Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2012 - S 4 AS 783/11

published on 26.06.2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juni 2012 - S 4 AS 783/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten ihr höhere laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate September und Oktober 2010 zu gewähren.
Die 1967 geborene Klägerin lebte mit ihren 1992 und 1997 geborenen Söhnen zusammen. Der 1992 geborene Sohn absolvierte ab September 2010 eine Berufsausbildung und verfügte ab diesem Zeitpunkt über eigenes Einkommen (Ausbildungsvergütung, Wohngeld). Der Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem 1997 geborenen Sohn, mit dem sie in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt, mit Änderungsbescheid vom ... 2010 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von September bis einschließlich Oktober 2010. Der Höhe nach bewilligte sie der Klägerin und ihrem Sohn für den Monat September 2010 556,52 EUR (390,96 EUR Klägerin, 165,56 EUR Sohn) und einen weiteren Gesamtbetrag in Höhe von 519,64 EUR für den Monat Oktober 2010 (367,67 EUR Klägerin, 151,97 EUR Sohn). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die dem Bescheid als Anlage beigefügten Berechnungsbögen für die Monate September und Oktober 2010.
Den am ... 2010 gegen den Änderungsbescheid vom ... 2010 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter Hinweis darauf, der angefochtene Bescheid genüge mangels Individualisierung nicht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 33, 37 SGB X. Mit Widerspruchsbescheid vom ... 2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es, Anhaltspunkte für eine sachliche oder rechnerische Unrichtigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Es werde auf die dem angefochtenen Bescheid als Anlage beigefügte Berechnungsbögen Bezug genommen. Der Widerspruchsbescheid wurde laut Postabgangsvermerk des Sachbearbeiters des Beklagten am ... 2011 vom Beklagten abgesandt. Der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Gericht vorgelegte Briefumschlag wies als Absendedatum Montag, den ... 2011 aus.
Am Montag, den ... 2011 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, der angefochtene Bescheid der Beklagten entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte. Es mangele u. a. an der erforderlichen Individualisierung, zutreffender Adressierung und an einer Benennung der für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsgrundlagen. Der Beklagte verkenne, dass es sich bei den Leistungen nach dem SGB II um sogenannte Individualansprüche handele. Sofern die Leistungsbewilligung für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aufgehoben oder teilweise aufgehoben werde, habe dies durch Zustellung rechtlich selbständiger Bescheide zu erfolgen. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Damit sei der Aufhebungsbescheid, um einen solchen handele es sich hier, zu unbestimmt. Eine Reduzierung auf den im Adressfenster benannten Adressaten sei im Hinblick auf die §§ 33, 37 und 41 SGB X nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
den Änderungsbescheid des Beklagten vom ... 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom ... 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er bezieht sich auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Ausführungen insbesondere auch der Ausführungen zur Bedarfsberechnung im Berechnungsbogen als Anlage zum Bescheid vom ... 2010.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Behördenakte (1 Band) und den Inhalt der Prozessakte (S 4 AS 783/11) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
13 
Die Klage ist zulässig, weil die Klägerin die nach § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltende gesetzliche Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht versäumt hat. Entgegen der Angabe des Postabgangsvermerks in der Behördenakte ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... 2011 nämlich nicht am Freitag, den ... 2011, sondern nach dem Stempelaufdruck des Briefumschlages, mit dem der Bescheid versandt worden ist, erst am Montag, den ... 2011 vom Beklagten an den Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden. Klage erhoben worden ist aber am Montag, den ... 2011 und damit innerhalb der gesetzlichen Klagefrist. Bei dieser Tatsachenlage kommt dem weiteren Umstand, dass der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Widerspruchsbescheid - entgegen guter anwaltlicher Übung - keinen Posteingangstempel der Anwaltskanzlei trägt, kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr zu.
14 
Die Klage hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Änderungsbescheid vom ... 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
15 
Unschädlich ist, dass die Entscheidungen über die Teilaufhebungen konkludent in Änderungsbescheiden und nicht in besonderen Aufhebungsbescheiden enthalten waren. Denn in § 48 SGB X ist ebenso wie in § 45 SGB X keine bestimmte Form vorgegeben. Die (Teil)Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann damit auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein (vgl. ebenso jüngst Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Dezember 2011, L 3 AS 480/09, JURIS Rn. 51).
16 
Der angefochtene Änderungsbescheid vom ... 2010 genügt auch dem Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB X.
17 
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 Rn. 16 = JURIS Rn. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – JURIS Rn. 18, m. w. N.). Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – und ebenso ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X – muss erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist, welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang aufgehoben wird (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O., Rn. 57, m. w. N.).
18 
Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und den Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. November 2011, L 9 AS 831/10, JURIS Rn. 40).
19 
Ein Änderungsbescheid ist zwar nicht das Gegenstück, das heißt actus contrarius, zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Aus der neuen Leistungsbewilligung lässt sich somit nicht unmittelbar ersehen, in welchem Umfang die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben wird. Dies lässt sich jedoch ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln. Aus einem Vergleich der Verfügungssätze im ursprünglichen Bewilligungsbescheid - hier dem Änderungsbescheid vom ... 2011 - und im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom ... 2011 - ergibt sich, inwieweit in zeitlicher Hinsicht und der Höhe nach eine Aufhebung erfolgt ist.
20 
Die Klägerin als Adressatin des Änderungsbescheids ist in der Lage gewesen, das vom Änderungsbescheid vom ... 2010 Geforderte zu erkennen. Der Verfügungssatz ist klar und eindeutig. Der abändernde Bescheid vom ... 2010 nimmt bereits im Betreff ausdrücklich auf den ursprünglichen Bescheid - den Änderungsbescheid vom ... 2011 - Bezug und teilt den neu berechneten Leistungszeitraum (September und Oktober 2010) - sogar im Fettdruck hervorgehoben - mit. Weiter wird der Grund für die Änderung - Neuberechnung des Kindergeldüberhangs des 1992 geborenen Sohnes des Klägerin unter Berücksichtigung dessen Einkommens - benannt.
21 
Der weitere Regelungsgehalt des Bescheids ist durch Auslegung zu ermitteln. Auslegungsfähig ist dabei nicht nur der Bescheid selbst, sondern insbesondere auch der dem Bescheid individualisiert als Anlage beigefügte Berechnungsbogen. Nicht ausreichend wäre hingegen etwa allein ein Hinweis auf bei den Behördenakten befindlichen Unterlagen (vgl. z. B. Engelmann, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Auflage 2008, § 33 Rn. 4 m. w. N.). Damit sind die vom Beklagten dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid jeweils beigefügten Horizontalberechnungen in den Blick zu nehmen.
22 
Horizontalübersicht
                                
