Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - S 1 KO 1296/16

published on 21.04.2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - S 1 KO 1296/16
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Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01. März 2016 im Verfahren S x SB xxx/15 wird auf 120,15 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren S x SB xxx/15 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte der Kammervorsitzende von der Antragstellerin eine Aussage als sachverständige Zeugin an zu insgesamt sechs Beweisfragen zum Zeitraum und der Dauer der ärztlichen Behandlung seit dem 01.11.2009, der dabei erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen, zur Frage, welche dieser Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend und gegebenenfalls welche ergänzenden Untersuchungen oder stationären Behandlungen des Klägers erfolgt seien. Außerdem sollte sich die Antragstellerin zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Höhe des GdB äußern.
Ihre schriftliche Auskunft hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2016 auf insgesamt dreieinhalb Textseiten erteilt und ihrer Auskunft insgesamt 167 Kopien (2 Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft sowie 159 Blatt Arztunterlagen) beigefügt. Hierfür hat sie eine Entschädigung von insgesamt 156,00 EUR geltend gemacht und dabei einen Zeitaufwand von 2,0 Stunden zu je 75,00 EUR und 6,00 EUR Schreibgebühren angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 120,30 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 75,00 EUR für eine außergewöhnlich umfangreiche schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin mit gutachtlicher Äußerung, einer Entschädigung für 168 Kopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR und 118 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind insgesamt 42,70 EUR, und von 2,60 EUR Portoaufwendungen (Schreiben vom 10.03.2016).
Deswegen hat die Antragstellerin am 18.04.2016 Antrag auf richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung gestellt. Hierzu hat sie vorgetragen, die vom Gericht erwünschte Auskunft als sachverständige Zeugin entspreche einer gutachterlichen Leistung. Der Umfang und der Schweregrad der erwünschten Auskunft lasse sich durch einen Befundbericht im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht abdecken. Für Aktenstudium, Abfassung ihres „Gutachtens“, Diktat, Durchsicht und Korrektur habe sie insgesamt 120 Minuten aufgewendet. Außerdem stehe ihr eine Entschädigung für Schreibgebühren (6.623 Zeichen) zu.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20.04.2016) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG statthaft und zulässig. Er führt indes zu keiner höheren Entschädigung als 120,15 EUR.
1. Das JVEG regelt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 u.a. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritte, die von den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG genannten Stellen herangezogen werden. Nach S. 2 dieser Bestimmung wird eine Vergütung oder Entschädigung nur nach diesem Gesetz gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge, der Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, sein Honorar oder seine Entschädigung nach dieser Anlage. Nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erhält der sachverständige Zeuge für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung, wenn die Leistung außergewöhnlich umfangreich ist, ein Honorar von bis zu 75,00 EUR. Außerdem hat ein sachverständiger Zeuge Anspruch auf Ersatz für das Anfertigen von Ablichtungen in Höhe von 0,50 EUR für jede der ersten 50 Seiten und von 0,15 EUR für jede weitere Seite (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) und für Portoauslagen (§ 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG). Diese Entschädigung gilt auch bei der schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen (§ 19 Abs. 1 S. 2 JVEG).
2. Ausgehend hiervon ist die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxx/15 auf 120,15 EUR festzusetzen.
10 
a) Vorliegend hatte der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2016 von der Antragstellerin eine Auskunft als sachverständige Zeugin angefordert. Hierauf hatte er die Antragstellerin in Absatz 1 des genannten Schreibens ausdrücklich hingewiesen, wobei die Wörter „schriftliche Vernehmung als sachverständige/r Zeuge/in“ durch Unterstreichung textlich noch hervorgehoben waren. Die hierzu an die Antragstellerin gestellten Beweisfragen erforderten auch die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme u.a. zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sowie zu der Einschätzung des GdB und einer Äußerung zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Diese Beweisfragen hat die Antragstellerin auf insgesamt dreieinhalb Textseiten beantwortet. Auch wenn allein damit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine außergewöhnlich umfangreiche, d.h. in Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehende, Leistung noch nicht vorliegt (vgl. Beschluss vom 30.09.2014 - S 1 SF 3240/14 E - ; das LSG Baden-Württemberg und das Bay. LSG erachten eine solche Leistung erst dann als erbracht an, wenn der Befundbericht wenigstens 5 bzw. 6 Seiten erreicht), steht der Klägerin gleichwohl gemäß Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von 75,00 EUR zu. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend auch der erforderliche Zeitaufwand, den die Antragstellerin, eine Klinikärztin, die den Kläger des Hauptsacheverfahrens selbst nicht behandelt hat, für die Zusammenstellung der berichtenswerten Befunde und die Auswertung dieser Arztunterlagen aufwenden musste. Bei der Entschädigung von 75,00 EUR für ihre Leistung handelt es sich um den nach dem Gesetz maximal möglichen Entschädigungsbetrag. Soweit die Antragstellerin abweichend hiervon eine Entschädigung nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung eines Entschädigungssatzes nach der Honorargruppe M 2 begehrt, übersieht sie, dass sie vorliegend (nur) als sachverständige Zeugin vom Gericht herangezogen worden ist und nicht als Sachverständige. Deshalb steht ihr eine Entschädigung allein nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG und nicht nach dem von ihr erbrachten Zeitaufwand zu (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG).
11 
Mit dem Honorar nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit dieser Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1 sowie Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -, ferner Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -).
12 
b) Weiter hat die Antragstellerin Ersatz auf Entschädigung für das Anfertigen von insgesamt 167 Fotokopien, davon 50 Fotokopien zu je 0,50 EUR, das sind 25,00 EUR, und weiteren 117 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind 17,55 EUR, insgesamt mithin in Höhe von 42,55 EUR, außerdem für Portoauslagen in Höhe von 2,60 EUR.
13 
Damit ergibt sich insgesamt eine Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxx/15 in Höhe von 120,15 EUR.
14 
Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG, Rn. 10), gilt das Verschlechterungsverbot (sogenannte reformatio in peius) bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -; Thüringisches LSG vom 13.08.2013 - L 6 SF 266/13 E - und Bayerisches LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und vom 01.03.2016 - L 15 RF 28/15 -; ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rnrn. 3 und 12 sowie Hartmann, a.a.O.). Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger anfallen, als sie zuvor von der Kostenbeamtin festgesetzt worden ist. Mit Blick auf die Höhe der bereits angewiesenen Überzahlung von 0,15 EUR wird von deren Rückforderung abgesehen.
15 
Die Entscheidung zu den Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs
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published on 01.03.2016 00:00

Tenor I. Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Güterichtertermin am 11.03.2014 wird auf 126,- € festgesetzt. II. Der Antragsteller hat 100,- € wegen zu viel ausgezahlter Entschädigung an die Staatskasse
published on 04.07.2014 00:00

Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der
published on 30.09.2014 00:00

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat
published on 16.11.2012 00:00

