Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2012 - S 17 VJ 377/10

published on 11.04.2012 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2012 - S 17 VJ 377/10
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Impfschadens und die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wegen einer darauf beruhenden Intelligenzminderung.
Der am ... März ... geborene Kläger ist am ... Oktober ... gegen Pocken geimpft worden und hat darauf mit Fieber reagiert. Später machten sich Entwicklungsstörungen bei ihm bemerkbar. Nach einer Wiederholung der ersten Klasse konnte er wegen schulischer Probleme am Ende der zweiten Klasse nicht versetzt werden. Daraufhin erfolgte ... eine pädagogische-psychologische Prüfung, die einen Intelligenztest und eine Schulleistungsprüfung umfasste und empfahl, den Kläger in die zweite Klasse einer Sonderschule umzuschulen. Nach der Schule absolvierte er eine Lehre zum Gärtnereifachwerker und ist in diesem Beruf bis heute tätig.
Am ... März ... beantragte er die Feststellung einer Schädigungsfolge nach dem Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz und legte seinen Impfpass vor. Das Versorgungsamt leitete den Antrag an das Landesamt für Gesundheit und Soziales in ... weiter. Dies zog Befundunterlagen des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... bei und ließ von dem Nervenarzt Dr. ... ein Gutachten nach Aktenlage erstellen. Dr. ... kam zu dem Ergebnis, dass ein Impfschaden zwar möglich sei, es für eine anzunehmende Wahrscheinlichkeit jedoch an Daten fehle. In einem anschließend eingeholten Kausalitätsgutachten nach Aktenlage kam der Arzt für Mikrobiologie und Kinder/-Jugendmedizin Dr. ... zu dem Ergebnis, dass trotz der spärlichen Informationslage ein Impfschaden eher unwahrscheinlich sei.
Durch Bescheid vom ... Mai ... lehnte das Landesamt für Gesundheit und Soziales in ... den Antrag ab. Seinen hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass bilddiagnostisch eine diskrete Seitenasymmetrie festgestellt worden sei, die Dr. ... zufolge durch einen frühkindlichen Impfschaden entstanden sein könne. Nach Aussagen seiner Mutter habe er im Anschluss an die Pockenimpfung sehr hohes Fieber gehabt und in dieser Phase beide Augen derart verdreht, dass man die Pupillen nicht mehr gesehen habe. Auch nach Auffassung von Dr. ... sei eine Impfencephalopathie (Impf-Gehirnentzündung) mit nachfolgender Entwicklungsverzögerung möglich.
Die Beklagte hörte erneut ihren ärztlichen Dienst an und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom … Januar ... als unbegründet zurück.
Der Kläger hat hiergegen am ... Januar ... Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben.
Er trägt vor, nach der Pockenimpfung ca. 1 bis 2 Tage hohes Fieber gehabt und die Augen verdreht zu haben. Seine Mutter habe die behandelnden Ärzte zu Rate gezogen, die allerdings mittlerweile verstorben seien. Da es ihm am nächsten Tag wieder besser gegangen sei, seien von ärztlicher Seite keine Untersuchungen hinsichtlich eines Impfschadens erfolgt. Nach den Erinnerungen seiner Mutter sei seine frühkindliche Entwicklung bis zu diesem Vorfall „bilderbuchartig“ gewesen. Zur Begründung hat der Kläger Auszüge aus seiner Schulakte der Sonderschule ... vorgelegt, die u.a. eine Entwicklungsbeschreibung seiner Mutter von ... und ein pädagogisch-psychologisches Gutachten enthält.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom ... Mai ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Januar ... zu verurteilen, bei ihm einen Impfschaden festzustellen und ihm Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz ab ... März ... zu gewähren.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren.
