Sozialgericht Augsburg Urteil, 30. Sept. 2015 - S 4 U 33/14

bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 9. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2014 und des Bescheids nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch vom 26. August 2015 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles und auf eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 40 v.H. hat.

Die Klägerin ist 1961 geboren. Sie ist seit 1988 als Verwaltungsangestellte im Büro des Landrates beim Landratsamt D. tätig.

Am 11.10.2012 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, als sie auf dem Weg zum Landratsamt zum Tanken nach links zu einer Tankstelle abbiegen wollte. Die Klägerin hatte bereits angehalten und den Blinker gesetzt, als das nachfolgende Fahrzeug auf den Wagen der Klägerin auffuhr.

Die Klägerin begab sich am 12.10.2012, also einen Tag nach dem Unfall, zum Durchgangsarzt, der die Klägerin untersuchte und röntge. Das Röntgen der Halswirbelsäule (HWS) ergab keinen Hinweis auf frische knöcherne Verletzungen aber auf deutliche degenerative Veränderungen. Die Erstdiagnose lautete: HWS-Distorsion, Prellung Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS).

Weil die Klägerin immer wieder Schmerzen schilderte, wurde am 05.11.2012 eine Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS erstellt. Diese ergab wie zuvor die Röntgenuntersuchung keine durch den Unfall verursachten Schädigungen aber fortgeschrittene Verschleißerscheinungen, nämlich eine Osteochondrose (d.h. die Nekrosen von Knochen), eine Spondylose (d.h. deformierende Erkrankungen der Wirbelsäule), Uncovertebralarthrose (d.h. ein Verschleiß der Gelenke zwischen den Wirbelkörpern der Halswirbelsäule) und auch eine Spondylarthrose (d.h. chronisch degenerative Veränderungen an den Wirbelgelenken).

Eine weitere MRT der BWS wurde am 09.07.2013 erstellt, also etwa neun Monate nach dem Unfall. Diese zeigte eine Kompression des 9. BWK mit Deckplatteneinsenkung und eine knöcherner Foramenreduktion (d.h. Lochreduktion) bei dem Wirbelkörpern Th9 und Th10.

Von Dr. H. wurden im Zwischenbericht vom 24.07.2013 erstmals Angstzustände dokumentiert.

Die Beklagte holte ein chirurgisches Gutachten bei Dr. K. ein, welches dieser am 19.07.2013 erstellte. Er kam zu der Einschätzung, dass als Unfallfolgen vorlägen: Eine HWS-Distorsion, die nach vier Wochen ausgeheilt sei, und eine bisher übersehene, konsolidierte BWK-9-Komprssionsfraktur mit erheblicher Höhenminderung. Die Behandlungsbedürftigkeit bestünde weiterhin, die Arbeitsunfähigkeit habe bis zum 29.12.2012 bestanden. Die MdE sei ab dem 29.12.2012 mit 30 v.H. anzusetzen.

Dazu nahm Dr. W. am 16.09.2013 beratungsärztlich Stellung. Er beurteilte den Unfallfolgezustand wie Dr. K., die Beschwerden an der HWS seien jedoch wieder abgeklungen und es sei deshalb eine MdE von 20 v.H. angemessen.

Mit Bescheid vom 09.10.2013 erkannte die Beklagte einen Arbeitsunfall an. Als Unfallfolgen erkannte sie eine Prellung der HWS und einen Bruch des 9. BWK mit erheblicher Höhenminderung an. Sie leistete vorläufige Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem 29.12.2012.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 29.10.2013 Widerspruch ein mit der Begründung, dass eine MdE von 40 v.H. angemessen wäre. Denn Dr. K. habe eine MdE von 30 v.H. für richtig gehalten und durch den Bruch des BWK 9 seien auch die Bandscheiben darüber und darunter beschädigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte noch einmal aus, weshalb unter Berücksichtigung der einschlägigen Begutachtungsliteratur eine MdE von 20 v.H. angemessen sei.

Dagegen hat die Klägerin am 20.02.2014 Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben, die Klagebegründung deckt sich mit der Argumentation im Widerspruch.

Das Gericht hat diverse Befundberichte und ein chirurgisches Gutachten bei Dr. E. eingeholt, welches dieser am 23.07.2014 erstellte. Als Unfallfolgen hat Dr. E. eine HWS-Distorsion Grad I angesehen, diese Weichteilzerrung sei folgenlos ausgeheilt. Außerdem habe die Klägerin durch den Unfall eine moderate posttraumatische Rundrückenfehlstatik der unteren BWS in Folge einer stabil ausgeheilten, erst verspätet diagnostizierten Deckplatten- und Vorderkantenimpressionsfraktur des 9.BWK erlitten. Die MdE sei mit 20 v.H. ab dem 25.11.2013, dem Zeitpunkt des Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit nach Aktenlage, anzusetzen.

Den von der Klägerin gestellten Befangenheitsantrag gegen Dr. E. hat das Gericht mit Beschluss vom 03.02.2015 als unbegründet abgelehnt.

Das Gericht hat auf Antrag der Klägerin ein chirurgisch-orthopädisches Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. F. eingeholt, welches dieser am 04.05.2015 erstellt hat. Nach dessen Einschätzung seien als Unfallfolgen eine keilförmige Deformierung des 9. BWK mit Fehlwinkel zwischen 20 und 25 °anzuerkennen. Außerdem geht er davon aus, dass als Unfallfolge auch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorläge, was aber durch ein fachärztliches Gutachten zu klären sei. Für die Unfallfolgen auf chirurgischem Fachgebiet betrage die MdE zunächst 30 v.H. und ab 29.02.2013 20 v.H.

Erstmals am 27.02.2015 hat die Klägerin im Verfahren geltend gemacht, dass sie auch unter psychischen Gesundheitsstörungen (Ängsten) leide, wofür sie den Unfall als Ursache ansehe.

Die Beklagte hat zur Entscheidung über die Rente auf unbestimmte Zeit am 20.05.2015 ein chirurgisches Gutachten bei Dr. K. eingeholt. Als Unfallfolgen hat dieser folgende Gesundheitsstörungen angesehen:

– Bewegungseinschränkungen im Bereich der BWS und HWS,

– chronische Schmerzen im Bereich der BWS mit Ausstrahlung in den linken Arm und den linken Brustkorb bis zum Brustbein,

– Angstzustände beim Autofahren,

– den Verlust sozialer Kontakte,

– Ein- und Durchschlafstörungen.

Die MdE hat er mit insgesamt 30 v.H. angesetzt. Dabei entfielen 20 v.H. auf die knöchern verheilte BWK-Fraktur, 10 v.H. auf das chronische Schmerzsyndrom und weitere 10 v.H. auf die psychischen Gesundheitsstörungen.

Die Beklagte hat am 26.08.2015 einen Bescheid nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen, mit dem sie den Bescheid vom 09.10.2013 als rechtswidrig feststellte und mit Wirkung für die Zukunft zurücknahm. Die bisher gewährte vorläufige Entschädigung ist der Klägerin damit mit Ablauf des Augusts 2015 entzogen worden. Die Beklagte stellte fest, dass der Klägerin zukünftig keine Entschädigung zustünde.

Die Beklagte hat dies damit begründet, dass der Unfall vom 11.10.2012 kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung gewesen sei. Die Anerkennung hätte nicht erfolgen dürfen, da das Tanken eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit darstelle und somit unversichert gewesen sei. Mit dem Setzen des Blinkers habe die Klägerin den ersten Schritt getan, um sich von ihrem versicherten Weg zur Arbeit auf den unversicherten Weg zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu begeben.

