche subjektive Element der Tätigkeitsaufgabe gerade im Hinblick auf die BK Ziff. 2112 nicht vorliegt, hat der Gutachter Prof. Dr. B. insoweit schlüssig und überzeugend dargelegt. Anhand der Aktenlage ist die Argumentation des Gutachters insoweit auch gut nachvollziehbar. Dem Kläger ist wegen einer bandscheibenbedingten Erkrankung der LWS in Form einer Osteochondrose mit Bandscheibenverschmälerung L5/S1 sowie eines Bandscheibenprolaps L4/L5, die sich durch den Arbeitsunfall am 02.10.2006 mit Fraktur des dritten LWK verschlimmerte, gekündigt worden, was sich aus der Mitteilung der Firma ... vom 19.03.2007 sowie daraus ergibt, dass die BG-Klinik T. am 03.05.2007 mitgeteilt hat, dass die Arbeits- und Belastungserprobung bei der Firma ... ab dem 30.04.2007 wegen Schmerzen im oberen und unteren Bereich der LWS abgebrochen wurde. Auch nach den Angaben der Krankenkasse des Klägers vom 13.03.2009 war dieser seit dem 23.07.2007 wegen depressiver Episode, Osteochondrose und Lumboischialgie arbeitsunfähig, wobei Kniebeschwerden keine Erwähnung finden.
44 
Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen erscheint die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV für eine BK Ziff. 2112 ab dem Jahr 2007 auch deswegen zweifelhaft, weil bei dem Kläger bereits eine BK Ziff. 2108 anerkannt war und in diesem Rahmen eine Entschädigung erfolgte.
45 
Schließlich ist die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV auch jedenfalls für das entscheidende Jahr 2007, in welchem die berufliche Veränderung des Klägers stattfand, materiell-rechtlich ausgeschlossen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches nach § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht (hierzu Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 28). Dabei wird nach Satz 2 der Vorschrift der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Vorliegend liegt eine bestandskräftige Ablehnung von § 3 Abs. 2 BKV-Leistungen mit Bescheid vom 17.06.2010 vor, woraufhin erstmalig mit dem Schreiben des Klägers vom 29.07.2012 ein Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung angenommen werden kann. Die Anwendung des vierjährigen Ausschlusszeitraums in § 44 Abs. 4 SGB X führt daher dazu, dass ein etwaiger Anspruch für die Jahre 2007 und davor nicht mehr geltend gemacht werden kann. Die Ausführungen mit Schriftsatz vom 09.09.2014 zum Zeitpunkt der Fälligkeit sind insofern nicht relevant, da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist unabhängig vom vorherigen Schicksal des Anspruchs handelt (Schütze a.a.O.).
46 
Im Hinblick auf die voranstehenden Ausführungen lässt die Kammer es wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offen, ob die Beklagte sich hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Anspruchs bereits auf § 44 Abs. 4 SGB X stützen kann, weil es das Ermessen der Beklagten nach § 3 Abs. 2 Nr.1 BKV grundsätzlich auch zulässt, einen - im Stattgabefall zwangsläufig für das Jahr 2007 zu zahlenden - Einmalbetrag zu gewähren.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 18. Nov. 2014 - S 4 U 4357/12 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 9 Berufskrankheit


(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit

Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung - KraftfAusbV 2001 | § 3 Ausbildungsberufsbild


Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 18. Nov. 2014 - S 4 U 4357/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juni 2012 - S 4 U 4445/10

bei uns veröffentlicht am 14.06.2012

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 18. April 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 211

Bundessozialgericht Urteil, 22. März 2011 - B 2 U 4/10 R

bei uns veröffentlicht am 22.03.2011

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Bundessozialgericht Urteil, 12. Jan. 2010 - B 2 U 33/08 R

bei uns veröffentlicht am 12.01.2010

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten sind Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.

Referenzen

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 18. April 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1951 geborene Kläger war im Zeitraum zwischen 1973 und 2007 wie folgt kniebelastend, insbesondere in hockender Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt:
Fa. C.
2.181,66 Stunden
Fa. B. + V.
1.049 Stunden
Fa. H.
6.015 Stunden
Fa. Sch.
2.640 Stunden
Fa. Ch.
3.000 Stunden
Damit war der Kläger während seines Berufslebens einer kniebelastenden Arbeitstätigkeit in Höhe von insgesamt kumulativ 14.885 Stunden ausgesetzt.
Am 3. November 2006 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an beiden Kniegelenken (Gonarthrose) an. Dem lag die Diagnose einer beginnenden beidseitigen Gonarthrose durch die Orthopäden Dres. R. vom 18. April 2006 zugrunde.
Mit undatiertem Vermerk (Bl. 188 der Behördenakte) sah die Beklagte die arbeitstechnischen-beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV als erfüllt an.
Im Folgenden hat die Beklagte die fachorthopädische ambulante gutachtliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Das Gutachten hat der Orthopäde Dr. B. , Offenbach am Main, unter dem 13. Mai 2010 erstattet. Darin kam Dr. B. zu dem Ergebnis, beim Kläger liege keine Berufskrankheit Nr. 2112 vor, weil lediglich eine Gonarthrose im Stadium I nach Kellgren nachzuweisen sei. Dabei handele es sich lediglich um eine Gonarthrose im initialen Stadium. Es lägen auch keine relevanten Funktionsstörungen in den Kniegelenken vor. Die geringe Ergussbildung im linken Kniegelenk sei Ausdruck eines gewissen Reizzustandes. Die auffällige Gangstörung mit X-Beinen und breitbeinigem Gangbild sei hervorgerufen durch die Veränderungen in den Hüftgelenken. Auch die Umfangdifferenzen der unteren Extremitäten seien nicht Ausdruck einer Kniegelenkserkrankung.
Daraufhin empfahl der staatliche Gewerbearzt Dr. S. unter dem 1. Juni 2010 eine BK gemäß Nr. 2112 der BKV nicht zur Anerkennung vorzuschlagen, weil die haftungsbegründende Kausalität habe nicht wahrscheinlich gemacht werden können. Im fachorthopädischen Gutachten von Dr. B. sei eine Gonarthrose im initialen Zustand beschrieben. Das Ausmaß überschreite aber nicht den Grad I nach Kellgren, und es zeige sich auch keine relevante Progression im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen untereinander. Das Vollbild einer Gonarthrose im Sinne einer BK Nr. 2112 liege deshalb nicht vor. Auch die konkrete Gefahr für das Entstehen einer BK 2112 sei nicht nachgewiesen.
Aufgrund der vorgenannten arbeitstechnischen und medizinischen Beweiserhebung lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2010 ab, die Kniegelenkserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen. Des Weiteren lehnte sie es ab, vorbeugende Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKV zu gewähren. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. B..
10 
Den dagegen vom Kläger am 22. Juni 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte sie sich abermals auf die Ausführungen im ärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 13. Mai 2010.
11 
Am 25. Oktober 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
12 
Der Kläger ist weiter der Auffassung, bei ihm sei die Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Er sei einer kumulativen Einwirkungsdauer kniebelastender beruflicher Tätigkeiten während seines Berufslebens von weit über 13.000 Stunden ausgesetzt gewesen. Nach Aufgabe der kniegefährdenden Tätigkeit im Jahre 2007 hätten sich seine Kniebeschwerden deutlich gebessert. Der Vergleich der vorliegenden Röntgenaufnahmen der Kniegelenke schließe die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Verschlimmerung des Gonarthrosegrades I aus. Nach Aufgabe der Belastung habe sich das Krankheitsbild somit nicht - etwa aus degenerativen Gründen - verschlechtert. Dies könne nur für ein berufsbedingtes Krankheitsgeschehen sprechen.
13 
Der Kläger beantragt zuletzt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf seinen Antrag vom 6. November 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen. Das Gericht hat zunächst die vom Kläger als behandelnden Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen befragt.
18 
Es haben sich geäußert, der Orthopäde Dr. F., Pf., (sachverständige Zeugenaussage vom 16. März 2011), und der Chirurg Dr. E., Pf., (sachverständige Zeugenaussage vom 25. Mai 2011). Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
19 
Im Folgenden hat das Gericht die arbeitsmedizinische und radiologische ambulante gutachtliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Das radiologische Gutachten hat der Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. Be., Bad S., unter dem 2. Dezember 2011 erstattet. Im Gutachten teilt Dr. Be. mit, beim Kläger fänden sich bereits auf den Röntgenaufnahmen vom rechten und linken Knie vom 18. April 2006 Osteophytenbildungen sowie eine zweitgradige Femoropatellararthrose nach Kellgren. Retropatellar lasse sich bei der Verschmälerung der lateralen Gelenkspalten und eingradigen Osteophyten ebenfalls eine zweitgradige Arthrose analog Kellgren nachweisen. Eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren finde sich also bereits auf den Aufnahmen vom 18. April 2006.
20 
Das arbeitsmedizinische Gutachten hat Landesgewerbearzt Prof. Dr. B.-A., W., dem Gericht unter dem 21. Dezember 2011 vorgelegt. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die beim Kläger bestehende Gonarthrose erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKVO. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit seien erfüllt. Dies werde auch von der Beklagten so gesehen. Darüber hinaus bestehe beim Kläger auch eine Gonarthrose Grad II nach Kellgren im Femorotibial- und Femoropatellargelenk beidseitig. Das Bestehen der zweitgradigen Gonarthrose sei durch das radiologische Zusatzgutachten von Dr. Be.nachgewiesen. Die gegenteiligen Feststellungen von Vorgutachter Dr. B. (Gutachten vom 13. Mai 2010) ließen sich vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnisse des Radiologen Dr. Be. nicht mehr aufrecht erhalten. Dr. Be.verfüge auch als Facharzt für Radiologie über eine wesentlich höhere radiologische Kompetenz im Hinblick auf die Beurteilung von Röntgenbildern der Kniegelenke als Dr. B., der lediglich Orthopäde sei. Zu verweisen sei auch auf die beidseitige Magnetresonanztomographie vom 26. Oktober 2011, in der sich die Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose bestätigt habe.
21 
Die beim Kläger einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung einer Gonarthrose sei sein Übergewicht (Körpergröße 161 cm, Gewicht 82 kg, Body-Mass-Index 31,6 kg/qm [Normwert 18,5 - <25 kg/qm]). Es sei nicht erkennbar, ob sich das Übergewicht sekundär nach der Entwicklung der Gonarthrose entwickelt habe oder bereits vor erstmaliger Diagnose der Gonarthrose bestanden habe. Zwischen Übergewicht sowie beruflicher Kniegelenksbelastung durch Arbeiten im Knien, Hocken oder Fersensitz bestehe in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose ein multiplikatives Zusammenwirken. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat hat daraus den Schluss gezogen, dass die empfohlene Berufskrankheit bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes es auch bei Adipösen anzuerkennen sei. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Berufskrankheit Nr. 2112 heiße es dementsprechend wörtlich: Adipositas sei als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen.
22 
Den Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der beim Kläger bestehenden Gonarthrose im Sinne der BK 2112 nehme er mit Wahrscheinlichkeit an.
23 
Zum Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat die Beklagte mit beratungsärztlicher Stellungnahme des Radiologen Dr. G., M., vom 15. Februar 2012 Stellung genommen. Dr. G. bewertet die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 und 12. Mai 2010 wie folgt: An beiden Kniegelenken seien sowohl 2006 als auch 2010 allenfalls diskrete Veränderungen im Sinne einer initialen Gonarthrose Grad I nach Kellgren nachzuweisen. Die Vielzahl der detektieren Osteophyten im radiologischen Gutachten vom 2. Dezember 2011 seien ihm nicht erklärbar. Anhand der Röntgenaufnahmen bestehe an beiden Kniegelenken jeweils ein möglicher Osteophyt. Eine sichere Verschmälerung der Gelenkspalten sei nicht nachgewiesen. Damit liege nur eine Gonarthrose nach einem Grad I nach Kellgren vor. Der Beurteilung von Prof. Dr. B.-A. sei deshalb zu widersprechen.
24 
Weiter hat sich auf Anfrage des Klägers der Vorgutachter Dr. B. mit Stellungnahme vom 16. März 2012 geäußert und erklärt, dass er nunmehr - abweichend von seinem Gutachten vom 13. Mai 2010 - unter Einbeziehung der ihm zum Zeitpunkt seiner Gutachtenerstellung unbekannten Kernspintomographie des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 zu dem Ergebnis komme, dass beim Kläger tatsächlich eine Gonarthrose des Grades II und nicht des Grades I nach Kellgren vorliege.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten (2 Bände) und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 U 4445/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
27 
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gonarthrose nach Kellgren II als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
28 
Die Berufskrankheit ist als Listenberufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV anzuerkennen und die Gonarthrose ist zwar erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 als Listenberufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen worden, während beim Kläger bereits zuvor eine Gonarthrose diagnostiziert worden ist, nämlich am 18. April 2006. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV regelt hierzu, dass bei Versicherten, die am 1. Juli 2009 an einer Krankheit u. a. nach der Ziffer 2112 der Anlage zur BKV leiden, diese Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gonarthrose in beiden Kniegelenken des Klägers ist erstmals am 18. April 2006 diagnostiziert worden.
29 
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
30 
Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R, JURIS). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, JURIS und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, JURIS).
31 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, liegt beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV vor.
32 
Dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Knien oder bei vergleichbarer Kniebelastung während seines Berufslebens einer kumulativen Einwirkungsdauer kniegefährdender Arbeiten von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht ausgesetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit einer Gesamtbelastung von annähernd 15.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeiten ausgesetzt. Damit hat er die vom Verordnungsgeber festgelegt Mindesteinwirkungsdauer weit übertroffen.
33 
Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit ursächlich für die beim Kläger vorliegende zweitgradige Gonarthrose ist. Gegen die haftungsbegründende Kausalität spricht weder das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbilds noch alternative Ursachen.
34 
Im Hinblick auf das Vorliegen einer zweitgradigen Gonarthrose nach Kellgren macht sich das Gericht nach kritischer Prüfung die folgerichtigen und schlüssigen Ausführungen in den Gutachten des Radiologen Dr. Be. vom 2. Dezember 2011 und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. B.-A. vom 21. Dezember 2011 zu eigen. Danach steht nach radiologischer Auswertung der Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 fest, dass bereits damals aufgrund der von Dr. Be. beschriebenen Osteophytenbildung eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren vorgelegen hat. Mittelbar wird diese Tatsache auch durch die revidierte Auffassung des mit dem Fall des Klägers befassten Erstgutachters, Dr. B., bestätigt, der seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Mai 2010 in der aktuellen Stellungnahme vom 16. März 2012 ausdrücklich aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls eine zweitgradige Gonarthrose beim Kläger bejaht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass Dr. B. zu seiner Meinungsänderung erst auf der Grundlage der aktuellen kernspintomographischen Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 gekommen ist.
35 
Denn die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen des sie beratenden Radiologen Dr. G.(Stellungnahme vom 15. Februar 2012) rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine weitere Beweiserhebung des Gerichts von Amts wegen. Auch Dr. G. vermag in seiner Stellungnahme nämlich die von Dr. Be. bereits aufgrund der Röntgenbilder vom 18. April 2006 beschriebene Osteophytenbildung nicht zu widerlegen. Im Ergebnis führt er lediglich aus, an beiden Kniegelenken habe ein möglicher Osteophyt bestanden; eine sichere Verschmälerung des Gelenkspalts sei nicht nachzuweisen. Dementsprechend lägen nur die Voraussetzungen für eine eingradige Gonarthrose nach Kellgren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Röntgenbilder vom 18. April 2006 vor. Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G., ein signifikanter Osteophyt sei im Femorotibialgelenk des Klägers der Röntgenaufnahme vom 18. April 2006 nicht nachzuweisen, wirkt in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Dies gilt erst recht, wenn Dr. G. im Folgesatz feststellt, in seitlicher Projektion scheine am kaudalen Pol der retropatellaren Gelenkfläche ein Osteophyt vorzuliegen, der anhand späterer Aufnahmen aber nicht mehr zu verifizieren sei. Diese Aussagen von Dr. G. vermitteln dem Gericht keine Plausibilität; sie wirken vielmehr unsicher und in sich widersprüchlich. Damit sind sie nicht geeignet, die in sich schlüssigen, klaren und plausiblen Erwägungen der Gerichtsgutachter Dres. Be. und B.-A. in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit und Inkonsistenz der Ausführungen von Dr. G. sieht sich das Gericht auch entgegen seiner Empfehlung nicht zur Einholung eines Schiedsgutachtens zur Frage, ob beim Kläger bereits am 18. April 2006 eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren VI vorgelegen hat oder nicht, veranlasst. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht bereits aufgrund der positiven Feststellungen der Gutachter Dres. Be.und B.-A. fest, dass dies der Fall gewesen ist.
36 
Mit dem Sachverständigen Dr. B.-A. (Gutachten vom 21. Dezember 2011) ist das Gericht weiter der Auffassung, dass hinreichend Erkenntnisse für die Forderung eines belastungskonformen Krankheitsbilds für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 nach Anlage 1 zur BKV bislang nicht vorliegen (vgl. ebenso Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14. Dezember 2011, 6 U 1145/09, JURIS, Rn. 26 m. w. N.). Nach dem heutigen Wissensstand gibt es nämlich kein schlüssiges Erklärungsmodell dazu, wie Kniegelenksschäden durch Kniebeugen entstehen können (vgl. Kentner, Berufskrankheiten Meniskopathie und Gonarthrose - Funktionelle Anatomie und Biomechanik des Kniegelenks, MedSach 2008, Seite 228 ff [233]). Zu dieser Einschätzung gelangt auch Seehausen (Medizinische Begutachtung der BK 2112, MedSach 2010, Seite 205 ff [20]). Dem schließt sich das Gericht an.
37 
Als einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung der Gonarthrose des Klägers kommt dessen deutliches Übergewicht (161 cm Körpergröße bei 82 kg Gewicht) in Betracht. Auch unterstellt, dieses Übergewicht habe beim Kläger bereits vor dem Nachweis der Gonarthrose am 18. April 2006 vorgelegen, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats an, die empfehlen, die Berufskrankheit Nr. 2112 bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes auch bei Adipösen anzuerkennen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2005, Seite 53, Abschnitt 9 „Begutachtung“). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Begründung der Bundesregierung beim Vorschlag zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112, in der es wörtlich heißt: „Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 242/09, Seite 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
27 
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gonarthrose nach Kellgren II als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
28 
Die Berufskrankheit ist als Listenberufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV anzuerkennen und die Gonarthrose ist zwar erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 als Listenberufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen worden, während beim Kläger bereits zuvor eine Gonarthrose diagnostiziert worden ist, nämlich am 18. April 2006. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV regelt hierzu, dass bei Versicherten, die am 1. Juli 2009 an einer Krankheit u. a. nach der Ziffer 2112 der Anlage zur BKV leiden, diese Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gonarthrose in beiden Kniegelenken des Klägers ist erstmals am 18. April 2006 diagnostiziert worden.
29 
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
30 
Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R, JURIS). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, JURIS und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, JURIS).
31 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, liegt beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV vor.
32 
Dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Knien oder bei vergleichbarer Kniebelastung während seines Berufslebens einer kumulativen Einwirkungsdauer kniegefährdender Arbeiten von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht ausgesetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit einer Gesamtbelastung von annähernd 15.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeiten ausgesetzt. Damit hat er die vom Verordnungsgeber festgelegt Mindesteinwirkungsdauer weit übertroffen.
33 
Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit ursächlich für die beim Kläger vorliegende zweitgradige Gonarthrose ist. Gegen die haftungsbegründende Kausalität spricht weder das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbilds noch alternative Ursachen.
34 
Im Hinblick auf das Vorliegen einer zweitgradigen Gonarthrose nach Kellgren macht sich das Gericht nach kritischer Prüfung die folgerichtigen und schlüssigen Ausführungen in den Gutachten des Radiologen Dr. Be. vom 2. Dezember 2011 und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. B.-A. vom 21. Dezember 2011 zu eigen. Danach steht nach radiologischer Auswertung der Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 fest, dass bereits damals aufgrund der von Dr. Be. beschriebenen Osteophytenbildung eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren vorgelegen hat. Mittelbar wird diese Tatsache auch durch die revidierte Auffassung des mit dem Fall des Klägers befassten Erstgutachters, Dr. B., bestätigt, der seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Mai 2010 in der aktuellen Stellungnahme vom 16. März 2012 ausdrücklich aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls eine zweitgradige Gonarthrose beim Kläger bejaht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass Dr. B. zu seiner Meinungsänderung erst auf der Grundlage der aktuellen kernspintomographischen Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 gekommen ist.
35 
Denn die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen des sie beratenden Radiologen Dr. G.(Stellungnahme vom 15. Februar 2012) rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine weitere Beweiserhebung des Gerichts von Amts wegen. Auch Dr. G. vermag in seiner Stellungnahme nämlich die von Dr. Be. bereits aufgrund der Röntgenbilder vom 18. April 2006 beschriebene Osteophytenbildung nicht zu widerlegen. Im Ergebnis führt er lediglich aus, an beiden Kniegelenken habe ein möglicher Osteophyt bestanden; eine sichere Verschmälerung des Gelenkspalts sei nicht nachzuweisen. Dementsprechend lägen nur die Voraussetzungen für eine eingradige Gonarthrose nach Kellgren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Röntgenbilder vom 18. April 2006 vor. Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G., ein signifikanter Osteophyt sei im Femorotibialgelenk des Klägers der Röntgenaufnahme vom 18. April 2006 nicht nachzuweisen, wirkt in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Dies gilt erst recht, wenn Dr. G. im Folgesatz feststellt, in seitlicher Projektion scheine am kaudalen Pol der retropatellaren Gelenkfläche ein Osteophyt vorzuliegen, der anhand späterer Aufnahmen aber nicht mehr zu verifizieren sei. Diese Aussagen von Dr. G. vermitteln dem Gericht keine Plausibilität; sie wirken vielmehr unsicher und in sich widersprüchlich. Damit sind sie nicht geeignet, die in sich schlüssigen, klaren und plausiblen Erwägungen der Gerichtsgutachter Dres. Be. und B.-A. in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit und Inkonsistenz der Ausführungen von Dr. G. sieht sich das Gericht auch entgegen seiner Empfehlung nicht zur Einholung eines Schiedsgutachtens zur Frage, ob beim Kläger bereits am 18. April 2006 eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren VI vorgelegen hat oder nicht, veranlasst. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht bereits aufgrund der positiven Feststellungen der Gutachter Dres. Be.und B.-A. fest, dass dies der Fall gewesen ist.
36 
Mit dem Sachverständigen Dr. B.-A. (Gutachten vom 21. Dezember 2011) ist das Gericht weiter der Auffassung, dass hinreichend Erkenntnisse für die Forderung eines belastungskonformen Krankheitsbilds für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 nach Anlage 1 zur BKV bislang nicht vorliegen (vgl. ebenso Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14. Dezember 2011, 6 U 1145/09, JURIS, Rn. 26 m. w. N.). Nach dem heutigen Wissensstand gibt es nämlich kein schlüssiges Erklärungsmodell dazu, wie Kniegelenksschäden durch Kniebeugen entstehen können (vgl. Kentner, Berufskrankheiten Meniskopathie und Gonarthrose - Funktionelle Anatomie und Biomechanik des Kniegelenks, MedSach 2008, Seite 228 ff [233]). Zu dieser Einschätzung gelangt auch Seehausen (Medizinische Begutachtung der BK 2112, MedSach 2010, Seite 205 ff [20]). Dem schließt sich das Gericht an.
37 
Als einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung der Gonarthrose des Klägers kommt dessen deutliches Übergewicht (161 cm Körpergröße bei 82 kg Gewicht) in Betracht. Auch unterstellt, dieses Übergewicht habe beim Kläger bereits vor dem Nachweis der Gonarthrose am 18. April 2006 vorgelegen, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats an, die empfehlen, die Berufskrankheit Nr. 2112 bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes auch bei Adipösen anzuerkennen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2005, Seite 53, Abschnitt 9 „Begutachtung“). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Begründung der Bundesregierung beim Vorschlag zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112, in der es wörtlich heißt: „Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 242/09, Seite 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung von 449,05 Euro als Erstattung für Zuzahlungen, die sie vom 11.8.2004 bis 27.3.2006 zu Arzneimitteln erbracht hat, die ihr von der gesetzlichen Krankenversicherung (der Beigeladenen) geleistet wurden.

