Sozialgericht Aachen Urteil, 29. Apr. 2014 - S 20 SO 61/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Abschluss einer (neuen) Leistungs- und Prüfungsvereinbarung für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung".
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Nach dreijähriger Ausbildung zur Krankenschwester ist sie seit April 1992 als solche beschäftigt, seit Januar 1993 in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Universitätsklinikums Aachen, aktuell als Teilzeitkraft. Von Oktober 2004 bis Dezember 2006 übte sie daneben eine angestellte Tätigkeit als Fachkraft für Eingliederungshilfe aus.
4Auf Antrag der Klägerin schlossen die Beteiligten erstmals am 20./29.12.2006 mit Wirkung ab 01.01.2007 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) gemäß § 75 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung". Am selben Tag schlossen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, die bis zum 31.12.2008 befristet war. In diesen Vereinbarungen firmierte die Klägerin unter dem Namen "BeWo Netzwerk B.-E.-T.". Am 31.10/18.11.2007 schlossen die Beteiligten mit Wirkung ab 01.12.2007 eine neue LPV ab; zugleich trafen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, die auf den Zeitraum vom 01.12.2007 bis 31.12.2008 begrenzt war. In den neuen Vereinbarungen firmierte die Klägerin nunmehr unter dem Namen "BeWo Zuhause Sein E.T.". Zuvor hatte die Klägerin dem Beklagten ein Konzept ihres Dienstes für ambulant betreutes Wohnen vom 09.11.2007 vorgelegt. Am 20./29.12.2008 schlossen die Beteiligten mit Wirkung ab 01.01.2009 wiederum eine neue LPV; zugleich trafen sie eine entsprechende Vergütungsvereinbarung, befristet bis 31.12.2009. Am 11./22.03.2010 schlossen sie eine neue Vergütungsvereinbarung für den Zeitraum "vom 01.04.2010 bis 31.12.20101", längstens bis zum Ablauf der Geltungsdauer der ihr zugrundeliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Nach Angaben des Beklagten übersandte dieser der Klägerin am 17.08.2012 eine neue Vergütungsvereinbarung für die Zeit ab 01.07.2012; die Klägerin bestreitet den Zugang dieser Vergütungsvereinbarung.
5Am 24.02.2011 fand zwischen den Beteiligten ein erstes Gespräch über die Qualität des BeWo-Dienstes der Klägerin statt. Anlass dafür waren u.a. das nicht fristgerechte Einreichen von Hilfeplänen und eine zeitlich verzögerte Überarbeitung von nicht schlüssigen Hilfeplänen. Mit Schreiben vom 25.02.2011 teilte der Beklagte die aus seiner Sicht bestehenden Mängel mit, setzte der Klägerin Fristen und wies auf die zukünftige Verfahrensweise hin. Mit Schreiben vom 10.05.2011 wies der Beklagte die Klägerin unter Aufzeigung verschiedener Beispiele darauf hin, dass aus seiner Sicht die getroffenen Absprachen bzw. Fristen nicht eingehalten worden seien und dass das Einhalten von Absprachen und Fristen zur Qualität der Leistung des Betreuten Wohnens gehöre. Der Beklagte behielt sich die Geltendmachung seines Kündigungsrechts vor, wenn auch zukünftig Absprachen, Fristen und Formalien nicht eingehalten würden. In einer Hilfeplankonferenz vom 24.05.2011 wurden in Bezug auf einen von der Klägerin betreuten Hilfeempfänger weitere Mängel aufgezeigt. Daraufhin lud der Beklagte die Klägerin zwecks Prüfung der Qualität ihres Dienstes gemäß § 7 der getroffenen LPV zu einem so genannten "Qualitätsgespräch" am 17.06.2011 ein. Im Anschluss an dieses Gespräch fasste der Beklagte am selben Tag gegenüber der Klägerin – aus seiner Sicht – das Ergebnis und die vereinbarte zukünftige Verfahrensweise zusammen; mit weiterem Schreiben vom 21.06.2011 gab er der Klägerin eine Rückmeldung zu den Hilfeplänen von vier Hilfeempfängern, die die Klägerin betreute, machte auf Unstimmigkeiten aufmerksam und gab unter Verweis auf das einschlägige Handbuch einige Anregungen.