Mit Schreiben vom 11.09.2015 hat die Klägerin beantragt, den Bescheid nach § 45 Abs. 1 SGB X vom 26.08.2015 aufzuheben. Es läge nach ihrer Ansicht ein Arbeitsunfall vor. Denn der Tank des Pkw sei so gut wie leer gewesen und die Klägerin hätte ohne Tanken den Arbeitsplatz nicht mehr erreichen können. Die angesteuerte Tankstelle liegt direkt am Arbeitsweg.

Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 09.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2014 insoweit abzuändern, als dass eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v.H: zu zahlen ist und den Bescheid nach § 45 Abs. 1 SGB X vom 26.08.2015 aufzuheben.

Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Akten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Klage ist zulässig, sie ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom 26.08.2015, der nach § 45 SGB X den Bescheid vom 09.10.2013 zurücknimmt, ist nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 26.08.2015 den Bescheid vom 09.10.2013, in welchem sie einen Arbeitsunfall anerkannt hat, nach § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) für die Zukunft zurückgenommen. Die Beklagte hat richtigerweise ausgeführt, dass der Verkehrsunfall vom 11.10.2012 keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellt.

Das Gericht folgt der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes der Beklagten vom 26.08.2015 und macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen.

Lediglich ergänzend führt das Gericht aus:

1.) Rücknahme des den Unfall als Arbeitsunfall anerkennenden Bescheids Die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 09.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.10.2012 nach § 45 SGB X war rechtmäßig.

Nach § 45 SGB X bedarf es für die rechtmäßige Rücknahme eines Verwaltungsakts, der begünstigend und (anfänglich) rechtswidrig ist. Wenn diese Grundvoraussetzungen vorliegen, kann ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Begünstigte nicht auf den Bestand vertraut hat oder sein Vertrauen nicht schutzwürdig ist. Für einen Dauerverwaltungsakte gilt zudem, dass dieser nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann.

Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind nach der vollen Überzeugung des Gerichts alle gegeben.

a) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes

Insbesondere ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, weil er den Verkehrsunfall fälschlich als Arbeitsunfall (Wegeunfall) anerkennt. Denn versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.

Im vorliegenden Fall war der Weg der Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie anhielt und ihren Blinker setzte, um zur Tankstelle abzubiegen, nicht (mehr) versichert. Denn sie handelte dabei mit privater Handlungstendenz. Es fehlt somit an dem inneren Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges.

Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges besteht, wenn die Fortbewegung den Zweck hat, den Ort der Tätigkeit zu erreichen. Dabei müssen objektive Umstände die auf die versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz stützen (BSG, 18. 1. 2011, B 2 U 9/10 R, BSGE 107, S. 197 ff., 199; Bundessozialgericht - BSG -, 02.12.2008, B 2 U 26/06 R, BSGE 102, S. 111 ff., 116 m.). Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen eines versicherten Weges vorgelegen haben, trägt der Versicherte (ständige Rechtsprechung, z.B. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111 - 121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2).

Unversichert sind z.B. Wegeunterbrechungen, also das Einschieben persönlicher für die Wegzurücklegung nicht erforderlicher Handlungen. Sie sind nur versichert, wenn die Handlungen „im Vorübergehen“ erledigt werden können oder wenn der Weg sonst unmöglich fortgesetzt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 11/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 34).

Bei eingeschobenen Vorbereitungshandlungen auf Wegen zum Ort der versicherten Tätigkeit ist der Betroffene nur dann versichert, wenn die Handlung zur Aufnahme oder Durchführung der versicherten Tätigkeit erforderlich ist, die Vorbereitungshandlung gerade auf diesem Weg vorzunehmen ist und deshalb der erforderliche enge sachliche Zusammenhang mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit besteht (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008, B 2 U 17/07 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 28 Rz. 27 m., vgl. auch Keller in: Hauck/Noftz, SGB, 05/15, § 8 SGB VII, Rn. 26 a).

Eine Unterbrechung beginnt mit jedem Verhalten, mit dem der Versicherte nach außen erkennbar seine Handlungstendenz, das versicherte Ziel zu erreichen, zugunsten eigenwirtschaftlicher Zwecke aufgibt (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2008 - B 2 U 26/06 R -, BSGE 102, 111 - 121, SozR 4-2700 § 8 Nr. 29, SozR 4-2200 § 550 Nr. 2; BSG, Urteil vom 19.03.1991 - 2 RU 45/90 -, SozR 3-2200 § 548 Nr. 8).

Zu betrachten ist immer der konkrete Weg, also der Streckenabschnitt. Wird dieser aus dienstlichen und gleichzeitig privaten Gründen zurückgelegt, ist entscheidend, was im Vordergrund steht. Nur bei überwiegender dienstlicher Handlungstendenz ist der Weg versichert (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2009 - B 2 U 12/08 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33; BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -, SozR 4-2700 § 8 Nr. 39; Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII K § 8 Rn. 225 mit Verweis auf Rn. 24 - 25 a).

Das Tanken ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich eine privatwirtschaftliche Tätigkeit. Sie ist nur in Ausnahmefällen versichert, nämlich wenn die dringende Notwendigkeit des Tankens für den Versicherten nicht vorhersehbar und nicht vermeidbar war. Denn grundsätzlich obliegt es jedem Versicherten, bei der Fahrt mit dem privaten Pkw vorab für eine ausreichende Tankfüllung für den Arbeitsweg zu sorgen.

Vorliegend hatte die Klägerin dazu angesetzt, von ihrem dienstlich veranlassten Arbeitsweg abzufahren und zur Tankstelle zu fahren. Das Tanken ist in diesem Fall nach der Überzeugung des Gerichts eine rein privatwirtschaftliche Tätigkeit. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass es für sie völlig überraschend kam, dass im Tank nur noch so wenig Treibstoff war und dass sie nur noch einen Fahr Weg von 10 km hätte zurücklegen können. Doch selbst wenn man dies als wahr unterstellte, hätte die Klägerin jedenfalls ihren Weg noch fortgesetzt und ihre Arbeitsstelle in nur ca. 1 km Entfernung problemlos erreichen können. Das Tanken als Vorbereitungshandlung war also nicht zwingend gerade auf diesem Weg vorzunehmen, denn die Klägerin hätte zum einen noch am Abend zuvor tanken können oder aber in einer Arbeitspause des Unfalltages oder auf dem Rückweg.

b) Zeitliche Grenzen für die Rücknahme

Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Der streitgegenständliche Bescheid ist vom 09.10.2013, der Bescheid nach § 45 SGB X vom 26.08.2015 - damit liegen zwischen beiden Verwaltungsakten weniger als zwei Jahre.

2.) Höhe der vorläufigen Verletztenrente Mit dem Wegfall der Anerkennung des Arbeitsunfalls entfällt auch jeglicher Anspruch auf Entschädigungsleistungen für die Zukunft - wie im Bescheid vom 26.08.2015 dargestellt. Lediglich klarstellend weist das Gericht deshalb darauf hin, dass der Verkehrsunfall nach der Überzeugung des Gerichts unter Würdigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens von Dr. E., nicht zu gesundheitlichen Einschränkungen geführt hat, die eine MdE von mehr als 20 v.H. bedingt hätten. Das Vorliegen von psychischen Gesundheitsstörungen, die auf den Unfall zurückzuführen sind, ist bisher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Beachtlich ist hierbei, dass die Klägerin diese auch erst am 27.02.2015, also etwa 1 1/2 Jahre nach dem Unfall und erst nach Erwähnung durch Dr. F. im Klageverfahren erstmals geltend gemacht hat.