2

Die Klägerin ist seit 1974 als mitarbeitende Ehefrau eines Landwirts in der Schweinezucht und im Getreideanbau tätig.

3

Die Beklagte stellte im Bescheid vom 21.11.2005 fest, dass noch keine Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301/4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), der so genannten Berufskrankheitenliste, vorliege. Zur Begründung führte sie aus, das im Dezember 2004 eingeleitete Verwaltungsverfahren habe ergeben, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung vorliege, die durch die berufliche Tätigkeit als Landwirtin im Betrieb des Ehegatten verursacht worden sei. Die Erkrankung habe zu den Beeinträchtigungen "Allergische Rhinitis bei Sensibilisierung gegenüber Hafer und Vorratsmilben" geführt. Die beruflich verursachte Atemwegserkrankung sei aber noch keine BK Nr 4301/4302, weil erst bei Unterlassung aller atemwegsgefährdenden Tätigkeiten der Tatbestand einer solchen BK erfüllt sei. Ansprüche auf Leistungen bestünden daher derzeit nicht.

4

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei durch die beruflich verursachte Atemwegserkrankung gezwungen, ständig Medikamente zur Linderung ihrer Beschwerden einzunehmen. Sie beantrage daher die Übernahme der bereits angefallenen sowie der zukünftigen Kosten für diese Medikamente.

5

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.12.2005, eine Kostenübernahme für Medikamente könne nicht erfolgen. Sie sei nur möglich, wenn die Erkrankung als BK anerkannt worden sei. Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Atemwegserkrankung nach Nr 4301/4302 der Anlage zur BKV sei die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. Die Klägerin habe aber die schädigende Tätigkeit nicht aufgegeben.

6

Die Klägerin teilte der Beklagten mit, sie halte bezüglich des Schreibens vom 28.12.2005 ihren Widerspruch aufrecht. Sie könne aus finanziellen Gründen nicht aufhören, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Anerkennung einer möglichen obstruktiven Atemwegserkrankung als BK sei grundsätzlich nie ein Streitthema gewesen. Streitig sei allerdings weiterhin die Ablehnung der Kosten für die Medikamente ab 11.8.2004 für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Ein Anspruch hierauf ergebe sich aus §§ 1 Satz 1 Nr 1, 14 SGB VII und insbesondere aus § 3 BKV. Die Einnahme der Medikamente sei für sie lebensnotwendig. Dem Widerspruch war eine Auflistung der Kosten für Medikamente für den Zeitraum vom 11.8.2004 bis 27.3.2006 in Höhe von 449,05 Euro beigefügt.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung einer BK nach Nr 4301/4302 und die damit verbundene Ablehnung der Übernahme der Behandlungs- und Medikamentenkosten vom 21.11.2005 durch Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Entgegenwirken einer BK nach § 3 BKV setze voraus, dass noch kein Krankheitsbild im Sinne der BKV gegeben sei. Das sei hier nicht der Fall, weil die obstruktive Atemwegserkrankung bereits vorliege. Der Tatbestand einer Verhinderung der Verschlimmerung bzw des Wiederauflebens einer BK setze hingegen die Anerkennung als BK voraus. Dies sei hier nicht möglich, weil die Klägerin die schädigende Tätigkeit nicht aufgegeben habe. Kostenpflichtiger Leistungsträger sei daher die Krankenkasse.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2006 zu verurteilen, sie mit den zur Verhütung einer Verschlimmerung ihrer Atemwegserkrankung erforderlichen Arzneimitteln zu versorgen und ihr die Kosten zu erstatten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie diese Arzneimittel als Leistung der beigeladenen Krankenkasse erhalten oder selbst beschafft habe. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27.8.2008 abgewiesen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln sei ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.

9

Ihr Berufungsbegehren hat die Klägerin nach einem Erörterungstermin darauf begrenzt, unter Aufhebung des Urteils des SG die "Bescheide vom 21.11.2005/6.7.2006" zu ändern und die Beklagte zur Erstattung von Kosten für Medikamente in Höhe von 449,05 Euro zu verurteilen.

10

Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 18.12.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, ein Leistungsanspruch nach § 27 SGB VII scheitere schon daran, dass der Versicherungsfall der BK nicht vorliege. Ein Anspruch nach § 3 BKV bestehe nicht. Die Gefahr des Wiederauflebens einer BK scheide aus, weil dieser Tatbestand die Wiedererkrankung an einer abgeheilten BK voraussetze. Auch ein Anspruch nach § 3 Abs 1 BKV wegen der Gefahr des Entstehens einer BK bestehe nicht, weil die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien.

11

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 1 Nr 1, 14 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 3 BKV und des Art 3 Grundgesetz (GG). § 3 BKV diene grundsätzlich der Vermeidung von Gesundheitsschäden vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und setze nicht bereits das Vorliegen einer BK voraus. Die Regelung habe eine präventive Zielrichtung und sei als Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung von den sonstigen Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung zu unterscheiden. Es werde ein lückenloser Schutz der Versicherten angestrebt. Dass sie - die Klägerin - ihre Tätigkeit weiter ausübe, stehe einer Anwendung des § 3 BKV nicht entgegen. Die von ihr eingenommenen Medikamente dienten nachweislich dazu, ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren und seien damit zusammen mit dem von der Beklagten teilweise zur Verfügung gestellten Atemschutzgerät ein geeignetes Mittel, der Gefahr einer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Auch seien die Kosten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zu gewähren, weil es keinen Unterschied machen könne, ob ein Versicherter an einer BK nach Nr 4301/4302 der Anlage 1 der BKV leide oder an einer so genannten Farmerlunge (Nr 4201 der Anlage 1 der BKV). Es bestehe kein sachlicher Grund, wieso beim Krankheitsbild der Farmerlunge Präventionsleistungen ohne Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gewährt würden.

12

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. August 2008 sowie die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 449,05 Euro zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV (idF der Norm vom 31.10.1997, BGBl I 2623, in Kraft ab 1.12.1997, idF der BKV-ÄndV vom 5.9.2002, BGBl I 3541) liegen bei ihr nicht vor. Für sie bestand und besteht nicht die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert (s hierzu unter 3.), sodass sie keinen Anspruch gegen die Beklagte hatte, ihr Auswahlermessen auszuüben und den Zahlungsanspruch zu bewilligen (zu § 3 Abs 1 BKV als eigenständigem "kleinen Versicherungsfall" vgl BSG Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - BSGE 93, 164, 167 = SozR 4-5671 § 3 Nr 1 RdNr 12). Höherrangige Rechte der Klägerin sind hierdurch nicht verletzt (s hierzu unter 4.).

16

1. Die Berufung war im Zeitpunkt ihrer Einlegung durch die Klägerin zulässig, weil sie eine unbegrenzte Verurteilung der Beklagten zur Leistung im Sinne einer "Kostentragung für alle Medikamente in Vergangenheit und Zukunft" begehrte. Das Rechtsmittel ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Klägerin ihr Begehren während des Berufungsverfahrens auf Erstattung bisher angefallener Medikamentenkosten in Höhe von 449,05 Euro, also auf einen Betrag unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG von 750 Euro, begrenzt hat. Denn eine nachträgliche Begrenzung des Berufungsbegehrens berührt die Zulässigkeit einer zulässig eingelegten Berufung nicht.

17

2. Die Klagen sind als Anfechtungs- und als Verpflichtungsklage jeweils gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft. Denn die Klägerin begehrt die Aufhebung eines ihren geltend gemachten Anspruch verneinenden Verwaltungsakts und die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, nämlich zur Bewilligung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 449,05 Euro. Der Erlass dieses Verwaltungsakts steht im Ermessen der Beklagten. Ein Versicherter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV gemäß § 39 Abs 1 SGB I gegen seinen Unfallversicherungsträger einen ("Rechts"-)Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch(vgl bereits BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R -; Mehrtens/ Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 3.2. zu § 3 BKV; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 63 ff, 36. Lfg, Stand Februar 2008). Dieser muss ggf mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV entgegenwirken, wobei ihm ein Auswahlermessen zusteht.

18

Beide Klagen sind auch zulässig. Alle besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Keine Bedenken bestehen jeweils hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist und dem Vorliegen der Klagebefugnis. Auch das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Bezüglich der Aufhebung der negativen Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2006, sie habe ua keinen Anspruch auf Leistungen, hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt und von der Beklagten (nur) umfassende Kostentragung für die Medikamente begehrt. Die Beklagte hat diesen Anspruch im Bescheid vom 28.12.2005 abgelehnt. Dieser Verwaltungsakt wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchverfahrens. Hiergegen hat die Klägerin gleichwohl einen weiteren Widerspruch erhoben und ihr Begehren ausdrücklich auf die "Kostentragung für Medikamente" begrenzt. Darüber ist im Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 entschieden worden. Schließlich ist auch die objektive Klagehäufung nach § 56 SGG zulässig.

19

Hingegen ist eine Kombination der Anfechtungsklage mit einer (sog unechten) Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, wie von der Klägerin und den Vorinstanzen angenommen, nicht zulässig, weil die Leistungsklage nicht statthaft ist. Denn auf Leistungen nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKV besteht kein Rechtsanspruch, weil die Bewilligung von Ansprüchen auf solche Leistungen, wie gesagt, im Ermessen der Beklagten steht. Die Klägerin konnte ihr Begehren auf die Verpflichtungsklage umstellen, weil die von ihr bisher neben der Anfechtungsklage erhobene unechte Leistungsklage die Verpflichtungsklage, die auf die Bewilligung eines Anspruchs auf die begehrte Leistung gerichtet ist, konsumiert (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 = SozR 4-2600 § 166 Nr 2).

