Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 25. Nov. 2015 - S 2 KA 153/15
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Abrechnungsergänzungsbescheides vom 24.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 bezüglich der Quartale 2/2007 und 4/2007 sowie unter Abänderung der Bescheide über sachlich-rechnerische Berichtigung vom 26.09.2007 (Quartal 2/2007) und 01.04.2008 (Quartal 4/2007) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 wird die Beklagte verurteilt, über die Honoraransprüche der Klägerin für die Quartale 2/2007 und 4/2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig ist ein Anspruch auf Nachvergütung.
3Die Klägerin, ein Krankenhaus, erbringt Leistungen im nicht organisierten Notfalldienst.
4Mit Bescheiden vom 26.09.2007 (Quartal 2/2007) und 01.04.2008 (Quartal 4/2007) berichtigte die Beklagte die Abrechnungen der Klägerin sachlich-rechnerisch, indem sie in 2.461 bzw. 2.077 Fällen die EBM-Nr. 01210 unter Zugrundelegung der Leistungslegende in die EBM-Nr. 01218 umwandelte.
5Diesen Bescheiden widersprach die Klägerin. Die sachlich-rechnerische Richtigstellung erfolge entgegen dem höchstrichterlich bestätigten Grundsatz der einheitlichen Vergütung für Krankenhäuser und Vertragsärzte auf Basis einer sachwidrigen und nicht systemgerechten im Gegensatz zum Vertragsarztbereich geltenden geringeren Punktzahl im EBM 2000plus. Die Umwandlung der Ziffer 01210 in die Ziffer 01218 beruhe insoweit auf einer rechtswidrigen und unverzüglich zu korrigierenden Regelung des EBM 2000plus. Es werde beantragt, den nachzuzahlenden Betrag zu verzinsen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Für den Arzt-Patienten-Kontakt im organisierten Notfalldienst seien die Gebührenordnungspositionen (GOPen) 01210 bis 01217 EBM vorgesehen, die GOP 01218 EBM sei für die Notfallbehandlung u.a. von Krankenhäusern berechnungsfähig. Da Krankenhäuser nicht am organisierten Notfalldienst teilnähmen, müsse es in den Quartalen 2/2006 (gemeint: 2/2005) bis 4/2007 bei der Umwandlung in die GOP 01218 EBM bleiben. Soweit sich die Klägerin gegen die Bewertung der GOP 01218 EBM wende, werde auf das gesonderte Widerspruchsverfahren zum Abrechnungsergänzungsbescheid vom 24.06.2014 verwiesen.
7Mit diesem Abrechnungsergänzungsbescheid vergütete die Beklagte für die ambulanten Notfallbehandlungen nach der in den Quartalen 2/2005 bis 4/2007 gültigen EBM-Position 01218 unter Abänderung der ergangenen Honorarbescheide die Differenz in der Punktzahlbewertung zur GOP 01210 EBM (300 Punkte) abzüglich eines 10 % Investitionskostenabschlages. Betroffen seien die Quartale, in denen Widerspruch gegen den jeweiligen Honorarbescheid sowie gegen den Abrechnungsergänzungsbescheid aus November/Oktober 2007 eingelegt worden sei. In den Quartalen, in denen kein Widerspruch eingelegt worden sei, erfolge keine Honorarnachvergütung. Dies betraf die Quartale 2/2007 bis 4/2007.
8Die Klägerin widersprach dem Abrechnungsergänzungsbescheid. Die Widersprüche für die Quartale 2/2007, 3/2007 und 4/2007 seien fristgerecht erhoben worden.
9Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 gab die Beklagte dem Widerspruch für das Quartal 3/2007 insoweit statt, als eine Nachvergütung in Höhe von 29.254,50 EUR erfolgte. Im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück. Hinsichtlich der Punktzahlbewertung der GOP 01218 EBM für die Quartale 2/2005 bis 4/2007 habe das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass Krankenhäuser den Vertragsärzten gleich zu stellen seien. Demgemäß sei für diese Quartale ggf. die Differenz in der Punktzahlbewertung zur GOP 01210 abzüglich eines Investitionskostenabschlages von 10 % nachvergütet worden.
