Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 29. Juni 2015 - 7 U 108/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2015:0629.7U108.13.0A
bei uns veröffentlicht am29.06.2015

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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24.01.2013, Aktenzeichen 7 O 786/11, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtenen Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen die Beklagte als objektfinanzierende Bank einer Fondsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, diese habe Beihilfe zu einer vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die Initiatoren bzw. Hintermänner des Fonds geleistet.

2

Die Kläger hatten sich an der Gesellschaft „…“ (im Folgenden: Fonds-Gesellschaft) beteiligt. Diese in … ansässige Fonds-Gesellschaft wurde durch den Gesellschaftsvertrag der Gründungsgesellschafterinnen Firma … sowie Firma … vom 25. April 1994 gegründet. Geschäftsführer der beiden Gründungsgesellschaften war jeweils Herr ... Mehrheitsgesellschafter der beiden Gründungsgesellschaften war jeweils Herr ... .

3

Die Fonds-Gesellschaft erwarb u.a. die Fonds-Immobilie „…“ mit notariellem Kaufvertrag vom 18.12.1995 von der Firma … (im Folgenden Firma …) zu einem Kaufpreis von 4.247.040,00 DM (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer). In der Notarurkunde vom 18.12.1995 ist in Abschnitt I dabei zum Bautenstand vermerkt: „Mit Erdarbeiten begonnen“.

4

Mehrheitsgesellschafter der Firma … war ebenfalls Herr … . Die Firma … hatte zuvor das Grundstück gemäß notarieller Urkunde vom 12.09.1995 zum Preis von 3.525.000,00 DM (zzgl. Mehrwertsteuer) von einer dritten Gesellschaft erworben. In dieser als „Kauf- und Werklieferungsvertrag“ überschriebenen notariellen Urkunde hatte die dortige Verkäuferin gegenüber der Firma … in § 7 der Urkunde u.a. die Verpflichtung übernommen, das Grundstück bis zum 30.04.1996 mit einem Geschäftshaus schlüsselfertig und für die Mieter betriebsbereit zu bebauen.

5

Die Kläger finanzierten ihre Beteiligung an der Fonds-Gesellschaft durch ein Darlehen, das sie - vertreten durch eine Treuhänderin - bei einer dritten Bank aufgenommen hatten.

6

Die Kläger haben erstinstanzlich vorgetragen:

7

Sie seien bei ihrem Beitritt arglistig getäuscht worden. Sie seien zum Beitritt geworben worden, wobei der Vertrieb anhand von Schulungsunterlagen die Vorteile einer Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds vorgerechnet, jedoch nicht über die Werthaltigkeit, die Haftungsrisiken und Innenprovisionen aufgeklärt habe. Durch den Zwischenerwerb und anschließenden Weiterverkauf des Fondsgrundstücks durch die Firma … an die Fonds-Gesellschaft sei ein Zwischengewinn von 21 % gezogen worden. Über diesen Preisaufschlag, der nur dazu gedient habe, zusätzliche Provisionen an den Vertrieb zu zahlen, seien die Kläger nicht aufgeklärt worden. Damit seien die Anleger bewusst über die Werthaltigkeit der Immobilie getäuscht worden. Eine weitere Täuschungshandlung bestehe darin, dass in dem Prospekt, der auch der Beklagten vorgelegen habe, Provisionen für die Suche nach der Innenfinanzierung ausgewiesen seien, die aber lange vor Vertrieb schon festgestanden hätten. An dieser Täuschung habe sich die Beklagte planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Fonds die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung erst möglich gemacht habe. Der Beklagten seien die jeweiligen Kaufverträge sowie auch der Umstand bekannt gewesen, dass die Preisaufschläge durch einen künstlichen Zwischenverkauf versteckt werden sollten und bei den jeweiligen Objektkäufen eine mehrheitliche Beteiligung des Herrn … ausgenutzt worden sei. Der Beklagten sei auch aus anderen Fonds der Initiatorengruppe bekannt gewesen, dass den Anlegern die Zwischenverkäufe regelmäßig verschwiegen worden seien und diese über die Werthaltigkeit der Immobilien getäuscht werden sollten. Des weiteren sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Zwischenverkauf und insbesondere die Preisaufschläge sich nicht aus dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag ergeben hätten und die Firma … auch keine Tätigkeiten entfaltet habe, die es gerechtfertigt hätten, die Zwischengewinne zu erzielen. Die Beklagte habe sich auch Rückgewähransprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag abtreten lassen.

8

Rechtsfolge sei, dass die Kläger so zu stellen seien, wie sie stünden, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wären. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehörten zum einen die Gebühren, die sie an den Vermittler der Fonds-Anteile zahlen mussten, sowie die Kosten für die Beurkundung des Treuhandvertrages und der Vollmacht. Weiterhin gehörten zum Schaden die von den Klägern zu leistenden Zinsen- und Tilgungszahlungen auf das Darlehen zur Finanzierung des erworbenen Fonds-Anteils sowie die Beiträge zu den zur Tilgung des Darlehens vorgesehenen Lebensversicherungen. Darüber hinaus zählten auch die Kosten der Rechtsverfolgung, die im Zusammenhang mit dem Anteilsfinanzierungsdarlehen und der Kündigung der Mitgliedschaft an der Fonds-Gesellschaft entstanden seien, zu dem ersatzfähigen Schaden. Hiervon seien lediglich erhaltene Ausschüttungen in Abzug zu bringen sowie die Rückkaufswerte bzw. die Auszahlungen der Lebensversicherungen, nicht jedoch erzielte Steuervorteile. Insoweit werde auf die Anlage K4 Bezug genommen.

9

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 16.605,90 € nebst Zinsen aus 10.766,67 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die Fondsgesellschaft „…“ und die übrigen am Erwerb des Gesellschaftsanteils am Fonds Beteiligten - insbesondere die …, Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Prospektherausgeber, Gründungsgesellschafter - zu zahlen;

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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.150,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Sie hat vorgetragen:

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Über die direkte Finanzierung des Grundstückserwerbes hinaus sei sie nicht involviert gewesen und sei insbesondere nicht an der Finanzierung der weiteren Fonds-Grundstücke in … und … oder an der Akquisition der Gesellschafter bzw. der angeblichen Schulung der Mitarbeiter des Vertriebs beteiligt gewesen. Dementsprechend sei der klägerische Vortrag hierzu zu bestreiten. Die Kläger seien die Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits im Jahre 1994 eingegangen, so dass eine Gefährdung oder Schädigung ihres Vermögens bereits zu dem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei und die Beklagte sich hieran nicht mehr habe beteiligen können.

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Im Übrigen seien die Gesellschafter auch nicht getäuscht worden. Der Fonds sei als sogenannter „blind pool“ konzipiert gewesen. Es seien lediglich die konzeptionell vorgesehenen Abläufe umgesetzt worden. Die bereits im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Kriterien zur Kaufpreisgestaltung, nämlich dass der Kaufpreis für die Fondsimmobilien dem 16-fachen des Jahresmietzinses entsprechen solle, seien umgesetzt worden. Zum Konzept habe auch gehört, dass die Firma … als Objektbeschaffer eingesetzt werde. Diese habe bei ihr verbleibende Kosten und Haftungsrisiken über den Verkauf der Grundstücke abdecken müssen, weil eine besondere Entlohnung ihrer Tätigkeit nicht vorgesehen gewesen sei. Da der von der Gesellschaft aufzubringende Kaufpreis aber von vornherein festgestanden habe, habe jedem Gesellschafter bewusst sein müssen, dass die Firma … die Objekte zu einem günstigeren Preis habe einkaufen müssen, um selbst existieren zu können. Ein sittenwidriges Verhalten des Initiatorenbereiches könne deshalb nicht festgestellt werden, zumal die Konzeption im Prospekt unmissverständlich dargelegt worden sei.

