Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird nicht zuglassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine zerbrochene Brille in Höhe von 331,20 EUR aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die 1961 geborene Klägerin ist seit März 2011 als Einkäuferin bei der Fa. D. GmbH & Co. KG, G., beschäftigt. Am 12.12.2012 rutschte sie nach Beendigung ihrer Arbeitsschicht auf dem Weg zu ihrem PKW auf einer vereisten Fläche aus. Dabei fiel sie auf ihre Handtasche, in welcher sich in einem Etui ihre Lesebrille befand. Hierdurch zerbrach die Brille. Für deren Ersatzbeschaffung waren 331,20 EUR erforderlich (vgl. Rechnung der Fa. Optik G., C., vom 11.01.2013).
Auf die Unfallanzeige des Arbeitgebers der Klägerin vom 28.01.2013 lehnte die Beklagte die Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille mit der Begründung ab, eine solche komme nur in Betracht, wenn der Versicherte das Hilfsmittel im Unfallzeitpunkt bestimmungsgemäß am Körper verwendet, d.h. getragen, oder zumindest zu jederzeitigen Benutzung, z.B. umgehängt, habe. Diese Voraussetzungen seien bei der Aufbewahrung des Hilfsmittels in einer Tasche nicht erfüllt (Schreiben vom 30.01.2013).
Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin im Wesentlichen vor, sie habe ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt zwar nicht bestimmungsgemäß „im Gesicht“ getragen. Durch die Aufbewahrung der Brille in einem Etui in ihrer Handtasche habe sie die Lesebrille, die sie beruflich benötige, jedoch jederzeit bestimmungsgemäß einsetzen können. Dies reiche für die Begründung eines Erstattungsanspruchs gegen den Unfallversicherungsträger aus. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.09.2013).
Deswegen hat die Klägerin am 07.10.2013 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Ergänzend trägt sie vor, für den Erstattungsanspruch sei eine unfallbedingte Beschädigung des Hilfsmittels nicht notwendigerweise „bei der Benutzung“ erforderlich. Die gegenteilige restriktive Auslegung der Beklagten stehe im Widerspruch zur herrschenden Literaturmeinung. Hätte sie die Lesebrille in ihrer Jackentasche getragen, hätte die Beklagte diese ersetzt. Nichts anderes könne gelten, wenn ein Versicherter die Brille - wie vorliegend - zum Unfallzeitpunkt in einer Handtasche mit sich geführt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 30. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr die Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille in Höhe von 331,20 EUR aus Mitteln der gesetzlichen Unfallversicherung zu erstatten,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Sie erachtet die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
11 
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Klägerin mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn bei verständiger Würdigung des Inhalts dieses Schreibens hat die Beklagte durch Ablehnung der Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille der Klägerin eine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolge getroffen. Dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, steht seinem Charakter als Verwaltungsakt nicht entgegen, sondern führte vorliegend allein dazu, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu laufen begann, sondern die Klägerin Widerspruch innerhalb eines Jahres einlegen konnte (§ 66 Abs. 1 und 2 SGG).
13 
2. Die Klage ist indes unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung ihrer am 12.12.2012 auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Lesebrille.
14 
Dabei kann die Kammer offen lassen, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt an Stelle eines - primären - Anspruchs auf Sachleistung - hier: gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - - ein Kostenerstattungsanspruch analog § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - oder des § 15 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - geltend gemacht werden kann. Jedenfalls reicht der hier allein streitige - sekundäre - Zahlungsanspruch nicht weiter als der eventuelle primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch gegebenenfalls treten kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 32). Der Zahlungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Lesebrille gegen die Beklagte nicht bestand.
15 
a) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, d.h. u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dieser Anspruch umfasst u.a. einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels in Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII27 Abs. 2 SGB VII). Die am 12.12.2012 bei dem Sturz der Klägerin zerbrochenen Lesebrille ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 23 und Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 27, Rand-Nr. 10), denn sie dient dem Ausgleich einer Sehschwäche der Klägerin.
16 
Eine Wiederherstellung oder Erneuerung des Hilfsmittels muss indes infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne von § 8 Abs. 3 SGB VII erforderlich werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Das Gesetz fingiert damit die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels als Gesundheitsschaden und erweitert damit den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Im Übrigen müssen aber die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllt sein (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr.24). Damit gilt für die vorliegende Fallgestaltung: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zur Beschädigung oder dem Verlust eines Hilfsmittels führt.
17 
Nach § 8 Abs. 3 SGB VII wird an Stelle eines Gesundheitsschadens eines Versicherten ausnahmsweise (die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden; vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand März 2011, § 8, Rand-Nr. 600) ein Sachschaden kompensiert. Dies ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Die Beschädigung eines Hilfsmittels ist der Gesundheitsstörung gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleicht oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Funktionseinbuße des Körperorgans selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunkton nicht mehr wahrnehmen kann. Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 28 und SG Koblenz vom 29.02.2012 - S 2 U 274/10 -, Rand-Nr. 14 f. ; ferner Stähler in jurisPK-SGB VII, Stand 04.11.2013, § 27, Rand-Nr. 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt deshalb voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trägt (vgl. BSG, a.a.O. sowie SG Koblenz, a.a.O.).
18 
Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin, was sie einräumt, die Lesebrille nicht aufgesetzt, mithin nicht funktionsgemäß verwendet; vielmehr trug sie die Brille in einem Etui in ihrer Handtasche, auf die sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem PKW witterungsbedingt stürzte. Die Lesebrille wurde damit nicht bei der Benutzung beschädigt, weshalb - da auch kein sonstiger Gesundheitserstschaden erwiesen ist - kein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. SG Koblenz, a.a.O., Rand-Nr. 15).
19 
b) Das bloße Mitführen eines Hilfsmittels, auch wenn dieses, wie im Fall der Klägerin, aus beruflichen Gründen benötigt wird, reicht nicht aus, um eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8, Rand-Nr. 241; Stähler, a.a.O.; Schmitt, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 12; ferner Mutschler in SGb 2011, 684, 690; wohl auch LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2007 - L 1 U 892/07 ER-B - ). So ist z.B. auch die ursprünglich im PKW-Handschuhfach aufbewahrte und durch einen Verkehrsunfall zerstörte Ersatzbrille des Versicherten nicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen (vgl. Stähler, a.a.O.). Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 SGB VII (vgl. BT-Drucks 13/2204, Seite 77) eine Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels „bei der versicherten Tätigkeit“, nicht aber „während der Benutzung“ erforderlich. Da durch die Gleichstellung in § 8 Abs. 3 SGB VII aber nur das Merkmal des Gesundheitsschadens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, nicht aber auch das Erfordernis einer äußeren Einwirkung auf den Körper ersetzt wird, ist zwingend notwendig, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes bestimmungsgemäß am Körper verwendet - hier konkret: getragen - wird.
20 
In seinem Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 24/09 R - (= SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, dort Rand-Nr. 30) hat das Bundessozialgericht zwar ausdrücklich offen gelassen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs. 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das -ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird (dies bejahend Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 13a; Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 106; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 18.5 a.E.; Mutschler, a.a.O., Seite 690; Schwerdtfeger, a.a.O, Rand-Nr. 602 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2013, § 8 SGB VII, Rand-Nr. 35). Das erkennende Gericht braucht diese Frage vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Sachverhalt lag hier nicht vor: Weder hatte die Klägerin ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt unmittelbar am Körper z.B. umgehängt noch jederzeit griffbereit, z.B. in einer Jackentasche, getragen; vielmehr führte sie die Lesebrille, zudem noch in einem Brillenetui verwahrt, in ihrer Handtasche, und damit außerhalb ihres Körpers, mit sich. Überdies war die Brille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum „alsbaldigen Einsatz“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorgesehen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits beendet. Und als Lesebrille war das Hilfsmittel weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen.