6Mit Schreiben vom 18.07. und 22.08.2011 beschwerte sich bei dem Beklagten eine (gesetzliche) Betreuerin eines Klienten der Klägerin über deren Arbeitsweise.
7Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.10.2011 die Einleitung einer Qualitätsprüfung gemäß § 9 LPV mit; er listete konkret neun Punkte auf, die die Qualitätsprüfung umfassten. Am 13.12.2011 nahm die Klägerin dazu Stellung. Am 03.01.2012 fand zwischen den Beteiligten das Abschlussgespräch gemäß § 9 Abs. 4 LPV statt; die Klägerin nahm dazu mit Schreiben vom 31.01.2012 Stellung. Unter dem 15.02.2012 erstellte der Beklagte den Bericht über die Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 i.V.m. § 9 LPV. Gestützt auf diesen Bericht kündigte der Beklagte sodann mit Schreiben vom 29.02.2012 die mit der Klägerin seit dem 01.01.2007 bestehende LPV zum 31.12.2012. Zur Begründung führte er aus, es bestünden erhebliche Qualitätsmängel der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität; die Klägerin habe ihre sich aus der LPV ergebenden Pflichten grob verletzt; es bestünden gravierende Mängel in der Leistungserbringung. Durch die mangelhafte Leistungserbringung seitens der Klägerin sei die dem Sozialhilfeträger obliegende Pflicht zu einer Gewährung bedarfsdeckender Leistungen gefährdet; die festgestellten Mängel seien so gravierend, dass eine Verbesserung der Leistungserbringung nicht zu erwarten sei; es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin künftig die Gewähr für ein vertrags- und gesetzeskonformes Verhalten biete; die in den letzten Monaten gegebenen Hinweise und Ermahnungen seien leider ohne Erfolg geblieben. Der Beklagte verwies insbesondere auf die Gespräche vom Februar und Juni 2011 sowie den Prüfbericht vom 15.02.2012.
8Am 03.01.2013 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Konzeptes ihres BeWo-Dienstes "Zuhause sein" für ambulant betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen, desweiteren eines Lebenslaufs, zahlreicher Zeugnisse sowie weiterer Unterlagen den Abschluss einer neuen LPV.
9Der Beklagte lehnte den Antrag mit Schreiben vom 08.02.2013 ab. Er verwies auf das Kündigungsschreiben vom 29.02.2012 und den Bericht über die zuvor durchgeführte Qualitätsprüfung. Seit der Kündigung habe sich die Qualität der Arbeit nicht verbessert, was an folgenden Punkten festzumachen sei: • es seien weiterhin unzureichende Hilfepläne eingereicht und die Hilfebedarfe in den Hilfeplankonferenzen unschlüssig dargestellt worden, • Gruppenangebote seien falsch abgerechnet worden, • trotz der gekündigten LPV habe sich die Klägerin nicht bzw. nicht rechtzeitig um die weitere Betreuung des Hilfeempfängers gekümmert, der im Jahre 2012 der einzige noch von der Klägerin betreute Klient gewesen sei, • die Klägerin habe im Januar 2013, als sie über keine gültige LPV mehr verfügte, einen Betreuungsvertrag mit diesem Klienten abgeschlossen, • Quittungsbelege seien nachträglich verändert worden, • im Jahresbericht über Vertretung seien falsche Angaben gemacht worden. All diese Punkte entsprächen den Gründen, die der Kündigung der bisherigen LPV zugrundelägen. Der Beklagte meinte, es sei eine Reihe von Mängeln sichtbar, die die Eignung der Klägerin in Abrede stellten, und dies, obwohl sie nur eine vergleichsweise kleine Anzahl von Klienten betreut habe. Es sei zu erwarten, dass sie bei mehreren Betreuten erst recht überfordert wäre. Bei Abwägung der Grundrechte der Klägerin aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (Berufsausübungsfreiheit) und den Interessen der Allgemeinheit und der Menschen mit Behinderung im Besonderen habe unter diesen Umständen das Individualinteresse der Klägerin zurückzutreten.
