Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 04. Nov. 2013 - S 1 SO 2637/13

published on 04/11/2013 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Entscheidung, 04. Nov. 2013 - S 1 SO 2637/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird (als unzulässig) abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Sozialhilfe - (SGB IV) für die Zeitspanne vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013.
Der 1949 geborene Kläger erhält von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 01.12.2011 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 31.01.2012). Er steht bei der Beklagten seit dem 01.03.2012 in Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des SGB XII. Zuletzt hatte die Beklagte diese Leistungen für den Monat Juli 2013 auf 558,12 EUR und für die Zeitspanne von August bis Dezember 2013 auf monatlich 557,18 EUR festgesetzt. Von der Gesamtleistung zahlt die Beklagte die Kaltmiete in Höhe von 455,00 EUR unmittelbar an den Vermieter des Klägers, außerdem eine Pauschale für Nebenkosten in Höhe von 91,00 EUR monatlich an die Stadtwerke Karlsruhe. Den Restbetrag in Höhe von monatlich 11,18 EUR überweist die Beklagte unmittelbar auf das Konto des Klägers (Bescheid vom 05.07.2013).
Über den dagegen am 17.07.2013 erhobenen Widerspruch des Klägers hat die Beklagte bislang nicht entschieden.
Mit seiner am 26.07.2013 zum Sozialgericht Karlsruhe erhobenen Klage begehrt der Kläger - soweit das erkennende Gericht dessen handschriftliche Ausführungen überhaupt entziffern kann - die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und möglicherweise auch einmalige Bedarfe für eine Wohnungserstausstattung.
Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -,
den Bescheid vom 05. Juli 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sach- und Rechtslage geäußert.
Mit Schreiben vom 02.10.2013 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 29.10.2013 eingeräumt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie den der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte (§ 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ), weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Denn die Klage ist bereits unzulässig, weil bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheids vom 05.07.2013 nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) - in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
11 
Nach dieser Bestimmung ist vor der Erhebung einer - wie hier - Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung des Vorverfahrens stellt eine unverzichtbare Prozess- und Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb § 68, Rn. 6) dar, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BSG vom 25.04.2007 - B 12 AL 2/06 R - ; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 78, Rn. 4 und Kopp/Schenke, a.a.O.). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung (Bescheid) ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. BSG, a.a.O.). Da das Vorverfahren, das den Erlass des Widerspruchsbescheids einschließt (§ 62, 2. Halbsatz des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - in Verbindung mit § 8, 2. Halbsatz SGB X und § 85 Abs. 2 und 3 SGG), hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durchgeführt worden ist und auch keine der in § 78 Abs. 1 S. 2 SGG genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 04.03.2009 - 9 S 371/08 - ). Dies entspricht dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG und nimmt dem Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes), weil er nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegebenenfalls erneut Klage beim Sozialgericht erheben kann. Die Abweisung der Klage als unzulässig trägt außerdem den drei Funktionen des Widerspruchsverfahrens, nämlich der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch Selbstkontrolle von Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, der erweiterten Rechtsschutzmöglichkeit für den einzelnen Bürger durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung des Verwaltungsakts im Bereich der Verwaltung selbst und Entlastung der Gerichte (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 1), besser Rechnung (vgl. SG Stuttgart vom 09.05.2011 - S 20 SO 1922/11 - ).
12 
Die gegenteilige Ansicht, dass eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, der Rechtsstreit aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids auszusetzen ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78, Rn. 3a und Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, Kap. IV, Rn. 23), überzeugt dagegen nicht. Insbesondere dient eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht der Prozessökonomie, vor allem nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Sozialgerichte durch ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (vgl. SG Stuttgart, a.a.O. sowie Binder, a.a.O., Rn. 8; im Ergebnis ähnlich auch Bay. LSG vom 18.03.2013 - L 7 AS 142/12 - ). Denn die Gerichte werden zu einem Zeitpunkt in einen Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht als solche abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem gegebenenfalls auch noch weitere Ermittlungen der Behörde zur Klärung des Sachverhalts notwendig werden können. Wird in solchen Fällen dem Widerspruch durch die Widerspruchsbehörde stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst.
13 
Ergänzend verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr instruktive Begründung im Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 09.05.2011 (S 20 SO 1922/11 ), der sie sich nach eigener Prüfung - mit Ausnahme der dortigen Ausführungen zur fehlenden Prozessökonomie auch aus kostenrechtlichen Gründen (vgl. Rn. 23 a.a.O.; - die Sozialhilfeträger sind gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von der Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschgebühr nach § 184 SGG befreit, was das SG Stuttgart übersehen hat) - in vollem Umfang anschließt.
14 
Da es vorliegend an einer zwingenden Prozessvoraussetzung - einem durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Vorverfahren - fehlt, war die Klage - ohne Sachprüfung durch das erkennende Gericht - (als unzulässig) abzuweisen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die die Kammer ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden konnte (§ 105 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - ), weil sie der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Denn die Klage ist bereits unzulässig, weil bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Bescheids vom 05.07.2013 nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) - in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
11 
Nach dieser Bestimmung ist vor der Erhebung einer - wie hier - Anfechtungsklage die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Die Durchführung des Vorverfahrens stellt eine unverzichtbare Prozess- und Sachurteilsvoraussetzung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, Vorb § 68, Rn. 6) dar, deren Fehlen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BSG vom 25.04.2007 - B 12 AL 2/06 R - ; Binder in Hk-SGG, 4. Aufl. 2012, § 78, Rn. 4 und Kopp/Schenke, a.a.O.). Durchgeführt ist ein Vorverfahren erst dann, wenn im Anschluss an eine Nachprüfung der mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsentscheidung (Bescheid) ein auf diese bezogener Widerspruchsbescheid ergangen ist (vgl. BSG, a.a.O.). Da das Vorverfahren, das den Erlass des Widerspruchsbescheids einschließt (§ 62, 2. Halbsatz des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren - in Verbindung mit § 8, 2. Halbsatz SGB X und § 85 Abs. 2 und 3 SGG), hier bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht durchgeführt worden ist und auch keine der in § 78 Abs. 1 S. 2 SGG genannten Ausnahmefälle vorliegt, in denen es einer solchen Nachprüfung nicht bedarf, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 04.03.2009 - 9 S 371/08 - ). Dies entspricht dem Wortlaut von § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG und nimmt dem Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes), weil er nach Erlass des Widerspruchsbescheids gegebenenfalls erneut Klage beim Sozialgericht erheben kann. Die Abweisung der Klage als unzulässig trägt außerdem den drei Funktionen des Widerspruchsverfahrens, nämlich der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung durch Selbstkontrolle von Recht- und Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, der erweiterten Rechtsschutzmöglichkeit für den einzelnen Bürger durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung des Verwaltungsakts im Bereich der Verwaltung selbst und Entlastung der Gerichte (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 1), besser Rechnung (vgl. SG Stuttgart vom 09.05.2011 - S 20 SO 1922/11 - ).
12 
Die gegenteilige Ansicht, dass eine Klage ohne Durchführung des Widerspruchsverfahrens zwar unzulässig, der Rechtsstreit aber bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids auszusetzen ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-5540 Anl. 1 § 10 Nr. 1 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78, Rn. 3a und Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2011, Kap. IV, Rn. 23), überzeugt dagegen nicht. Insbesondere dient eine Aussetzung des Klageverfahrens bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides nicht der Prozessökonomie, vor allem nicht dem Schutzzweck der Entlastung der Sozialgerichte durch ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren (vgl. SG Stuttgart, a.a.O. sowie Binder, a.a.O., Rn. 8; im Ergebnis ähnlich auch Bay. LSG vom 18.03.2013 - L 7 AS 142/12 - ). Denn die Gerichte werden zu einem Zeitpunkt in einen Rechtsstreit einbezogen, der der gesetzgeberischen Zielsetzung widerspricht. Wird die - unzulässige - Klage nicht als solche abgewiesen, sondern das Verfahren ausgesetzt, verlängert sich die gerichtliche Verfahrensdauer um die Dauer des nachzuholenden Vorverfahrens, in dem gegebenenfalls auch noch weitere Ermittlungen der Behörde zur Klärung des Sachverhalts notwendig werden können. Wird in solchen Fällen dem Widerspruch durch die Widerspruchsbehörde stattgegeben, wurde das Gericht unnötigerweise mit einem Verfahren befasst.
13 
Ergänzend verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die sehr instruktive Begründung im Gerichtsbescheid des SG Stuttgart vom 09.05.2011 (S 20 SO 1922/11 ), der sie sich nach eigener Prüfung - mit Ausnahme der dortigen Ausführungen zur fehlenden Prozessökonomie auch aus kostenrechtlichen Gründen (vgl. Rn. 23 a.a.O.; - die Sozialhilfeträger sind gem. § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von der Verpflichtung zur Zahlung einer Pauschgebühr nach § 184 SGG befreit, was das SG Stuttgart übersehen hat) - in vollem Umfang anschließt.
14 
Da es vorliegend an einer zwingenden Prozessvoraussetzung - einem durch Widerspruchsbescheid abgeschlossenen Vorverfahren - fehlt, war die Klage - ohne Sachprüfung durch das erkennende Gericht - (als unzulässig) abzuweisen.
15 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/05/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.2 Die 1970 geborene Klägerin ist dauerhaf
published on 04/03/2009 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. März 2007 - 9 K 1149/06 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist ihm abzuhelfen.

