Sozialgericht Aachen Urteil, 24. Feb. 2015 - S 14 AS 1059/14


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern unter Änderung des Änderungsbescheides vom 18.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 59/14 vom 30.09.2014, des Bewil-ligungsbescheides vom 06.02.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 625/14 vom 30.09.2014, des Bewilligungsbescheides vom 17.07.2014 in der Fassung des Änderungs-bescheides vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 626 vom 30.09.2014, für die Monate September bis November 2013 sowie Juli bis September 2014 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 79,87 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 48,27 EUR und für die Monate März bis Mai 2014 in Höhe von 19,24 EUR pro Person zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Streitgegenstand ist ein höherer Anspruch der Kläger auf Leistungen für Kosten der Un-terkunft und Heizung im Zeitraum von September 2013 bis September 2014.
3Die am 00.00.0000 geborene Klägerin zu 1) schloss zum August 2013 gemeinsam mit ihrem Lebenspartner Herrn X N (geboren am 00.00.0000) einen Mietvertrag für eine Wohnung im Gweg in X zu einem monatlichen Warmmietzins von 479,23 EUR (Nettokaltmie-te: 349,23 EUR; Nebenkostenabschlag: 60,00 EUR; Heizkostenabschlag: 70,00 EUR). Seit anhin leben die Kläger dort mit Herrn N in Bedarfsgemeinschaft. Der am 28.01.2013 geborene Kläger zu 2) ist der gemeinsame Sohn der Klägerin zu1) und des Herrn N.
4Im Zeitraum von September 2013 bis September 2014 (drei betroffene Bewilligungszeit-räume) bewilligte der Beklagte – unter diversen Korrekturen durch Änderungsbescheide - den Klägern (u. a.) Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung zu einem Drittel der tatsächlichen Aufwendungen pro Kopf. Leistungen für das dem Bedarf des im streitge-genständlichen Zeitraum einkommen- und vermögenslosen Herrn X N zugerechnete wei-tere Drittel der Unterkunfts- und Heizkosten gewährte der Beklagte aufgrund von be-standskräftigen vollständigen Leistungskürzungen (Sanktionen) bei Herrn N überwiegend nicht bzw. nicht vollständig.
5Im Einzelnen: Im Leistungszeitraum von Juli bis Dezember 2014 (Bescheid vom 19.07.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.09.2013, 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014) wurden den Klägern schlussendlich für die Zeit von Juli bis November 2013 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von jeweils einem Drittel der tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung der Bedarfsgemeinschaft bewilligt und ge-währt. Leistungen für das weitere, dem Bedarf des in diesem Bewilligungszeitraum durch-gehend hundertprozentig sanktionierten (maßgebliche Sanktionsbescheide vom 19.08.2013 und 22.11.2013) Herrn N zugerechnete, Drittel gewährte der Beklagte nicht. Im Monat Dezember 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung aufgrund der vollständigen Sanktionierung des Herrn N (sinnge-mäß) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (ohne eine betragsmäßige Individualisie-rung vorzunehmen).
6Im von Januar 2013 bis Juni 2014 laufenden Bewilligungszeitraum (Bewilligungsbescheid vom 06.02.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.02.2014 und 18.06.2014) wurde Herr N für die Monate Januar bis Mai in Höhe seines vollständigen Bedarfes sanktioniert (Bescheide vom 22.11.2013 und 21.02.2014). Während im Bewilli-gungsbescheid vom 06.02.2014 die Sanktionierung des Herrn N für Januar und Februar nicht zu einer höheren Bedarfsanerkennung auf Seiten der Unterkunftskosten bei den Klägern führte, suchte der Beklagte dies zunächst mit Bescheid vom 12.02.2014 zu än-dern. Ein weiterer Änderungsbescheid vom 18.06.2014 erfolgte zwar mit dem Ziel, zuvor ein fälschlich berücksichtigtes Arbeitnehmereinkommen des Herrn N sowie Elterngeld der Klägerin (ab Februar 2012) nicht mehr bedarfsmindernd anzurechnen; es erfolgten Nach-bewilligungen. Den Klägern wurde dabei indes wiederrum (für den gesamten Leistungs-zeitraum) ein Leistungsanspruch (nur) in Höhe von je einem Drittel der tatsächlichen Kos-ten der Unterkunft und Heizung zuerkannt. Dem für Herrn N errechneten Leistungsan-spruch wurde für die Zeit von Januar bis Februar 2014 ein "Minderungsbetrag aufgrund von Sanktionen" von monatlich 345,00 EUR entgegengestellt und für die Zeit von März bis Mai 2014 ein "Minderungsbetrag" von 399,59 EUR monatlich. Trotz der bis Mai dauernden vollständigen Sanktionierung erfolgten damit letztlich Leistungsbewilligungen für Herrn N in Höhe von 63,20 EUR (Januar) 175,86 EUR (Februar) bzw. 121,27 EUR (März bis Mai 2014), die keiner Bedarfsart zugeordnet waren, jedoch tatsächlich gewährt wurden (s. a. Wider-spruchsbescheid Nr. 625/14 S. 4).
