nachgehend
Bundessozialgericht, B 14 AS 451/16 B, 05.04.2017

Gericht

Sozialgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die „gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten“, die „gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten“, die „Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen“ und die „Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten“.

Die Kläger stehen seit Januar 2009 im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beim Beklagten. Sie sind verheiratet und leben zusammen. Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014 förderte der Beklagte die selbständige Tätigkeit des Klägers durch Zahlung von Einstiegsgeld.

Im Mietvertrag über die von den Klägern bewohnte Wohnung vom 15.02.2008 heißt es in § 12 Ziffer 4: „Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten - der Mieter - der Vermieter.“

Am 22.10.2013 stellten die Kläger beim Beklagten einen „Antrag auf Mehrbedarfe Umzug und Renovierung“.

Mit Bescheid vom 10.01.2014 erläuterte der Beklagte den Klägern, dass die Genehmigung eines Umzuges zunächst die Vorlage eines neuen, noch nicht unterschriebenen Mietvertrages voraussetze. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger keinen Widerspruch erhoben.

Am 28.01.2014 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der bisher angefallenen Bewerbungskosten.

Am 10.02.2014 erhoben die Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) „Klage auf gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten“ und „Klage auf gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten“.

Mit Bescheid vom 27.02.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 22.10.2013 auf Übernahme von Renovierungskosten ab. Aus dem Mietvertrag ergebe sich keine klare Verpflichtung der Kläger zur Vornahme von Schönheitsreparaturen. Eine Kostenübernahme durch den Beklagten könne daher nicht erfolgen. Die Kläger mögen sich an ihren Vermieter wenden.

Am 01.03.2014 erhoben die Kläger zum SG eine weitere „Klage auf Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen“ und „Klage auf Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten“ (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 209/14).

Am 04.03.2014 legten die Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.02.2014 ein.

Einen Antrag auf Übernahme der Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen stellten die Kläger beim Beklagten dann am 18.03.2014.

Mit Bescheid vom 16.05.2014 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger vom 28.01.2014 auf Übernahme der bisher angefallenen Bewerbungskosten ab. Hinsichtlich der Bewerbungsbemühungen in der Vergangenheit fehle es an einem vorherigen Antrag auf Kostenübernahme. Auch wären die zu erstattenden Kosten durch entsprechende Belege/ Quittungen nachzuweisen. Zudem werde die Selbständigkeit des Klägers seit Juni 2013 durch Gewährung von Einstiegsgeld unterstützt. Zukünftig sei eine Erstattung von Bewerbungskosten nur dann möglich, wenn der Kläger die Selbständigkeit aufgibt. Hiergegen legten die Kläger am 19.05.2014 Widerspruch ein und mit Schreiben vom 24.05.2014 insgesamt fünf auf Daten zwischen dem 09.02.2009 und dem 15.12.2012 datierte Schreiben vor. Sie machten geltend, mit diesen Schreiben „mit Ausnahme 2013 jedes Jahr die Übernahme der angelaufenen Bewerbungskosten beantragt“ zu haben.

Den Antrag der Kläger vom 18.03.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.05.2014 ab. Die Übernahme von Reisekosten zu einem Vorstellungsgespräch sei grundsätzlich vorab bei der zuständigen Vermittlungsfachkraft zu beantragen. Diese entscheide dann bereits vor dem Vorstellungsgespräch einzelfallbezogen, ob eine Übernahme dem Grunde nach in Betracht komme. Da der Kläger keine Anträge zu einzelnen Vorstellungsgesprächen rechtzeitig gestellt habe, seien aktuell keine weiteren Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen zu erstatten.

Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.02.2014 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 zurück.

Am 02.06.2014 legten die Kläger beim Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2014 ein.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 erhoben die Kläger am 04.06.2014 zum SG eine weitere „Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014“ bzw. „Klage gegen den Widerspruchsbescheid Renovierungskosten“ (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 531/14).