21 
Da mithin vorliegend die Lesebrille nicht in einem Fall des § 8 Abs. 3 SGB VII beschädigt worden ist, bestand kein Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung oder Ersetzung aus § 27 Abs. 2 SGB VII. Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst vorgenommene Ersatzbeschaffung.
22 
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
24 
Die Berufung, die mit Blick auf die Höhe des Streitwerts von 331,20 EUR nicht schon kraft Gesetzes zulässig ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), hat die Kammer nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
12 
1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 56 des Sozialgerichtsgesetzes) zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, weil die Klägerin mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben der Beklagten vom 30.01.2013 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Denn bei verständiger Würdigung des Inhalts dieses Schreibens hat die Beklagte durch Ablehnung der Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der Lesebrille der Klägerin eine Regelung im Sinne einer verbindlichen Rechtsfolge getroffen. Dass dieses Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhaltete, steht seinem Charakter als Verwaltungsakt nicht entgegen, sondern führte vorliegend allein dazu, dass die Widerspruchsfrist von einem Monat seit Bekanntgabe des Bescheides (§ 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht zu laufen begann, sondern die Klägerin Widerspruch innerhalb eines Jahres einlegen konnte (§ 66 Abs. 1 und 2 SGG).
13 
2. Die Klage ist indes unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung ihrer am 12.12.2012 auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Lesebrille.
14 
Dabei kann die Kammer offen lassen, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt an Stelle eines - primären - Anspruchs auf Sachleistung - hier: gem. § 26 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - - ein Kostenerstattungsanspruch analog § 13 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - oder des § 15 des Sozialgesetzbuchs - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - geltend gemacht werden kann. Jedenfalls reicht der hier allein streitige - sekundäre - Zahlungsanspruch nicht weiter als der eventuelle primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch gegebenenfalls treten kann (vgl. hierzu BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 32). Der Zahlungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass auch ein Anspruch auf Ersatzbeschaffung der Lesebrille gegen die Beklagte nicht bestand.
15 
a) Nach Eintritt eines Versicherungsfalls, d.h. u.a. eines Arbeitsunfalls (§ 7 Abs. 1 SGB VII), haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Dieser Anspruch umfasst u.a. einen Anspruch auf Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten oder verloren gegangenen Hilfsmittels in Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII27 Abs. 2 SGB VII). Die am 12.12.2012 bei dem Sturz der Klägerin zerbrochenen Lesebrille ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 27 Abs. 2 SGB VII (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 23 und Schmitt, SGB VII, 4. Auflage 2009, § 27, Rand-Nr. 10), denn sie dient dem Ausgleich einer Sehschwäche der Klägerin.
16 
Eine Wiederherstellung oder Erneuerung des Hilfsmittels muss indes infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls im Sinne von § 8 Abs. 3 SGB VII erforderlich werden. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Das Gesetz fingiert damit die Beschädigung oder den Verlust des Hilfsmittels als Gesundheitsschaden und erweitert damit den Unfallbegriff im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Im Übrigen müssen aber die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII erfüllt sein (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr.24). Damit gilt für die vorliegende Fallgestaltung: Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall eines Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, dass zur Beschädigung oder dem Verlust eines Hilfsmittels führt.
17 
Nach § 8 Abs. 3 SGB VII wird an Stelle eines Gesundheitsschadens eines Versicherten ausnahmsweise (die gesetzliche Unfallversicherung entschädigt grundsätzlich nur Körperschäden; vgl. Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, 4. Aufl., Stand März 2011, § 8, Rand-Nr. 600) ein Sachschaden kompensiert. Dies ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Die Beschädigung eines Hilfsmittels ist der Gesundheitsstörung gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperfunktion, die es ausgleicht oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Funktionseinbuße des Körperorgans selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunkton nicht mehr wahrnehmen kann. Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (vgl. BSG SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, Rand-Nr. 28 und SG Koblenz vom 29.02.2012 - S 2 U 274/10 -, Rand-Nr. 14 f. ; ferner Stähler in jurisPK-SGB VII, Stand 04.11.2013, § 27, Rand-Nr. 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt deshalb voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an oder in seinem Körper trägt (vgl. BSG, a.a.O. sowie SG Koblenz, a.a.O.).
18 
Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Denn zum Unfallzeitpunkt hatte die Klägerin, was sie einräumt, die Lesebrille nicht aufgesetzt, mithin nicht funktionsgemäß verwendet; vielmehr trug sie die Brille in einem Etui in ihrer Handtasche, auf die sie auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstelle zu ihrem PKW witterungsbedingt stürzte. Die Lesebrille wurde damit nicht bei der Benutzung beschädigt, weshalb - da auch kein sonstiger Gesundheitserstschaden erwiesen ist - kein Arbeitsunfall vorliegt (vgl. SG Koblenz, a.a.O., Rand-Nr. 15).
19 
b) Das bloße Mitführen eines Hilfsmittels, auch wenn dieses, wie im Fall der Klägerin, aus beruflichen Gründen benötigt wird, reicht nicht aus, um eine andere Entscheidung zu begründen (vgl. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8, Rand-Nr. 241; Stähler, a.a.O.; Schmitt, a.a.O., § 8, Rand-Nr. 12; ferner Mutschler in SGb 2011, 684, 690; wohl auch LSG Baden-Württemberg vom 04.05.2007 - L 1 U 892/07 ER-B - ). So ist z.B. auch die ursprünglich im PKW-Handschuhfach aufbewahrte und durch einen Verkehrsunfall zerstörte Ersatzbrille des Versicherten nicht durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu ersetzen (vgl. Stähler, a.a.O.). Zwar ist nach der Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 3 SGB VII (vgl. BT-Drucks 13/2204, Seite 77) eine Beschädigung oder der Verlust des Hilfsmittels „bei der versicherten Tätigkeit“, nicht aber „während der Benutzung“ erforderlich. Da durch die Gleichstellung in § 8 Abs. 3 SGB VII aber nur das Merkmal des Gesundheitsschadens im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII, nicht aber auch das Erfordernis einer äußeren Einwirkung auf den Körper ersetzt wird, ist zwingend notwendig, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlustes bestimmungsgemäß am Körper verwendet - hier konkret: getragen - wird.
20 
In seinem Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 24/09 R - (= SozR 4-2700 § 8 Nr. 40, dort Rand-Nr. 30) hat das Bundessozialgericht zwar ausdrücklich offen gelassen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs. 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das -ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird (dies bejahend Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 13a; Jung in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 8, Rand-Nr. 106; Bereither-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8, Anm. 18.5 a.E.; Mutschler, a.a.O., Seite 690; Schwerdtfeger, a.a.O, Rand-Nr. 602 und Ricke in Kasseler Kommentar, Stand Juni 2013, § 8 SGB VII, Rand-Nr. 35). Das erkennende Gericht braucht diese Frage vorliegend ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn ein solcher Sachverhalt lag hier nicht vor: Weder hatte die Klägerin ihre Lesebrille zum Unfallzeitpunkt unmittelbar am Körper z.B. umgehängt noch jederzeit griffbereit, z.B. in einer Jackentasche, getragen; vielmehr führte sie die Lesebrille, zudem noch in einem Brillenetui verwahrt, in ihrer Handtasche, und damit außerhalb ihres Körpers, mit sich. Überdies war die Brille zum Unfallzeitpunkt auch nicht zum „alsbaldigen Einsatz“ im Rahmen der versicherten Tätigkeit vorgesehen. Denn ihre versicherte Tätigkeit als Einkäuferin hatte die Klägerin im Unfallzeitpunkt bereits beendet. Und als Lesebrille war das Hilfsmittel weder für das Zurücklegen des Weges von der Arbeitsstelle zur Wohnung noch insbesondere zum Führen des hierfür vorgesehenen Kfz erforderlich oder vorgesehen.
21 
Da mithin vorliegend die Lesebrille nicht in einem Fall des § 8 Abs. 3 SGB VII beschädigt worden ist, bestand kein Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederherstellung oder Ersetzung aus § 27 Abs. 2 SGB VII. Damit besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf Kostenerstattung für die von ihr selbst vorgenommene Ersatzbeschaffung.
22 
3. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
24 
Die Berufung, die mit Blick auf die Höhe des Streitwerts von 331,20 EUR nicht schon kraft Gesetzes zulässig ist (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG), hat die Kammer nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen (§ 144 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine zerbrochene Brille ersetzen muss.