20

3. Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sind unbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Bewilligung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 449,05 Euro hat.

21

Dies haben die Beklagte und die Vorinstanzen zu Recht erkannt.

22

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist ausschließlich § 3 Abs 1 Satz 1 BKV, dessen Tatbestandsvoraussetzungen, worauf sogleich einzugehen ist, nicht erfüllt sind.

23

Hingegen scheidet ein Anspruch nach §§ 26 Abs 5, 27 Abs 1 Nr 4, 29 SGB VII schon deshalb aus, weil diese Vorschriften einen Versicherungsfall iS der §§ 7 ff SGB VII voraussetzen, der hier aber nicht vorliegt. Die allein in Betracht kommenden Versicherungsfälle einer BK 4301 oder 4302 setzen jeweils tatbestandlich die erfolgte Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Klägerin hat jedoch ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben. Allein das Vorliegen der obstruktiven Atemwegserkrankung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes dieser Versicherungsfälle nicht aus.

24

Die Vorschrift über die Unfallverhütung (§ 14 SGB VII), auf welche die Klägerin sich ebenfalls beruft, enthält nur eine Aufgabenzuweisung an die Unfallversicherungsträger, aber keine Anspruchsgrundlage für ein Recht des Versicherten auf Leistungen.

25

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte erhobene Anspruch aber auch nicht auf der Grundlage des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Sie bestimmt: "Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken".

26

a) Eine Gefahr der Entstehung einer BK 4301 oder 4302, der die Beklagte mit geeigneten Mitteln entgegenwirken könnte, liegt bei der Klägerin liegt nicht vor. Beide Versicherungsfälle würden eintreten, sobald die Klägerin die ihre Atemwegserkrankung verursachenden Tätigkeiten aufgibt. Da die Erkrankung mit anderen Mitteln nicht zu beseitigen ist, muss die Beklagte gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 BKV darauf hinwirken, dass die Klägerin die gefährdende Tätigkeit unterlässt.

27

Der Ausdruck "Gefahr der Entstehung einer BK" bedeutet, dass ohne Anwendung geeigneter Mittel nach dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis voraussichtlich eine Krankheit entsteht, die in einem BK-Tatbestand umschrieben ist und bei der auch die übrigen Voraussetzungen dieses Tatbestandes erfüllt sein werden. Eine solche Gefahr besteht mithin, wenn das tatbestandlich vorausgesetzte Krankheitsbild einer BK, anders als hier, noch nicht (dauerhaft) erfüllt ist. Es müssen aber bereits erste Krankheitssymptome vorliegen (vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 387, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 59, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV, RdNr 9, 30. Lfg, V/06; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 2.2. zu § 3 BKV). Bei der Klägerin ist das in der BK 4301/4302 umschriebene Krankheitsbild bereits in vollem Umfang dauerhaft ausgeprägt. Die Entstehung dieser Krankheit droht nicht mehr, sondern sie ist eingetreten. Auch die übrigen "arbeitstechnischen" Voraussetzungen sind erfüllt. Zum Entstehen einer BK 4301 oder 4302 fehlt es bei ihr lediglich am (arbeitsmedizinisch notwendigen) Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit.

28

Die Gefahr der Entstehung einer BK kann bei BK-Tatbeständen, die eine arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit ("Unterlassungszwang") voraussetzen, aber auch vorliegen, wenn die Krankheit zwar bereits ausgeprägt ist, dies jedoch noch nicht dauerhaft, weil es noch geeignete Maßnahmen medizinischer und/oder arbeitsfördernder Natur gibt, sie zu heilen oder die gefährdenden Elemente der Tätigkeit so umfassend auszuschließen (neutralisieren), dass sie keinerlei gefährdende Auswirkungen mehr zeitigen. Dann besteht noch keine arbeitsmedizinische Notwendigkeit, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen, also kein faktischer "Unterlassungszwang", der keine Rechtspflicht oder Obliegenheit bedeutet, sondern als arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit eine Tatbestandsvoraussetzung solcher BK-Tatbestände ist.

29

Nach den das BSG bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat sich bei der Klägerin das Krankheitsbild aber bereits voll und dauerhaft entwickelt. Die Klägerin begehrt die Medikamente lediglich zu dem Zweck, entgegen dem für die Erfüllung des Tatbestandes einer BK 4301 erforderlichen Unterlassungszwang ihre Berufstätigkeit weiter auszuüben. Heilende Medikamente oder Mittel, die die Gefährdung durch die Tätigkeit ausschließen könnten, gibt es nicht. Daher besteht keine Gefahr der Entstehung dieser Krankheit mehr, sondern sie ist dauerhaft entstanden.

30

b) Auch ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung einer BK iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV kommen bei der Klägerin nicht in Betracht, weil noch keine BK (4301 oder 4302) eingetreten ist.

31

Der Ausdruck "Berufskrankheit" hat in § 3 Abs 1 Satz 1 BKV dieselbe Bedeutung wie grundsätzlich auch sonst in dieser Verordnung, in deren Anlage und wie in § 9 Abs 1 SGB VII(vgl Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV RdNr 12, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 2.1. zu § 3 BKV).

32

Die Klägerin hat den Tatbestand einer BK 4301 oder 4302 nicht erfüllt. Nur diese BK`en kommen bei ihr als Versicherungsfälle in Betracht.

33

Zwar liegt bei ihr eine obstruktive Atemwegserkrankung als dauerhaft entstandene Krankheit infolge von beruflichen Einwirkungen vor, die in den Tatbeständen der BK 4301 oder 4302 umschrieben sind. Auch besteht nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG für sie die arbeitsmedizinische Notwendigkeit, die für ihre Erkrankung ursächlichen Tätigkeiten zu unterlassen (sog Unterlassungszwang). Denn es gibt keine Medikamente, welche diese Krankheit heilen, solange die gefährdende Tätigkeit fortgesetzt wird. Die von der Krankenkasse geleisteten Medikamente und das Atemschutzgerät ermöglichen ihr nur, die krankheitsverursachende Tätigkeit fortzusetzen. Andere Mittel, die die Krankheit beseitigen oder die gefährdenden Wirkungen ihrer Tätigkeit neutralisieren und ihr zugleich die Fortsetzung ihrer gefährdenden Tätigkeit ermöglichen könnten, gibt es nach den Feststellungen des LSG nicht. Jedoch hat die Klägerin die gefährdende Tätigkeit trotz der arbeitsmedizinischen Notwendigkeit hierfür nicht aufgegeben.

34

Wiederaufleben kann aber nur eine BK, die früher einmal vorgelegen hat und zwischenzeitlich ausgeheilt war (vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 388, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 60, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV, RdNr 10, 30. Lfg, V/06; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07 Anm 2.2. zu § 3 BKV). Dies scheidet bei der Klägerin aus, weil eine BK nie vorgelegen hat.

35

Dies gilt auch für die Gefahr der Verschlimmerung einer BK. Sie kommt nur bei einer bereits eingetretenen BK infrage, sofern bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeiten weitere Gesundheitsschäden drohen (vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 390, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV RdNr 62, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 10, 30. Lfg, V/06; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 2.2. zu § 3 BKV). Bei der Klägerin ist eine BK noch nicht eingetreten.

36

Da mithin schon begrifflich das Entstehen, das Wiederaufleben oder das Verschlimmern einer BK iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV ausscheidet, ist hier nicht weiter auf die Kritik einzugehen, die gegen den Gefahrbegriff der Rechtsprechung des BSG ("individuell erhöhtes Risiko") im Schrifttum geäußert wurde(vgl zur Kritik an dem Gefahrbegriff des BSG - etwa in BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 22/81 -; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 57/88 = HV-Info 1990, 260 und BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 = HV-Info 1993, 2314; Becker in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 391 ff, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 21 ff, 36. Lfg, Stand Februar 2008; im Einzelnen Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV, RdNr 17 ff, 30. Lfg, V/06).

37

4. § 3 Abs 1 Satz 1 BKV (iVm dem "Unterlassungszwang" der BK 4301/02) ist gesetz- und verfassungsgemäß.

38

Die Tatbestandsvoraussetzung der arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit für das Vorliegen des Versicherungsfalls einer BK wird von der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VII getragen. Diese Norm ermächtigt den Verordnungsgeber ausdrücklich dazu, zu bestimmen, dass bestimmte Krankheiten nur dann BK'en sind, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Diese gesetzliche Ermächtigung findet ihren Sachgrund darin, dass Bagatellerkrankungen, die eine Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht rechtfertigen und zu deren Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung kein Erfordernis gesehen wird, vom Verordnungsgeber nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden sollen (vgl zu den Motiven des "Unterlassungszwangs" vgl Becker, Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten, Dissertation 2003, S 79 ff; Koch in Lauterbach, UV § 9 SGB VII, RdNr 202 ff, 39. Lfg, Stand März 2009). Ferner soll der Verordnungsgeber aus Gründen der Prävention verhindern dürfen, dass der Versicherte seine Gesundheit durch ein Verbleiben am Arbeitsplatz weiter schädigt. Dadurch soll einer Verschlimmerung der Krankheit und nach Eintritt einer BK ggf. auch einer erhöhten Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers entgegengewirkt werden (vgl Urteil des Senats vom 30.10.2007 - B 2 U 12/06 R = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4302 Nr 2). Der Verordnungsgeber hat sich bei Ausformung der Tatbestände der BK 4301 und 4302 im Blick auf die obstruktiven Atemwegserkrankungen ersichtlich an diesen Sachgründen orientiert.

39

Die gesetzliche Ermächtigung ist verfassungsgemäß.

40

Durchgreifende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage (Art 80 Abs 1 Satz 2 GG) bestehen nicht (vgl hierzu Becker, Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten, aaO, S 194 ff).

41

Es liegt auch keine Verletzung der durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Klägerin vor. Zwar berührt die Tatbestandsvoraussetzung der arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG, obwohl weder eine Rechtspflicht noch eine Obliegenheit zum Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit vorliegt. Denn es wird ein Versicherungsfall und damit die Begründung eines Leistungsrechtsverhältnisses an die tatbestandliche "Bedingung" der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten (nicht notwendig des Arbeitsplatzes oder des Berufs) geknüpft. Auf die Rechtsform der hoheitlichen Einwirkung kommt es für den Grundrechtsschutz nicht an. Jedoch wird diese subjektive Berufszugangsregelung von den überragenden Gemeinschaftsgütern der Gesundheit der Versicherten, der Verhinderung der versicherungsrechtlichen Förderung von Krankheiten, deren Entstehung, Verschlimmerung oder Wiederaufleben nur durch Unterlassung der diese verursachenden Tätigkeiten erreicht werden kann, und des Schutzes der Beitragszahler vor Belastung mit Bagatellerkrankungen und der Kosten einer dem Versicherungszweck widersprechenden Krankheitsförderung gerechtfertigt. Zweck, Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit ergeben sich vor allem daraus, dass die arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit nur besteht, wenn alle anderen geeigneten Mittel erschöpft oder solche nicht vorhanden sind, um Entstehung, Verschlimmerung oder Wiederaufleben der BK zu verhindern.

42

Es liegt auch kein Verstoß der Verordnungsermächtigung oder der Verordnung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor (vgl insbesondere Urteil vom 26.1.1978 - 2 RU 27/77 = SozR 2200 § 551 Nr 10). Der Unterlassungszwang bei der BK 4301/4302 rechtfertigt sich gerade auch aus dem Bagatellcharakter der zugrunde liegenden Erkrankung (hierzu im Einzelnen Becker, aaO, S 225 ff). Gerade bei den obstruktiven Atemwegserkrankungen, die typisch eher als Bagatellerkrankung auftreten, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls einer BK mit nachfolgenden Versicherungsansprüchen nur sachlich begründet werden, wenn im Einzelfall die Schwere der Erkrankung und das Fehlen von zur Heilung oder Gefahrenneutralisierung geeigneten Mitteln es arbeitsmedizinisch zum Gesundheitsschutz unabweisbar notwendig machen, die gefährdenden Tätigkeiten zu unterlassen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur so genannten Farmerlunge (BK Nr 4201; auch Dreschfieber oder Drescherkrankheit genannt, ICD-10-J 67.0), die in ihrer (für die BK ohnehin nur erheblichen) dauerhaften (chronischen) Form zu schweren Lungen- und Herzerkrankungen führen kann. Dieser Unterschied ist von solcher Art und solchem Gewicht iS des Art 3 Abs 1 GG (hierzu BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45), dass eine Ungleichbehandlung gerade auch im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit bzw die Behandlung der Erkrankung im Rahmen des § 3 Abs 1 BKV sachlich begründet ist.

43

Ferner ist mit dem Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch über die Bewilligung eines Rechts/Anspruchs auf Übergangsleistungen in § 3 Abs 2 BKV ein weiterer Schutz vorhanden, der gerade dazu dienen soll, wirtschaftliche Nachteile, die bei Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit entstehen können, (teilweise) auszugleichen.

44

Im Übrigen wird ein Versicherter rechtlich nicht gezwungen, seinen Beruf aufzugeben. Der durch seinen Entschluss, trotz der Krankheit weiter zu arbeiten, begründete wirtschaftliche Nachteil besteht für ihn zumeist lediglich darin, Zuzahlungen zu den von der (gesetzlichen) Krankenkasse geleisteten Medikamenten erbringen zu müssen, die er nicht zu tragen hätte, wenn er die Tätigkeit unterließe und dennoch solche Medikamente benötigte.

45

Auch die Anwendung des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV im Fall der Klägerin ist nicht nur, wie gezeigt, verordnungsgemäß, sondern auch gesetzes- und verfassungsgemäß.

46

Die Klägerin wird nicht unverhältnismäßig betroffen. Es kann offen bleiben, ob ihre Behauptung zutrifft, ihre Mitarbeit auf dem Hof umfasse notwendig die gefährdenden Tätigkeiten und ohne ihre Mitarbeit müsse der von ihr und ihrem Ehemann geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben werden, es drohe sogar ein Existenzverlust. Jedenfalls ist die Entscheidung der Beklagten, angesichts der entstandenen Krankheit und des Fehlens der arbeitsmedizinisch notwendigen Aufgabe aller gefährdenden Tätigkeiten durch die Klägerin die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKV zu verneinen und pflichtgemäß nach § 3 Abs 1 Satz 2 BKV auf die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit hinzuwirken, nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme dient den genannten verfassungsgemäßen Zwecken des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII und ist geeignet, diese zu fördern. Sie ist auch erforderlich, weil es bei Vorliegen der arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit voraussetzungsgemäß kein für die Klägerin weniger belastendes Mittel gibt, die Krankheit zu heilen oder die gefährdende Tätigkeit zu neutralisieren.

47

Die Ablehnung eines Anspruchs auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (mit dem Ziel der Bewilligung eines Zahlungsanspruchs) ist auch angemessen, insbesondere der Klägerin zumutbar. Sie kann frei entscheiden, ob sie trotz ihrer Erkrankung unter Gefährdung ihrer Gesundheit weiter arbeiten oder die gefährdenden Tätigkeiten aufgeben und daraus ggf entstehende wirtschaftliche Nachteile durch eine Übergangsleistung iS von § 3 Abs 2 BKV teilweise ausgleichen will, über deren Gewährung, Art und Höhe ihr die Beklagte ggf vorab durch Zusicherung(§ 34 SGB X) Klarheit verschaffen könnte. Außerdem kann die Beklagte gemäß § 9 Abs 4 SGB VII schon vor der Unterlassung der noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit verbindlich feststellen, dass alle anderen Voraussetzungen des Versicherungsfalls (mit Ausnahme der Unterlassung) erfüllt sind, so dass rechtlich verbindlich geklärt ist, dass mit der Tätigkeitsaufgabe der Versicherungsfall vorliegt.

48

Entscheidet die Klägerin sich aber für die Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit, kann sie hierfür keine Unterstützung durch die gesetzliche Unfallversicherung erwarten, die den spezifischen Zwecken der Verhütung und Heilung von berufsbedingten, nicht auf vorsätzlicher Selbstschädigung beruhenden (vgl § 101 Abs 1 SGB VII) Gesundheitsbeeinträchtigungen dient. Es widerspräche dem präventiven Grundauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung, zur Behandlung von Krankheiten beizutragen, die arbeitsmedizinisch notwendig die Aufgabe der sie verursachenden Tätigkeit erfordern. Ein Recht auf eine aufgabenwidrige Krankheitsförderung durch den Unfallversicherungsträger ist nicht begründbar. Vielmehr würde der spezifische präventive Zweck des § 3 BKV(hierzu auch die "amtliche Begründung" zu § 3 BKV vom 31.10.1997, BR-Drucks 642/97; vgl hierzu Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII RdNr 379, 157. Lfg, Stand September 2006) konterkariert, würde die Klägerin einzig zur Abwehr der Krankheitssymptome Medikamente von der Beklagten erhalten, obwohl der Versicherungsfall einer BK durch diese Medikamente weder verhindert noch abgewendet werden kann. Auch die wirtschaftliche Belastung der Klägerin infolge ihrer Entscheidung gegen die medizinisch gebotene Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten ist nicht unzumutbar, insbesondere nicht existenzbedrohend. Sie beziffert ihre Zuzahlungen für Medikamente im Zeitraum von über 20 Monaten (August 2004 bis März 2006) auf 449,05 Euro. Im Übrigen werden ihre Medikamente von dem beruflich unspezifischen System der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt (vgl § 11 Abs 5 SGB V).