13 
Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... hat unter dem ... Oktober ... ein vom Gericht von Amts wegen veranlasstes neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstattet und bei dem Kläger eine leichte Lernbehinderung diagnostiziert. Eine Hirnentzündung sei jedoch nicht nachweisbar. Nach den Unterlagen sei es unwahrscheinlich, dass eine solche stattgefunden habe. Angeborene Lernbehinderungen kämen bei einer Betroffenheit von 3 % bis 4 % jeden Jahrgangs recht häufig vor.
14 
Das Gericht hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört. Für die Einzelheiten ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... Mai ... und der Widerspruchsbescheid vom ... Januar ... sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge und Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
16 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erhält bei einem Impfschaden u.a. Versorgung, wer durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
17 
Ein Impfschaden ist gemäß § 2 Nr. 11 IfSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. Für die Entstehung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen müssen folglich eine schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfkomplikation) sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung (Gesundheitsschaden als Impfschaden) nachgewiesen sein. Das Vorliegen dieser drei Anspruchsmerkmale muss im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 36).
18 
Wenn eine nach der Impfung aufgetretene Krankheit erwiesen ist, muss beurteilt werden, ob die Krankheit mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind, also ein Ursachenzusammenhang (Kausalität) besteht. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Impfung und Impfkomplikation (Primärschädigung) und der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Impfkomplikation und Folgeschaden (Impfschaden) zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az: B 9 VS 2/98 R).
19 
Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Schädigungsfolge genügt gemäß § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist die Kausalität in diesem Sinne dann, wenn mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986, Az. 9a RVi 2/84 m.w.N.). Wenn auch impfunabhängige Ursachen in Betracht kommen, reicht es für die Wahrscheinlichkeit aus, wenn die Impfung zum Eintritt des Erfolges zumindest annähernd gleichwertig beigetragen hat (Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 52 BSeuchG Rn. 5 f). Die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen der unüblichen Impfreaktion und dem dauerhaften Gesundheitsschaden reicht jedoch nicht aus.
20 
Im Impfschadensrecht sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu beantworten (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 42). Dabei sind grundsätzlich die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, Teil 2 SGB IX) in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt AHP 2008) zu beachten, die unter Nr. 53 bis 143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen enthalten. Dies gilt auch für die Zeit ab Inkrafttreten der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung am 1. Januar 2009, die keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern mehr enthält, so dass insoweit auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden Anhaltspunkte haben normähnlichen Charakter und sind grundsätzlich wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe zu gewährleisten.
21 
Nach Teil C Nr. 57 AHP 2008 stellen die von der beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission entwickelten und im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten Kriterien (Arbeitsergebnisse) zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung („Impfschaden“) den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Dieser Beurteilungsgrundsatz beruht auf einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Versorgungsmedizin“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Falls Anzeichen dafür vorliegen, dass die AHP 2008 den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, haben Verwaltung und Gerichte auf andere Weise den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln und müssen andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az: B 9 VJ 1/10 R).
22 
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Übrigen erfüllt sind. Bei Anwendung der oben dargestellten rechtlichen Grundsätze scheitert das Begehren des Klägers auf eine Versorgung nach dem IfSG schon daran, dass nach Überzeugung des Gerichts eine über die übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfkomplikation) nach der Impfung im Jahr 1966 nicht nachgewiesen ist und zwischen der Impfung und der beim Kläger bestehenden Intelligenzminderung kein Kausalzusammenhang im versorgungsrechtlichen Sinn wahrscheinlich ist.
23 
Für diese Überzeugung stützt sich das erkennende Gericht in erster Linie auf die Sachverständigengutachten von Dr. ..., Dr. ... und Dr. ..., deren Einschätzungen es sich nach eigener kritischer Urteils- und Überzeugungsbildung zu eigen macht. Alle drei Gutachter sind in Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen Impfschaden nicht vorliegt.