17

Des Weiteren habe auch aus Rechtsgründen weder für sie noch für die Firma … oder die Fonds-Gesellschaft eine Aufklärungspflicht bestanden. Über Gewinnmargen müsse nicht aufgeklärt werden. Selbst die Kläger behaupteten nicht, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei. Aus einer angeblichen Kenntnis des Einstands- und Verkaufspreises ergebe sich für die Beklagte keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Gesellschaftern. Im Übrigen habe sie selbst eine Beleihungswertermittlung durchgeführt und hierdurch erkennen können, dass der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks und auch den im Gesellschaftsvertrag genannten Investitionskriterien entsprochen habe. Mit der Frage, zu welchen Konditionen die Verkäuferin die Grundstücke eingekauft habe, habe sie sich nicht beschäftigt. Ohnehin sei zu bestreiten, dass ihr bereits im Zusammenhang mit der Gewährung der Finanzierung des Grundstücks an die Fondsgesellschaft die jeweiligen Kaufverträge vorgelegen hätten. Zwar befänden sich in ihren Unterlagen Kopien der jeweiligen Kaufverträge. Wann sie diese aber erhalten habe, könne sie heute nicht mehr nachvollziehen. Der Umstand, dass sie zunächst „nur“ ein Personaldarlehen gewährt habe, das erst am 26.03.1997 auf ein Realdarlehen umgestellt worden sei, spreche dagegen, dass sie bereits frühzeitig von den Einkaufspreisen der Firma … Kenntnis gehabt habe. Für sie sei auch lediglich relevant gewesen, zu überprüfen, ob die Firma … selbst Eigentümerin des Objekts gewesen sei und dieses habe an die Fondsgesellschaft veräußern können. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sie sich am Gesamtinvestitionsvolumen der Fondsgesellschaft eher nur zu einem verschwindend geringen Teil beteiligt habe. Deshalb erscheine es unangemessen, ihr eine Beteiligung zuzusprechen, die für die Gesellschafter eine aufwandsneutrale Rückabwicklung der Gesellschaft zur Folge habe.

18

Im Übrigen sei die Schadenshöhe zu bestreiten. Der Klägervortrag hierzu sei unzulänglich. Mögliche Schadensersatzansprüche seien auch verjährt.

19

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

20

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden könnten.

21

Auf vertragliche Schadensersatzansprüche, die im Übrigen auch nicht gegeben seien, weil zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestünde, stützten die Kläger ihr Begehren nicht.

22

Zwar könnten einem Anleger nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2009 (Aktenzeichen XI ZR 179/07) Schadensersatzansprüche gegen die die Fondsgesellschaft finanzierende Bank zustehen, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und dessen Schädigung zumindest billigend in Kauf nehme und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteilige, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführe und dadurch die Täuschung des Anlageinteressenten erst ermöglicht und auch gewollt habe. Die Darlehensgewährung komme dabei als Beteiligungshandlung in Betracht. Darauf, dass die Beklagte nur den Erwerb von einem von mehreren Fondsgrundstücken finanziert habe, komme es nicht an. Ebenso wenig könne sich die Beklagte darauf berufen, dass die Kläger der Fondsgesellschaft bereits beigetreten waren oder erst später beigetreten seien.

23

Im Ergebnis könnten aber die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme nicht festgestellt werden.

24

Dass die Mitarbeiter oder Vorstände der Beklagten, die über die Darlehensgewährung zu entscheiden hatten, die Absicht der Initiatoren oder Gründungsgesellschafter positiv gekannt hätten, mit dem Zwischenerwerb zusätzliche Provision zu verdienen und dies den Anlegern zu verschweigen, legten die Kläger nicht unter Beweisantritt dar. Anhaltspunkte dafür, dass diese Umstände Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Initiatoren und der Bank gewesen seien, lägen nicht vor.

25

Die Kammer könne auch nicht feststellen, dass sich die Beklagte einer solchen Kenntnis bewusst verschlossen hätte, weil sich eine solche Kenntnis den zuständigen Bankmitarbeitern nach den Umständen des Einzelfalles hätte aufdrängen müssen. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Beklagte (entsprechend dem bestrittenen Vortrag der Kläger) vor Abschluss des Darlehensvertrages mit der Fondsgesellschaft beide Kaufverträge betreffend die Fondsimmobilie gekannt habe. Die Kammer schließe sich der Auffassung des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken an, dass die Kenntnis der Bank von den beiden Kaufverträgen und auch die Kenntnis, dass im Prospekt der Zwischengewinn nicht ausgewiesen sei, nicht ausreiche, um ein solches bewusstes Verschließen vor der Kenntnis anzunehmen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Anleger von den Initiatoren planmäßig und systematisch nicht über weitere Provisionen aufgeklärt worden seien. Dass ein solches planmäßiges und systematisches Handeln der Initiatoren der Beklagten hätte bekannt sein müssen, legten die Kläger aber nicht dar. Soweit sie eine solche Behauptung aufstellten, stelle sich diese Behauptung als Behauptung „ins Blaue hinein“ dar, da sie ohne nachprüfbaren Tatsachenvortrag bleibe. Die Beklagte habe zwar - wie der Kammer aus Parallelverfahren bekannt sei - zuvor im Dezember 1994 bzw. Februar/April 1995 auch Darlehen zur Finanzierung von Grundstückserwerben an den von den gleichen Initiatoren aufgelegten Fonds „…“ herausgereicht, jedoch unterschieden sich die Sachverhalte dadurch, dass im vorliegende Fall zwischen den beiden Kaufverträgen eine Zeitspanne von rund 3 Monaten gelegen habe. Desweiteren sei zu berücksichtigen, dass der Kaufvertrag vom 12.09.1995 eine Herstellungsverpflichtung des Verkäufers vorgesehen habe und in dem 3 Monate später abgeschlossenen Kaufvertrag zum Bautenstand angegeben sei, dass erst mit den Erdarbeiten begonnen worden sei. Daher könne keine Rede davon sein, dass sich der Beklagten habe aufdrängen müssen, dass die Firma … weitere Eigenleistungen, die einen höheren Verkaufspreis rechtfertigten, nicht habe erbringen müssen. Daher bleibe die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe vor einem systematischen und planmäßigen Verhalten der Initiatoren die Augen verschlossen, substanzlos.

26

Nach der Entscheidung des BGH vom 11.09.2012 sei Voraussetzung für die Bejahung eines bewussten Verschließens vor der Kenntnis von Tatumständen, dass die Unkenntnis auf einem gewissenlosen und grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruhe. Dies könne angenommen werden, wenn etwa Berufspflichten in einem solchen Maße leichtfertig verletzt würden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen sei. Diese Voraussetzungen könnten hier nach den vorgenannten Gründen nicht festgestellt werden. Hinzu komme, dass die Beklagte schließlich auch einen Beleihungswert der Immobilie ermittelt habe und damit zu erkennen gegeben habe, dass es ihr in erster Linie auf eine werthaltige Sicherheit angekommen sei.

27

Für die Mitarbeiter der Beklagten hätte damals ein berufstypischer Vorgang im Vordergrund gestanden. Nach der Rechtssprechung des BGH seien derartige Handlungen nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abziele und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon habe. Ausreichende Anhaltspunkte für einen solchen Ausnahmefall lägen hier aber nicht vor.

28

Schließlich sei unerheblich, ob der von der Fondsgesellschaft an die Firma … gezahlte Kaufpreis dem Wert des Grundstücks entsprochen habe, da der Vorwurf der arglistigen Täuschung nicht an den Wert des Grundstücks anknüpfe. Unerheblich sei auch, wie die Kläger durch die Vermittler beraten worden seien. Dass die Schulungsunterlagen der Vermittler der Beklagten bekannt gewesen seien oder sie Anlass gehabt habe, die Redlichkeit des Vertriebes in Zweifel zu ziehen, werde nicht vorgetragen.

29

Gegen dieses Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiterverfolgen.

30

Sie tragen vor:

31

Das Urteil sei sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend.

32

Das Landgericht stelle zunächst noch zutreffend fest, dass die objektiven Voraussetzungen für eine Beihilfe vorlägen. Anschließend verneine das Landgericht aber das Vorliegen von Schadensersatzansprüchen, da es rechtsirrig davon ausgehe, dass es am Vorsatz mangele.

33

Der BGH sage in seinen Entscheidungen nicht, dass die Feststellung, es handele sich um „neutrale“ oder „berufstypische“ oder „professionell-adäquate“ Handlungen, ausreiche, um einen Beteiligungsvorsatz festzustellen oder abzulehnen. Das Landgericht stelle dagegen in seiner Entscheidung fest, dass ein berufstypischer Vorgang im Vordergrund gestanden habe, und verneine dann das Vorliegen eines Vorsatzes. Bei der gebotenen Gesamtschau hätte das Landgericht aber zu einem anderen Ergebnis kommen müssen.