7Im Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2014 (Bewilligungsbescheid vom 17.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2014) entfiel für den Zeitraum von Juli bis September der Leistungsanspruch des Herrn N bestandskräftig erneut vollständig auf-grund von Sanktionierungen (maßgeblicher Bescheid vom 11.06.2014). Den Klägern wur-den Leistungen in Höhe von jeweils einem Drittel der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt.
8Gegen einen die Kosten der Unterkunft und Heizung betreffenden Änderungsbescheid vom 18.10.2013 (späterhin im Widerspruchsverfahren mit Bescheid vom 25.09.2014 zu-rückgenommen) und die Bewilligungsbescheide vom 06.02.2014 und 17.07.2014 legten die Kläger jeweils binnen eines Monats nach Zugang Widerspruch ein. Sie wendeten sich insbesondere gegen die faktische Unterdeckung im Bereich der Mietaufwendungen durch die Sanktionierungen des Herrn N. Im Verlauf anwaltlich vertreten äußerten die Kläger die Auffassung, es werde nicht berücksichtigt, dass sich der Bedarf der Kläger für Unterkunft und Heizung erhöhe, soweit der entsprechende Bedarf aufgrund einer Sanktion des Herrn N. nicht gedeckt werde.
9Mit Schreiben vom 19.08.2014 drohte der Vermieter der Bedarfsgemeinschaft aufgrund erheblicher Mietrückstände (die neuerliche) die außerordentliche fristlose Kündigung an. Zwischenzeitlich ist die Bedarfsgemeinschaft umgezogen.
10Mit drei Widerspruchsbescheiden vom 30.09.2014 (9-11/ 2013; 1-5/ 2014; 7-9/ 2013) wurden die Widersprüche sämtlich als unbegründet zurückgewiesen. Eine Übertragung des auf Herrn N. entfallenden Drittels der Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 159,74 EUR monatlich auf die Kläger komme nicht in Betracht. Eine Abweichung vom Regel-fall des sog. "Kopfteilprinzips" bei der Verteilung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf den Bedarf der Mitglieder einer Haushalts- bzw. Bedarfsgemeinschaft sei deshalb nicht angezeigt, weil die Klägerin zu 1) und Herr N. als Partner eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sui generis bildeten. Dies beziehe sich – anderes als gegenüber einem volljährigen Kind (Konstellation des Urteils des Bundessozialgerichts im Urteil vom 25.05.2012 – B 4 AS 67/12 R) – auch auf wirtschaftliche und finanzielle Aspekte. Die Klä-gerin zu 1) habe sich das sanktionierte Verhalten ihres Partners zurechnen zu lassen.
11Hiergegen haben die Kläger am 13.10.2014 Klage erhoben. Anwaltlich vertreten sind sie weiter der Auffassung, im vorliegenden Fall sei vom "Kopfteilprinzip" abzuweichen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Klägerin zu 1) als Mieterin für Forderungen aus dem Miet-verhältnis hafte.
12Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt,
13den Beklagten zu verurteilen, den Klägern unter Änderung des Änderungsbeschei-des vom 18.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 59/14 vom 30.09.2014, des Bewilligungsbescheides vom 06.02.2014 in der Fassung der Än-derungsbescheide vom 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides Nr. 625/14 vom 30.09.2014, des Bewilligungsbescheides vom 17.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 626 vom 30.09.2014, für die Monate September bis November 2013 sowie Juli bis September 2014 weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 79,87 EUR, für den Monat Januar 2014 in Höhe von 48,27 EUR und für die Monate März bis Mai 2014 in Höhe von 19,24 EUR pro Person zu gewähren.
14Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger dem Grunde nach.
15Der Vertreter des Beklagten beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er führt seine in den Widerspruchsentscheidungen vertretene Rechtsauffassung aus. Das BSG habe in seinem Urteil vom 25.05.2012 (B 4 AS 67/12 R) betont, dass die Umstände des Einzelfalles zu betrachten seien. Der Einfluss der übrigen Mitglieder der Bedarfsge-meinschaft, insbesondere der Mutter, auf den im dortigen Fall sanktionierten volljährigen, unter 25-jährigen Sohn sei ungleich geringer, als die Einwirkungsmöglichkeiten der Kläge-rin zu 1) auf ihren Partner. Auch der Kläger zu 2) habe sich im Ergebnis das sanktionierte Verhalten seines Vaters zurechnen zu lassen. Die Klägerin zu 1) habe insoweit für den Kläger zu 2) die Verantwortung zu übernehmen. Soweit sie tatsächlich keinen Einfluss auf das Verhalten ihres Partners nehmen könne, habe sie mit dem Kläger zu 2) aus der ge-meinsamen Wohnung mit Herrn N. nötigenfalls auszuziehen. Es ergebe sich andernfalls schließlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit sanktionierten, allein lebenden Leistungsberechtigten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Ge¬richtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Änderungsbescheid vom 18.10.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 59/14 vom 30.09.2014, der Bewilligungsbescheid vom 06.02.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 12.02.2014 und 18.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 625/14 vom 30.09.2014 und der Bewilligungsbescheid vom 17.07.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides Nr. 626 vom 30.09.2014.
21Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässig auf die Rechtmäßigkeit der bewilligten Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung (KdUH) in der Zeit September 2013 bis September 2014 beschränkt. Die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung stellen einen abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. hierzu in st. Rspr.: Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R, juris Rn. 11 m.w.N.).
22II. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 4 statthafte Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den betroffenen Leistungszeitraum von September bis Dezember 2013. Zwar haben die Kläger erst gegen den "Änderungsbe-scheid" vom 18.10.2013 Widerspruch eingelegt, nicht aber gegen die ursprüngliche Leis-tungsbewilligung vom 19.07.3013, mit der keine Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden waren, bzw. den Änderungsbescheid vom 20.09.2013, mit dem die tatsächlichen Aufwendungen für Wohnkosten zwar berücksichtigt worden waren, Leis-tungen aufgrund der vollständigen Sanktionierung des Herrn N. indes nur den Klägern – jeweils in Höhe von einem Drittel der tatsächlichen Aufwendungen – bewilligt worden wa-ren. In der vollständigen Rücknahme von Leistungsbewilligungen für Kosten der Unter-kunft und Heizung betraf der "Änderungsbescheid" vom 18.10.2013 aber gerade den Streitgegenstand der Kosten der Unterkunft und Heizung. Unerheblich ist, dass der Be-scheid selbst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit Bescheid vom 25.09.2014 zu-rück genommen worden ist. Denn zwischenzeitlich hatte er mit "Änderungsbescheiden" vom 23.01.2014, 12.02.2014 und 18.06.2014 eine neue Fassung erhalten, sich in Bezug auf den hierdurch bereits jeweils veränderten Regelungsgegenstand der Kosten der Un-terkunft und Heizung damit bereits erledigt (39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X). Diese Bescheide waren gem. § 86 SGG, in Bezug auf ihren jeweiligen Regelungsgehalt die Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung betreffend, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewor-den. Die Rücknahme vom 25.09.2015 ging damit ins Leere und bedeutete keinesfalls eine Abhilfe des Widerspruches. Folgerichtig hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 (Nr. 59/14) – auf der Grundlage der letzten "Änderungsbescheid"fassung vom 18.06.2014 in der Sache entschieden.
23III. Die Klage ist begründet. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum einen An-spruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im beantragten und tenorierten Umfang.
24Die Kläger haben nach Maßgabe des §§ 19 Abs. 1, 3; 22 Abs. 1 S. 1 (S. 3) SGB II An-spruch auf Übernahme der KdUH für die Zeit von September 2013 bis September 2014 in der tatsächlichen Höhe ohne Abzug eines auf Herrn N. entfallenden Drittels. Die Kläger können in dem streitigen Zeitraum die Übernahme der KdU jeweils zur Hälfte unmittelbar aus § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beanspruchen.
251. Die Kläger gehörten ohne Zweifel zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II und haben dem Grunde nach Anspruch auf Übernahme der KdU. Beide hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Die im Jahre 1993 geborene Klägerin zu 1) war erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), hatte das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7 a SGB II aber noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II). Der im K 0000 geborene Kläger zu 2) lebte mit ihr (und Herrn N) in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 4, 19 Abs. 1 SGB II), beide waren hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 9 SGB II); lediglich Kindergeldeinkom-men des Klägers zu 2), dass nicht einmal dessen Regelbedarf (§§ 20 SGB II) deckte (§§ 19 Abs. 3 S. 2, 11 Abs. 1 S. 4 SGB II) stand zur Verfügung.
262. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nutzen Hilfe-bedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so sind die KdU im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Dies gilt unab-hängig davon, ob die Personen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. (st. Rspr. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R - BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3, Rn. 28; BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 7/07AS 7/07 R - juris Rn. 19; BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 = SGb 2010, 163 ff, Rn. 18 f; BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr. 5 Rn.33; BSG Ur-teil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 61/0AS 61/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 12 Rn. 19; BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 4 Rn 19; BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 Rn.18). Hintergrund für dieses auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 21.1.1988 - 5 C 68/85 - BVerwGE 79, 17) zurückgehende sog. "Kopfteilprinzip" sind Gründe der Verwaltungsver-einfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt.
27Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabi-lität, die jedoch nicht gesetzlich als den Anspruch auf KdUH begrenzend festgeschrieben ist. Insofern findet sich in § 22 Abs. 1 SGB II keine bedarfsbeschränkende Festlegung des Gesetzgebers auf das Prinzip der anteiligen Verteilung der KdU nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Bei den KdU greift der Individualisierungsgrundsatz mit der Anknüpfung an die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, deren Angemessen-heit als begrenzend wirkt. Es besteht ein Unterschied zu den Regelleistungen nach dem SGB II, bei denen eine anspruchsbegrenzende Pauschalierung der Bedarfe gesetzlich vorgesehen ist.
28In Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG, das eine Korrektur des Grundsatzes der Pro-Kopf-Aufteilung zugelassen hat, wenn und soweit der Hilfefall durch "sozialhilfe-rechtlich bedeutsame Umstände" gekennzeichnet war, die "ohne weiteres objektivierbar" und "dem Träger der Sozialhilfe möglicherweise sogar bereits bekannt" waren (BVerwGE 79, 17 ff, z. B. Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, die ein anerkennenswertes Maß an Unterkunftsbedarf in der Person der oder des Hilfebedürftigen oder eines anderen Mit-glieds der Haushaltsgemeinschaft ausmachten), hat es auch das BSG als möglich und notwendig angesehen, im Einzelfall vom "Kopfteilprinzip" abzuweichen (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 4, Rn.19 "Sonderfälle").
293. Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip hat das BSG etwa bei gemeinsam in einer Woh-nung, aber nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bejaht, wenn eine an-dere Aufteilung aufgrund eines Vertrags bei objektiver Betrachtung aufgrund eines schon vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit vereinbarten notariellen Vertrags und der daraus folgen-den Stellung als Eigentümer angezeigt sei (BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R – Rn. 28, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; bereits angedeutet in BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 12, Rn.19); weiterhin hat es eines Abweichung in Fallgestaltungen erörtert, in denen durch eine Berücksichtigung der KdU nach Kopfanteilen eine Bedarfsunterde-ckung in Frage stand (vgl. z.B. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 9 Rn. 18; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr. 4 Rn. 19).
30Mit Urteil vom 23. Mai 2013 (B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270-277, SozR 4-4200 § 22 Nr. 68, SozR 4-4200 § 31 Nr. 7) hat 4. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass eine Abweichung vom Kopfteilprinzip auch dann vorzunehmen ist, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft einer Sanktion in voller Leistungshöhe unterliegt und die an sich übernahmefähigen KdUH daher faktisch in Höhe dessen Kopfteiles auch zu Lasten der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ungedeckt bleibt. Der 14. Senat hat sich die-ser Auffassung mit Urteil vom 02.12.2014 angeschlossen (B 14 AS 50/13 R – zum Zeit-punkt der Entscheidung noch nicht veröffentlicht; a. A. vorhergehend: LSG Sach.-Anh., Urteil vom 30.01.2013 – L 5 AS 373/10 – juris: Die Mithaftung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sei vom Gesetzgeber grundsicherungsrechtlich nicht für bedeutsam angesehen worden, weil für diesen Fall keine besondere Regelung getroffen worden sei. Eine Kompensation sei im Übrigen aus dem Schonvermögen, Freibeträgen bei Vermögen und Einkünften oder aus der Regelleistung möglich. Bei einer Notlage bestünde auch die Möglichkeit, gemäß § 22 Abs. 5 SGB II ein Darlehen oder einen Zuschuss zu erhalten.)
31In dem der Entscheidung des 4. Senats zugrunde liegenden Sachverhalt war der volljähri-ge, unter 25-jährige Sohn bzw. Bruder der 0000 geborenen Klägerin zu 1) und des min-derjährigen Klägers zu 2) hundertprozentig sanktioniert (vergleichbar die personelle Kons-tellation im dem Urteil vom 02.12.2014 - B 14 AS 50/13 R – zugrundeliegenden Sachver-halt). Der Senat hat darin in Fortsetzung der o. a. Rechtsprechung einen bedarfsbezoge-nen Grund dafür gesehen, die anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung mit Eintritt der Sanktion des weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes einzig – insoweit aber wieder-rum nach Kopfteilen - dem Bedarf der Kläger zuzuordnen, mit der Folge, dass sich der Anspruch der Kläger nach §§ 22 Abs. 1 S. 1 (3) SGB II entsprechend erhöht.