24 
Wie Dr. ... in seinem Gutachten nach Aktenlage vom ... Juni ... nachvollziehbar dargelegt hat, sind etwa 3 % der Bevölkerung von einer angeborenen leichten Intelligenzminderung (Oligophrenie) betroffen. Eine krankhafte Veränderung des Gehirns nach einer Impfung erleiden nach Schätzungen hingegen etwa nur 0,0001 % der Geimpften, so dass die Wahrscheinlichkeit einer angeborenen Intelligenzminderung grundsätzlich viel höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens, der zu einer Intelligenzminderung geführt hat. Dr. ... ist zu der - nach seinen eigenen Angaben – nur vagen Einschätzung gekommen, dass ein Impfschaden mit nachfolgender Entwicklungsverzögerung möglich ist. Ihm fehlten im Übrigen aber Daten, um von Wahrscheinlichkeiten sprechen zu können. Überzeugend ist insofern auch seine Ausführung, dass allein die Angabe einer 1- bis 2-tägigen Fieberphase ohne stationäre Behandlung, ohne weitergehende Untersuchungen und ohne Unterlagen über eine Verhaltensauffälligkeit in der Folgezeit schon für die Diagnose eines Impfschadens nicht ausreicht.
25 
Auch der Arzt für Mikrobiologie und Kinder/-Jugendmedizin Dr. ... ist unter sorgfältiger Auswertung aktueller wissenschaftlicher Literatur in seinem Kausalitätsgutachten nach Aktenlage zu der Schlussfolgerung gekommen, dass mehr gegen als für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Pockenimpfung und der Intelligenzminderung des Klägers besteht. Die schwere Nebenwirkung der Gehirnentzündung (nach Pockenschutzimpfung) tritt nach seinen Ausführungen in der Regel nach einer Inkubationszeit von 7 bis 12 Tagen nach der Impfung auf und verläuft mit hohem Fieber, Krämpfen und Bewusstseinsstörungen. Schon zum Zeitpunkt seines Gutachtens vom ... Dezember ... ließen die Erinnerungen der Eltern, wie sie in der Akte vorlagen, es nach Auffassung von Dr. ... als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger einen solchen Impfschaden erlitten hat, da solch schwere Impfkomplikationen nicht geschildert worden sind.
26 
Übereinstimmend mit den beiden Gutachtern im Verwaltungsverfahren hat auch Dr. ... in seinem Gutachten nach Aktenlage und aufgrund einer Untersuchung im Gerichtsverfahren die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens verneint. Dabei ist er sogar zu der Einschätzung gekommen, dass kein Zusammenhang zwischen der Lernbehinderung des Klägers und der Pockenimpfung besteht. Er betont ausdrücklich, dass seine Einschätzung nicht nur auf einem Mangel an Unterlagen beruht. Zu Recht weist er daraufhin, dass eine Gehirnentzündung nach Pockenschutzimpfung zum Teil oder auch ganz ohne Folgen abheilen kann. Um starke kognitive Einschränkungen zu hinterlassen, müsste eine schwere Gehirnentzündung vorgelegen haben. Eine sofortige Klinikeinweisung, wie es bei einem Verdacht auf eine Hirnentzündung üblich ist, haben die behandelnden Ärzte damals aber nicht vorgenommen. Nach den Unterlagen ist es der Einschätzung von Dr. ... zufolge unwahrscheinlich, dass eine solche Hirnentzündung überhaupt abgelaufen ist.
27 
Dieses Ergebnis ist auch durch die glaubwürdige Zeugenaussage der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt worden. Nach ihrer Angabe hat der Kläger zwar nach der Impfung zirka zwei Tage lang Fieber gehabt, aber das Fieber ist nicht so hoch gewesen, dass sie sich Sorgen gemacht hat. Sie hat zudem bestätigt, dass das „Augenverdrehen“ während der Fieberphase ein einmaliger Vorfall gewesen ist und konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Kläger dabei bewusstlos oder noch ansprechbar gewesen ist. Die herbeigerufene Ärztin Dr. ... ist laut ihrer glaubhaften Erinnerung sofort auf ihren Anruf hin vorbeigekommen und war dann aber der Auffassung, dass glücklicherweise nichts passiert sei, weil der Kläger schnell wieder bei sich gewesen ist.