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.05.2014 als unbegründet zurück. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne nur auf Antrag erfolgen. Soweit der Kläger eine Erstattung der Reisekosten zu angeblichen Bewerbungsgesprächen vor der Antragstellung im März 2014 und nach der Bekanntgabe des Bescheides vom 27.05.2014 begehrt, fehle es an der erforderlichen vorherigen Antragstellung. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen im Monat Mai 2014 liege zwar ein rechtzeitiger Antrag vor, auf Anforderung im Widerspruchsverfahren habe der Kläger jedoch keine Nachweise eingereicht.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides erhoben die Kläger am 16.12.2014 zum Sozialgericht eine weitere „Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014“ (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 1305/14).

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 16.05.2014 als unbegründet zurück. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne nur auf Antrag erfolgen. Soweit der Kläger eine Erstattung der Bewerbungskosten für die Zeit vor dem 28.01.2014 begehrt, fehle es an der erforderlichen vorherigen Antragstellung. Die vom Kläger im Widerspruchsverfahren zum Nachweis der Antragstellung in den Jahren 2009 bis 2012 vorgelegten Schreiben seien dem Beklagten nicht zugegangen. Dass diese Schreiben vom Kläger nie abgesandt worden seien, ergebe sich auch daraus, dass der Kläger, der in der Vergangenheit immer zielstrebig seine Anträge verfolgt habe, die Bearbeitung seiner angeblichen Antragsschreiben nie angemahnt habe. Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 31.05.2014, in dem die Selbständigkeit des Klägers durch Zahlung von Einstiegsgeld gefördert wurde, seien vom Kläger keine Bewerbungen verlangt worden. Bis zum heutigen Tage betreibe der Kläger seine Selbständigkeit im Haupterwerb.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides erhoben die Kläger am 09.02.2015 eine weitere „Klage gegen Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015“ (ursprüngliches Aktenzeichen: S 14 AS 138/15).

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesenden und auch nicht vertretenen Kläger beantragen schriftsätzlich, 1. „gerichtliche Festsetzung Umzugs- und Renovierungskosten“ 2. „gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten“, 3. „Übernahme der Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen“, 4. „Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten“.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Klageverfahren mit Beschlüssen vom 02.02.2015 und 10.03.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte den Rechtsstreit auch in Abwesenheit der Kläger verhandeln und entscheiden. Die Kläger waren ordnungsgemäß geladen und wurden in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Falle des Ausbleibens hingewiesen (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Klage ist hinsichtlich der begehrten „Umzugkosten“ und hinsichtlich der begehrten „Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten“ insgesamt unzulässig. Die Klage der Klägerin ist des Weiteren unzulässig, soweit Bewerbungskosten und Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen begehrt werden, da die geltend gemachten Ansprüche nur den Kläger betreffen. Im Übrigen ist die Klage zulässig (bzw. nachträglich zulässig geworden, nachdem der Beklagte die jeweiligen Widerspruchsbescheide erlassen hat), aber in der Sache unbegründet.

Im Einzelnen:

I.

Umzugs- und Renovierungskosten Die auf „gerichtliche Festsetzung von Umzugskosten“ gerichtete Klage ist unzulässig. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.01.2014 ist, auch wenn dieser keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, mittlerweile bestandskräftig geworden, vgl. §§ 84, 66 SGG. Die Durchführung des Vorverfahrens, das gemäß § 78 SGG Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage ist, ist nicht mehr möglich.

Ohnehin haben die Kläger bisher kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt. Zwar können Umzugskosten grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II als Bedarf anerkannt und vom Beklagten erstattet werden. Ein Anspruch auf Erteilung einer abstrakten Genehmigung zu einem Umzug (gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) besteht aber nicht (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 17.12.2014, Az.: B 8 SO 15/13 R, abrufbar in juris, m.w.N.).

Die auf „gerichtliche Festsetzung von Renovierungskosten“ gerichtete Klage ist zwar zulässig bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 zulässig geworden, in der Sache aber unbegründet.

Soweit sich die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 14 AS 531/14 geführte Klage auch gegen den „Widerspruchsbescheid vom 04.03.2014“ richtet, ist festzustellen, dass ein Widerspruchsbescheid mit diesem Datum aus den Akten des Beklagten nicht ersichtlich ist. Das Gericht geht davon aus, dass die Kläger auch insoweit den Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 betreffend ihren Widerspruch vom 04.03.2014 gegen den Bescheid vom 27.02.2014 meinen.

