Sozialgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - S 23 U 667/15

published on 11/01/2017 00:00
Sozialgericht München Urteil, 11. Jan. 2017 - S 23 U 667/15
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Gegenstand der Klage ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung einer Lesebrille gegenüber der Beklagten hat.

Die Klägerin ist Beschäftigte in einem Mitgliedsunternehmen der Beklagten. Sie stürzte am 3. August 2015 auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle und verletzte sich unter anderem die linke Schulter und das linke Knie. Bei dem Sturz fiel die Klägerin auf ihre Handtasche, wodurch die darin in einem Etui befindliche Lesebrille (nebst Etui) zu Bruch ging. Am 2. September 2015 reichte die Klägerin bei der Beklagten eine Rechnung ihres Optikers vom 22. August 2015 ein und bat um Erstattung der dort aufgeführten Gesamtkosten von 500 €, wovon 16 € auf ein Brillenetui entfielen.

Mit Bescheid vom 8. September 2015 lehnte die Beklagte eine Kostenerstattung ab. Ihre Leistungspflicht sei nicht gegeben, da die zerstörte Brille nicht getragen oder körpernah (z.B. umgehängt oder in der Brusttasche) mitgeführt worden sei. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch teilte die Klägerin mit, dass sie die Lesebrille nur zum Lesen benötige und sie deshalb auf dem Weg zur Arbeit nicht umhängen oder aufsetzen könne, sondern jeden Tag in der Handtasche mitführe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2015 zurück. Voraussetzung für eine Wiederherstellung oder Erneuerung eines beschädigten Hilfsmittels sei, dass das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt wurde. Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung sei ein bloßes Mit-sich-Führen des Hilfsmittels in der Handtasche nicht ausreichend.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass sie die Lesebrille unmittelbar am Körper, nämlich in ihrer direkt am Oberkörper getragenen Handtasche, getragen habe. Es sei ausreichend, wenn sich ein Hilfsmittel griffbereit in der Tasche befinde.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 08.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.11.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Kosten der Ersatzbeschaffung der beim Unfall vom 03.08.2015 beschädigten Brille in Höhe von 500,00 € zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erneuerung der zerstörten Lesebrille hat. Sie hat demnach auch keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Ersatzbeschaffung, da der sekundäre Zahlungsanspruch nicht weiter als ein Sachleistungsanspruch gehen kann.

Zwar hat die Klägerin einen versicherten Arbeitsunfall gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) erlitten. Dabei wurde ihre Lesebrille zerstört und damit ein Hilfsmittel nach § 31 Abs. 1 SGB VII bzw. § 33 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger, § 8 SGB VII, Rz. 603, 604), weshalb grundsätzlich deren Erneuerung nach § 27 Abs. 2 SGB VII in Betracht käme. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 SGB VII sind vorliegend jedoch nicht gegeben, da die Brille nicht infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 SGB VII zerstört wurde. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 3 SGB VII nicht unmittelbar, sondern aus der Verweisung auf § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (Gesundheitsschaden).

Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich keine konkrete Aussage, wie weit das Merkmal „infolge einer versicherten Tätigkeit“ auszulegen ist. Zwar ist nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77) nur erforderlich, dass ein Hilfsmittel „bei der versicherten Tätigkeit beschädigt wurde, … nicht notwendigerweise während der Benutzung“. Gleichzeitig ist der Gesetzesbegründung jedoch zu entnehmen, dass die Gleichstellung von Beschädigung oder Verlust eines Hilfsmittels mit einer gesundheitlichen Schädigung weitgehend dem bis zum Inkrafttreten des SGB VII geltenden Recht entsprechen soll. Dies würde nach dem Wortlaut des § 548 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) Kosten für Brillen nicht umfassen, wobei allerdings faktisch die Unfallversicherungsträger auch für bei Arbeitsunfällen zerstörte Brillen Ersatz leisteten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 11. September 2001, Az. B 2 U 38/00 R). Der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/2204, S. 2) ist darüber hinaus zu entnehmen, dass - abgesehen von explizit genannten Ausweitungen, die aber Hilfsmittel nicht betreffen - die Neuregelungen insgesamt als kostenneutral eingeschätzt wurden. Dies spricht für eine restriktive Auslegung des § 8 Abs. 3 SGB VII.

Das BSG hat mit Urteil vom 9. November 2010 (Az. B 2 U 24/09 R) vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass „der Verlust eines Hilfsmittels … dem Gesundheitserstschaden deshalb (jedenfalls grundsätzlich und faktisch in aller Regel) nur gleichstehen [kann], wenn das Hilfsmittel bei Eintritt des Unfallereignisses bestimmungsgemäß am Körper eingesetzt war“. Voraussetzung sei, dass der Versicherte das Hilfsmittel zur Zeit der Einwirkung auf den Körper in funktionsgemäßer Verwendung an (oder in) seinem Körper trage. Offen gelassen wurde ausdrücklich (nur), ob es als eng zu begrenzende Ausnahme genügen kann, wenn das Hilfsmittel - ohne in Funktion zu sein - zum alsbaldigen Einsatz unmittelbar am Körper getragen wird.

