Sozialgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - S 9 SO 406/08

bei uns veröffentlicht am10.05.2011

Tenor

1. Die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2007, 24.1.2008 und 5.2.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2007 bzw. 19.2.2008 bzw. 25.2.2008 werden abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von Januar 2008 an unter Berücksichtigung eines monatlich um Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 EUR als Werbungskosten bereinigten Einkommens zu gewähren sowie ab November 2007 den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung entsprechend den prozentualen Veränderungen der Eckregelsätze/Regelsätze des Haushaltsvorstands seit 1997 zu erhöhen.

3. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Bereinigung von Renteneinkommen um Kontoführungsgebühren und höhere Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII).
Der ledige Kläger, geboren am ..., bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) seit 1.7.2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 17.9.2007). Unter dem 17.10.2007 beantragte er bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 1.11.2007 und insbesondere die Absetzung von monatlichen Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 EUR von seinem Einkommen. Mit Bescheid vom 25.10.2007 bewilligte die Beklagte die beantragten Grundsicherungsleistungen vom 1.11.2007 an bis auf weiteres ohne die Kontoführungsgebühren bei der Berechnung zu berücksichtigen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 26.11.2007 Widerspruch. Er brachte vor, die Erwerbsminderungsrente werde durch den Rentenservice der Deutschen Post AG mittels Banküberweisung ausgezahlt. Die Kontoführungsgebühren stellten somit Werbungskosten dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie begründete dies damit, dass im Regelsatz ein Betrag für Kontoführungsgebühren enthalten sei, so dass eine separate Berücksichtigung nicht in Betracht komme.
Am 24.1.2008 erhob der Kläger die vorliegende Klage zum Sozialgericht Freiburg.
Mit Bescheiden vom 24.1.2008 bzw. 5.2.2008 setzte die Beklagte die Leistungen der Grundsicherung vom 1.12.2007 bzw. 1.4.2008 an bis auf weiteres neu fest, wiederum ohne das Einkommen um Kontoführungsgebühren zu bereinigen. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 4.2.2008 bzw. 11.2.2008 Widersprüche. Er brachte zusätzlich zum Streitpunkt der Kontoführungsgebühren vor, ab November 2007 sei der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung entsprechend den prozentualen Veränderungen der Eckregelsätze zu erhöhen. Insoweit beantrage er die Überprüfung nach Maßgabe des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X). Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.2.2008 bzw. 14.12.2007 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Der Mehrbedarf sei in Höhe der aktuell geltenden Sätze in die Bedarfsberechnung mit eingefügt worden. Am 17.3.2008 erhob der Kläger bezüglich der weiteren Bescheide eine weitere Klage zum Sozialgericht Freiburg (Az. S 9 SO 1373/08). Diese wurde mit Urteil vom 1.3.2011 als wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig abgewiesen, da die nunmehr angefochtenen Bescheide den im Verfahren S 9 SO 406/08 angefochtenen Bescheid ersetzen würden und somit gemäß § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand dieses Verfahrens geworden seien.
Der Kläger ist der Auffassung, die Kontoführungsgebühren seien durch den Einkommensbezug in Form der Rente wegen voller Erwerbsminderung veranlasst und daher im Wege der Einkommensbereinigung nach § 82 Abs. 2 Nummer 4 SGB XII hiervon abzusetzen. Mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben bzw. Werbungskosten gehörten nicht zum notwendigen Lebensbedarf von Leistungsberechtigten und seien daher nicht aus dem Regelsatz zu zahlen. Im Regelsatz 2007 sei in der Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) lediglich ein Betrag von 1,02 EUR monatlich für Finanzdienstleistungen enthalten; auch solle der Regelsatz nach der Konzeption des Gesetzgebers ausschließlich für die private Lebensführung zur Verfügung stehen und nicht für Werbungskosten eingesetzt werden müssen. Bis einschließlich Januar 2008 seien wegen diverser Überzahlungen und Nachzahlungen noch keine konkreten Gebühren entstanden. Wegen des Mehrbedarfs stützt er sich auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2007, L 8 AS 1462/07.
Die Beklagte hat sich im Wege eines Teilanerkenntnisses dazu bereit erklärt, die dem Kläger für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.12.2008 gewährten Leistungen für den Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung entsprechend der prozentualen Veränderung der Regelsätze seit 1997 zu erhöhen und insoweit die angefochtenen Bescheide abzuändern (Schriftsätze vom 7.3.2011, 9.3.2011 und 6.4.2011). Der Kläger hat sich zu diesem Teilanerkenntnis nicht erklärt.
Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),
die Bescheide der Beklagten vom 25.10.2007 bzw. 24.1.2008 bzw. 5.2.2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 14.12.2007 bzw. 19.2.2008 bzw. 25.2.2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII von Januar 2008 an unter Berücksichtigung eines monatlich um Kontoführungsgebühren in Höhe von 5,90 EUR als Werbungskosten bereinigten Einkommens zu gewähren sowie ab November 2007 den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung entsprechend den prozentualen Veränderungen der Eckregelsätze/Regelsätze des Haushaltsvorstands seit 1997 zu erhöhen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
10 
die Klage abzuweisen, soweit dem Antrag nicht durch das Teilanerkenntnis vom 7.3./9.3./6.4.2011 entsprochen wurde.
11 
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass die Berücksichtigung von Kontoführungsgebühren im Regelsatz zugleich eine Einkommensbereinigung nach § 82 Abs. 2 Nummer 4 SGB XII ausschließe.