32Das BSG führt wörtlich aus: "Aus "bedarfsbezogenen Gründen", nämlich wegen des voll-ständigen Wegfalls der KdU-Leistungen für D, entstanden der Klägerin zu 1 und dem Klä-ger zu 2 in dem streitigen Zeitraum höhere Kosten für die Wohnung und Heizung. Sie konnten schon deshalb nicht darauf verwiesen werden, den KdU-Anteil von D zu verlan-gen, weil der Beklagte mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 6.1.2009 sowie mit dem Bewilligungsbescheid vom 2.4.2009 als der zur Sicherstellung des Existenzminimums zu-ständige Träger den vollständigen Wegfall des KdU-Anteils für D in dem hier streitigen Zeitraum verfügte. Zwar ist zweifelhaft, ob dies berechtigt war. § 31 Abs 5 S 6 SGB II iVm § 31 Abs 3 S 6 SGB II sieht vor, dass der zuständige Träger bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30 vH der nach § 20 maßgebenden Regelleistung in angemessenen Um-fang ergänzende Sachleistungen und geldwerte Leistungen erbringen kann und diese nach § 31 Abs 3 S 7 SGB II erbringen soll, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt. Letzteres war hier der Fall, weil auch der minderjäh-rige Bruder des Klägers in der Bedarfsgemeinschaft lebte. D hat jedoch - ausgehend von den seitens der Beteiligten nicht gerügten, bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) - den Sanktionsbescheid vom 6.1.2009 und den seinen Individualanspruch betref-fenden Teil des Bescheides vom 2.4.2009 nicht angegriffen, ohne dass die Klägerin zu 1 bei ihrem volljährigen Sohn hierauf Einfluss hatte. Nach dem Inhalt der vom LSG in Bezug genommenen Bewilligungsbescheide war bei D auch kein Einkommen oder Vermögen vorhanden, aus dem er den auf ihn entfallenden KdU-Anteil während des Sanktionszeit-raums hätte bestreiten können. Dem Beklagten war daher bekannt, dass der durch die von ihm veranlasste Sanktion eine Bedarfsunterdeckung bei den KdU auch bei den Kläge-rin zu 1 und dem minderjährigen Kläger zu 2 eingetreten war.
33Die Kläger können auch nicht darauf verwiesen werden, ihren tatsächlichen mietvertragli-chen Verpflichtungen nicht vollständig nachzukommen und eine weitere Erhöhung der hier nach den Feststellungen des LSG bereits vorhandenen Mietschulden hinzunehmen. Im Bereich der KdU sind die existenzsichernden Leistungen dergestalt geregelt, dass ein Anspruch auf Übernahme der KdU-Aufwendungen nicht erst besteht, wenn eine Kündi-gung des Mietverhältnisses unmittelbar bevorsteht. Es besteht mit dieser Maßgabe eine Verpflichtung des SGB II-Trägers zur Deckung des (hier vorübergehend erhöhten) indivi-duellen Bedarfs jedes Grundrechtsträgers (BVerfGE 125, 175 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, juris RdNr 137; Wersig in info also 2011, 51 ff, 52).
34Der Einwand des Beklagten, dass durch die Erhöhung des KdU-Anteils für die Kläger die Sanktionierung von D "abgemildert" werde, kann aus Rechtsgründen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin zu 1 ist wegen der vom SGB II vorgesehenen Konstruktion der Bedarfsgemeinschaft zum Einsatz ihres Einkommens und Vermögens auch für D ver-pflichtet. Eine darüberhinausgehende faktische Mithaftung für ein nach dem SGB II sank-tioniertes Verhalten des volljährigen Kindes durch Hinnahme einer Bedarfsunterdeckung ist nicht vorgesehen (vgl zur Vermeidung von personenübergreifenden Sanktionsfolgen: Geiger in info also 2010, 3 ff; Berlit in Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kapitel 28, RdNr 34). Zudem ist die Sanktion für D nicht vollständig entfallen, weil auch der Regelbe-darf teilweise gekürzt bzw als Sachleistung erbracht worden ist. Ob ein KdU-Anteil in die-sen Fallgestaltungen zu übernehmen ist, muss einzelfall- und bedarfsbezogen geprüft werden. Die von dem Beklagten als mögliche Folge beschriebene Ungleichbehandlung des D mit nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit Angehörigen lebenden Personen bei einer Sanktionierung liegt schon deshalb nicht vor, weil eine andere Ausgangslage gegeben ist und wirkt sich im Übrigen auch nicht auf den Anspruch der Klägerin zu 1 und den minderjährigen Kläger zu 2 aus.