49

Es kann offen bleiben, ob eine Durchbrechung der Vorgaben des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV und der Tatbestände der BK‘en mit arbeitsmedizinischer Unterlassungsnotwendigkeit in einem "Härtefall" erlaubt sein kann, wenn dadurch ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKV sogar dann gegeben wird, wenn der erkrankte Versicherte die notwendige Tätigkeitsaufgabe aus in seiner Privatsphäre liegenden, von ihm als besonders wichtig empfundenen Gründen nicht vornimmt(vgl stellv zu einer entsprechenden "Erweiterung" im Rahmen des § 551 RVO: BSG Urteil vom 25.2.1976 - 8 RU 70/75 = BSGE 41, 211 = SozR 5677 Anl 1 Nr 41 Nr 1). Das wäre unter dem SGB VII nur schwerlich mit dem Vorrang des (hier verfassungsgemäßen) Verordnungs- und Gesetzesrechts (Art 20 Abs 3 Regelung 2 GG) vereinbar. Denn ein durch § 9 SGB VII oder durch die BKV nicht mitbedachter "Härtefall" ist nicht auszumachen. Er liegt hier schon angesichts der geringen wirtschaftlichen Belastung der Klägerin nicht vor.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten sind Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.

2

Der 1953 geborene Kläger leidet an Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Er war von Mai 1976 bis September 1999 in der Schleiferei und Dreherei der S. werke GmbH beschäftigt und bearbeitete an verschiedenen Maschinen Bremsscheiben von unterschiedlicher Schwere. Sie hatten ein Gewicht zwischen sieben und zehn Kilogramm in den Arbeitszeiten von Mai bis Oktober 1976, Juni 1990 bis Oktober 1995 und Mai 1996 bis September 1999, zwischen zehn und 12 Kilogramm in den Arbeitszeiten von November 1976 bis März 1978 und März 1982 bis Mai 1990 sowie von 12,5 Kilogramm in den Arbeitszeiten von April 1978 bis Februar 1982 und November 1995 bis April 1996. Die Bremsscheiben wurden von einer Palette oder aus einer Box genommen, in die Maschine eingelegt, nach der Bearbeitung wieder herausgenommen und auf die Palette oder in die Box zurückgelegt. Die Stückzahl der in einer Schicht von acht Stunden, bis 1979/1980 teilweise in einer Zehnstundenschicht bearbeiteten Bremsscheiben lag bei einem Gewicht von sieben Kilogramm bei 1000 (Juni 1991 bis Oktober 1992), zwischen sieben und zehn Kilogramm bei 250 (ab Juni 1990) und bei schwereren Bremsscheiben zwischen 200 und 500, in den Zehnstundenschichten bei bis zu 563.

3

Die Beklagte lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 und Nr 2109 der Anlage (ab 1. Juli 2009 Anlage 1) zur BKV (im Folgenden BK 2108 oder BK 2109) ab, weil es an geeigneten schädigenden Einwirkungen fehle (Bescheid vom 27. November 2001; Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. August 2004 - S 4 U 1133/02; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2006 - L 10 U 4236/04).

4

Darüber hinaus lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV ab, da eine konkret individuelle Gefahr der Entstehung einer BK nicht vorliege (Bescheid vom 2. August 2004; Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005). Das SG hat die Klage abgewiesen, denn die Tätigkeiten des Klägers seien nicht geeignet gewesen, eine BK 2108 oder 2109 zu verursachen (Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2006). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25. September 2008). Dass eine BK 2108 und 2109 nicht bestehe, sei bindend festgestellt. Für den Kläger habe aber auch nicht die Gefahr bestanden, dass eine solche BK entstehe. Eine belastende Tätigkeit iS der BK 2109 habe der Kläger nicht ausgeübt. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 seien ebenfalls nicht erfüllt. Der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Modifikation der dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell zugrunde liegenden Orientierungswerte sei nur in der Unbeachtlichkeit einer Tagesdosis und in der Halbierung der Gesamtdosis, nicht aber in der Herabsetzung der Druckkraftschwelle je Arbeitsvorgang auf 2.700 Newton (N) zu folgen, die auch zur Berücksichtigung leichter sowie mittelschwerer Lasten führe und damit nicht mit dem Wortlaut der BK 2108 zu vereinbaren sei. Einer deutlich über 2.700 N liegenden Druckkraftschwelle, wie der aus Sicht des Senats zumindest zu fordernden 2.925 N, sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen. Auf wirbelsäulengefährdende Umstände unterhalb oder außerhalb der von der BK 2108 geforderten Belastungen komme es nicht an.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 3 Abs 2 BKV. Der Anspruch auf Übergangsleistungen setze nur voraus, dass die Fortsetzung der schweren Trage- und Hebetätigkeit arbeitsmedizinisch kontraindiziert gewesen sein müsse.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2006 sowie die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsleistungen wegen der Gefahr einer Berufskrankheit nach Nr 2108, hilfsweise nach Nr 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Kläger habe keine gefährdenden Tätigkeiten iS der BK 2108 oder 2109 ausgeübt. Damit scheide die individuelle konkrete Gefahr aus, an einer solchen BK zu erkranken.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) . Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übergangsleistungen nicht aus.

10

Nach § 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit unterlässt, weil die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Übergangsleistung, deren Höhe, Dauer und Zahlungsart allerdings im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht. Insoweit hat der Versicherte gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Als Übergangsleistung wird gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 BKV ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (vgl BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 1/03 R - BSGE 93, 164 = SozR 4-5671 § 3 Nr 1 jeweils RdNr 6 mwN).

11

§ 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 BKV regelt einen eigenständigen ("kleinen") Versicherungsfall, der nicht den Eintritt des ("großen") Versicherungsfalls einer BK voraussetzt. Auf der anderen Seite genügt weder eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr (§ 1 Nr 1, § 14 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) noch ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) , denn die Übergangsleistungen sind immer auf mindestens eine bestimmte BK bezogen. Für den Anspruch auf Übergangsleistungen ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr (ua) des Entstehens einer BK begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 BKV, der eine Gefahr voraussetzt, "dass eine Berufskrankheit entsteht" und "fortbesteht", als auch aus der präventiven Zielrichtung der Vorschrift. Die von vergangenheitsbezogenen Leistungen zur Entschädigung bereits eingetretener Versicherungsfälle zu unterscheidende zukunftsgerichtete Übergangsleistung (vgl BR-Drucks 642/97 S 10 zur Begründung von § 3 BKV sowie schon BSGE 19, 157, 158 = SozR Nr 2 zu § 5 der 3. BKVO) soll vor aktuellen Gesundheitsgefahren schützen und dient der Vorbeugung sowie Krankheitsverhütung. Damit wird die vorrangige Aufgabe der Unfallversicherung konkretisiert, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, BKen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§ 1 Nr 1 SGB VII) . Um der Gefahr, an einer BK zu erkranken zu entgehen, bedarf es der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit (vgl BSG aaO jeweils RdNr 14, 17 ff; vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 S 24; vom 5. August 1993 - 2 RU 46/92, Juris RdNr 20; vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 57/88 - Juris RdNr 14) .

12

Diese Maßstäbe hat das LSG verkannt. Es hat rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Kläger "nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht" erfülle und dementsprechend "auch die Gefahr der Entstehung einer solchen BK nicht bestehen" könne. Diese Gefahr setzt aber gerade nicht voraus, dass die im BK-Tatbestand umschriebenen Einwirkungsvoraussetzungen "… durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung …" erfüllt sind. Ein Unterlassen gefährdender Tätigkeiten kann auch schon zu einem Zeitpunkt geboten sein, zu dem der BK-Tatbestand noch nicht erfüllt ist.

13

Die mit berufsbedingten Einwirkungen auf den Gesundheitszustand verbundene Gefahr, dass eine BK entsteht, liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten im Vergleich zu anderen Versicherten mit einer gleichartigen Tätigkeit erhöht ist. Erforderlich ist die auf den einzelnen Versicherten konkret bezogene Feststellung, ihm drohe bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit (ua) das Entstehen einer BK (vgl BSG vom 5. August 1993 aaO RdNr 21; vom 25. Oktober 1989 aaO RdNr 15) . Dabei kommt es individuell auf die Besonderheiten des Einzelfalls, auch auf den Gesundheitszustand sowie die Konstitution des Betroffenen an. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Bei der zur Gefahrenfeststellung erforderlichen "Risikoprognose", die eine hypothetische "Kausalitätsprognose" umfasst, ist die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Standes der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse entscheidend.

14

Zudem darf die Gefahr nicht anders zu beseitigen sein als durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Diese muss der Versicherte wegen der Gefahr unterlassen haben (vgl BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 S 26) .

15

Ferner setzt ein Anspruch auf Übergangsleistungen voraus, dass der Versicherte wegen der Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeit eine konkrete Verdienstminderung und/oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Deshalb muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden BK und der Arbeitseinstellung sowie andererseits zwischen dieser Einstellung und der Verdienstminderung oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile bestehen (BSG vom 20. Februar 2001 aaO S 24) .