Monat/Jahr: September 2010
                                
Bedarfsanteile
                                
        
Summe


EUR
A

BV/EHB
EUR
B

VU25
EUR
C

MUK
EUR 
Bedarfsanteil BA
                                
Arbeitslosengeld II
646,00
359,00
287,00
---     
Sozialgeld
251,00
...     
---     
251,00
Mehrbedarf Alleinerziehung
43,00 
43,00 
---     
---     
Mehrbedarf Ernährung
105,01
---     
---     
105,01
Gesamtbedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Bedarfsanteile
Kommunaler Träger
                                
Summe Anteile Grundmiete
Monatsrelevante Miete
393,00

131,00

131,00

131,00
Summe Anteile Heizkosten
58,47 
19,49 
19,49 
19,49 
Gesamtbedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Gesamtbedarfssumme
1.496,48
552,49
437,49
506,50
Einkommensanteile
                                
Einkommensbereinigung
-60,00
-30,00
-30,00
---     
Kindergeld Einkommen
368,00
84,37 
99,63 
184,00
Erwerbseinkommen
402,86
---     
402,86
---     
Einkommen Wohngeld
116,00
---     
116,00
---     
Absetzung/Freibetrag §§11, 30
-151,00
---     
-151,00
---     
Gesamteinkünfte
-657,86
-54,37
-437,49
-184,00
Tatsächliche
Einkommensverteilung
                                
Bedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Einkommensverteilung I
337,86
---     
337,86
---     
Davon zu verteilen
54,37 
54,37 
---     
---     
Davon verteilt
338,00
34,33 
99,63 
204,04
Einkommensverteilung II
675,86
34,33 
437,49
204,04
Angerechnetes Einkommen
auf BA-Leistungen
525,37
34,33 
287,00
204,04
Anspruch Leistungen BA
519,64
367,67
---     
151,97
Übersteigendes Einkommen
150,49
---     
150,49
---     
Bedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Zuschuss § 22
0,00   
---     
---     
---     
Anspruch Leistungen KT
300,98
150,49
---     
150,49
Zuschlag Alg
0,00   
---     
---     
---     
Zusatzbeitrag KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschuss KV/PV -
Vermeidung HB
0,00   
---     
---     
---     
Gesamtanspruch
820,62
518,16
---     
302,46
einmalige Leistung
0,00   
---     
---     
---     
Zusätzliche Leistung
f. d. Schule
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur PV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur privaten RV
0,00   
---     
---     
---     
Sanktionsbeträge
                                
Zuschlag
0,00   
---     
---     
---     
23 
Horizontalübersicht
                                
Monat/Jahr: Oktober 2010
                                
Bedarfsanteile
                                
        
Summe


EUR
A

BV/EHB
EUR
B

VU25
EUR
C

MUK
EUR 
Bedarfsanteil BA
                                
Arbeitslosengeld II
646,00
359,00
287,00
---     
Sozialgeld
251,00
...     
---     
251,00
Mehrbedarf Alleinerziehung
43,00 
43,00 
---     
---     
Mehrbedarf Ernährung
105,01
---     
---     
105,01
Gesamtbedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Bedarfsanteile
Kommunaler Träger
                                
Summe Anteile Grundmiete
Monatsrelevante Miete
393,00

131,00

131,00

131,00
Summe Anteile Heizkosten
58,47 
19,49 
19,49 
19,49 
Gesamtbedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Gesamtbedarfssumme
1.496,48
552,49
437,49
506,50
Einkommensanteile
                                
Einkommensbereinigung
-60,00
-30,00
-30,00
...     
Kindergeld Einkommen
368,00
47,49 
136,51
184,00
Erwerbseinkommen
402,86
---     
402,86
---     
Einkommen Wohngeld
116,00
---     
116,00
---     
Absetzung/Freibetrag §§11, 30
187,88
---     
187,88
---     
Gesamteinkünfte
-638,98
-17,49
-437,49
-184,00
Tatsächliche
Einkommensverteilung
                                
Bedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Einkommensverteilung I
300,98
---     
399,98
---     
Davon zu verteilen
17,49 
17,49 
---     
---     
Davon verteilt
338,00
11,04 
136,51
190,45
Einkommensverteilung II
638,98
11,04 
437,49
190,45
Angerechnetes Einkommen
auf BA-Leistungen
488,49
11,04 
287,00
190,45
Anspruch Leistungen BA
556,52
390,96
---     
165,56
Übersteigendes Einkommen
150,49
---     
150,49
---     
Bedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Zuschuss § 22
0,00   
---     
---     
---     
Anspruch Leistungen KT
300,98
150,49
---     
150,49
Zuschlag Alg
0,00   
---     
---     
---     
Zusatzbeitrag KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschuss KV/PV -
Vermeidung HB
0,00   
---     
---     
---     
Gesamtanspruch
857,50
541,45
---     
316,05
einmalige Leistung
0,00   
---     
---     
---     
Zusätzliche Leistung
f. d. Schule
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur PV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur privaten RV
0,00   
---     
---     
---     
Sanktionsbeträge
                                