10Die Prüfung habe ergeben, dass im Quartal 3/2007 keine Nachvergütung erfolgt sei, obwohl ein fristgerechter Widerspruch gegen den Abrechnungsbescheid vorgelegen habe. Insoweit habe dem Widerspruch stattgegeben werden können. Die Widersprüche gegen die Quartale 2/2007 und 4/2007 hätten sich gegen die Bescheide über sachlich-rechnerische Berichtigungen (Umwandlung der GOP 01210 bis 01217 in die GOP 01218) gerichtet. Hierzu werde auf das gesonderte Widerspruchsverfahren verwiesen.
11Hiergegen richtet sich die am 08.05.2015 erhobene Klage.
12Die Klägerin ist der Ansicht, eine Anfechtung der Honorarbescheide sei zur Durchsetzung der Nachvergütungsansprüche nicht notwendig gewesen. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip seien Schriftsätze, Anträge und Rechtsbehelfe so auszulegen, dass das Begehren möglichst weitgehend zum Tragen komme. Die Widersprüche der Klägerin hätten sich erkennbar auf die gesamte Honorarabrechnung und nicht nur auf die sachlich-rechnerische Richtigstellung bezogen. Ihr sei es stets darum gegangen, dass ihr eine gleichwertige Vergütung zu jener der Vertragsärzten nachträglich gewährt werde. Zum damaligen Zeitpunkt habe sie nicht wissen und erkennen können, dass die Anpassung der Vergütung durch den Bewertungsausschuss nicht durch eine Streichung der GOP 01218 EBM erfolgen würde und somit die Abrechnung der GOP 01210 richtig gewesen wäre, sondern durch eine Aufwertung der GOP 01218 auf das Niveau der GOP 01210. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie die GOP 01210 EBM in toto hätte streichen können, ohne eine Umwandlung vorzunehmen. Sie habe diesen Weg, der ihrer gängigen Verwaltungspraxis entspreche, gewählt und sei hieran gebunden. Im Übrigen habe die Beklagte nach dem Urteil des BSG vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - Vertrauensschutz zu prüfen, wenn vor Veröffentlichung dieser Entscheidung ein Honorarbescheid nicht angefochten worden sei. Hier seien die Honorarbescheide für die Quartale 2/2007 und 4/2007 lange vor dieser Entscheidung bestandskräftig geworden. Der Klägerin könne es nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beklagte bis zur Einführung von Regelleistungsvolumina sachlich-rechnerische Berichtigungen im Wege eigener Bescheide vollzogen habe, während solche Berichtigungen nunmehr als sog. Regelwerksaktionen Bestandteil des Honorarbescheides seien.
13Die Klägerin beantragt,
141.) den Abrechnungsergänzungsbescheid der Beklagten vom 24.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 aufzuheben, soweit die Widersprüche hinsichtlich der Quartale 2/2007 und 4/2007 zurückgewiesen werden, und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden;
152.) die Bescheide der Beklagten über sachlich- rechnerische Berichtigungen bezüglich der Quartale 2/2007 vom 26.09.2007 und 4/2007 vom 01.04.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie verteidigt ihre Entscheidungen.
19Die alleinige Anfechtung der Bescheide über sachlich-rechnerische Richtigstellung ohne Anfechtung der Honorarbescheide könne nicht zu einer Honorarnachvergütung führen. Die Klägerin habe die GOP 01210 EBM in Ansatz gebracht, deren Abrechnung ihr nach der Leistungslegende verwehrt sei. Konsequenz wäre deren Streichung gewesen. Lediglich unter dem "Gedanken des Entgegenkommens" ohne Rechtsanspruch habe die Beklagte eine Umwandlung in die zutreffende GOP 01218 EBM vorgenommen. Diese rechtmäßige Umwandlung sei von der Frage der konkreten Vergütungshöhe rechtlich zu trennen.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage ist zulässig und begründet.
23Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), da diese rechtswidrig sind. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung.
24Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass Krankenhäuser bei der Vergütung von Notfallleistungen nicht gegenüber Vertragsärzten schlechter gestellt werden dürfen. Lediglich eine an § 120 Abs. 3 Satz 2 SGB V anknüpfende pauschale Honorarminderung in Höhe von 10 % bei öffentlich geförderten Krankenhäusern hat das BSG akzeptiert (BSG, Urteile vom 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R und B 6 KA 47/07 R -). Zutreffend hat die Beklagte deshalb auf der Grundlage des rechtskräftig gewordenen Beschlusses des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 16.12.2009 (dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2013 - L 24 KA 4/10 KL -) mit dem Abrechnungsergänzungsbescheid vom 24.06.2014 für die betroffenen Quartale 2/2005 bis 4/2007 dem Grunde nach auch zugunsten der Klägerin Nachvergütungen vorgenommen.
25Das hätte auch für die Quartale 2/2007 und 4/2007 geschehen müssen. Der Umstand, dass die Honorarbescheide für diese Quartale nicht angefochten worden sind, steht dem Anspruch auf Nachvergütung nicht entgegen.
26In seinem Urteil vom 15.08.2012 - B 6 KA 38/11 R - RdNrn. 13-16 hat das BSG zur Vereinheitlichung seiner Rechtsprechung - unter Modifikation seiner in früheren Entscheidungen getroffenen Aussagen - nunmehr klargestellt, dass für die gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen (Bemessungsgrundlagen, Budgets, RLV), Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung des Quartalshonorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Quartalshonorarbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dies gilt auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind. Dabei hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen ggf. zu prüfen hätten, ob Vertragsärzten, die im Vertrauen auf die (ältere) Rechtsprechung des Senats von einer gleichzeitigen Anfechtung der Honorarbescheide abgesehen hätten, Vertrauensschutz zu gewähren sein könne. Hierfür bestehe ggf. Veranlassung, weil durch die nicht einheitliche Rechtsprechung des Senats Rechtsunsicherheit eingetreten sein könne und zudem die grundlegenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 17.08.2011 - B 6 KA 30/11 B - nicht veröffentlicht worden seien, sodass hiervon keine Kenntnis habe genommen werden können. Dies gelte jedenfalls für Honorarbescheide, bei denen vor Veröffentlichung der Entscheidung des Senats vom heutigen Tag Bestandskraft eingetreten sei.
27Die Honorarbescheide für die hier streitigen Quartale 2/2007 und 4/2007 datieren lange vor der Entscheidung des BSG vom 15.08.2012. Im Zeitpunkt der Erteilung dieser Honorarbescheide war weder absehbar, dass das BSG Jahre später die Forderung nach einer Anfechtung der Honorarbescheide für eine Vielzahl von Fallsituationen erheben würde, noch war absehbar, wie sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur unterschiedlichen Honorierung von Notfallleistungen durch Krankenhäuser und Vertragsärzte verhalten würde und wie der (Erweiterte) Bewertungsausschuss im Falle erkannter Rechtswidrigkeit anschließend einen rechtmäßigen Zustand herstellen würde. Die rechtstatsächliche Entwicklung zeigt das mit Deutlichkeit. Nachdem das BSG in seinen Entscheidungen vom 17.09.2008 - B 6 KA 46/07 R und B 6 KA 47/07 R - die Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Punktzahlhöhe der Nr. 01210 EBM (500 Punkte für den Ordinationskomplex im organisierten Notfalldienst) gegenüber der Nr. 01218 EBM (200 Punkte für die Notfallbehandlung von ( ) Krankenhäusern) in der vom 01.04.2005 bis 31.12.2007 geltenden Fassung gerügt hatte, hat der Bewertungsausschuss ab 01.01.2008 zwar die Punktzahlhöhe der Nrn. 01210 und 01218 EBM angeglichen (405 Punkte), zugleich aber neue Zusatzpauschalen für die Besuchsbereitschaft im Notfall bzw. im organisierten Notfalldienst (Nrn. 01211, 01215, 01217 und 01219 EBM ) geschaffen. Auch diese hat das BSG für rechtswidrig erkannt (Urteile vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R -). Nunmehr erfassen die Notfallpauschalen nach den Nrn. 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 EBM sowohl den organisierten Not(-fall)dienst als auch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser.