12 
Die den Kläger betreffende Verwaltungsakte (Az. ...) lag in den wesentlichen Teilen vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akte des Gerichts, Az. S 9 SO 406/08, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Verfahrensgegenstand sind alle drei im klägerischen Antrag genannten Bescheide: Der Bescheid vom 24.1.2008 ersetzt teilweise (vom 1.12.2007 an) den Bescheid vom 25.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2007, der ursprünglich allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Der Bescheid vom 24.1.2008 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 5.2.2008 ersetzt seinerseits teilweise (ab 1.4.2008) den Bescheid vom 24.1.2008, so dass auch er nach dieser Vorschrift in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen wird.
II.
14 
Die Klage ist auch begründet.
15 
Hinsichtlich der Anpassung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ergibt sich dies aus dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis. Nach § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Beteiligter dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn er den geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt und nicht die Annahme des Anerkenntnisses den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt (Hk-SGG/Roller, § 101, Rnr. 33).
16 
Die Bereinigung des Renteneinkommens um die Kontoführungsgebühren ist aus folgenden Gründen geboten:
17 
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen u. a. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind Ausgaben, wenn sie in einer sachlichen Beziehung zum Einkommen stehen. Dieses Verständnis des Begriffs „verbunden“ beeinflusst zugleich die Auslegung der „Notwendigkeit“ der Ausgabe. Sie ergibt sich aus dem Nutzen der Ausgabe für die Einkommenserzielung (BVerwG-Urt. v. 4.6.1981, Az. 5 C 46/80, , zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz). Eine unmittelbare Verknüpfung von Ausgaben und Einkommenserzielung in dem Sinne, dass ohne die Ausgabe die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre, wird demnach nicht verlangt. Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, mit anderen Worten, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rnr. 60-62 unter Bezugnahme auf BVerwG a. a. O.).
18 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren um mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentenSV) auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RentenSV). In dieser Weise wird mit der Rentenzahlung für den Kläger verfahren. Die für die Führung dieses Kontos anfallenden Gebühren stehen somit in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens, sind also damit verbunden. Sie sind auch notwendig bzw. halten sich im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, denn sie sind dem Grunde und der Höhe nach üblich. Insbesondere ist gerichtsbekannterweise für auf Leistungen der Grundsicherung angewiesene Personen noch heute ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu erlangen.
19 
Die Argumente des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 23.4.2008 (Az. L 8 SO 5/06, ) gegen die Bereinigung des Einkommens eines Sozialhilfeempfängers um Kontoführungsgebühren überzeugen das Gericht nicht. Dort wurde zum einen argumentiert, Einkommen in Form einer Sozialleistung sei zwar nach § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der Kontenführung seien jedoch nach dieser Vorschrift vom Leistungsempfänger selbst zu tragen und weder nach dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Sozialgesetzbuch noch nach dem SGB XII erstattungsfähig. Die Tatsache, dass weder § 47 SGB I noch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kontoführungsgebühren bereitstellen, schließt aber die Bereinigung des Einkommens um diese Ausgaben nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht aus. Ob gesonderte Leistungen für einen bestimmten Bedarf vorgesehen sind, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob für diesen Bedarf verwendetes Einkommen vom Einkommenseinsatz freizustellen ist; allein um letzteres geht es hier. So fehlt es z. B. auch an einer rentenversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder Beiträge zu Berufsverbänden; gleichwohl ist deren Absetzung als notwendige Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ausdrücklich vorgesehen.
20 
Zum anderen berief sich das LSG Sachsen-Anhalt darauf, dass Kontoführungsgebühren bereits im Regelsatz berücksichtigt seien, eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Auch mit diesem Argument lässt sich aber lediglich ein Anspruch auf gesonderte Leistungen für Kontoführungsgebühren verneinen. Für die hier verfahrensgegenständliche Frage der Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des Regelsatzes dagegen ohne Belang. Dass ein Bedarf bei der Berechnung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, steht der Absetzung von Ausgaben für diesen Bedarf im Wege der Einkommensbereinigung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Wechselwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie würde dem Gesetzeszweck auch zuwiderlaufen, denn typischerweise sind mit der Erzielung von Einkommen nicht nur Aufwendungen für Bedarfe verbunden, die bei der Regelsatzbemessung überhaupt nicht berücksichtigt wurden (wie etwa die Mitgliedschaft in Berufsverbänden), sondern auch solche, die in geringerer Höhe pauschal in die Regelsatzberechnung eingeflossen sind (weil diese am Leistungsberechtigten ohne Einkommen orientiert ist). So berücksichtigt die Regelleistung Verbrauchsausgaben für Verkehr, insbesondere die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. BR-Drs. 206/04, S. 8), ohne dass dadurch die Bereinigung des Einkommens um notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit derartigen Verkehrsmitteln ausgeschlossen würde (vgl. ausdrücklich § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Ebenso steht die Tatsache, dass in die Ermittlung des Regelsatzes auch Ausgaben für Versicherungen eingeflossen sind (wenn auch nur in sehr geringem Maße unter dem Oberbegriff Finanzdienstleistungen), nicht der Bereinigung des Einkommens um solche Aufwendungen nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII entgegen. Schließlich wird bei der Bereinigung des Einkommens um Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (dazu § 3 Abs. 4 Nr.4, Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) nicht geprüft, ob sich die Mehraufwendungen auf anderweitig dem Grunde nach bereits berücksichtigte Bedarfe beziehen (z. B. Unterkunftskosten, Nahrungsmittel, Verkehr); Sinn der Abzugsfähigkeit derartiger Ausgaben ist gerade die Abgeltung eines mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Mehraufwands gegenüber dem für die Regelsatzbemessung maßgebenden Leistungsberechtigten ohne Einkommen.
