Sozialgericht Augsburg Endurteil, 20. Juli 2018 - S 4 R 1365/16

published on 20/07/2018 00:00
Sozialgericht Augsburg Endurteil, 20. Juli 2018 - S 4 R 1365/16
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Tenor

I. Der Bescheid vom 24. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Dezember 2016 wird aufgehoben, soweit Beiträge und Umlagen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 3. September 2012 bis 30. September 2013 in Höhe von 16.786,41 Euro und Säumniszuschläge in Höhe von 2.504,00 Euro erhoben werden.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen zu 1. sind nicht zu erstatten.

III. Der Streitwert wird auf 19.290,41 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist eine Beitragsforderung aufgrund einer Betriebsprüfung.

Die Klägerin ist eine GmbH, die Großschlachtereien betreibt und mit Fleisch handelt. Vom Stammkapital in Höhe von 85.979.691 € hält die V. N.V., eine niederländische Aktiengesellschaft, 60,66%. Durch weitere Unternehmensbeteiligungen ist die V. N.V. auch an den weiteren 39,34% des Stammkapitals beteiligt. Die V. N.V. wird von ihrem Vorstand vertreten. Der Beigeladene zu 1. war ab 21.05.2003 Vorstand der V. N.V. und ab 01.01.2010 deren alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender. Vorstandsbeschlüsse wurden mit der Mehrheit der Stimmen getroffen. Falls Stimmengleichheit bestand, hatte der Vorsitzende eine ausschlaggebende Stimme. Zudem hatte der Vorsitzende ein uneingeschränktes Vetorecht.

Der Beigeladene zu 1. war gleichzeitig ab 25.11.2011 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Vorsitzender der Geschäftsführung der Klägerin. Zuvor war er vom 01.07.1996 bis 24.11.2011 Mitglied des Vorstands der A. M. AG gewesen, die zum 25.11.2011 in die klägerische GmbH umgewandelt wurde. Am 06.02.2012 wurde ein Dienstvertrag zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin geschlossen.

Am 21.12.2011 beantragten die Klägerin und der Beigeladene zu 1. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund festzustellen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe. Der Beigeladene zu 1. sei aufgrund seiner Stellung als alleinvertretungsberechtigter Vorstand der V. N.V. Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Deutsche Rentenversicherung Bund gab den Vorgang an die Beklagte ab, da durch letztere bereits eine Betriebsprüfung eingeleitet worden war.

Mit an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheid vom 13.8.2012 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin nicht abhängig beschäftigt sei. Als Vorstandsvorsitzender habe er im Falle einer Pattsituation innerhalb des Vorstandes die ausschlaggebende Stimme und ein uneingeschränktes Vetorecht.

Mit Schreiben vom 04.09.2012 berief die Klägerin den Beigeladenen zu 1. mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer ab und kündigte den mit ihm bestehenden Dienstvertrag ordentlich zum Ablauf des 30.06.2014, hilfsweise zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Der Beigeladene zu 1. wurde mit sofortiger Wirkung von der Verpflichtung zur Dienstleistung unter Anrechnung auf noch bestehende Resturlaubsansprüche freigestellt. Das allgemeine Wettbewerbsverbot blieb bestehen. Dem Beigeladenen zu 1. wurde Hausverbot für alle Geschäfts- und Diensträume der Klägerin erteilt. Auch als Vorstand der V. N.V. wurde der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 04.09.2012 mit sofortiger Wirkung abberufen. Der Dienstvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. wurde einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag vom 25.09.2013 zum 30.09.2013 beendet.

Mit Schreiben vom 03.12.2015 beantragte der Beigeladene zu 1. bei der Beklagten festzustellen, dass er ab dem 03. bzw. 04.09.2012 bzw. auch schon früher bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei. Die Beklagte hob daraufhin mit an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheid vom 21.03.2016 den Bescheid vom 13.08.2012 teilweise auf, da eine wesentliche tatsächliche und rechtliche Änderung in den Verhältnissen, die dem Erlass des Bescheides vom 13.08.2012 zu Grunde gelegen hätten, eingetreten sei. Der Beigeladene zu 1. sei ab 03.09.2012 nicht mehr als selbstständig Tätiger zu beurteilen, sondern abhängig beschäftigt gewesen. Es bestehe ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beklagte führte am 08.03.2016 bei der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2015 eine Betriebsprüfung durch. Am 11.03.2016 fand eine Schlussbesprechung statt.