Dem Klagebegehren der Leistung einer vorläufigen Verletztenrente nach einer MdE von 40 v.H. hätte das Gericht insofern auch unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht stattgeben können.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183, § 193 SGG.

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.09.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1972 geborene Kläger ist schwerstbehindert und wird seit 1992 im Förder- und Betreuungsbereich (FBB) der anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) B. des Diakoniewerkes O. e.V. betreut. Ziel der Betreuung und Förderung war es, durch täglich verschiedene Förderangebote, zB Befüllen von Steckbrettern, Bemalen von Blättern oder Gymnastik, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu erhöhen und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur zu geben.

3

Auf dem Weg zum FBB stieß der Kläger am Morgen des 20.1.2006 gegen die Eingangstür. Dabei brach die Krone seines vorderen linken Schneidezahnes ab. Die Beklagte lehnte die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall ab, denn er habe wirtschaftlich nicht verwertbare Arbeiten iS einer Beschäftigungstherapie ausgeführt und sei damit nicht versichert gewesen (Bescheid vom 11.12.2006; Widerspruchsbescheid vom 6.6.2007).

4

Das Sozialgericht Dresden (SG) hat festgestellt, dass der Unfall vom 20.1.2006 ein Arbeitsunfall ist (Gerichtsbescheid vom 26.6.2008). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 8.4.2010). Der angegliederte FBB gehöre nicht zur WfbM. Die Aufnahme in eine WfbM setze voraus, dass der behinderte Mensch ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen könne. Das sei beim Kläger nach den übereinstimmenden glaubhaften Aussagen des Verwaltungsleiters der WfbM und der Leiterin des FBB sowie der Aussage der Werkstattleiterin gegenüber dem Berufshelfer der Beklagten nicht der Fall gewesen. Dasselbe ergebe sich aus dem Beobachtungs- und Entwicklungsbericht über den Kläger vom 16.12.2004. Danach habe der Schwerpunkt der Förderung des Klägers im lebenspraktischen Bereich gelegen. Auch behinderte Menschen in einem Pflege- oder Wohnheim während ergotherapeutischer Maßnahmen und Angehörige eines heilpädagogischen Heimes seien in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert. Versicherungsschutz als Wie-Beschäftigter habe ebenfalls nicht bestanden.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII und eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Teilnahme an Fördermaßnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach § 136 Abs 3 SGB IX mit dem Ziel der Aufnahme einer Beschäftigung in einer WfbM iS des § 136 Abs 2 SGB IX sei eine nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII versicherte Tätigkeit. Der FBB sei der WfbM angegliedert und gemäß § 1 Abs 1 Werkstättenverordnung (WVO) gelte der Grundsatz der einheitlichen Werkstatt. Fördergruppen in einer WfbM und in dieser angegliederten Einrichtungen seien gleich zu behandeln. Auf ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung komme es nicht an. Durch das Zusammenlegen von Wäsche und Portionieren von Plastedübeln seien Tätigkeiten mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung verrichtet worden, die dem Willen der Werkstattleitung entsprochen hätten. Das Ausmaß und der Wert der Arbeitsleistung seien nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) unerheblich. Er sei Gefahren ausgesetzt gewesen, wie sie auch anderen Beschäftigten in der WfbM gedroht hätten. Im Übrigen stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Verrichtung wirtschaftlich verwertbarer Tätigkeiten fest.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 8. April 2010 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Juni 2008 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Ablehnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 11.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.6.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Bei seinem Unfall vom 20.1.2006 handelt es sich nicht um einen Arbeitsunfall, denn er hat zum Unfallzeitpunkt keine versicherte Tätigkeit verrichtet.

10

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall eines Versicherten ist danach im Regelfall erforderlich, dass seine Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Tatbestandsvoraussetzung eines Arbeitsunfalls (vgl BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 24/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 24 RdNr 9 mwN).

11

Zu den versicherten Tätigkeiten eines Versicherten zählt nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3, 6 SGB VII versicherten Tätigkeit "zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit". Diese Formulierung kennzeichnet den sachlichen Zusammenhang der unfallbringenden versicherten Fortbewegung als Vor- oder Nachbereitungshandlung mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit. Er besteht, wenn die Fortbewegung von dem Zweck bestimmt ist, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Die darauf gerichtete Handlungstendenz muss durch die objektiven Umstände bestätigt werden (BSG vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 9 mwN).

12

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses - das Zurücklegen des Weges zum FBB - stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII. Der Kläger war nicht als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu 1.), als Lernender gemäß § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII(dazu 2.), als in einer anerkannten WfbM tätiger behinderter Mensch nach § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII(dazu 3.) und auch nicht als Wie-Beschäftigter gemäß § 2 Abs 2 Satz 1 iVm § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII(dazu 4.) versichert. Andere Versicherungstatbestände kommen nicht in Betracht. Gegen die insoweit getroffenen Feststellungen des LSG hat der Kläger keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben (dazu 5.).

13

1. In der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Beschäftigung ist nach § 7 Abs 1 SGB IV, der auch für die gesetzliche Unfallversicherung gilt(§ 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV), die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Arbeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV ist der zweckgerichtete Einsatz der eigenen - körperlichen oder geistigen - Kräfte und Fähigkeiten, der wirtschaftlich nach der Verkehrsanschauung als Arbeit gewertet werden kann und für den Betreffenden - zumindest teilweise - Lebensgrundlage ist(vgl Seewald in Kasseler Kommentar , § 7 SGB IV RdNr 26; Kruschinsky in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, Bd 1, § 2 RdNr 24). Dabei ist wirtschaftlich nicht iS von erwerbswirtschaftlich gemeint. Vielmehr genügt jede Tätigkeit, die der Befriedigung eines fremden - materiellen oder geistigen - Bedürfnisses und nicht nur einem eigennützigen Zweck dient (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 246 = SozR 4100 § 168 Nr 7, Juris RdNr 14; BSG vom 20.12.1961 - 3 RK 65/57 - BSGE 16, 98, 100 = SozR Nr 29 zu § 165 RVO und SozR Nr 5 zu § 160 RVO; BSG vom 23.6.1959 - 2 RU 83/57 - BSGE 10, 94, 96; Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung SGB VII, 4. Aufl, Bd 1, § 2 RdNr 61; Kruschinsky aaO).

14

Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch zwischen einem behinderten Menschen und einer WfbM bestehen (vgl BSG vom 1.6.1978 - 12 RK 23/77 - BSGE 46, 244, 245 ff = SozR 4100 § 168 Nr 7). Das belegt § 138 Abs 1 SGB IX, wonach nur für diejenigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt ein arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis vorgesehen ist, die nicht Arbeitnehmer sind. Auch nimmt der Rehabilitationszweck der WfbM dieser nicht den Charakter eines Betriebs. Als Betrieb ist eine organisatorische Einheit anzusehen, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke verfolgt. Diese Voraussetzungen erfüllt eine WfbM ungeachtet des Rehabilitationszweckes (vgl BSG aaO), die nach § 12 Abs 3 WVO(idF des Art 55 Nr 12 Buchst b des SGB IX vom 19.6.2001 - BGBl I 1046) wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben muss, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt iS des § 136 Abs 1 Satz 2 Nr 1 und § 138 SGB IX zahlen zu können.

15

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Kläger keiner Beschäftigung nachgegangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der FBB, der nach § 136 Abs 3 SGB IX behinderte Menschen betreut und fördert, überhaupt als Beschäftigungsbetrieb für behinderte Menschen in Betracht kommt. Jedenfalls hat der Kläger keine Arbeitsleistungen erbracht. Er war weder aufgrund eines Arbeitsvertrages noch im fremden Interesse tätig. Seine Verrichtungen, die stets eine intensive Kontrolle und Aufsicht erforderten, dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren lediglich darauf gerichtet, seine Selbstständigkeit sowie Leistungsfähigkeit zu fördern und zu erhöhen. Dadurch sollte vorrangig der lebenspraktische Bereich des Klägers gestärkt und ihm eine sinnvolle Tagesstruktur gegeben werden.