10Dagegen hat die Klägerin am 26.04.2013 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, gegen den Beklagten einen Anspruch auf den Abschluss der begehrten LPV zu haben. Sie meint, sie erfülle die für den Abschluss vorgesehenen Voraussetzungen, sodass das dem Beklagten zustehende Ermessen auf die Verpflichtung zum Vertragsschluss reduziert sei. Die Zweifel des Beklagten an ihrer Geeignetheit und Leistungsfähigkeit und am Vorhandensein ihrer fachlichen Ressourcen und Qualitäten seien nicht begründet. Die Klägerin räumt ein, versehentlich die erbrachten Leistungen im Rahmen von Gruppenangeboten nicht richtig abgerechnet zu haben; dies bedauere sie sehr; es rechtfertige jedoch nicht eine Kündigung. Entgegen der Behauptung des Beklagten habe sie sich sehr wohl und intensiv um die weitere Betreuung des noch einzigen Klienten gekümmert. Vor dem Hintergrund, dass andere Anbieter von ambulanten Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen nicht in der Lage gewesen seien, den notwendigen Betreuungsbedarf kurzfristig zu leisten, habe sie mit dem Klienten im Januar 2013 einen Betreuungsvertrag abgeschlossen. Dieser sei jedoch unabhängig von dem Abschluss einer LPV zwischen ihr und dem Beklagten. Die Klägerin erklärt, dass sie die Wirksamkeit der durch den Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung nicht anerkenne. Soweit der Beklagte zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV auf Schreiben vor der ordentlichen Kündigung Bezug nehme, zeige dies, dass eine eigenständige Prüfung des Antrages nicht stattgefunden habe. Der Beklagte übersehe, dass die im Rahmen des Qualitätsprüfungsverfahrens behaupteten Mängel zwar für die ordentliche Kündigung hätten herangezogen werden können, nicht jedoch unmittelbar für die Ablehnung des Abschlusses einer neuen LPV. Die Klägerin meint, dass der Beklagte, sofern nicht bereits eine Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Abschluss der begehrten LPV begründe, zumindest ermessensfehlerhaft entschieden habe. Wenn er darauf abstelle, dass die mit der Ablehnung verbundene Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG ihr nicht die Möglichkeit entziehe, ihren Lebensunterhalt durch ihren Beruf zu bestreiten, übersehe der Beklagte offensichtlich, das Artikel 12 Abs. 1 GG nicht nur die Berufsausübungsfreiheit, sondern auch die Berufswahlfreiheit stütze, welche mit der Berufungsausübungsfreiheit in dem einheitlichen Grundrecht der Berufsfreiheit aufgehe.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verpflichten, mit ihr eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung über ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen zu schließen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er meint, die Klägerin habe – auch nach der ausgesprochenen Kündigung der bisherigen LPV – die ihr obliegenden Pflichten gemäß § 4 LPV zur Qualität der Leistung verletzt. So habe er der Klägerin mit Schreiben vom 05.03.2012 weitere Mängel zu Quittierungsbelegen und Leistungsdokumentationen mitgeteilt; am 20.04. und 07.11.2012 habe er die Klägerin auf immer noch fehlende Unterlagen hingewiesen. Für den Neuabschluss einer LPV sei sehr wohl erneut und unabhängig von der ordentlichen Kündigung geprüft worden, ob die Voraussetzungen für einen Neuabschluss vorliegen. Im Übrigen könnten die neu eingereichten Antragsunterlagen nicht losgelöst von den bis dahin vorliegenden Unterlagen gewertet werden. Wenn aber – wie im Fall der Klägerin – Zweifel bzw. erhebliche Bedenken daran bestünden, ob hilfebedürftige Leistungsberechtigte durch einen Anbieter entsprechend ihrem jeweiligen Bedarf