34

Die Beklagte habe beide Kaufverträge und die Preisaufschläge und auch den Prospekt und schließlich auch das Geschäftsmodell der Initiatoren aus früheren Objekten - und zwar sowohl als Innenfinanzierungsbank als auch als Außenfinanzierungsbank - gekannt. Daher habe für sie gerade keine „neutrale“ berufstypische Tätigkeit vorgelegen.

35

Es sei jedenfalls ein Eventual-Vorsatz für die Beteiligung an einer arglistigen sittenwidrigen Schädigung zu bejahen. Dafür genüge das Erkennen der Möglichkeit des Erfolges und das Abfinden mit dem Erfolg bzw. das Billigen des Erfolges im Rechtssinne. Der Beklagten seien der Zwischenerwerb und der kurzfristige Weiterverkauf bekannt gewesen. Es hätten ihr auch beide Kaufverträge und der Emissionsprospekt vorgelegen. Aus den Kaufverträgen sei erkennbar gewesen, dass die Firma … keinen Mehrwert erbringe, da sich ja schon der Erstverkäufer gegenüber der Firma … zu einer Fertigstellung der Immobilie verpflichtet habe. Auch die wesentlichen Tatumstände, die eine arglistige Täuschung begründeten, seien der Beklagten bekannt gewesen. Schließlich habe sie das Geschäftsmodell der Initiatoren aus früheren Finanzierungen gekannt. Weiterhin sei ihr auch die Abschöpfung eines zusätzlichen Gewinns der Initiatoren durch den Zwischenerwerb und die fehlende Aufklärung im Prospekt, der den Eindruck erweckt habe, die nichtinvestiven weichen Kosten seien abschließend dargestellt, bekannt gewesen. Damit habe sich der Beklagten aber jedenfalls aufdrängen müssen, dass die Initiatoren die Anleger über die an sie aus dem Weiterverkauf fließenden Sondervorteile täuschen wollten. Eine einmalige arglistige Täuschung genüge bereits für eine sittenwidrige Schädigung. Schon bei oberflächlicher Durchsicht des Emissionsprospektes, insbesondere des Mittelverwendungsplanes, sei ersichtlich, dass die Zusatzgewinne dort nicht aufgeführt seien und daher von den Anlegern nicht erkannt werden konnte, dass außer den dort aufgelisteten Marketing- und Vertriebskosten noch weitere Beträge in erheblicher Höhe aus dem aufzubringenden Gesamtkapital an die Initiatoren geflossen seien, ohne wertbildend zu sein. Da insoweit eine Täuschung auch ohne Kenntnis eines wiederholten Vorgehens auf der Hand gelegen habe, habe die Beklagte auch ohne eine solche Kenntnis des wiederholten Vorgehens von einer sittenwidrigen Schädigung der Anleger ausgehen müssen. Jedenfalls hätte sich die Beklagte einer solchen Kenntnis verschlossen, wenn sie trotz des ihr bekannten auffälligen Zwischenerwerbs nicht näher nachgefragt hätte, ob die Anleger ausreichend hierüber informiert worden seien.

36

Die Kläger beantragen:

37

1. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) wird aufgehoben.

38

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 16.605,90 € nebst Zinsen aus 10.766,67 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die Fondsgesellschaft „…“ und die übrigen am Erwerb des Gesellschaftsanteils am Fonds Beteiligten - insbesondere …, Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Prospektherausgeber, Gründungsgesellschafter - zu zahlen.

39

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.150,49 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

42

Sie trägt vor:

43

Das Urteil sei weder sachlich noch rechtlich angreifbar. Es stelle vielmehr die mangelnde Kenntnis der Beklagten von einem sittenwidrigen Handeln der Fondsinitiatoren zutreffend dar. Die Klägerseite zeige keine Aspekte auf, die zu einer anderen Bewertung führen könnten.

44

Unstreitig sei, dass eine Finanzierung dieser Art durch den Fonds „…“ erstmals in dieser Art und Weise bei der Beklagten durchgeführt worden sei. Daher könne nicht von einer Kenntnis von einem angeblich planmäßigen und systematischen Vorgehen der Initiatoren zu Lasten der Anleger ausgegangen werden. Die von Klägerseite behauptete Kenntnis der Beklagten vom Geschäftsmodell der Initiatoren bleibe weiterhin bestritten. Insbesondere sei zu bestreiten, dass die Beklagte eine frühzeitige Kenntnis von einer „Abschöpfung eines zusätzlichen Gewinns der Fondsinitiatoren durch einen Zwischenerwerb der Grundstücke“ gehabt habe.

45

Die Kriterien für die Kaufpreisbildung der künftigen Fondsimmobilien seien im Gesellschaftsvertrag und im Prospekt für alle Beteiligten offen und klar erkennbar und auch nachvollziehbar vorgegeben gewesen. Diese seien auch eingehalten worden. Die Beklagte habe sich im Übrigen erst bei der Umfinanzierung der streitgegenständlichen Innenfinanzierung für das Projekt „…“ in ein Realdarlehen Gedanken zum Wert des Objektes machen müssen. Die Anlegerfinanzierung sei nicht von der Beklagten, sondern von der … durchgeführt worden.

46

Die Klage sei auch weiterhin der Höhe nach unschlüssig. Insoweit behalte die Beklagte sich vor, einen Antrag auf Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zu stellen, da zur Schadenshöhe gegebenenfalls eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sei.

47

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

48

Die zulässige Berufung der Kläger führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

49

Wie das Landgericht zutreffend ausführt, stützen die Kläger ihre Klage allein auf deliktische Schadensersatzansprüche. Vertragliche oder vorvertragliche Schadensersatzansprüche machen sie dagegen nicht geltend. Solche sind nach dem vorliegenden Sachverhalt auch nicht gegeben, da die Fondsgesellschaft im Außenverhältnis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtsfähig anzusehen ist, so dass vertragliche Beziehungen nur zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten, nicht aber zwischen den einzelnen Gesellschaftern der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehen.

50

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass aber einem Anleger Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage gegen die objektfinanzierende Bank einer Fondsgesellschaft zustehen können, wenn die Anleger durch die Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter oder Hintermänner des Fonds arglistig getäuscht und dadurch sittenwidrig geschädigt werden und die Bank hierzu Beihilfe leistet (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.2009, Az.: XI ZR 179/07, bei Juris Rn 20; Urteil vom 03.12.2013, Az.: XI ZR 295/12, bei Juris Rn 28 ff).

51

Im vorliegenden Fall erscheint es aber schon fraglich, ob eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger durch eine arglistige Täuschung seitens der Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschaft oder Hintermänner des Fonds vorliegt. Insoweit ist es zwar zutreffend, dass im Emissionsprospekt der „Zwischengewinn“, den die Firma … erzielt hat, nicht ausgewiesen ist, obwohl dieser aufklärungspflichtig gewesen wäre, weil er in einer Größenordnung von 21 % erzielt wurde und einer Gesellschaft zugeflossen ist, die mit den Fondsinitiatoren bzw. den Hintermännern des Fonds verbunden war. Damit stellt sich der „Zwischengewinn“ als „Sondervorteil“ dar, der hätte offenbart werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az.: XI ZR 295/12, bei Juris Rn 24). Jedoch ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass für den vorliegenden Fonds (im Gegensatz zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall) nicht von vornherein feststand, welche Objekte der Fonds erwerben wollte. Vielmehr waren in dem Emissionsprospekt des vorliegenden Fonds nur allgemeine Kriterien vorgegeben, denen die zu erwerbenden Fondsgrundstücke genügen sollten, und weiterhin angegeben, in welchem Verhältnis der von der Fondsgesellschaft für solche Grundstücke aufzuwendende Kaufpreis im Verhältnis zur Jahresnettomiete aus dem jeweiligen Fondsobjekt stehen sollte. Des Weiteren war im Fondsprospekt auch eindeutig angegeben, dass die Firma … die Immobilien erst von Dritten ankaufen und dann an den Fonds weiterverkaufen sollte. Da somit nach der Fondskonstruktion nicht feststand, welche konkreten Immobilien der Fonds erwerben würde, konnte auch noch nicht feststehen, zu welchen Preisen es der Firma … möglich sein würde, die Grundstücke zu erwerben, um sie dann an die Fondsgesellschaft weiter zu verkaufen. Daher konnte im Fondsprospekt weder der Erstkaufpreis, den die Firma … aufwenden musste noch der aus dem Weiterverkauf erzielte „Zwischengewinn“ und damit auch nicht der an eine verbundene Gesellschaft fließende „Sondervorteil“ angegeben werden.