Die vom BSG aaO. erwähnte evtl. Ausnahmemöglichkeit ist jedenfalls auf Brillen nicht anzuwenden. Sie könnte weder auf den Gesetzeswortlaut noch auf die Gesetzesbegründung gestützt werden. Auch der Gesetzeszweck, Versicherte im Falle einer Beschädigung von bei der versicherten Tätigkeit erforderlichen Hilfsmitteln nicht schlechter zu stellen als bei Gesundheitserstschäden, spricht nicht für eine Einbeziehung von für die konkret versicherte Tätigkeit nicht benötigter Brillen. Denn wenn eine Brille für eine versicherte Tätigkeit nicht erforderlich ist und deshalb nicht bestimmungsgemäß am Körper getragen wird, sondern eher „zufällig“ mitgeführt wird, ist es nicht angezeigt, sie in den Schutzbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen. Notwendig ist bei Brillen deshalb, dass sie im Zeitpunkt des Unfalls bestimmungsgemäß am Körper getragen werden (im Ergebnis ebenso SG Koblenz, Urteil vom 29. Februar 2012, Az. S 2 U 274/10 und SG Karlsruhe, Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. S 1 U 3461/13). Wenn eine Brille für die konkret versicherte Tätigkeit nicht erforderlich ist und deshalb nicht bestimmungsgemäß am Körper getragen wird, entsteht eine Beschädigung nicht infolge, sondern nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit.

Vorliegend war die Lesebrille für die im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherte Tätigkeit, nämlich das Zurücklegen des üblichen Arbeitswegs, nicht erforderlich und deshalb in der Handtasche (und dort im Etui) verstaut. Sie wurde demnach nicht infolge einer versicherten Tätigkeit zerstört.

Die Erstattung von Kosten für die Ersatzbeschaffung eines Brillenetuis kommt bereits deshalb nicht in Betracht, da es sich hierbei nicht um ein Hilfsmittel handelt.

Unabhängig davon würde eine Anwendung der vom BSG aaO. für Hilfsmittel im Allgemeinen ausdrücklich offengelassenen Ausnahmemöglichkeit auf Brillen zu deutlichen Abgrenzungs- und Gleichbehandlungsproblemen führen. Es wäre schlecht vermittelbar, weshalb z.B. eine (vorwiegend bei Männern) in einer Hemd- oder Sakkotasche befindliche Brille ersetzt wird, nicht aber eine (mangels Hemd- oder Sakkotasche) in einer Handtasche transportierte. Eine Ausweitung auf Handtaschen würde wiederum zu Abgrenzungsproblemen zu Aktentaschen, Rollkoffern etc. führen. Zudem wäre - würde man auch die Beschädigung von in Taschen transportierten Brillen als Gesundheitsschaden bewerten - jedenfalls die vom BSG erwähnte „eng zu begrenzende Ausnahme“ überschritten. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Hintergrund der Entscheidung des BSG vom 9. November 2010 (Az. B 2 U 24/09 R), in der es um die Kosten eines aus dem Auto abhanden gekommenen Hörgeräts ging. Für die Gefährdung eines Hörgeräts ist es unerheblich, ob es eingeschaltet („in Funktion“) oder vorübergehend ausgeschaltet am/im Ohr getragen wird.

Nicht zutreffend beruft sich die Klägerin auf die Auffassung von Ricke (Kasseler Kommentar-Ricke, § 8 SGB VII Rz. 35), wonach ausreichend sein soll, wenn eine Brille wenigstens zur jederzeit wiederkehrend stattfindenden Benutzung z.B. umgehängt am Körper getragen wird. Denn auch nach dieser Auslegung (im Zeitpunkt des Unfallereignisses aktuell bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht erforderlich) wäre im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Erneuerung der Brille nicht gegeben. Die Klägerin hat zwar ihre Handtasche umgehängt direkt am Körper getragen und damit mittelbar die darin (in einem Etui) befindliche Brille. Dies reicht jedoch zum einen für eine jederzeit wiederkehrend stattfindende Benutzung nicht aus. Zum anderen ist auch das vom BSG aaO. für eine evtl. Ausnahme erwähnte Kriterium „unmittelbar am Körper getragen“ bei einer Brille in einer Handtasche gerade nicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das Rechtsmittel der Berufung wäre aufgrund der Höhe der von der Klägerin begehrten Geldleistung nur bei ausdrücklicher Zulassung gegeben, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Ein Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, da es sich nicht um eine Rechtsfrage handelt, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu wahren (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer § 144 SGG Rz. 28). Es ist nicht ersichtlich, dass es zur Frage von bei einem Unfall nicht getragenen Brillen divergierende gerichtliche Entscheidungen gibt. Ein Ausspruch der Nichtzulassung im Tenor war nicht erforderlich, da sich die fehlende Berufungsfähigkeit aus dem Gesetz ergibt.