21 
Das Gericht sieht seine Rechtsauffassung zumindest indiziell durch das Urteil des BSG vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R (veröff. in ) bestätigt. Das Bayerische LSG als Vorinstanz (Urt. v. 17.3.2006, Az. L 7 AS 86/05, ) hatte eine Einkommensbereinigung u. a. um geltend gemachte Kontoführungsgebühren wegen deren Abdeckung durch die (dort einschlägige, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende verankerte) Werbungskostenpauschale und aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz verneint. Das BSG verwies die Sache an das LSG zurück, u. a. zur Prüfung eventuell die Werbungskostenpauschale übersteigender tatsächlicher Aufwendungen. Dabei hat das BSG nicht ausgesprochen, dass die Kontoführungsgebühren von dieser Berechnung auszunehmen seien, was nahegelegen hätte, wenn es diese Aufwendungen bereits aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz als für die Einkommensbereinigung irrelevant erachten würde.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger zwar voll obsiegt, auf das nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises ausgesprochene Teilanerkenntnis der Beklagten jedoch nicht mit der gebotenen Annahmeerklärung reagiert und so die vorliegende Entscheidung teilweise veranlasst hat.

Gründe

 
I.
13 
Das Gericht konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich beide Beteiligte hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Sie ist auch im Übrigen zulässig und als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Verfahrensgegenstand sind alle drei im klägerischen Antrag genannten Bescheide: Der Bescheid vom 24.1.2008 ersetzt teilweise (vom 1.12.2007 an) den Bescheid vom 25.10.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.12.2007, der ursprünglich allein Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war. Der Bescheid vom 24.1.2008 ist daher gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden. Der Bescheid vom 5.2.2008 ersetzt seinerseits teilweise (ab 1.4.2008) den Bescheid vom 24.1.2008, so dass auch er nach dieser Vorschrift in das bereits anhängige Klageverfahren einbezogen wird.
II.
14 
Die Klage ist auch begründet.
15 
Hinsichtlich der Anpassung des Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ergibt sich dies aus dem von der Beklagten erklärten Teilanerkenntnis. Nach § 202 SGG i. V. m. § 307 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Beteiligter dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, wenn er den geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil anerkennt und nicht die Annahme des Anerkenntnisses den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache erledigt (Hk-SGG/Roller, § 101, Rnr. 33).
16 
Die Bereinigung des Renteneinkommens um die Kontoführungsgebühren ist aus folgenden Gründen geboten:
17 
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII sind vom Einkommen u. a. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Mit der Erzielung des Einkommens verbunden sind Ausgaben, wenn sie in einer sachlichen Beziehung zum Einkommen stehen. Dieses Verständnis des Begriffs „verbunden“ beeinflusst zugleich die Auslegung der „Notwendigkeit“ der Ausgabe. Sie ergibt sich aus dem Nutzen der Ausgabe für die Einkommenserzielung (BVerwG-Urt. v. 4.6.1981, Az. 5 C 46/80, , zur inhaltsgleichen Vorgängervorschrift § 76 Abs. 2 Nr. 4 Bundessozialhilfegesetz). Eine unmittelbare Verknüpfung von Ausgaben und Einkommenserzielung in dem Sinne, dass ohne die Ausgabe die Erzielung des Einkommens undenkbar wäre, wird demnach nicht verlangt. Absetzbar sind Ausgaben im Zusammenhang mit Einnahmen bereits dann, wenn sie erkennbar in einem nutzbringenden Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, mit anderen Worten, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten (Schmidt in: jurisPK-SGB XII, § 82 SGB XII, Rnr. 60-62 unter Bezugnahme auf BVerwG a. a. O.).
18 
Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei den Kontoführungsgebühren um mit der Erzielung des Renteneinkommens verbundene notwendige Ausgaben. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sollen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG (RentenSV) auf ein Konto des Zahlungsempfängers bei einem Geldinstitut im Inland erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, dass die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RentenSV). In dieser Weise wird mit der Rentenzahlung für den Kläger verfahren. Die für die Führung dieses Kontos anfallenden Gebühren stehen somit in nutzbringendem Zusammenhang mit der Erzielung des Renteneinkommens, sind also damit verbunden. Sie sind auch notwendig bzw. halten sich im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung, denn sie sind dem Grunde und der Höhe nach üblich. Insbesondere ist gerichtsbekannterweise für auf Leistungen der Grundsicherung angewiesene Personen noch heute ein gebührenfreies Girokonto praktisch nicht zu erlangen.