16

Die therapeutischen Maßnahmen waren auch nicht auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gerichtet, der nach § 7 Abs 2 SGB IV als Beschäftigung gilt. Die betriebliche Berufsbildung wird in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft, insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten durchgeführt (§ 2 Abs 1 Nr 1 Berufsbildungsgesetz idF des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23.3.2005 - BGBl I 931). Sie setzt die Eingliederung in einen laufenden Produktions- oder Dienstleistungsprozess aufgrund eines betriebsgebundenen Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnisses voraus (BSG vom 12.10.2000 - B 12 KR 7/00 R - SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 12). Daran fehlt es beim Kläger, der - wie bereits ausgeführt wurde - zur Förderung seiner Selbstständigkeit und allgemeinen Leistungsfähigkeit lediglich an therapeutischen Maßnahmen teilgenommen hat.

17

2. Der Kläger war kein Lernender während einer beruflichen Aus- oder Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen oder ähnlichen Einrichtungen nach § 2 Abs 1 Nr 2 SGB VII.

18

Es kann offenbleiben, ob der FBB zu den Einrichtungen iS dieser Vorschrift zählt. Die Betreuung und Förderung des Klägers stellt keine berufliche Aus- oder Fortbildung dar. Solche Bildungsmaßnahmen erfordern einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder einer anderen versicherungspflichtigen Tätigkeit. Er fehlt ua, wenn die konkret durchgeführte Maßnahme privaten, eigennützigen, nicht wirtschaftlichen Interessen dient (BSG vom 27.1.1994 - 2 RU 17/93 - SozR 3-2200 § 539 Nr 27 S 99) oder heilpädagogische Ziele ohne konkreten Bezug zu einem angestrebten oder bereits ausgeübten Beruf verfolgt (BSG vom 12.7.1979 - 2 RU 23/78 - SozR 2200 § 539 Nr 60 S 177). Diese berufliche Zweckausrichtung war bei den therapeutischen Maßnahmen des FBB nicht gegeben. Sie waren darauf gerichtet, die allgemeine Leistungsfähigkeit zu verbessern und eine sinnvolle Tagesstruktur zu schaffen. Gegenstand der Therapie war hingegen nicht die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten für einen geplanten Einsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im Arbeitsbereich der WfbM. Eine aus- oder fortbildungsbegleitende Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsrecht (vgl hierzu BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1) lag nicht vor.

19

Der Auffassung von Wolber (Die Sozialversicherung 2001, 294), Schwerstbehinderte, die sich "mehr therapiemäßig" im Förderbereich aufhielten, würden mit Blick auf Art 3 Abs 3 Satz 2 GG an einer Ausbildung teilnehmen, folgt der Senat nicht. Nach jener Vorschrift darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die berufliche Zweckorientierung einer Aus- oder Fortbildung knüpft indes nicht an das Bestehen einer Behinderung an.

20

3. Das Zurücklegen des Weges zum Unfallzeitpunkt steht auch nicht im sachlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers als behinderter Mensch in einer anerkannten WfbM iS des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII.

21

Der schwerstbehinderte Kläger war nicht im Eingangsverfahren, Berufsbildungsbereich oder Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM tätig. Er wurde vielmehr im FBB einer anerkannten WfbM betreut. Ein Förderbereich, der nach § 136 Abs 3 SGB IX einer WfbM unter ihrem sog "verlängerten Dach" räumlich und/oder organisatorisch angegliedert ist, ist nicht Teil der WfbM selbst (vgl Mehrtens in Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 2 SGB VII RdNr 9.7 und 9.11 ; Schorn in Soziale Sicherheit 2003, 19, 20, 26; Baur ZFSH/SGB 2002, 707, 711; Mrozynski, Kommentar zum SGB IX, Stand 2002, § 36 RdNr 14 und § 39 RdNr 10; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14).

22

Der Begriff der WfbM ist in § 136 SGB IX einheitlich für alle Gesetze festgelegt, die sich mit einer WfbM befassen(vgl BT-Drucks 7/1515 S 7 f und S 17, zu Nr 47 zur Vorläuferregelung des § 38b Schwerbehindertengesetz idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 - BGBl I 981). Er wird ergänzt durch die WVO iS des § 144 Abs 1 SGB IX. Nach § 136 SGB IX ist die WfbM eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben iS des Kapitels 5 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben, die eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung anzubieten hat(Abs 1 Satz 1 und 2 Nr 1). Sie steht allen behinderten Menschen iS des Abs 1 offen, sofern erwartet werden kann, dass sie spätestens nach der Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen werden (Abs 2 Satz 1). Behinderte Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt nicht erfüllen, sollen in den der Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreut und gefördert werden (Abs 3). Nicht nur der Wortlaut des § 136 Abs 3 SGB IX, der die Beschäftigung "in einer Werkstatt" der Betreuung und Förderung in "angegliederten" und nicht "eingegliederten" Einrichtungen und Gruppen gegenüberstellt, als auch sein Regelungsgehalt, die Aufnahme in eine WfbM mit einer Mindestleistungsfähigkeit zu verknüpfen, machen deutlich, dass zwischen einer WfbM und einem angegliederten FBB zu unterscheiden ist. In eine WfbM sind nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen, die an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben im Eingangsverfahren, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich teilnehmen (vgl BSG vom 14.12.1994 - 4 RK 1/93 - SozR 3-2500 § 5 Nr 19 S 73 - zu § 5 Abs 1 Nr 7 SGB V).

23

Die Gesetzessystematik bestätigt das. § 136 Abs 1 Satz 1 SGB IX nimmt auf Kapitel 5 des Teils 1 des SGB IX Bezug, in dem als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM nur Leistungen im Eingangsverfahren, im Berufsbildungsbereich und im Arbeitsbereich(§§ 40, 41 und 42 SGB IX), nicht aber Leistungen im Förder- und Betreuungsbereich genannt sind. Dem entsprechen die Regelungen der WVO (idF des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 - BGBl I 606). Nach § 1 Abs 1 WVO hat die WfbM lediglich die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie behinderte Menschen iS des § 136 Abs 2 SGB IX aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann. Nicht erforderlich ist hingegen die Aufnahme der in einem FBB nach § 136 Abs 3 SGB IX betreuten behinderten Menschen. Auch nach der WVO wird allein zwischen dem Eingangsverfahren, dem Berufsbildungsbereich und dem Arbeitsbereich differenziert (§ 1 Abs 2 und §§ 3, 4 und 5). Die Aufnahme in einem FBB dient der sozialen Eingliederung und nicht der Teilhabe am Arbeitsleben.

24

Dass der angegliederte FBB nicht Teil der WfbM ist, wird auch durch die Entstehungsgeschichte des Begriffs der WfbM belegt. Der für alle Gesetze einheitlich geltende Begriff der WfbM geht auf § 38b SchwbG idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24.4.1974 (BGBl I 981) zurück, der mit der Neufassung des SchwbG vom 29.4.1974 (BGBl I 1005) als § 52 SchwbG fortgeführt wurde. Abs 3 der jeweiligen Vorschrift bestimmte, dass die Werkstatt allen Behinderten offen stehen soll, sofern sie in der Lage sind, ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Mit einer solchen Werkstatt sollte nicht eine allgemeine Sammeleinrichtung für alle Behinderten, sondern eine Einrichtung der beruflichen Rehabilitation geschaffen werden. In ihr sollten nur diejenigen Behinderten eine Aufnahme finden, bei denen eine erfolgreiche Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder zumindest im Arbeitsbereich einer Werkstatt erwartet werden konnte (vgl BR-Drucks 554/79 S 13).