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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published on 12/12/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.Die Berufung wird nicht zuglassen. Tatbestand  1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für eine zerbrochene Brille in Höhe von 331,20 EUR au
published on 29/02/2012 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin die Kosten für eine zerbrochene Brille ersetzen muss. 2 D
published on 09/11/2010 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1.
Beschäftigte,
2.
Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,
3.
Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen unterziehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Aufnahme einer versicherten Tätigkeit oder infolge einer abgeschlossenen versicherten Tätigkeit erforderlich sind, soweit diese Maßnahmen vom Unternehmen oder einer Behörde veranlaßt worden sind,
4.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
5.
Personen, die
a)
Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b)
im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind,
c)
in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind,
d)
ehrenamtlich in Unternehmen tätig sind, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen,
e)
ehrenamtlich in den Berufsverbänden der Landwirtschaft tätig sind,
wenn für das Unternehmen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zuständig ist.
6.
Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier Arbeitnehmer beschäftigen, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
8.
a)
Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches oder einer Erlaubnis aufgrund einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung bedürfen, während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 des Achten Buches sowie während der Teilnahme an vorschulischen Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme auf Grund landesrechtlicher Regelungen erfolgt,
b)
Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,
c)
Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen,
9.
Personen, die selbständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind,
10.
Personen, die
a)
für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
b)
für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
11.
Personen, die
a)
von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden,
b)
von einer dazu berechtigten öffentlichen Stelle als Zeugen zur Beweiserhebung herangezogen werden,
12.
Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen,
13.
Personen, die
a)
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten,
b)
Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden,
c)
sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist oder zum Schutz eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen,
d)
Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst ausüben, wenn diese Tätigkeiten neben
aa)
einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
bb)
einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung
ausgeübt werden,
14.
Personen, die
a)
nach den Vorschriften des Zweiten oder des Dritten Buches der Meldepflicht unterliegen, wenn sie einer besonderen, an sie im Einzelfall gerichteten Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit, des nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Trägers oder eines nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Trägers nachkommen, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen,
b)
an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zuständigen Träger oder einen nach § 6a des Zweiten Buches zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird,
15.
Personen, die
a)
auf Kosten einer Krankenkasse oder eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse stationäre oder teilstationäre Behandlung oder stationäre, teilstationäre oder ambulante Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten,
b)
zur Vorbereitung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Aufforderung eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit einen dieser Träger oder eine andere Stelle aufsuchen,
c)
auf Kosten eines Unfallversicherungsträgers an vorbeugenden Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung teilnehmen,
d)
auf Kosten eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung an Präventionsmaßnahmen teilnehmen,
16.
Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Schaffung von Wohnraum im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Wohnraumförderungsgesetzes oder entsprechender landesrechtlicher Regelungen im Rahmen der Selbsthilfe tätig sind,
17.
Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 und 2 des Elften Buches bei der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 3 des Elften Buches; die versicherte Tätigkeit umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 des Elften Buches genannten Bereichen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung nach § 18 Absatz 5a Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches.

(1a) Versichert sind auch Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten. Als Träger des Freiwilligendienstes aller Generationen geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallende Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung), wenn sie die Haftpflichtversicherung und eine kontinuierliche Begleitung der Freiwilligen und deren Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr sicherstellen. Die Träger haben fortlaufende Aufzeichnungen zu führen über die bei ihnen nach Satz 1 tätigen Personen, die Art und den Umfang der Tätigkeiten und die Einsatzorte. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden. Satz 1 gilt auch für Personen, die während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung oder aufgrund einer strafrichterlichen, staatsanwaltlichen oder jugendbehördlichen Anordnung wie Beschäftigte tätig werden.

(3) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch für

1.
Personen, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches pflichtversichert sind,
2.
Personen, die
a)
im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes Entwicklungsdienst oder Vorbereitungsdienst leisten,
b)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts” im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leisten,
c)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten,
3.
Personen, die
a)
eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,
b)
als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind oder
c)
für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention als Sekundierte nach dem Sekundierungsgesetz abgesichert werden.
Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers oder der für die Durchführung seines Einsatzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist. Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätigkeit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen sind. Soweit die Absätze 1 bis 2 weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, gelten sie abweichend von § 3 Nr. 2 des Vierten Buches für alle Personen, die die in diesen Absätzen genannten Tätigkeiten im Inland ausüben; § 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 13 gilt auch für Personen, die im Ausland tätig werden, wenn sie im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(4) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe b sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade,
3.
Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches)
der Unternehmer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner.

(1) Hilfsmittel sind alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Soweit für Hilfsmittel Festbeträge im Sinne des § 36 des Fünften Buches festgesetzt sind, gilt § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu regeln sowie bei bestimmten Gesundheitsschäden eine Entschädigung für Kleider- und Wäscheverschleiß vorzuschreiben. Das Nähere regeln die Verbände der Unfallversicherungsträger durch gemeinsame Richtlinien.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere

1.
Erstversorgung,
2.
ärztliche Behandlung,
3.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,
4.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,
5.
häusliche Krankenpflege,
6.
Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
7.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 42 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.

(2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.

(3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.