Zuschlag
0,00   
---     
---     
---     
24 
Aus den vorstehend abgedruckten Horizontalübersichten ergibt sich, dass der Beklagte bei der Einkommensberechnung der Bedarfsgemeinschaft für den Monat September 2010 zu Recht von einem Einkommensüberhang bei der Klägerin in Höhe von 17,49 EUR ausgegangen ist, während er den Einkommensüberhang für den Monat Oktober 2010 ebenso zutreffend mit 54,37 EUR errechnet hat. Auf dieser Basis hat er den der Klägerin und ihrem Sohn zustehenden Leistungsanspruch für den Monat September 2010 zutreffend mit 556,52 EUR und für den Monat Oktober 2010 mit 519,64 EUR bestimmt. Ursache für den Einkommensüberhang war das monatliche Einkommen des 1992 geborenen weiteren Sohnes der Klägerin, der ab September 2010 in monatlich unterschiedlicher Höhe Einnahmen aus Ausbildungsgeld und Wohngeld gehabt hat. Dagegen sind von der Klägerin in der Sache - jenseits der gerügten Förmlichkeiten zu Bestimmtheit, Begründung und Individualisierung - im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben worden.
25 
Danach hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Im Hinblick auf die klägerseitig geltend gemachte Forderung höherer Grundsicherungsleistungen in Höhe von 17,49 EUR für den Monat September 2010 und weiteren 54,37 EUR für den Monat Oktober 2010 (insgesamt also von 71,86 EUR) wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen.

