Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2014 - S 1 SF 3240/14 E

30.09.2014

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

 
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. August 2014 im Verfahren S x SB .../14 auf 59,76 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 Abs. 1 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 1).Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden <§ 24 Satz 1 JVEG> Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 ) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
„JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund
Nr. 200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung
21,00 EUR
                 
        
Nr. 201
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00 EUR
                 
        
Nr. 202
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten,
wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
38,00 EUR
                 
        
Nr. 203
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt
 bis zu 75,00 EUR
Die von der Kostenbeamtin am 11. September 2014 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Recht nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,00 EUR erfolgt.
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01. September 2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. November 2012 - S 1 KO 4138/12 - und vom 25. Oktober 2013 - S 1 KO 3683/13 - und zuletzt vom 16.04.2014 - S 1 SF 1298/14 E ). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung (vgl. hierzu Binz/Dorndörfer, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27. Februar 2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 – S 36 R 287/09 - ). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann.Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Insbesondere gilt das für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2003 - L 10 SB 71/02 - ). Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Die erbrachte Leistung muss mithin das gewöhnliche Maß ganz erheblich überschreiten. Dies umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
10 
Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Antragstellers vom 04. August 2014 - trotz ihres Umfangs von acht Textseiten - keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn die Auskunft besteht in weit überwiegendem Umfang (fünf Textseiten) aus der wörtlichen Wiederholung der Beweisfragen der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe gemäß Anschreiben vom ...2014. Diese Wiederholungen waren nicht erforderlich; der insoweit erforderliche Aufwand des Antragstellers kann deshalb bei der richterlichen Festsetzung seiner Entschädigung nicht berücksichtigt werden. Er kann insbesondere keine Entschädigung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG begründen.
11 
Die eigentliche Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts durch den Antragsteller umfasst ohne Berücksichtigung der o.a. Textwiederholungen rund drei Textseiten. Gemessen daran ist die schriftliche sachverständige Zeugenaussage schon nicht umfangreich; sie ist deshalb erst recht nicht - wie erforderlich - „außergewöhnlich umfangreich“ im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Die schriftliche Auskunft des Antragstellers beinhaltet auch keine fachübergreifende Zusammenstellung und Auswertung eigener und fremder ärztlicher Unterlagen, sondern fußt allein auf dem Ergebnis der (im Beurteilungszeitraum) einmaligen Behandlung des Klägers am 13.02.2014.
12 
Für die von ihm erbrachte (Haupt-)Leistung steht dem Antragsteller deshalb eine Entschädigung von 38,00 EUR zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die vom Gesetzgeber für eine Leistung nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG festgesetzte Entschädigungspauschale, die - anders als die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG) - unabhängig von der von dem sachverständigen Zeugen für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft aufgewandten Zeit gewährt wird, und bei deren Höhe weder der Kostenbeamtin noch dem erkennenden Gericht ein Ermessensspielraum zusteht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob mit dieser Pauschale die Leistung des Antragstellers adäquat vergütet ist. Eine Abgeltung sämtlicher mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens verbundener Kosten in jedem Einzelfall ist nicht geboten, wie auch umgekehrt den Auskunftspersonen - anders als Sachverständigen - nicht der Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in Höhe des Honorars abverlangt wird (vgl. SG Dresden vom 04.05.2011 - S 18 KR 32/10 - ). Durch den Pauschalbetrag unterscheidet sich der Entschädigungsanspruch eines sachverständigen Zeugen von dem Anspruch auf Vergütung eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen.
13 
Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für die von ihm angefertigten zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, d.s. zweimal acht Seiten zu je 0,50 EUR, mithin in Höhe von 8,00 EUR, sowie für die von ihm angefertigten 6 Fotokopien zu je 0,50 EUR, d.s. 3,00 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG).
14 
Damit ergibt sich eine Nettoentschädigung von 49,00 EUR.
15 
Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die vom Antragsteller aus diesem Betrag zu entrichtende Umsatzsteuer von 19% (§ 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 JVEG; arg. ex BSG vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - ), d.s. 9,31 EUR.
16 
Hinzu kommt schließlich die Entschädigung des von ihm verauslagten Portos von 1,45 EUR (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG). Die Erstattung von Umsatzsteuer auch aus den Portoaufwendungen kommt dagegen nicht in Betracht, weil diese Aufwendungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG; vgl. insoweit Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 12 JVEG, Rn. 17).
17 
Die Gesamtvergütung des Antragstellers ist deshalb auf 59,76 EUR festzusetzen.
18 
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte


(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 19 Grundsatz der Entschädigung


(1) Zeugen erhalten als Entschädigung 1. Fahrtkostenersatz (§ 5),2. Entschädigung für Aufwand (§ 6),3. Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),4. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) so