19 
Die Argumente des LSG Sachsen-Anhalt im Urteil vom 23.4.2008 (Az. L 8 SO 5/06, ) gegen die Bereinigung des Einkommens eines Sozialhilfeempfängers um Kontoführungsgebühren überzeugen das Gericht nicht. Dort wurde zum einen argumentiert, Einkommen in Form einer Sozialleistung sei zwar nach § 47 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) kostenfrei auf das Konto des Empfängers zu übermitteln, die Kosten der Kontenführung seien jedoch nach dieser Vorschrift vom Leistungsempfänger selbst zu tragen und weder nach dem der Sozialleistung zugrunde liegenden Sozialgesetzbuch noch nach dem SGB XII erstattungsfähig. Die Tatsache, dass weder § 47 SGB I noch die besonderen Teile des Sozialgesetzbuchs eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Kontoführungsgebühren bereitstellen, schließt aber die Bereinigung des Einkommens um diese Ausgaben nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII nicht aus. Ob gesonderte Leistungen für einen bestimmten Bedarf vorgesehen sind, ist rechtlich von der Frage zu unterscheiden, ob für diesen Bedarf verwendetes Einkommen vom Einkommenseinsatz freizustellen ist; allein um letzteres geht es hier. So fehlt es z. B. auch an einer rentenversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme von Kosten für Arbeitsmittel, Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder Beiträge zu Berufsverbänden; gleichwohl ist deren Absetzung als notwendige Ausgaben in § 3 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII ausdrücklich vorgesehen.
20 
Zum anderen berief sich das LSG Sachsen-Anhalt darauf, dass Kontoführungsgebühren bereits im Regelsatz berücksichtigt seien, eine gleichzeitige Minderung des Einkommens um die Kontoführungsgebühren daher zu einer doppelten Berücksichtigung führen würde. Auch mit diesem Argument lässt sich aber lediglich ein Anspruch auf gesonderte Leistungen für Kontoführungsgebühren verneinen. Für die hier verfahrensgegenständliche Frage der Einkommensbereinigung ist die Ermittlung des Regelsatzes dagegen ohne Belang. Dass ein Bedarf bei der Berechnung des Regelsatzes dem Grunde nach berücksichtigt wurde, steht der Absetzung von Ausgaben für diesen Bedarf im Wege der Einkommensbereinigung nicht entgegen. Eine diesbezügliche Wechselwirkung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Sie würde dem Gesetzeszweck auch zuwiderlaufen, denn typischerweise sind mit der Erzielung von Einkommen nicht nur Aufwendungen für Bedarfe verbunden, die bei der Regelsatzbemessung überhaupt nicht berücksichtigt wurden (wie etwa die Mitgliedschaft in Berufsverbänden), sondern auch solche, die in geringerer Höhe pauschal in die Regelsatzberechnung eingeflossen sind (weil diese am Leistungsberechtigten ohne Einkommen orientiert ist). So berücksichtigt die Regelleistung Verbrauchsausgaben für Verkehr, insbesondere die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. BR-Drs. 206/04, S. 8), ohne dass dadurch die Bereinigung des Einkommens um notwendige Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit derartigen Verkehrsmitteln ausgeschlossen würde (vgl. ausdrücklich § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII). Ebenso steht die Tatsache, dass in die Ermittlung des Regelsatzes auch Ausgaben für Versicherungen eingeflossen sind (wenn auch nur in sehr geringem Maße unter dem Oberbegriff Finanzdienstleistungen), nicht der Bereinigung des Einkommens um solche Aufwendungen nach Maßgabe von § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII entgegen. Schließlich wird bei der Bereinigung des Einkommens um Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung (dazu § 3 Abs. 4 Nr.4, Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII) nicht geprüft, ob sich die Mehraufwendungen auf anderweitig dem Grunde nach bereits berücksichtigte Bedarfe beziehen (z. B. Unterkunftskosten, Nahrungsmittel, Verkehr); Sinn der Abzugsfähigkeit derartiger Ausgaben ist gerade die Abgeltung eines mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Mehraufwands gegenüber dem für die Regelsatzbemessung maßgebenden Leistungsberechtigten ohne Einkommen.
21 
Das Gericht sieht seine Rechtsauffassung zumindest indiziell durch das Urteil des BSG vom 27.2.2008, Az. B 14/7b AS 32/06 R (veröff. in ) bestätigt. Das Bayerische LSG als Vorinstanz (Urt. v. 17.3.2006, Az. L 7 AS 86/05, ) hatte eine Einkommensbereinigung u. a. um geltend gemachte Kontoführungsgebühren wegen deren Abdeckung durch die (dort einschlägige, im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende verankerte) Werbungskostenpauschale und aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz verneint. Das BSG verwies die Sache an das LSG zurück, u. a. zur Prüfung eventuell die Werbungskostenpauschale übersteigender tatsächlicher Aufwendungen. Dabei hat das BSG nicht ausgesprochen, dass die Kontoführungsgebühren von dieser Berechnung auszunehmen seien, was nahegelegen hätte, wenn es diese Aufwendungen bereits aufgrund ihrer Berücksichtigung im Regelsatz als für die Einkommensbereinigung irrelevant erachten würde.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Kläger zwar voll obsiegt, auf das nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises ausgesprochene Teilanerkenntnis der Beklagten jedoch nicht mit der gebotenen Annahmeerklärung reagiert und so die vorliegende Entscheidung teilweise veranlasst hat.

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(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zusätzlich monatlich 2,72 EUR (38,51 EUR statt 35,79 EUR) zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf höhere Leistungen sowie einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) geltend.
Der 1948 geborene Kläger ist alleinstehend. Er erzielte - im vorliegend streitigen Zeitraum - kein Einkommen und verfügt über kein zumutbar verwertbares Vermögen. Dem Kläger wurden von der Agentur für Arbeit V.-S. (AA) ab 01.04.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bewilligt.