52

Selbst wenn man jedoch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner des Fonds annimmt, weil diese - wie auch dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - eine Vielzahl von Immobilienfonds aufgelegt haben und bei fast allen diesen Fonds eine Gesellschaft aus dem Umfeld der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner eingeschaltet wurde, um die jeweiligen Immobilien von Dritten zu erwerben und sie dann mit einem Preisaufschlag von meist mehr als 20 % an die Fondsgesellschaft weiter zu verkaufen, ohne dass dies jeweils in den Fondsprospekten offenbart wurde, hat das Landgericht aber im Ergebnis zu Recht eine Beihilfe der Beklagten zu einer solchen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger nicht feststellen können.

53

Eine Beihilfe der Beklagten ist dabei nicht schon deshalb zu verneinen, weil objektiv eine Unterstützungshandlung nicht vorliegen würde, da die Beklagte mit der Ausreichung des Darlehens lediglich eine neutrale bzw. berufstypische Handlung vorgenommen hat. Auch eine sogenannte neutrale oder berufstypische Handlung kann sich grundsätzlich als objektive Hilfeleistung zu einer fremden Tat darstellen (vgl. BGH, aaO, Rn 31). Jedoch ist in einem solchen Falle die Handlung nur dann als Beihilfehandlung zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat (vgl. BGH, aaO). Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, auch wenn er es für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird. Nur dann, wenn das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch war, dass ein nicht strafbares Verhalten kaum in Betracht kommt, ist in einem solchen Falle eine Bewertung als Beihilfehandlung gerechtfertigt (vgl. BGH, aaO).

54

Eine solche Kenntnis der Beklagten davon, dass sie mit der Ausreichung des Darlehens ausschließlich das auf die Begehung einer strafbaren Handlung gerichtete Tun der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner unterstützen würde, vermag der Senat nicht festzustellen. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, dass der Beklagten - wie die Kläger dies behaupten - die beiden Kaufverträge zu der streitgegenständlichen Immobilie und damit die unterschiedlichen Kaufpreise bekannt waren und der Beklagten auch der Prospekt bekannt war, so kann daraus allein noch nicht auf eine Kenntnis der Beklagten von einer strafbaren Handlung der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner geschlossen werden.

55

Wie oben bereits ausgeführt, stand nach der Konzeption des Fonds ja gerade nicht fest, welche Immobilien der Fonds letztlich erwerben wollte. Daher konnte auch nicht feststehen, zu welchem Preis es der Firma … möglich sein würde, entsprechende Immobilien von Dritten zu erwerben. Weiterhin konnte auch nicht feststehen, dass diese Immobilien dann bereits vollständig errichtet und vollständig vermietet waren oder ob die Firma … noch Investitionen vornehmen oder jedenfalls Mietverträge abschließen müsste. Die Höhe eines möglichen „Zwischengewinns“ konnte daher in einem Prospekt auch noch nicht angegeben werden. Zudem ergab sich aus dem Prospekt eindeutig, dass die Firma … die Objekte erst von Dritten kaufen und dann an die Fondsgesellschaft weiterverkaufen sollte. Da in dem Prospekt keine sonstige Entlohnung für diese Dienste der Firma … vorgesehen war, konnte die Firma … sich nur aus einem möglichen „Zwischengewinn“ beim Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft finanzieren, um die bei ihr entstehenden Kosten zu tragen und auch die von ihr beim Weiterverkauf übernommenen Haftungsrisiken abzudecken. Aus diesem Grunde kann allein aus der Kenntnis der jeweiligen Kaufverträge bezüglich der Immobilie und der unterschiedlichen Kaufpreise beim Ankauf dieser Immobilie durch die Firma … und beim Weiterverkauf an die Fondsgesellschaft noch nicht zwingend auf eine Kenntnis der Beklagten von einem strafbaren Handeln der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner geschlossen werden.

56

Das Landgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass sich der Beklagten eine solche Kenntnis nicht derart hätte aufdrängen müssen, dass von einem bewussten Verschließen der Beklagten vor einer Kenntnis des sittenwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren auszugehen wäre. Ein solches bewusstes Verschließen vor einer Kenntnis des sittenwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren käme nur dann in Betracht, wenn die Unkenntnis der Beklagten auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen Handeln beruht, weil etwa Berufspflichten in einem solchen Maße leichtfertig verletzt werden, dass das Verhalten insgesamt als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen wäre (vgl. BGH, aaO).

57

Ein solcher leichtfertiger Verstoß gegen Berufspflichten kann hier nicht festgestellt werden. Die Beklagte musste sich keine nähere Kenntnis hinsichtlich des Geschäftsgebarens der Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner über den vorliegenden Fall hinaus verschaffen. Sie hat lediglich ein Objekt von mehreren Objekten der Fondsgesellschaft finanziert und hierbei auch nur einen Teil des von der Fondsgesellschaft aufzubringenden Kaufpreises. Mit dem Wert des Grundstücks musste sie sich nur hinsichtlich der Frage befassen, ob dieses eine taugliche Sicherheit für den von ihr an die Fondsgesellschaft ausgereichten Kredit darstellen würde. Der Umstand, ob die Anleger vollständig und zutreffend über mögliche Innenprovisionen oder Sondervorteile informiert waren oder informiert werden würden, spielte dafür keine Rolle. Eine irgendgeartete Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Anlegern, eine solche Prüfung vorzunehmen, ist nicht ersichtlich. Für die Beklagte war allenfalls wichtig, ob auch tatsächlich die entsprechenden Mietverträge vorlagen, die die angegebenen Jahresnettomieten ergaben, aus denen auch der Kaufpreis abgeleitet wurde. Dass hierzu falsche Angaben gemacht worden waren, wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der für die Berechnung des Kaufpreises für den Fonds zugrunde gelegte Wertansatz mit dem etwa 16-fachen der Jahresnettomiete war zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls ein Ansatz, der für Gewerbeobjekte nicht unüblich war.

58

Der Umstand, dass die Beklagte Ende des Jahres 1994 bereits zwei Objekte der von den selben Hintermännern aufgelegten Fondsgesellschaft „…“ finanziert hatte, führt ebenfalls nicht dazu, dass sich der Beklagten zwingend hätte aufdrängen müssen, dass hier ein arglistiges Handeln der Fondsinitiatoren vorgelegen hätte. Denn auch für diesen Fonds gilt, das dieser als „blind pool“ konzipiert war, sodass grundsätzlich auch die obigen Erwägungen gelten. Zudem musste die Beklagte gerade nicht überprüfen, ob und in welchem Umfang die Firma … gegenüber der Fondsgesellschaft weitere Verpflichtungen oder Risiken übernommen hatte, als die Erstverkäuferin gegenüber der Firma …. Auch hierfür bestand keinerlei Verpflichtung der Beklagten gegenüber den Anlegern, sodass auch insoweit nicht von einem leichtfertigen Verstoß gegen die Berufungspflichten oder einem sonstigen bedenkenlosen oder gewissenlosen Verhalten der Beklagten ausgegangen werden kann.

59

Da es somit jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe der Beklagten zu einer (möglichen) vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Kläger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner fehlt, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

62

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.12.2013, Aktenzeichen XI ZR 295/12, erscheinen die Voraussetzungen, unter denen eine strafbare Beihilfe einer fondsfinanzierenden Bank zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren bzw. Hintermänner eines Fonds anzunehmen ist, hinreichend geklärt, sodass es insoweit keiner weiteren Entscheidung durch den Bundesgerichtshof zur Fortbildung des Rechts zu diesem Problemkreis bedarf (so auch BGH, Beschluss vom 30.09.2014, Aktenzeichen VI ZR 567/13, bei Juris Rn 1). Dass zu dem Problemkreis abweichende Entscheidungen anderer Obergerichte vorliegen würden, ist nicht ersichtlich, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision ausscheidet.

