Sozialgericht Augsburg Beschluss, 28. Feb. 2017 - S 14 AS 189/17 ER

published on 28/02/2017 00:00
Sozialgericht Augsburg Beschluss, 28. Feb. 2017 - S 14 AS 189/17 ER
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Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 09.02.2017 gegen die Eingliederungsverwaltungsakte vom 12.01.2017 und 02.02.2017 wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des Eilverfahrens gegen die Eingliederungsverwaltungsakte des Antragsgegners vom 12.01.2017 und 02.02.2017.

Der Antragsteller steht beim Antragsgegner im Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Nachdem im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner am 12.01.2017 der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung gescheitert war, erließ der Antragsgegner noch am selben Tag einen Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 12.01.2017 bis auf weiteres.

Nachdem der Antragsteller per E-Mail vom 29.01.2017 die ihm im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 12.01.2017 nahegelegte Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung kategorisch abgelehnt hatte, erließ der Antragsgegner am 02.02.2017 einen weiteren Eingliederungsverwaltungsakt für den Zeitraum vom 02.02.2017 bis auf weiteres.

Als Förderungsleistungen waren in dem Eingliederungsverwaltungsakt u.a. vorgesehen:

– Teilnahme an der Maßnahme „Bewerbungscenter“ bei der bfz gGmbH,

– Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen,

– Übernahme von Bewerbungs- und Fahrtkosten.

Im Gegenzug erlegte der Eingliederungsverwaltungsakt dem Antragsteller u.a. folgende Pflichten auf:

– Teilnahme an der Maßnahme „Bewerbungscenter“ bei der bfz gGmbH,

– Nachweis von monatlich vier Bewerbungsbemühungen,

– Bewerbung auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners spätestens nach drei Werktagen.

Am 09.02.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die „Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 12.01.2017 und 02.02.2017“, über den der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat.

Am 16.02.2017 wandte sich der Antragsteller an das Sozialgericht Augsburg und beantragte,

„die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.02.2017 gegen die Eingliederungsvereinbarungen per Verwaltungsakt vom 12.01.2017 und vom 02.02.2017 anzuordnen.“

Zugleich beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Der Antragsgegner erwiderte mit Schriftsatz vom 23.02.2017 und beantragte,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 12.01.2017 ist mangels Rechtsschutzinteresse des Antragstellers bereits unzulässig. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist nicht geeignet, dem Antragsteller einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen, denn der Eingliederungsverwaltungsakt vom 12.01.2017 wurde durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.02.2017 konkludent aufgehoben (§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) und hat damit gemäß § 39 Abs. 2 SGB X seine Wirksamkeit und folglich auch seine Vollziehbarkeit verloren.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.02.2017 ist zulässig. Er ist statthaft, weil der Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat. Auch ist ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers zu bejahen, da dieser vorliegend nicht nur eine mögliche drohende Sanktion abwenden, sondern sich auch im Übrigen gegen den Eingliederungsverwaltungsakt insgesamt wenden möchte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht - BayLSG -, Beschluss vom 01.08.2016, Az.: L 7 AS 415/16 B ER, juris-Rdnr. 29 unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 09.11.2015, Az.: 1 BvR 3460/13).

In der Sache ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.02.2017 jedoch unbegründet.

Denn im Eilverfahren sind Eingliederungsverwaltungsakte nur summarisch zu prüfen. Eilrechtsschutz ist nur dann zu gewähren, wenn die summarische Prüfung nicht nur Zweifel, sondern erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit ergibt. Dieser Prüfungsmaßstab ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 86b SGG, 39 SGB II (BayLSG, Beschluss vom 12.01.2017, Az.: L 7 AS 913/16 B ER, juris-Rdnr. 38).

Im Rahmen eines Eilverfahrens gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt ist daher nur summarisch zu prüfen, dass eine Eingliederungsvereinbarung gescheitert ist, und dann im Eingliederungsverwaltungsakt entsprechend der Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.06.2016, Az.: B 16 AS 30/15 R und B 14 AS 42/15 R ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen erkennbar und die Eignung der Lebenssituation des Leistungsberechtigten berücksichtigt worden ist.

Für den Fall, dass ein solches ausgewogenes Verhältnis erkennbar ist, muss der Eingliederungsverwaltungsakt nicht einmal eine Ermessensausübung enthalten (BayLSG a.a.O., juris-Rdnr. 39).

Gemessen hieran ist der Inhalt des Eingliederungsverwaltungsakts vom 02.02.2017 jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.

Die Eingliederungsvereinbarung ist nicht zustande gekommen.

Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtungen erkennen, wie sich anhand des Inhalts des Eingliederungsverwaltungsaktes und der diesem zugrundeliegenden Akten des Antragsgegners ergibt.

Die angebotene Maßnahme erscheint im Hinblick auf das sich aus den Akten ergebende Profil des Antragsstellers angemessen. Ein Bewerbungstraining erscheint angesichts bisheriger erfolgloser Bewerbungen des Antragstellers zielführend. Soweit der Antragsteller gesundheitliche Einschränkungen geltend macht, ist nicht ersichtlich, dass diese einer Teilnahme an der angebotenen Maßnahme entgegenstehen könnten. So hat der Internist Prof. Dr. med. J. in einem im Auftrag des Sozialgerichts Augsburg (Az.: S 15 AS 470/16) erstellten Gutachten vom 27.07.2016 festgestellt, dass der Antragsteller physisch ohne Einschränkung in der Lage ist, an einem vergleichbaren Bewerbertraining teilzunehmen. Eine seither eingetretene relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Antragstellers wird weder vorgetragen noch ist sie anderweitig ersichtlich.

Die Maßnahme ist hinreichend bestimmt (vgl. hierzu BayLSG a.a.O., juris-Rdnr. 44), nachdem der Antragsgegner beschrieben hat, um welche Maßnahme es sich handelt und Einzelheiten mit dem zuständigen Träger vom Antragsteller ohne Weiteres hätten geklärt werden können.

Anhaltspunkte dafür, dass die angeforderte Anzahl der Bewerbungen vorliegend unzumutbar sein könnte, finden sich nicht (vgl. hierzu BayLSG a.a.O., juris-Rdnr. 45). Gleiches gilt für die Verpflichtung, sich auf Vermittlungsvorschläge spätestens nach drei Werktagen zu bewerben. Die vom Antragsgegner hierfür zugesagte Kostenerstattung lässt keine Unausgewogenheit der wechselseitigen Verpflichtung erkennen (vgl. BayLSG a.a.O., juris-Rdnr. 45).

Nachdem die gegenseitigen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt vom 02.02.2017 schon ausgewogen erscheinen, bedurfte es auch keiner weiteren Ermessensausübung des Antragsgegners im Eingliederungsverwaltungsakt (BayLSG a.a.O., juris-Rdnr. 46).

Insgesamt ergibt die summarische Prüfung keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 02.02.2017, so dass der Antrag auf Eilrechtsschutz abzulehnen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist abzulehnen, weil der Antrag aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 23/06/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird unter Änderung der Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Februar 2015 und des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Oktober 2014 festgestellt, dass
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Annotations

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,

1.
der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt,
2.
mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
3.
mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.