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Aussage als sachverständiger Zeuge vom 27. September 2012 im Verfahren S 7 SB xxxx/12 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten w
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published on 31.01.2018 00:00

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 11. Dezember 2017 im Verfahren S 13 R .../17 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
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Annotations

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Gründe

 
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft als sachverständiger Zeuge vom 04. August 2014 im Verfahren S x SB .../14 auf 59,76 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 Abs. 1 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die Vorschrift setzt in Verbindung mit der Anlage 2 zur Vereinfachung der Abrechnung für häufig wiederkehrende Leistungen auf medizinischem Gebiet feste Vergütungssätze oder Vergütungsrahmen fest (vgl. Binz/Dorndörfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 10, Rn. 1).Der insoweit relevante Teil der Anlage 2 (in der hier maßgebenden <§ 24 Satz 1 JVEG> Fassung des Zweiten Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 ) lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
„JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
Abschnitt 2
Befund
Nr. 200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung
21,00 EUR
                 
        
Nr. 201
Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00 EUR
                 
        
Nr. 202
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten,
wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
38,00 EUR
                 
        
Nr. 203
Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt
 bis zu 75,00 EUR
Die von der Kostenbeamtin am 11. September 2014 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Recht nach der Nr. 202 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG mit 38,00 EUR erfolgt.
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung als nach der Nr. 202 der Anlage 2 zum JVEG zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01. September 2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. November 2012 - S 1 KO 4138/12 - und vom 25. Oktober 2013 - S 1 KO 3683/13 - und zuletzt vom 16.04.2014 - S 1 SF 1298/14 E ). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung (vgl. hierzu Binz/Dorndörfer, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.) kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG, Rn. 25). Sie hängt nicht in erster Linie vom Umfang der schriftlichen Ausführungen des sachverständigen Zeugen, d.h. von der Zeilenzahl ab; maßgebend ist vielmehr das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27. Februar 2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10. Dezember 2008 - L 1 SK 14/08 - sowie SG Braunschweig 07.01.2011 – S 36 R 287/09 - ). Diese Arbeit ist von Fall zu Fall verschieden. Die Rechtsprechung hat aber Kriterien entwickelt, anhand derer der Arbeitsaufwand bestimmt werden kann.Dieser orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang bzw. Ausführlichkeit der Beschreibung, der Schwierigkeit, die berichtenswerten Befunde zusammenzustellen, sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch (fachübergreifend) Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Insbesondere gilt das für die Auswertung fremder Arztbriefe auf medizinischen Gebieten, in denen regelmäßig eine große Zahl technischer Befunde oder Funktionsdiagramme anfallen. Ebenso kann es einen erhöhten Arbeitsaufwand bedeuten, wenn ein komplexes wechselhaftes Krankheitsbild über Jahre hinweg aus schwer überschaubaren Unterlagen darzustellen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2003 - L 10 SB 71/02 - ). Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehen und in der schriftlichen Auskunft auch zum Ausdruck kommen. Die erbrachte Leistung muss mithin das gewöhnliche Maß ganz erheblich überschreiten. Dies umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
10 
Gemessen daran, stellt die schriftliche Auskunft des Antragstellers vom 04. August 2014 - trotz ihres Umfangs von acht Textseiten - keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn die Auskunft besteht in weit überwiegendem Umfang (fünf Textseiten) aus der wörtlichen Wiederholung der Beweisfragen der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe gemäß Anschreiben vom ...2014. Diese Wiederholungen waren nicht erforderlich; der insoweit erforderliche Aufwand des Antragstellers kann deshalb bei der richterlichen Festsetzung seiner Entschädigung nicht berücksichtigt werden. Er kann insbesondere keine Entschädigung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG begründen.
11 
Die eigentliche Beantwortung der Beweisfragen des Gerichts durch den Antragsteller umfasst ohne Berücksichtigung der o.a. Textwiederholungen rund drei Textseiten. Gemessen daran ist die schriftliche sachverständige Zeugenaussage schon nicht umfangreich; sie ist deshalb erst recht nicht - wie erforderlich - „außergewöhnlich umfangreich“ im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 JVEG. Die schriftliche Auskunft des Antragstellers beinhaltet auch keine fachübergreifende Zusammenstellung und Auswertung eigener und fremder ärztlicher Unterlagen, sondern fußt allein auf dem Ergebnis der (im Beurteilungszeitraum) einmaligen Behandlung des Klägers am 13.02.2014.
12 
Für die von ihm erbrachte (Haupt-)Leistung steht dem Antragsteller deshalb eine Entschädigung von 38,00 EUR zu. Bei diesem Betrag handelt es sich um die vom Gesetzgeber für eine Leistung nach der Nr. 202 der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG festgesetzte Entschädigungspauschale, die - anders als die Vergütung eines gerichtlichen Sachverständigen (§ 8 Abs. 2 JVEG) - unabhängig von der von dem sachverständigen Zeugen für die Erstellung seiner schriftlichen Auskunft aufgewandten Zeit gewährt wird, und bei deren Höhe weder der Kostenbeamtin noch dem erkennenden Gericht ein Ermessensspielraum zusteht. Daher ist auch nicht entscheidungserheblich, ob mit dieser Pauschale die Leistung des Antragstellers adäquat vergütet ist. Eine Abgeltung sämtlicher mit der Beantwortung des Auskunftsersuchens verbundener Kosten in jedem Einzelfall ist nicht geboten, wie auch umgekehrt den Auskunftspersonen - anders als Sachverständigen - nicht der Nachweis tatsächlicher Aufwendungen in Höhe des Honorars abverlangt wird (vgl. SG Dresden vom 04.05.2011 - S 18 KR 32/10 - ). Durch den Pauschalbetrag unterscheidet sich der Entschädigungsanspruch eines sachverständigen Zeugen von dem Anspruch auf Vergütung eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen.
13 
Weiter hat der Antragsteller Anspruch auf eine Entschädigung für die von ihm angefertigten zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, d.s. zweimal acht Seiten zu je 0,50 EUR, mithin in Höhe von 8,00 EUR, sowie für die von ihm angefertigten 6 Fotokopien zu je 0,50 EUR, d.s. 3,00 EUR (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 JVEG).
14 
Damit ergibt sich eine Nettoentschädigung von 49,00 EUR.
15 
Diesem Betrag hinzuzurechnen ist die vom Antragsteller aus diesem Betrag zu entrichtende Umsatzsteuer von 19% (§ 12 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 JVEG; arg. ex BSG vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - ), d.s. 9,31 EUR.
16 
Hinzu kommt schließlich die Entschädigung des von ihm verauslagten Portos von 1,45 EUR (§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG). Die Erstattung von Umsatzsteuer auch aus den Portoaufwendungen kommt dagegen nicht in Betracht, weil diese Aufwendungen nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (§ 4 Nr. 8 Buchst. i UStG; vgl. insoweit Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 12 JVEG, Rn. 17).
17 
Die Gesamtvergütung des Antragstellers ist deshalb auf 59,76 EUR festzusetzen.
18 
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Aussage als sachverständiger Zeuge vom 27. September 2012 im Verfahren S 7 SB xxxx/12 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
In dem beim Sozialgericht Karlsruhe anhängigen Klageverfahren S 7 SB xxxx/12 streiten die dortigen Hauptbeteiligten um die Höherbewertung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch. Der Antragsteller (Ast) erstattete auf Anforderung der Vorsitzenden der 7. Kammer schriftlich eine sachverständige Zeugenaussage vom 27.09.2012 in dreifacher Fertigung im Umfang von fünf Blatt; hierzu legte er weitere 10 Seiten Arztunterlagen vor. Zur Beantwortung der Beweisfragen 3, 4 und 5 (Bezeichnung und Schweregrad sowie Dauer der Gesundheitsstörungen, Äußerung zur Einstufung des GdB durch den versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten) verwies der Ast jeweils auf eine Begutachtung.
Mit seiner Kostenrechnung vom 28.09.2012 hat der Ast eine Entschädigung von 115,88 EUR (Ausstellung eines Befundscheines oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung : 75,00 EUR, Schreibgebühren: 3,28 EUR; 30 Kopien: 15,00 EUR; Porto: 4,10 EUR) geltend gemacht, außerdem 18,50 EUR Umsatzsteuer. Die Kostenbeamtin hat diese Entschädigung auf 53,45 EUR gekürzt. Dabei ist sie von einer Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ausgegangen; hierfür stehe eine Entschädigung von 30,00 EUR zu. Außerdem habe der Ast Anspruch auf Entschädigung für 30 Fotokopien zu je 0,50 EUR, d.s. 20,00 EUR, und des verauslagten Porto von 3,45 EUR. Eine Entschädigung der geltend gemachten Umsatzsteuer komme nicht in Betracht (Verfügung vom 08.10.2012).
Mit dem am 13.11.2012 beim erkennenden Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 12.11.2012 hat der Ast Antrag auf richterliche Festsetzung seiner Entschädigung gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, aus der Erkrankung des Klägers ergebe sich ein schwieriger Sachverhalt und eine spezifische Fragestellung im zugrunde liegenden Rechtsstreit. Er habe eine Stellungnahme erarbeitet, die aus seiner ärztlichen Sicht nicht gleichzusetzen sei mit der Ziffer 203 JVEG.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 15.11.2012) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens des Ast wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und den der Kostenakte Bezug genommen.
II.
Auf den - nicht fristgebundenen - Antrag auf richterliche Festsetzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG) ist die Entschädigung des Ast für seine Auskunft als sachverständiger Zeuge 27.09.2012 im Verfahren S 7 SB 1896/12 auf 44,45 EUR festzusetzen.
Der Entschädigungsanspruch des Ast richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Nach § 10 JVEG („Honorar für besondere Leistungen“) bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung eines Sachverständigen oder eines sachverständigen Zeugen, der Leistungen der in der Anlage 2 zum JVEG bezeichneten Art erbringt, nach dieser Anlage. Die insoweit maßgebliche Anlage 2 lautet für die Erstellung eines schriftlichen Befundes wie folgt:
„JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1)
        