Mit Bescheid vom 24.03.2016 forderte die Beklagte aufgrund der Betriebsprüfung von der Klägerin die Zahlung von 27.328,10 €. In der Forderung waren Säumniszuschläge von 3.593 € enthalten. Von der Nachforderung ohne Säumniszuschläge (23.735,10 €) entfielen 16.786,41 € auf Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen bezüglich des Beigeladenen zu 1. für die Zeit vom 03.09.2012 bis 30.09.2013 und von den Säumniszuschlägen 2.504 € auf die geänderte Statusbeurteilung bezüglich des Beigeladenen zu 1.

Ab 03.09.2012 hätten sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Geschäftsführerfunktion des Beigeladenen zu 1. geändert. Der Beigeladene zu 1. habe ab 03.09.2012 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Der Bescheid vom 13.08.2012 sei nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also ab 03.09.2012, aufzuheben. Bis zum 03.09.2012 habe der Beigeladene zu 1. als gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Vorstandsvorsitzender der V. N.V. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Klägerin durch seine Doppelfunktion entscheidend beeinflussen können. Mit der Abberufung als Vorstandsvorsitzender der V. N.V. und der Zurücknahme aller Vollmachten habe der Beigeladene zu 1. diese Einflussmöglichkeiten verloren. Auch der mit der Klägerin vertraglich vereinbarte Verzicht auf die Arbeitsleistung stehe einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Es sei auch dann von einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertragliche Arbeitsleistung, zum Beispiel durch Aufhebungsvertrag, verzichten. Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liege auch dann vor, wenn Arbeitnehmer auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Abreden von der Arbeit unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt werden. Dies gelte selbst dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zusammenfällt. Die Beklagte stellte fest, dass der Beigeladene zu 1. ab 03.09.2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt sei und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe keine Versicherungspflicht, da der Beigeladene zu 1. die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreite. Die Schlussbesprechung der Betriebsprüfung gelte als Anhörung.

Am 06.04.2016 erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Statusbeurteilung des Beigeladenen zu 1. im Bescheid vom 24.03.2016 und die sich daraus ableitenden Konsequenzen. Trotz der Abberufung als Vorstandsvorsitzender der Obergesellschaften sei keine Sozialversicherungspflicht eingetreten. Bei dem Bescheid vom 13.08.2012 handle es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, zu dessen Rücknahme die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei. Vorliegend sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nie in Vollzug gesetzt worden. Zwar seien mit der Abberufung als Vorstandsvorsitzender der Obergesellschaften grundsätzlich Weisungen möglich geworden. Durch die gleichzeitig erfolgte unwiderrufliche Freistellung sei jedoch auch jegliche weisungsabhängige Beschäftigung verhindert worden. Eine Weisungsunterworfenheit sei damit gar nicht erst entstanden. Der Beigeladene zu 1. sei aufgrund des Hausverbotes auch nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen. Allein ein fortbestehendes gesetzliches Wettbewerbsverbot reiche nicht aus, um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Es sei keine Änderung der Verhältnisse eingetreten, die eine Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 13.08.2012 rechtfertigen könne. Zudem sei eine Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit unzulässig. Die Klägerin habe nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen verstoßen. Mit Schreiben vom 12.05.2014 sei eine Unterrichtung der Beklagten erfolgt. Die Tatsache, dass keine umgehende Unterrichtung der Beklagten erfolgt sei, begründe keine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin. Darüber hinaus sei die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zum Zeitpunkt der Rücknahme vom 24.03.2016 bereits verstrichen. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 12.05.2014 vollständig über die Tatsachen informiert worden, die eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X hätten bedingen können. Die Klägerin habe unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt, da sie davon habe ausgehen dürfen, dass keine Versicherungspflicht besteht. Säumniszuschläge dürften deshalb nicht erhoben werden.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2016 zurück. Fremdgeschäftsführer einer GmbH seien grundsätzlich abhängig Beschäftigte der GmbH und folglich sozialversicherungspflichtig. Der vertraglich vereinbarte Verzicht auf die Erbringung der Arbeitsleistung sowie das Hausverbot stehe einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht entgegen. Ohne die Kompetenzen als Vorstandsvorsitzender der Muttergesellschaft V. N.V. habe für die Geschäftsführertätigkeit des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Da der Aufhebungsvertrag bereits am 04.09.2012 geschlossen worden sei, sei die Klägerin der Pflicht zur Mitteilung relevanter Änderungen gegenüber der Beklagten nicht rechtzeitig nachgekommen. Bei derartig groben Einschnitten in den Kompetenzen, Vollmachten, Befugnissen und Einflussmöglichkeiten hätten umgehend Zweifel am sozialversicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1. auftreten müssen. Es sei angebracht gewesen, sich zeitnah mit einem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Der Beklagten hätten erst mit den am 03.12.2015 vom Beigeladenen zu 1. vollständig vorgelegten Dokumenten sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen vorgelegen. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X finde ohnehin keine Anwendung, da die Änderung zu Gunsten des Betroffenen, des Beigeladenen zu 1., erfolgt sei. Adressat des Bescheides vom 13.08.2012 sei nur der Beigeladene zu 1. und nicht die Klägerin gewesen. Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X seien nicht ersichtlich, so dass der Normalfall der rückwirkenden Aufhebung vorliege. Säumniszuschläge würden schon bei leichter Fahrlässigkeit anfallen. Die Klägerin habe die Möglichkeit wahrnehmen können, die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen der Abberufung des Beigeladenen zu 1. bei den zuständigen Behörden abzuklären. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum liege nicht vor. In schwierigen Fällen, wenn dem Arbeitgeber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssten, habe er ein Statusklärungsverfahren nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) einzuleiten.