63

Beschluss

64

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.766,67 € (entsprechend der in der Berufung weiterverfolgten Hauptforderung ohne ausgerechnete Zinsen) festgesetzt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 29. Juni 2015 - 7 U 108/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2013 - XI ZR 295/12

bei uns veröffentlicht am 03.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 295/12 Verkündet am: 3. Dezember 2013 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 826 C,

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2009 - XI ZR 179/07

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 179/07 Verkündet am: 29. September 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - VI ZR 567/13

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIZR 567/13 vom 30. September 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 24. Jan. 2013 - 7 O 786/11

bei uns veröffentlicht am 24.01.2013

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 15 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 15 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die klagende Partei nimmt die Beklagte als objektfinanzierende Bank auf Schadensersatz in Anspruch mit der Behauptung, diese (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) habe Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung geleistet.

2

Die klagende Partei hatte sich an der Gesellschaft „Fondsgesellschaft GdbR“ (im Folgenden: Fondsgesellschaft) beteiligt. Diese in Ludwigshafen/Rhein ansässige Fondsgesellschaft wurde durch Gesellschaftsvertrag der Gründungsgesellschafterinnen A- GmbH (im Folgenden: A-WOHN) sowie B- GmbH vom 25. April 1994 gegründet. Geschäftsführer der Gründungsgesellschaften war Herr C. Mehrheitsgesellschafter der Gründungsgesellschaften war Herr D.

3

Die Fondsgesellschaft erwarb gem. Urkunde des Notars K vom 18.12.1995 (und Nachtrag vom 24.09.1995) die Fondsimmobilie in Eberswalde für 4.247.040,-- DM (zuzüglich der gesetzlichen MwSt.) von der Firma E Vermögensanlagen AG (im Folgenden: E). Mehrheitsgesellschafter dieser Firma war Herr D. Die E hatte zuvor das Grundstück gem. notarieller Urkunde vom 12.09.1995 zum Preis von 3.525.000,-- DM (zuzüglich MwSt.) erworben. Nach § 7 dieser mit „Kauf- und Werklieferungsvertrag“ überschriebenen Urkunde übernahm dabei der Verkäufer u.a. die Verpflichtung, das Grundstück bis zum 30.04.1996 mit einem Geschäftshaus schlüsselfertig und für die Mieter betriebsbereit zu bebauen. In Abschnitt I der Notarurkunde vom 18.12.1995 ist zum Bautenstand vermerkt: „Mit Erdarbeiten begonnen".

4

Zur Finanzierung des Kaufpreises vereinbarte die Beklagte mit der Fondsgesellschaft zunächst am 27.12.1995 ein Personaldarlehen über 2.436.000,-- DM und am 26.03.1997 ein Realdarlehen über 2.340.000 DM sowie ein Personaldarlehen über 71.063,09 DM. Am 18.03.1997 hatte die Beklagte den Beleihungswert der Immobilie mit 3.900.000,-- DM ermittelt.

5

Weiter schloss die klagende Partei - vertreten durch eine Treuhänderin - zur Finanzierung des erworbenen Fondsanteils mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag.

6

Die klagende Partei behauptet nunmehr, sie sei bei ihrem Beitritt arglistig getäuscht worden. Sie sei zum Beitritt geworben worden, wobei der Vertrieb anhand von Schulungsunterlagen die Vorteile einer Investition in einen geschlossenen Immobilienfonds vorgerechnet, jedoch nicht über die Werthaltigkeit, Haftungsrisiken und Innenprovisionen aufgeklärt habe. Durch den Zwischenerwerb und anschließenden Weiterverkauf des Fondsgrundstücks an die Fondsgesellschaft sei ein Zwischengewinn von 21 % gezogen worden. Über diesen Preisaufschlag, der nur dazu gedient habe, zusätzliche Provisionen an den Vertrieb zu zahlen, sei nicht aufgeklärt worden. Damit seien die Anleger über die Werthaltigkeit der Immobilie bewusst getäuscht worden. Eine weitere Täuschungshandlung bestehe darin, dass in dem der Beklagten vorliegenden Prospekt Provisionen für die Suche nach der Innenfinanzierung ausgewiesen seien, die aber lange vor Vertrieb schon festgestanden hätten. An dieser Täuschung habe sich die Beklagte planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Fonds die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung erst möglich gemacht habe. Der Beklagten seien die jeweiligen Kaufverträge und auch bekannt gewesen, dass die Preisaufschläge durch einen künstlichen Zwischenverkauf versteckt werden sollten und bei den jeweiligen Objektkäufen eine mehrheitliche Beteiligung des Herrn D ausgenutzt worden sei. Der Beklagten sei aus anderen Fonds der Initiatorengruppe auch bekannt gewesen, dass den Anlegern die Zwischenverkäufe regelmäßig verschwiegen worden seien und diese über die Werthaltigkeit der Immobilien getäuscht werden sollten.

7

Weiter sei der Beklagten bekannt gewesen, dass der Zwischenverkauf und insbesondere die Preisaufschläge sich nicht aus dem Prospekt und dem Gesellschaftsvertrag ergäben hätten und die E keine Tätigkeiten entfaltet habe, die es gerechtfertigt hätten, die Zwischengewinne zu erzielen. Die Beklagte habe sich auch die Rückgewähransprüche aus dem ursprünglichen Kaufvertrag abtreten lassen.

8

Rechtsfolge sei, dass sie - die klagende Partei - so zu stellen sei, wie sie stünde, wenn sie der Fondsgesellschaft nicht beigetreten wäre.

9

Die klagende Partei beantragt,

10

die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 16.605,90 € nebst Zinsen aus 10.766,67 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klagepartei gegen die Fondsgesellschaft „Fondsgesellschaft GdbR" und die übrigen am Erwerb des Gesellschaftsanteils am Fonds Beteiligten - insbesondere Bank, Treuhänder, Finanzierungsvermittler, Prospektherausgeber, Gründungsgesellschafter - zu zahlen.

11

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klagepartei Rechtsverfolgungskosten von 1.150,49 € nebst Zinsen hieraus von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und trägt vor:

15

Sie sei über die direkte Finanzierung des Grundstückserwerbs hinaus nicht involviert und insbesondere nicht an der Finanzierung weiterer Fondsgrundstücke in Seifhennershof und Droysig oder an der Akquisition der Gesellschafter bzw. der angeblichen Schulung der Mitarbeiter des Vertriebs beteiligt gewesen. Entsprechend sei der klägerische Vortrag zu bestreiten. Die klagende Partei sei die Beteiligung an der Fondsgesellschaft bereits im Jahr 1994 eingegangen, so dass eine Gefährdung oder Schädigung ihres Vermögens bereits zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei und sie - die Beklagte - sich hieran habe nicht mehr beteiligen können. Im Übrigen seien die Gesellschafter nicht getäuscht worden. Der Fonds sei als sog. „blind pool" konzipiert und es seien lediglich die konzeptionell vorgesehenen Abläufe umgesetzt worden. Die bereits im Gesellschaftsvertrag beschriebenen Kriterien zur Kaufpreisgestaltung, nämlich, dass der Kaufpreis für die Fondsimmobilien dem 16-fachen des Jahresmietzinses entsprechen solle, seien umgesetzt worden. Zum Konzept habe auch gehört, dass die E als Objektbeschaffer eingesetzt werde. Diese habe bei ihr verbleibende Kosten und Haftungsrisiken über den Verkauf der Grundstücke abdecken müssen, weil eine besondere Entlohnung ihrer Tätigkeit nicht vorgesehen gewesen sei. Da der von der Gesellschaft aufzubringende Kaufpreis aber von vornherein festgestanden habe, habe jedem Gesellschafter bewusst sein müssen, dass die E die Objekte zu einem günstigeren Preis habe einkaufen müssen, um selbst existieren zu können. Ein sittenwidriges Verhalten des Initiatorenbereichs könne deshalb nicht festgestellt werden, zumal die Konzeption im Prospekt unmissverständlich dargelegt worden sei.