2

Die 1955 geborene Klägerin ist als Angestellte im G S M tätig. Am 15.08.2010 stolperte sie laut Unfallanzeige ihrer Arbeitgeberin vom 09.08.2010 beim Betreten ihres Büros über den Standfuß des Schreibtisches. Dadurch fiel sie vornüber und stützte sich auf dem Tisch und auf ihrer darauf liegenden Brille ab. Diese zerbrach daraufhin. Laut Kostenvoranschlag der Firma F vom 05.08.2010 kostet die Anschaffung einer entsprechenden neuen Brille 714,00 €.

3

Mit Bescheid vom 12.08.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, Grundvoraussetzung für den Ersatz eines Beschädigtenhilfsmittels, z. B. einer Brille, sei, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeiten beschädigt und zum Unfallzeitpunkt zweckentsprechend getragen worden sein müsse. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie trage bei der Arbeit am PC eine Bildschirmbrille. Darüber hinaus verfüge sie auch noch über eine normale Brille. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sie ihre Bildschirmbrille getragen. Die normale Brille habe auf dem Schreibtisch gelegen. Sie sei aufgestanden, um sich Unterlagen zu holen, beim Zurückkommen dann über den Fuß des Schreibtisches gestolpert. Beim Aufstützen auf den Schreibtisch habe sie ihre normale Brille zerbrochen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 ließ die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

6

Mit der am 11.11.2010 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, sie müsse beide Brillen je nach Tätigkeit abwechselnd am Arbeitsplatz tragen.

7

Sie beantragt,

8

den Bescheid vom 12.08.2010 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Kostenerstattung für die Sehhilfe in Höhe von 714,00 € zu leisten gemäß Rechnung vom 26.08.2010.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der auf ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Brille.

14

Gemäß § 7 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach der Legaldefinition des § 8 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach Absatz 3 der genannten Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Danach steht dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gleich. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Hilfsmittel zurzeit der Anschaffung notwendig geworden ist. Zu den Hilfsmitteln zählt alles, was dem Ausgleich der körperlichen Behinderung dient. Nicht erforderlich ist, dass außer der Beschädigung durch ein plötzliches Ereignis (= Unfall) noch eine Körperverletzung vorliegt. Immer ist jedoch erforderlich, dass der Schaden Folge der versicherten Tätigkeit ist, das Hilfsmittel also bei der Benutzung beschädigt wurde. Legt der Versicherte zum Beispiel seine Prothese während der Arbeit auf einen Schrank und fällt sie von dort herunter, liegt kein Arbeitsunfall vor (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand 30.01.2012, Stichwort Arbeitsunfall, RdNr. 050, Seite 2 und 3, m.w.N.).

15

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gleitsichtbrille der Klägerin ein Hilfsmittel im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB II ist. Nach der Unfallschilderung der Arbeitgeberin der Klägerin in der Unfallanzeige, aber auch nach der eigenen Schilderung der Klägerin im Widerspruchsschreiben und in der Klageschrift ist jedoch das Hilfsmittel Brille nicht bei der Benutzung beschädigt worden. Vielmehr hatte die Klägerin ihre normale Brille während des von ihr getätigten Arbeitsvorgangs abgesetzt und auf ihren Schreibtisch gelegt und trug statt ihrer normalen Brille ihre Bildschirmbrille. Da die normale Brille der Klägerin somit, während sie auf dem Schreibtisch lag, beschädigt wurde, wurde sie nicht bei der Benutzung beschädigt. Deshalb liegt kein Arbeitsunfall vor.

16

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von geraubten Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3808,40 Euro hat.

2

Der im Jahre 1928 geborene Kläger wurde auf einer beruflich veranlassten Fahrt nach Danzig (Republik Polen) am 18.6.2004 Opfer eines Raubüberfalls. Das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers wurde auf einem Autobahnparkplatz entwendet, als er wegen eines Toilettengangs das Fahrzeug verlassen hatte. Bei Rückkehr zum Fahrzeug überraschte er die Täter, wurde aber mit Gewalt gehindert, sein Kfz wieder an sich zu bringen. Im Kfz befanden sich neben anderen Gegenständen die ihm von der Krankenkasse geleisteten Hörgeräte. Die Beklagte stellte fest, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist (Bescheid vom 23.3.2005).

3

Die Barmer Ersatzkasse (BEK) als für den Kläger zuständige Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung wandte sich mit Schreiben vom 16.9.2004 an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde (im Folgenden: Beklagte). Sie schrieb der Beklagten ua: "Im Zusammenhang mit dem Unfall wurde eine Hörgeräteversorgung erforderlich. Der Betrag von 3.514,40 ist die reine Eigenbeteiligung (Kassenanteil wurde bereits abgezogen). Unser Mitglied bittet um die Erstattung der entstandenen Kosten." Der Kläger habe eine Durchschrift des Schreibens erhalten. Mit Schreiben vom 2.10.2004 setzte sich der Kläger selbst mit der Beklagten in Verbindung. Er schrieb: "Aus dem Schreiben der Lübecker Barmer Ersatzkasse vom 9.9.2004 entnehmen Sie, dass bei dem Raubüberfall auch meine beiden Hörgeräte, die im Kofferraum in meiner Kulturtasche lagen, geraubt wurden. … Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, was ich tun muss, um neue zu bekommen, … darf ich sie mir in einem Hörgerätespezialgeschäft kaufen und Ihnen die Rechnung zusenden."