Gründe

 
12 
Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.
13 
Die Klage ist zulässig, weil die Klägerin die nach § 87 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) geltende gesetzliche Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts nicht versäumt hat. Entgegen der Angabe des Postabgangsvermerks in der Behördenakte ist der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom ... 2011 nämlich nicht am Freitag, den ... 2011, sondern nach dem Stempelaufdruck des Briefumschlages, mit dem der Bescheid versandt worden ist, erst am Montag, den ... 2011 vom Beklagten an den Bevollmächtigten der Klägerin abgesandt worden. Klage erhoben worden ist aber am Montag, den ... 2011 und damit innerhalb der gesetzlichen Klagefrist. Bei dieser Tatsachenlage kommt dem weiteren Umstand, dass der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Widerspruchsbescheid - entgegen guter anwaltlicher Übung - keinen Posteingangstempel der Anwaltskanzlei trägt, kein entscheidungserhebliches Gewicht mehr zu.
14 
Die Klage hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der angefochtene Änderungsbescheid vom ... 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
15 
Unschädlich ist, dass die Entscheidungen über die Teilaufhebungen konkludent in Änderungsbescheiden und nicht in besonderen Aufhebungsbescheiden enthalten waren. Denn in § 48 SGB X ist ebenso wie in § 45 SGB X keine bestimmte Form vorgegeben. Die (Teil)Aufhebung einer Leistungsbewilligung kann damit auch konkludent in einem Änderungsbescheid enthalten sein (vgl. ebenso jüngst Sächsisches Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 15. Dezember 2011, L 3 AS 480/09, JURIS Rn. 51).
16 
Der angefochtene Änderungsbescheid vom ... 2010 genügt auch dem Bestimmtheitsgebot aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 33 Abs. 1 SGB X.
17 
Das Bundessozialgericht fordert für die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X, dass aus dem Verfügungssatz für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde regelt (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2011 – B 4 RA 114/00 R – SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 = JURIS Rn. 25; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 30/09R – SozR 4-4200 § 31 Nr. 3 Rn. 16 = JURIS Rn. 16, m. w. N.; BSG, Urteil vom 15. Dezember 2010 – B 14 AS 92/09 R – JURIS Rn. 18, m. w. N.). Ein Aufhebungsbescheid nach § 48 SGB X – und ebenso ein Rücknahmebescheid nach § 45 SGB X – muss erkennen lassen, wer Adressat des Bescheides ist, welche Leistungsbewilligung für welchen Zeitraum und in welchem Umfang aufgehoben wird (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 18. September 2008, a. a. O., Rn. 57, m. w. N.).
18 
Die Aufhebung von Bewilligungen über unterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB II erfordert es danach zunächst, den jeweils aufzuhebenden Bewilligungsbescheid und seine bereits erfolgten Änderungen unverwechselbar zu bezeichnen, was in der Regel neben der Benennung seines Datums auch die Kennzeichnung seines Regelungsgegenstandes nach dem bewilligten Betrag, den begünstigten Personen und den Bewilligungszeitraum notwendig macht. Zudem muss die Aufhebung erkennbar machen, ob die Aufhebung alle von dem jeweiligen Bewilligungsbescheid und seinen Änderungen geregelten Bezugsmonate betrifft oder sich auf einzelne Teilzeiträume beschränkt, die dann zu benennen sind. Entsprechendes gilt hinsichtlich einer betragsmäßig vollständigen oder lediglich anteiligen Rücknahme (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 1. November 2011, L 9 AS 831/10, JURIS Rn. 40).
19 
Ein Änderungsbescheid ist zwar nicht das Gegenstück, das heißt actus contrarius, zum ursprünglichen Bewilligungsbescheid. Aus der neuen Leistungsbewilligung lässt sich somit nicht unmittelbar ersehen, in welchem Umfang die ursprüngliche Leistungsbewilligung aufgehoben wird. Dies lässt sich jedoch ohne Weiteres durch Auslegung ermitteln. Aus einem Vergleich der Verfügungssätze im ursprünglichen Bewilligungsbescheid - hier dem Änderungsbescheid vom ... 2011 - und im streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom ... 2011 - ergibt sich, inwieweit in zeitlicher Hinsicht und der Höhe nach eine Aufhebung erfolgt ist.
20 
Die Klägerin als Adressatin des Änderungsbescheids ist in der Lage gewesen, das vom Änderungsbescheid vom ... 2010 Geforderte zu erkennen. Der Verfügungssatz ist klar und eindeutig. Der abändernde Bescheid vom ... 2010 nimmt bereits im Betreff ausdrücklich auf den ursprünglichen Bescheid - den Änderungsbescheid vom ... 2011 - Bezug und teilt den neu berechneten Leistungszeitraum (September und Oktober 2010) - sogar im Fettdruck hervorgehoben - mit. Weiter wird der Grund für die Änderung - Neuberechnung des Kindergeldüberhangs des 1992 geborenen Sohnes des Klägerin unter Berücksichtigung dessen Einkommens - benannt.
21 
Der weitere Regelungsgehalt des Bescheids ist durch Auslegung zu ermitteln. Auslegungsfähig ist dabei nicht nur der Bescheid selbst, sondern insbesondere auch der dem Bescheid individualisiert als Anlage beigefügte Berechnungsbogen. Nicht ausreichend wäre hingegen etwa allein ein Hinweis auf bei den Behördenakten befindlichen Unterlagen (vgl. z. B. Engelmann, in von Wulffen, SGB X, Kommentar, 6. Auflage 2008, § 33 Rn. 4 m. w. N.). Damit sind die vom Beklagten dem Bescheid und dem Widerspruchsbescheid jeweils beigefügten Horizontalberechnungen in den Blick zu nehmen.
22 
Horizontalübersicht
                                
Monat/Jahr: September 2010
                                
Bedarfsanteile
                                
        
Summe


EUR
A

BV/EHB
EUR
B

VU25
EUR
C

MUK
EUR 
Bedarfsanteil BA
                                
Arbeitslosengeld II
646,00
359,00
287,00
---     
Sozialgeld
251,00
...     
---     
251,00
Mehrbedarf Alleinerziehung
43,00 
43,00 
---     
---     
Mehrbedarf Ernährung
105,01
---     
---     
105,01
Gesamtbedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Bedarfsanteile
Kommunaler Träger
                                
Summe Anteile Grundmiete
Monatsrelevante Miete
393,00

131,00

131,00

131,00
Summe Anteile Heizkosten
58,47 
19,49 
19,49 
19,49 
Gesamtbedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Gesamtbedarfssumme
1.496,48
552,49
437,49
506,50
Einkommensanteile
                                