Hiergegen richtet sich die vorliegende, am 30.12.2016 erhobene Klage. Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. habe zu keinem Zeitpunkt der fast 20 Jahre währenden vertraglichen Verbundenheit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden. Seit seiner Abberufung als Geschäftsführer der Klägerin und Vorstandsvorsitzender der Konzernobergesellschaft sei der Beigeladene zu 1. unwiderruflich von seinen Dienstpflichten gegenüber der Klägerin freigestellt worden und er habe keinerlei Dienstleistungen geschweige denn Arbeitsleistungen erbracht. Weisungen, auch seitens der neuen Konzernspitze, seien ihm nicht erteilt worden. Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin habe nicht stattgefunden. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht entstehen können, da keine Tätigkeiten geschweige denn weisungsgebundene Tätigkeiten durch den Beigeladenen zu 1. mehr verrichtet worden seien. Das Vertragsverhältnis sei auch nicht in ein freies Mitarbeiterverhältnis umgewandelt worden. Ein sozialversicherungsrechtliches Schutzbedürfnis bestehe nicht. Eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers habe unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt gefehlt. Die Klägerin sei ohne Verschulden davon ausgegangen, dass ein Beschäftigungsverhältnis auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht begründet werde. Eine Unterrichtung des Rentenversicherungsträger sei erst mit Schreiben vom 12.05.2014 erfolgt, nachdem bekannt geworden sei, dass der Beigeladene zu 1. entgegen seinen früheren Bestrebungen nunmehr die Feststellung der Sozialversicherungspflicht betrieb. Die Beklagte sei mit Schreiben vom 12.05.2014 über sämtliche relevanten Tatsachen unterrichtet worden. Ein darüber hinausgehender Informationsgehalt könne dem Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 03.12.2015 nicht entnommen werden. Infolgedessen sei die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X verstrichen. Der ursprüngliche Bescheid vom 13.08.2012 sei in einem Betriebsprüfungsverfahren ergangen. Er sei auch zu Gunsten der Klägerin ergangen und bekannt gegeben worden. Er habe für die Klägerin keinen belastenden Verwaltungsakt dargestellt. Die Frage, ob ein begünstigender oder belastender Verwaltungsakt vorliege, sei nur aus der Perspektive der Klägerin zu beurteilen. Der Ausschlusstatbestand nach § 48 Abs. 4 Satz 3 SGB X, wonach § 45 Abs. 4 Satz 2 nicht im Fall des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. SGB X gelte, sei aus der Perspektive der Klägerin zu beurteilen. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X finde Anwendung und sei verstrichen gewesen. Die Klägerin habe jedenfalls irrtümlich ohne Verschulden gehandelt.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 24.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016 aufzuheben, soweit Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. erhoben werden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beigeladene zu 1. schließt sich dem Antrag der Beklagten an.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht zum zuständigen Sozialgericht Augsburg erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Sie erweist sich auch in vollem Umfang als begründet, da der streitgegenständliche Bescheid vom 24.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, soweit Beiträge, Umlagen und Säumniszuschläge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. erhoben werden.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber dem Arbeitgeber.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Beklagte zu Unrecht Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen und Säumniszuschläge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 03.09.2012 bis 30.09.2013 festgesetzt. Die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung knüpft an die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt an (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)).