28 
Die Zeugenaussage bestätigt nach tatrichterlicher Überzeugung des Gerichts, dass keine ungewöhnliche Fieberreaktion des Klägers auf die Impfung erfolgt ist. Das schnelle Herbeieilen der Ärztin und ihre Äußerung spricht dafür, dass sie in Bezug auf eine Impfkomplikation sensibilisiert gewesen ist, aber eine entsprechende gesundheitliche Schädigung ihrer Einschätzung nach nicht vorgelegen hat. Dass der Zeugin erst später, nach der Impfung, eine Entwicklungsverzögerung bei dem Kläger aufgefallen ist, führt nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Intelligenzminderung vor der Impfung noch nicht vorgelegen hat. Es ist durchaus üblich, dass sich Intelligenzminderungen bei Kindern erst später bemerkbar machen.
29 
Insgesamt konnte keiner der befragten Ärzte ein Impfkomplikation bejahen, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesundheitsstörung (Intelligenzminderung) durch die Impfung verursacht worden ist.
30 
Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. „Kannversorgung“ gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG nicht vor. Diese kommt in Betracht, wenn die erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. In solchen Fällen kann gemäß § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden.
31 
Voraussetzung wäre allerdings, dass zumindest eine Impfkomplikation (Primärschädigung) nachgewiesen ist. Vorliegend fehlt es jedoch schon an diesem Schritt, da eine Impf-Hirnentzündung als Schädigungsfolge nicht ersichtlich ist. Mit der Kannversorgung kann jedoch das Fehlen einer Impfstoffkomplikation (vorliegend: Primärschädigung in Form einer Hirnentzündung) nicht geheilt werden.
32 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom ... Mai ... und der Widerspruchsbescheid vom ... Januar ... sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Impfschadensfolge und Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).
16 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG erhält bei einem Impfschaden u.a. Versorgung, wer durch eine Schutzimpfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
17 
Ein Impfschaden ist gemäß § 2 Nr. 11 IfSG die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung, die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. Für die Entstehung eines Anspruchs auf Versorgungsleistungen müssen folglich eine schädigende Einwirkung (Schutzimpfung), der Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfkomplikation) sowie eine - dauerhafte - gesundheitliche Schädigung (Gesundheitsschaden als Impfschaden) nachgewiesen sein. Das Vorliegen dieser drei Anspruchsmerkmale muss im Vollbeweis, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 36).
18 
Wenn eine nach der Impfung aufgetretene Krankheit erwiesen ist, muss beurteilt werden, ob die Krankheit mit Wahrscheinlichkeit auf die betreffende Impfung zurückzuführen sind, also ein Ursachenzusammenhang (Kausalität) besteht. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Impfung und Impfkomplikation (Primärschädigung) und der haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Impfkomplikation und Folgeschaden (Impfschaden) zu unterscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az: B 9 VS 2/98 R).
19 
Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und der Schädigungsfolge genügt gemäß § 61 Satz 1 IfSG der Beweismaßstab der Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist die Kausalität in diesem Sinne dann, wenn mehr für als gegen sie spricht, d.h. die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen (vgl. BSG, Urteil vom 19.03.1986, Az. 9a RVi 2/84 m.w.N.). Wenn auch impfunabhängige Ursachen in Betracht kommen, reicht es für die Wahrscheinlichkeit aus, wenn die Impfung zum Eintritt des Erfolges zumindest annähernd gleichwertig beigetragen hat (Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl., § 52 BSeuchG Rn. 5 f). Die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen der unüblichen Impfreaktion und dem dauerhaften Gesundheitsschaden reicht jedoch nicht aus.