Entgegen der Formulierung der Kläger begehren sie vorliegend keine „Renovierungskosten“, die definitionsgemäß nur bei Ein- und Auszug anfallen können, sondern die Übernahme von Kosten für Schönheitsreparaturen. Schönheitsreparaturen obliegen nach § 535 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich dem Vermieter. Diese Pflicht ist im Mietvertrag vom 15.02.2008 nicht wirksam auf die Kläger übertragen worden (vgl. hierzu § 12 Ziffer 4 des Mietvertrages), so dass es bei der gesetzlichen Regelung bleibt. Sollte der Vermieter die Durchführung der Schönheitsreparaturen verweigern, sind die Kläger auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Risiko, ob diese Ansprüche gegen den Vermieter durchgesetzt werden können, ist nicht im Rahmen der Grundsicherungsleistungen vom Beklagten zu übernehmen.

II.

Bewerbungskosten Die auf „gerichtliche Festsetzung der Bewerbungskosten“ gerichtete Klage der Klägerin ist bereits unzulässig, da die geltend gemachten Ansprüche nur den Kläger betreffen.

Die Klage des Klägers ist zulässig (bzw. nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2015 zulässig geworden), aber unbegründet.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) können Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung erfolgt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur auf vorherigen Antrag. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II werden Leistungen nach dem SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Hinsichtlich der fehlenden vorherigen Antragstellung für die Zeit vor dem 28.01.2014 wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 02.02.2015 verwiesen, denen die Kammer vollumfänglich folgt.

So hat auch das Bayerische Landessozialgericht - BayLSG - in einem vorangegangenen Berufungsverfahren der Kläger (Beschluss vom 11.07.2013, Az.: L 7 AS 287/13) ausgeführt: „Soweit der Kläger bisher eine Kostenerstattung beim Beklagten beantragt hat, hat dieser jeweils die konkret beantragten Fahrtkosten erstattet. ( …) Weitere Anträge auf Erstattung von Bewerbungskosten sind in den Akten des Beklagten nicht enthalten. Der Kläger konnte auch nicht nachweisen, dass er weitere Anträge gestellt hat.“

Soweit für die Zeit nach dem 28.01.2014 der erforderliche vorherige Antrag des Klägers vorliegt, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten (bzw. auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 28.01.2014), weil es am Nachweis dafür fehlt, dass dem Kläger die geltend gemachten Kosten überhaupt entstanden sind. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren keinerlei Nachweise (Quittungen/Belege) für die Entstehung von Bewerbungskosten vorgelegt. Auch der Verwaltungsakte des Beklagten sind entsprechende Nachweise nicht zu entnehmen.

Zudem geht der Kläger im Haupterwerb weiterhin einer selbständigen Tätigkeit nach, was einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget ebenfalls entgegensteht. Denn die Förderung der geltend gemachten Bewerbungsarbeit ist für die berufliche Eingliederung des Klägers nicht notwendig im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

III.

Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen Entsprechendes gilt hinsichtlich der - ebenfalls nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich übernahmefähigen - Reisekosten zu Bewerbungsgesprächen. Wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.12.2014 in jeder Hinsicht zutreffend ausgeführt hat (auch insoweit wird gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen), fehlt es auch hier für die Zeit vor der Antragstellung im März 2014 und nach der Bekanntgabe des ablehnenden Bescheides vom 27.05.2014 an der gemäß § 37 SGB II erforderlichen vorherigen Antragstellung (vgl. auch insoweit BayLSG a.a.O.). Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen im Monat Mai 2014 liegt zwar ein rechtzeitiger Antrag vor, Nachweise für die Entstehung der geltend gemachten Reisekosten hat der Kläger aber weder im Vorverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgelegt.

IV.