Einkommensbereinigung
-60,00
-30,00
-30,00
---     
Kindergeld Einkommen
368,00
84,37 
99,63 
184,00
Erwerbseinkommen
402,86
---     
402,86
---     
Einkommen Wohngeld
116,00
---     
116,00
---     
Absetzung/Freibetrag §§11, 30
-151,00
---     
-151,00
---     
Gesamteinkünfte
-657,86
-54,37
-437,49
-184,00
Tatsächliche
Einkommensverteilung
                                
Bedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Einkommensverteilung I
337,86
---     
337,86
---     
Davon zu verteilen
54,37 
54,37 
---     
---     
Davon verteilt
338,00
34,33 
99,63 
204,04
Einkommensverteilung II
675,86
34,33 
437,49
204,04
Angerechnetes Einkommen
auf BA-Leistungen
525,37
34,33 
287,00
204,04
Anspruch Leistungen BA
519,64
367,67
---     
151,97
Übersteigendes Einkommen
150,49
---     
150,49
---     
Bedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Zuschuss § 22
0,00   
---     
---     
---     
Anspruch Leistungen KT
300,98
150,49
---     
150,49
Zuschlag Alg
0,00   
---     
---     
---     
Zusatzbeitrag KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschuss KV/PV -
Vermeidung HB
0,00   
---     
---     
---     
Gesamtanspruch
820,62
518,16
---     
302,46
einmalige Leistung
0,00   
---     
---     
---     
Zusätzliche Leistung
f. d. Schule
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur PV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur privaten RV
0,00   
---     
---     
---     
Sanktionsbeträge
                                
Zuschlag
0,00   
---     
---     
---     
23 
Horizontalübersicht
                                
Monat/Jahr: Oktober 2010
                                
Bedarfsanteile
                                
        
Summe


EUR
A

BV/EHB
EUR
B

VU25
EUR
C

MUK
EUR 
Bedarfsanteil BA
                                
Arbeitslosengeld II
646,00
359,00
287,00
---     
Sozialgeld
251,00
...     
---     
251,00
Mehrbedarf Alleinerziehung
43,00 
43,00 
---     
---     
Mehrbedarf Ernährung
105,01
---     
---     
105,01
Gesamtbedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Bedarfsanteile
Kommunaler Träger
                                
Summe Anteile Grundmiete
Monatsrelevante Miete
393,00

131,00

131,00

131,00
Summe Anteile Heizkosten
58,47 
19,49 
19,49 
19,49 
Gesamtbedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Gesamtbedarfssumme
1.496,48
552,49
437,49
506,50
Einkommensanteile
                                
Einkommensbereinigung
-60,00
-30,00
-30,00
...     
Kindergeld Einkommen
368,00
47,49 
136,51
184,00
Erwerbseinkommen
402,86
---     
402,86
---     
Einkommen Wohngeld
116,00
---     
116,00
---     
Absetzung/Freibetrag §§11, 30
187,88
---     
187,88
---     
Gesamteinkünfte
-638,98
-17,49
-437,49
-184,00
Tatsächliche
Einkommensverteilung
                                
Bedarf BA
1.045,01
402,00
287,00
356,01
Einkommensverteilung I
300,98
---     
399,98
---     
Davon zu verteilen
17,49 
17,49 
---     
---     
Davon verteilt
338,00
11,04 
136,51
190,45
Einkommensverteilung II
638,98
11,04 
437,49
190,45
Angerechnetes Einkommen
auf BA-Leistungen
488,49
11,04 
287,00
190,45
Anspruch Leistungen BA
556,52
390,96
---     
165,56
Übersteigendes Einkommen
150,49
---     
150,49
---     
Bedarf KT
451,47
150,49
150,49
150,49
Zuschuss § 22
0,00   
---     
---     
---     
Anspruch Leistungen KT
300,98
150,49
---     
150,49
Zuschlag Alg
0,00   
---     
---     
---     
Zusatzbeitrag KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschuss KV/PV -
Vermeidung HB
0,00   
---     
---     
---     
Gesamtanspruch
857,50
541,45
---     
316,05
einmalige Leistung
0,00   
---     
---     
---     
Zusätzliche Leistung
f. d. Schule
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur KV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur PV
0,00   
---     
---     
---     
Zuschüsse zur privaten RV
0,00   
---     
---     
---     
Sanktionsbeträge
                                