Am 05.12.2005 machte der Kläger bei der AA unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. B. vom 01.12.2005 die Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für lipidsenkende Kost wegen einer Hyperlipidämie sowie Diabeteskost wegen eines Diabetes mellitus Typ IIb geltend.
Mit bestandskräftigem Änderungsbescheid vom 20.12.2005 bewilligte die AA dem Kläger für die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 380,79 EUR (Regelleistung 345,00 EUR, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 35,79 EUR).
Am 27.12.2005 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid der AA vom 03.01.2006 wurden dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 in Höhe von monatlich 380,79 EUR weiterbewilligt.
Am 06.02.2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, der Ernährungskostenanteil sei um ca. 30%, mindestens in Höhe von 6,59 EUR zu niedrig bemessen, wodurch er in seinem Recht auf Menschenwürde und auf körperliche Unversehrtheit verletzt werde. Weiter rügte der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelleistung wegen der fehlenden Anknüpfung an die tatsächlichen Verbraucherpreise.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2006 wurde der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.01.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 06.03.2006 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Er machte zur Begründung geltend, nach der im November 2003 erlassenen Sachbezugsverordnung der Bundesregierung, die für das gesamte Sozialrecht Gültigkeit habe, benötige er für Ernährung einschließlich des Mehrbedarfs pro Tag wesentlich mehr Geld. Es seien mindestens 6,59 EUR + Mehrbedarf erforderlich. Er sei seit Oktober 2005 Diabetiker. Er sei dringend auf cholesterinsenkende Nahrungsmittel angewiesen, die nur im Reformhaus erhältlich seien. Mit einem Betrag von täglich 1,19 EUR als Mehrbedarfsleistungen seien die Kosten einer gesunden Ernährung für ihn nicht tragbar. Weiter müsse er monatlich ca. 20 EUR bis 30 EUR an Rezeptgebühren selbst tragen. Er habe in zweieinhalb Monaten 92,13 EUR an Rezeptgebühren bezahlen müssen. Er sei weiterhin auf Medikamente angewiesen. Zur Behandlung benötige er Pflegeprodukte bzw. entsprechende Nahrungsmittel für die gesunde Ernährung und Medikamente, die medizinisch erforderlich seien. Die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II reiche nicht aus. Sein verfassungsrechtlich geschütztes Existenzminimum sei nicht mehr ausreichend gesichert. Der Betrag von 35,79 EUR als Mehrbedarf sei jedenfalls heute nicht mehr Bedarfs entsprechend.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Beträge sei nicht nachvollziehbar. Die Gewährung einer höheren Leistung komme nicht in Betracht. Eine Erhöhung der Regelleistung oder die Gewährung von Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt aufgrund eines höheren Bedarfs von Medikamenten oder wegen der Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Auf die Möglichkeit der Beschränkung oder der Befreiung von Zuzahlungen werde hingewiesen. Dem Mehrbedarf des Klägers für medizinisch begründete kostenaufwändige Ernährung sei mit der Gewährung weiterer Leistungen in Höhe von monatlich 35,79 EUR Rechnung getragen worden.
10 
Mit Gerichtsbescheid vom 09.02.2007 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, ein Anspruch auf die Anerkennung höherer Leistungen für die Ernährung des Klägers nach § 21 Abs. 5 SGB II oder auf Grund einer Erhöhung des Regelsatzes bestehe nicht. Die Bedenken des Klägers zur Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes teile die Kammer nicht. Wegen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.
11 
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21.02.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.03.2007 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Ansicht des SG sei unrichtig. Das SG habe die Angemessenheit des Mehrbedarfes nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge bewertet, die aus dem Jahre 1997 stammten. Die Empfehlungen seien heute nicht mehr Bedarfs entsprechend, da die allgemeine Kostensteigerung nicht mit einbezogen sei. Die Empfehlungen seien heute offensichtlich unrichtig, das sie seit langem veraltet seien. Der Betrag von 35,79 EUR sei daher mindestens um 20% zu erhöhen.
12 
Der Rechtsstreit ist durch den Berichterstatter in nichtöffentlicher Sitzung am 22.06.2007 mit den Beteiligten erörtert worden. Auf die Niederschrift vom 22.06.2007 wird Bezug genommen.
13 
Der Kläger hat im Termin am 22.06.2007 beantragt,
14 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Februar 2006 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Juli 2006 um 30 Prozent erhöhtes Arbeitslosengeld II sowie einen Mehrbedarf für aufwändige Ernährung zu bewilligen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen,
17 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
18 
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. In der nichtöffentlichen Sitzung am 22.06.2007 hat sich der Beklagtenvertreter auf die DA sowie auf Beschlüsse des LSG Hessen und des LSG Berlin-Brandenburg berufen.
19 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
20 
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR. Der Kläger hat im Termin am 22.06.2007 sein Berufungsbegehren entsprechend seinem Antrag präzisiert. Danach beansprucht der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II von mehr als 500 EUR.
22 
Die Berufung ist jedoch nur zum geringen Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet.
23 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf nach § 20 SGB II und Mehrbedarf nach § 21 SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006. Nur hiergegen richtet sich die Klage und die Berufung des Klägers.
24 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger - unstreitig - vor.
25 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die wie der Kläger allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Hiervon ausgehend stand dem Kläger eine Regelleistung (Regelbedarf) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 345 EUR zu. Dem hat der Beklagte für den streitigen Zeitraum durchgehend Rechnung getragen.