20 
Im Impfschadensrecht sind alle medizinischen Fragen, insbesondere zur Kausalität von Gesundheitsstörungen, auf der Grundlage des im Entscheidungszeitpunkt neuesten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu beantworten (BSG, Urteil vom 07.04.2011 - B 9 VJ 1/10 R, Rn. 42). Dabei sind grundsätzlich die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP, Teil 2 SGB IX) in ihrer jeweils geltenden Fassung (zuletzt AHP 2008) zu beachten, die unter Nr. 53 bis 143 Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitszuständen enthalten. Dies gilt auch für die Zeit ab Inkrafttreten der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung am 1. Januar 2009, die keine Bestimmungen über die Kausalitätsbeurteilung bei einzelnen Krankheitsbildern mehr enthält, so dass insoweit auf die letzte Fassung der AHP (2008) zurückgegriffen werden muss. Die auf den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft fußenden Anhaltspunkte haben normähnlichen Charakter und sind grundsätzlich wie untergesetzliche Normen heranzuziehen, um eine möglichst gleichmäßige Handhabung der in ihnen niedergelegten Maßstäbe zu gewährleisten.
21 
Nach Teil C Nr. 57 AHP 2008 stellen die von der beim Robert Koch-Institut eingerichteten Ständigen Impfkommission entwickelten und im Epidemiologischen Bulletin veröffentlichten Kriterien (Arbeitsergebnisse) zur Abgrenzung einer üblichen Impfreaktion von einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung („Impfschaden“) den jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft dar. Dieser Beurteilungsgrundsatz beruht auf einem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Versorgungsmedizin“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Falls Anzeichen dafür vorliegen, dass die AHP 2008 den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nicht mehr beinhalten, haben Verwaltung und Gerichte auf andere Weise den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln und müssen andere Erkenntnisquellen, insbesondere Sachverständigengutachten nutzen (vgl. BSG, Urteil vom 07.04.2011, Az: B 9 VJ 1/10 R).
22 
Vorliegend kann offen bleiben, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Übrigen erfüllt sind. Bei Anwendung der oben dargestellten rechtlichen Grundsätze scheitert das Begehren des Klägers auf eine Versorgung nach dem IfSG schon daran, dass nach Überzeugung des Gerichts eine über die übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung (Impfkomplikation) nach der Impfung im Jahr 1966 nicht nachgewiesen ist und zwischen der Impfung und der beim Kläger bestehenden Intelligenzminderung kein Kausalzusammenhang im versorgungsrechtlichen Sinn wahrscheinlich ist.
23 
Für diese Überzeugung stützt sich das erkennende Gericht in erster Linie auf die Sachverständigengutachten von Dr. ..., Dr. ... und Dr. ..., deren Einschätzungen es sich nach eigener kritischer Urteils- und Überzeugungsbildung zu eigen macht. Alle drei Gutachter sind in Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die erforderliche Wahrscheinlichkeit für einen Impfschaden nicht vorliegt.
24 
Wie Dr. ... in seinem Gutachten nach Aktenlage vom ... Juni ... nachvollziehbar dargelegt hat, sind etwa 3 % der Bevölkerung von einer angeborenen leichten Intelligenzminderung (Oligophrenie) betroffen. Eine krankhafte Veränderung des Gehirns nach einer Impfung erleiden nach Schätzungen hingegen etwa nur 0,0001 % der Geimpften, so dass die Wahrscheinlichkeit einer angeborenen Intelligenzminderung grundsätzlich viel höher ist als die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens, der zu einer Intelligenzminderung geführt hat. Dr. ... ist zu der - nach seinen eigenen Angaben – nur vagen Einschätzung gekommen, dass ein Impfschaden mit nachfolgender Entwicklungsverzögerung möglich ist. Ihm fehlten im Übrigen aber Daten, um von Wahrscheinlichkeiten sprechen zu können. Überzeugend ist insofern auch seine Ausführung, dass allein die Angabe einer 1- bis 2-tägigen Fieberphase ohne stationäre Behandlung, ohne weitergehende Untersuchungen und ohne Unterlagen über eine Verhaltensauffälligkeit in der Folgezeit schon für die Diagnose eines Impfschadens nicht ausreicht.
