Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - S 1 KO 1296/16

published on 21/04/2016 00:00
Sozialgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Apr. 2016 - S 1 KO 1296/16
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Tenor

Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01. März 2016 im Verfahren S x SB xxx/15 wird auf 120,15 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Im Hauptsacheverfahren S x SB xxx/15 streiten die dortigen Beteiligten um die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) im Sinne des Schwerbehindertenrechts. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte der Kammervorsitzende von der Antragstellerin eine Aussage als sachverständige Zeugin an zu insgesamt sechs Beweisfragen zum Zeitraum und der Dauer der ärztlichen Behandlung seit dem 01.11.2009, der dabei erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen, zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen, zur Frage, welche dieser Gesundheitsstörungen nicht nur vorübergehend und gegebenenfalls welche ergänzenden Untersuchungen oder stationären Behandlungen des Klägers erfolgt seien. Außerdem sollte sich die Antragstellerin zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Höhe des GdB äußern.
Ihre schriftliche Auskunft hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2016 auf insgesamt dreieinhalb Textseiten erteilt und ihrer Auskunft insgesamt 167 Kopien (2 Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft sowie 159 Blatt Arztunterlagen) beigefügt. Hierfür hat sie eine Entschädigung von insgesamt 156,00 EUR geltend gemacht und dabei einen Zeitaufwand von 2,0 Stunden zu je 75,00 EUR und 6,00 EUR Schreibgebühren angesetzt. Die Kostenbeamtin hat eine Entschädigung von 120,30 EUR gewährt unter Berücksichtigung eines Honorars von 75,00 EUR für eine außergewöhnlich umfangreiche schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin mit gutachtlicher Äußerung, einer Entschädigung für 168 Kopien, davon 50 Kopien zu je 0,50 EUR und 118 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind insgesamt 42,70 EUR, und von 2,60 EUR Portoaufwendungen (Schreiben vom 10.03.2016).
Deswegen hat die Antragstellerin am 18.04.2016 Antrag auf richterliche Festsetzung ihrer Entschädigung gestellt. Hierzu hat sie vorgetragen, die vom Gericht erwünschte Auskunft als sachverständige Zeugin entspreche einer gutachterlichen Leistung. Der Umfang und der Schweregrad der erwünschten Auskunft lasse sich durch einen Befundbericht im Sinne der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) nicht abdecken. Für Aktenstudium, Abfassung ihres „Gutachtens“, Diktat, Durchsicht und Korrektur habe sie insgesamt 120 Minuten aufgewendet. Außerdem stehe ihr eine Entschädigung für Schreibgebühren (6.623 Zeichen) zu.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 20.04.2016) und sie dem erkennenden Gericht zu Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragstellerin wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG statthaft und zulässig. Er führt indes zu keiner höheren Entschädigung als 120,15 EUR.
1. Das JVEG regelt nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 u.a. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritte, die von den in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 JVEG genannten Stellen herangezogen werden. Nach S. 2 dieser Bestimmung wird eine Vergütung oder Entschädigung nur nach diesem Gesetz gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 1 JVEG erhält ein Sachverständiger oder sachverständiger Zeuge, der Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, sein Honorar oder seine Entschädigung nach dieser Anlage. Nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erhält der sachverständige Zeuge für ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung, wenn die Leistung außergewöhnlich umfangreich ist, ein Honorar von bis zu 75,00 EUR. Außerdem hat ein sachverständiger Zeuge Anspruch auf Ersatz für das Anfertigen von Ablichtungen in Höhe von 0,50 EUR für jede der ersten 50 Seiten und von 0,15 EUR für jede weitere Seite (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 3 JVEG) und für Portoauslagen (§ 7 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG). Diese Entschädigung gilt auch bei der schriftlichen Beantwortung von Beweisfragen (§ 19 Abs. 1 S. 2 JVEG).
2. Ausgehend hiervon ist die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxx/15 auf 120,15 EUR festzusetzen.
10 
a) Vorliegend hatte der Vorsitzende der x. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit Schreiben vom 15.02.2016 von der Antragstellerin eine Auskunft als sachverständige Zeugin angefordert. Hierauf hatte er die Antragstellerin in Absatz 1 des genannten Schreibens ausdrücklich hingewiesen, wobei die Wörter „schriftliche Vernehmung als sachverständige/r Zeuge/in“ durch Unterstreichung textlich noch hervorgehoben waren. Die hierzu an die Antragstellerin gestellten Beweisfragen erforderten auch die Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme u.a. zum Schweregrad der diagnostizierten Gesundheitsstörungen sowie zu der Einschätzung des GdB und einer Äußerung zu zwei der Anfrage beigefügten versorgungsärztlichen Stellungnahmen. Diese Beweisfragen hat die Antragstellerin auf insgesamt dreieinhalb Textseiten beantwortet. Auch wenn allein damit nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts eine außergewöhnlich umfangreiche, d.h. in Umfang und Ausmaß über den sonst mit der Erstellung eines ärztlichen Befundes und der Abgabe einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme üblicherweise verbundenen Aufwand deutlich hinausgehende, Leistung noch nicht vorliegt (vgl. Beschluss vom 30.09.2014 - S 1 SF 3240/14 E - ; das LSG Baden-Württemberg und das Bay. LSG erachten eine solche Leistung erst dann als erbracht an, wenn der Befundbericht wenigstens 5 bzw. 6 Seiten erreicht), steht der Klägerin gleichwohl gemäß Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von 75,00 EUR zu. Denn zu berücksichtigen ist vorliegend auch der erforderliche Zeitaufwand, den die Antragstellerin, eine Klinikärztin, die den Kläger des Hauptsacheverfahrens selbst nicht behandelt hat, für die Zusammenstellung der berichtenswerten Befunde und die Auswertung dieser Arztunterlagen aufwenden musste. Bei der Entschädigung von 75,00 EUR für ihre Leistung handelt es sich um den nach dem Gesetz maximal möglichen Entschädigungsbetrag. Soweit die Antragstellerin abweichend hiervon eine Entschädigung nach ihrem tatsächlichen Zeitaufwand und unter Berücksichtigung eines Entschädigungssatzes nach der Honorargruppe M 2 begehrt, übersieht sie, dass sie vorliegend (nur) als sachverständige Zeugin vom Gericht herangezogen worden ist und nicht als Sachverständige. Deshalb steht ihr eine Entschädigung allein nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG und nicht nach dem von ihr erbrachten Zeitaufwand zu (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 1 JVEG).
11 
Mit dem Honorar nach der Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG sind auch die mit dieser Leistung verbundenen Schreibaufwendungen abgegolten (vgl. BSG SozR 1925 § 8 Nr. 1 und BSG SozR 3-1925 § 5 Nr. 1 sowie Bay. LSG vom 22.06.2012 - L 15 SF 136/11 - und vom 31.07.2012 - L 15 SF 229/10 -, ferner Beschluss des erkennenden Gerichts vom 16.11.2012 - S 1 KO 4138/12 -).
12 
b) Weiter hat die Antragstellerin Ersatz auf Entschädigung für das Anfertigen von insgesamt 167 Fotokopien, davon 50 Fotokopien zu je 0,50 EUR, das sind 25,00 EUR, und weiteren 117 Kopien zu je 0,15 EUR, das sind 17,55 EUR, insgesamt mithin in Höhe von 42,55 EUR, außerdem für Portoauslagen in Höhe von 2,60 EUR.
13 
Damit ergibt sich insgesamt eine Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 01.03.2016 im Verfahren S x SB xxx/15 in Höhe von 120,15 EUR.
14 
Nachdem die Erinnerung kein Rechtsbehelf ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 4 JVEG, Rn. 10), gilt das Verschlechterungsverbot (sogenannte reformatio in peius) bei der erstmaligen richterlichen Festsetzung nicht (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg vom 28.05.2015 - L 12 SF 1072/14 -; Thüringisches LSG vom 13.08.2013 - L 6 SF 266/13 E - und Bayerisches LSG vom 04.07.2014 - L 15 SF 123/14 - und vom 01.03.2016 - L 15 RF 28/15 -; ferner Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rnrn. 3 und 12 sowie Hartmann, a.a.O.). Die vom Gericht festgesetzte Vergütung kann deshalb auch niedriger anfallen, als sie zuvor von der Kostenbeamtin festgesetzt worden ist. Mit Blick auf die Höhe der bereits angewiesenen Überzahlung von 0,15 EUR wird von deren Rückforderung abgesehen.
15 
Die Entscheidung zu den Gebühren und Kosten beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