28Angesichts dieser Entwicklung muss es für die Nachvergütungsansprüche ausreichen, wenn nur die Bescheide über die sachlich-rechnerischen Berichtigungen angefochten worden sind. Formal war der Klägerin in den streitbefangenen Quartalen die Abrechnung der in Ansatz gebrachten GOP 01210 EBM zwar verwehrt gewesen. Insofern hat das BSG jedoch in seinen Urteilen vom 12.12.2012 - B 6 KA 3/12 R und B 6 B 6 KA 4/12 R - (jeweils RdNr. 13) ausgeführt, zwar habe die Beklagte vordergründig zu Recht die von dem klagenden Krankenhaus abgerechneten Leistungen nach Nr. 01211, Nr. 01215, Nr. 01217 und Nr. 01219 EBM 2008 richtig gestellt - d.h. unvergütet gelassen -, weil die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt würden. Die Regelungen des EBM 2008 über die Vergütung der Notfallbehandlungen stünden jedoch mit höherrangigem Recht nicht in Einklang, weil die in den genannten Gebührenordnungspositionen geregelte gesonderte Vergütung der Besuchsbereitschaft eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der von Vertragsärzten im organisierten Not(fall)dienst auf der einen und von Krankenhausambulanzen auf der anderen Seite erbrachten Notfallbehandlungen darstelle. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Bescheide. Diese Rechtsprechung gilt ohne Weiteres auch für die vorliegende, vordergründig zu Recht vorgenommene Berichtigung der Nr. 01210 EBM 2000plus.
29Soweit die sachlich-rechnerischen Berichtigungen in den vom BSG am 12.12.2012 entschiedenen Fällen - B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R - jeweils in den Honorarbescheiden und nicht in getrennten Bescheiden verfügt worden sind, bedeutet das nicht, dass auch vorliegend die Honorarbescheide hätten angefochten werden müssen. Eine solche Forderung wäre hier lediglich formaler Natur. Die Klägerin hat in ihren Widersprüchen gegen die Berichtigungsbescheide vom 26.09.2007 (2/2007) und 01.04.2008 (4/2007) deutlich gemacht, dass sie auf einer Gleichbehandlung der Vergütung für die Notfallleistungen mit den Vertragsärzten bestehe. Wenn dann wenige Wochen später die Honorarbescheide ergangen sind (ca. 25.10.2007 bzgl. des Quartals 2/2007; ca. 25.04.2008 bzgl. des Quartals 4/2007), kann jedenfalls aus Vertrauensschutzgründen der vorprozessual nicht rechtsanwaltlich vertretenen Klägerin nicht abverlangt werden, mit derselben Begründung auch noch die Abrechnungsbescheide anzufechten.