16

Zu diesen Voraussetzungen hat das LSG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat sich auf eine Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen beschränkt und im Wesentlichen dargelegt, weshalb entgegen der Rechtsprechung des BSG für die Herabsetzung der Druckkraftschwelle je Arbeitsvorgang auf 2.700 N kein Raum sei. Ob der Kläger in der Vergangenheit Einwirkungen iS der BK 2108 oder 2109 ausgesetzt war, ist für den Anspruch auf Übergangsleistungen aber unerheblich. Bei ihm muss vielmehr aktuell am Tag der Aufgabe seines Berufes die konkret-individuelle Gefahr bestanden haben, dass eine BK entsteht. Das LSG wird daher zu klären haben, wann und aus welchen Gründen der Kläger welche Tätigkeit aufgegeben hat, um einer ebenfalls noch zu prüfenden konkret-individuellen Gefahr einer drohenden BK zu entgehen, und ob er wegen der gefährdungsbedingten Arbeitseinstellung eine konkrete Verdienstminderung und/oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erlitten hat.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Oktober 2010 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, auf Antrag des Klägers für die Zeit ab dem 18. April 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1951 geborene Kläger war im Zeitraum zwischen 1973 und 2007 wie folgt kniebelastend, insbesondere in hockender Tätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt:
Fa. C.
2.181,66 Stunden
Fa. B. + V.
1.049 Stunden
Fa. H.
6.015 Stunden
Fa. Sch.
2.640 Stunden
Fa. Ch.
3.000 Stunden
Damit war der Kläger während seines Berufslebens einer kniebelastenden Arbeitstätigkeit in Höhe von insgesamt kumulativ 14.885 Stunden ausgesetzt.
Am 3. November 2006 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit an beiden Kniegelenken (Gonarthrose) an. Dem lag die Diagnose einer beginnenden beidseitigen Gonarthrose durch die Orthopäden Dres. R. vom 18. April 2006 zugrunde.
Mit undatiertem Vermerk (Bl. 188 der Behördenakte) sah die Beklagte die arbeitstechnischen-beruflichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV als erfüllt an.
Im Folgenden hat die Beklagte die fachorthopädische ambulante gutachtliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Das Gutachten hat der Orthopäde Dr. B. , Offenbach am Main, unter dem 13. Mai 2010 erstattet. Darin kam Dr. B. zu dem Ergebnis, beim Kläger liege keine Berufskrankheit Nr. 2112 vor, weil lediglich eine Gonarthrose im Stadium I nach Kellgren nachzuweisen sei. Dabei handele es sich lediglich um eine Gonarthrose im initialen Stadium. Es lägen auch keine relevanten Funktionsstörungen in den Kniegelenken vor. Die geringe Ergussbildung im linken Kniegelenk sei Ausdruck eines gewissen Reizzustandes. Die auffällige Gangstörung mit X-Beinen und breitbeinigem Gangbild sei hervorgerufen durch die Veränderungen in den Hüftgelenken. Auch die Umfangdifferenzen der unteren Extremitäten seien nicht Ausdruck einer Kniegelenkserkrankung.
Daraufhin empfahl der staatliche Gewerbearzt Dr. S. unter dem 1. Juni 2010 eine BK gemäß Nr. 2112 der BKV nicht zur Anerkennung vorzuschlagen, weil die haftungsbegründende Kausalität habe nicht wahrscheinlich gemacht werden können. Im fachorthopädischen Gutachten von Dr. B. sei eine Gonarthrose im initialen Zustand beschrieben. Das Ausmaß überschreite aber nicht den Grad I nach Kellgren, und es zeige sich auch keine relevante Progression im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen untereinander. Das Vollbild einer Gonarthrose im Sinne einer BK Nr. 2112 liege deshalb nicht vor. Auch die konkrete Gefahr für das Entstehen einer BK 2112 sei nicht nachgewiesen.
Aufgrund der vorgenannten arbeitstechnischen und medizinischen Beweiserhebung lehnte es die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2010 ab, die Kniegelenkserkrankung des Klägers als Berufskrankheit anzuerkennen. Des Weiteren lehnte sie es ab, vorbeugende Maßnahmen und Leistungen nach § 3 BKV zu gewähren. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Ausführungen im Gutachten von Dr. B..
10 
Den dagegen vom Kläger am 22. Juni 2010 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte sie sich abermals auf die Ausführungen im ärztlichen Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 13. Mai 2010.
11 
Am 25. Oktober 2010 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
12 
Der Kläger ist weiter der Auffassung, bei ihm sei die Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen. Er sei einer kumulativen Einwirkungsdauer kniebelastender beruflicher Tätigkeiten während seines Berufslebens von weit über 13.000 Stunden ausgesetzt gewesen. Nach Aufgabe der kniegefährdenden Tätigkeit im Jahre 2007 hätten sich seine Kniebeschwerden deutlich gebessert. Der Vergleich der vorliegenden Röntgenaufnahmen der Kniegelenke schließe die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit als Verschlimmerung des Gonarthrosegrades I aus. Nach Aufgabe der Belastung habe sich das Krankheitsbild somit nicht - etwa aus degenerativen Gründen - verschlechtert. Dies könne nur für ein berufsbedingtes Krankheitsgeschehen sprechen.
13 
Der Kläger beantragt zuletzt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auf seinen Antrag vom 6. November 2006 eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKV anzuerkennen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie bezieht sich auf die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Ausführungen. Das Gericht hat zunächst die vom Kläger als behandelnden Ärzte benannten Mediziner im Wege schriftlicher sachverständiger Zeugenaussagen befragt.
18 
Es haben sich geäußert, der Orthopäde Dr. F., Pf., (sachverständige Zeugenaussage vom 16. März 2011), und der Chirurg Dr. E., Pf., (sachverständige Zeugenaussage vom 25. Mai 2011). Wegen des Inhalts der Aussagen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
19 
Im Folgenden hat das Gericht die arbeitsmedizinische und radiologische ambulante gutachtliche Untersuchung des Klägers veranlasst. Das radiologische Gutachten hat der Facharzt für diagnostische Radiologie Dr. Be., Bad S., unter dem 2. Dezember 2011 erstattet. Im Gutachten teilt Dr. Be. mit, beim Kläger fänden sich bereits auf den Röntgenaufnahmen vom rechten und linken Knie vom 18. April 2006 Osteophytenbildungen sowie eine zweitgradige Femoropatellararthrose nach Kellgren. Retropatellar lasse sich bei der Verschmälerung der lateralen Gelenkspalten und eingradigen Osteophyten ebenfalls eine zweitgradige Arthrose analog Kellgren nachweisen. Eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren finde sich also bereits auf den Aufnahmen vom 18. April 2006.
20 
Das arbeitsmedizinische Gutachten hat Landesgewerbearzt Prof. Dr. B.-A., W., dem Gericht unter dem 21. Dezember 2011 vorgelegt. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, die beim Kläger bestehende Gonarthrose erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage 1 zur BKVO. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Berufskrankheit seien erfüllt. Dies werde auch von der Beklagten so gesehen. Darüber hinaus bestehe beim Kläger auch eine Gonarthrose Grad II nach Kellgren im Femorotibial- und Femoropatellargelenk beidseitig. Das Bestehen der zweitgradigen Gonarthrose sei durch das radiologische Zusatzgutachten von Dr. Be.nachgewiesen. Die gegenteiligen Feststellungen von Vorgutachter Dr. B. (Gutachten vom 13. Mai 2010) ließen sich vor dem Hintergrund der neueren Erkenntnisse des Radiologen Dr. Be. nicht mehr aufrecht erhalten. Dr. Be.verfüge auch als Facharzt für Radiologie über eine wesentlich höhere radiologische Kompetenz im Hinblick auf die Beurteilung von Röntgenbildern der Kniegelenke als Dr. B., der lediglich Orthopäde sei. Zu verweisen sei auch auf die beidseitige Magnetresonanztomographie vom 26. Oktober 2011, in der sich die Diagnose einer beidseitigen Gonarthrose bestätigt habe.
21 
Die beim Kläger einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung einer Gonarthrose sei sein Übergewicht (Körpergröße 161 cm, Gewicht 82 kg, Body-Mass-Index 31,6 kg/qm [Normwert 18,5 - <25 kg/qm]). Es sei nicht erkennbar, ob sich das Übergewicht sekundär nach der Entwicklung der Gonarthrose entwickelt habe oder bereits vor erstmaliger Diagnose der Gonarthrose bestanden habe. Zwischen Übergewicht sowie beruflicher Kniegelenksbelastung durch Arbeiten im Knien, Hocken oder Fersensitz bestehe in Bezug auf die Entwicklung einer Gonarthrose ein multiplikatives Zusammenwirken. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat hat daraus den Schluss gezogen, dass die empfohlene Berufskrankheit bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes es auch bei Adipösen anzuerkennen sei. In der amtlichen Begründung der Bundesregierung zur Berufskrankheit Nr. 2112 heiße es dementsprechend wörtlich: Adipositas sei als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen.
22 
Den Zusammenhang zwischen der beruflichen Einwirkung und der beim Kläger bestehenden Gonarthrose im Sinne der BK 2112 nehme er mit Wahrscheinlichkeit an.
23 
Zum Gutachten von Prof. Dr. B.-A. hat die Beklagte mit beratungsärztlicher Stellungnahme des Radiologen Dr. G., M., vom 15. Februar 2012 Stellung genommen. Dr. G. bewertet die Röntgenaufnahmen der Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 und 12. Mai 2010 wie folgt: An beiden Kniegelenken seien sowohl 2006 als auch 2010 allenfalls diskrete Veränderungen im Sinne einer initialen Gonarthrose Grad I nach Kellgren nachzuweisen. Die Vielzahl der detektieren Osteophyten im radiologischen Gutachten vom 2. Dezember 2011 seien ihm nicht erklärbar. Anhand der Röntgenaufnahmen bestehe an beiden Kniegelenken jeweils ein möglicher Osteophyt. Eine sichere Verschmälerung der Gelenkspalten sei nicht nachgewiesen. Damit liege nur eine Gonarthrose nach einem Grad I nach Kellgren vor. Der Beurteilung von Prof. Dr. B.-A. sei deshalb zu widersprechen.
24 
Weiter hat sich auf Anfrage des Klägers der Vorgutachter Dr. B. mit Stellungnahme vom 16. März 2012 geäußert und erklärt, dass er nunmehr - abweichend von seinem Gutachten vom 13. Mai 2010 - unter Einbeziehung der ihm zum Zeitpunkt seiner Gutachtenerstellung unbekannten Kernspintomographie des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 zu dem Ergebnis komme, dass beim Kläger tatsächlich eine Gonarthrose des Grades II und nicht des Grades I nach Kellgren vorliege.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakten (2 Bände) und den Inhalt der Gerichtsakte (S 4 U 4445/10) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
27 
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gonarthrose nach Kellgren II als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
28 
Die Berufskrankheit ist als Listenberufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV anzuerkennen und die Gonarthrose ist zwar erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 als Listenberufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen worden, während beim Kläger bereits zuvor eine Gonarthrose diagnostiziert worden ist, nämlich am 18. April 2006. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV regelt hierzu, dass bei Versicherten, die am 1. Juli 2009 an einer Krankheit u. a. nach der Ziffer 2112 der Anlage zur BKV leiden, diese Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gonarthrose in beiden Kniegelenken des Klägers ist erstmals am 18. April 2006 diagnostiziert worden.
29 
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
30 
Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R, JURIS). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, JURIS und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, JURIS).
31 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, liegt beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV vor.
32 
Dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Knien oder bei vergleichbarer Kniebelastung während seines Berufslebens einer kumulativen Einwirkungsdauer kniegefährdender Arbeiten von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht ausgesetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit einer Gesamtbelastung von annähernd 15.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeiten ausgesetzt. Damit hat er die vom Verordnungsgeber festgelegt Mindesteinwirkungsdauer weit übertroffen.
33 
Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit ursächlich für die beim Kläger vorliegende zweitgradige Gonarthrose ist. Gegen die haftungsbegründende Kausalität spricht weder das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbilds noch alternative Ursachen.
34 
Im Hinblick auf das Vorliegen einer zweitgradigen Gonarthrose nach Kellgren macht sich das Gericht nach kritischer Prüfung die folgerichtigen und schlüssigen Ausführungen in den Gutachten des Radiologen Dr. Be. vom 2. Dezember 2011 und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. B.-A. vom 21. Dezember 2011 zu eigen. Danach steht nach radiologischer Auswertung der Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 fest, dass bereits damals aufgrund der von Dr. Be. beschriebenen Osteophytenbildung eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren vorgelegen hat. Mittelbar wird diese Tatsache auch durch die revidierte Auffassung des mit dem Fall des Klägers befassten Erstgutachters, Dr. B., bestätigt, der seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Mai 2010 in der aktuellen Stellungnahme vom 16. März 2012 ausdrücklich aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls eine zweitgradige Gonarthrose beim Kläger bejaht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass Dr. B. zu seiner Meinungsänderung erst auf der Grundlage der aktuellen kernspintomographischen Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 gekommen ist.
35 
Denn die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen des sie beratenden Radiologen Dr. G.(Stellungnahme vom 15. Februar 2012) rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine weitere Beweiserhebung des Gerichts von Amts wegen. Auch Dr. G. vermag in seiner Stellungnahme nämlich die von Dr. Be. bereits aufgrund der Röntgenbilder vom 18. April 2006 beschriebene Osteophytenbildung nicht zu widerlegen. Im Ergebnis führt er lediglich aus, an beiden Kniegelenken habe ein möglicher Osteophyt bestanden; eine sichere Verschmälerung des Gelenkspalts sei nicht nachzuweisen. Dementsprechend lägen nur die Voraussetzungen für eine eingradige Gonarthrose nach Kellgren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Röntgenbilder vom 18. April 2006 vor. Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G., ein signifikanter Osteophyt sei im Femorotibialgelenk des Klägers der Röntgenaufnahme vom 18. April 2006 nicht nachzuweisen, wirkt in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Dies gilt erst recht, wenn Dr. G. im Folgesatz feststellt, in seitlicher Projektion scheine am kaudalen Pol der retropatellaren Gelenkfläche ein Osteophyt vorzuliegen, der anhand späterer Aufnahmen aber nicht mehr zu verifizieren sei. Diese Aussagen von Dr. G. vermitteln dem Gericht keine Plausibilität; sie wirken vielmehr unsicher und in sich widersprüchlich. Damit sind sie nicht geeignet, die in sich schlüssigen, klaren und plausiblen Erwägungen der Gerichtsgutachter Dres. Be. und B.-A. in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit und Inkonsistenz der Ausführungen von Dr. G. sieht sich das Gericht auch entgegen seiner Empfehlung nicht zur Einholung eines Schiedsgutachtens zur Frage, ob beim Kläger bereits am 18. April 2006 eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren VI vorgelegen hat oder nicht, veranlasst. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht bereits aufgrund der positiven Feststellungen der Gutachter Dres. Be.und B.-A. fest, dass dies der Fall gewesen ist.
36 
Mit dem Sachverständigen Dr. B.-A. (Gutachten vom 21. Dezember 2011) ist das Gericht weiter der Auffassung, dass hinreichend Erkenntnisse für die Forderung eines belastungskonformen Krankheitsbilds für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 nach Anlage 1 zur BKV bislang nicht vorliegen (vgl. ebenso Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14. Dezember 2011, 6 U 1145/09, JURIS, Rn. 26 m. w. N.). Nach dem heutigen Wissensstand gibt es nämlich kein schlüssiges Erklärungsmodell dazu, wie Kniegelenksschäden durch Kniebeugen entstehen können (vgl. Kentner, Berufskrankheiten Meniskopathie und Gonarthrose - Funktionelle Anatomie und Biomechanik des Kniegelenks, MedSach 2008, Seite 228 ff [233]). Zu dieser Einschätzung gelangt auch Seehausen (Medizinische Begutachtung der BK 2112, MedSach 2010, Seite 205 ff [20]). Dem schließt sich das Gericht an.
37 
Als einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung der Gonarthrose des Klägers kommt dessen deutliches Übergewicht (161 cm Körpergröße bei 82 kg Gewicht) in Betracht. Auch unterstellt, dieses Übergewicht habe beim Kläger bereits vor dem Nachweis der Gonarthrose am 18. April 2006 vorgelegen, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats an, die empfehlen, die Berufskrankheit Nr. 2112 bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes auch bei Adipösen anzuerkennen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2005, Seite 53, Abschnitt 9 „Begutachtung“). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Begründung der Bundesregierung beim Vorschlag zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112, in der es wörtlich heißt: „Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 242/09, Seite 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
27 
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gonarthrose nach Kellgren II als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
28 
Die Berufskrankheit ist als Listenberufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. Nr. 2112 der Anlage 1 der BKV anzuerkennen und die Gonarthrose ist zwar erst mit Wirkung zum 1. Juli 2009 als Listenberufskrankheit in die Anlage 1 zur BKV aufgenommen worden, während beim Kläger bereits zuvor eine Gonarthrose diagnostiziert worden ist, nämlich am 18. April 2006. Die Rückwirkungsklausel des § 6 Abs. 1 Satz 1 BKV regelt hierzu, dass bei Versicherten, die am 1. Juli 2009 an einer Krankheit u. a. nach der Ziffer 2112 der Anlage zur BKV leiden, diese Krankheit auf Antrag als Berufskrankheit anzuerkennen ist, wenn der Versicherungsfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Die Gonarthrose in beiden Kniegelenken des Klägers ist erstmals am 18. April 2006 diagnostiziert worden.
29 
Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1SGB VII). Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
30 
Daraus lassen sich bei einer Listenberufskrankheit im Regelfall folgende Tatbestandsmerkmale ableiten, die gegebenenfalls bei einzelnen Listenberufskrankheiten einer Modifikation bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 2. April 2009, B 2 U 7/08 R, JURIS). Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität), und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkung“ und „Krankheit“ müssen im Sinne des Vollbeweises, also mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, vorliegen. Für die nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, die auch im Berufskrankheitenrecht gilt, zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (vgl. Bundessozialgericht, Urteile vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, JURIS und vom 27. Juni 2006, B 2 U 20/04 R, JURIS).
31 
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, liegt beim Kläger eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 (Gonarthrose) der Anlage 1 zur BKV vor.
32 
Dass der Kläger bei seiner beruflichen Tätigkeit im Knien oder bei vergleichbarer Kniebelastung während seines Berufslebens einer kumulativen Einwirkungsdauer kniegefährdender Arbeiten von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt 1 Stunde pro Schicht ausgesetzt gewesen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger war während seiner versicherten Tätigkeit einer Gesamtbelastung von annähernd 15.000 Arbeitsstunden kniebelastender Tätigkeiten ausgesetzt. Damit hat er die vom Verordnungsgeber festgelegt Mindesteinwirkungsdauer weit übertroffen.
33 
Es ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass die versicherte Tätigkeit ursächlich für die beim Kläger vorliegende zweitgradige Gonarthrose ist. Gegen die haftungsbegründende Kausalität spricht weder das Fehlen eines belastungskonformen Schadensbilds noch alternative Ursachen.
34 
Im Hinblick auf das Vorliegen einer zweitgradigen Gonarthrose nach Kellgren macht sich das Gericht nach kritischer Prüfung die folgerichtigen und schlüssigen Ausführungen in den Gutachten des Radiologen Dr. Be. vom 2. Dezember 2011 und des Arbeitsmediziners Prof. Dr. B.-A. vom 21. Dezember 2011 zu eigen. Danach steht nach radiologischer Auswertung der Röntgenaufnahmen beider Kniegelenke des Klägers vom 18. April 2006 fest, dass bereits damals aufgrund der von Dr. Be. beschriebenen Osteophytenbildung eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren vorgelegen hat. Mittelbar wird diese Tatsache auch durch die revidierte Auffassung des mit dem Fall des Klägers befassten Erstgutachters, Dr. B., bestätigt, der seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Mai 2010 in der aktuellen Stellungnahme vom 16. März 2012 ausdrücklich aufgegeben hat und nunmehr ebenfalls eine zweitgradige Gonarthrose beim Kläger bejaht. Dies gilt auch wenn man berücksichtigt, dass Dr. B. zu seiner Meinungsänderung erst auf der Grundlage der aktuellen kernspintomographischen Aufnahmen des linken Kniegelenks vom 2. Dezember 2012 gekommen ist.
35 
Denn die dagegen von der Beklagten vorgebrachten Ausführungen des sie beratenden Radiologen Dr. G.(Stellungnahme vom 15. Februar 2012) rechtfertigen weder eine andere Beurteilung noch eine weitere Beweiserhebung des Gerichts von Amts wegen. Auch Dr. G. vermag in seiner Stellungnahme nämlich die von Dr. Be. bereits aufgrund der Röntgenbilder vom 18. April 2006 beschriebene Osteophytenbildung nicht zu widerlegen. Im Ergebnis führt er lediglich aus, an beiden Kniegelenken habe ein möglicher Osteophyt bestanden; eine sichere Verschmälerung des Gelenkspalts sei nicht nachzuweisen. Dementsprechend lägen nur die Voraussetzungen für eine eingradige Gonarthrose nach Kellgren zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Röntgenbilder vom 18. April 2006 vor. Auch die weiteren Ausführungen von Dr. G., ein signifikanter Osteophyt sei im Femorotibialgelenk des Klägers der Röntgenaufnahme vom 18. April 2006 nicht nachzuweisen, wirkt in diesem Zusammenhang nicht erhellend. Dies gilt erst recht, wenn Dr. G. im Folgesatz feststellt, in seitlicher Projektion scheine am kaudalen Pol der retropatellaren Gelenkfläche ein Osteophyt vorzuliegen, der anhand späterer Aufnahmen aber nicht mehr zu verifizieren sei. Diese Aussagen von Dr. G. vermitteln dem Gericht keine Plausibilität; sie wirken vielmehr unsicher und in sich widersprüchlich. Damit sind sie nicht geeignet, die in sich schlüssigen, klaren und plausiblen Erwägungen der Gerichtsgutachter Dres. Be. und B.-A. in Frage zu stellen oder gar zu widerlegen. Im Hinblick auf die Unschlüssigkeit und Inkonsistenz der Ausführungen von Dr. G. sieht sich das Gericht auch entgegen seiner Empfehlung nicht zur Einholung eines Schiedsgutachtens zur Frage, ob beim Kläger bereits am 18. April 2006 eine zweitgradige Gonarthrose nach Kellgren VI vorgelegen hat oder nicht, veranlasst. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht bereits aufgrund der positiven Feststellungen der Gutachter Dres. Be.und B.-A. fest, dass dies der Fall gewesen ist.
36 
Mit dem Sachverständigen Dr. B.-A. (Gutachten vom 21. Dezember 2011) ist das Gericht weiter der Auffassung, dass hinreichend Erkenntnisse für die Forderung eines belastungskonformen Krankheitsbilds für die Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112 nach Anlage 1 zur BKV bislang nicht vorliegen (vgl. ebenso Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 14. Dezember 2011, 6 U 1145/09, JURIS, Rn. 26 m. w. N.). Nach dem heutigen Wissensstand gibt es nämlich kein schlüssiges Erklärungsmodell dazu, wie Kniegelenksschäden durch Kniebeugen entstehen können (vgl. Kentner, Berufskrankheiten Meniskopathie und Gonarthrose - Funktionelle Anatomie und Biomechanik des Kniegelenks, MedSach 2008, Seite 228 ff [233]). Zu dieser Einschätzung gelangt auch Seehausen (Medizinische Begutachtung der BK 2112, MedSach 2010, Seite 205 ff [20]). Dem schließt sich das Gericht an.
37 
Als einzige außerberuflich bedingte kongruierende Ursache für die Entwicklung der Gonarthrose des Klägers kommt dessen deutliches Übergewicht (161 cm Körpergröße bei 82 kg Gewicht) in Betracht. Auch unterstellt, dieses Übergewicht habe beim Kläger bereits vor dem Nachweis der Gonarthrose am 18. April 2006 vorgelegen, schließt sich das Gericht insoweit den Ausführungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats an, die empfehlen, die Berufskrankheit Nr. 2112 bei Vorliegen der beruflichen Voraussetzungen und eines geeigneten Krankheitsbildes auch bei Adipösen anzuerkennen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 2005, Seite 53, Abschnitt 9 „Begutachtung“). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der Begründung der Bundesregierung beim Vorschlag zur Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 2112, in der es wörtlich heißt: „Adipositas ist als kongruierende Einwirkung bei der Ursachenfeststellung nicht zu berücksichtigen“ (vgl. Bundestagsdrucksache 242/09, Seite 18).
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) die Zahlung von 449,05 Euro als Erstattung für Zuzahlungen, die sie vom 11.8.2004 bis 27.3.2006 zu Arzneimitteln erbracht hat, die ihr von der gesetzlichen Krankenversicherung (der Beigeladenen) geleistet wurden.