35Unschädlich ist schließlich, dass bei der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 eine höhere Belastung durch KdU während des Mietverhältnisses eingetreten ist. § 22 Abs 1 S 1 SGB II enthält keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Kosten, die bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren." (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270-277, SozR 4-4200 § 22 Nr 68, SozR 4-4200 § 31 Nr. 7, Rn. 22-25)
36Das Bundessozialgericht hat damit die Auffassung des 6. Senats des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 22.03.2012 (L 6 AS 1589/10) bestätigt. Das LSG hatte ausgeführt, die Anrechnung des auf das sanktionierte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft entfallenden Kopfteiles als "fiktiven" zulasten der Kläger stehe ent-gegen, dass dann ihre (tatsächlichen) Aufwendungen nicht mehr gedeckt seien. Damit werde die durch die Aufteilung nach Kopfteilen verfolgte Zielsetzung konterkariert, weil diese sich gerade nicht nur daraus rechtfertige, dass die Wohnung gemeinsam mit ande-ren Personen genutzt werde, sondern maßgeblich sei, dass der aktuell bestehende Bedarf gerade mehrerer Personen gedeckt werde. Sei mit der Anrechnung des Kopfteiles eine Lücke im eigenen Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entstanden, werde ihnen ein Fehlverhalten zugerechnet, auf das sie jedenfalls bei über 18jährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft keinen rechtlich relevanten Einfluss hätten (vgl. auch Geiger, AlG II 2014, S. 727). Die Auswirkungen einer Sanktion auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft widerspreche auch dem personenbezogenen Charakter der Sanktion (vgl. auch Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, 5. Aul. 2013, § 22, Rn. 42; Wersing, info also 2013, S. 51). Gehörten – wie hier – minderjährige Kinder der Bedarfs-gemeinschaft an, wiederspreche jedenfalls dann die Unterdeckung der KdUH durch An-rechnung eines fiktiven Kopfanteils auch deren besonderem Bedarf und dem in § 1 Abs. 1 S. 4 Nr. 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (LSG NRW a.a.O, ju-ris, Rn. 28-32).
374. Dieser obergerichtlichen und höchstrichterlichen Auffassung schließt sich die Kammer an. Auf der Grundlage der dargelegten Argumente ist kein rechtserheblicher Umstand da-rin zu erkennen, dass im vorliegenden Fall das sanktionierte Mitglied der Bedarfsgemein-schaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II, statt nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II angehört. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft sui generis der Klägerin zu 1) zu ihrem sanktionierten Partner sei in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht herausgehoben und daher maßgeblicher Ansatz einer Differenzierung der vorliegenden Konstellation zu jener, die der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag, kann dem nicht gefolgt werden. Die vom Beklagten angenommene Besonderheit findet insoweit im Gesetz keinen Anknüpfungspunkt. Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II hat vielmehr der mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Partner in gleicher Weise mit seinem Einkommen und Vermögen für dessen Lebensunterhalt einzustehen, wie die Klägerin zu 1) im vom Bundessozialgericht entschie-denen Fall für ihren sanktionierten (unverheirateten) Sohn gem. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II. Wäre hingegen – entgegen der Auffassung der Kammer - das Maß des "Füreinandereinstehens" und der Übernahme der Verantwortung für den anderen zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn N tatsächlich gegenüber dem Verhältnis einer Mutter zu dem bei ihr lebenden volljährigen, unter 25-jährigen Sohn tatsächlich ein gesteigertes, weil der Sohn aus der Bedarfsgemeinschaft ausschiede, soweit er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder Einkommen beschaffen könnte, müsste doch erst Recht angenommen werden, dass die Klägerin zu 1) sich genötigt sähe, für das Verhalten und die Sanktionierung des Herrn N etwa mit ihren Regelbedarfsleitungen einzustehen. Die Verfehlung des personenbezogenen Charakters der Sanktion (vgl. Boerner in Löns/Herold-Tews, 3. Auflage 2011, § 22, Rn. 19; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a, Rn. 30) würde auf dieser Grundlage verschärft, bedenkt man, dass die Klägerin zu 1) auf das (Fehl)verhalten ihres Partners ebenso wenig einen rechtlich relevanten Einfluss hat, wie die Mutter bei ihrem volljährigen Sohn. Sofern der Beklagte in der Annahme einer "besonderen Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft" die Klä-gerin, um Folgen der Sanktionierung des Herrn N auf sie und ihren Sohn zu vermeiden, hiernach gleichzeitig auf einen Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft verweisen will, liegt darin aus Sicht der Kammer ein Widerspruch.
38Insbesondere hat der Beklagte in seiner Fokussierung auf das Verhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und Herrn N aber deren Sohn, den Kläger zu 2) übersehen. Sofern er in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzt hat, für diesen müsse die Klägerin zu 1) durch einen gemeinsamen Auszug aus der Bedarfsgemeinschaft mit Herrn N ebenfalls Verant-wortung übernehmen, andernfalls sei eben auch dem Kläger zu 2) das Verhalten seines Vaters – vermittelt über die Klägerin zu 1) - zuzurechnen, braucht der Frage, ob die Klägerin zu 1) überhaupt das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Kläger zu 2) hat, nicht weiter nachgegangen zu werden. Die gegen eine (mittelbare) Zurechnung des Fehlverhaltens des Herrn N auf die Klägerin zu 1) dargelegten Einwände, gelten für den Kläger zu 2) in besonderem Maße. Über den Gesichtspunkt des personenbezogenen Charakters der Sanktion hinaus, wäre der Kläger zu 2) nicht einmal nach den Wertungen des § 9 Abs. 2 SGB II für einen dem Herrn N zugerechneten Bedarf einstandspflichtig.