30De Beklagte wird nunmehr über die Nachvergütung für die Quartale 2/2007 und 4/2007 neu zu entscheiden haben. Das bedeutet konkret, dass der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Nachvergütung zusteht und lediglich über die Höhe eine Entscheidung zu treffen ist.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Die im Krankenhaus erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen der ermächtigten Krankenhausärzte, die in stationären Pflegeeinrichtungen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten, ambulante ärztliche Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen erbracht werden, und Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 27b Absatz 3 Nummer 4 oder nach § 75 Absatz 1b Satz 2, § 76 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 1a, § 115 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie nach § 87 Absatz 2a Satz 14 erbracht werden, werden nach den für Vertragsärzte geltenden Grundsätzen aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die mit diesen Leistungen verbundenen allgemeinen Praxiskosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Geräten entstehenden Kosten sowie die sonstigen Sachkosten sind mit den Gebühren abgegolten, soweit in den einheitlichen Bewertungsmaßstäben nichts Abweichendes bestimmt ist. Die den ermächtigten Krankenhausärzten zustehende Vergütung wird für diese vom Krankenhausträger mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet und nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten sowie der dem Krankenhaus nach Satz 2 entstehenden Kosten an die berechtigten Krankenhausärzte weitergeleitet. Die Vergütung der von nach § 119b Absatz 1 Satz 4 ermächtigten Ärzten erbrachten Leistungen wird von der stationären Pflegeeinrichtung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, wird vom Krankenhausträger nach Maßgabe der regionalen Euro-Gebührenordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet.
(1a) Ergänzend zur Vergütung nach Absatz 1 sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich für die in kinder- und jugendmedizinischen, kinderchirurgischen und kinderorthopädischen sowie insbesondere pädaudiologischen und kinderradiologischen Fachabteilungen von Krankenhäusern erbrachten ambulanten Leistungen mit dem Krankenhausträger fall- oder einrichtungsbezogene Pauschalen vereinbaren, wenn diese erforderlich sind, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Die Pauschalen werden von der Krankenkasse unmittelbar vergütet. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird in der Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 geregelt. Soweit für ein Jahr für diese Leistungen erstmals Pauschalen nach Satz 1 vereinbart werden, sind bei besonderen Einrichtungen einmalig die Erlössumme nach § 6 Absatz 3 des Krankenhausentgeltgesetzes für dieses Jahr in Höhe der Summe der nach Satz 1 vereinbarten Pauschalen zu vermindern. Der jeweilige Minderungsbetrag ist bereits bei der Vereinbarung der Vergütung nach Satz 1 festzulegen. Bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwerts nach § 10 des Krankenhausentgeltgesetzes ist die Summe der für das jeweilige Jahr erstmalig vereinbarten ambulanten Pauschalen ausgabenmindernd zu berücksichtigen.
(2) Die Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Die Vergütung wird von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit den Hochschulen oder Hochschulkliniken, den Krankenhäusern oder den sie vertretenden Vereinigungen im Land vereinbart; die Höhe der Vergütung für die Leistungen der jeweiligen Hochschulambulanz gilt auch für andere Krankenkassen im Inland, wenn deren Versicherte durch diese Hochschulambulanz behandelt werden. Sie muss die Leistungsfähigkeit der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren und der medizinischen Behandlungszentren bei wirtschaftlicher Betriebsführung gewährleisten. Bei der Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen sind die Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 erstmals bis zum 1. Juli 2017 und danach jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Anpassung der Grundsätze nach Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigen. Bei den Vergütungsvereinbarungen für Hochschulambulanzen nach Satz 2 sind Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 zu berücksichtigen. Die Vereinbarungen nach Satz 2 über die Vergütung von Leistungen der sozialpädiatrischen Zentren und medizinischen Behandlungszentren sind, auf Grund der besonderen Situation dieser Einrichtungen durch die SARS-CoV-2-Pandemie, bis zum 20. Juni 2020 vorübergehend anzupassen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 hat die Vergütung der Leistungen, die die psychiatrischen Institutsambulanzen im Rahmen der Versorgung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 6b erbringen, nach den entsprechenden Bestimmungen im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen mit dem Preis der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung zu erfolgen.
(3) Die Vergütung der Leistungen der Hochschulambulanzen, der psychiatrischen Institutsambulanzen, der sozialpädiatrischen Zentren, der medizinischen Behandlungszentren und sonstiger ermächtigter ärztlich geleiteter Einrichtungen kann pauschaliert werden. § 295 Absatz 1b Satz 1 gilt entsprechend. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke wird für die Hochschulambulanzen, die psychiatrischen Institutsambulanzen, die sozial-pädiatrischen Zentren und die medizinischen Behandlungszentren von den Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3, für die sonstigen ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen von den Vertragsparteien nach § 83 Satz 1 vereinbart. Die Vertragsparteien nach § 301 Absatz 3 vereinbaren bis zum 23. Januar 2016 bundeseinheitliche Grundsätze, die die Besonderheiten der Hochschulambulanzen angemessen abbilden, insbesondere zur Vergütungsstruktur und zur Leistungsdokumentation.