4

Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8.10.2004: "Die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten können von unserer Berufsgenossenschaft nicht übernommen werden … Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Schreibens." Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 14.1.2005 ohne Erfolg.

5

Der Kläger hat gegen die Ablehnung, die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten zu übernehmen, beim SG Lübeck Klage erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.11.2006). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2009). Voraussetzung des Anspruchs sei, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Eine isolierte Einwirkung auf das Hilfsmittel ohne gleichzeitige Einwirkung auf den Körper genüge nicht. Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Aspekt möglich, dass der Kläger eine lebensbedrohende Situation erlebt habe.

6

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 3 SGB VII. Für den Schutz in der Unfallversicherung sei es ausreichend, dass auf seinen Körper durch eine Straftat eingewirkt und dadurch im Sinne einer wesentlichen Bedingung der Verlust des Hilfsmittels herbeigeführt worden sei. Ein Einwirken auf das Hilfsmittel selbst sei nicht zu fordern. Die Auslegung von § 8 Abs 3 SGB VII durch das LSG sei mit dem Wortlaut der Norm, insbesondere nach einer Gewalttat mit Todesandrohung, nicht vereinbar. Da das Ereignis vom 18.6.2004 als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, müsse sich dies auch auf den Verlust der Hörgeräte beziehen.

7

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 und des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2006 sowie der Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2004 die Hörgeräte zu ersetzen, hilfsweise 3808,40 Euro an ihn zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, mit den angefochtenen Entscheidungen habe sie umfassend über alle Ansprüche auf Ersetzung der Hörgeräte einschließlich jeglicher Kostenübernahme ablehnend entschieden.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der den Anspruch auf Ersetzung von Hörgeräten sowie Zahlung ablehnende Verwaltungsakt vom 8.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

Mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4, § 56 SGG) erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte, hilfsweise Zahlung von 3808,40 Euro. Nach der jetzt vorgenommen Klarstellung des Antrags begehrt er die Erneuerung der geraubten Hörgeräte, hilfsweise Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zur Freistellung von Forderungen der Leistungserbringer oder Erstattung des von ihm für die Beschaffung aufgewandten Betrags. Hierin liegt gegenüber den vor den Instanzgerichten gestellten Verpflichtungsanträgen keine Klageänderung nach § 99 SGG. Vielmehr hat der Kläger lediglich den Antrag, der von Anfang an auf "Übernahme von Kosten" aufgrund der Versorgung mit Hörhilfen gezielt hat, hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen klargestellt bzw berichtigt (§ 99 Abs 3 Nr 1 SGG; auch LSG Baden-Württemberg vom 13.2.2009 - L 4 KR 3191/06 - juris RdNr 28).

13

1. Die Klagen sind zulässig.

14

a) Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Kläger mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben vom 8.10.2004 ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Bei verständiger Würdigung des Sinngehalts des Schreibens ist - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - entschieden worden, dass sowohl eine Ersetzung der Hörgeräte in Natur als auch ein Zahlungsanspruch abgelehnt wird, da ein Anspruch auf Verschaffung neuer Hörgeräte nicht bestehe.

15

b) Die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Sie ist die sowohl für die Verurteilung zur Verschaffung der Hörgeräte als auch für den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag die zulässige Klageart (§ 54 Abs 4 SGG).

16

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen primären Sachleistungsanspruch auf Lieferung neuer Hörgeräte als Ersatz für die geraubten Hilfsmittel. Er hat auch keinen von der Entstehung des Sachleistungsanspruchs notwendig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme") zur Selbstbeschaffung der Geräte.

17

a) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss in Bezug auf den Anspruch eines Versicherten sagen, ob und in welchem Umfang er ein durch Antrag geltend gemachtes Recht feststellen oder Recht begründen will. Nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakte hat die Beklagte es abgelehnt, ein Recht des Klägers auf Lieferung der Hörgeräte, die der Kläger durch den Raub verloren hat, oder Zahlung von Kosten für deren Selbstbeschaffung zu begründen.

18

b) Die Verwaltungsakte der Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Lieferung (aa) noch auf Wiederherstellung oder Erneuerung der Hörgeräte (bb) noch auf Zahlung für Kosten der Selbstbeschaffung (cc).

19

aa) Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersetzung der entwendeten Hörgeräte als Sachleistung.

20

Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Ersetzung der Hörgeräte aus § 2 Abs 1, § 3 Abs 5 Satz 1, 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Denn die gestohlenen Hörgeräte waren ihm nicht wegen einer Hörschädigung geleistet worden, die Unfallfolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung war.

21

Auch die Voraussetzungen des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf Lieferung/Zurverfügungstellung von Hörgeräten (§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 2, Abs 5 Satz 1, § 27 Abs 1 Nr 4, § 31 Abs 1 Satz 1 SGB VII) waren nicht erfüllt. Denn die Gewalteinwirkung der Räuber auf den Körper des Klägers führte bei ihm zwar Gesundheitserstschäden herbei. Diese Gesundheitsschäden verursachten aber keine weitere Hörschädigung und keine Verschlimmerung eines bestehenden Hörschadens als Unfallfolge, so dass die begehrte Ersetzung der Hörgeräte nicht wegen dieses Arbeitsunfalls nötig wurde.

22

bb) Die Einwirkungen der Räuber auf den Körper des Klägers haben auch keinen Verlust seiner Hörgeräte als gleichgestellten Gesundheitserstschaden iS von § 8 Abs 3 SGB VII bewirkt. Daher hat er keinen Anspruch auf Erneuerung bzw Ersetzung der in Verlust geratenen Hilfsmittel nach § 27 Abs 2 SGB VII.

23

Nach § 27 Abs 2 SGB VII wird in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. Der Begriff des Hilfsmittels in § 27 Abs 2 SGB VII meint nicht den in § 31 Abs 1 SGB VII verwendeten, nur auf Unfallfolgen bezogenen weiten Sachleistungsbegriff. Er umfasst nur die in § 33 SGB V genannten und nicht wegen der Folgen eines Versicherungsfalles von einem anderen Leistungsträger als einem Unfallversicherungsträger geleisteten Hilfsmittel(vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 9/00 R - BSGE 87, 301, 303 f = SozR 3-2700 § 27 Nr 1 S 4). Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch nach § 27 Abs 2 SGB VII ist auf die Wiederherstellung des beschädigten oder die Erneuerung eines solchen verlorengegangenen Hilfsmittels gerichtet, also auf die Zurverfügungstellung eines nach Funktion und Preis im Wesentlichen gleichwertigen Geräts durch den Unfallversicherungsträger.

24

Eine solche Leistung muss infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls (§§ 7 ff SGB VII) erforderlich werden. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des SGB VII, in dem § 27 SGB VII seinen Sitz hat. § 27 Abs 2 SGB VII verschafft Versicherten ggf einen Anspruch auf Verschaffung genau des Hilfsmittels, das durch einen Arbeitsunfall gerade iS des § 8 Abs 3 SGB VII beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist. Ein Anspruch aus § 27 Abs 2 SGB VII besteht nur in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. § 8 Abs 3 SGB VII stellt damit nicht abschließend die Voraussetzungen für einen eigenen Versicherungsfall (Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln) auf. Vielmehr fingiert das Gesetz, dass die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" gilt. Es erweitert damit den Unfallbegriff des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch auch den des Arbeitsunfalls iS von Satz 1 aaO, dessen Voraussetzungen im Übrigen auch erfüllt sein müssen.