25

An dieser berufsbezogenen eingliederungsorientierten Konzeption der WfbM hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Die Regelungen des § 52 SchwbG sind mit Wirkung zum 1.8.1986 in § 54 SchwbG idF der Bekanntmachung vom 26.8.1986 (BGBl I 1421) übernommen worden. Diese Vorschrift wurde durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr 6 Buchst e des Einigungsvertrages vom 31.8.1990 (BGBl II 889, 1039) um Abs 4 ergänzt, wonach die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter in der Werkstatt "angegliederten" Einrichtungen und Gruppen durchgeführt werden kann. Mit dieser erstmals eingeführten Vorläuferregelung zu § 136 Abs 3 SGB IX war keine andere Begrifflichkeit verbunden. § 54 Abs 4 SchwbG geht auf die entsprechende Regelung des SchwbG-DDR vom 21.6.1990 (GBl I Nr 35 S 381) zurück, mit der allein der Übergang von behinderten nichtwerkstattfähigen Menschen in die WfbM erleichtert und Missverständnissen vorgebeugt werden sollte, die sich aus dem abweichenden Konzept der geschützten Werkstätten des Gesundheits- und Sozialwesens der ehemaligen DDR ergeben konnten (vgl Jacobs in Dau/Düwell/Joussen, LPK-Sozialgesetzbuch IX, 3. Aufl 2011, § 136 RdNr 21; Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl 2010, § 136 RdNr 14 mwN).

26

Der konzeptionelle Unterschied zwischen Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer WfbM und Maßnahmen zur sozialen Eingliederung in angliederten Förderstätten ist nochmals im Rahmen der Reform des Sozialhilferechts durch Gesetz vom 23.7.1996 (BGBl I 1088) herausgestellt worden. Dem Antrag des Bundesrates, den Kreis der werkstattfähigen behinderten Menschen zu erweitern, ist die Bundesregierung nicht gefolgt, weil die Aufnahme in einer WfbM wegen deren Aufgabenstellung als Einrichtung zur Eingliederung in das Arbeitsleben "gewisse natürliche Mindestanforderungen" an die Behinderten stelle. Schließe die Behinderung schon eine Teilnahme im Arbeitstrainingsbereich der Werkstatt aus, komme nur die Aufnahme in eine sog Tagesförderstätte als Maßnahme der sozialen Eingliederung in Betracht, die der Werkstatt "räumlich angegliedert" sein könne (vgl BT-Drucks 13/2764 S 7 zu Nr 51).

27

Mit der Neufassung des § 54 Abs 3 SchwbG durch das Gesetz vom 23.7.1996 (aaO) und der Fortführung dieser Bestimmung als § 136 Abs 3 SGB IX ist die bisherige Regelung des § 54 Abs 4 SchwbG übernommen worden. Dadurch ist die Trennung zwischen einer WfbM und angegliederten Förderstätten nicht aufgegeben worden (vgl BT-Drucks 13/2440 S 32 zu Art 3 Nr 1 und BT-Drucks 14/5074 S 114 zu § 136).

28

Dass die Teilnahme an Förderungsmaßnahmen in einem der WfbM angegliederten Bereich keine Tätigkeit in einer WfbM darstellt, zeigt schließlich der Gesetzeszweck des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte.

29

§ 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII schreibt den Unfallversicherungsschutz Behinderter in anerkannten Behinderten- und Blindenwerkstätten fort, der zuvor aufgrund der Rechtsprechung nach dem Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7.5.1975 (SVBG - BGBl I 1061, aufgehoben zum 1.1.1992 durch Art 83 Nr 24, Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 ) bestanden hatte (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1). Nach § 1 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 2 Abs 1 SVBG waren körperlich, geistig oder seelisch Behinderte, die in nach dem SchwbG anerkannten Werkstätten für Behinderte, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt wurden, in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung versichert. Behinderte, die ohne oder gegen Entgelt in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbrachten, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprach, galten nach § 2 Abs 2 SVBG als beschäftigt. Aus § 3 Abs 1 Satz 2 SVBG, der die nach §§ 1 und 2 SVBG Versicherten den aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung Versicherten gleichstellte, hatte das BSG abgeleitet, dass sich die gesetzliche Unfallversicherung (GUV) der Beschäftigten iS des § 539 Abs 1 Nr 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) auf in Werkstätten für Behinderte Beschäftigte erstrecke. Es verstoße gegen das Eingliederungsprinzip des SchwbG, Behinderten im Wege der Beschäftigungsfiktion in die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung einzubinden, sie aber nicht am Schutz der GUV teilhaben zu lassen (vgl BSG vom 13.6.1989 - 2 RU 1/89 - BSGE 65, 138, 141 = SozR 2200 § 539 Nr 133 S 395).

30

Die Versicherung nach dem SVBG und damit in der GUV knüpfte aber ua an die Beschäftigung "in" einer nach dem SchwbG anerkannten Werkstatt für Behinderte an. Sie erfasste nicht Behinderte, die nicht werkstattfähig waren und daher in einer räumlich und organisatorisch angegliederten Tagesförderstätte betreut wurden. Die Versicherungspflicht nach dem SVBG konnte nur eintreten, wenn die Behinderten fähig waren, noch ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen und damit auch bei ihnen noch gewisse Merkmale eines abhängigen entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses vorhanden waren, an die das Gesetz sonst die Versicherungspflicht knüpft (vgl BSG vom 10.9.1987 - 12 RK 42/86 - BSGE 62, 149, 151 = SozR 5085 § 1 Nr 4 S 11). Diese Anknüpfung des Unfallversicherungsschutzes an die Tätigkeit eines werkstattfähigen behinderten Menschen in einer anerkannten Werkstatt als Institution zur Teilhabe am Arbeitsleben ist mit der Einführung des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII durch das Gesetz zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch(Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz - UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) beibehalten worden. Der Gesetzgeber hat die Vorschläge der PDS und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, den Unfallversicherungsschutz auch auf behinderte Menschen in Förder- und Betreuungsgruppen unter dem verlängerten Dach einer WfbM zu erstrecken (vgl BT-Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung - Ausschussdrucks 13/0289 und 13/0568) nicht aufgegriffen. Für Tätigkeiten nicht werkstattfähiger Personen in anderen - wenn auch der WfbM angegliederten - Einrichtungen kommt Versicherungsschutz nach § 2 Abs 2 SGB VII als Wie-Beschäftigter in Betracht (vgl BT-Drucks 13/2204 S 74 zu § 2 Abs 1).

31

Mit der vorliegenden Entscheidung weicht der Senat nicht von seinem Urteil vom 1.7.1997 (2 RU 32/96) ab. Für den damals angenommenen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO und § 1 SVBG war ausschlaggebend, dass die Klägerin "im" Arbeitsbereich einer Werkstatt arbeitnehmerähnlich tätig war. Ob sie auch außerhalb des Arbeitsbereichs geschützt gewesen wäre, hat der Senat ausdrücklich offen gelassen.