Abschnitt 2
        
Befund
        
Honorar in Euro
Nr. 200
Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung
21,00 
Nr. 201
Die Leistung der in Nr. 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt
bis zu 44,00
Nr. 202
Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern
38,00 
Nr. 203
Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt
bis zu 75,00“
10 
Die von der Kostenbeamtin am 08.10.2012 vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des Ast für die Erstellung seiner schriftlichen Stellungnahme als sachverständiger Zeuge ist hier danach zu Unrecht nach der Nr. 203 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt. Denn seine Aussage enthält - was der Ast in seiner Kostenrechnung vom 28.09.2012 auch einräumt - gerade keine gutachtliche Stellungnahme, sondern allein die Ausstellung eines Befundscheins oder Erstellung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtlicher Äußerung i.S.d. Nr. 200 JVEG, nachdem der Ast die entsprechenden Beweisfragen unter Hinweis auf eine hierfür aus seiner Sicht notwendige Begutachtung gerade nicht beantwortet hat. Überdies ist seine schriftliche Auskunft nicht außergewöhnlich umfangreich im Sinne der Nr. 201 der Anlage 2 zum JVEG. Sie umfasst zwar fünf Blatt Text. Unter Abzug der darin wiederholend angegebenen Beweisfragen des Gerichts und bei Außerachtlassung des „großzügigen Schriftbildes“ reduziert sich der Umfang der Auskunft allerdings auf allenfalls zwei Textseiten. Damit liegt keine außergewöhnlich umfangreiche Leistung vor (vgl. Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 - sowie ständige Rechtsprechung der Kammer, zuletzt Beschluss vom 08.10.2012 - S 1 KO 3633/12 - ).
11 
Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine „außergewöhnlich“ umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung zu fordern (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 01.09.2006 - L 12 R 3579/06 KO-A -; st. Rspr. des erkennenden Gerichts, u.a. Beschlüsse vom 27.07.2011 - S 1 KO 3147/11 - und vom 06.10.2011 - S 1 KO 4150/11 -). Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung kann naturgemäß nur selten vorliegen (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 25. Aufl. 2011, Anm. 26.27). Maßgebend ist insoweit das Ausmaß der für die Erstellung der Auskunft erforderlichen Arbeit, sofern sie durch die gerichtliche Anforderung gedeckt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2001 - L 10 SB 50/00 - und Thür. LSG vom 27.02.2008 - L 6 B 134/07 SF -, ferner LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 - ). Der Arbeitsaufwand orientiert sich regelmäßig an Art und Umfang der Beschreibung sowie u.a. danach, ob neben den eigenen Unterlagen auch Unterlagen anderer Ärzte ausgewertet worden sind. Ein „außergewöhnlicher“ Umfang der Leistung nach Anlage 2 Nr. 200/202 zu § 10 Abs. 1 JVEG muss mit anderen Worten im Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachterlichen Äußerung üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinaus gehen. Er umfasst regelmäßig eine ins Einzelne gehende Darlegung der Krankheitsgeschichte mit detaillierter Angabe zu den erhobenen Befunden und die inhaltliche Zusammenstellung der dem Arzt vorliegenden Untersuchungsberichte.
12 
Gemessen daran stellt die schriftliche Auskunft des Ast vom 27.09.2012 keine Leistung nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG dar. Denn sie ist unter Beachtung der obigen Ausführungen trotz ihrer 5 Blatt nicht einmal umfangreich und geht erst recht nicht - wie erforderlich - deutlich über den Normalfall hinaus. Für die von ihm erbrachte Leistung steht dem Ast mithin eine Vergütung von 21,00 EUR zu.
13 
Hinzu kommt die Entschädigung des Ast für zwei Mehrfertigungen seiner schriftlichen Auskunft, mithin zehn Seiten, sowie für die von ihm angefertigten und vorgelegten 3 x 10 = 30 Fotokopien (§ 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) in Höhe von insgesamt 20,00 EUR. Schließlich hat der Ast Anspruch auf Entschädigung des von ihm verauslagten Portos in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 3,45 EUR (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG). Für diesen Betrag hat er seinen Briefumschlag mit Briefmarken versehen.
14 
Eine - wie geltend gemacht - Entschädigung für Schreibgebühren ist ebenfalls nicht festzusetzen. Denn Schreibgebühren für das Anfertigen des Originals der schriftlichen Auskunft sind bereits mit der Entschädigung nach den Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zum JVEG abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1; OLG Celle, JurBüro 2005, 374; OLG Oldenburg, JurBüro 2009, 205 sowie Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Anm. 26.24).
15 
Eine Entschädigung für Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag vom 44,45 EUR steht dem Ast nicht zu, denn seine mit der schriftlichen Auskunft vom 27.09.2012 erbrachte Leistung nach der Nr. 200 der Anl. 2 zu § 10 JVEG ist nicht umsatzsteuerpflichtig (vgl. BSG vom 02.10.2008 - B 9 SB 7/07 R - sowie Meyer/Höver/Bach, a.a.O., Anm. 26.20 m.w.N.), weil der Ast nur eine Entschädigung „wie ein Zeuge“ beanspruchen kann, mithin § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG hier keine Anwendung findet.
16 
Die Gesamtentschädigung des Ast ist deshalb auf 44,45 EUR festzusetzen.
17 
Bei dieser richterlichen Festsetzung seiner Entschädigung tritt eine irgendwie geartete Bindung oder gar Präjudizwirkung der Entscheidung der Kostenbeamtin nicht ein. Denn die richterliche Festsetzung ist keine Abänderung der von der Kostenbeamtin vorgenommenen Berechnung, sondern eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG, durch die eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg gegenstandslos wird (vgl. Bay. LSG vom 08.01.2007 - L 4 KR 42/05 ZVW.Ko sowie BGH, Breithaupt 1969, 364, 365). Deshalb greift das Verbot der „reformatio in peius“ bei einer gegenüber der von der Kostenbeamtin berechneten Entschädigung niedrigeren Festsetzung nicht ein (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Breithaupt 1995, 169, 170; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2001, 402, 403; LSG Schleswig-Holstein vom 10.12.2008 - L 1 SK 14/08 -; Thür. LSG vom 03.11.2008 - L 6 SF 48/08 -, vom 08.09.2009 - L 6 SF 49/09 - und vom 26.03.2012 - L 6 SF 132/12 E -, ferner Bay. LSG vom 17.07.2012 - L 15 SF 29/12 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 - ). Von der Rückforderung der sonach erfolgten Überzahlung von 9,00 EUR sieht das Gericht allein aus Kostengründen ab.
18 
Die Gebühren- und Auslagenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
19 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 4 Abs. 3 JVEG).