Übernahme der durch den Rechtsstreit verursachten tatsächlichen Kosten Soweit die Kläger die „Übernahme der durch den Rechtsstreit gegen das Jobcenter verursachten tatsächlichen Kosten“ begehren, ist die Klage schon mangels Beschwer unzulässig.

Es bleibt unklar, welche Kosten die Kläger hiermit meinen, da sowohl das Vorverfahren als auch das sozialgerichtliche Verfahren für sie grundsätzlich kostenfrei ist (vgl. § 64 SGB X bzw. § 183 SGG). Zudem wird über die Kosten des Vorverfahrens abschließend im jeweiligen Vorverfahren entschieden (vgl. § 63 SGB X), über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im jeweiligen gerichtlichen Verfahren (vgl. § 193 SGG). Die Kläger haben insoweit weder eine konkrete Verwaltungsentscheidung noch ein konkretes Urteil benannt, deren bzw. dessen Abänderung sie begehren.

Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Im Übrigen ist die Kammer weder durch das Schreiben der Kläger vom 14.01.2015 noch durch das Schreiben der Kläger vom 04.03.2015 (bei Gericht eingegangen am 19.01.2015 bzw. am 09.03.2015 und jeweils überschrieben mit „Befangenheitsantrag“) an der weiteren Bearbeitung des vorliegenden Rechtsstreits gehindert. In beiden Schreiben ist das gerichtliche Aktenzeichen S 14 AS 126/14 nicht genannt. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Ausführungen der Kläger und dem vorliegenden Klageverfahren ist nicht ersichtlich.

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(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 67 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Kosten eines Umzugs.

2

Die 1932 geborene Klägerin bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Sie bewohnt eine Ein-Zimmer-Wohnung in F Eine Nichte und ein Neffe der Klägerin wohnen 4 bzw 5 km von der Klägerin entfernt, ebenfalls im Stadtgebiet von F Die Klägerin teilte der Beklagten im Juli 2009 mit, sie beabsichtige umzuziehen. Ein konkretes Wohnungsangebot konnte sie nicht vorlegen. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Zusicherung zur Übernahme von Kosten für einen Umzug innerhalb von F ab (Bescheid vom 18.8.2009; Widerspruchsbescheid vom 3.11.2009).

3

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8.3.2010; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20.12.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Entscheidung, ob ein Umzug notwendig iS des § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII(in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung ; seit 1.1.2011 § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII) und dessen Kosten zu übernehmen seien, könne nicht ohne konkretes Wohnungsangebot erfolgen, weil geprüft werden müsse, ob die neue Wohnung angemessen sei. Sofern die Beklagte die Zustimmung bei Vorlage eines konkreten Wohnungsangebots verweigere, könne die Klägerin einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Im Übrigen stehe die Zustimmung zur Übernahme von Umzugskosten grundsätzlich im Ermessen der Beklagten.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII nF und trägt zur Begründung vor, das LSG habe gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen, weil es die Notwendigkeit des Umzugs nicht geprüft, sondern diese bereits mangels konkreten Wohnungsangebots verneint habe. Dies sei jedoch mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 Grundgesetz ) nicht zu vereinbaren; denn gerichtlicher (Eil-)Rechtsschutz sei regelmäßig nicht innerhalb der kurzen Zeitspanne zu erlangen, in der ein Vermieter ein Wohnungsangebot aufrechterhalte. Im Übrigen lasse sich auch durch Nebenbestimmungen zur Zusicherung erreichen, dass die Kosten der neuen Unterkunft angemessen seien.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.8.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr zuzusichern, die Umzugskosten für einen Umzug in eine Wohnung, die in der Nähe der Wohnungen ihrer Nichte und ihres Neffen in der Stadt F liegt und hinsichtlich der Kosten angemessen iS des § 35 Abs 2 Satz 1 SGB XII ist, gemäß § 35 Abs 2 Satz 5 SGB XII dem Grunde nach zu übernehmen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 1 70 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ); sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten in der geforderten (abstrakten) Form.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 18.8.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.11.2009 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, Kosten für einen Umzug innerhalb von F zu übernehmen bzw die Übernahme zuzusichern, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat. Da es der Klägerin nur um die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten geht, verfolgt sie ihr Begehren zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 1 Satz 2 SGG, § 56 SGG) gegen die für die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bis 31.12.2012 sachlich und örtlich zuständig gewesene (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 SGB XII iVm § 1 Abs 1, § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Landes Baden-Württemberg vom 1.7.2004, Gesetzblatt 469, 534) und auch seit 1.1.2013 zuständige Beklagte (§ 46b Abs 1 SGB XII iVm § 2a AGSGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 8.7.2014, GBl 301). Zur Auslegung des Landesrechts war das Gericht mangels eigener Auslegung durch das LSG befugt.