32

Der Ausschluss eines angegliederten FBB vom Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII verstößt nicht gegen Art 3 Abs 3 Satz 2 GG, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Dieses Grundrecht soll den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG für bestimmte Personengruppen dahingehend verstärken, dass der staatlichen Gewalt insoweit engere Grenzen vorgegeben werden, als die Behinderung nicht zum Anknüpfungspunkt für eine - benachteiligende - Ungleichbehandlung dienen darf (vgl BVerfG vom 8.10.1997 - 1 BvR 9/97 - BVerfGE 96, 288, 301 f mwN). Der Versicherungstatbestand des § 2 Abs 1 Nr 4 SGB VII knüpft hingegen weder direkt noch mittelbar an die Behinderung, sondern an das Merkmal einer Tätigkeit in einer anerkannten WfbM und damit ua an den Ort der Tätigkeit an.

33

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist ebenfalls nicht verletzt. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist nach seiner hier maßgeblichen Prüfungsstufe verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (stRspr; vgl BVerfG vom 28.4.1999 - 1 BvR 1926/96 ua - BVerfGE 100, 104 , 127). Die Ungleichbehandlung der in einer anerkannten WfbM tätigen und in einem FBB betreuten behinderten Menschen ist aber sachlich gerechtfertigt. Dass der Gesetzgeber zwischen der Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben und einer zur sozialen Eingliederung unterscheidet, hält sich in den Grenzen seines Gestaltungsspielraums. In eine WfbM aufgenommene Personen sind in der Lage, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen zu erbringen, die typischerweise ein abhängiges, entgeltliches Beschäftigungsverhältnis kennzeichnen. Die werkstattfähigen behinderten Menschen den Beschäftigten iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII gleichzustellen, ist daher nicht zu beanstanden.

34

Das Gleichbehandlungsgebot wäre vielmehr dann verletzt, wenn Teilnehmer von Förder- und Betreuungsgruppen einer der WfbM angegliederten Einrichtung, nicht aber in Heimen, Anstalten oder anderen Einrichtungen aufgenommene betreuungsbedürftige behinderte Menschen vom Schutzbereich der GUV erfasst würden. Die bloße räumliche und/oder organisatorische Angliederung von Förder- und Betreuungseinrichtungen an eine WfbM vermag ein erhöhtes Schutzbedürfnis nicht zu rechtfertigen. Soweit der Kläger geltend macht, angegliederte Fördergruppen seien "Fördergruppen in der WfbM" gleichzustellen, wird übersehen, dass nach der gesetzlichen Systematik in der WfbM keine Fördergruppen gebildet werden, deren Mitglieder die Voraussetzungen des § 136 Abs 2 SGB IX nicht erfüllen.

35

4. Schließlich war der Kläger zum Unfallzeitpunkt auch nicht Wie-Beschäftigter iS des § 2 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB VII. Danach ist eine Betätigung, Handlung oder Verrichtung versichert, die einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG vom 15.6.2010 - B 2 U 12/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 22). Voraussetzung für eine solche Wie-Beschäftigung ist aber, dass eine einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht wird, die ihrer Art nach von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 7 RdNr 14 mwN). Daran fehlt es schon deshalb, weil es gerade nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der WfbM entsprochen hat, den Kläger wie einen in der Werkstatt Tätigen einzusetzen. Seine Verrichtungen dienten eigennützigen therapeutischen Zwecken. Sie waren darauf gerichtet, den lebenspraktischen Bereich zu stärken und eine sinnvolle Tagesstruktur zu ermöglichen.

36

5. An die das hier gefundene Ergebnis tragenden tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG), da sie nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen sind.

37

Die Rüge des Klägers, bei ordnungsgemäßer Beweiswürdigung wäre das Berufungsgericht von einer fremdbestimmten wirtschaftlich verwertbaren Tätigkeit ausgegangen, die dem Willen der WfbM entsprochen hat, ist unzulässig erhoben. Er hätte darlegen müssen, dass das LSG die Grenzen seiner ihm durch § 128 Abs 1 Satz 1 SGG eingeräumten Befugnis verletzt hat, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Es musste aufgezeigt werden, dass es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 31.5.2005 - B 2 U 12/04 R - SozR 4-5671 Anlage 1 Nr 2108 Nr 2 RdNr 9). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.

38

Der Kläger hat nicht behauptet, das LSG habe einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz herangezogen (vgl BSG vom 2.5.2001 - B 2 U 24/00 R - SozR 3-2200 § 581 Nr 8 S 37 mwN). Auch ein Denkgesetz, gegen das das LSG verstoßen haben könnte, ist nicht aufgezeigt worden. Dass es zu einer bestimmten, aus seiner Sicht erheblichen Frage aus den gesamten rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten nur eine Folgerung hätte ziehen können, jede andere nicht folgerichtig "denkbar" ist und das Gericht die allein in Betracht kommende nicht gesehen hat (vgl BSG vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 13 mwN), legt die Revision nicht dar. Der Kläger hat ferner nicht dargetan, dass das LSG die Aussagen einzelner Zeugen nicht in die Beweiswürdigung einbezogen und damit das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht berücksichtigt habe. Er setzt im Kern lediglich seine Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Damit ist eine formgerechte Rüge der Verletzung der Grenzen des Rechts auf freie Beweiswürdigung aber nicht erhoben (vgl BSG vom 23.8.2007 - B 4 RS 3/06 R - SozR 4-8570 § 1 Nr 16 RdNr 33).

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a)
Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b)
mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a.
das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3.
das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4.
das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5.
das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.

(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

2

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A.

3

Am Nachmittag des 31.3.2006 erhielt der Kläger, der seinen Dienst um 12.00 Uhr angetreten hatte, an seinem Einsatzort in L.-Süd die telefonische Nachricht, dass er auf dienstliche Anweisung zusammen mit seinem Kollegen L. zunächst den Theaterparkplatz in L.-Mitte überwachen und anschließend in der H.-Siedlung in L.-A. parkende Lastkraftwagen kontrollieren sollte. Der Kläger fuhr mit seinem privaten Pkw zum T.-Parkplatz in L.-Mitte, stellte sein Fahrzeug ab und nahm die Überwachungstätigkeit auf. Er vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er seine Pause, die 30 Minuten betrug, dafür nutzen wolle, zu der in der Innenstadt gelegenen Werkstatt zu fahren, in der sich sein Motorrad zur Wartung befand. Der Kläger wollte dort nachfragen, ob die Wartung abgeschlossen sei.

4

Nachdem er und sein Kollege die Überwachungstätigkeit auf dem T.-Parkplatz gegen 16.30 Uhr beendet hatten, fuhren sie im Pkw des Kollegen zur Werkstatt. Die Wartung des Motorrads war abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte mit seinem Kollegen, dass er mit dem Motorrad zu der in der H.-Siedlung gelegenen Wohnung des Klägers fahren sollte, damit der Kläger sein Motorrad dort abstellen konnte und um von dort aus die Ermittlungen aufzunehmen. Der Kollege sollte mit seinem Pkw dorthin kommen.

5

Gegen 16.40 Uhr trat der Kläger mit dem Motorrad die Fahrt von der Werkstatt in Richtung L.-A. an. Er befuhr die A. Straße in Richtung L.-A., als er gegen 16.48 Uhr mit einem in diese Straße einbiegenden Fahrzeug kollidierte. Dabei zog er sich eine Beckenring- und Oberschenkelfraktur zu.

6

Die Stadt L. meldete den Unfall dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Gemeindeunfallversicherungsverband Westfalen-Lippe. Mit Bescheid vom 26.6.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 wurde die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe sein Motorrad in der Arbeitspause von der Werkstatt zu seiner Wohnung bringen wollen. Diese private Tätigkeit sei unversichert. Dass der sich anschließende Weg zum nächsten Einsatzort nicht mehr so weit gewesen sei, begründe keinen Versicherungsschutz.