25

Auch "in den Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII“ gilt(vgl § 8 Abs 1 SGB VII): Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

26

§ 8 Abs 3 SGB VII erweitert diese Anforderungen insoweit, als an die Stelle des Merkmals "Gesundheitserstschaden" die Merkmale "Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln" treten. Daneben müssen alle weiteren Voraussetzungen des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen(vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 8 Anm 18.4; G. Wagner, jurisPK-SGB VII § 8 RdNr 241). Ein Fall des § 8 Abs 3 SGB VII iS von § 27 Abs 2 SGB VII liegt daher nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

27

Das folgt auch aus dem Zweck des § 8 Abs 3 SGB VII. Danach wird anstelle des Gesundheitsschadens eines Versicherten - ausnahmsweise - ein Sachschaden kompensiert. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Dieser Regelungszweck wird insbesondere bei historischer Auslegung der Norm deutlich. In der Begründung zu § 8 Abs 3 SGB VII ist festgehalten, die Regelung entspreche weitgehend dem bis dahin geltenden Recht, also § 548 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF bis 31.12.1996 (BT-Drucks 13/2204, S 77). Der frühere § 548 Abs 2 RVO wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die RVO eingefügt und lautete: "Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich." Der Zusatz "oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels" wurde aufgrund der Beratungen im Ausschuss für Sozialpolitik (20. Ausschuss) in den Gesetzentwurf aufgenommen (BT-Drucks IV/938; in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch zu § 549 Abs 2 RVO). Zur Begründung wurde angeführt, es sei angeregt worden, dem Körperschaden nicht nur die Beschädigung eines Körperersatzstückes, sondern auch die eines (orthopädischen) Hilfsmittels gleichzustellen. Denn zwischen einer Beinprothese als Körperersatzstück und einem Stützapparat als orthopädischem Hilfsmittel bestehe der Funktion nach kein entscheidender Unterschied (BT-Drucks aaO, S 7).

28

Die Beschädigung eines (orthopädischen) Hilfsmittels ist dem Körperschaden gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperorgane, die es ersetzt oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Verletzung des Organs selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunktion nicht mehr wahrnehmen kann (sog unechter Körperschaden). Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb (jedenfalls grundsätzlich und faktisch in aller Regel) nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (so auch Jung in Jahn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 8 SGB VII RdNr 166; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 8 RdNr 312; G. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 RdNr 241; Stähler in jurisPK-SGB VII, § 27 RdNr 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt also voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an (oder in) seinem Körper trägt.

29

Vorliegend hat zwar ein Arbeitsunfall nach § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 SGB VII vorgelegen, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.3.2005 zwischen den Beteiligten bindend festgestellt, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist. Die Gewaltanwendung der Täter gegen den Kläger war aber nicht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Verlust der Hilfsmittel ursächlich und zwar schon deshalb, weil der Kläger die Hörgeräte weder bestimmungsgemäß verwendete noch überhaupt mit sich führte. Er befand sich vielmehr außerhalb des Kfz und wurde mit Gewalt gehindert, das Kfz und die darin befindlichen Sachen wieder in Besitz zu nehmen. Mit der Einwirkung auf seinen Körper war eine Einwirkung auf die Hörgeräte nicht verbunden, da diese im Kfz abgelegt waren. Die Hörgeräte wurden dem Kläger stattdessen mit dem Kfz, in dem sie lagen, entwendet. Diebstahl oder Raub von Hilfsmitteln lediglich bei Gelegenheit eines Arbeitsunfalls will § 8 Abs 3 SGB VII aber nicht versichern.

30

Der Senat lässt die Frage offen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird(so Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Februar 2010, K § 8 RdNr 13a; Krasney in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand September 2006, § 27 RdNr 5); denn ein solcher Fall lag hier nicht vor.

31

Da die Hilfsmittel (Hörgeräte) nicht in einem Fall des § 8 Abs 3 SGB VII verloren gingen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung oder Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte aus § 27 Abs 2 SGB VII.

32

cc) Den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme, dh Zahlung von 3808,40 Euro, hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt grundsätzlich anstelle des Anspruchs auf Sachleistung (§ 26 Abs 4 Satz 2 SGB VII) ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V oder § 15 SGB IX geltend gemacht werden kann(vgl dazu BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 16/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Denn jedenfalls reicht der sekundäre Zahlungsanspruch nicht weiter als der primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch ggf treten kann. Der Zahlungsanspruch scheitert hier schon daran, dass ein Anspruch auf Verschaffung der Hörgeräte selbst nicht bestand (vgl stRspr; zB BSG vom 24.9.1996 - 1 RK 33/95 - BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f mwN; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 12).

33

Die Ablehnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind rechtmäßig.

34

3. Die Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist daher ebenfalls unbegründet. Denn mit der Rechtskraft der Abweisung der Anfechtungsklage wurde zugleich die Ablehnung des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte bindend (§ 77 SGG). Schon deshalb steht fest, dass der Kläger gegen die Beklagte auch den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht hat, der im Übrigen auch nicht besteht (siehe oben 2. b> cc>).

35

Die Revision des Klägers war daher insgesamt zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

(2) Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

(1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

(2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig

1.
den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,
2.
den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
3.
Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,
4.
ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen,
5.
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.

(3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.

(4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.

(5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine zerbrochene Brille ersetzen muss.

2

Die 1955 geborene Klägerin ist als Angestellte im G S M tätig. Am 15.08.2010 stolperte sie laut Unfallanzeige ihrer Arbeitgeberin vom 09.08.2010 beim Betreten ihres Büros über den Standfuß des Schreibtisches. Dadurch fiel sie vornüber und stützte sich auf dem Tisch und auf ihrer darauf liegenden Brille ab. Diese zerbrach daraufhin. Laut Kostenvoranschlag der Firma F vom 05.08.2010 kostet die Anschaffung einer entsprechenden neuen Brille 714,00 €.

3

Mit Bescheid vom 12.08.2010 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung mit der Begründung ab, Grundvoraussetzung für den Ersatz eines Beschädigtenhilfsmittels, z. B. einer Brille, sei, dass das Hilfsmittel bei der versicherten Tätigkeiten beschädigt und zum Unfallzeitpunkt zweckentsprechend getragen worden sein müsse. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall.

4

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit der Begründung Widerspruch, sie trage bei der Arbeit am PC eine Bildschirmbrille. Darüber hinaus verfüge sie auch noch über eine normale Brille. Zum Zeitpunkt des Vorfalls habe sie ihre Bildschirmbrille getragen. Die normale Brille habe auf dem Schreibtisch gelegen. Sie sei aufgestanden, um sich Unterlagen zu holen, beim Zurückkommen dann über den Fuß des Schreibtisches gestolpert. Beim Aufstützen auf den Schreibtisch habe sie ihre normale Brille zerbrochen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2010 ließ die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.

6

Mit der am 11.11.2010 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und betont, sie müsse beide Brillen je nach Tätigkeit abwechselnd am Arbeitsplatz tragen.

