Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 60 Versorgung bei Impfschaden und bei Gesundheitsschäden durch andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe

(1) Wer durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die

1.
von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde,
1a.
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Nummer 2, des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgenommen wurde,
2.
auf Grund dieses Gesetzes angeordnet wurde,
3.
gesetzlich vorgeschrieben war oder
4.
auf Grund der Verordnungen zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist,
eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach der Schutzimpfung wegen des Impfschadens im Sinne des § 2 Nr. 11 oder in dessen entsprechender Anwendung bei einer anderen Maßnahme wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. Satz 1 Nr. 4 gilt nur für Personen, die zum Zwecke der Wiedereinreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft wurden und die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet haben oder nur vorübergehend aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung aufgegeben haben, sowie deren Angehörige, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben. Als Angehörige gelten die in § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

(2) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer als Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden durch eine Impfung erlitten hat, zu der er auf Grund des Impfgesetzes vom 8. April 1874 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2126-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, bei einem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes verpflichtet gewesen wäre. Die Versorgung wird nur gewährt, wenn der Geschädigte

1.
nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geimpft werden konnte,
2.
von einem Arzt geimpft worden ist und
3.
zur Zeit der Impfung in häuslicher Gemeinschaft mit einem Elternteil oder einem Sorgeberechtigten gelebt hat, der sich zur Zeit der Impfung aus beruflichen Gründen oder zur Ausbildung nicht nur vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten hat.

(3) Versorgung im Sinne des Absatzes 1 erhält auch, wer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen Impfschaden erlitten hat infolge einer Pockenimpfung auf Grund des Impfgesetzes oder infolge einer Pockenimpfung, die in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten, in der Deutschen Demokratischen Republik oder in Berlin (Ost) gesetzlich vorgeschrieben oder auf Grund eines Gesetzes angeordnet worden ist oder war, soweit nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften Entschädigung gewährt wird. Ansprüche nach Satz 1 kann nur geltend machen, wer

1.
als Deutscher bis zum 8. Mai 1945,
2.
als Berechtigter nach den §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes oder des § 1 des Flüchtlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes oder
4.
im Wege der Familienzusammenführung gemäß § 94 des Bundesvertriebenengesetzes in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung
seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen hat oder nimmt.

(4) Die Hinterbliebenen eines Geschädigten im Sinne der Absätze 1 bis 3 erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist.

(5) Als Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 gelten auch die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des § 8a des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt worden sind. Einem Impfschaden im Sinne des Satzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Sinne des Absatzes 1 oder eines Unfalls im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Im Rahmen der Versorgung nach Absatz 1 bis 5 finden die Vorschriften des zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über den Schutz der Sozialdaten Anwendung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 18 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation


(1) Die zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigte Person hat jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung zu dokumentieren (Impfdokumentation). (2) Die Im

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 61 Gesundheitsschadensanerkennung


Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Schädigung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn diese Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 66 Zahlungsverpflichteter


(1) Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 richten sich gegen das Land,1.in dem das berufliche Tätigkeitsverbot erlassen wurde oder in den Fällen des § 34 Absatz 1 bis 3 und des § 42, in dem die verbotene Tätigkeit ausgeübt worden ist,2.in dem das Absonderu

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 63 Konkurrenz von Ansprüchen, Anwendung der Vorschriften nach dem Bundesversorgungsgesetz, Übergangsregelungen zum Erstattungsverfahren an die Krankenkassen


(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädig
zitiert 9 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 1 Vertriebener


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Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 7 Grundsatz


(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spätaussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern. (2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 94 Familiennamen und Vornamen


(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestan

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 41


(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, diea)durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oderb)die Altersgrenze für die große Witwenrente ode

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 40a


(1) Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hund

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 40


Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 537 Euro monatlich.

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 8a


(1) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht eine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach § 10 Abs. 4 oder 5 durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder

Flüchtlingshilfegesetz - FlüHG | § 1 Personenkreis


(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetzt
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,2.Infekti

Infektionsschutzgesetz - IfSG | § 1 Zweck des Gesetzes


(1) Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. (2) Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der

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35 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juli 2018 - L 20 VJ 7/15

bei uns veröffentlicht am 11.07.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 8. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbes

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Mai 2017 - L 20 VJ 5/11

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. März 2019 - L 15 VJ 9/16

bei uns veröffentlicht am 26.03.2019

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Oktober 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wi

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 02. Juli 2019 - L 15 VJ 4/16

bei uns veröffentlicht am 02.07.2019

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 25. Juli 2017 - L 20 VJ 1/17

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht München Urteil, 03. Dez. 2015 - S 9 VJ 2/06