Der Beigeladene zu 1. war bei der Klägerin im Zeitraum vom 03.09.2012 bis 30.09.2013 nicht abhängig beschäftigt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Die Weisungsgebundenheit kann sich bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Die eine Versicherungspflicht begründende abhängige Beschäftigung ist von einer selbstständigen Tätigkeit abzugrenzen. Die selbstständige Tätigkeit ist insbesondere durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte sowie die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und -zeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, vgl. zum Beispiel Urteile des BSG vom 28.11.2011, Az.: B 12 R 17/09 R, und vom 25.04.2012, Az.: B 12 KR 24/10 R, jeweils Juris).

Vorliegend hatte die Beklagte auf Antrag der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. mit an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheid vom 13.08.2012 festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt sei. Ob diese Feststellung zu Recht erfolgte, kann dahinstehen, da der Bescheid vom 13.08.2012 für die Zeit bis 02.09.2012 bestandskräftig ist. Für die Zeit vor dem 03.09.2012 ist keine Rücknahme des Bescheides vom 13.08.2012 erfolgt. Die Frage, ob der Beigeladene zu 1. in der Zeit bis zum 03.09.2012 bei der Klägerin abhängig beschäftigt war, ist nicht streitgegenständlich.

Die Beurteilung, dass der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit bis 03.09.2012 nicht abhängig beschäftigt war, beruhte auf seiner gleichzeitigen Stellung als Vorstandsvorsitzender der V. N.V., die die Mehrheit des Stammkapitals der Klägerin hält. Die Beklagte stützte ihre Beurteilung darauf, dass der Beigeladene zu 1. als Vorstandsvorsitzender der V. N.V. im Falle einer Pattsituation innerhalb des Vorstandes die ausschlaggebende Stimme habe und er über ein uneingeschränktes Vetorecht verfüge.

Der Kläger ist durch seine am 04.09.2012 erfolgte Abberufung als Vorstandsmitglied der V. N.V. und als Geschäftsführer der Klägerin nicht zu einem abhängig Beschäftigten der Klägerin geworden. Der Dienstvertrag zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. bestand bis zur einvernehmlichen vertraglichen Aufhebung zum 30.09.2013 fort und der Beigeladene zu 1. erhielt bis zu diesem Zeitpunkt noch die vereinbarten Bezüge. Eine Arbeitsleistung für die Klägerin hat er in dieser Zeit nicht erbracht und durfte dies aufgrund der Erteilung eines Hausverbotes für alle Geschäfts- und Diensträume der Klägerin auch nicht.

Zwar besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Beschäftigungsverhältnis auch dann bis zum Ende der arbeitsvertraglichen Beziehungen fort, wenn bei fortlaufender Zahlung des Arbeitsentgeltes der Arbeitnehmer einvernehmlich und unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt ist (siehe Urteil des BSG vom 24.09.2008, Az.: B 12 KR 22/07 R, Juris). Jedoch ist Voraussetzung hierfür, dass ein auf die Ausübung einer abhängigen Beschäftigung gerichtetes Dienstverhältnis vorlag (BSG vom 11.04.1984, Az. B 12 RK 45/83, Juris).

Dies war vorliegend nach der Statusbeurteilung der Beklagten in dem an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheid vom 13.08.2012 nicht der Fall. Die Abberufung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin und Vorstandsvorsitzender der V. N.V. änderte nicht den Inhalt des Dienstvertrages zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. vom 06.02.2012, der auf die Leitung der Gesellschaft als Vorsitzender der Geschäftsführung gemeinsam mit den übrigen Geschäftsführern gerichtet war. Eine einvernehmliche Änderung des Dienstvertrages bzw. eine wirksame Änderungskündigung ist nicht erfolgt. Es bestand lediglich noch die einseitige Verpflichtung der Klägerin, mangels wirksamer Beendigung des Dienstvertrages die vereinbarte Vergütung weiterzuzahlen, ohne dass dafür eine Gegenleistung durch den Beigeladenen zu 1. in Form einer Dienstleistung zu erbringen war.