2

Die Klägerin ist seit 1974 als mitarbeitende Ehefrau eines Landwirts in der Schweinezucht und im Getreideanbau tätig.

3

Die Beklagte stellte im Bescheid vom 21.11.2005 fest, dass noch keine Berufskrankheit (BK) nach Nr 4301/4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), der so genannten Berufskrankheitenliste, vorliege. Zur Begründung führte sie aus, das im Dezember 2004 eingeleitete Verwaltungsverfahren habe ergeben, dass eine obstruktive Atemwegserkrankung vorliege, die durch die berufliche Tätigkeit als Landwirtin im Betrieb des Ehegatten verursacht worden sei. Die Erkrankung habe zu den Beeinträchtigungen "Allergische Rhinitis bei Sensibilisierung gegenüber Hafer und Vorratsmilben" geführt. Die beruflich verursachte Atemwegserkrankung sei aber noch keine BK Nr 4301/4302, weil erst bei Unterlassung aller atemwegsgefährdenden Tätigkeiten der Tatbestand einer solchen BK erfüllt sei. Ansprüche auf Leistungen bestünden daher derzeit nicht.

4

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei durch die beruflich verursachte Atemwegserkrankung gezwungen, ständig Medikamente zur Linderung ihrer Beschwerden einzunehmen. Sie beantrage daher die Übernahme der bereits angefallenen sowie der zukünftigen Kosten für diese Medikamente.

5

Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28.12.2005, eine Kostenübernahme für Medikamente könne nicht erfolgen. Sie sei nur möglich, wenn die Erkrankung als BK anerkannt worden sei. Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer Atemwegserkrankung nach Nr 4301/4302 der Anlage zur BKV sei die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit. Die Klägerin habe aber die schädigende Tätigkeit nicht aufgegeben.

6

Die Klägerin teilte der Beklagten mit, sie halte bezüglich des Schreibens vom 28.12.2005 ihren Widerspruch aufrecht. Sie könne aus finanziellen Gründen nicht aufhören, in der Landwirtschaft zu arbeiten. Die Anerkennung einer möglichen obstruktiven Atemwegserkrankung als BK sei grundsätzlich nie ein Streitthema gewesen. Streitig sei allerdings weiterhin die Ablehnung der Kosten für die Medikamente ab 11.8.2004 für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Ein Anspruch hierauf ergebe sich aus §§ 1 Satz 1 Nr 1, 14 SGB VII und insbesondere aus § 3 BKV. Die Einnahme der Medikamente sei für sie lebensnotwendig. Dem Widerspruch war eine Auflistung der Kosten für Medikamente für den Zeitraum vom 11.8.2004 bis 27.3.2006 in Höhe von 449,05 Euro beigefügt.

7

Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid über die Ablehnung einer BK nach Nr 4301/4302 und die damit verbundene Ablehnung der Übernahme der Behandlungs- und Medikamentenkosten vom 21.11.2005 durch Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Entgegenwirken einer BK nach § 3 BKV setze voraus, dass noch kein Krankheitsbild im Sinne der BKV gegeben sei. Das sei hier nicht der Fall, weil die obstruktive Atemwegserkrankung bereits vorliege. Der Tatbestand einer Verhinderung der Verschlimmerung bzw des Wiederauflebens einer BK setze hingegen die Anerkennung als BK voraus. Dies sei hier nicht möglich, weil die Klägerin die schädigende Tätigkeit nicht aufgegeben habe. Kostenpflichtiger Leistungsträger sei daher die Krankenkasse.

8

Die Klägerin hat mit ihrer Klage beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 21.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2006 zu verurteilen, sie mit den zur Verhütung einer Verschlimmerung ihrer Atemwegserkrankung erforderlichen Arzneimitteln zu versorgen und ihr die Kosten zu erstatten, die ihr dadurch entstanden seien, dass sie diese Arzneimittel als Leistung der beigeladenen Krankenkasse erhalten oder selbst beschafft habe. Das SG hat die Klage durch Urteil vom 27.8.2008 abgewiesen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln sei ausschließlich die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.

9

Ihr Berufungsbegehren hat die Klägerin nach einem Erörterungstermin darauf begrenzt, unter Aufhebung des Urteils des SG die "Bescheide vom 21.11.2005/6.7.2006" zu ändern und die Beklagte zur Erstattung von Kosten für Medikamente in Höhe von 449,05 Euro zu verurteilen.

10

Das LSG hat die Berufung durch Urteil vom 18.12.2009 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, ein Leistungsanspruch nach § 27 SGB VII scheitere schon daran, dass der Versicherungsfall der BK nicht vorliege. Ein Anspruch nach § 3 BKV bestehe nicht. Die Gefahr des Wiederauflebens einer BK scheide aus, weil dieser Tatbestand die Wiedererkrankung an einer abgeheilten BK voraussetze. Auch ein Anspruch nach § 3 Abs 1 BKV wegen der Gefahr des Entstehens einer BK bestehe nicht, weil die Anspruchsvoraussetzungen dieser Norm nicht erfüllt seien.

11

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision. Sie rügt eine Verletzung der §§ 1 Nr 1, 14 Abs 1 Satz 1 SGB VII iVm § 3 BKV und des Art 3 Grundgesetz (GG). § 3 BKV diene grundsätzlich der Vermeidung von Gesundheitsschäden vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und setze nicht bereits das Vorliegen einer BK voraus. Die Regelung habe eine präventive Zielrichtung und sei als Maßnahme der Vorbeugung und Krankheitsverhütung von den sonstigen Entschädigungsleistungen der Unfallversicherung zu unterscheiden. Es werde ein lückenloser Schutz der Versicherten angestrebt. Dass sie - die Klägerin - ihre Tätigkeit weiter ausübe, stehe einer Anwendung des § 3 BKV nicht entgegen. Die von ihr eingenommenen Medikamente dienten nachweislich dazu, ihren Gesundheitszustand zu stabilisieren und seien damit zusammen mit dem von der Beklagten teilweise zur Verfügung gestellten Atemschutzgerät ein geeignetes Mittel, der Gefahr einer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Auch seien die Kosten unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art 3 Abs 1 GG) zu gewähren, weil es keinen Unterschied machen könne, ob ein Versicherter an einer BK nach Nr 4301/4302 der Anlage 1 der BKV leide oder an einer so genannten Farmerlunge (Nr 4201 der Anlage 1 der BKV). Es bestehe kein sachlicher Grund, wieso beim Krankheitsbild der Farmerlunge Präventionsleistungen ohne Aufgabe der schädigenden Tätigkeit gewährt würden.

12

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27. August 2008 sowie die Ablehnungsentscheidung im Bescheid der Beklagten vom 21. November 2005 in der Fassung des Bescheids vom 28. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juli 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 449,05 Euro zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

14

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV (idF der Norm vom 31.10.1997, BGBl I 2623, in Kraft ab 1.12.1997, idF der BKV-ÄndV vom 5.9.2002, BGBl I 3541) liegen bei ihr nicht vor. Für sie bestand und besteht nicht die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert (s hierzu unter 3.), sodass sie keinen Anspruch gegen die Beklagte hatte, ihr Auswahlermessen auszuüben und den Zahlungsanspruch zu bewilligen (zu § 3 Abs 1 BKV als eigenständigem "kleinen Versicherungsfall" vgl BSG Urteil vom 7.9.2004 - B 2 U 1/03 R - BSGE 93, 164, 167 = SozR 4-5671 § 3 Nr 1 RdNr 12). Höherrangige Rechte der Klägerin sind hierdurch nicht verletzt (s hierzu unter 4.).

16

1. Die Berufung war im Zeitpunkt ihrer Einlegung durch die Klägerin zulässig, weil sie eine unbegrenzte Verurteilung der Beklagten zur Leistung im Sinne einer "Kostentragung für alle Medikamente in Vergangenheit und Zukunft" begehrte. Das Rechtsmittel ist nicht dadurch unzulässig geworden, dass die Klägerin ihr Begehren während des Berufungsverfahrens auf Erstattung bisher angefallener Medikamentenkosten in Höhe von 449,05 Euro, also auf einen Betrag unter dem Wert des Beschwerdegegenstandes des § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG von 750 Euro, begrenzt hat. Denn eine nachträgliche Begrenzung des Berufungsbegehrens berührt die Zulässigkeit einer zulässig eingelegten Berufung nicht.

17

2. Die Klagen sind als Anfechtungs- und als Verpflichtungsklage jeweils gemäß § 54 Abs 1 SGG statthaft. Denn die Klägerin begehrt die Aufhebung eines ihren geltend gemachten Anspruch verneinenden Verwaltungsakts und die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts, nämlich zur Bewilligung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 449,05 Euro. Der Erlass dieses Verwaltungsakts steht im Ermessen der Beklagten. Ein Versicherter hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV gemäß § 39 Abs 1 SGB I gegen seinen Unfallversicherungsträger einen ("Rechts"-)Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch(vgl bereits BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 33/08 R -; Mehrtens/ Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 3.2. zu § 3 BKV; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 63 ff, 36. Lfg, Stand Februar 2008). Dieser muss ggf mit allen geeigneten Mitteln der Gefahr iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV entgegenwirken, wobei ihm ein Auswahlermessen zusteht.

18

Beide Klagen sind auch zulässig. Alle besonderen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor. Keine Bedenken bestehen jeweils hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist und dem Vorliegen der Klagebefugnis. Auch das erforderliche Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Bezüglich der Aufhebung der negativen Feststellung im Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.7.2006, sie habe ua keinen Anspruch auf Leistungen, hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt und von der Beklagten (nur) umfassende Kostentragung für die Medikamente begehrt. Die Beklagte hat diesen Anspruch im Bescheid vom 28.12.2005 abgelehnt. Dieser Verwaltungsakt wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchverfahrens. Hiergegen hat die Klägerin gleichwohl einen weiteren Widerspruch erhoben und ihr Begehren ausdrücklich auf die "Kostentragung für Medikamente" begrenzt. Darüber ist im Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 entschieden worden. Schließlich ist auch die objektive Klagehäufung nach § 56 SGG zulässig.

19

Hingegen ist eine Kombination der Anfechtungsklage mit einer (sog unechten) Leistungsklage nach § 54 Abs 4 SGG, wie von der Klägerin und den Vorinstanzen angenommen, nicht zulässig, weil die Leistungsklage nicht statthaft ist. Denn auf Leistungen nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKV besteht kein Rechtsanspruch, weil die Bewilligung von Ansprüchen auf solche Leistungen, wie gesagt, im Ermessen der Beklagten steht. Die Klägerin konnte ihr Begehren auf die Verpflichtungsklage umstellen, weil die von ihr bisher neben der Anfechtungsklage erhobene unechte Leistungsklage die Verpflichtungsklage, die auf die Bewilligung eines Anspruchs auf die begehrte Leistung gerichtet ist, konsumiert (vgl BSG vom 14.3.2006 - B 4 RA 55/04 R - BSGE 96, 83 = SozR 4-2600 § 166 Nr 2).

20

3. Die Anfechtungsklage und die Verpflichtungsklage sind unbegründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Bewilligung eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 449,05 Euro hat.

21

Dies haben die Beklagte und die Vorinstanzen zu Recht erkannt.

22

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist ausschließlich § 3 Abs 1 Satz 1 BKV, dessen Tatbestandsvoraussetzungen, worauf sogleich einzugehen ist, nicht erfüllt sind.

23

Hingegen scheidet ein Anspruch nach §§ 26 Abs 5, 27 Abs 1 Nr 4, 29 SGB VII schon deshalb aus, weil diese Vorschriften einen Versicherungsfall iS der §§ 7 ff SGB VII voraussetzen, der hier aber nicht vorliegt. Die allein in Betracht kommenden Versicherungsfälle einer BK 4301 oder 4302 setzen jeweils tatbestandlich die erfolgte Unterlassung aller Tätigkeiten voraus, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Klägerin hat jedoch ihre gesundheitsgefährdende Tätigkeit nicht aufgegeben. Allein das Vorliegen der obstruktiven Atemwegserkrankung reicht zur Erfüllung des Tatbestandes dieser Versicherungsfälle nicht aus.

24

Die Vorschrift über die Unfallverhütung (§ 14 SGB VII), auf welche die Klägerin sich ebenfalls beruft, enthält nur eine Aufgabenzuweisung an die Unfallversicherungsträger, aber keine Anspruchsgrundlage für ein Recht des Versicherten auf Leistungen.

25

Der Klägerin steht der gegen die Beklagte erhobene Anspruch aber auch nicht auf der Grundlage des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV zu, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt sind. Sie bestimmt: "Besteht für Versicherte die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, haben die Unfallversicherungsträger dieser Gefahr mit allen geeigneten Mitteln entgegenzuwirken".

26

a) Eine Gefahr der Entstehung einer BK 4301 oder 4302, der die Beklagte mit geeigneten Mitteln entgegenwirken könnte, liegt bei der Klägerin liegt nicht vor. Beide Versicherungsfälle würden eintreten, sobald die Klägerin die ihre Atemwegserkrankung verursachenden Tätigkeiten aufgibt. Da die Erkrankung mit anderen Mitteln nicht zu beseitigen ist, muss die Beklagte gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 BKV darauf hinwirken, dass die Klägerin die gefährdende Tätigkeit unterlässt.

27

Der Ausdruck "Gefahr der Entstehung einer BK" bedeutet, dass ohne Anwendung geeigneter Mittel nach dem Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnis voraussichtlich eine Krankheit entsteht, die in einem BK-Tatbestand umschrieben ist und bei der auch die übrigen Voraussetzungen dieses Tatbestandes erfüllt sein werden. Eine solche Gefahr besteht mithin, wenn das tatbestandlich vorausgesetzte Krankheitsbild einer BK, anders als hier, noch nicht (dauerhaft) erfüllt ist. Es müssen aber bereits erste Krankheitssymptome vorliegen (vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 387, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 59, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV, RdNr 9, 30. Lfg, V/06; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 2.2. zu § 3 BKV). Bei der Klägerin ist das in der BK 4301/4302 umschriebene Krankheitsbild bereits in vollem Umfang dauerhaft ausgeprägt. Die Entstehung dieser Krankheit droht nicht mehr, sondern sie ist eingetreten. Auch die übrigen "arbeitstechnischen" Voraussetzungen sind erfüllt. Zum Entstehen einer BK 4301 oder 4302 fehlt es bei ihr lediglich am (arbeitsmedizinisch notwendigen) Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit.

28

Die Gefahr der Entstehung einer BK kann bei BK-Tatbeständen, die eine arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit ("Unterlassungszwang") voraussetzen, aber auch vorliegen, wenn die Krankheit zwar bereits ausgeprägt ist, dies jedoch noch nicht dauerhaft, weil es noch geeignete Maßnahmen medizinischer und/oder arbeitsfördernder Natur gibt, sie zu heilen oder die gefährdenden Elemente der Tätigkeit so umfassend auszuschließen (neutralisieren), dass sie keinerlei gefährdende Auswirkungen mehr zeitigen. Dann besteht noch keine arbeitsmedizinische Notwendigkeit, die gefährdende Tätigkeit zu unterlassen, also kein faktischer "Unterlassungszwang", der keine Rechtspflicht oder Obliegenheit bedeutet, sondern als arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit eine Tatbestandsvoraussetzung solcher BK-Tatbestände ist.

29

Nach den das BSG bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat sich bei der Klägerin das Krankheitsbild aber bereits voll und dauerhaft entwickelt. Die Klägerin begehrt die Medikamente lediglich zu dem Zweck, entgegen dem für die Erfüllung des Tatbestandes einer BK 4301 erforderlichen Unterlassungszwang ihre Berufstätigkeit weiter auszuüben. Heilende Medikamente oder Mittel, die die Gefährdung durch die Tätigkeit ausschließen könnten, gibt es nicht. Daher besteht keine Gefahr der Entstehung dieser Krankheit mehr, sondern sie ist dauerhaft entstanden.