10

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung. Als Rechtsgrundlage hierfür kommt nur § 34 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) in Betracht, wonach Gegenstand einer von der zuständigen Behörde schriftlich zu erteilenden Zusicherung ua der spätere Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts sein kann. Die Anwendung des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X ist, anders als das LSG meint, nicht durch § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII ausgeschlossen; vielmehr konkretisieren diese Normen lediglich den Inhalt einer möglichen Zusicherung nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X(insoweit missverständlich zum Verhältnis von § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - zu § 34 SGB X: BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 57 RdNr 16). Ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt (so zu Recht BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 13; BSG, Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 28/09 R - RdNr 24) besteht wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs 1 Satz 1 SGB X nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind(BSG SozR 3-1300 § 34 Nr 2 S 4; Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 34 RdNr 3b mwN). Daran fehlt es hier. Weder steht fest, in welche Wohnung die Klägerin ziehen will - der Begriff des Umzugs umfasst auch dessen Ziel (vgl BSGE 106, 135 ff RdNr 15 = SozR 4-4200 § 22 Nr 37) - noch (als logische Folge der fehlenden Zielwohnung), in welcher Höhe Kosten für einen Umzug voraussichtlich anfallen werden.

11

Anders als die Klägerin meint, können die in ihrem Klageantrag formulierten Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) der begehrten Zusicherung nicht zur hinreichenden Bestimmtheit verhelfen, wobei offen bleiben kann, ob insoweit § 32 Abs 1 SGB X oder Abs 2 SGB X den Zulässigkeitsmaßstab bilden würde bzw die Aufzählung der Arten der Nebenbestimmungen in § 32 Abs 2 Nr 1 bis 5 SGB X abschließend ist. Denn auch Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt müssen ihrerseits inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein (BSGE 62, 32, 37 = SozR 4100 § 71 Nr 2 S 6). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil es sich beim Begriff der "kostenangemessenen Wohnung" selbst um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der seinerseits der Auslegung bedarf (vgl zu § 22 SGB II nur: BSGE 97, 254 ff RdNr 17 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 73 RdNr 19 ff). Noch viel mehr gilt dies für "in der Nähe der Wohnungen ihrer Nichte und ihres Neffen", nicht zuletzt, weil beide in unterschiedlichen Stadtteilen von F wohnen.

