Sozialgericht Bayreuth Endurteil, 02. Dez. 2014 - S 13 AS 115/13
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 04.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.01.2013 zu verurteilen, die Kosten für eine Gleitsichtbrille zu erstatten.
die Klage abzuweisen.
Gründe
I.
§ 21 Abs. 6. SGB II kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Anschaffung einer neuen Brille vorliegend keinen besonderen, laufenden, unabweisbaren Bedarf darstellen.
II.
III.
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Urteil einreichenSozialgericht Bayreuth Endurteil, 02. Dez. 2014 - S 13 AS 115/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.
(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.
(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen
- 1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder - 2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.
(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.
(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.
(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils
- 1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4, - 2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr, - 3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder - 4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.
(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.
(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.
(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- 1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder - 2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Kostenübernahme als Zuschuss für zwei neue Brillengläser als Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 164,80 Euro.
3Der am 00.00.1967 geborene Kläger, der sich seit April 2013 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II befindet, beantragte am 26.04.2012 während des laufenden Bezugs von Grundsicherungsleistungen die Kostenübernahme für zwei Brillengläser in Höhe von insgesamt 164,80 Euro. Seinem Antrag fügte der Kläger eine augenärztliche Brillenverordnung vom 13.03.2012 sowie die Rechnung vom 24.02.2012 für die Brillengläser bei. Aus der Rechnung ergibt sich, dass in dem Betrag in Höhe von 164,80 Euro eine Brillenversicherung in Höhe von 20,- Euro enthalten ist.
4Mit Bescheid vom 14.05.2012, der dem Kläger am 13.06.2012 zuging, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass die vom Kläger beantragte Sonderleistung vom Regelbedarf abgedeckt und ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht gegeben sei.
5Hiergegen legte der Kläger am 04.07.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass sich aus der Verordnung seines Augenarztes ergebe, dass beim Kläger eine Veränderung der Sehstärke eingetreten und insofern eine neue Sehhilfe erforderlich gewesen sei. Hierbei handele es sich um einen Sonderbedarf. Es sei ihm nicht möglich gewesen, aus seinem Regelbedarf Geld anzusparen, um diesen außergewöhnlichen Bedarf zu decken. Insbesondere habe ihm über einen langen Zeitraum Geld nur unterhalb der Regelleistung zur Verfügung gestanden, da im Jahre 2011 und in den ersten drei Monaten des Jahres 2012 aufgrund einer fehlerhaften fiktiven Einkommensanrechnung die ihm zustehenden Leistungen mehrfach nicht ausgezahlt worden seien. Aufgrund dieser außerordentlichen Notlage habe er einen Anspruch auf Übernahme der Brillengläser als Sonderleistung, hilfsweise auf Gewährung eines Darlehens.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Bei den Kosten für die Anschaffung von Brillengläsern handele es sich um einen Bedarf, der mit der Regelleistung abgegolten sei. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 21 Abs. 6 SGB II im Rahmen eines Mehrbedarfes bestehe nicht, da diese Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anzuwenden sei. Ein Anspruch auf Übernahme des individuellen Mehrbedarfs könne nur dann entstehen, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden, dauerhaften, längerfristigen, unabweisbaren atypischen Bedarf handele. Bei den Anschaffungskosten für die Brillengläser handele es sich dagegen um eine einmalige Leistung. Auch eine Übernahme der Brillengläser nach § 24 Abs. 1 SGB II in Form einer Sachleistung, Geldleistung oder als Darlehen komme nicht in Betracht, da der Bedarf nicht unabweisbar sei. Es sei keine akute Notsituation gegeben, deren Vermeidung unvermeidlich sei. Außerdem sei die beantragte Leistung weder nach Krankenversicherungsrecht noch nach Sozialhilferecht erstattungsfähig. Der Fall, dass eine Leistung von der Krankenversicherung generell nicht erbracht werde, könne nicht zwangsläufig dazu führen, dass ein zusätzlicher Bedarf nach dem SGB II anerkannt werden könne.
7Hiergegen hat der Kläger am 10.10.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
8Zur Klagebegründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und verweist insoweit auf seine Widerspruchsbegründung vom 30.07.2012.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2012 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 26.04.2012 die Kosten für den Erwerb zweier Brillengläser in Höhe von 164,80 Euro zu erstatten.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung hat der Beklagte auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
14Mit Urteil vom 19.07.2013 hat das SG die Klage abgewiesen.
15Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Übernahme für die Kosten der Brillengläser nach § 21 Abs. 6 SGB II noch nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zu. Für einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II fehle es bereits an einem laufenden Bedarf. Bei den Kosten für die Brillengläser handele es sich um einen einmal auftretenden Posten im Bewilligungszeitraum. Selbst wenn der Kläger in der Zukunft erneut stärkere Brillengläser benötige, so rechtfertige dies nicht die Annahme eines laufenden Bedarfs im Bewilligungsabschnitt. Dieses Ergebnis sei auch durch die Gesetzesmaterialien gestützt. Danach sollen Kosten für eine Brille nicht von der Norm erfasst sein. Außerdem sei § 21 Abs. 6 SGB II vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) in das SGB II eingefügt worden. Das BVerfG habe ausgeführt, es sei mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass im SGB II eine Regelung fehle, die einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines zur Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf vorsehe. Ein Anspruch nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II sei auch nicht erfüllt, da typische langlebige Gebrauchsgüter wie Brillen nicht dem unbestimmten Rechtsbegriff "therapeutisches Gerät" zugeordnet werden könnten. Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegründung. Vielmehr solle die Norm nur spezielle Bedarfe in bestimmten Lebenssituationen, die erheblich vom Durchschnitt abweichen, erfassen. Über eine darlehensweise Kostenübernahme habe nicht mehr entschieden werden müssen, da der im Widerspruchsverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf darlehensweise Kostenübernahme im Verhandlungstermin nicht mehr aufrechterhalten worden sei.
16Gegen das ihm am 01.08.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der erkennende Senat die Berufung mit Beschluss vom 12.02.2014 zugelassen.
17Zur Begründung seiner Berufung verweist der Kläger auf seinen Vortrag im vorgerichtlichen Verfahren und führt aus, dass es sich bei der Beschaffung von Brillengläsern wegen Veränderung des Sehvermögens nicht um einen einmaligen Bedarf handele und dass die Neuverordnung von Brillengläsern als Reparatur von therapeutischen Geräten unter § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II gefasst werden können. Insbesondere verweist der Kläger hierbei auf ein Urteil des SG Osnabrück vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12 -, wonach es sich bei einer Brillenreparatur um eine Reparatur von therapeutischem Gerät handele. Seiner Auffassung nach seien diese Rechtsgrundsätze auch dann anzuwenden, wenn eine Neuverordnung von Brillengläsern wegen veränderter Sehstärke erfolge.
18Mit Schreiben vom 31.07.2013 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Senat ein Schreiben des Klägers vom 25.07.2013 vorgelegt, in dem der Kläger mitteilt, dass seine Mutter die Kosten für die Brille darlehensweise übernommen hat.
19Der Kläger beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.07.2013 zu ändern und dem Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 26.04.2012 und des Bescheides vom 14.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2012 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 26.04.2012 Kosten für den Erwerb zweier Brillengläser in Höhe von 164,80 Euro zu erstatten.
21Der Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Der Beklagte verweist auf das Urteil des SG.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 07.08.2014 und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
25Entscheidungsgründe:
26I. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln ist nicht begründet.
27Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
28Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Streitgegenstand ist nicht allein eine Leistung für einen Mehrbedarf für die Brillengläser. Zu entscheiden war vielmehr über die Höhe der Regelleistung insgesamt, allerdings ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung, im Bewilligungszeitraum ab dem 01.05.2012 bis zum 31.10.2012. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mehrbedarfsleistung für die Brillengläser waren im hier streitigen Zeitraum jedoch nicht gegeben.
291. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Bescheide vom 26.04.2012 (laufender Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012) und 14.05.2012, mit dem der Antrag des Klägers vom 26.04.2012 auf Übernahme der Kosten für die Brillengläser abgelehnt wurde, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2012. Streitgegenstand ist nicht allein eine Leistung für einen Mehrbedarf, sondern vielmehr die Regelleistung für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2012 insgesamt. Der geltend gemachte Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs gemäß § 21 Abs 6 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R, BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 6/13 R). Die Regelungen in diesen Bescheiden betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können nicht rechtlich zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden. Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (BSG aaO). Die Leistungen nach § 22 SGB II stellten vorliegend einen zulässigen abtrennbaren Streitgegenstand dar, den der Senat nicht überprüfen musste, da diese hier unzweifelhaft nicht im Streit standen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R).