betreut und die Ziele des ambulant betreuten Wohnens durch Hilfestellung dieses Anbieters erreicht werden könnten, so könne der Sozialhilfeträger – schon wegen seiner Verpflichtung gegenüber den Leistungsberechtigten – keine vertragliche Bindung mit diesem Anbieter eingehen. Der Beklagte hat zuletzt im Schriftsatz vom 24.03.2014 nochmals die aus seiner Sicht nach der ausgesprochenen Kündigung der bisherigen LPV aufgetretenen Qualitätsmängel dargestellt. Der Beklagte hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei der Kündigung der bisherigen LPV um eine ordentliche Kündigung gemäß § 10 Abs. 1 LPV gehandelt habe, die fristgerecht ausgesprochen worden sei. Der Beklagte ist der Auffassung, die Ablehnung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV sei im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens rechtmäßig erfolgt und beinhalte keinen Verstoß gegen Artikel 12 GG.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten S 20 SO 123/13 und S 20 SO 143/13 ER des Sozialgericht Aachen und der die Hilfeempfänger C. , H., Q., R., , U. und T. betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Bei der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (LPV) im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Zwischen den Beteiligten besteht ein so genannter Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Mithin waren ein Vorverfahren nicht durchzuführen und die Einholung einer Klagefrist nicht geboten.
19Die Klage ist jedoch nicht begründet.
20Der Beklagte ist (derzeit) nicht verpflichtet, mit der Klägerin eine LPV im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB XII für den Leistungsbereich "Ambulant Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung" auf der Grundlage des Konzepts der Klägerin vom 28.12.2012 für Betreutes Wohnen (BeWo) zu schließen. Das Bewo-Konzept der Klägerin könnte zwar dem Grunde nach – ggf. nach einer Ergänzung, aus der die Zielsetzung und die Inhalte des Ambulant Betreuten Wohnens in Abgrenzung zu anderen Leistungen deutlicher und Maßnahmen der Qualitätssicherung durch entsprechende Dokumentation nachvollziehbarer werden, – eine tragfähige inhaltliche Basis für den Abschluss der begehrten LPV sein. Das Konzept vom 28.12.2012 stimmt im Wesentlichen mit dem Konzept vom 09.11.2007 überein, das seinerzeit Grundlage für die ab 01.12.2007 geschlossenen und bis 31.12.2012 wirksamen LPV´en war. Allein die inhaltliche Tragfähigkeit eines Anbieterkonzeptes begründet keinen Anspruch auf den (Neu-)Abschluss einer LPV.
21Der Abschluss einer LPV mit einem Leistungserbringer steht im gebundenen Ermessen des Sozialhilfeträgers. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf Abschluss der Vereinbarung noch volle Vertragsfreiheit. Der vertragsanbietende Leistungserbringer hat Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Leistungsträgers (h.M.; vgl. Flint in: Grube/Warendorf, SGB XII, 4. Auflage, § 75 Rn. 32; Jaritz, Juris PK-SGB XII, Rn. 44; Münder, LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 75 Rn. 14; SG Berlin, Urteil vom 06.05.2013 – S 47 SO 843/09). Dies betrifft sowohl das "ob" als auch das "wie" der Vereinbarung. Bei der hier streitigen Entscheidung, ob eine Vereinbarung geschlossen werden soll/muss, sind die Leistungsfähigkeit und Geeignetheit des Leistungserbringers sowie die Qualität der Leistung zu prüfen. Sind diese Kriterien zu bejahen, ist das Ermessen des Leistungsträgers nicht zuletzt im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs(ausübungs)freiheit auf Null reduziert (vgl. Flint, a.a.O., Rn. 34; Münder, a.a.O., Rn. 18; Jaritz, a.a.O., Rn. 44).
