Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 21. März 2016 - S 13 P 4166/15

published on 21.03.2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 21. März 2016 - S 13 P 4166/15
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Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H. vom 24. November 2015 (Geschäftsnummer X) wird aufrechterhalten.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von 788,06 EUR nebst vorgerichtlicher Rechtsanwalts- und Mahnkosten in Höhe von 133,17 EUR streitig.
Mit Antrag vom 27. Oktober 2015 erwirkte die Klägerin den Mahnbescheid des Amtsgericht H. (Geschäftsnummer X) vom 27. Oktober 2015 für den Beitragszeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015, welcher dem Beklagten am 29. Oktober 2015 zugestellt wurde. Auf Antrag erließ das Amtsgericht H. am 24. November 2015 einen Vollstreckungsbescheid, welcher dem Beklagten am 27. November 2015 zugestellt wurde. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Einspruchs vom 7. Dezember 2015 verwies der Beklagte auf seine seit August 2010 bestehende Insolvenz. Daraufhin gab das Amtsgericht H. das Verfahren zur Durchführung eines Klageverfahrens an das Sozialgericht ab.
Die Klägerin trägt nunmehr vor, sie habe einen Anspruch auf rückständige Pflegeversicherungsbeiträge für den Zeitraum 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2015 in Höhe von 788,06 EUR sowie auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 120,67 EUR und Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR. Zwischen den Beteiligten sei ein privater Pflegeversicherungsvertrag im Tarif MB/PPV geschlossen worden. Der Beklagte sei mit der Zahlung der Beiträge von je 17,99 EUR für Mai bis Dezember 2012, je 18,61 EUR von Januar 2013 bis Dezember 2014 und je 19,75 EUR für Januar bis Oktober 2015 in Rückstand.
Sie beantragt,
den Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht H. vom 24. November 2015, Geschäftsnummer X, zugestellt am 27. November 2015, aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte äußerte sich im Klageverfahren nicht, es ist aber davon auszutragen, dass er -sinngemäß- beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Absicht, durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG zu entscheiden, angehört.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses sowie des Vortrages der Klägerin wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
11 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
12 
Der vom Beklagten nicht bestrittene Anspruch auf Bezahlung der rückständigen Beiträge in Höhe von 788,06 EUR Euro ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV). Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach sind vom Beklagten weder vorgebracht noch ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch ist schlüssig. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 133,17 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
13 
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht seine Insolvenz dem Bestehen seiner Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH erfasst § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die privaten Pflegeversicherungsverträge. Diese Beiträge gehören demnach zu den Gegenständen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit auch nicht gem. § 36 InsO Teil der Insolvenzmasse sind. (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, IV ZR 163/13, nach juris) Diese Erstreckung ist auch sachgerecht. Zwar erwähnt § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO weder die Pflegekassen noch die privaten Pflegeversicherungsunternehmer. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der Versorgung des Schuldners dienende Bezüge von der Zwangsvollstreckung auszunehmen, auch die Pflegeversicherung miteinzubeziehen. Folglich hat die Insolvenz des Beklagten keinen Einfluss auf seine Pflicht zur Zahlung der privaten Pflegeversicherungsbeiträge.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber haben der Beklagte die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).

Gründe

10 
Das Gericht konnte nach Anhörung der Beteiligten, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 105 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
11 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
12 
Der vom Beklagten nicht bestrittene Anspruch auf Bezahlung der rückständigen Beiträge in Höhe von 788,06 EUR Euro ergibt sich aus § 8 Absatz 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV). Anhaltspunkte für ein Nichtbestehen der Forderung dem Grunde und der Höhe nach sind vom Beklagten weder vorgebracht noch ersichtlich. Der geltend gemachte Anspruch ist schlüssig. Die Beiträge sind gemäß § 8 Abs. 1 AVB zudem am Ersten eines jeden Monats fällig und der Beklagte befindet sich im Zahlungsverzug, sodass er der Klägerin als Verzugsschaden auch die geltend gemachten vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten in von Höhe von 133,17 EUR schuldet (vgl. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -).
13 
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht seine Insolvenz dem Bestehen seiner Zahlungsverpflichtung nicht entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH erfasst § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die privaten Pflegeversicherungsverträge. Diese Beiträge gehören demnach zu den Gegenständen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit auch nicht gem. § 36 InsO Teil der Insolvenzmasse sind. (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2014, IV ZR 163/13, nach juris) Diese Erstreckung ist auch sachgerecht. Zwar erwähnt § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO weder die Pflegekassen noch die privaten Pflegeversicherungsunternehmer. Allerdings ist mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Vorschrift, der Versorgung des Schuldners dienende Bezüge von der Zwangsvollstreckung auszunehmen, auch die Pflegeversicherung miteinzubeziehen. Folglich hat die Insolvenz des Beklagten keinen Einfluss auf seine Pflicht zur Zahlung der privaten Pflegeversicherungsbeiträge.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei besteht keine Möglichkeit, dem Beklagten außergerichtliche Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Gemäß § 182a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist mit dem Eingang der Akten beim Sozialgericht nach den Vorschriften des SGG zu verfahren. Nach § 193 Abs. 4 i. V. m. §§ 184 Abs. 1, 183 SGG sind unter anderem private Pflegeversicherungsunternehmen nicht zur Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten berechtigt. Demgegenüber haben der Beklagte die Gerichtskosten des vorhergehenden gerichtlichen Mahnverfahrens zu tragen, § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 P 2/03 R).
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 19.02.2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR163/13 Verkündet am: 19. Februar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG §§ 192 ff.; InsO § 103; BGB
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.