7

Sie beantragt,

8

den Bescheid vom 12.08.2010 der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Kostenerstattung für die Sehhilfe in Höhe von 714,00 € zu leisten gemäß Rechnung vom 26.08.2010.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hält ihre Verwaltungsentscheidung nach wie vor für rechtmäßig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt sowie die Leistungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben, verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Entgegen ihrer Auffassung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung der auf ihrer Arbeitsstelle zerbrochenen Brille.

14

Gemäß § 7 SGB VII sind Versicherungsfälle Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Nach der Legaldefinition des § 8 sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Nach Absatz 3 der genannten Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. Danach steht dem Gesundheitsschaden die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels gleich. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen das Hilfsmittel zurzeit der Anschaffung notwendig geworden ist. Zu den Hilfsmitteln zählt alles, was dem Ausgleich der körperlichen Behinderung dient. Nicht erforderlich ist, dass außer der Beschädigung durch ein plötzliches Ereignis (= Unfall) noch eine Körperverletzung vorliegt. Immer ist jedoch erforderlich, dass der Schaden Folge der versicherten Tätigkeit ist, das Hilfsmittel also bei der Benutzung beschädigt wurde. Legt der Versicherte zum Beispiel seine Prothese während der Arbeit auf einen Schrank und fällt sie von dort herunter, liegt kein Arbeitsunfall vor (Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, Stand 30.01.2012, Stichwort Arbeitsunfall, RdNr. 050, Seite 2 und 3, m.w.N.).

15

Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Gleitsichtbrille der Klägerin ein Hilfsmittel im Sinne des § 8 Abs. 3 SGB II ist. Nach der Unfallschilderung der Arbeitgeberin der Klägerin in der Unfallanzeige, aber auch nach der eigenen Schilderung der Klägerin im Widerspruchsschreiben und in der Klageschrift ist jedoch das Hilfsmittel Brille nicht bei der Benutzung beschädigt worden. Vielmehr hatte die Klägerin ihre normale Brille während des von ihr getätigten Arbeitsvorgangs abgesetzt und auf ihren Schreibtisch gelegt und trug statt ihrer normalen Brille ihre Bildschirmbrille. Da die normale Brille der Klägerin somit, während sie auf dem Schreibtisch lag, beschädigt wurde, wurde sie nicht bei der Benutzung beschädigt. Deshalb liegt kein Arbeitsunfall vor.

16

Die Klage war demzufolge abzuweisen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist, ob der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz von geraubten Hörgeräten, hilfsweise auf Zahlung von 3808,40 Euro hat.

2

Der im Jahre 1928 geborene Kläger wurde auf einer beruflich veranlassten Fahrt nach Danzig (Republik Polen) am 18.6.2004 Opfer eines Raubüberfalls. Das Kraftfahrzeug (Kfz) des Klägers wurde auf einem Autobahnparkplatz entwendet, als er wegen eines Toilettengangs das Fahrzeug verlassen hatte. Bei Rückkehr zum Fahrzeug überraschte er die Täter, wurde aber mit Gewalt gehindert, sein Kfz wieder an sich zu bringen. Im Kfz befanden sich neben anderen Gegenständen die ihm von der Krankenkasse geleisteten Hörgeräte. Die Beklagte stellte fest, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist (Bescheid vom 23.3.2005).

3

Die Barmer Ersatzkasse (BEK) als für den Kläger zuständige Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung wandte sich mit Schreiben vom 16.9.2004 an die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde (im Folgenden: Beklagte). Sie schrieb der Beklagten ua: "Im Zusammenhang mit dem Unfall wurde eine Hörgeräteversorgung erforderlich. Der Betrag von 3.514,40 ist die reine Eigenbeteiligung (Kassenanteil wurde bereits abgezogen). Unser Mitglied bittet um die Erstattung der entstandenen Kosten." Der Kläger habe eine Durchschrift des Schreibens erhalten. Mit Schreiben vom 2.10.2004 setzte sich der Kläger selbst mit der Beklagten in Verbindung. Er schrieb: "Aus dem Schreiben der Lübecker Barmer Ersatzkasse vom 9.9.2004 entnehmen Sie, dass bei dem Raubüberfall auch meine beiden Hörgeräte, die im Kofferraum in meiner Kulturtasche lagen, geraubt wurden. … Daher bitte ich Sie, mir mitzuteilen, was ich tun muss, um neue zu bekommen, … darf ich sie mir in einem Hörgerätespezialgeschäft kaufen und Ihnen die Rechnung zusenden."

4

Die Beklagte erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 8.10.2004: "Die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten können von unserer Berufsgenossenschaft nicht übernommen werden … Die anliegende Rechtsbehelfsbelehrung ist Bestandteil dieses Schreibens." Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid vom 14.1.2005 ohne Erfolg.

5

Der Kläger hat gegen die Ablehnung, die Kosten für die Neuversorgung mit Hörgeräten zu übernehmen, beim SG Lübeck Klage erhoben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15.11.2006). Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 21.1.2009). Voraussetzung des Anspruchs sei, dass ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliege. Eine isolierte Einwirkung auf das Hilfsmittel ohne gleichzeitige Einwirkung auf den Körper genüge nicht. Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Aspekt möglich, dass der Kläger eine lebensbedrohende Situation erlebt habe.

6

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 8 Abs 3 SGB VII. Für den Schutz in der Unfallversicherung sei es ausreichend, dass auf seinen Körper durch eine Straftat eingewirkt und dadurch im Sinne einer wesentlichen Bedingung der Verlust des Hilfsmittels herbeigeführt worden sei. Ein Einwirken auf das Hilfsmittel selbst sei nicht zu fordern. Die Auslegung von § 8 Abs 3 SGB VII durch das LSG sei mit dem Wortlaut der Norm, insbesondere nach einer Gewalttat mit Todesandrohung, nicht vereinbar. Da das Ereignis vom 18.6.2004 als Arbeitsunfall anerkannt worden sei, müsse sich dies auch auf den Verlust der Hörgeräte beziehen.

7

Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 und des Sozialgerichts Lübeck vom 15. November 2006 sowie der Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom 8. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2005 zu verurteilen, ihm wegen des Ereignisses vom 18. Juni 2004 die Hörgeräte zu ersetzen, hilfsweise 3808,40 Euro an ihn zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hat durch ihren Prozessbevollmächtigten erklärt, mit den angefochtenen Entscheidungen habe sie umfassend über alle Ansprüche auf Ersetzung der Hörgeräte einschließlich jeglicher Kostenübernahme ablehnend entschieden.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

11

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Der den Anspruch auf Ersetzung von Hörgeräten sowie Zahlung ablehnende Verwaltungsakt vom 8.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.1.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

12

Mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4, § 56 SGG) erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte, hilfsweise Zahlung von 3808,40 Euro. Nach der jetzt vorgenommen Klarstellung des Antrags begehrt er die Erneuerung der geraubten Hörgeräte, hilfsweise Zahlung eines bestimmten Geldbetrags zur Freistellung von Forderungen der Leistungserbringer oder Erstattung des von ihm für die Beschaffung aufgewandten Betrags. Hierin liegt gegenüber den vor den Instanzgerichten gestellten Verpflichtungsanträgen keine Klageänderung nach § 99 SGG. Vielmehr hat der Kläger lediglich den Antrag, der von Anfang an auf "Übernahme von Kosten" aufgrund der Versorgung mit Hörhilfen gezielt hat, hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen klargestellt bzw berichtigt (§ 99 Abs 3 Nr 1 SGG; auch LSG Baden-Württemberg vom 13.2.2009 - L 4 KR 3191/06 - juris RdNr 28).