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 24 Übergangsvorschrift


Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangez

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 10 Honorar für besondere Leistungen


(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des

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Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. Oktober 2013 im Verfahren S xx SB xxxx/13 wird auf 42,45 festgesetzt.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werde
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bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01. März 2016 im Verfahren S x SB xxx/15 wird auf 120,15 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe  I.1
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bei uns veröffentlicht am 06.02.2015

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft vom 23. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit S 10 SB 2798/14 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin (Verfügung vom 02. Januar 2015) auf 45,45 EUR festgesetzt.Dieser Besch

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Aussage als sachverständiger Zeuge vom 27. September 2012 im Verfahren S 7 SB xxxx/12 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
In dem beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren S 7 SB xxxx/12 streiten die dortigen Hauptbeteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Der Antragsteller (Ast) erstattete auf Anforderung der Vorsitzenden der 7. Kammer schriftlich eine sachverständige Zeugenaussage vom 27.09.2012 in dreifacher Fertigung im Umfang von fünf Blatt; hierzu legte er weitere 10 Seiten Arztunterlagen vor. Zur Beantwortung der Beweisfragen 3, 4 und 5 (Bezeichnung und Schweregrad sowie Dauer der Gesundheitsstörungen, Äußerung zur Einstufung des GdB durch den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten) verwies der Ast jeweils auf eine Begutachtung.
Mit seiner Kostenrechnung vom 28.09.2012 hat der Ast eine Entschädigung von 115,88 EUR (Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung : 75,00 EUR, Schreibgebühren: 3,28 EUR; 30 Kopien: 15,00 EUR; Porto: 4,10 EUR) geltend gemacht, außerdem 18,50 EUR Umsatzsteuer. Die Kostenbeamtin hat diese Entschädigung auf 53,45 EUR gekürzt. Dabei ist sie von einer Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ausgegangen; hierfür stehe eine Entschädigung von 30,00 EUR zu. Außerdem habe der Ast Anspruch auf Entschädigung für 30 Fotokopien zu je 0,50 EUR, d.s. 20,00 EUR, und des verauslagten Porto von 3,45 EUR. Eine Entschädigung der geltend gemachten Umsatzsteuer komme nicht in Betracht (Verfügung vom 08.10.2012).
Mit dem am 13.11.2012 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12.11.2012 hat der Ast Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, aus der Erkrankung des Klägers ergebe sich ein schwieriger Sachverhalt und eine spezifische Fragestellung im zugrunde liegenden Rechtsstreit. Er habe eine Stellungnahme erarbeitet, die aus seiner ärztlichen Sicht nicht gleichzusetzen sei mit der Ziffer 203 JVEG.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 15.11.2012) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Ast wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und den der Kostenakte Bezug genommen.
II.
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Ast für seine Auskunft als sachverständiger Zeuge 27.09.2012 im Verfahren S 7 SB 1896/12 auf 44,45 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch des Ast richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
„JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
        