12

In der vorliegenden Form verlangt die Klägerin eigentlich nur die gerichtliche Vorabklärung einzelner Anspruchselemente in einem gesonderten "Zustimmungsverfahren" oder Zusicherungsverfahren der Beklagten, obwohl sie den entsprechenden Klageantrag ausdrücklich nicht gestellt hat. Darauf besteht indes trotz des in § 29 Abs 1 Satz 7 und 8 SGB XII aF bzw § 35 Abs 2 Satz 5 und 6 SGB XII nF verwendeten Begriffs der "Zustimmung" kein Anspruch. Dieser hat keine andere rechtliche Bedeutung als die Zusicherung in § 22 SGB II(vgl BT-Drucks 15/1516, S 57 zu § 22 Abs 2 SGB II aF). Gemeint ist also nicht eine Zustimmung zum Umzug, geschweige denn zum Auszug. Sinn und Zweck beider Regelungen ist es nur, den Leistungsberechtigten vor finanziellen Verpflichtungen zu schützen, die durch den Sozialhilfeträger nicht übernommen bzw erstattet werden (Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 35 SGB XII RdNr 60, Stand Juni 2012; zu § 22 SGB II Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 305, Stand Oktober 2012). Dieses Ziel ist, wie der Gesetzgeber in § 22 SGB II durch die Wortwahl "Zusicherung" deutlicher gemacht und insoweit rechtstechnisch zutreffend formuliert hat, nur zu erreichen, wenn sich die Behörde rechtlich verbindlich zur Übernahme bestimmter Kosten bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage verpflichtet; die bloße Zustimmung zu einem bestimmten Verhalten im Vorfeld des eigentlich kostenbegründenden Ereignisses (hier: Auszug als notwendige Bedingung für einen Umzug und das Entstehen von Umzugskosten), also zu einem bloßen Regelungselement bzw einer Vorfrage, gibt dem Leistungsberechtigten diese Sicherheit gerade nicht (so im Ergebnis zum SGB II bereits BSG, Urteil vom 6.4.2011 - B 4 AS 5/10 R - RdNr 17). Meint ein Hilfebezieher, einen Anspruch auf Übernahme bestimmter Kosten zu haben, so ist der Streit hierüber - ggf im einstweiligen Rechtsschutz - unmittelbar bei dieser Frage auszutragen (so zur Frage der Angemessenheit von laufenden Unterkunftskosten BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 57 RdNr 20). Genau dies, nicht das Vervielfältigen eines Rechtsstreits durch die gerichtliche Klärung von Vorfragen und Anspruchselementen, entspricht vorliegend dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art 19 Abs 4 GG. Die Vorabklärung von einzelnen Anspruchsvoraussetzungen durch einen Verwaltungsakt der Behörde ist gesetzlich nur in Ausnahmefällen vorgesehen (zB beim Kurzarbeitergeld in § 99 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung -; dazu BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 RdNr 16) oder darüber hinaus allenfalls in besonders gelagerten Einzelfällen zulässig, wenn sie den Interessen sowohl der Behörde als auch des Leistungsempfängers entspricht (BSGE 114, 302 ff RdNr 23 mwN = SozR 4-3520 § 1a Nr 1). Wie ausgeführt, ist dies gerade nicht der Fall.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Sie sollen insbesondere bei der Erreichung der in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Eingliederungsziele unterstützt werden. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird.

(2) Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.

(3) Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget darf die anderen Leistungen nach diesem Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Absatz 2 und 3 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.

(2) Geschäfte und Verhandlungen, die aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder der Erstattung einer Sozialleistung nötig werden, sind kostenfrei. Dies gilt auch für die im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Gerichtskosten. Von Beurkundungs- und Beglaubigungskosten sind befreit Urkunden, die

1.
in der Sozialversicherung bei den Versicherungsträgern und Versicherungsbehörden erforderlich werden, um die Rechtsverhältnisse zwischen den Versicherungsträgern einerseits und den Arbeitgebern, Versicherten oder ihren Hinterbliebenen andererseits abzuwickeln,
2.
im Sozialhilferecht, im Recht der Eingliederungshilfe, im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Kinder- und Jugendhilferecht sowie im Recht der Kriegsopferfürsorge aus Anlass der Beantragung, Erbringung oder Erstattung einer nach dem Zwölften Buch, dem Neunten Buch, dem Zweiten und dem Achten Buch oder dem Bundesversorgungsgesetz vorgesehenen Leistung benötigt werden,
3.
im Schwerbehindertenrecht von der zuständigen Stelle im Zusammenhang mit der Verwendung der Ausgleichsabgabe für erforderlich gehalten werden,
4.
im Recht der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden für erforderlich gehalten werden,
5.
im Kindergeldrecht für erforderlich gehalten werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 gilt auch für gerichtliche Verfahren, auf die das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden ist. Im Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Verfahren vor Gerichten der Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit sind die Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, der Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge von den Gerichtskosten befreit; § 197a des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Soweit der Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt auch, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 41 unbeachtlich ist. Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

(3) Die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest; hat ein Ausschuss oder Beirat die Kostenentscheidung getroffen, obliegt die Kostenfestsetzung der Behörde, bei der der Ausschuss oder Beirat gebildet ist. Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten notwendig war.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.