30Die angefochtenen Bescheide vom 26.04.2012 und 14.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat die ihm gesetzlich zustehende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten. Dem Kläger wurde mit dem angefochtenen Bescheid der gesetzliche Regelbedarf ohne Anrechnung von Einkünften gewährt. Ein Anspruch auf einen Mehrbedarf, der ausschließlich für die hier streitigen Aufwendungen für die neuen Brillengläser geltend gemacht wird und in Betracht kommt, besteht nicht.
31Ein Anspruch des Klägers war nicht bereits aufgrund der Kostenübernahme der Brillengläser durch die Mutter des Klägers ausgeschlossen. Zur Überzeugung des Senats ergab sich aus dem vorgelegten Schreiben des Klägers vom 25.07.2013, dass seine Mutter für die Anschaffung der Brillengläser keine schenkungsweise, sondern eine darlehensweise Zuwendung gegenüber dem Kläger vorgenommen hat. Dieser nach einer Zwischenberatung den Beteiligten mitgeteilten Würdigung des Senats hat sich der Beklagte im Verhandlungstermin angeschlossen.
32Dem Kläger stand aber kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Brillengläser im Rahmen eines Mehr- oder Sonderbedarfes zu.
332. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines Mehrbedarfs nach 21 Abs. 6 SGB II.
34Nach § 21 Abs. 6 SGB II wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Regelung erfasst damit denjenigen Bedarf, der nicht schon von den §§ 20 ff. SGB II abgedeckt wird, weil die Einkommens- und Verbrauchsstatistik, auf der die Regelleistung beruht, allein den Durchschnittsbedarf in üblichen Bedarfssituationen widerspiegelt, nicht aber einen darüber hinausgehenden, besonderen Bedarf aufgrund atypischer Bedarfslagen. Dieser entsteht allerdings erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Leistungsberechtigten gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Leistungsberechtigten - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet (Knickrehm/Hahn in Eicher/Spellbrink SGB II § 21 Rd. 63).
35Ein besonderer Bedarf kann hier bejaht werden, da der Kläger die medizinische Notwendigkeit der neuen Brillengläser durch Vorlage einer ärztlichen Verordnung nachgewiesen hat und die Krankenkasse als vorrangiger Leistungsträger nach § 33 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Leistungserbringung aufgrund einer mangelnden schweren Sehbeeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt nach dem SGB V nur dann vor, wenn nach der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 vorliegt. Stufe 1 bedeutet, dass das Sehvermögen kleiner oder gleich 30 Prozent (Visus 0,3) auf dem besseren Auge ist.
36Allerdings kann hier weder ein laufender noch ein unabweisbarer Bedarf bejaht werden.
37Um einen laufenden Bedarf handelt es sich, wenn er innerhalb von sechs Monaten nicht nur einmalig, sondern mehrfach auftritt (Knickrehm/Hahn in Eicher/Spellbrink SGB II § 21 Rd. 67). Ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf kann auch vorliegen, wenn er prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungsabschnitt wieder entsteht. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann (Landessozialgericht (LSG) NRW, Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B).
38Die Kosten der Brillengläser belaufen sich hier abzüglich der Brillenversicherung auf 144,80 Euro. Dieser Betrag könnte, sofern man von einer noch zumutbaren Ansparquote von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs, also 37,40 Euro ausgeht, in vier Monaten angespart werden. Damit könnte der Kläger bereits in einem Bewilligungsabschnitt bei der genannten Ansparquote die Kosten decken. Bei diesem Betrag erscheint das menschenwürdige Existenzminimum nicht gefährdet. Es ist aufgrund des klägerischen Vortrags sowie der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Kläger bereits im nächsten Bewilligungsabschnitt neue Brillengläser benötigte. Für eine chronische Augenerkrankung, die mit einer zeitnahen Veränderung der Sehstärke einhergeht, besteht kein Anhaltspunkt. Vorliegend ist daher nicht von einem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf auszugehen.
39Aufgrund des überschaubaren Betrags für die Brillengläser kann auch nicht von einem unabweisbaren Bedarf ausgegangen werden, der das Existenzminimum des Klägers gefährden könnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des klägerischen Vortrages, dass der Beklagte die Leistungen in den ersten drei Monaten des Jahres 2012 zum Teil nicht rechtzeitig in voller Höhe ausgezahlt hat. Denn der Bedarf für die Brillengläser wurde vorerst durch die Mutter des Klägers im Juli 2012, als der Bedarf anfiel, auf andere Weise gedeckt.
403. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II im Rahmen eines Sonderbedarfes für die Kosten seiner Brillengläser.
41a.) Bei den vom Kläger eingesetzten Brillengläsern handelt es sich nicht um eine Reparatur eines therapeutischen Gerätes.
42Zur Überzeugung des Senats stellt der Austausch von Brillengläsern keine Reparatur dar.
43Mit einer Reparatur wird ein defektes Objekt in den ursprünglichen, funktionsfähigen Zustand zurückversetzt. Eine Reparatur kann beispielsweise durch den Austausch defekter Teile erfolgen. Eine Reparatur ist demnach eine Art der Behandlung eines fehlerhaften Produkts oder eines beschädigten Gegenstandes.
44Ein Materialaustausch hat nur so lange den Charakter einer Reparatur, als lediglich partielle Einbußen der Verwertbarkeit des Hilfsmittels beseitigt werden (z. B. den Austausch eines Brillenglases). Dies setzt aber voraus, dass überhaupt noch solche Bestandteile vorhanden sind, welche die dem Hilfsmittel zukommende Funktion gewährleisten. Existieren nach der Wiederherstellungsmaßnahme keine Funktionsteile mehr, ist das Hilfsmittel nicht repariert, sondern nur hergestellt bzw. ausgetauscht worden. Danach liegt immer dann eine Reparatur vor, wenn eine schadhafte Sache wieder gebrauchsfähig gemacht wird (vgl. LAG Hamm Urteil vom 25.01.2002 - 5 SA 1051/01).
45Eine Brille besteht hauptsächlich aus ihren Brillengläsern. Sofern beide Gläser ausgetauscht werden, handelt es sich nicht mehr um eine Reparatur, sondern um einen Austausch, da ohne die Brillengläser die Funktion der Brille nicht mehr gewährleistet wäre. Zudem war die Brille hier nicht schadhaft oder defekt, sondern die Gläser mussten aufgrund veränderter Sehstärke beide ausgetauscht werden. Wäre möglicherweise ein Glas stark verkratzt oder bruchhaft gewesen und man hätte nur dieses Glas unter gleichzeitigem Erhalt des anderes Glases austauschen müssen, hätte man möglicherweise von einer Reparatur ausgehen können.
46b.) Ob es sich bei den Brillengläsern um ein therapeutisches Gerät handelt, ist eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage, die jedoch vom erkennenden Senat hier nicht zu entscheiden war. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Gesetzesbegründung keine Aussage, was unter dem Begriff therapeutisches Gerät zu verstehen ist, enthält. Allein aus dem systematischen Verzeichnis der Einnahmen und Ausgaben der privaten Haushalte, Ausgabe 1998 (SEA 98) könnte sich ergeben, dass Brillengläser unter den Begriff der therapeutischen Geräte fallen könnten, da diese dort unter Abteilung 06 aufgeführt sind und laut der Gesetzesbegründung die Reparatur von therapeutischen Geräten nicht mehr als regelbedarfsrelevant berücksichtigt werden sollten, da hierfür ein neuer einmaliger Bedarf eingeführt wurde (Vgl. BT-Drucksache 17/3404, S. 58). Sofern der Gesetzgeber die Begrifflichkeiten übernehmen wollte, könnte man die Brille möglicherweise unter den Begriff des therapeutischen Gerätes fassen. Allerdings könnte hiergegen sprechen, dass dies wiederum im Widerspruch zu der Gesetzesbegründung, nach der Bedarfe speziell wegen der Höhe der benötigten Mittel neu aufgenommen wurden, steht (BT-Drucksache 17/3404, S. 103). Das SG Osnabrück (Urteil vom 05.02.2013 - S 33 AS 46/12) hat die Brille in diesem Sinne als therapeutisches Gerät bewertet. Allerdings ist zu beachten, dass in dem vom SG Osnabrück entschiedenen Fall tatsächlich eine Reparatur der Brille streitig und der dortige Kläger sehr stark kurzsichtig (-15 Dioptrin) war.
47Der Senat konnte die Rechtsfrage, ob es sich bei den Brillengläsern um ein therapeutisches Gerät handelt, offenlassen, da der Anspruch des Klägers nach § 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II bereits aufgrund der mangelnden Reparatur der Brillengläser nicht gegeben ist.
48II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
49III. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).
(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für
- 1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, - 2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie - 3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.
(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
- 1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend, - 2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, - 3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden, - 4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird, - 5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde, - 6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie - 7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.