25 
Auch der Arzt für Mikrobiologie und Kinder/-Jugendmedizin Dr. ... ist unter sorgfältiger Auswertung aktueller wissenschaftlicher Literatur in seinem Kausalitätsgutachten nach Aktenlage zu der Schlussfolgerung gekommen, dass mehr gegen als für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Pockenimpfung und der Intelligenzminderung des Klägers besteht. Die schwere Nebenwirkung der Gehirnentzündung (nach Pockenschutzimpfung) tritt nach seinen Ausführungen in der Regel nach einer Inkubationszeit von 7 bis 12 Tagen nach der Impfung auf und verläuft mit hohem Fieber, Krämpfen und Bewusstseinsstörungen. Schon zum Zeitpunkt seines Gutachtens vom ... Dezember ... ließen die Erinnerungen der Eltern, wie sie in der Akte vorlagen, es nach Auffassung von Dr. ... als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass der Kläger einen solchen Impfschaden erlitten hat, da solch schwere Impfkomplikationen nicht geschildert worden sind.
26 
Übereinstimmend mit den beiden Gutachtern im Verwaltungsverfahren hat auch Dr. ... in seinem Gutachten nach Aktenlage und aufgrund einer Untersuchung im Gerichtsverfahren die Wahrscheinlichkeit eines Impfschadens verneint. Dabei ist er sogar zu der Einschätzung gekommen, dass kein Zusammenhang zwischen der Lernbehinderung des Klägers und der Pockenimpfung besteht. Er betont ausdrücklich, dass seine Einschätzung nicht nur auf einem Mangel an Unterlagen beruht. Zu Recht weist er daraufhin, dass eine Gehirnentzündung nach Pockenschutzimpfung zum Teil oder auch ganz ohne Folgen abheilen kann. Um starke kognitive Einschränkungen zu hinterlassen, müsste eine schwere Gehirnentzündung vorgelegen haben. Eine sofortige Klinikeinweisung, wie es bei einem Verdacht auf eine Hirnentzündung üblich ist, haben die behandelnden Ärzte damals aber nicht vorgenommen. Nach den Unterlagen ist es der Einschätzung von Dr. ... zufolge unwahrscheinlich, dass eine solche Hirnentzündung überhaupt abgelaufen ist.
27 
Dieses Ergebnis ist auch durch die glaubwürdige Zeugenaussage der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestützt worden. Nach ihrer Angabe hat der Kläger zwar nach der Impfung zirka zwei Tage lang Fieber gehabt, aber das Fieber ist nicht so hoch gewesen, dass sie sich Sorgen gemacht hat. Sie hat zudem bestätigt, dass das „Augenverdrehen“ während der Fieberphase ein einmaliger Vorfall gewesen ist und konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Kläger dabei bewusstlos oder noch ansprechbar gewesen ist. Die herbeigerufene Ärztin Dr. ... ist laut ihrer glaubhaften Erinnerung sofort auf ihren Anruf hin vorbeigekommen und war dann aber der Auffassung, dass glücklicherweise nichts passiert sei, weil der Kläger schnell wieder bei sich gewesen ist.
28 
Die Zeugenaussage bestätigt nach tatrichterlicher Überzeugung des Gerichts, dass keine ungewöhnliche Fieberreaktion des Klägers auf die Impfung erfolgt ist. Das schnelle Herbeieilen der Ärztin und ihre Äußerung spricht dafür, dass sie in Bezug auf eine Impfkomplikation sensibilisiert gewesen ist, aber eine entsprechende gesundheitliche Schädigung ihrer Einschätzung nach nicht vorgelegen hat. Dass der Zeugin erst später, nach der Impfung, eine Entwicklungsverzögerung bei dem Kläger aufgefallen ist, führt nicht zu der zwingenden Schlussfolgerung, dass die Intelligenzminderung vor der Impfung noch nicht vorgelegen hat. Es ist durchaus üblich, dass sich Intelligenzminderungen bei Kindern erst später bemerkbar machen.