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der nur ihr Ehemann als ihr Bevollmächtigter erschienen ist.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 AS 297/13 geführten Rechtsstreit der Antragstellerin war auf den 22.01.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert worden; das persönliche Erscheinen der Antragstellerin war nicht angeordnet worden.

An der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nahm die Antragstellerin nicht teil. Ihr Ehemann erschien als ihr Bevollmächtigter, teilte aber mit, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der mündlichen Verhandlung zu folgen. Die Vorsitzende des 16. Senats wies darauf hin, dass eine Verhinderung des Bevollmächtigten dem Gericht frühzeitig mitzuteilen sei, und gab der Klägerin auf, ein aktuelles Attest über die Erkrankung des bevollmächtigten Ehemanns vorzulegen.

Mit auf den 13.01.2014 datiertem Entschädigungsantrag, beim LSG eingegangen am 14.02.2014, beantragte die Antragstellerin eine Entschädigung wegen des Termins am „22.11.13“ (Fahrkosten, Attestgebühr).

Mit Schreiben vom 09.04.2014 lehnte der Kostenbeamte des LSG eine Entschädigung ab, da das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden sei. Dem Bevollmächtigten - so der Kostenbeamte - stehe kein Anspruch nach dem JVEG zu. Rein informatorisch wies er darauf hin, dass die Geltendmachung eines Anspruchs für den 22.11.2013 auch verfristet wäre.

Mit Schreiben vom 14.04.2014 hat die Antragstellerin die Wiedereinsetzung beantragt. Mit Schreiben vom 16.04.2014 hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von einem Anspruch auf Entschädigung der geltend gemachten Kosten ausgehe.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 04.06.2014 ist der Antragstellerin erläutert worden, dass ihr Entschädigungsantrag zwar nicht verfristet gewesen sei, aber Kosten des Bevollmächtigten nicht über einen Entschädigungsanspruch nach dem JVEG geltend gemacht werden könnten.

Dazu hat sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 16.06.2014 dahingehend geäußert, dass ihr zumindest die Kosten für das ärztliche Attest zu erstatten seien.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Berechtigte mit Schreiben vom 14. und 16.04.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.

Der Antragstellerin steht wegen der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 keine Entschädigung zu.

Sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da ihr persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht angeordnet worden ist. Im Übrigen ist die Antragstellerin bei diesem Termin auch nicht erschienen.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unter den dort genannten Voraussetzungen wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG.

1. Fristgerecht gestellter Antrag

Der Entschädigungsantrag ist fristgerecht gestellt worden. Mit Eingang des auf den 13.01.2014 datierten Schreibens am 14.02.2014 beim LSG ist die Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG von drei Monaten gewahrt. Dass der Kostenbeamte - lediglich der Vollständigkeit halber - die Antragstellerin darauf hingewiesen hat, dass ein Entschädigungsanspruch auch verfristet wäre, hat sich die Antragstellerin selbst zuzuschreiben. Denn sie selbst hat im formlosen Antrag von 13.01.2014 die Entschädigung für den „Termin am 22.11.13“ beantragt. Dafür wäre der Antrag in der Tat zu spät gestellt worden. Tatsächlich begehrt die Antragstellerin aber eine Entschädigung für den Gerichtstermin am 22.01.2014. Auf die Frage einer Wiedereinsetzung kommt es daher nicht an.

2. Prüfungsumfang im Verfahren der gerichtlichen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos (ständige Rechtsprechung, vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.). Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Kostenfestsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; vgl. auch Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

3. Grundvoraussetzung einer Entschädigung: Anordnung oder Gebotenheit des persönlichen Erscheinens

Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 SGG sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Diese Grundvoraussetzung ist bei der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22.01.2014 nicht erfüllt. Weder hat das Gericht der Hauptsache, der 16. Senat, das persönliche Erscheinen der Antragstellerin für die mündliche Verhandlung am 22.01.2014 angeordnet noch ist die Antragstellerin bei diesem Termin erschienen.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass Kosten des Bevollmächtigten nicht von einer Entschädigung nach dem JVEG umfasst sein können. Das JVEG ermöglicht nur die Entschädigung des Beteiligten selbst, nicht aber des Bevollmächtigten.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

I.