39Gehören minderjährige Kinder der Bedarfsgemeinschaft an, widerspricht die Unterde-ckung der KdU durch Anrechnung eines fiktiven Kopfanteils aber auch deren besonderem Bedarf (vgl. auch Wolf/Diehm SozSich 2006, 195) und dem in § 1 Abs. 1 S 4 Nr. 4 SGB II niedergelegten Grundsatz familiengerechter Hilfe (LSG NRW, a.a.O., Rn. 31). Danach sind die Leistungen insbesondere auf die Berücksichtigung der familienspezifischen Le-bensverhältnisse von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen oder pflegebe-dürftige Angehörige betreuen, auszurichten. Obgleich mit dieser Regelung in erster Linie Rücksicht auf Verpflichtungen und Einschränkungen des Erwerbsfähigen wegen der Kin-dererziehung oder der Pflege von Angehörigen genommen werden soll (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 50 zu § 1, letzter Satz) und eine dem § 25 Abs. 3 Bundesozialhilfegesetz (BSHG) über den Schutz der unterhaltsberechtigten Angehörigen und anderer Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft bzw. dem § 16 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe - SGB XII (vormals: § 7 BSHG) über familiengerechte Leistungen vergleichbare Regelung nicht ausdrücklich in das SGB II aufgenommen wurde, so erlaubt es der offene Wortlaut dennoch, die finalprogrammatische Zielsetzung in § 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. Nr. 4 SGB II im Lichte des verfassungsrechtlich garantierten besonderen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - vgl. zu einem Konflikt des Kopfteilprinzips mit Art, 6 GG: LSG NRW Be-schluss vom 22.05.2012 - L 19 AS 1855/11 B, juris, Rn. 13) auszulegen. Danach muss auch im Falle der rechtmäßigen Sanktionierung des Fehlverhaltens eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 31 Abs. 5 S. 2 SGB II der Wegfall des ihn betreffenden Mietan-teils über § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bei drohender Wohnungslosigkeit über § 22 Abs. 5 SGB II) korrigiert werden (so LSG Nds-Bremen Beschl. vom 08.07.2009 - L 6 AS 335/09 B ER – juris, Rn 11).
40Für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip bei der Betroffenheit minderjähriger Kinder durch eine vollständige Sanktion eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft spricht ferner die in § 31 a Abs. 3 SGB II zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Wertung. Während der Leistungsträger grds. bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Pro-zent des nach § 20 maßgeblichen Regelbedarfes - und nur auf Antrag – ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen kann, hat er dies zu unternehmen, wenn der sanktionierte Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in einem Haushalt lebt. Die antragunabhängige Erbringung ergänzender Leistungen in Fällen, in denen minderjährige Kinder in der Bedarfs- oder auch nur Haushaltsgemeinschaft leben, greift den in § 1 Abs. 2 S. 4 SGB II normierten und in § 26 Abs. 1 S. 2 SGB XII ausgeformten Grundsatz familiengerechter Hilfe auf (dazu BVerwG, Urteil vom 31.01.1968 – V C 109.66). Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwei-ten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (zum Teil rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten) ist die bis anhin geltende Regelpflicht zur bindenden Verpflichtung ausge-staltet worden. Dieser Pflicht korrespondiert ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach, der sich auf alle von § 19 Abs. 1 SGB II erfassten Leistungen erstreckt. Hierdurch soll gerade das Existenzminimum von minderjährigen Kindern besonders gesichert wer-den, die ohne ihr eigenes Zutun Gefahr laufen, von den Leistungskürzungen eines Mit-gliedes der Bedarfsgemeinschaft mitbetroffen zu werden (BT-Drs. 17/3404, S. 112). Der Vermeidung dieser Gefahr räumt der Gesetzgeber den Vorrang vor einer unausweichli-chen Abmilderung der Sanktionsfolgen für den Sanktionierten ein (vgl. Berlit, in: Münder, LPK-SGBII, 5. Aufl. 2013, § 31a, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße auch für die Si-cherung des Grundbedürfnisses "Wohnen", dessen herausragende Bedeutung der Ge-setzgeber etwa in § 31a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 3 SGB II zum Ausdruck bringt. Die Vermei-dung eines Schuldenaufbaus im Bereich der Mietkosten als Sanktionsfolge zur Vermei-dung einer Obdachlosigkeit (BT-Drs. 17/3404, S. 112) ist dem Gesetzgeber ein klar er-kennbares Anliegen. Der Auffassung folgend, dass Ergänzungsleistungen auch dann zu gewähren sind, wenn nur ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt (SG Berlin, Urteil vom 13.11.2012 - S 63 AS 2351/12; Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 31a, Rn. 49.2; offenbar auch: BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270-277, SozR 4-4200 § 22 Nr 68, SozR 4-4200 § 31 Nr. 7, Rn. 22), hat es der Beklagte rechtswidrig unterlassen, zugleich mit den bestandskräftigen Sanktionierungen des Herrn N eine Regelung nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II zu treffen (vgl. BSG a.a.O; LSG NRW, Beschluss vom 22. August 2011 – L 19 AS 1299/11 B ER – juris Rn. 13; Knickrehm/Hahn, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 31a, Rn. 41) und dadurch die entstandene Gefährdung des existenzsichernden Minimums des Klägers zu 2) mitverursacht. Die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles sprechen danach gerade für eine Abweichung vom Kopfteil-prinzip.