In einer derartigen Situation gilt der Grundsatz, dass die Nicht-Arbeit allenfalls der tatsächlichen Arbeitsleistung versicherungs- und beitragsrechtlich gleichgestellt wird, niemals aber umgekehrt erst Versicherungs- und Beitragspflicht auslöst (Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 09.02.1983, Az.: L 8 KR 705/81, Juris, im Ergebnis bestätigt durch nachgehendes Urteil des BSG vom 11.04.1984, a.a.O.). Der bloße Zustand der Verhinderung einer vertraglich geschuldeten Geschäftsführung kann keine Beitragspflicht begründen.

Auch unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze ist nach der Abberufung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entstanden. Der Beigeladene zu 1. hat nach seiner Abberufung als Geschäftsführer keinerlei Tätigkeiten für die Klägerin mehr erbracht. Er hat infolgedessen auch keine Weisungen der Klägerin entgegengenommen und war nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert.

Der Beigeladene zu 1. war aufgrund seiner Spitzenposition in der Wirtschaft mit einem dementsprechenden Einkommen auch wirtschaftlich und sozial nicht schutzbedürftig. Er war in der Lage, selbst außerhalb der Sozialversicherung Vorsorge gegen die Risiken des Arbeitslebens zu treffen.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die für die Zeit nach Abberufung eines Vorstandsmitgliedes einer Aktiengesellschaft getroffene Entscheidung des BSG vom 11.04.1984, a.a.O., entsprechend für einen Geschäftsführer einer GmbH gilt, der aufgrund seiner Stellung als Vorstandsvorsitzender einer die Hauptanteile an der GmbH haltenden Aktiengesellschaft als versicherungsfrei eingestuft worden war. Der Beigeladene zu 1. wurde nicht allein dadurch zum versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigten der Klägerin, dass er nach seiner Abberufung als Geschäftsführer sein Gehalt bis zum Ende seines Dienstvertrages weiter bezog.

Mangels Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die dem Erlass des an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheides vom 13.08.2012 zu Grunde lagen, erfolgte deshalb die Aufhebung des genannten Bescheids nach § 48 SGB X für die Zeit ab 03.09.2012 durch an den Beigeladenen zu 1. gerichteten Bescheid vom 21.03.2016 zu Unrecht. Gegenüber der Klägerin war keine Aufhebung des Bescheids vom 13.08.2012 erforderlich, da der genannte Bescheid nur gegenüber dem Beigeladenen zu 1. erlassen worden war. Eine Aufhebung nach § 48 SGB X wäre, wie oben dargestellt wurde, mangels Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auch nicht rechtmäßig gewesen.

Infolgedessen war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören und die Beklagte die unterliegende Partei des Rechtsstreits ist. Da auch der Beigeladene zu 1. unterlegen ist und mit seinem Antrag auf Feststellung von Sozialversicherungspflicht vom 03.12.2015 das Verwaltungsverfahren und damit letztendlich das Klageverfahren veranlasst hat, hält das Gericht eine Übernahme seiner außergerichtlichen Kosten weder durch die Beklagte noch durch die Staatskasse für angezeigt.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit dem Gerichtskostengesetz (GKG). Da der Klageantrag einen auf eine bezifferte Geldleistung bezogenen Verwaltungsakt betraf, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Mit der Klage sind ein auf den Beigeladenen zu 1. entfallender Anteil der im streitgegenständlichen Bescheid vom 24.03.2016 festgesetzten Nachforderung von 16.786,41 € und Säumniszuschläge in Höhe von 2.504 € angefochten worden. Der Streitwert beträgt somit 19.290,41 €.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 25/04/2012 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.
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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.

(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt

1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden,
2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und
3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des Künstlersozialversicherungsgesetzes.

(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.

(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.

(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.

(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.

(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.

(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.

(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten,
2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,
3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde,
4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie
5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9.

(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden,
2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und
3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.

(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.

(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.