16

Des Weiteren habe auch aus Rechtsgründen weder für sie noch für die E oder die Fondsgesellschaft eine Aufklärungspflicht bestanden. Über Gewinnmargen müsse nicht aufgeklärt werden. Selbst die klagende Partei behauptete nicht, dass der Kaufpreis sittenwidrig überhöht gewesen sei. Aus einer angeblichen Kenntnis der Einstands- und Verkaufspreise ergebe sich für sie keine besondere Aufklärungspflicht gegenüber den Gesellschaftern. Im Übrigen habe sie selbst eine Beleihungswertermittlung durchgeführt und hierdurch erkennen können, dass der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert des Grundstücks und auch den im Gesellschaftsvertrag genannten Investitionskriterien entsprochen habe. Mit der Frage, zu welchen Konditionen die Verkäuferin die Grundstücke eingekauft habe, habe sie sich nicht beschäftigt. Zu bestreiten sei ohnehin, dass ihr bereits im Zusammenhang mit der Gewährung der Finanzierung der Grundstücke an die Fondsgesellschaft die jeweiligen Kaufverträge vorgelegen hätten. Zwar befänden sich in ihren Unterlagen Kopien der jeweiligen Kaufverträge. Wann sie diese aber erhalten habe, könne sie heute nicht mehr nachvollziehen. Der Umstand, dass sie zunächst „nur" ein Personaldarlehen gewährt habe, das erst am 26.03.1997 auf Realdarlehen umgestellt worden seien, spreche dagegen, dass sie bereits frühzeitig von den Einkaufpreisen der E Kenntnis gehabt habe. Für sie sei auch lediglich relevant gewesen, zu überprüfen, ob die E selbst Eigentümer der Objekte gewesen sei und diese habe an die Fondsgesellschaft veräußern können. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sie sich am Gesamtinvestitionsvolumen der Fondsgesellschaft eher zu einem verschwindend geringen Teil beteiligt habe. Deshalb erscheine es unangemessen, ihr eine Beteiligung zuzusprechen, die für die Gesellschafter eine aufwandsneutrale Rückabwicklung der Gesellschaft zur Folge habe.

17

Die Schadenshöhe sei zu bestreiten; der Klägervortrag hierzu sei unzulänglich. Mögliche Schadensersatzansprüche seien auch verjährt.

18

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Urkunden, Schriftstücke und alle sonstigen Aktenbestandteile.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist unbegründet. Schadensersatzansprüche der klagenden Partei können bereits dem Grunde nach nicht festgestellt werden.

20

1. Auf vertragliche Schadensersatzansprüche stützt die klagende Partei ihr Begehren nicht. Solche bestehen auch deshalb nicht, weil der Darlehensvertrag zwischen der (im Außenverhältnis rechtsfähigen) Fondsgesellschaft und der Beklagten abgeschlossen wurde und damit vertragliche Beziehungen zwischen den Streitparteien nicht bestehen. Dass Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber der Fondsgesellschaft bestünden und die klagende Partei in deren Schutzbereich einbezogen wäre, ist nicht dargelegt.

21

2. Einem Anleger kann zwar nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2009 (Az. XI ZR 179/07; WM 2009, 2210-2212) ein Schadensersatzanspruch gegen die die Fondsgesellschaft finanzierende Bank zustehen, wenn ein Vertreiber von Kapitalanlagen den Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht, dessen Schädigung zumindest billigend in Kauf nimmt (§ 826 BGB) und die Bank sich an dieser Täuschung bewusst beteiligt, in dem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens die Objektfinanzierung durchführt und dadurch die Täuschung der Anlageinteressenten erst ermöglicht und auch gewollt hat. Die Darlehensgewährung kommt dabei als solche Beteiligungshandlung in Betracht, ohne dass es darauf ankäme, ob die Anleger der Fondsgesellschaft bereits beigetreten waren oder erst später beitraten. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass die Beklagte nur den Erwerb eines von mehreren Fondsgrundstücken finanziert hat. Hilfeleistung in diesem Sinne ist nach gesicherter höchstrichterlicher Rechtsprechung (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 11.09.2012, VI ZR 92/11, juris, Tz. 24 m.w.N.) und herrschender Meinung in der Literatur (Fischer, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 57. Auflage 2010 § 27 Rn. 14; Schönke/Schröder, Kommentar zum Strafgesetzbuch, § 27 Rn. 8; Staudinger, BGB (beck-online), § 830, Rn. 43 ff.) grundsätzlich jede Handlung, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert. Dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Für den Gehilfenvorsatz ist dabei auch grundsätzlich ausreichend, wenn die Hilfeleistung nicht der eigentliche oder einzige Beweggrund für den Helfer ist. Beihilfe kann auch leisten, wer mit der Unterstützung des Täters andere Absichten und Ziele verfolgt, ja es sogar innerlich ablehnt, dem Täter zu helfen (BGHZ 70, 277, 286; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, WM 2004, 1768, 1771, jeweils m.w.N.). Nimmt er gleichwohl die Förderung der Tat bewusst in Kauf, dann deckt der so betätigte Ausführungswille diese (BGHZ 70, 277, 286). In Kauf nehmen liegt auch dann vor, wenn sich der Helfer mit dem Eintritt eines an sich unerwünschten Erfolges abfindet und es dem Zufall überlässt, ob er eintritt oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, WM 2002, 861, 862 m.w.N.).

22

Gleichwohl können vorliegend unter Zugrundelegung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung die subjektiven Voraussetzungen für eine haftungsbegründende Teilnahme nicht festgestellt werden.

23

a) Dass die Mitarbeiter oder Vorstände der Beklagten, die über die Darlehensgewährung zu entscheiden hatten, die Absicht der Initiatoren oder Gründungsgesellschafter positiv gekannt hätten, mit dem Zwischenerwerb zusätzliche Provisionen zu verdienen und dies den Anlegern zu verschweigen, legt die klagende Partei nicht unter Beweisantritt dar. Anhaltspunkte dafür, dass die den jeweiligen Anlegern gegebenen oder diesen verschwiegenen Informationen zu den Kosten inklusive „Weichkosten“ und Provisionen Gegenstand der Verhandlungen zwischen den Initiatoren und der Bank anlässlich der hier fraglichen Darlehensgewährung waren, liegen nicht vor. Auch die klagende Partei stellt lediglich darauf ab, dass der Beklagten die Verträge bzw. sonstige schriftliche Unterlagen vorgelegen hätten. Sie trägt aber nicht dazu vor, welche Informationen die Initiatoren den Bankmitarbeitern sonst gegeben haben sollen.

24

b) Allerdings haftet grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur derjenige gemäß §§ 826, 830 BGB, der die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch derjenige, der sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (vgl. etwa BGHZ 129, 136, 175 f.; BGHZ 176, 281, Tz. 46). Die bloße Erkennbarkeit von Tatsachen steht dabei einer positiven Kenntnis gleich, wenn sich diese einem zuständigen Bankmitarbeiter nach den Umständen des Einzelfalls aufdrängen mussten (BGH vom 15.06.2010, XI ZR 318/09, juris, Tz. 10). Gleichwohl vermag die Kammer auch insoweit einen Vorsatz der Beklagten, eine fremde Haupttat zu fördern, selbst dann nicht festzustellen, wenn die Beklagte (entsprechend der Behauptung der klagenden Partei) vor Abschluss des Darlehensvertrags mit der Fondsgesellschaft sowohl den Kaufvertrag gekannt haben sollte, mit dem die E die Fondsimmobilie erwarb, als auch den Kaufvertrag, mit dem die Fondsimmobilie an die Fondsgesellschaft weiterveräußert wurde.