13

1. Die Klagen sind zulässig.

14

a) Die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Kläger mit ihr die Aufhebung von Verwaltungsakten verfolgt. Das Schreiben vom 8.10.2004 ist ein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X). Bei verständiger Würdigung des Sinngehalts des Schreibens ist - wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - entschieden worden, dass sowohl eine Ersetzung der Hörgeräte in Natur als auch ein Zahlungsanspruch abgelehnt wird, da ein Anspruch auf Verschaffung neuer Hörgeräte nicht bestehe.

15

b) Die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage ist ebenfalls zulässig. Sie ist die sowohl für die Verurteilung zur Verschaffung der Hörgeräte als auch für den hilfsweise gestellten Zahlungsantrag die zulässige Klageart (§ 54 Abs 4 SGG).

16

2. Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte sind formell (a) und materiell (b) rechtmäßig. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen primären Sachleistungsanspruch auf Lieferung neuer Hörgeräte als Ersatz für die geraubten Hilfsmittel. Er hat auch keinen von der Entstehung des Sachleistungsanspruchs notwendig abhängigen sekundären Freistellungs- oder Zahlungsanspruch ("Kostenübernahme") zur Selbstbeschaffung der Geräte.

17

a) Die angefochtenen Verwaltungsakte sind inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB X). Der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung muss in Bezug auf den Anspruch eines Versicherten sagen, ob und in welchem Umfang er ein durch Antrag geltend gemachtes Recht feststellen oder Recht begründen will. Nach dem objektiven Sinngehalt der Verwaltungsakte hat die Beklagte es abgelehnt, ein Recht des Klägers auf Lieferung der Hörgeräte, die der Kläger durch den Raub verloren hat, oder Zahlung von Kosten für deren Selbstbeschaffung zu begründen.

18

b) Die Verwaltungsakte der Beklagten sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat weder Anspruch auf Lieferung (aa) noch auf Wiederherstellung oder Erneuerung der Hörgeräte (bb) noch auf Zahlung für Kosten der Selbstbeschaffung (cc).

19

aa) Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Ersetzung der entwendeten Hörgeräte als Sachleistung.

20

Der Kläger hatte keinen Rechtsanspruch auf Ersetzung der Hörgeräte aus § 2 Abs 1, § 3 Abs 5 Satz 1, 3 der Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter. Denn die gestohlenen Hörgeräte waren ihm nicht wegen einer Hörschädigung geleistet worden, die Unfallfolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung war.

21

Auch die Voraussetzungen des Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewilligung eines Anspruchs auf Lieferung/Zurverfügungstellung von Hörgeräten (§ 26 Abs 1 Satz 1, Abs 4 Satz 2, Abs 5 Satz 1, § 27 Abs 1 Nr 4, § 31 Abs 1 Satz 1 SGB VII) waren nicht erfüllt. Denn die Gewalteinwirkung der Räuber auf den Körper des Klägers führte bei ihm zwar Gesundheitserstschäden herbei. Diese Gesundheitsschäden verursachten aber keine weitere Hörschädigung und keine Verschlimmerung eines bestehenden Hörschadens als Unfallfolge, so dass die begehrte Ersetzung der Hörgeräte nicht wegen dieses Arbeitsunfalls nötig wurde.

22

bb) Die Einwirkungen der Räuber auf den Körper des Klägers haben auch keinen Verlust seiner Hörgeräte als gleichgestellten Gesundheitserstschaden iS von § 8 Abs 3 SGB VII bewirkt. Daher hat er keinen Anspruch auf Erneuerung bzw Ersetzung der in Verlust geratenen Hilfsmittel nach § 27 Abs 2 SGB VII.

23

Nach § 27 Abs 2 SGB VII wird in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert. Der Begriff des Hilfsmittels in § 27 Abs 2 SGB VII meint nicht den in § 31 Abs 1 SGB VII verwendeten, nur auf Unfallfolgen bezogenen weiten Sachleistungsbegriff. Er umfasst nur die in § 33 SGB V genannten und nicht wegen der Folgen eines Versicherungsfalles von einem anderen Leistungsträger als einem Unfallversicherungsträger geleisteten Hilfsmittel(vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 9/00 R - BSGE 87, 301, 303 f = SozR 3-2700 § 27 Nr 1 S 4). Nach § 33 Abs 1 Satz 1 SGB V haben Krankenversicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch nach § 27 Abs 2 SGB VII ist auf die Wiederherstellung des beschädigten oder die Erneuerung eines solchen verlorengegangenen Hilfsmittels gerichtet, also auf die Zurverfügungstellung eines nach Funktion und Preis im Wesentlichen gleichwertigen Geräts durch den Unfallversicherungsträger.

24

Eine solche Leistung muss infolge des Eintritts eines Versicherungsfalls (§§ 7 ff SGB VII) erforderlich werden. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift des Dritten Kapitels des SGB VII, in dem § 27 SGB VII seinen Sitz hat. § 27 Abs 2 SGB VII verschafft Versicherten ggf einen Anspruch auf Verschaffung genau des Hilfsmittels, das durch einen Arbeitsunfall gerade iS des § 8 Abs 3 SGB VII beschädigt oder zerstört worden oder in Verlust geraten ist. Ein Anspruch aus § 27 Abs 2 SGB VII besteht nur in den Fällen des § 8 Abs 3 SGB VII. Nach dieser Vorschrift gilt als Gesundheitsschaden auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels. § 8 Abs 3 SGB VII stellt damit nicht abschließend die Voraussetzungen für einen eigenen Versicherungsfall (Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln) auf. Vielmehr fingiert das Gesetz, dass die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels als "Gesundheitsschaden" gilt. Es erweitert damit den Unfallbegriff des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII und dadurch auch den des Arbeitsunfalls iS von Satz 1 aaO, dessen Voraussetzungen im Übrigen auch erfüllt sein müssen.

25

Auch "in den Fällen des § 8 Abs. 3 SGB VII“ gilt(vgl § 8 Abs 1 SGB VII): Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (vgl ua BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

26

§ 8 Abs 3 SGB VII erweitert diese Anforderungen insoweit, als an die Stelle des Merkmals "Gesundheitserstschaden" die Merkmale "Beschädigung oder Verlust von Hilfsmitteln" treten. Daneben müssen alle weiteren Voraussetzungen des Arbeitsunfalls nach § 8 Abs 1 SGB VII vorliegen(vgl Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII § 8 Anm 18.4; G. Wagner, jurisPK-SGB VII § 8 RdNr 241). Ein Fall des § 8 Abs 3 SGB VII iS von § 27 Abs 2 SGB VII liegt daher nur vor, wenn ein Versicherter infolge seiner versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der darin besteht, dass ein zeitlich begrenztes, von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis sein Hilfsmittel beschädigt oder dessen Verlust bewirkt.