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor I. Es wird unter Aufhebung des Bescheids vom 26.10.2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22.06.2006 festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist dem Kläger wegen eines im Zusammenhang mit der Impfung vom 28.06.2001 erlitte

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. Dez. 2015 - L 15 VJ 4/12

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. Mai 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2003 aufgehoben

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2019 - L 15 VJ 9/17

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. Mai 2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 12. Mai 2016 - W 3 K 15.1456

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Zentrums Bayern Familie und Soziales Region Unterfranken - Hauptfürsorgestelle - vom 20. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 2015 verpfli

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Juli 2017 - L 15 VJ 6/14

bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelass

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 08. Juni 2015 - S 4 VJ 1/13

bei uns veröffentlicht am 08.06.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 23. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2013 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand D

Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 15. Sept. 2015 - S 4 VJ 4/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2015

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Oktober 2014 wird abgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Klägerin hat Gerichtskos

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Dez. 2016 - S 4 VJ 3/14

bei uns veröffentlicht am 06.12.2016

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2014 wird abgewiesen II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten Tatbestand Die Kläg

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 06. Dez. 2018 - L 20 VJ 3/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.02.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Sozialgericht München Gerichtsbescheid, 28. Okt. 2014 - S 9 VJ 1/10

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 28.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2010 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten des Rechtstreits sind nicht zu erstatten. Tatbestand

Sozialgericht Regensburg Entscheidung, 04. Juli 2018 - S 13 VJ 2/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Region Oberpfalz vom 01.10.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 22.02.2016

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Sept. 2017 - III ZR 71/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 71/17 Verkündet am: 7. September 2017 A n k e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Einl Pr ALR §§ 7

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 30. Aug. 2017 - L 7 VE 7/14

bei uns veröffentlicht am 30.08.2017

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststell

Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Jan. 2016 - L 13 VJ 27/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin begehrt im

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Apr. 2015 - L 6 VJ 1460/13

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt Beschädigten

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Feb. 2015 - L 6 VJ 3262/12

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. Juni 2012 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteiligte

Sozialgericht Münster Urteil, 12. Jan. 2015 - S 2 VJ 39/12

bei uns veröffentlicht am 12.01.2015

Tenor Sozialgericht Münster Az.: S 2 VJ 39/12 Verkündet am 12.01.2015 Im Namen des Volkes Urteil Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Impfschäde

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Juli 2014 - L 7 VE 5/09

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektion

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Feb. 2014 - L 7 VI 21/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). 2 D

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Nov. 2012 - L 7 VE 16/11

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über Ansprüche des Klägers nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). 2 Der am ... 1970 g

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 25. Sept. 2012 - L 7 VJ 3/08

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Januar 2008 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten strei

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 11. Apr. 2012 - S 17 VJ 377/10

bei uns veröffentlicht am 11.04.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Anerkennung eines Impfschadens und die Gewährung von Versorgung nach dem Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wegen einer darauf beruh

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 11. Apr. 2012 - L 2 VI 35/09

bei uns veröffentlicht am 11.04.2012

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbe

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Nov. 2011 - L 4 VJ 2/10

bei uns veröffentlicht am 16.11.2011

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.06.2010 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteil

Bundessozialgericht Beschluss, 06. Okt. 2011 - B 9 VJ 8/10 B

bei uns veröffentlicht am 06.10.2011

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. November 2010 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Bundessozialgericht Urteil, 07. Apr. 2011 - B 9 VJ 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2010 aufgehoben.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 23. Nov. 2010 - S 4 VJ 6010/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Die Klägerin begehrt Beschädigtenversorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten. 2 Die 1952 geborene Klägerin wurde a

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 24. Apr. 2007 - L 2 VJ 37/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Mai 2006 - L 8 VJ 2378/04

bei uns veröffentlicht am 19.05.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Streitig ist di

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 13. Dez. 2005 - L 5 VJ 1/02

bei uns veröffentlicht am 13.12.2005

Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte hat auch die der Klägerin im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu ersta

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Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,2.Infektiondie Aufnahme...
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2...
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem...
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten auf Antrag deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im sowjetisch besetzten Sektor von...
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(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesamt 1. Bestandteile des...
Die Witwe oder der hinterbliebene Lebenspartner erhält eine Grundrente von 537 Euro monatlich.
(1) Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann oder der verstorbene Lebenspartner ohne die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des...
(1) Ausgleichsrente erhalten Witwen oder hinterbliebene Lebenspartner, diea)durch Krankheit oder andere Gebrechen nicht nur vorübergehend wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit verloren haben oderb)die Altersgrenze für die große Witwenrente oder Witwerrente...
Im Sinne dieses Gesetzes ist1.Krankheitserregerein vermehrungsfähiges Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann,2.Infektiondie Aufnahme...
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