25

(1) Eine solche Kenntnis und selbst eine Kenntnis davon, dass sich der Preisaufschlag nicht aus dem Prospekt ergab, reicht nach Maßgabe der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25.06.2012 (Az. 7 U 20/11 und 7 U 184/10) nicht aus. Die Fondsinitiatoren mögen zwar in einer Vielzahl von Fällen in vergleichbarer Weise agiert und die Anleger planmäßig und systematisch nicht über weitere Provisionen aufgeklärt haben. Nach der Auffassung des OLG Zweibrückens (a.a.O.), der sich die Kammer anschließt, ist eben dieses planmäßige Vorgehen wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren. Dass gerade dieses systematische Handeln der Beklagten hätte bekannt sein müssen, legt die klagende Partei nicht dar. Soweit sie vorträgt, der Beklagten sei aus anderen Fonds der Initiatorengruppe auch bekannt gewesen, dass den Anlegern die Zwischenverkäufe regelmäßig verschwiegen worden seien und diese über die Werthaltigkeit der Immobilien getäuscht werden sollten, stellt sie eine Behauptung ohne nachprüfbaren Tatsachenvortrag und damit eine solche „ins Blaue" hinein auf. Die Beklagte hatte zwar - der Kammer aus Parallelverfahren bekannt - zuvor im Dezember 1994 bzw. Februar/April 1995 auch Darlehen zur Finanzierung von Grundstückserwerben des von den gleichen Initiatoren aufgelegten Fonds „Neue Bundesländer No. 2" herausgereicht. Auch wenn der Sachverhalt dort dem hier zu beurteilenden insoweit vergleichbar sein mag, als zwischen dem Einkaufspreis, den die E an die Verkäufer zahlte, und dem Preis, zu dem von der E die Grundstücke an die Fondsgesellschaft weiterveräußert wurden, eine erhebliche Differenz lag, so unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall insbesondere dadurch, dass zwischen den beiden Kaufverträgen eine Zeitspanne von rund 3 Monaten lag. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass der Kaufvertrag vom 12.09.1995 in seinem § 7 eine Herstellungsverpflichtung des Verkäufers vorsah und in dem 3 Monate später abgeschlossenen Kaufvertrag zwischen der E und der Fondsgesellschaft in Abschnitt I zum Bautenstand angegeben ist, es sei (erst) mit den Erdarbeiten begonnen, kann erst recht keine Rede davon sein, der Beklagten habe sich aufdrängen müssen, dass die E (weitere) eigene Leistungen, die einen höheren Verkaufspreis rechtfertigen, nicht habe erbringen müssen. Insoweit erweist sich auch die Behauptung der klagenden Partei als substanzlos, die Beklagte habe vor einem systematischen und planmäßigen Verhalten der Initiatoren die Augen verschlossen.

26

(2) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.09.2012 (VI ZR 92/11, juris, Tz. 31) ist Voraussetzung für die Bejahung eines bewussten Verschließens vor der Kenntnisnahme von Tatumständen, dass die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht. Dies kann nach dieser Entscheidung angenommen werden, wenn etwa Berufspflichten in einem solchen Maß leichtfertig verletzt wurden, dass das Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist. Diese Voraussetzung kann schon aus den vorgenannten Gründen nicht festgestellt werden. Hinzu kommt, dass die Beklagte am 18.03.1997 und damit jedenfalls vor ihren Bewilligungsentscheidungen vom 26.03.1997 (betreffend das Realdarlehen) den Beleihungswert der Immobilie ermittelt und damit zu erkennen gegeben hat, dass es ihr in erster Linie auf eine werthaltige Sicherheit ankam.

27

(3) Für die Mitarbeiter der Beklagten stand damals ein berufstypischer Vorgang im Vordergrund. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2010 (XI ZR 28/09, juris, Tz. 47 m.w.N.) sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Ausreichende Anhaltspunkte für diesen Ausnahmefall liegen indes aus den vorgenannten Gründen nicht vor.

28

3. a) Ob der letztlich an die E gezahlte Kaufpreis dem Wert des Grundstücks entsprach, ist dabei nicht entscheidungserheblich. Der Vorwurf des arglistigen Handelns seitens der Initiatoren knüpft nicht an diese Frage an, sondern daran, dass diese nicht über die Differenz zwischen den Kaufpreisen aus dem ersten und zweiten Kaufvertrag und damit nicht über die weiteren Provisionen aufgeklärt haben. Deshalb kann an die Werthaltigkeit auch nicht der Vorwurf der Beteiligung an einer arglistigen Täuschung geknüpft werden.

29

b) Unerheblich ist ferner Vortrag der klagenden Partei, soweit diese auf die Beratung der Anleger durch die Vermittler mittels Schulungsunterlagen abstellt. Dass solche Schulungsunterlagen der Beklagten bekannt gewesen wären oder diese sonst Anlass dazu gehabt hätte, die Redlichkeit des Vertriebs in Zweifel zu ziehen, ist nicht dargelegt.

30

c) Wieso für die Beklagte eine weitere Täuschungshandlung der Initiatoren erkennbar gewesen sein soll, die darin bestehe, dass in dem Fondsprospekt Provisionen für die Suche nach der Innenfinanzierung ausgewiesen seien, die aber lange vor Vertrieb schon festgestanden hätten, erschließt sich der Kammer ebenfalls nicht. Soweit Provisionen ausgewiesen wurden, scheidet bereits eine Täuschungshandlung aus. Dass solche Provisionen - ggf. in vergangener Zeit - nicht verdient worden wären, lässt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen.

31

4. Die Klage ist daher mit den auf §§ 91, 709 ZPO beruhenden Nebenentscheidungen abzuweisen.

32

Beschluss

33

Der Streitwert beträgt entsprechend den Angaben der klagenden Partei zu geleisteten Zahlungen (Anlage K 4) 10.766,67 Euro.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 179/07 Verkündet am:
29. September 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Mitwirkung einer das Fondsobjekt finanzierenden Bank an der vorsätzlichen sittenwidrigen
Schädigung von Fondsanlegern durch einen Gründungsgesellschafter.
BGH, Urteil vom 29. September 2009 - XI ZR 179/07 - KG Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 5), 6), 37), 38), 40), 56), 57), 75), 87), 109), 123), 129), 130), 140), 142), 158), 159), 173), 178), 179) und 182) wird das Teilurteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 8. März 2007 insoweit aufgehoben , als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Gesellschafter der früheren Klägerin zu 1), der W. Grundstücksgesellschaft b.R., eines geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (nachfolgend: Fonds bzw. Fondsgesellschaft). Die Beklagte zu 1) hat das Fondsobjekt finanziert. Im Zusammenhang mit dieser Finanzierung streiten die Parteien über das Bestehen wechselseitiger Ansprüche.
2
Der Fonds wurde im Jahr 1991 von dem Beklagten zu 2), der ihm gehörenden Ä. GmbH und der R. Steuerberatungsgesellschaft mbH (nachfolgend: Treuhänderin ) gegründet. Am 28. Juni 1991 schloss die Fondsgesellschaft mit der Beklagten zu 1) zwei Darlehensverträge über 14 Mio. DM und über 26 Mio. DM ab. Dabei wurde sie durch die I. GmbH (nachfolgend: Geschäftsbesorgerin) vertreten, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) war und mit der die Gesellschaft kurz zuvor einen Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen hatte, nach dem diese die Geschäftsführung übernahm.
3
Ab Mai 1992 traten die Kläger und weitere Anleger, die unter Verwendung eines Fondsprospektes geworben wurden, dem Fonds bei, und zwar entweder als Gesellschafter, die später ins Grundbuch eingetragen wurden, oder in der Form, dass sie das Angebot der Treuhänderin auf Abschluss des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages annahmen.
4
Im Prospekt heißt es zur Haftung der Gesellschafter: "Die Gesellschafter haften gegenüber Gläubigern der Gesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen als Gesamtschuldner. Mit ihrem sonstigen Vermögen haften sie nur quotal entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft. Soweit Gläubiger durch Grundpfandrechte gesichert sind, haftet zunächst das Grundstück - wie auch für öffentliche Lasten - insgesamt."
5
In der dazugehörigen Dokumentation ist derselbe Text enthalten und zusätzlich folgender Satz hinzugefügt: "Darüber hinaus haften die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung."
6
Am 11. Juli 1996 unterzeichnete die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch den Beklagten zu 2), im Namen der einzelnen Gesellschafter gegenüber der Beklagten zu 1) jeweils Ergänzungen zu den beiden Darlehensverträgen über 14 Mio. DM und 26 Mio. DM. Danach sollten die Anleger als Darlehensnehmer gesamtschuldnerisch, aber jeweils beschränkt auf bestimmte Beträge für die Darlehensverbindlichkeiten haften. In notarieller Urkunde vom 9. September 1996 erklärte die Geschäftsbesorgerin, vertreten durch ihre Prokuristin , für die einzelnen Gesellschafter die Übernahme der quotalen Haftung für die Forderung aus einer von der Gesellschaft bereits im Jahr 1991 bestellten Grundschuld und die entsprechende persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
7
Die Kläger haben sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärungen gewandt und weiter geltend gemacht , die Beklagte zu 1) sei ihnen wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 2) in Bezug auf die Täuschung über den Umfang ihrer persönlichen Haftung zum Schadensersatz verpflichtet. Insoweit haben sie verschiedene Zahlungs-, Freistellungs- und Feststellungsanträge gestellt. Hilfsweise haben sie sich darauf berufen, sie seien nicht verpflichtet, die Darlehensschuld des Fonds zu begleichen.
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil in Bezug auf das Streitverhältnis zur Beklagten zu 1) die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) aus der notariellen Urkunde vom 9. September 1996 für unzulässig erklärt und die Beklagte zu 1) verurteilt, diese Urkunde an die Kläger herauszugeben, weil die Geschäftsbesorgerin nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Anleger persönlich zu verpflichten. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen.
9
Zwischenzeitlich hat das Berufungsgericht durch rechtskräftiges Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 den Beklagten zu 2) verurteilt, die im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt erbrachten Leistungen an die Kläger Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile abzüglich ersparter Steuern zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 2) sei den Klägern schadensersatzpflichtig, weil er ihnen im Prospekt wahrheitswidrig eine tatsächlich nicht bestehende Haftungsreihenfolge für die Gesellschaftsschulden vorgespiegelt habe. Durch den Gebrauch des Wortes "zunächst" werde der falsche Schluss nahe gelegt, dass im Falle von Zahlungsrückständen das persönliche Vermögen der Gesellschafter von Vollstreckungsmaßnahmen der Bank erst einmal nicht betroffen sei. Die Formulierung wecke beim Adressaten des Prospektes die Erwartung, dass das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erst dann drohe, wenn die Gesellschaft als solche in Liquidation gerate und das Grundstück verwertet worden sei, also lediglich eine subsidiäre Haftung bestehe. Nach den Darlehensverträgen, für die die Kläger persönlich hafteten, sei das jedoch nicht der Fall.
10
Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren gegen die Beklagte zu 1) im zurückgewiesenen Umfang weiter. Gegen das Schlussurteil vom 20. Dezember 2007, das ihnen die Kosten in Bezug auf den zurückweisenden Teil des vorliegenden Teilurteils auferlegt hat, haben sie kein Rechtsmittel eingelegt.