415. Hiernach haben die Kläger einen Anspruch auf Leistungen der Kosten der Unterkunft und Heizung für die im streitgegenständlichen Zeitraum bewohnte Wohnung in tatsächli-cher Höhe. Die Angemessenheit der Wohnkosten für einen drei Personen Haushalt ist nicht streitig. Die Bruttokaltmiete von 409,23 EUR monatlich wäre ohnedies sogar für einen Zwei-Personen Haushalt angemessen. In Ermangelung eines sog. "schlüssigen Konzep-tes" des Beklagten (vgl. SG Aachen, Urteil vom 24.06.2014 - S 14 AS 846/12) ist auf die Werte zu § 12 Wohngeldgesetz zurückzugreifen und auf diese ein Sicherheitsaufschlag von 10 % vorzunehmen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73). Ausgehend von Mietstufe 3 für Wegberg, läge schon bei einem Zwei-Personenhaushalt die Angemessenheitsgrenze bei 442,20 EUR. Für die Monate, in denen ein Drittel der Wohnkosten aufgrund der Sanktionierungen des Herrn N ungedeckt geblieben sind, ist bei der entsprechenden Erhöhung des Anspruches der Kläger nach Auffassung der Kammer wiederrum aus Gründen der Praktikabilität und zurückkehrend zu dem Grundsatzgedenken, dass in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nut-zung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht möglich ist, eine gleichmäßige Verteilung nach Kopfteilen vorzunehmen. Im Zeitraum von Januar bis Mai 2014 war zu berücksichtigen, dass Herrn N trotz vollständi-ger Sanktionierung (versehentlich) tatsächlich Leistungen bewilligt worden sind (vgl. zu-sammenfassend den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2013 Nr. 625/14, S. 4). Es muss-te davon ausgegangen werden, dass die tatsächlich ausgezahlten Leistungen dem ent-sprachen. Dass diese Leistungen – trotz einer fehlenden Bedarfszuordnung - zu einer entsprechenden Verringerung des Nachzahlungsanspruches der Kläger führt bzw. im Mo-nat Februar 2014 einen Anspruch entfallen lässt, ist nicht weiter auszuführen. Die Kläger haben ihren Klageantrag nach den Darlegungen der Kammer in der mündlichen Verhand-lung entsprechend gefasst. Nach dem Grundsatz ne ultra petita kam das Zusprechen hö-herer Leistungen insofern ohnehin nicht in Betracht.
42IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
43V. Die Berufungsfähigkeit folgt aus 143, 144 Abs. 1 SGG.

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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.
(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.
(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:
- 1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - 2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.
(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.
(5) (weggefallen)
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, - 2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, - 3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden, - 4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, - 5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
- 1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, - 2.
erwerbsfähig sind, - 3.
hilfebedürftig sind und - 4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
- 1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, - 2.
Ausländerinnen und Ausländer, - a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder - b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
- 3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
- 1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, - 2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, - 3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, - b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, - c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
- 4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- 1.
länger als ein Jahr zusammenleben, - 2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, - 3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder - 4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,
- 1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder - 2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
(4a) (weggefallen)
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.
(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,
- 1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, - 2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder - b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
- 3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.
(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.
(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, - 2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, - 3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden, - 4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, - 5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis
- 1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen, - 2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, - 3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn
- 1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen, - 2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen, - 3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder - 4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
(1a) (weggefallen)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.
(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.
(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
- 1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, - 2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder - 3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.
(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn
- 1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, - 2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, - 3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder - 4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.
(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:
- 1.
den Tag des Eingangs der Klage, - 2.
die Namen und die Anschriften der Parteien, - 3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete, - 4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und - 5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.
(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass
- 1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird, - 2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird, - 3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden, - 4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden, - 5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.
(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur
(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
- 1.
bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, - 2.
bei Leistungsberechtigten, die trotz Belehrung ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen.
(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
- 1.
es sich um Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen der Sozialhilfe handelt, die die leistungsberechtigte Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben oder durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst hat, oder - 2.
es sich um Ansprüche auf Kostenersatz nach den §§ 103 und 104 handelt.
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei einer weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verletzen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wiederholt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.