(2) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so erläßt den Widerspruchsbescheid

1.
die nächsthöhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
2.
in Angelegenheiten der Sozialversicherung die von der Vertreterversammlung bestimmte Stelle,
3.
in Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit mit Ausnahme der Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch die von dem Vorstand bestimmte Stelle,
4.
in Angelegenheiten der kommunalen Selbstverwaltung die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist in Angelegenheiten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und, soweit Landesrecht nichts Abweichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der zuständige Träger, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Vorschriften, nach denen im Vorverfahren Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Satz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekanntzugeben. Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 als Bevollmächtigte zugelassenen Personen entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren.

(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(1) Kläger und Beklagte, die nicht zu den in § 183 genannten Personen gehören, haben für jede Streitsache eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr entsteht, sobald die Streitsache rechtshängig geworden ist; sie ist für jeden Rechtszug zu zahlen. Soweit wegen derselben Streitsache ein Mahnverfahren (§ 182a) vorausgegangen ist, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids nach dem Gerichtskostengesetz angerechnet.

(2) Die Höhe der Gebühr wird für das Verfahren

vor den Sozialgerichten auf150 Euro,
vor den Landessozialgerichten auf225 Euro,
vor dem Bundessozialgericht auf300 Euro

festgesetzt.

(3) § 2 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.