26 
Die Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - und vom 04.01.2007 - L 8 AS 511/07 -) sowie des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -) nicht gegen das Grundgesetz. Daran hält der Senat auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 fest, weshalb die Berufung des Klägers, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von um 30 % erhöhten Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf) beantragt hat, zurückzuweisen ist.
27 
Der Kläger hat nach § 21 Absatz 5 SGB II (in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) - über den Regelbedarf hinaus - einen Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
28 
Nach der vom Kläger am 05.12.2005 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. B. ist der Kläger (Körpergröße 180 cm bei 89 kg Körpergewicht) an einer Hyperlipidämie erkrankt, die aus medizinischen Gründen eine lipidsenkende Krankenkost notwendig macht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger im streitigen Zeitraum auch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt.
29 
Anlass für eine abweichende Bewertung besteht nicht. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997) herangezogen werden, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - [juris]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06 -; Urteil vom 27.06.2007 - L 2 AS 731/07 -; Beschluss des erkennenden Senats vom 05.12.2007 - L 8 AS 5421/07 ER-B -).
30 
Diese Empfehlungen sehen für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage in Höhe von monatlich 70 DM (umgerechnet 35,79 EUR) vor (vgl. Anlage 1 Seite 32 iVm Anlage 2 Tabelle Seite 36). Eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), ist beim Kläger nicht ausreichend. Eine Reduktionskost wird nach den genannten Empfehlungen bei einer Hyperlipidämie nur bei Übergewicht für notwendig erachtet (Anlage 3 Tabelle 2 Seite 40), was beim Kläger nach den in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung genannten Körpermaßen nicht vorliegt.
31 
Danach hat die Berufung des Klägers insoweit teilweise Erfolg, als die Beklagte den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der Hyperlipidämie lediglich in Höhe von monatlich (umgerechnet) 35,79 EUR bewilligt hat. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass nach den genannten Empfehlungen die in der Anlage 1 aufgeführten Beträge dem Preisstand von 1997 entsprechen und deshalb empfohlen wurde, sie entsprechend der prozentualen Veränderung der Regelsätze für Alleinstehende/Haushaltsvorstände jährlich fortzuschreiben (vgl. Nr. 11 Seite 16). Anlass dieser Empfehlung abweichend von dem oben Ausgeführten nicht zu folgen, besteht für den Senat nicht. In Baden-Württemberg wurde der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und alleinstehende Personen ab dem Jahr 1997 in Höhe von monatlich 540 DM bzw. 276,10 EUR (GABl. vom 27.07.1997, S. 387) bis zum Jahr 2004 auf monatlich 297 EUR (GABl. vom 30.07.2003, S. 491) erhöht. Dies entspricht einer Steigerungsrate von (aufgerundet) 7,6 %. Eine gegebenenfalls weitere Fortschreibung der Krankenkostzulagen hat sich ab dem Jahr 2005 an der Fortschreibung der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren. Eine solche Anpassung ist für den vorliegend streitigen Zeitraum jedoch noch nicht erfolgt (vgl. auch Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 - ; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 21 RdNr. 31).
32 
Hiervon ausgehend errechnet sich für den streitigen Zeitraum ein angemessener Mehrbedarf des Klägers für kostenaufwändige Ernährung wegen der Notwendigkeit lipidsenkender Kost in Höhe von monatlich 38,51 EUR (35,79 EUR + 2,72 EUR [7,6 %]). Dem Kläger stehen damit für den streitigen Zeitraum - über den von der Beklagten bewilligten Mehrbedarf hinaus - ein weiterer Anspruch in Höhe von monatlich 2,72 EUR als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu. Insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg.
33 
Ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarfszuschlag wegen des außerdem vorliegenden Diabetes mellitus Typ IIb, wie er in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung bestätigt wird, besteht nicht. Bei einem Diabetes mellitus Typ IIb besteht nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2001, FEVS 53, 310; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2003, FEVS 55, 230). Dem entsprechen die genannten Empfehlungen, die bei einem Diabetes mellitus vom Typ IIb keine Krankenkostzulage vorsehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36).
34 
Einer Einzelfallprüfung durch Einholung eines Gutachtens bedarf es nicht. Denn es sind keine Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere für den Diabetes mellitus Typ IIb haben sich keine von den Empfehlungen abweichenden medizinischen Erkenntnisse ergeben. Alle neueren Veröffentlichungen verneinen einen erhöhten krankheitskostenbedingten Mehraufwand für diese Erkrankung. Diskutiert wird vielmehr, ob sich für andere Diabetesformen, die beim Kläger nicht vorliegen, Änderungen zu Ungunsten der Betroffenen feststellen lassen (vgl. Lederer, Begutachtungsprobleme bei Arbeitslosigkeit - Krankheit- Gesundheit - aus Sicht des öffentlichen Gesundheitsdienstes" in MED SACH 103 1/2007, S. 22 und Jonke, " ...aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" aaO, S. 16).