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Güterichtertermin am 11.03.2014 wird auf 126,- € festgesetzt.

II.

Der Antragsteller hat 100,- € wegen zu viel ausgezahlter Entschädigung an die Staatskasse zurückzuzahlen.

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Dabei steht auch ein Rückzahlungsanspruch der Staatskasse wegen zu viel bereits ausgezahlter Entschädigung im Raum. Insbesondere geht es um die Frage der Entschädigung für Verdienstausfall.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 30 SF 296/13 GR durchgeführten Güterichterverfahren fand am 11.03.2014 ein Güterichtertermin statt, an dem der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Der auf 10.15 Uhr geladene Termin dauerte bis um 12.40 Uhr.

Mit beim LSG noch am Tag des Güterichtertermins abgegebenem Entschädigungsantrag beantragte der Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall für 8 Stunden zu je 50,- €, einen Fahrtkostenersatz für zwei Bayerntickets zu je 23,- € und Zehrkosten. Seine Anreise bereits am Vortag begründete er mit dem frühen Beginn des Gerichtstermins und der weiten Anreise. Er erhielt eine Barauszahlung in Höhe von 226,- € (168,- € Verdienstausfall für 8 Stunden zu je 21,- €, zweimal 23,- € für Fahrkarten und 12,- € für Zehrkosten).

Nachdem in einem weiteren Verfahren des Antragstellers beim Bayer. LSG im Rahmen eines Antrags gemäß § 4 JVEG mit Beschluss des Senatsvom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/14, festgestellt worden war, dass dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall wegen eines Gerichtstermins am 15.10.2014 nicht zustehe, da er seine selbstständige Tätigkeit nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich erheblich reduziertem Aufwand ausgeübt habe, wurde die Entschädigung wegen des Güterichtertermins am 11.03.2014 nochmals überprüft. Anschließend setzte der Kostenbeamte des Bayer. LSG mit Schreiben vom 22.06.2015 die Entschädigung wegen des Gerichtstermins am 11.03.2014 auf 105,- € fest, wobei anstelle einer Entschädigung für Verdienstausfall eine solche für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG und zwar für 10 Stunden am Tag des Güterichtertermins zugrunde gelegt wurde. Dementsprechend wurde der Rückzahlungsanspruch der Staatskasse mit 121,- € beziffert.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 23.06.2015 gewandt.

Der Senat hat neben den Akten des Güterichterverfahrens auch die des bei ihm durchgeführten Verfahrens mit dem Aktenzeichen L 15 SF 330/14 beigezogen.

II.

Die Entschädigung für den Gerichtstermin am 11.03.2014 ist auf 126,- € festzusetzen. Wegen der bereits erfolgten Barauszahlung von 226,- € hat der Antragsteller 100,- € an die Staatskasse zurückzuzahlen.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet im vorliegenden Fall über die Festsetzung der Entschädigung wegen des Güterichtertermins am 11.03.2014, weil er dies gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative JVEG für angemessen hält.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG erfolgt die Festsetzung der Entschädigung durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht dies für angemessen erachtet. Davon, dass eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Befassung des Kostenbeamten angemessen ist, wird beispielsweise dann auszugehen sein, wenn es aus Gründen eines zügigen Abschlusses des Entschädigungs- oder Vergütungsverfahrens angezeigt ist, dass das Kostengericht eine Entscheidung trifft, ohne eine vorherige Entscheidung des Kostenbeamten abzuwarten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 02.12.2014, Az.: L 15 SF 316/14). Das Kostengericht kann die Entscheidung über die Entschädigung bzw. Vergütung auch dann an sich ziehen, wenn die besondere Schwierigkeit der Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dem Kostengericht Anlass dafür gibt, die Festsetzung von sich aus vorzunehmen (vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014 § 4, Rdnr. 9 - für die Zuordnung eines Gutachtens zu einer Honorargruppe). Angemessen kann eine gerichtliche Entscheidung ohne vorherige Gewährung der Entschädigung oder Vergütung durch den Kostenbeamten auch dann sein, wenn ohnehin damit zu rechnen ist, dass eine gerichtliche Festsetzung der Entschädigung oder Vergütung beantragt werden wird. Von einer Situation, in der das Kostengericht die Entscheidung über die Entschädigung auch ohne Antrag des Berechtigten oder der Staatskasse an sich ziehen kann, ist vorliegend auszugehen. Wegen des Vorgehens des Antragstellers in seinem früheren Verfahren beim Kostensenat war mit großer Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dieser auf einer Entschädigung für Verdienstausfall bestehen und daher eine insofern ablehnende Entscheidung des Kostenbeamten nicht akzeptieren würde, was sich vorliegend auch bewahrheitet hat. Dass der Antragsteller sich zudem selbst an den Kostensenat gewandt und die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung beantragt hat, hat für die Entscheidung des Senats keine weitergehende Bedeutung; der Senat entscheidet umfassend in der Sache.

1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung

Die gerichtliche Festsetzung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG. Sie stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Keine spezielle Rechtsgrundlage erforderlich wegen bereits erfolgter Auszahlung

Einer besonderen Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung in einer geringeren Höhe, als sie am 11.03.2014 zur Auszahlung gekommen ist, bedarf es nicht. Denn der Senat gründet seine Entscheidung darauf, dass er das Verfahren der gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung von Amts wegen aufgenommen hat und daher eine originäre Entscheidung über die Entschädigung ohne eine Bindung an eine zuvor vom Kostenbeamten zugesprochene Entschädigung zu treffen hat. Die Festsetzung der Entschädigung stützt sich damit auf § 4 Abs. 1 Satz 1 letzte Alternative JVEG (vgl. oben Ziff. 1.).

Ob es für die Absenkung der bereits ausgezahlten Entschädigung und Rückforderung durch den Kostenbeamten - nicht den Kostensenat -, wie sie mit Schreiben vom 22.06.2015 erfolgt ist, einer besonderen Rechtsgrundlage bedurft hätte, kann daher dahingestellt bleiben. Zwar sieht die ganz überwiegende Meinung in Literatur und Rechtsprechung hierfür wegen des lediglich vorläufigen Charakters der Festsetzung des Kostenbeamten, für die der Gesetzgeber nicht explizit ein Erwachsen in Bestandskraft vorgesehen hat, kein Bedürfnis einer besonderen Rechtsgrundlage (vgl. z. B. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.06.2010, Az.: 3 So 146/09; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.03.2013, Az.: L 6 SF 1445/12 B; Bleutge, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 1987, § 15, Rdnr. 14; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 2, Rdnr. 10; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 JVEG, Rdnr. 8). Gleichwohl könnte es, wie der Senat in seinem Beschluss zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 12.09.2012, Az.: L 15 SF 327/10 B E, ausgeführt hat, durchaus diskussionswürdig sein, für eine Herabsetzung der Entschädigung durch den Kostenbeamten - nicht das Kostengericht - und eine daraus resultierende Rückforderung eine explizite Rechtsgrundlage zu fordern, wobei fraglich ist, ob eine solche in § 2 Absatz 4 JVEG liegen kann, der lediglich eine Verjährung eines Rückforderungsanspruchs, nicht aber selbst die Grundlage der Rückforderung regelt und erstmals so mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 09.12.1986 (BGBl I S. 2326) auf Initiative des Bundesrats (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses [6. Ausschuss] zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen - Bundestags-Drucksache 10/6400, S. 45 f.) in das damals geltende Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, die Vorgängerregelung des JVEG, eingeführt worden ist. Ebenso dahingestellt bleiben kann, dass, sollte eine explizite Rechtsgrundlage gefordert werden, die möglicherweise nicht vorliegen könnte, dieses Fehlen einer Rechtsgrundlage in der Praxis unproblematisch dadurch umgangen werden könnte, dass anstelle einer Neufestsetzung und Rückforderung durch den Kostenbeamten die Staatskasse einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt.