29 
Insgesamt konnte keiner der befragten Ärzte ein Impfkomplikation bejahen, so dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesundheitsstörung (Intelligenzminderung) durch die Impfung verursacht worden ist.
30 
Damit liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der sog. „Kannversorgung“ gemäß § 60 Abs. 1 IfSG i.V.m. § 61 S. 2 IfSG nicht vor. Diese kommt in Betracht, wenn die erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht. In solchen Fällen kann gemäß § 61 Satz 2 IfSG mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 IfSG anerkannt werden.
31 
Voraussetzung wäre allerdings, dass zumindest eine Impfkomplikation (Primärschädigung) nachgewiesen ist. Vorliegend fehlt es jedoch schon an diesem Schritt, da eine Impf-Hirnentzündung als Schädigungsfolge nicht ersichtlich ist. Mit der Kannversorgung kann jedoch das Fehlen einer Impfstoffkomplikation (vorliegend: Primärschädigung in Form einer Hirnentzündung) nicht geheilt werden.
32 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG abzuweisen.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 07.04.2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.
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published on 16.12.2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nac
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Annotations

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,
15.
Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,
15a.
Leitung der Einrichtung
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
15b.
Leitung des Unternehmens
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
16.
personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
17.
Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,
2.
Infektiondie Aufnahme eines Krankheitserregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,
3.
übertragbare Krankheiteine durch Krankheitserreger oder deren toxische Produkte, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden, verursachte Krankheit,
3a.
bedrohliche übertragbare Krankheiteine übertragbare Krankheit, die auf Grund klinisch schwerer Verlaufsformen oder ihrer Ausbreitungsweise eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit verursachen kann,
4.
Krankereine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,
5.
Krankheitsverdächtigereine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen,
6.
Ausscheidereine Person, die Krankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit sein kann, ohne krank oder krankheitsverdächtig zu sein,
7.
Ansteckungsverdächtigereine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein,
8.
nosokomiale Infektioneine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionszeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern oder ihrer Toxine, die im zeitlichen Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahme steht, soweit die Infektion nicht bereits vorher bestand,
9.
Schutzimpfungdie Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,
10.
andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxedie Gabe von Antikörpern (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten (Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten,
11.
Impfschadendie gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung; ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde,
12.
Gesundheitsschädlingein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,
13.
Sentinel-Erhebungeine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in ausgewählten Bevölkerungsgruppen,
14.
Gesundheitsamtdie nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde,
15.
Einrichtung oder Unternehmeneine juristische Person, eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person, in deren unmittelbarem Verantwortungsbereich natürliche Personen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden,
15a.
Leitung der Einrichtung
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich einer Einrichtung durch diese mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern die Einrichtung von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
15b.
Leitung des Unternehmens
a)
die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die im Verantwortungsbereich eines Unternehmens durch dieses mit den Aufgaben nach diesem Gesetz betraut ist oder sind,
b)
sofern eine Aufgabenübertragung nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natürliche Person oder die natürlichen Personen, die für die Geschäftsführung zuständig ist oder sind, oder
c)
sofern das Unternehmen von einer einzelnen natürlichen Person betrieben wird, diese selbst,
16.
personenbezogene AngabeName und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und, falls abweichend, Anschrift des derzeitigen Aufenthaltsortes der betroffenen Person sowie, soweit vorliegend, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
17.
Risikogebietein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit einer bestimmten bedrohlichen übertragbaren Krankheit festgestellt wurde; die Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

Die in § 1 genannten Grundsätze und Kriterien sind in der Anlage zu dieser Verordnung*als deren Bestandteil festgelegt.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung der für die Kriegsopferversorgung zuständigen obersten Landesbehörde der Gesundheitsschaden als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.