35 
Die vom Kläger im Klageverfahren außerdem geltend gemachten Kosten für Medikamente/Zuzahlungen können als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht berücksichtigt werden. § 21 Abs. 5 SGB II ermöglicht nur, die medizinisch verursachten erhöhten Ernährungskosten pauschal auszugleichen. Der nach dieser Vorschrift zu bewilligende Mehrbedarf deckt dagegen allgemein erhöhte Aufwendungen im Falle von Krankheiten nicht ab und soll krankheitsbedingte Nachteile nicht ausgleichen. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II betrifft nicht Aufwendungen für Medikamente. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege u.a., auch Kosten für Zuzahlungen für Medikamente oder für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden (vgl. § 34 SGB V; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06 -; Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 - ). Unabhängig davon käme wegen der geltend gemachten Kosten für Medikamente/Zuzahlungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nur die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Die Gewährung eines Darlehens hat der Kläger aber nicht beantragt.
36 
Die Berufung des Klägers war insoweit ebenfalls zurückzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen des Klägers rechtfertigt es nicht, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers ganz oder teilweise aufzuerlegen.
38 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.

Gründe

 
21 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 SGG). Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 EUR. Der Kläger hat im Termin am 22.06.2007 sein Berufungsbegehren entsprechend seinem Antrag präzisiert. Danach beansprucht der Kläger höhere Leistungen nach dem SGB II von mehr als 500 EUR.
22 
Die Berufung ist jedoch nur zum geringen Teil begründet, im Übrigen aber unbegründet.
23 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 03.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2006 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Regelbedarf nach § 20 SGB II und Mehrbedarf nach § 21 SGB II) für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006. Nur hiergegen richtet sich die Klage und die Berufung des Klägers.
24 
Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger - unstreitig - vor.
25 
Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II u.a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung). Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II betrug die monatliche Regelleistung für Personen, die wie der Kläger allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR. Hiervon ausgehend stand dem Kläger eine Regelleistung (Regelbedarf) zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II in Höhe von monatlich 345 EUR zu. Dem hat der Beklagte für den streitigen Zeitraum durchgehend Rechnung getragen.
26 
Die Regelleistung in § 20 Abs. 2 SGB II verstößt - entgegen der Ansicht des Klägers - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - und vom 04.01.2007 - L 8 AS 511/07 -) sowie des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R -) nicht gegen das Grundgesetz. Daran hält der Senat auch für den hier streitigen Zeitraum vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 fest, weshalb die Berufung des Klägers, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Leistung von um 30 % erhöhten Arbeitslosengeldes II (Regelbedarf) beantragt hat, zurückzuweisen ist.
27 
Der Kläger hat nach § 21 Absatz 5 SGB II (in der bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) - über den Regelbedarf hinaus - einen Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger vor.
28 
Nach der vom Kläger am 05.12.2005 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung von Dr. B. ist der Kläger (Körpergröße 180 cm bei 89 kg Körpergewicht) an einer Hyperlipidämie erkrankt, die aus medizinischen Gründen eine lipidsenkende Krankenkost notwendig macht. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger im streitigen Zeitraum auch einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bewilligt.
29 
Anlass für eine abweichende Bewertung besteht nicht. Hinsichtlich der Art der Erkrankung und der Höhe der Krankenkostzulage können nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1516, S. 57) die hierzu vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, Heft 48, 2. Aufl. 1997) herangezogen werden, die sowohl den Gerichten wie auch den Leistungserbringern verlässliche Informationen zum Zwecke einer einheitlichen Verwaltungshandhabung geben. Die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins hat diese zu einer Art antizipierten Sachverständigengutachten gemacht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2006 - L 20 B 109/06 AS - [juris]; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06 -; Urteil vom 27.06.2007 - L 2 AS 731/07 -; Beschluss des erkennenden Senats vom 05.12.2007 - L 8 AS 5421/07 ER-B -).
30 
Diese Empfehlungen sehen für die Notwendigkeit einer lipidsenkenden Kost eine Krankenkostzulage in Höhe von monatlich 70 DM (umgerechnet 35,79 EUR) vor (vgl. Anlage 1 Seite 32 iVm Anlage 2 Tabelle Seite 36). Eine Reduktionskost, für die nach den genannten Empfehlungen keine Mehraufwendungen entstehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36), ist beim Kläger nicht ausreichend. Eine Reduktionskost wird nach den genannten Empfehlungen bei einer Hyperlipidämie nur bei Übergewicht für notwendig erachtet (Anlage 3 Tabelle 2 Seite 40), was beim Kläger nach den in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung genannten Körpermaßen nicht vorliegt.
31 
Danach hat die Berufung des Klägers insoweit teilweise Erfolg, als die Beklagte den Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung wegen der Hyperlipidämie lediglich in Höhe von monatlich (umgerechnet) 35,79 EUR bewilligt hat. Dabei hat die Beklagte nicht berücksichtigt, dass nach den genannten Empfehlungen die in der Anlage 1 aufgeführten Beträge dem Preisstand von 1997 entsprechen und deshalb empfohlen wurde, sie entsprechend der prozentualen Veränderung der Regelsätze für Alleinstehende/Haushaltsvorstände jährlich fortzuschreiben (vgl. Nr. 11 Seite 16). Anlass dieser Empfehlung abweichend von dem oben Ausgeführten nicht zu folgen, besteht für den Senat nicht. In Baden-Württemberg wurde der Regelsatz für den Haushaltsvorstand und alleinstehende Personen ab dem Jahr 1997 in Höhe von monatlich 540 DM bzw. 276,10 EUR (GABl. vom 27.07.1997, S. 387) bis zum Jahr 2004 auf monatlich 297 EUR (GABl. vom 30.07.2003, S. 491) erhöht. Dies entspricht einer Steigerungsrate von (aufgerundet) 7,6 %. Eine gegebenenfalls weitere Fortschreibung der Krankenkostzulagen hat sich ab dem Jahr 2005 an der Fortschreibung der Regelleistungen nach dem SGB II zu orientieren. Eine solche Anpassung ist für den vorliegend streitigen Zeitraum jedoch noch nicht erfolgt (vgl. auch Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 - ; Münder in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 21 RdNr. 31).