7

Das SG hat die Klage, die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Arbeitsunfalls gerichtet war, mit Urteil vom 2.12.2008 abgewiesen.

8

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat das Urteil des SG geändert und entsprechend dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag des Klägers unter Aufhebung der angefochtenen Ablehnungsentscheidung festgestellt, dass der Unfall vom 31.3.2006 ein Arbeitsunfall ist. Die zum Unfall führende Fahrt habe nicht trennbar sowohl unversicherten privaten als auch versicherten Zwecken gedient. Als sog gemischte Tätigkeit habe die Fahrt unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie auch dann vorgenommen worden wäre, wenn der private Zweck - das Nach-Hause-Bringen des Motorrads - entfallen wäre. Wäre das Motorrad nicht in der Werkstatt gewesen, wäre der Kläger nach der Pause mit dem Kollegen in dessen Privat-Pkw zum nächsten Einsatzort gefahren. Der Kläger sei arbeitsrechtlich nicht gehalten gewesen, seine Dienstfahrten in einer bestimmten Weise - zB zusammen mit dem Kollegen oder mit einem Pkw - zurückzulegen. Er hätte vom Einsatzort in L.-Stadtmitte bei Wahl der kürzesten Wegstrecke über die A. Straße zu seinem neuen Einsatzort gelangen müssen.

9

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung von § 8 SGB VII gerügt. Die unfallbringende Fahrt habe nicht im erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Überwachungstätigkeit gestanden. Der Kläger habe die versicherte Tätigkeit vorerst beendet gehabt und sich durch das rein privatwirtschaftliche Aufsuchen der Werkstatt in seiner Pause von der betrieblichen Tätigkeit gelöst. Der Weg ab der Werkstatt sei maßgeblich von den eigenwirtschaftlichen Interessen des Klägers - Verbringung des Motorrads zur Wohnung - geprägt, denn für die Wahl des Zeitpunkts und des Verkehrsmittels seien andere Gründe maßgebend gewesen als die Absicht, den nächsten Ort der Tätigkeit zu erreichen. Aus Sicht eines unbeteiligten Dritten sei das Aufsuchen der Werkstatt, die Auslösung des Motorrads und dessen Verbringung an den Wohnort eine einheitliche, eigenwirtschaftliche Handlung. Die reine Streckenidentität mit dem Weg zwischen den Einsatzgebieten genüge nicht zur Begründung von Versicherungsschutz, der auch nicht nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII oder § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII in Betracht komme.

10

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.4.2010 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des SG Dortmund vom 2.12.2008 zurückzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

12

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Er sei nur mit dem Motorrad nach L.-A. gefahren, weil es sich wegen des in der Nähe seiner Wohnung gelegenen Einsatzortes angeboten habe und nicht, weil er das Motorrad "zu sich nach Hause bringen wollte". Mit Antritt der Fahrt ab der Werkstatt habe er nach außen erkennbar seinen Dienst wieder angetreten.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG begründet, denn das LSG hat zu Unrecht das klageabweisende Urteil des SG geändert und unter Aufhebung des Bescheides vom 26.6.2007 idF des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2007 einen Arbeitsunfall festgestellt.

14

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG den Antrag einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 1, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG gestellt. Das LSG hat sachlich über diesen Klageantrag entschieden und so den Übergang des Klägers von einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf eine Anfechtungs- und Feststellungsklage im Berufungsverfahren bindend zugelassen (§ 153 Abs 1 SGG iVm § 99 Abs 4 SGG; vgl BSGE 48, 159, 162; BSG vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl 2008 § 99 RdNr 15). Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage erweist sich als zulässig. Denn die grundsätzliche prozessrechtliche Nachrangigkeit der Feststellungsklage steht der Zulässigkeit der mit der Anfechtungsklage verbundenen Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Fällen der vorliegenden Art nicht entgegen (vgl BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 23/09 R - Juris RdNr 9; BSG vom 7.9.2004 - B 2 U 46/03 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 3 RdNr 4 f; Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 29/06 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 25 RdNr 8). Begehrt der Versicherte allein die von dem Unfallversicherungsträger abgelehnte Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls, kann er durch die Verbindung einer Anfechtungs- mit einer Feststellungsklage ggf unmittelbar eine gerichtliche, von der Verwaltung nicht mehr beeinflussbare Feststellung erlangen.

15

Entgegen der Entscheidung des LSG war der Unfall des Klägers vom 31.3.2006 kein Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII.

16

Nach § 8 Abs 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Für einen Arbeitsunfall ist danach im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis (dem Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl ua BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196, 198 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17 RdNr 10 mwN; BSG vom 18.11.2008 - B 2 U 27/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 30 RdNr 10 mwN).

17

Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfallereignisses Beschäftigter iS des § 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII und hat am 31.3.2006 einen Unfall mit der Folge eines Gesundheitsschadens erlitten.

18

Dieser Unfall ist jedoch kein Arbeitsunfall, da die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses ausgeübte Verrichtung - die Motorradfahrt von der Werkstatt zur eigenen Wohnung in der H.-Siedlung - nicht im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Es handelt sich weder um eine versicherte Tätigkeit nach § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII (dazu sogleich unter 1.) noch um das Zurücklegen eines mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII (dazu unter 2.) noch um ein mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängendes Verwahren, Befördern, Instandhalten oder Erneuern eines Arbeitsgeräts nach § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII (dazu unter 3.).

19

1. Mit der Motorradfahrt zum Unfallzeitpunkt erfüllte der Kläger keine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht, die ihm als Verwaltungsangestellten zur Kontrolle des ruhenden Verkehrs oblag, insbesondere legte er keinen Betriebsweg zurück, der Teil der versicherten Tätigkeit iS von § 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII wäre.

20

Ein Betriebsweg unterscheidet sich von anderen Wegen dadurch, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und nicht - wie Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit iS von § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII - der versicherten Tätigkeit lediglich vorausgeht oder sich ihr anschließt(vgl hierzu BSG Urteil vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - Juris RdNr 16). Entscheidend für die Beurteilung, ob ein Weg im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (vgl BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 14). Als objektive Umstände, die Rückschlüsse auf die Handlungstendenz zulassen, ist beim Zurücklegen von Wegen insbesondere von Bedeutung, ob und inwieweit Ausgangspunkt, Ziel, Streckenführung und ggf das gewählte Verkehrsmittel durch betriebliche Vorgaben geprägt werden.

21

Die Motorradfahrt als konkrete Verrichtung des Klägers zum Zeitpunkt des Unfallereignisses, die nach den Feststellungen des LSG zugleich betrieblichen und privaten Zwecken dienen sollte, beruhte angesichts der objektiven Umstände nicht auf der vom LSG bindend festgestellten betrieblichen Handlungstendenz.

22

Der Kläger verrichtete keine "gemischte Tätigkeit", da diese zumindest zwei gleichzeitig ausgeübte untrennbare Verrichtungen voraussetzt, von denen (wenigstens) eine im sachlichen Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit steht, während die Motorradfahrt des Klägers eine einzige Verrichtung war. Denn eine "Verrichtung" ist nur ein konkretes, also auch räumlich und zeitlich bestimmtes Verhalten, das seiner Art nach von Dritten beobachtbar ist. Die Motorradfahrt ist aus Sicht eines objektiven Betrachters eine einzige einheitliche Verrichtung, selbst wenn sie unterschiedlichen Zwecken dient. Die Motorradfahrt ist die konkrete Verrichtung, durch die der Kläger von der Werkstatt aus sein Motorrad zur Wohnung fahren und selbst zum nächsten Einsatzort gelangen wollte. Deswegen kann die konkrete Verrichtung des Klägers zum Unfallzeitpunkt entgegen der Formulierung im LSG-Urteil nicht abstrakt als "Fahrt" bezeichnet werden ohne Angabe des Fortbewegungsmittels. Eine "Fahrt" ohne Verkehrsmittel ist nicht möglich, sodass schon die Definition der zum Unfallzeitpunkt vorgenommenen konkreten Verrichtung des Klägers die Angabe eines Transportmittels voraussetzt.