30

b) Auch ein Wiederaufleben oder eine Verschlimmerung einer BK iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV kommen bei der Klägerin nicht in Betracht, weil noch keine BK (4301 oder 4302) eingetreten ist.

31

Der Ausdruck "Berufskrankheit" hat in § 3 Abs 1 Satz 1 BKV dieselbe Bedeutung wie grundsätzlich auch sonst in dieser Verordnung, in deren Anlage und wie in § 9 Abs 1 SGB VII(vgl Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV RdNr 12, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 2.1. zu § 3 BKV).

32

Die Klägerin hat den Tatbestand einer BK 4301 oder 4302 nicht erfüllt. Nur diese BK`en kommen bei ihr als Versicherungsfälle in Betracht.

33

Zwar liegt bei ihr eine obstruktive Atemwegserkrankung als dauerhaft entstandene Krankheit infolge von beruflichen Einwirkungen vor, die in den Tatbeständen der BK 4301 oder 4302 umschrieben sind. Auch besteht nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG für sie die arbeitsmedizinische Notwendigkeit, die für ihre Erkrankung ursächlichen Tätigkeiten zu unterlassen (sog Unterlassungszwang). Denn es gibt keine Medikamente, welche diese Krankheit heilen, solange die gefährdende Tätigkeit fortgesetzt wird. Die von der Krankenkasse geleisteten Medikamente und das Atemschutzgerät ermöglichen ihr nur, die krankheitsverursachende Tätigkeit fortzusetzen. Andere Mittel, die die Krankheit beseitigen oder die gefährdenden Wirkungen ihrer Tätigkeit neutralisieren und ihr zugleich die Fortsetzung ihrer gefährdenden Tätigkeit ermöglichen könnten, gibt es nach den Feststellungen des LSG nicht. Jedoch hat die Klägerin die gefährdende Tätigkeit trotz der arbeitsmedizinischen Notwendigkeit hierfür nicht aufgegeben.

34

Wiederaufleben kann aber nur eine BK, die früher einmal vorgelegen hat und zwischenzeitlich ausgeheilt war (vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 388, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 60, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV, RdNr 10, 30. Lfg, V/06; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07 Anm 2.2. zu § 3 BKV). Dies scheidet bei der Klägerin aus, weil eine BK nie vorgelegen hat.

35

Dies gilt auch für die Gefahr der Verschlimmerung einer BK. Sie kommt nur bei einer bereits eingetretenen BK infrage, sofern bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeiten weitere Gesundheitsschäden drohen (vgl Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 390, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV RdNr 62, 36. Lfg, Stand Februar 2008; Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV RdNr 10, 30. Lfg, V/06; Mehrtens/Brandenburg, BKV, G § 3, Stand 10/07, Anm 2.2. zu § 3 BKV). Bei der Klägerin ist eine BK noch nicht eingetreten.

36

Da mithin schon begrifflich das Entstehen, das Wiederaufleben oder das Verschlimmern einer BK iS des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV ausscheidet, ist hier nicht weiter auf die Kritik einzugehen, die gegen den Gefahrbegriff der Rechtsprechung des BSG ("individuell erhöhtes Risiko") im Schrifttum geäußert wurde(vgl zur Kritik an dem Gefahrbegriff des BSG - etwa in BSG vom 22.3.1983 - 2 RU 22/81 -; BSG vom 25.10.1989 - 2 RU 57/88 = HV-Info 1990, 260 und BSG vom 5.8.1993 - 2 RU 46/92 = HV-Info 1993, 2314; Becker in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII, RdNr 391 ff, 157. Lfg, Stand September 2006; Koch in Lauterbach, UV Anh III zu § 9 SGB VII, § 3 BKV, RdNr 21 ff, 36. Lfg, Stand Februar 2008; im Einzelnen Römer in Hauck/Noftz, SGB VII, Anhang zu K § 9, § 3 BKV, RdNr 17 ff, 30. Lfg, V/06).

37

4. § 3 Abs 1 Satz 1 BKV (iVm dem "Unterlassungszwang" der BK 4301/02) ist gesetz- und verfassungsgemäß.

38

Die Tatbestandsvoraussetzung der arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit für das Vorliegen des Versicherungsfalls einer BK wird von der Verordnungsermächtigung in § 9 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB VII getragen. Diese Norm ermächtigt den Verordnungsgeber ausdrücklich dazu, zu bestimmen, dass bestimmte Krankheiten nur dann BK'en sind, wenn sie zur Unterlassung aller Tätigkeiten geführt haben, die für Entstehung, Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Diese gesetzliche Ermächtigung findet ihren Sachgrund darin, dass Bagatellerkrankungen, die eine Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht rechtfertigen und zu deren Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung kein Erfordernis gesehen wird, vom Verordnungsgeber nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen werden sollen (vgl zu den Motiven des "Unterlassungszwangs" vgl Becker, Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten, Dissertation 2003, S 79 ff; Koch in Lauterbach, UV § 9 SGB VII, RdNr 202 ff, 39. Lfg, Stand März 2009). Ferner soll der Verordnungsgeber aus Gründen der Prävention verhindern dürfen, dass der Versicherte seine Gesundheit durch ein Verbleiben am Arbeitsplatz weiter schädigt. Dadurch soll einer Verschlimmerung der Krankheit und nach Eintritt einer BK ggf. auch einer erhöhten Entschädigungspflicht des Versicherungsträgers entgegengewirkt werden (vgl Urteil des Senats vom 30.10.2007 - B 2 U 12/06 R = SozR 4-5671 Anl 1 Nr 4302 Nr 2). Der Verordnungsgeber hat sich bei Ausformung der Tatbestände der BK 4301 und 4302 im Blick auf die obstruktiven Atemwegserkrankungen ersichtlich an diesen Sachgründen orientiert.

39

Die gesetzliche Ermächtigung ist verfassungsgemäß.

40

Durchgreifende Bedenken unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage (Art 80 Abs 1 Satz 2 GG) bestehen nicht (vgl hierzu Becker, Der Unterlassungszwang bei Berufskrankheiten, aaO, S 194 ff).

41

Es liegt auch keine Verletzung der durch Art 12 Abs 1 GG geschützten Berufsfreiheit der Klägerin vor. Zwar berührt die Tatbestandsvoraussetzung der arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit den Schutzbereich des Art 12 Abs 1 GG, obwohl weder eine Rechtspflicht noch eine Obliegenheit zum Unterlassen der gefährdenden Tätigkeit vorliegt. Denn es wird ein Versicherungsfall und damit die Begründung eines Leistungsrechtsverhältnisses an die tatbestandliche "Bedingung" der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeiten (nicht notwendig des Arbeitsplatzes oder des Berufs) geknüpft. Auf die Rechtsform der hoheitlichen Einwirkung kommt es für den Grundrechtsschutz nicht an. Jedoch wird diese subjektive Berufszugangsregelung von den überragenden Gemeinschaftsgütern der Gesundheit der Versicherten, der Verhinderung der versicherungsrechtlichen Förderung von Krankheiten, deren Entstehung, Verschlimmerung oder Wiederaufleben nur durch Unterlassung der diese verursachenden Tätigkeiten erreicht werden kann, und des Schutzes der Beitragszahler vor Belastung mit Bagatellerkrankungen und der Kosten einer dem Versicherungszweck widersprechenden Krankheitsförderung gerechtfertigt. Zweck, Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit ergeben sich vor allem daraus, dass die arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit nur besteht, wenn alle anderen geeigneten Mittel erschöpft oder solche nicht vorhanden sind, um Entstehung, Verschlimmerung oder Wiederaufleben der BK zu verhindern.

42

Es liegt auch kein Verstoß der Verordnungsermächtigung oder der Verordnung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor (vgl insbesondere Urteil vom 26.1.1978 - 2 RU 27/77 = SozR 2200 § 551 Nr 10). Der Unterlassungszwang bei der BK 4301/4302 rechtfertigt sich gerade auch aus dem Bagatellcharakter der zugrunde liegenden Erkrankung (hierzu im Einzelnen Becker, aaO, S 225 ff). Gerade bei den obstruktiven Atemwegserkrankungen, die typisch eher als Bagatellerkrankung auftreten, kann das Vorliegen eines Versicherungsfalls einer BK mit nachfolgenden Versicherungsansprüchen nur sachlich begründet werden, wenn im Einzelfall die Schwere der Erkrankung und das Fehlen von zur Heilung oder Gefahrenneutralisierung geeigneten Mitteln es arbeitsmedizinisch zum Gesundheitsschutz unabweisbar notwendig machen, die gefährdenden Tätigkeiten zu unterlassen. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zur so genannten Farmerlunge (BK Nr 4201; auch Dreschfieber oder Drescherkrankheit genannt, ICD-10-J 67.0), die in ihrer (für die BK ohnehin nur erheblichen) dauerhaften (chronischen) Form zu schweren Lungen- und Herzerkrankungen führen kann. Dieser Unterschied ist von solcher Art und solchem Gewicht iS des Art 3 Abs 1 GG (hierzu BVerfGE 84, 133, 157; 84, 197, 199; 85, 238, 244; 87, 1, 36; 95, 39, 45), dass eine Ungleichbehandlung gerade auch im Hinblick auf die arbeitsmedizinische Unterlassungsnotwendigkeit bzw die Behandlung der Erkrankung im Rahmen des § 3 Abs 1 BKV sachlich begründet ist.

43

Ferner ist mit dem Anspruch auf fehlerfreien Ermessensgebrauch über die Bewilligung eines Rechts/Anspruchs auf Übergangsleistungen in § 3 Abs 2 BKV ein weiterer Schutz vorhanden, der gerade dazu dienen soll, wirtschaftliche Nachteile, die bei Aufgabe einer gefährdenden Tätigkeit entstehen können, (teilweise) auszugleichen.

44

Im Übrigen wird ein Versicherter rechtlich nicht gezwungen, seinen Beruf aufzugeben. Der durch seinen Entschluss, trotz der Krankheit weiter zu arbeiten, begründete wirtschaftliche Nachteil besteht für ihn zumeist lediglich darin, Zuzahlungen zu den von der (gesetzlichen) Krankenkasse geleisteten Medikamenten erbringen zu müssen, die er nicht zu tragen hätte, wenn er die Tätigkeit unterließe und dennoch solche Medikamente benötigte.

45

Auch die Anwendung des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV im Fall der Klägerin ist nicht nur, wie gezeigt, verordnungsgemäß, sondern auch gesetzes- und verfassungsgemäß.

46

Die Klägerin wird nicht unverhältnismäßig betroffen. Es kann offen bleiben, ob ihre Behauptung zutrifft, ihre Mitarbeit auf dem Hof umfasse notwendig die gefährdenden Tätigkeiten und ohne ihre Mitarbeit müsse der von ihr und ihrem Ehemann geführte landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben werden, es drohe sogar ein Existenzverlust. Jedenfalls ist die Entscheidung der Beklagten, angesichts der entstandenen Krankheit und des Fehlens der arbeitsmedizinisch notwendigen Aufgabe aller gefährdenden Tätigkeiten durch die Klägerin die Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKV zu verneinen und pflichtgemäß nach § 3 Abs 1 Satz 2 BKV auf die Unterlassung der gefährdenden Tätigkeit hinzuwirken, nicht unverhältnismäßig. Die Maßnahme dient den genannten verfassungsgemäßen Zwecken des § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII und ist geeignet, diese zu fördern. Sie ist auch erforderlich, weil es bei Vorliegen der arbeitsmedizinischen Unterlassungsnotwendigkeit voraussetzungsgemäß kein für die Klägerin weniger belastendes Mittel gibt, die Krankheit zu heilen oder die gefährdende Tätigkeit zu neutralisieren.

47

Die Ablehnung eines Anspruchs auf fehlerfreien Ermessensgebrauch (mit dem Ziel der Bewilligung eines Zahlungsanspruchs) ist auch angemessen, insbesondere der Klägerin zumutbar. Sie kann frei entscheiden, ob sie trotz ihrer Erkrankung unter Gefährdung ihrer Gesundheit weiter arbeiten oder die gefährdenden Tätigkeiten aufgeben und daraus ggf entstehende wirtschaftliche Nachteile durch eine Übergangsleistung iS von § 3 Abs 2 BKV teilweise ausgleichen will, über deren Gewährung, Art und Höhe ihr die Beklagte ggf vorab durch Zusicherung(§ 34 SGB X) Klarheit verschaffen könnte. Außerdem kann die Beklagte gemäß § 9 Abs 4 SGB VII schon vor der Unterlassung der noch verrichteten gefährdenden Tätigkeit verbindlich feststellen, dass alle anderen Voraussetzungen des Versicherungsfalls (mit Ausnahme der Unterlassung) erfüllt sind, so dass rechtlich verbindlich geklärt ist, dass mit der Tätigkeitsaufgabe der Versicherungsfall vorliegt.

48

Entscheidet die Klägerin sich aber für die Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit, kann sie hierfür keine Unterstützung durch die gesetzliche Unfallversicherung erwarten, die den spezifischen Zwecken der Verhütung und Heilung von berufsbedingten, nicht auf vorsätzlicher Selbstschädigung beruhenden (vgl § 101 Abs 1 SGB VII) Gesundheitsbeeinträchtigungen dient. Es widerspräche dem präventiven Grundauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung, zur Behandlung von Krankheiten beizutragen, die arbeitsmedizinisch notwendig die Aufgabe der sie verursachenden Tätigkeit erfordern. Ein Recht auf eine aufgabenwidrige Krankheitsförderung durch den Unfallversicherungsträger ist nicht begründbar. Vielmehr würde der spezifische präventive Zweck des § 3 BKV(hierzu auch die "amtliche Begründung" zu § 3 BKV vom 31.10.1997, BR-Drucks 642/97; vgl hierzu Becker in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 SGB VII RdNr 379, 157. Lfg, Stand September 2006) konterkariert, würde die Klägerin einzig zur Abwehr der Krankheitssymptome Medikamente von der Beklagten erhalten, obwohl der Versicherungsfall einer BK durch diese Medikamente weder verhindert noch abgewendet werden kann. Auch die wirtschaftliche Belastung der Klägerin infolge ihrer Entscheidung gegen die medizinisch gebotene Unterlassung der gefährdenden Tätigkeiten ist nicht unzumutbar, insbesondere nicht existenzbedrohend. Sie beziffert ihre Zuzahlungen für Medikamente im Zeitraum von über 20 Monaten (August 2004 bis März 2006) auf 449,05 Euro. Im Übrigen werden ihre Medikamente von dem beruflich unspezifischen System der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt (vgl § 11 Abs 5 SGB V).

49

Es kann offen bleiben, ob eine Durchbrechung der Vorgaben des § 3 Abs 1 Satz 1 BKV und der Tatbestände der BK‘en mit arbeitsmedizinischer Unterlassungsnotwendigkeit in einem "Härtefall" erlaubt sein kann, wenn dadurch ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 3 Abs 1 Satz 1 BKV sogar dann gegeben wird, wenn der erkrankte Versicherte die notwendige Tätigkeitsaufgabe aus in seiner Privatsphäre liegenden, von ihm als besonders wichtig empfundenen Gründen nicht vornimmt(vgl stellv zu einer entsprechenden "Erweiterung" im Rahmen des § 551 RVO: BSG Urteil vom 25.2.1976 - 8 RU 70/75 = BSGE 41, 211 = SozR 5677 Anl 1 Nr 41 Nr 1). Das wäre unter dem SGB VII nur schwerlich mit dem Vorrang des (hier verfassungsgemäßen) Verordnungs- und Gesetzesrechts (Art 20 Abs 3 Regelung 2 GG) vereinbar. Denn ein durch § 9 SGB VII oder durch die BKV nicht mitbedachter "Härtefall" ist nicht auszumachen. Er liegt hier schon angesichts der geringen wirtschaftlichen Belastung der Klägerin nicht vor.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; sie kann dabei bestimmen, daß die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind. In der Rechtsverordnung kann ferner bestimmt werden, inwieweit Versicherte in Unternehmen der Seefahrt auch in der Zeit gegen Berufskrankheiten versichert sind, in der sie an Land beurlaubt sind.

(1a) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten gebildet. Der Sachverständigenbeirat ist ein wissenschaftliches Gremium, das das Bundesministerium bei der Prüfung der medizinischen Erkenntnisse zur Bezeichnung neuer und zur Erarbeitung wissenschaftlicher Stellungnahmen zu bestehenden Berufskrankheiten unterstützt. Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die den Sachverständigenbeirat bei der Erfüllung seiner Arbeit organisatorisch und wissenschaftlich, insbesondere durch die Erstellung systematischer Reviews, unterstützt. Das Nähere über die Stellung und die Organisation des Sachverständigenbeirats und der Geschäftsstelle regelt die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind.