32 
Hiervon ausgehend errechnet sich für den streitigen Zeitraum ein angemessener Mehrbedarf des Klägers für kostenaufwändige Ernährung wegen der Notwendigkeit lipidsenkender Kost in Höhe von monatlich 38,51 EUR (35,79 EUR + 2,72 EUR [7,6 %]). Dem Kläger stehen damit für den streitigen Zeitraum - über den von der Beklagten bewilligten Mehrbedarf hinaus - ein weiterer Anspruch in Höhe von monatlich 2,72 EUR als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu. Insoweit hat die Berufung des Klägers Erfolg.
33 
Ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Mehrbedarfszuschlag wegen des außerdem vorliegenden Diabetes mellitus Typ IIb, wie er in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung bestätigt wird, besteht nicht. Bei einem Diabetes mellitus Typ IIb besteht nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum früheren § 23 Abs. 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) kein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags wegen kostenaufwändiger Ernährung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2001, FEVS 53, 310; Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17. Oktober 2003, FEVS 55, 230). Dem entsprechen die genannten Empfehlungen, die bei einem Diabetes mellitus vom Typ IIb keine Krankenkostzulage vorsehen (vgl. Anlage 2 Tabelle Seite 36).
34 
Einer Einzelfallprüfung durch Einholung eines Gutachtens bedarf es nicht. Denn es sind keine Gesichtspunkte für eine Abweichung vom Regelfall vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere für den Diabetes mellitus Typ IIb haben sich keine von den Empfehlungen abweichenden medizinischen Erkenntnisse ergeben. Alle neueren Veröffentlichungen verneinen einen erhöhten krankheitskostenbedingten Mehraufwand für diese Erkrankung. Diskutiert wird vielmehr, ob sich für andere Diabetesformen, die beim Kläger nicht vorliegen, Änderungen zu Ungunsten der Betroffenen feststellen lassen (vgl. Lederer, Begutachtungsprobleme bei Arbeitslosigkeit - Krankheit- Gesundheit - aus Sicht des öffentlichen Gesundheitsdienstes" in MED SACH 103 1/2007, S. 22 und Jonke, " ...aus Sicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" aaO, S. 16).
35 
Die vom Kläger im Klageverfahren außerdem geltend gemachten Kosten für Medikamente/Zuzahlungen können als Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nicht berücksichtigt werden. § 21 Abs. 5 SGB II ermöglicht nur, die medizinisch verursachten erhöhten Ernährungskosten pauschal auszugleichen. Der nach dieser Vorschrift zu bewilligende Mehrbedarf deckt dagegen allgemein erhöhte Aufwendungen im Falle von Krankheiten nicht ab und soll krankheitsbedingte Nachteile nicht ausgleichen. Der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II betrifft nicht Aufwendungen für Medikamente. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege u.a., auch Kosten für Zuzahlungen für Medikamente oder für nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden (vgl. § 34 SGB V; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.05.2007 - L 7 AS 4815/06 -; Bay. Landessozialgericht, Urteil vom 16.02.2006 - L 11 AS 68/05 - ). Unabhängig davon käme wegen der geltend gemachten Kosten für Medikamente/Zuzahlungen gemäß § 23 Abs. 1 SGB II nur die Gewährung eines Darlehens in Betracht. Die Gewährung eines Darlehens hat der Kläger aber nicht beantragt.
36 
Die Berufung des Klägers war insoweit ebenfalls zurückzuweisen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das geringfügige Obsiegen des Klägers rechtfertigt es nicht, der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Klägers ganz oder teilweise aufzuerlegen.
38 
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen zuzulassen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Inlandszahlungen) sollen auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung und der Renten Service sollen darauf hinwirken, daß die Zahlungsempfänger ein solches Konto benennen. Soweit Zahlungen nicht auf ein Konto erfolgen, sollen sie in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(2) Zahlungen an Zahlungsempfänger mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Auslandszahlungen) sollen bei Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung auf ein Konto der Zahlungsempfänger bei einem Geldinstitut innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erfolgen. Bei Aufenthalt der Zahlungsempfänger außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung sollen die Zahlungen in einer für die Träger der Rentenversicherung möglichst wirtschaftlichen Form ausgeführt werden.

(3) Berechtigten Interessen der Zahlungsempfänger ist Rechnung zu tragen, soweit hierdurch keine Mehraufwendungen entstehen oder die Mehraufwendungen im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheinen.

(4) Die Zahlung laufender Geldleistungen ist so rechtzeitig zu bewirken, dass die Leistungen den Zahlungsempfängern nach dem gewöhnlichen Verfahrensablauf am Auszahlungstag im Sinne von § 118 Abs. 1 und § 272a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Verfügung stehen. Die Zahlung sonstiger Geldleistungen ist unverzüglich nach der Erteilung des Zahlungsauftrages zu bewirken.

(5) Der Renten Service übernimmt für die Träger der Rentenversicherung die nach dem Außenwirtschaftsrecht zu erstattenden Meldungen an die Deutsche Bundesbank.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.