22Nach Auswertung der ihr vorliegenden Akten und aller ihr bekannt gewordenen Umstände ist die Kammer unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu der Überzeugung gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erfüllt sind und die Entscheidung der Beklagten, einen Vertragsabschluss abzulehnen, nicht ermessensfehlerhaft ist.
23Entgegen der in der zunächst noch in der Klagebegründung vertretenen Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der am 29.02.2012 ausgesprochenen Kündigung der zuletzt bestehenden LPV zum 31.12.2012 nicht um eine "außerordentliche Kündigung nach § 78 SGB XI" sondern um eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Monaten gem. § 10 Abs. 1 der LPV. Diese Kündigung hat die Klägerin nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.
24Grundlage der Kündigung war die wiederholte grobe Verletzung von Pflichten, die sich aus der LPV ergaben, insbesondere • die mangelhafte Erstellung von Hilfeplänen, • eine unzureichende Kooperation mit gesetzlichen Betreuern von Hilfeempfängern (mehrere Klienten der Klägerin kündigten die Betreuungsverträge mit der Klägerin aufgrund mangelnder Leistungserbringung), • Nichteinhaltung zeitlicher und inhaltlicher Vorgaben. Einzelheiten dazu sind in dem Qualitätsprüfungsbericht des Beklagten vom 15.02.2012, auf die in der Kündigung vom 29.02.2012 Bezug genommen worden ist, ausführlich beschrieben.
25Als die Klägerin am 03.01.2013 einen Antrag auf Abschluss einer neuen LPV stellte, hatten die Beteiligten zwar in den ca. zehn Monaten seit dem Ausspruch der Kündigung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch in Bezug auf die verschiedenen Hilfeempfänger, die Klienten der Klägerin waren, miteinander korrespondiert. Gleichwohl wurden die der Kündigung zugrundeliegenden Mängel nicht (oder nur unzureichend) abgestellt und traten noch neue Mängel hinzu. Der Beklagte hat zwar mittelbar auf die Kündigungsgründe abgestellt, in dem er sie als Maßstab für die Beurteilung des Antrags auf Abschluss einer neuen LPV genommen hat. Er hat jedoch den Abschluss einer neuen LPV nicht mit den der Kündigung zugrundeliegenden Mängeln begründet, sondern insbesondere mit Sachverhalten/Mängeln, die in der Zeit nach der Kündigung festgestellt worden sind.
26Die Kammer konnte sich durch Einsicht in die umfangreich beigezogenen Akten, die die Klägerin selbst und sechs von ihr betreute Klienten betreffen, einen Eindruck von der Art der Tätigkeit der Klägerin, der Qualität ihrer Betreuung, ihrer Zuverlässigkeit und der daran vom Beklagten geübten Kritik verschaffen. Auch die nach der Kündigung "nachgebesserten" individuellen Hilfepläne und Abrechnungen für die Hilfeempfänger C., H.- Q. R., U. und T. weisen Unschlüssigkeiten auf; abrechenbare Leistungen des Ambulant Betreuten Wohnens werden von der Klägerin nicht von anderen Leistungen abgegrenzt. Soweit ehemalige Klienten der Klägerin inzwischen von anderen BeWo-Anbietern betreut werden, fällt auf, dass die von der Klägerin seinerzeit geltend gemachte Zahl der notwendigen Fachleistungsstunden deutlich höher ist als die der neuen Anbieter, ohne dass die Notwendigkeit der häufigeren Fachleistungsstunden nachvollziehbar wäre. Dies hat dazu geführt, dass im Zuge des – erledigten – Verfahrens S 20 SO 123/13 statt der von der Klägerin in Rechnung gestellten 73.748,14 EUR für in der Vergangenheit bis 2011 liegende Betreuungsleistungen vom Beklagten erst durch Bescheide vom 13.12.2013 lediglich 11.248,45 EUR bewilligt werden konnten.