(2a) Krankheiten, die bei Versicherten vor der Bezeichnung als Berufskrankheiten bereits entstanden waren, sind rückwirkend frühestens anzuerkennen

1.
in den Fällen des Absatzes 1 als Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die Bezeichnung in Kraft getreten ist,
2.
in den Fällen des Absatzes 2 wie eine Berufskrankheit zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorgelegen haben; hat der Ärztliche Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten eine Empfehlung für die Bezeichnung einer neuen Berufskrankheit beschlossen, ist für die Anerkennung maßgebend der Tag der Beschlussfassung.

(3) Erkranken Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer versicherten Tätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit und können Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, wird vermutet, daß diese infolge der versicherten Tätigkeit verursacht worden ist.

(3a) Der Unfallversicherungsträger erhebt alle Beweise, die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind. Dabei hat er neben den in § 21 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Beweismitteln auch Erkenntnisse zu berücksichtigen, die er oder ein anderer Unfallversicherungsträger an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder zu vergleichbaren Tätigkeiten gewonnen hat. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die Ermittlungen zu den Einwirkungen während der versicherten Tätigkeit dadurch erschwert sind, dass der Arbeitsplatz des Versicherten nicht mehr oder nur in veränderter Gestaltung vorhanden ist. Die Unfallversicherungsträger sollen zur Erfüllung der Aufgaben nach den Sätzen 2 und 3 einzeln oder gemeinsam tätigkeitsbezogene Expositionskataster erstellen. Grundlage für diese Kataster können die Ergebnisse aus systematischen Erhebungen, aus Ermittlungen in Einzelfällen sowie aus Forschungsvorhaben sein. Die Unfallversicherungsträger können außerdem Erhebungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen durchführen.

(4) Besteht für Versicherte, bei denen eine Berufskrankheit anerkannt wurde, die Gefahr, dass bei der Fortsetzung der versicherten Tätigkeit die Krankheit wiederauflebt oder sich verschlimmert und lässt sich diese Gefahr nicht durch andere geeignete Mittel beseitigen, haben die Unfallversicherungsträger darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die gefährdende Tätigkeit unterlassen. Die Versicherten sind von den Unfallversicherungsträgern über die mit der Tätigkeit verbundenen Gefahren und mögliche Schutzmaßnahmen umfassend aufzuklären. Zur Verhütung einer Gefahr nach Satz 1 sind die Versicherten verpflichtet, an individualpräventiven Maßnahmen der Unfallversicherungsträger teilzunehmen und an Maßnahmen zur Verhaltensprävention mitzuwirken; die §§ 60 bis 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Pflichten der Unternehmer und Versicherten nach dem Zweiten Kapitel und nach arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben hiervon unberührt. Kommen Versicherte ihrer Teilnahme- oder Mitwirkungspflicht nach Satz 3 nicht nach, können die Unfallversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder die Leistung einer danach erstmals festzusetzenden Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder den Anteil einer Rente, der auf eine danach eingetretene wesentliche Änderung im Sinne des § 73 Absatz 3 zurückgeht, bis zur Nachholung der Teilnahme oder Mitwirkung ganz oder teilweise versagen. Dies setzt voraus, dass infolge der fehlenden Teilnahme oder Mitwirkung der Versicherten die Teilhabeleistungen erforderlich geworden sind oder die Erwerbsminderung oder die wesentliche Änderung eingetreten ist; § 66 Absatz 3 und § 67 des Ersten Buches gelten entsprechend.

(5) Soweit Vorschriften über Leistungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls abstellen, ist bei Berufskrankheiten auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Behandlungsbedürftigkeit oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, auf den Beginn der rentenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähigkeit abzustellen.

(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Voraussetzungen, Art und Umfang von Leistungen zur Verhütung des Entstehens, der Verschlimmerung oder des Wiederauflebens von Berufskrankheiten,
2.
die Mitwirkung der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen bei der Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind; dabei kann bestimmt werden, daß die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen berechtigt sind, Zusammenhangsgutachten zu erstellen sowie zur Vorbereitung ihrer Gutachten Versicherte zu untersuchen oder auf Kosten der Unfallversicherungsträger andere Ärzte mit der Vornahme der Untersuchungen zu beauftragen,
3.
die von den Unfallversicherungsträgern für die Tätigkeit der Stellen nach Nummer 2 zu entrichtenden Gebühren; diese Gebühren richten sich nach dem für die Begutachtung erforderlichen Aufwand und den dadurch entstehenden Kosten.

(7) Die Unfallversicherungsträger haben die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Ausgang des Berufskrankheitenverfahrens zu unterrichten, soweit ihre Entscheidung von der gutachterlichen Stellungnahme der zuständigen Stelle abweicht.

(8) Die Unfallversicherungsträger wirken bei der Gewinnung neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere zur Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts mit; sie sollen durch eigene Forschung oder durch Beteiligung an fremden Forschungsvorhaben dazu beitragen, den Ursachenzusammenhang zwischen Erkrankungshäufigkeiten in einer bestimmten Personengruppe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufzuklären. Die Verbände der Unfallversicherungsträger veröffentlichen jährlich einen gemeinsamen Bericht über ihre Forschungsaktivitäten und die Forschungsaktivitäten der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bericht erstreckt sich auf die Themen der Forschungsvorhaben, die Höhe der aufgewendeten Mittel sowie die Zuwendungsempfänger und Forschungsnehmer externer Projekte.

(9) Die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen dürfen zur Feststellung von Berufskrankheiten sowie von Krankheiten, die nach Absatz 2 wie Berufskrankheiten zu entschädigen sind, Daten verarbeiten sowie zur Vorbereitung von Gutachten Versicherte untersuchen, soweit dies im Rahmen ihrer Mitwirkung nach Absatz 6 Nr. 2 erforderlich ist; sie dürfen diese Daten insbesondere an den zuständigen Unfallversicherungsträger übermitteln. Die erhobenen Daten dürfen auch zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden. Soweit die in Satz 1 genannten Stellen andere Ärzte mit der Vornahme von Untersuchungen beauftragen, ist die Übermittlung von Daten zwischen diesen Stellen und den beauftragten Ärzten zulässig, soweit dies im Rahmen des Untersuchungsauftrages erforderlich ist.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten sind Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) streitig.

2

Der 1953 geborene Kläger leidet an Beschwerden im Bereich der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Er war von Mai 1976 bis September 1999 in der Schleiferei und Dreherei der S. werke GmbH beschäftigt und bearbeitete an verschiedenen Maschinen Bremsscheiben von unterschiedlicher Schwere. Sie hatten ein Gewicht zwischen sieben und zehn Kilogramm in den Arbeitszeiten von Mai bis Oktober 1976, Juni 1990 bis Oktober 1995 und Mai 1996 bis September 1999, zwischen zehn und 12 Kilogramm in den Arbeitszeiten von November 1976 bis März 1978 und März 1982 bis Mai 1990 sowie von 12,5 Kilogramm in den Arbeitszeiten von April 1978 bis Februar 1982 und November 1995 bis April 1996. Die Bremsscheiben wurden von einer Palette oder aus einer Box genommen, in die Maschine eingelegt, nach der Bearbeitung wieder herausgenommen und auf die Palette oder in die Box zurückgelegt. Die Stückzahl der in einer Schicht von acht Stunden, bis 1979/1980 teilweise in einer Zehnstundenschicht bearbeiteten Bremsscheiben lag bei einem Gewicht von sieben Kilogramm bei 1000 (Juni 1991 bis Oktober 1992), zwischen sieben und zehn Kilogramm bei 250 (ab Juni 1990) und bei schwereren Bremsscheiben zwischen 200 und 500, in den Zehnstundenschichten bei bis zu 563.

3

Die Beklagte lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 2108 und Nr 2109 der Anlage (ab 1. Juli 2009 Anlage 1) zur BKV (im Folgenden BK 2108 oder BK 2109) ab, weil es an geeigneten schädigenden Einwirkungen fehle (Bescheid vom 27. November 2001; Widerspruchsbescheid vom 10. April 2002). Klage und Berufung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. August 2004 - S 4 U 1133/02; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2006 - L 10 U 4236/04).

4

Darüber hinaus lehnte die Beklagte die Gewährung von Übergangsleistungen nach § 3 Abs 2 BKV ab, da eine konkret individuelle Gefahr der Entstehung einer BK nicht vorliege (Bescheid vom 2. August 2004; Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2005). Das SG hat die Klage abgewiesen, denn die Tätigkeiten des Klägers seien nicht geeignet gewesen, eine BK 2108 oder 2109 zu verursachen (Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2006). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 25. September 2008). Dass eine BK 2108 und 2109 nicht bestehe, sei bindend festgestellt. Für den Kläger habe aber auch nicht die Gefahr bestanden, dass eine solche BK entstehe. Eine belastende Tätigkeit iS der BK 2109 habe der Kläger nicht ausgeübt. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2108 seien ebenfalls nicht erfüllt. Der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Modifikation der dem Mainz-Dortmunder-Dosismodell zugrunde liegenden Orientierungswerte sei nur in der Unbeachtlichkeit einer Tagesdosis und in der Halbierung der Gesamtdosis, nicht aber in der Herabsetzung der Druckkraftschwelle je Arbeitsvorgang auf 2.700 Newton (N) zu folgen, die auch zur Berücksichtigung leichter sowie mittelschwerer Lasten führe und damit nicht mit dem Wortlaut der BK 2108 zu vereinbaren sei. Einer deutlich über 2.700 N liegenden Druckkraftschwelle, wie der aus Sicht des Senats zumindest zu fordernden 2.925 N, sei der Kläger nicht ausgesetzt gewesen. Auf wirbelsäulengefährdende Umstände unterhalb oder außerhalb der von der BK 2108 geforderten Belastungen komme es nicht an.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 3 Abs 2 BKV. Der Anspruch auf Übergangsleistungen setze nur voraus, dass die Fortsetzung der schweren Trage- und Hebetätigkeit arbeitsmedizinisch kontraindiziert gewesen sein müsse.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23. Oktober 2006 sowie die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 2. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Übergangsleistungen wegen der Gefahr einer Berufskrankheit nach Nr 2108, hilfsweise nach Nr 2109 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung zu bewilligen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Kläger habe keine gefährdenden Tätigkeiten iS der BK 2108 oder 2109 ausgeübt. Damit scheide die individuelle konkrete Gefahr aus, an einer solchen BK zu erkranken.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) . Die vom LSG festgestellten Tatsachen reichen für eine abschließende Entscheidung über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Übergangsleistungen nicht aus.

10

Nach § 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 BKV hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit unterlässt, weil die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile eine Übergangsleistung zu gewähren. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch auf Gewährung einer Übergangsleistung, deren Höhe, Dauer und Zahlungsart allerdings im Ermessen des Unfallversicherungsträgers steht. Insoweit hat der Versicherte gemäß § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Als Übergangsleistung wird gemäß § 3 Abs 2 Satz 2 BKV ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe eines Zwölftels der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (vgl BSG vom 7. September 2004 - B 2 U 1/03 R - BSGE 93, 164 = SozR 4-5671 § 3 Nr 1 jeweils RdNr 6 mwN).

11

§ 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 BKV regelt einen eigenständigen ("kleinen") Versicherungsfall, der nicht den Eintritt des ("großen") Versicherungsfalls einer BK voraussetzt. Auf der anderen Seite genügt weder eine arbeitsbedingte Gesundheitsgefahr (§ 1 Nr 1, § 14 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch) noch ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) , denn die Übergangsleistungen sind immer auf mindestens eine bestimmte BK bezogen. Für den Anspruch auf Übergangsleistungen ist es vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Versicherte aufgrund seiner versicherten Tätigkeit Einwirkungen auf seine Gesundheit ausgesetzt ist, die aktuell eine konkrete individuelle Gefahr (ua) des Entstehens einer BK begründen, wegen der fortbestehenden Gefahr die gefährdende Tätigkeit eingestellt wird, und es dadurch zu einer konkreten Verdienstminderung und/oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen kommt. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des § 3 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz 1 und 2 BKV, der eine Gefahr voraussetzt, "dass eine Berufskrankheit entsteht" und "fortbesteht", als auch aus der präventiven Zielrichtung der Vorschrift. Die von vergangenheitsbezogenen Leistungen zur Entschädigung bereits eingetretener Versicherungsfälle zu unterscheidende zukunftsgerichtete Übergangsleistung (vgl BR-Drucks 642/97 S 10 zur Begründung von § 3 BKV sowie schon BSGE 19, 157, 158 = SozR Nr 2 zu § 5 der 3. BKVO) soll vor aktuellen Gesundheitsgefahren schützen und dient der Vorbeugung sowie Krankheitsverhütung. Damit wird die vorrangige Aufgabe der Unfallversicherung konkretisiert, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle, BKen und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§ 1 Nr 1 SGB VII) . Um der Gefahr, an einer BK zu erkranken zu entgehen, bedarf es der Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit (vgl BSG aaO jeweils RdNr 14, 17 ff; vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 S 24; vom 5. August 1993 - 2 RU 46/92, Juris RdNr 20; vom 25. Oktober 1989 - 2 RU 57/88 - Juris RdNr 14) .

12

Diese Maßstäbe hat das LSG verkannt. Es hat rechtsfehlerhaft darauf abgestellt, dass der Kläger "nach derzeitigem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK 2108 nicht" erfülle und dementsprechend "auch die Gefahr der Entstehung einer solchen BK nicht bestehen" könne. Diese Gefahr setzt aber gerade nicht voraus, dass die im BK-Tatbestand umschriebenen Einwirkungsvoraussetzungen "… durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung …" erfüllt sind. Ein Unterlassen gefährdender Tätigkeiten kann auch schon zu einem Zeitpunkt geboten sein, zu dem der BK-Tatbestand noch nicht erfüllt ist.

13

Die mit berufsbedingten Einwirkungen auf den Gesundheitszustand verbundene Gefahr, dass eine BK entsteht, liegt vor, wenn das Risiko einer Schädigung für den Versicherten im Vergleich zu anderen Versicherten mit einer gleichartigen Tätigkeit erhöht ist. Erforderlich ist die auf den einzelnen Versicherten konkret bezogene Feststellung, ihm drohe bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit (ua) das Entstehen einer BK (vgl BSG vom 5. August 1993 aaO RdNr 21; vom 25. Oktober 1989 aaO RdNr 15) . Dabei kommt es individuell auf die Besonderheiten des Einzelfalls, auch auf den Gesundheitszustand sowie die Konstitution des Betroffenen an. Eine abstrakte Gefahr reicht nicht aus. Bei der zur Gefahrenfeststellung erforderlichen "Risikoprognose", die eine hypothetische "Kausalitätsprognose" umfasst, ist die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Standes der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse entscheidend.

14

Zudem darf die Gefahr nicht anders zu beseitigen sein als durch die Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit. Diese muss der Versicherte wegen der Gefahr unterlassen haben (vgl BSG vom 20. Februar 2001 - B 2 U 10/00 R - SozR 3-5670 § 3 Nr 5 S 26) .

15

Ferner setzt ein Anspruch auf Übergangsleistungen voraus, dass der Versicherte wegen der Aufgabe seiner bisherigen gefährdenden Tätigkeit eine konkrete Verdienstminderung und/oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erlitten hat. Deshalb muss ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang einerseits zwischen der drohenden BK und der Arbeitseinstellung sowie andererseits zwischen dieser Einstellung und der Verdienstminderung oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile bestehen (BSG vom 20. Februar 2001 aaO S 24) .

16

Zu diesen Voraussetzungen hat das LSG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Es hat sich auf eine Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen beschränkt und im Wesentlichen dargelegt, weshalb entgegen der Rechtsprechung des BSG für die Herabsetzung der Druckkraftschwelle je Arbeitsvorgang auf 2.700 N kein Raum sei. Ob der Kläger in der Vergangenheit Einwirkungen iS der BK 2108 oder 2109 ausgesetzt war, ist für den Anspruch auf Übergangsleistungen aber unerheblich. Bei ihm muss vielmehr aktuell am Tag der Aufgabe seines Berufes die konkret-individuelle Gefahr bestanden haben, dass eine BK entsteht. Das LSG wird daher zu klären haben, wann und aus welchen Gründen der Kläger welche Tätigkeit aufgegeben hat, um einer ebenfalls noch zu prüfenden konkret-individuellen Gefahr einer drohenden BK zu entgehen, und ob er wegen der gefährdungsbedingten Arbeitseinstellung eine konkrete Verdienstminderung und/oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erlitten hat.

17

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung der folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Kontrollieren, Warten und Pflegen der Fahrzeuge,
6.
Vorbereiten und Durchführen der Beförderung,
7.
Verkehrssicherheit, Führen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen,
8.
Rechtsvorschriften im Straßenverkehr,
9.
Kundenorientiertes Verhalten,
10.
Verhalten nach Unfällen und Zwischenfällen,
11.
Betriebliche Planung und Logistik,
12.
Beförderungsbezogene Kostenrechnung und Vertragsabwicklung,
13.
Qualitätssichernde Maßnahmen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.