Zuschlag
0,00   
---     
---     
---     
24 
Aus den vorstehend abgedruckten Horizontalübersichten ergibt sich, dass der Beklagte bei der Einkommensberechnung der Bedarfsgemeinschaft für den Monat September 2010 zu Recht von einem Einkommensüberhang bei der Klägerin in Höhe von 17,49 EUR ausgegangen ist, während er den Einkommensüberhang für den Monat Oktober 2010 ebenso zutreffend mit 54,37 EUR errechnet hat. Auf dieser Basis hat er den der Klägerin und ihrem Sohn zustehenden Leistungsanspruch für den Monat September 2010 zutreffend mit 556,52 EUR und für den Monat Oktober 2010 mit 519,64 EUR bestimmt. Ursache für den Einkommensüberhang war das monatliche Einkommen des 1992 geborenen weiteren Sohnes der Klägerin, der ab September 2010 in monatlich unterschiedlicher Höhe Einnahmen aus Ausbildungsgeld und Wohngeld gehabt hat. Dagegen sind von der Klägerin in der Sache - jenseits der gerügten Förmlichkeiten zu Bestimmtheit, Begründung und Individualisierung - im Übrigen auch keine Einwendungen erhoben worden.
25 
Danach hat die Klage in der Sache keinen Erfolg haben können.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
27 
Im Hinblick auf die klägerseitig geltend gemachte Forderung höherer Grundsicherungsleistungen in Höhe von 17,49 EUR für den Monat September 2010 und weiteren 54,37 EUR für den Monat Oktober 2010 (insgesamt also von 71,86 EUR) wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,-- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht. Demzufolge bedürfte die Berufung der Zulassung. Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG vermag das Gericht aber nicht zu erkennen. Dementsprechend hat kein Anlass bestanden, die Berufung zuzulassen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 26.06.2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten ihr höhere laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) fü
published on 15.12.2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landess
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published on 26.06.2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten ihr höhere laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) fü
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Mit Einwilligung des Beteiligten können elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Behörde hat zu gewährleisten, dass der Abruf nur nach Authentifizierung der berechtigten Person möglich ist und der elektronische Verwaltungsakt von ihr gespeichert werden kann. Ein zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt am dritten Tag nach Absendung der elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung des Verwaltungsaktes an die abrufberechtigte Person als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. Kann die Behörde den von der abrufberechtigten Person bestrittenen Zugang der Benachrichtigung nicht nachweisen, gilt der Verwaltungsakt an dem Tag als bekannt gegeben, an dem die abrufberechtigte Person den Verwaltungsakt abgerufen hat. Das Gleiche gilt, wenn die abrufberechtigte Person unwiderlegbar vorträgt, die Benachrichtigung nicht innerhalb von drei Tagen nach der Absendung erhalten zu haben. Die Möglichkeit einer erneuten Bereitstellung zum Abruf oder der Bekanntgabe auf andere Weise bleibt unberührt.

(2b) In Angelegenheiten nach dem Abschnitt 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gilt abweichend von Absatz 2a für die Bekanntgabe von elektronischen Verwaltungsakten § 9 des Onlinezugangsgesetzes.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil in der jeweils vorgeschriebenen Weise entweder ortsüblich oder in der sonst für amtliche Veröffentlichungen vorgeschriebenen Art bekannt gemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Vorschriften über die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes mittels Zustellung bleiben unberührt.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird,
6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 36a Abs. 2 des Ersten Buches findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 des Ersten Buches muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 36a Abs. 2 des Ersten Buches erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Satz 1 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen; bei einem elektronischen Verwaltungsakt muss auch das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat nur die erlassende Behörde erkennen lassen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.