23

Die Motorradfahrt zur klägerischen Wohnung war eine Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz bzw mit gemischter Motivationslage (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 16), denn sie erfolgte sowohl mit privatwirtschaftlicher als auch mit betrieblicher Handlungstendenz. Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG hatte der Kläger zwei Ziele. Er wollte zwecks Wiederaufnahme seiner Beschäftigung weisungsgemäß seinen nächsten Einsatzort erreichen, also den Weg auch als "Betriebsweg" zurücklegen (betriebliche Handlungstendenz) und er wollte sein Motorrad an seiner Wohnung abstellen (privatwirtschaftliche Handlungstendenz). Bei der "Handlungstendenz" handelt es sich um eine sog innere Tatsache. Daher sind diese von der Beklagten nicht gerügten Feststellungen des LSG für den Senat bindend.

24

Eine solche Verrichtung mit gespaltener Handlungstendenz steht dann im inneren bzw sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn die konkrete Verrichtung hypothetisch auch dann vorgenommen worden wäre, wenn die private Motivation des Handelns entfallen wäre (vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - aaO), wenn also die Verrichtung nach den objektiven Umständen in ihrer konkreten, tatsächlichen Ausgestaltung ihren Grund in der betrieblichen Handlungstendenz findet. Insoweit ist nicht auf Vermutungen über hypothetische Geschehensabläufe außerhalb der konkreten Verrichtung und der objektivierten Handlungstendenzen, sondern nur auf die konkrete Verrichtung selbst abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Verrichtung, so wie sie durchgeführt wurde, objektiv die versicherungsbezogene Handlungstendenz erkennen lässt. Die Ausführungen des LSG darüber, was vermutlich geschehen wäre, wenn der Kläger zur Unfallzeit nicht mit seinem Motorrad von der Werkstatt zu seiner Wohnung gefahren wäre, enthalten keine maßgeblichen Tatsachenfeststellungen. Denn sie befassen sich mit hypothetischen Geschehensabläufen außerhalb der konkreten Verrichtung "Motorradfahrt", die als nicht erfolgte Ereignisse keine (feststellbaren) Tatsachen sind.

25

Nach den objektiven Umständen lässt die tatsächlich erfolgte Motorradfahrt des Klägers von der Werkstatt zur Wohnung einen sachlichen Zusammenhang mit der verrichteten Tätigkeit, hier zB sich zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, nicht deutlich werden. Der betriebliche Zweck, sich (von einem) zum nächsten Einsatzgebiet zu begeben, vermag nach den objektiven Umständen nicht zu erklären, dass die Fahrt an der Werkstatt beginnt, dass als Ziel im nächsten Einsatzgebiet gerade die Wohnung des Klägers gewählt worden ist und die Fahrt auf dem Motorrad erfolgt anstatt einer Fahrt mit dem eigenen Pkw oder einer Fahrt als Beifahrer im Pkw des Kollegen. Vorliegend wurden Ausgangsort, Ziel und das genutzte Verkehrsmittel nicht durch betriebliche Erfordernisse bestimmt, sondern finden ihren Grund in der privaten Motivation des Klägers, sein Motorrad von der Werkstatt zur eigenen Wohnung zu fahren.

26

In rechtlicher Wertung sprach nichts dafür, dass die berufliche Handlungstendenz, die private Motivation weggedacht, zu der unfallbringenden Motorradfahrt des Klägers geführt hätte. Ohne die private Motivation, das Motorrad von der Werkstatt zur Wohnung zu fahren, wäre insbesondere nicht das Motorrad als Verkehrsmittel gewählt worden und die konkrete, zum Unfallzeitpunkt ausgeübte Verrichtung - nämlich die Motorradfahrt auf der A. Straße in Richtung der Wohnung - wäre nicht erfolgt. Das Führen eines Motorrads ist objektiv eine andere Verrichtung als eine Fahrt mit dem eigenen Pkw oder als Beifahrer im Pkw des Kollegen.

27

Dass der Kläger aus arbeitsrechtlicher Sicht sein privates Motorrad für dienstliche Fahrten nutzen durfte, vermag keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit mit solchen Motorradfahrten des Klägers zu begründen, die nach dem oben dargelegten Maßstab für die Ermittlung der objektivierten Handlungstendenz bei gemischter Motivationslage gerade nicht auf einer objektivierten betrieblichen Handlungstendenz beruhen.

28

Eine den inneren bzw sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende objektivierte betriebliche Handlungstendenz des Klägers kann nicht daraus gefolgert werden, dass sich der Unfall an einer Stelle ereignet hat, die der Kläger mutmaßlich passiert hätte, wenn er eine Fahrt von einem zum anderen Einsatzgebiet zurückgelegt hätte.

29

Zutreffend hat die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass reine Streckenidentität einer mit privater Handlungstendenz erfolgten Motorradfahrt mit einer möglichen, tatsächlich aber nicht erfolgten betrieblich veranlassten (Pkw-)Fahrt, die mutmaßlich (oder möglicherweise) an Stelle der Motorradfahrt getreten wäre, keinen inneren bzw sachlichen Zusammenhang der durchgeführten Motorradfahrt als konkrete Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit begründen kann (vgl auch BSG vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 19 RdNr 15).

30

2. Die Motorradfahrt des Klägers als Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses war auch keine versicherte Tätigkeit iS des § 8 Abs 2 Nr 1 SGB VII.

31

Danach sind versicherte Tätigkeiten das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Begründet wird dieser Versicherungsschutz damit, dass diese Wege nicht aus privaten Interessen, sondern wegen der versicherten Tätigkeit, also mit einer auf die versicherte Tätigkeit bezogenen Handlungstendenz unternommen werden (vgl BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 17/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 28 RdNr 13; BSG vom 2.12.2008 - B 2 U 26/06 R - BSGE 102, 111 = SozR 4-2700 § 8 Nr 29 RdNr 21). Sie erfolgen entweder mit der Handlungstendenz, sich aus dem privaten Bereich in den betrieblichen Bereich (Weg zu dem Ort der Tätigkeit) oder sich aus dem betrieblichen Bereich zurück in den privaten Bereich zu begeben (Weg von dem Ort der Tätigkeit). Der Kläger hat mit der Motorradfahrt keinen unmittelbaren Weg von oder zu dem Ort der Tätigkeit zurückgelegt. Wie bereits dargelegt, fehlte der Verrichtung bei gemischter Motivationslage eine objektivierte betriebliche Handlungstendenz. Außerdem war Ausgangsort der konkreten Motorradfahrt kein Ort der Tätigkeit als Angestellter der Verkehrsüberwachung, sondern die aus privaten Gründen aufgesuchte Werkstatt, und deren Endpunkt die private Wohnung.

32

3. Das Motorrad war ferner kein Arbeitsgerät iS von § 8 Abs 2 Nr 5 SGB VII, denn es war nicht dazu bestimmt, hauptsächlich der Tätigkeit im Unternehmen zu dienen(vgl BSG vom 12.5.2009 - B 2 U 12/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 33 RdNr 28 mit Verweis auf BSG vom 23.2.1966 - 2 RU 45/65 - BSGE 24, 243, 246).

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.