3. Entschädigungstatbestände

3.1. Fahrtkostenersatz

Für Fahrtkosten (Bahnfahrt) ist ein Ersatz gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 46,- € zu leisten.

Der Gesetzgeber hat mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit einem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Verkehrsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen (vgl. Beschluss des Senats vom 21.05.2014, Az.: L 15 SF 137/13). Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen (zur Nachweisführung: vgl. Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B).

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben sind dem Antragsteller die durch die Vorlage der Fahrkarten am Tag der Güterichterverhandlung nachgewiesenen Kosten in Höhe von 46,- € zu erstatten, wie dies bereits im Weg der Barauszahlung am Tag des Güterichtertermins erfolgt ist.

3.2. Entschädigung für Verdienstausfall

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG nicht zu, da nicht nachgewiesen ist, dass er infolge des Gerichtstermins überhaupt einen Verdienstausfall erlitten hat.

Der Senat verweist insofern auf seinen in einer anderen Angelegenheit des Antragstellers ergangenen Beschluss vom 16.04.2015, Az.: L 15 SF 330/15, in dem er Folgendes ausgeführt hat:

„In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.

Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.

Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbstständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft.

Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.

Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“, nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) die „versäumte Arbeitszeit“. Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

An diesen Grundsätzen hat sich auch im hier zu entscheidenden Fall die Beantwortung der Frage zu orientieren, ob und wenn ja in welcher Höhe dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall zu gewähren ist.

Bei Würdigung sämtlicher Umstände ist der Nachweis, dass überhaupt ein Verdienstausfall entstanden ist, nicht geführt.

Bei der Überzeugungsbildung, ob ein Verdienstausfall an sich, d. h. unabhängig von der konkreten Höhe, eingetreten ist, dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht nur im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, und vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15), sondern insbesondere auch um zu vermeiden, dass die gesetzliche Regelung des § 22 JVEG für Selbstständige ins Leere läuft, nicht überspannt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Gleichwohl können unbelegte Angaben zu einer selbstständigen Tätigkeit und einem behaupteten Verdienstausfall nicht völlig ungeprüft oder ohne Plausibilitätsprüfung einer Entschädigung zugrunde gelegt werden. Vielmehr muss - im Rahmen der niederschwelligen Prüfpflichten - nachgewiesen sein, dass die selbstständige Tätigkeit von einer gewissen Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit ist (vgl. Landgericht - LG - Stendal, Beschluss vom 20.11.2008, Az.: 23 O 515/07). Denn wenn ein Selbstständiger nur mit deutlich reduziertem zeitlichem Einsatz seiner Tätigkeit nachgeht, wird er oft in der Lage sein, sich die Arbeitszeit frei einzuteilen. Daraus ergibt sich die durchaus nicht fernliegende Möglichkeit, dass er durch den Gerichtstermin überhaupt keinen Verdienstausfall erleidet, weil er die von ihm im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu erbringenden Arbeiten an einem anderen Tag erledigen kann und wegen des Gerichtstermins überhaupt keinen Auftrag ablehnen muss (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13; LG Rostock, Beschluss vom 15.11.2002, Az.: 2 T 23/01). Diese nicht fernliegende Möglichkeit, dass durch den Gerichtstermin überhaupt kein Verdienstausfall eingetreten ist, steht dem im Vollbeweis zu erbringenden Nachweis eines Verdienstausfalls entgegen. Denn Vollbeweis bedeutet, dass die zu beweisende Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen ist (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderliche Tatsache mit absoluter Gewissheit feststeht. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsache zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d. h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92).

Kann daher nur von einer nicht regelmäßig oder nur mit zeitlich reduziertem Aufwand ausgeübten selbstständigen Tätigkeit ausgegangen werden, wird ein Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall regelmäßig scheitern (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.07.1998, Az.: L 19 RJ 257/95.Ko; Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Daraus folgt auch, dass - jedenfalls bei Leistungsbezug in Höhe des Regelsatzes zum maßgeblichen Zeitpunkt - eine Entschädigung für Verdienstausfall ausgeschlossen sein dürfte, da der Leistungsbezug - von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen - Beleg für die fehlende Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der selbstständigen Tätigkeit ist (vgl. Beschluss des Senats vom 08.04.2015, Az.: L 15 SF 387/13).

Im vorliegenden Fall steht der Annahme eines im Vollbeweis nachgewiesenen Verdienstausfalls schon entgegen, dass der Antragsteller in zeitlicher Nähe zum zu entschädigenden Gerichtstermin Leistungen nach dem SGB II in Höhe des Regelsatzes bezogen hat.

Der Vollständigkeit halber weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich erhebliche Zweifel daran, dass beim Antragsteller infolge des Gerichtstermins vom 15.10.2014 überhaupt ein Verdienstausfall eingetreten ist, auch aus den im Folgenden genannten Gesichtspunkten ergeben:

Der Antragsteller hat angegeben, seine selbstständige Tätigkeit als Heiler, Therapeut und Coach zu einem Stundensatz von 80,- € zu erbringen. Diese Angabe findet ihre Bestätigung auch im Internetauftritt des Antragstellers. Ausgehend von der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers kann seine selbstständige Tätigkeit mit Blick auf die niedrigen monatlichen Einnahmen aus dieser Tätigkeit nur ganz sporadisch gewesen sein. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Antragsteller, wenn er denn im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit überhaupt am Tag des Gerichtstermins tätig hätte werden können, diese Tätigkeit ohne Probleme auf einen anderen Tag verschieben hätte können und daher keinen Verdienstausfall erlitten hat. Irgendein Gesichtspunkt, der gegen eine derartige Flexibilität bei der Tätigkeit des Antragstellers sprechen könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich.