27

Das folgt auch aus dem Zweck des § 8 Abs 3 SGB VII. Danach wird anstelle des Gesundheitsschadens eines Versicherten - ausnahmsweise - ein Sachschaden kompensiert. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes ist damit zu begründen, dass die versicherten Sachen - als Hilfsmittel eingesetzt - dazu bestimmt sind, Körperfunktionen des Versicherten zu übernehmen oder bestehende Gesundheitsstörungen auszugleichen. Dieser Regelungszweck wird insbesondere bei historischer Auslegung der Norm deutlich. In der Begründung zu § 8 Abs 3 SGB VII ist festgehalten, die Regelung entspreche weitgehend dem bis dahin geltenden Recht, also § 548 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF bis 31.12.1996 (BT-Drucks 13/2204, S 77). Der frühere § 548 Abs 2 RVO wurde durch Art 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vom 30.4.1963 (BGBl I 241) in die RVO eingefügt und lautete: "Dem Körperschaden steht die Beschädigung eines Körperersatzstückes oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels gleich." Der Zusatz "oder eines größeren orthopädischen Hilfsmittels" wurde aufgrund der Beratungen im Ausschuss für Sozialpolitik (20. Ausschuss) in den Gesetzentwurf aufgenommen (BT-Drucks IV/938; in diesem Stadium des Gesetzgebungsverfahrens noch zu § 549 Abs 2 RVO). Zur Begründung wurde angeführt, es sei angeregt worden, dem Körperschaden nicht nur die Beschädigung eines Körperersatzstückes, sondern auch die eines (orthopädischen) Hilfsmittels gleichzustellen. Denn zwischen einer Beinprothese als Körperersatzstück und einem Stützapparat als orthopädischem Hilfsmittel bestehe der Funktion nach kein entscheidender Unterschied (BT-Drucks aaO, S 7).

28

Die Beschädigung eines (orthopädischen) Hilfsmittels ist dem Körperschaden gleichgestellt worden, weil das Hilfsmittel in gleicher Weise wie die Körperorgane, die es ersetzt oder deren Funktion es übernimmt, unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein kann. Die Beschädigung oder der Verlust bewirkt eine ähnliche Verletzung der körperlichen Integrität wie die Verletzung des Organs selbst, weil das beschädigte oder verlorene Hilfsmittel seine Ausgleichsfunktion nicht mehr wahrnehmen kann (sog unechter Körperschaden). Nur wenn eine Einwirkung auf die Person des Versicherten vorliegt und ein zum Ausgleich von körperlichen Funktionen eingesetztes Hilfsmittel beschädigt wird oder verloren geht, bewirkt der Schaden am oder der Verlust des Hilfsmittels eine vergleichbare Einbuße an körperlicher Funktion wie der unmittelbare Gesundheitsschaden. Der Verlust eines Hilfsmittels oder dessen Beschädigung kann dem Gesundheitserstschaden deshalb (jedenfalls grundsätzlich und faktisch in aller Regel) nur gleichstehen, wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war (so auch Jung in Jahn, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, § 8 SGB VII RdNr 166; Schmitt, SGB VII, 4. Aufl 2009, § 8 RdNr 312; G. Wagner in jurisPK-SGB VII, § 8 RdNr 241; Stähler in jurisPK-SGB VII, § 27 RdNr 23). Die Gleichstellung von Sachschaden und Körperschaden setzt also voraus, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf seinen Körper in funktionsgemäßer Verwendung an (oder in) seinem Körper trägt.

29

Vorliegend hat zwar ein Arbeitsunfall nach § 7 Abs 1, § 8 Abs 1 SGB VII vorgelegen, denn die Beklagte hat mit Bescheid vom 23.3.2005 zwischen den Beteiligten bindend festgestellt, dass das Ereignis vom 18.6.2004 ein Arbeitsunfall ist. Die Gewaltanwendung der Täter gegen den Kläger war aber nicht im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für den Verlust der Hilfsmittel ursächlich und zwar schon deshalb, weil der Kläger die Hörgeräte weder bestimmungsgemäß verwendete noch überhaupt mit sich führte. Er befand sich vielmehr außerhalb des Kfz und wurde mit Gewalt gehindert, das Kfz und die darin befindlichen Sachen wieder in Besitz zu nehmen. Mit der Einwirkung auf seinen Körper war eine Einwirkung auf die Hörgeräte nicht verbunden, da diese im Kfz abgelegt waren. Die Hörgeräte wurden dem Kläger stattdessen mit dem Kfz, in dem sie lagen, entwendet. Diebstahl oder Raub von Hilfsmitteln lediglich bei Gelegenheit eines Arbeitsunfalls will § 8 Abs 3 SGB VII aber nicht versichern.

30

Der Senat lässt die Frage offen, ob es als eng zu begrenzende Ausnahme für § 8 Abs 3 SGB VII auch genügen kann, dass durch äußere Einwirkung ein Hilfsmittel beschädigt oder zerstört wird, das - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird(so Keller in Hauck/Noftz, SGB VII, Stand Februar 2010, K § 8 RdNr 13a; Krasney in Becker/ Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, SGB VII, Stand September 2006, § 27 RdNr 5); denn ein solcher Fall lag hier nicht vor.

31

Da die Hilfsmittel (Hörgeräte) nicht in einem Fall des § 8 Abs 3 SGB VII verloren gingen, besteht kein Anspruch auf Wiederherstellung oder Ersetzung der in Verlust geratenen Hörgeräte aus § 27 Abs 2 SGB VII.

32

cc) Den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme, dh Zahlung von 3808,40 Euro, hat die Beklagte ebenfalls zu Recht abgelehnt. Es kann offen bleiben, ob im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung überhaupt grundsätzlich anstelle des Anspruchs auf Sachleistung (§ 26 Abs 4 Satz 2 SGB VII) ein Kostenerstattungsanspruch entsprechend § 13 Abs 3 Satz 1 SGB V oder § 15 SGB IX geltend gemacht werden kann(vgl dazu BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 16/09 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Denn jedenfalls reicht der sekundäre Zahlungsanspruch nicht weiter als der primär entstandene Sachleistungsanspruch, an dessen Stelle der Zahlungsanspruch ggf treten kann. Der Zahlungsanspruch scheitert hier schon daran, dass ein Anspruch auf Verschaffung der Hörgeräte selbst nicht bestand (vgl stRspr; zB BSG vom 24.9.1996 - 1 RK 33/95 - BSGE 79, 125, 126 f = SozR 3-2500 § 13 Nr 11 S 51 f mwN; BSG vom 16.12.2008 - B 1 KR 11/08 R - SozR 4-2500 § 13 Nr 19 RdNr 12).

33

Die Ablehnungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sind rechtmäßig.

34

3. Die Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist daher ebenfalls unbegründet. Denn mit der Rechtskraft der Abweisung der Anfechtungsklage wurde zugleich die Ablehnung des Zahlungsanspruchs durch die Beklagte bindend (§ 77 SGG). Schon deshalb steht fest, dass der Kläger gegen die Beklagte auch den hilfsweise geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht hat, der im Übrigen auch nicht besteht (siehe oben 2. b> cc>).

35

Die Revision des Klägers war daher insgesamt zurückzuweisen.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.