Abschnitt 2
        
Befund
        
Honorar in Euro
Nr. 200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung
21,00 
Nr. 201
Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00
Nr. 202
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
38,00 
Nr. 203
Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt
bis zu 75,00“
10 
Die von der Kostenbeamtin am 08.10.2012 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Ast für die Erstellung seiner schriftlichen Stellungnahme als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Unrecht nach der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt. Denn seine Aussage enthält - was der Ast in seiner Kostenrechnung vom 28.09.2012 auch einräumt - gerade keine gutachtliche Stellungnahme, sondern allein die Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung i.S.d. Nr. 200 JVEG, nachdem der Ast die entsprechenden Beweisfragen unter Hinweis auf eine hierfür aus seiner Sicht notwendige Begutachtung gerade nicht beantwortet hat. Überdies ist seine schriftliche Auskunft nicht außergewöhnlich umfangreich im Sinne der Nr. 201 der Anlage 2 zum JVEG. Sie umfasst zwar fünf Blatt Text. Unter Abzug der darin wiederholend angegebenen Beweisfragen des Gerichts und bei Außerachtlassung des „großzügigen Schriftbildes“ reduziert sich der Umfang der Auskunft allerdings auf allenfalls zwei Textseiten. Damit liegt keine außergewöhnlich umfangreiche Leistung vor (vgl. Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 - sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 08.10.2012 - S 1 KO 3633/12 - ).
11 
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, u.a. Beschlüsse vom 27.07.2011 - S 1 KO 3147/11 - und vom 06.10.2011 - S 1 KO 4150/11 -). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Anm. 26.27). Maßgebend ist insoweit das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27.02.2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - ). Der Arbeitsaufwand orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang der Beschreibung sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 200/202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinaus gehen. Er umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
12 
Gemessen daran stellt die schriftliche Auskunft des Ast vom 27.09.2012 keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn sie ist unter Beachtung der obigen Ausführungen trotz ihrer 5 Blatt nicht einmal umfangreich und geht erst recht nicht - wie erforderlich - deutlich über den Normalfall hinaus. Für die von ihm erbrachte Leistung steht dem Ast mithin eine Vergütung von 21,00 EUR zu.
13 
Hinzu kommt die Entschädigung des Ast für zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, mithin zehn Seiten, sowie für die von ihm angefertigten und vorgelegten 3 x 10 = 30 Fotokopien (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) in Höhe von insgesamt 20,00 EUR. Schließlich hat der Ast Anspruch auf Entschädigung des von ihm verauslagten Portos in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 3,45 EUR (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG). Für diesen Betrag hat er seinen Briefumschlag mit Briefmarken versehen.
14 
Eine - wie geltend gemacht - Entschädigung für Schreibgebühren ist ebenfalls nicht festzusetzen. Denn Schreibgebühren für das Anfertigen des Originals der schriftlichen Auskunft sind bereits mit der Entschädigung nach den Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zum JVEG abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1; OLG Celle, JurBüro 2005, 374; OLG Oldenburg, JurBüro 2009, 205 sowie Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Anm. 26.24).
15 
Eine Entschädigung für Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag vom 44,45 EUR steht dem Ast nicht zu, denn seine mit der schriftlichen Auskunft vom 27.09.2012 erbrachte Leistung nach der Nr. 200 der Anl. 2 zu § 10 JVEG ist nicht umsatzsteuerpflichtig (vgl. BSG vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - sowie Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Anm. 26.20 m.w.N.), weil der Ast nur eine Entschädigung „wie ein Zeuge“ beanspruchen kann, mithin § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG hier keine Anwendung findet.
16 
Die Gesamtentschädigung des Ast ist deshalb auf 44,45 EUR festzusetzen.
17 
Bei dieser richterlichen Festsetzung seiner Entschädigung tritt eine irgendwie geartete Bindung oder gar Präjudizwirkung der Entscheidung der Kostenbeamtin nicht ein. Denn die richterliche Festsetzung ist keine Abänderung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, durch die eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg gegenstandslos wird (vgl. Bay. LSG vom 08.01.2007 - L 4 KR 42/05 ZVW.Ko sowie BGH, Breithaupt 1969, 364, 365). Deshalb greift das Verbot der „reformatio in peius“ bei einer gegenüber der von der Kostenbeamtin berechneten Entschädigung niedrigeren Festsetzung nicht ein (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1995, 169, 170; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2001, 402, 403; LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 -; Thür. LSG vom 03.11.2008 - L 6 SF 48/08 -, vom 08.09.2009 - L 6 SF 49/09 - und vom 26.03.2012 - L 6 SF 132/12 E -, ferner Bay. LSG vom 17.07.2012 - L 15 SF 29/12 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 - ). Von der Rückforderung der sonach erfolgten Überzahlung von 9,00 EUR sieht das Gericht allein aus Kostengründen ab.
18 
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. Oktober 2013 im Verfahren S xx SB xxxx/13 wird auf 42,45 festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
In dem beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren S 13 SB xxxx/13 streiten die dortigen Hauptbeteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts; außerdem ist umstritten, ob die Klägerin außergewöhnlich gehbehindert ist. Auf Anforderung der Vorsitzenden der 13. Kammer erstattete der Antragsteller am 04.10.2013 eine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge im Umfang von 2½ Seiten. Darin beantwortete er die Beweisfragen des Gerichts zum Gesundheitszustand der Klägerin seit Februar 2012, dem weiteren Verlauf der von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen sowie deren Auswirkungen auf das Gehvermögen. Die Auskunft des Antragstellers enthält unter den Ziffern 4 eine gutachtliche Stellungnahme zum Schweregrad der von ihm diagnostizierten Gesundheitsstörungen (4 Zeilen) und unter Ziffer 9 zur Höhe des Grades der Behinderung und zum Ausmaß der Gehbehinderung der Klägerin (6 Zeilen).