(1) Dieses Gesetz regelt 1. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbs
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published on 01/03/2016 00:00

Tenor I. Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Güterichtertermin am 11.03.2014 wird auf 126,- € festgesetzt. II. Der Antragsteller hat 100,- € wegen zu viel ausgezahlter Entschädigung an d
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Gründe I. Die Antragstellerin begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, für die ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist und bei der
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Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Auskunft vom 04. August 2014 in dem Rechtsstreit S x SB .../14 wird auf 59,76 EUR festgesetzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG).Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstat
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Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für seine schriftliche Aussage als sachverständiger Zeuge vom 27. September 2012 im Verfahren S 7 SB xxxx/12 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten w
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published on 31/01/2018 00:00

Tenor Die Entschädigung der Antragstellerin für ihre schriftliche Auskunft als sachverständige Zeugin vom 11. Dezember 2017 im Verfahren S 13 R .../17 wird auf 44,45 EUR festgesetzt.Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
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Annotations

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Dieses Gesetz regelt

1.
die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;
2.
die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie
3.
die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23), die von den in Nummer 1 genannten Stellen herangezogen werden.
Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 Nr. 1 steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn Behörden oder sonstige öffentliche Stellen von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen zu Sachverständigenleistungen herangezogen werden. Für Angehörige einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte noch ehrenamtlich tätig sind, gilt dieses Gesetz nicht, wenn sie ein Gutachten in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten oder erläutern.

(3) Einer Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder durch die Finanzbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 steht eine Heranziehung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde gleich. Satz 1 gilt im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.

(4) Die Vertrauenspersonen in den Ausschüssen zur Wahl der Schöffen und die Vertrauensleute in den Ausschüssen zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Finanzgerichtsbarkeit werden wie ehrenamtliche Richter entschädigt.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die gerichtliche Festsetzung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage. § 9 Absatz 6 gilt mit der Maßgabe, dass sich das Honorar des Sachverständigen oder die Entschädigung des sachverständigen Zeugen um 20 Prozent erhöht, wenn die Leistung zu mindestens 80 Prozent zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen erbracht wird.

(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a Satz 1, Absatz 3 und 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, beträgt das Honorar für jede Stunde der zusätzlichen Zeit 80 Euro.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.