(3a) Die Vergütung der Leistungen, die im Rahmen einer Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a erbracht werden, erfolgt mit den festen Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung zu Lasten des Anteils der morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen, der für den Bereich der fachärztlichen Versorgung zu bilden ist, es sei denn, die Vertragsparteien nach § 87a Absatz 2 Satz 1 haben für diese Leistungen Vergütungen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 oder § 87a Absatz 3 Satz 5 und 6 vereinbart. Eine Prüfung der Abrechnungen auf Plausibilität ist nicht vorzunehmen. Das Nähere über Form und Inhalt der Abrechnungsunterlagen und der erforderlichen Vordrucke bestimmt die Kassenärztliche Vereinigung im Einvernehmen mit der Landeskrankenhausgesellschaft und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 87 Absatz 1 Satz 2 bis zum 23. Januar 2016; § 115 Absatz 3 gilt entsprechend. Die in § 112 Absatz 1 genannten Vertragspartner treffen eine Vereinbarung über eine pauschale Vergütung und Abrechnung des Sprechstundenbedarfs mit den Krankenkassen im Rahmen der Inanspruchnahme nach § 76 Absatz 1a; § 112 Absatz 5 gilt entsprechend.
(3b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 30. Juni 2023 eine Richtlinie, die Vorgaben zur Durchführung einer qualifizierten und standardisierten Ersteinschätzung des medizinischen Versorgungsbedarfs von Hilfesuchenden, die sich zur Behandlung eines Notfalls nach § 76 Absatz 1 Satz 2 an ein Krankenhaus wenden, beinhaltet. Die nach § 136c Absatz 4 beschlossenen Festlegungen sind zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Nähere vorzugeben
- 1.
zur Qualifikation des medizinischen Personals, das die Ersteinschätzung vornimmt, - 2.
zur Einbeziehung ärztlichen Personals bei der Feststellung des Nichtvorliegens eines sofortigen Behandlungsbedarfs, - 3.
zur Form und zum Inhalt des Nachweises der Durchführung der Ersteinschätzung, - 4.
zum Nachweis gegenüber der Terminservicestelle, dass ein Fall nach § 75 Absatz 1a Satz 4 Nummer 2 vorliegt, - 5.
zur Weiterleitung an Notdienstpraxen gemäß § 75 Absatz 1b Satz 3 und - 6.
zu Übergangsfristen für die Umsetzung der Richtlinie, soweit diese für eine rechtzeitige Integration der Richtlinie in die organisatorischen Abläufe der Krankenhäuser erforderlich sind.
(4) Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 1a Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 2 oder eine Berücksichtigung der Grundsätze nach Absatz 2 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei die Vergütung fest; im Falle von Vereinbarungen nach Absatz 1a Satz 1 hat die Schiedsstelle zunächst festzustellen, ob die Vereinbarung erforderlich ist, um die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die auf Überweisung erfolgt, angemessen zu vergüten. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Besetzung ohne den Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest. Kommt die Vereinbarung nach Absatz 3a Satz 4 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach § 114 auf Antrag einer Vertragspartei den Inhalt innerhalb von sechs Wochen fest.
(5) Beamtenrechtliche Vorschriften über die Entrichtung eines Entgelts bei der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn oder vertragliche Regelungen über ein weitergehendes Nutzungsentgelt, das neben der Kostenerstattung auch einen Vorteilsausgleich umfaßt, und sonstige Abgaben der Ärzte werden durch die Absätze 1 bis 4 nicht berührt.
(6) (weggefallen)
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.