27Anschaulich werden die Mängel am Fall des Hilfeempfängers R ... Für diesen hat die Klägerin nach der Kündigung der LPV am 29.02.2012 nicht nur, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, den Hilfeplan vom 10.12.2012 betreffend den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2013 vorgelegt, den der Beklagte für unschlüssig und unzureichend hält. Vielmehr hat die Klägerin, wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte zu dem Hilfeempfänger R. ergibt, zuvor schon am 30.04.2012 einen Hilfeplan vom 21.04. 2012 betreffend den Zeitraum vom 01.02.2012 bis 31.01.2013 vorgelegt. Am 10.05.2012 musste der Beklagte die Klägerin wiederum auffordern, diesen Hilfeplan zu überarbeiten, u.a. weil dieser keine messbaren Handlungsziele aufwies, teilweise unstrukturiert war und die zeitliche Zuordnung des Betreuungsvolumens nicht nachvollziehbar war. Darauf legte die Klägerin am 14.07.2012 in Sachen R. einen weiteren überarbeiteten Hilfeplan vom 13.07.2012 vor. Die darüber am 06.09.2012 durchgeführten Hilfeplankonferenz fordert eine erneute Überarbeitung des Hilfeplans und begründete dies in zwölf Punkten: • Das Instrument des HP wurde nicht genutzt. • "Roter Faden" wird nicht erkannt ... • Es wird nicht deutlich, was konkret gemacht wird. • Maßnahmen sind abstrakt, wiederholen sich. • Gesprächsleitfaden/Beschreibung zu abstrakt, Klient nicht erkennbar. • IHP zu kleinschrittig. • Die beantragte FLS-Erhöhung ist nicht nachvollziehbar dargestellt. • Die Ziele sind nicht konkret. Beispiel: Formulierung unter Ziel 1: "braucht Unterstützung" ist keine Zielsetzung. • Die geplanten Maßnahmen können nicht erfasst werden. • Der Klient hat einen Hilfebedarf. Aus dem IHP erschließ sich nicht, welche Hilfen geleistet werden sollen. • Hilfeplan enthält zu viel fachliche Ausdrücke (Beschreibungen), ein Hilfeplan sollte einfach und nachvollziehbar geschrieben sein. • Konkretes Bild und spezifischer Bedarf sind nicht erkennbar. Dies belegt, dass die Klägerin auch nach der Kündigung vom 29.02.2012 nicht in der Lage war, einen Hilfeplan schlüssig und qualitätsgerecht zu erstellen. Besonders schwer wiegt die nachträgliche Veränderung von Quittungsbelegen, wie sie der Beklagte im Fall des Hilfeempfängers R. nachgewiesen hat. Diese nachträglichen Veränderungen sind von der Klägerin ebenfalls nach der Kündigung vom 29.02.2012 vorgenommen worden, und zwar nicht nur auf dem vom Beklagten vorgelegten und in mündlichen Verhandlung erörterten Quittierungsbeleg vom "31.3.2012", sondern – wie sich aus der beigezogenen Verwaltungsakte über den Hilfeempfänger R. ergibt – auch auf den weiteren Quittierungsbelegen vom "30.4.2012", "31.5.2012" und "30.6.2012" (vgl. Bl. 378 bis 380 der Verwaltungsakte "R."). Wenn die Klägerin diese nachträglichen Veränderungen von Abrechnungsbelegen unter Verwendung unrichtiger Datumsangaben als "Verschlimmbesserung" bezeichnet, ist dies eine eher verharmlosende Umschreibung eines höchst bedenklichen und jedenfalls vorwerfbaren Verhaltens. All dies ist nicht geeignet, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin auszuräumen oder nur zu mindern.