Mit seiner Kostenrechnung machte der Antragsteller eine Entschädigung von insgesamt 76,45 EUR (75,00 EUR für die Erstellung der schriftlichen Auskunft und weitere 1,45 EUR Portokosten) geltend. Die Kostenbeamtin kürzte die Entschädigung auf insgesamt 54,45 EUR. Dabei wies sie darauf hin, die Leistung des Antragstellers entspreche einer solchen nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG). Diese Leistung sei im Umfang von 50,00 EUR zu entschädigen. Weiter habe der Antragsteller Anspruch auf die Entschädigung für zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft in Höhe von 3,00 EUR (zwei Mal 3 Seiten zu je 0,50 EUR) sowie für die nachgewiesenen Portoaufwendungen in Höhe von 1,45 EUR (Verfügung vom 09.10.2013).
Mit dem am 21.10.2013 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 17.10.2013 hat der Antragsteller Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Seiner Auffassung nach handele es sich bei dem erstellten „Gutachten“ um eine Leistung von außergewöhnlichem Umfang, die eine Entschädigung in Höhe von 75,00 EUR rechtfertige. Er habe für das „Gutachten“ eine außergewöhnliche lange Rüstzeit und eine lange Recherche aufgewendet.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 23.10.2013) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs-, Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Antragstellers für seine Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04.10.2013 im Verfahren S 13 SB xxxx/13 auf 42,45 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 Abs. 1 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 (in der Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 ) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
„JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
10 
Abschnitt 2
11 
Befund
12 
Nr. 200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung
21,00 EUR
Nr. 201
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00 EUR
Nr. 202
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
38,00 EUR
Nr. 203
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt
bis zu 75,00 EUR“
13 
Die von der Kostenbeamtin am 09.10.2013 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Unrecht nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfolgt. Vielmehr hat der Antragsteller allein Anspruch auf eine Entschädigung nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG. Denn seine Aussage mit gutachtlicher Stellungnahme ist mit insgesamt 2 ½ Seiten Text, davon etwa ¼ Seite gutachtlicher Äußerung, nicht „außergewöhnlich umfangreich“ im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG.
14 
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts seit Beschluss vom 29.06.2009 - S 1 R 2042/09 KO-A - , zuletzt Beschluss vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 - ). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Anm. 26.27). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27.02.2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - ). Der Arbeitsaufwand orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang der Beschreibung sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinaus gehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Er umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
15 
Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Antragstellers vom 04.10.2013 keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn sie ist mit 2 ½ Seiten Text nicht einmal umfangreich und geht erst Recht nicht - wie erforderlich - deutlich über den Normalfall hinaus, den das LSG Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO -A - ) mit etwa fünf Seiten und das Bay. LSG (vgl. Beschluss vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 - ) mit sechs vollen Seiten angenommen hat.
16 
Bei der vorzunehmenden richterlichen Festsetzung der Vergütung des Antragstellers tritt eine irgendwie geartete Bindung oder gar Präjudizwirkung der Entscheidung der Kostenbeamtin nicht ein, weil die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist. Die beantragte richterliche Festsetzung ist mithin keine Abänderung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, durch die eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg gegenstandslos wird (vgl. Bay. LSG vom 08.01.2007 - L 4 KR 42/05 ZVW.Ko sowie BGH, Breithaupt 1969, 364, 365). Deshalb greift das Verbot der „reformatio in peius“ bei einer gegenüber der von der Kostenbeamtin berechneten Vergütung niedrigeren Festsetzung nicht ein (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1995, 169, 170; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2001, 402, 403; Bay. LSG vom 01.08.2007 - L 4 KR 42/05 ZVW.Ko -; vom 17.07.2012 - L 15 SF 29/12 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -; LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - sowie Thür. LSG vom 16.03.2012 - L 6 SF 151/12 E - und vom 13.08.2013 - L 6 SF 266/13 E - ; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 4, Anm. 4.3; Hartmann/Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 4 JVEG, Rand-Nr. 10; ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, zuletzt Beschluss vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 - ). Deshalb ist eine Herabsetzung unter den von der Kostenbeamtin vergüteten Betrag möglich.
17 
Für die von ihm erbrachte Leistung steht dem Antragsteller mithin eine Entschädigung von 38,00 EUR zu.
18 
Weiter hat er Anspruch auf eine Entschädigung für die vom Gericht angeforderten und von ihm auch vorgelegten zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, das sind zwei Mal 3 Seiten zu je 0,50 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG), mithin in Höhe von 3,00 EUR.
19 
Hinzu kommt schließlich die Entschädigung des vom Antragsteller verauslagten Portos in Höhe von 1,45 EUR (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG).
20 
Die Gesamtvergütung des Antragstellers ist deshalb auf 42,45 EUR festzusetzen.
21 
Von der Rückforderung der überzahlten Entschädigung des Antragstellers in Höhe von 12,00 EUR (54,45 EUR abzgl. 42,45 EUR) sieht das Gericht allein mit Blick auf den damit verbundenen wesentlich höheren Kostenaufwand ab.
22 
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
23 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.