Aus dem vom Antragsteller auf Nachfrage des Kostensenats gemachten Angaben zu seinen Einnahmen im Oktober 2013 - gefragt worden war der Antragsteller nach den Einnahmen im Oktober 2014 - ergibt sich, dass der Kläger die von ihm angegebene selbstständige Tätigkeit nur in einem zeitlich geringen Umfang, nämlich von 11,5 Stunden im Monat Oktober 2013, ausgeübt hat. Seiner Aufstellung sind zudem nur Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von rund 580,- € zu entnehmen, so dass keinesfalls von einer größeren monatlichen Arbeitszeit als vom Antragsteller angegebenen auszugehen ist. Der Senat geht davon aus, dass sich die Einkommens- und Arbeitszeitverhältnisse des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich im Monat 2014, nicht entscheidend anders darstellen.

Die Akten des Hauptsacheverfahrens mit dem Aktenzeichen L 16 AS 437/13 enthalten diverse Hinweise darauf, dass der Antragsteller keine relevanten Einnahmen aus seiner selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Am Tag der mündlichen Verhandlung hat er bei der Kostenbeamtin eine Barauszahlung der Fahrtkosten beantragt und dies damit begründet, dass er sich die Mittel für die Bahnfahrkarten ausleihen habe müssen. Auch die dort vom Antragsteller angegebenen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit für die Monate März bis ab Mai 2014 in Höhe von 450,- € bis 875,- € belegen, dass die selbstständige Tätigkeit finanziell betrachtet von allenfalls ganz nachrangiger Bedeutung ist.

Der Senat kann sich daher auch bei Zugrundelegung der Vorgabe, dass bei der Beurteilung der Frage der Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit vom Kostenbeamten und Kostenrichter ein großzügiger Maßstab anzulegen und den Angaben eines Antragstellers zu folgen ist, wenn sie plausibel erscheinen und nicht in sich widersprüchlich sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 18.03.2015, Az.: L 15 387/13), nicht die Überzeugung davon verschaffen, dass der Antragsteller durch den Gerichtstermin am 15.10.2014 tatsächlich einen Verdienstausfall erlitten hat. Vielmehr liegt der Schluss nahe, dass der Antragsteller nicht häufiger als vereinzelt und sporadisch selbstständige Leistungen erbracht hat, so dass von einer auch nur ansatzweise gegebenen Regelmäßigkeit der Erzielung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit nicht ausgegangen werden kann. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass der Kläger ihm erteilte Aufträge auf andere Tage als den Gerichtstermin legen hätte können. Dies hat zur Folge, dass ein zu entschädigender Verdienstausfall nicht im Vollbeweis nachgewiesen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12).

An der Einschätzung zum Verdienstausfall kann auch der Hinweis des Antragstellers nichts ändern, dass ihm auf einen anderen Entschädigungsantrag im Jahr 2014 hin eine höhere Entschädigung zugesprochen worden sei, wohl weil dort eine Entschädigung auch für Verdienstausfall erfolgt sei. Sollte dem Antragsteller in der Vergangenheit tatsächlich eine Entschädigung für Verdienstausfall bei einem gegenüber jetzt unveränderten Sachverhalt gewährt worden sein, stünde dies nicht in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben und wäre zu seinen Gunsten falsch gewesen. Einen sich aus Vertrauensschutzgesichtspunkten ergebenden Anspruch auf eine Wiederholung eines früheren Fehlers gibt es aber nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 14.11.1988, Az.: 1 BvR 1298/88). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist der Rechtsordnung fremd (ständige Rspr. des BVerfG, vgl. z. B. Beschlüsse vom 17.01.1979, Az.: 1 BvL 25/77, und vom 12.09.2007, Az.: 2 BvR 1413/06; ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 06.12.2011, Az.: L 15 SF 46/11 B vom 17.07.2012, Az.: L 15 SF 29/12, und vom 21.08.2012, Az.: L 15 SF 169/12 RG und L 15 SF 170/12 RG).“

Diese Ausführungen gelten auch im jetzt zu entscheidenden Verfahren. Der zugrunde zu legende Sachverhalt ist, was die Einkommensverhältnisse betrifft, unverändert.

3.3. Entschädigung für Zeitversäumnis

Dem Antragsteller steht aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 56,- € zu.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist regelmäßig dann zu gewähren, wenn - wie hier - zwar eine - finanziell höherwertigere - Entschädigung für Verdienstausfall beantragt worden ist, diese aber am Nachweis des Verdienstausfalls scheitert (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Zu der Dauer der zu entschädigenden Zeit hat sich der Senat in seinem Beschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, wie folgt geäußert:

„Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. ....

Die Notwendigkeit der Dauer der Heranziehung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12; zu Verpflegungskosten: Beschluss des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 277/10; zur Begleitperson: Beschluss des Senats vom 02.11.2012, Az.: L 15 SF 82/12). Dabei ist auch die im gesamten Kostenrecht geltende Kostenminimierungspflicht zu beachten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12). Dies darf aber nicht dazu führen, dass nur die retroperspektiv ermittelte unverzichtbare Abwesenheitszeit entschädigt wird. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, ob die tatsächlich vorliegende Abwesenheitszeit nicht aus nachvollziehbaren Gründen länger war als die unverzichtbare Zeit. So hat beispielsweise der Beteiligte bei der Anfahrt zum Gericht gewisse Unsicherheitsfaktoren (z. B. Staugefahr) zu berücksichtigen. Ein vernünftig denkender Beteiligter wird zudem ein gewisses Zeitpolster einkalkulieren, so dass er eine rechtzeitige Ankunft, die insbesondere auch im Interesse des ladenden Gerichts liegt, nicht gefährdet. Gegebenenfalls benötigt er vor dem Termin auch noch etwas Zeit, um den Fall mit seinem Bevollmächtigten zu besprechen. Bei entsprechend langer Abwesenheit von zu Hause oder der Arbeitsstelle kann es auch erforderlich sein, dass der Beteiligte eine Pause macht, um sich für die weitere Fahrt zu stärken. Da hier bei Berücksichtigung der in jedem Fall spezifischen Einzelfallumstände zahlreiche Konstellationen denkbar sind, die eine etwas längere Zeit begründen, dürfen im Sinne der Praktikabilität an die Prüfpflicht ... der Kostenbeamten und Kostenrichter keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Sofern die vom Beteiligten oder Zeugen angegebene Zeit nicht lebensfremd erscheint, wird sie daher regelmäßig der Entschädigung zugrunde zu legen sein.

Die letzte bereits begonnene Stunde wird gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG voll gerechnet.

Begrenzt ist die Dauer gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG auf zehn Stunden je Tag.

Einen Anlass, von dieser Zeit einen Abzug für eine (fiktive) Mittagspause von einer oder einer halben Stunde vorzunehmen, sieht der Senat nicht.“

Weitere Begrenzungen bei der Berücksichtigungsfähigkeit der zu entschädigenden Zeit gibt es nicht.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine Anreise des Antragstellers am Vortag des Güterichtertermins objektiv erforderlich war.