28Zusammengefasst bestehen daher nach Einschätzung der Kammer weiterhin berechtigte Zweifel an der Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Klägerin als BeWo-Anbieterin sowie erhebliche Bedenken hinsichtlich einer erwartbaren Qualität der Betreuung von Hilfebedürftigen durch die Klägerin. Bei Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Hilfebedürftigen an einer qualifizierten Betreuung und den Interessen der Klägerin und ihren schutzwürdigen Belangen auch nach Art. 12 GG überwiegen diese Zweifel und Bedenken und stehen (derzeit) dem Abschluss einer neuen LPV entgegen.
29Ob die Klägerin in der Zukunft noch einmal eine LPV mit dem Beklagten schließen kann, hängt nicht zuletzt davon ab, ob die Klägerin berechtigte Erwartungen und ggf. konkrete sachgerechte Auflagen des Beklagten erfüllen kann. Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass der Beklagte der Klägerin dauerhaft eine neue LPV auch dann verweigern kann, wenn diese die Voraussetzungen für einen Neuabschluss erfüllt. Hierzu bedarf aber zuvor eines Auf-Einander-Zugehens der Beteiligten.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGo).
31Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). In einer LPV im Sinne von § 75 Abs. 3 SGB XII werden die wesentlichen Leistungsmerkmale festgelegt. Aus der Inhaltsbeschreibung der LPV lässt sich jedoch ein konkret in Geld zu bemessender Wert der Tätigkeit nicht ersehen; eine Anknüpfung an ein in Geld bemessenes wirtschaftliches Interesse allein aus der LPV erscheint daher kaum möglich, anders als bei einer – hier nicht streitgegenständlichen – Vergütungsvereinbarung. Deshalb ist es sachgerecht, den Streitwert nach dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG, also mit 5.000,00 EUR festzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2006 – L 8 B 37/06 SO).

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(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Das Pflegehilfsmittelverzeichnis ist spätestens alle drei Jahre unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen fortzuschreiben. Unbeschadet der regelhaften Fortschreibung nach Satz 4 entscheidet der Spitzenverband Bund der Pflegekassen über Anträge zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen informiert und berät Hersteller auf deren Anfrage über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Aufnahme von neuartigen Pflegehilfsmitteln in das Pflegehilfsmittelverzeichnis; im Übrigen gilt § 139 Absatz 8 des Fünften Buches entsprechend. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auch auf die grundlegenden Anforderungen an den Nachweis des pflegerischen Nutzens des Pflegehilfsmittels. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
(2a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt spätestens alle drei Jahre, erstmals bis zum 30. September 2021, Empfehlungen zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen gemäß § 40 Absatz 4 unter besonderer Berücksichtigung digitaler Technologien, einschließlich des Verfahrens zur Aufnahme von Produkten oder Maßnahmen in die Empfehlungen. Absatz 2 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel mit Ausnahme der Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden, durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht. Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist. Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Sie sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode für einen zukünftigen Zeitraum abzuschließen (Vereinbarungszeitraum); nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. Die Ergebnisse sind den Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu machen.
(2) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der Sozialhilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu schaffen. Geeignet ist ein Leistungserbringer, der unter Sicherstellung der Grundsätze des § 9 Absatz 1 die Leistungen wirtschaftlich und sparsam erbringen kann. Geeignete Träger von Einrichtungen dürfen nur solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger der Einrichtung darf diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, auch soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt.
(3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, hat der Träger der Sozialhilfe Vereinbarungen vorrangig mit Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, Umfang und vergleichbarer Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer Leistungserbringer.
(4) Besteht eine schriftliche Vereinbarung, ist der Leistungserbringer im Rahmen des vereinbarten Leistungsangebotes verpflichtet, Leistungsberechtigte aufzunehmen und zu betreuen.
(5) Der Träger der Sozialhilfe darf die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, nur erbringen, soweit
- 1.
dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, - 2.
der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 76 gilt, - 3.
der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, - 4.
die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Sozialhilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat.
(6) Der Leistungserbringer hat gegen den Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Vergütung der gegenüber dem Leistungsberechtigten erbrachten Leistungen.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.