Zur Frage der objektiven Erforderlichkeit einer Übernachtung hat sich der Senat in Beschluss vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, wie folgt geäußert:

„Die Notwendigkeit der Übernachtung ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11; zu den Kosten einer Begleitung: Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die Notwendigkeit muss, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschlüsse des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, und vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Von einer objektiven Notwendigkeit ist dann auszugehen, wenn dem Beteiligten die An- bzw. Rückreise zu dem gerichtlich angeordneten Termin nicht am selben Tag mehr möglich im Sinn von zumutbar ist.

Bei der Bestimmung des Zumutbaren orientiert sich der Senat an den Vollzugsvorschriften zum BRKG. So gibt Ziff. 3.1.4. Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV) des Bundesministerium des Innern vom 01.06.2005, Az.: D I 5 - 222 101 - 1/16, Folgendes vor:

„Grundsätzlich sollen Dienstreisen nicht vor 6 Uhr anzutreten und nicht nach 24 Uhr zu beenden sein.“

Zwar haben derartige Vollzughinweise mangels Gesetzeskraft für die richterliche Rechtsanwendung keine Bindung. Gleichwohl lassen sich daraus Auslegungshilfen bei unbestimmten Rechtsbegriffen ableiten.

Bei der Frage der objektiven Notwendigkeit einer Übernachtung hält es der Senat grundsätzlich für angezeigt, dem aufgezeigten Maßstab der BRKGVwV zu folgen, sofern sich nicht aufgrund des besonderen Personenkreises der von sozialgerichtlichen Verfahren oft betroffenen behinderten Menschen die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung ergibt. Wenn es sich bei dem Beteiligten aufdrängt, dass von ihm die zeitlichen Vorgaben in den BRKGVwV (Anreise nicht vor 6.00 Uhr, Rückkehr nicht nach 24.00 Uhr), die auf einen berufstätigen Menschen zugeschnitten sind, aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur schlecht erfüllt werden können, kann Anlass bestehen, über eine für den Beteiligten „großzügigere“ Regelung nachzudenken. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit dürfen die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter dabei aber nicht überspannt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Kostensenats vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, und vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12).“

Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben war eine Anreise des Antragstellers am Vortag des Güterichtertermins objektiv erforderlich. Wie sich aus einer Fahrplanauskunft der Deutschen Bahn ergibt, hätte der Kläger seine Wohnung am Morgen des Güterichtermins vor 6.00 Uhr verlassen müssen, um rechtzeitig bei Gericht anzukommen; dies ist ihm nicht zuzumuten. Bei entsprechend großzügiger Betrachtungsweise war ein Verlassen des Wohnorts am Vortag um 18.00 Uhr objektiv erforderlich.

Damit ergibt sich eine objektiv erforderliche und der Entschädigung wegen Zeitversäumnis zugrunde zu legende Abwesenheitszeit von 6 Stunden am Vortag des Gerichtstermins und - wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG - von 10 Stunden am Tag der Güterichterverhandlung. Diese 16 Stunden begründen eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 56,- €.

3.4. Tagegeld

Es ist eine Entschädigung für Aufwand (Tagegeld) gemäß § 6 Abs. 1 JVEG in Höhe von 24,- € zu gewähren.

Mit dem Tagegeld werden pauschaliert die weiteren Kosten abgedeckt, die infolge einer längeren Abwesenheitszeit vom Wohnort oder der Arbeitsstelle entstehen. Davon umfasst sind insbesondere die Kosten für Verpflegung. Derartige Kosten sind als allgemeiner Aufwand im Sinne von § 6 Abs. 1 JVEG erstattungsfähig, wenn sie infolge des gerichtlich angesetzten Termins objektiv notwendig gewesen sind. Aus dem Verweis in § 6 Abs. 1 letzter Halbsatz JVEG auf das Tagegeld im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4 a Satz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) wird deutlich, wann und in welcher Höhe Tagegeld zu erbringen ist. Ist eine Anreise am Vortag und eine Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung erforderlich, gibt es nach der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 4 a Satz 3 Nr. 2 EStG im Jahr 2014 ein Tagegeld in Höhe von jeweils 12,- € für den An- und den Abreisetag.

Auf die tatsächlich entstandenen Kosten des Berechtigten kommt es nicht an, so dass auch ein Nachweis hinsichtlich der angefallenen Kosten nicht erforderlich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14; Thüringer LSG, Beschluss vom 30.10.2012, Az.: L 6 SF 1252/12 E; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 6, Rdnr. 3).

Dem Antragsteller steht daher wegen des Güterichtertermin am 11.03.2014 Tagegeld in Höhe von insgesamt 24,- € zu.

3.5. Übernachtungskosten

Übernachtungskosten hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; eine Entschädigung erfolgt daher nicht.

Entsprechend seiner Rechtsprechung zur Entschädigung wegen Zeitversäumnis (vgl. z. B. Beschluss vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11) geht der Senat davon aus, dass eine Entschädigung für Übernachtungskosten dann nicht zu erfolgen hat, wenn ersichtlich ist, dass dem Antragsteller keine Kosten für eine Übernachtung entstanden sind. Davon ist typischerweise dann auszugehen, wenn ein Antragsteller keinerlei Angaben zu etwaigen Übernachtungskosten macht. Im vorliegenden Fall hat der Kläger offenbar kostenfrei bei einer/m Bekannten übernachten können, so dass ersichtlich keine Kosten entstanden sind. Darauf, dass Übernachtungskosten bis zu 20,- € nicht eines Nachweises bedurft hätten (vgl. Beschluss des Senats vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14), kommt es daher nicht an.

3.6. Höhe der Entschädigung insgesamt

Es errechnet sich aus den oben aufgezeigten Entschädigungspositionen eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 126,- €. Da an den Antragsteller bereits 226,- € ausgezahlt worden sind, errechnet sich eine Überzahlung in Höhe von 100,- €.

4. Keine Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung der Überzahlung, kein Vertrauensschutz

Der Anspruch ist nicht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG verjährt. Die Auszahlung vom 11.03.2014 liegt zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht drei Jahre zurück.

Einen Vertrauensschutz auf ein Behaltendürfen der Barauszahlung in Höhe von 226,- € kann der Antragsteller nicht geltend machen. Ganz abgesehen davon, dass der Senat ohnehin erhebliche Bedenken hat, dass neben der Verjährungsvorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 JVEG überhaupt Raum für einen Vertrauensschutz ist (so aber für einen Sachverständigen: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 01.07.1998, Az.: 17 W 129/98; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 4, Rdnr. 7), wäre im vorliegenden Fall auch nichts ersichtlich, was für ein schutzwürdiges Vertrauen des Antragstellers sprechen könnte.

Für den Tag des Güterichtertermins am 11.03.2014 steht dem Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 126,- € zu. Wegen der bereits am Tag des Güterichtertermins 11.03.2014 erfolgten Auszahlung in zu großer Höhe von 226,- € hat er 100,- € an die Staatskasse zurückzuzahlen.

Das LSG hat über die Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.