Entscheidungsgründe:

11
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Die Beklagte zu 1) sei den Klägern nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein Anspruch aus vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzung komme nicht in Betracht, weil die Beklagte zu 1) keine Aufklärungspflicht im Rahmen des Abschlusses der beiden Darlehensverträge im Jahr 1991 gegenüber den Klägern gehabt habe. Die Darlehensverträge seien nur mit dem Fonds zum Zwecke der Baufinanzierung geschlossen worden. Die den Fonds vertretende Geschäftsbesorgerin sei nicht aufklärungsbedürftig gewesen. Auch eine Aufklärungspflicht wegen institutionalisierten Zusammenwirkens komme nicht in Betracht , weil die Beklagte zu 1) nicht die Anlage der Kapitalanleger finanziert habe , sondern das Fondsobjekt.
14
Es bestehe auch kein Anspruch aus § 826 BGB wegen eines kollusiven Zusammenwirkens der Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) zwecks Täuschung der Kläger über den Umfang ihrer persönlichen Haftung. Das sei schon deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte zu 1) im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt habe.
15
Auch soweit die Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) hilfsweise die Feststellung begehrten, dass sie aus den Darlehensverträgen nicht zur Zahlung verpflichtet seien, sei die Klage unbegründet, weil die Kläger analog § 130 HGB für die Verbindlichkeiten aus den zwischen dem Fonds und der Beklagten zu 1) am 28. Juni 1991 geschlossenen beiden Darlehensverträgen über insgesamt 40 Mio. DM hafteten. Die frühere Klägerin zu 1) sei durch die Geschäftsbesorgerin ordnungsgemäß vertreten worden. Deren Bevollmächtigung sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Auf einen ihnen ausnahmsweise zuzubilligenden Vertrauensschutz könnten sich die Kläger schon deshalb nicht berufen, weil sie nach den ihnen vorliegenden Unterlagen (Vertriebsprospekt ) positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass zur Durchführung des Vorhabens Darlehen über 40 Mio. DM aufzunehmen gewesen seien, sie also von den fraglichen Verbindlichkeiten nicht hätten überrascht sein können. Dabei sei es ohne Belang, ob die Darlehen vor oder nach dem Beitritt der Kläger aufgenommen worden seien.
16
Die Kläger könnten sich auch nicht mit dem Einwand gemäß § 242 BGB gegen ihre Inanspruchnahme wehren, der Beklagten zu 1) sei bekannt gewesen , dass die Fondsanleger unter anderem mit dem Argument geworben worden seien, dass für die Darlehensverbindlichkeiten zunächst die Immobilie und erst danach die Gesellschafter haften würden. Hierbei würden die Kläger übersehen , dass es sich bei ihrer Haftung um eine aus den mit dem Fonds geschlossenen Darlehensverträgen abgeleitete handele und sie etwaige gegen den Beklagten zu 2) zu Recht erhobene Einwände nicht der Beklagten zu 1) entgegenhalten könnten.

II.

17
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) verneint.
18
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings vertragliche Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1) verneint, da nach seinen rechtsfehlerfreien Feststellungen zwischen den Parteien keine wirksamen vertraglichen Abreden bestehen. Auch aus dem Kreditvertrag zwischen dem Fonds und der Beklagten zu 1) folgen keine vertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern. Der Vertrag ist zum Zwecke der Objektfinanzierung mit der Geschäftsbesorgerin als externe Geschäftsführerin des Fonds geschlossen worden, die nicht aufklärungsbedürftig war (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02, WM 2004, 372, 374). Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass die Kläger sich zur Begründung einer Aufklärungspflicht nicht auf das Senatsurteil vom 16. Mai 2006 (BGHZ 168, 1 ff.) berufen können, da die Beklagte zu 1) nicht ihre Beteiligung finanziert hat.
19
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich jedoch eine Haftung der Beklagten zu 1) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) nicht verneinen.
20
a) Ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täuscht und die Schädigung der Anleger zumindest billigend in Kauf nimmt, ist diesen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.). Das trifft auf den Beklagten zu 2) zu, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im rechtskräftigen Schlussurteil vom 20. Dezember 2007 die Anleger darüber getäuscht hat, dass sie nicht lediglich subsidiär nach Verwertung des Fondsob- jekts für die Rückzahlung der Objektfinanzierungsdarlehen, sondern unmittelbar persönlich haften.
21
b) An dieser Täuschung hat die Beklagte zu 1) nach dem Vortrag der Kläger mitgewirkt. Die Kläger haben beweisbewehrt vorgetragen, die Beklagte zu 1) habe vor der Anwerbung von Anlegern die Konzeption und den Prospekt geprüft. Dabei sei ihr die streitige Haftungs- und Verwertungsregelung aufgefallen ; sie habe gegenüber dem Beklagten zu 2) erklärt, sie könne eine solche subsidiäre Haftungsregelung in den Darlehensverträgen nicht vereinbaren. Im Ergebnis hätten die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) dann aber vor dem Hintergrund der positiven Aussichten des Immobilienmarktes von einer Änderung bzw. Klarstellung abgesehen.
22
Sollte dieser Vortrag zutreffen, wovon im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts, das ihn in anderem Zusammenhang als wahr unterstellt hat, zu Gunsten der Kläger auszugehen ist, hat sich die Beklagte zu 1) an der Täuschung der Kläger planmäßig und bewusst beteiligt, indem sie in Kenntnis des geplanten Vorgehens des Beklagten zu 2) die Objektfinanzierung durchgeführt und dadurch die Täuschung der Kläger durch den Beklagten zu 2) erst ermöglicht und auch gewollt hat.
23
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten zu 1) nicht durch die Wahrnehmung berechtigter eigener Interessen gerechtfertigt. Die Beklagte zu 1) durfte zwar darauf bestehen, dass die Gesellschafter unmittelbar persönlich hafteten; sie durfte sich aber nicht an einer Täuschung der Anleger über den Umfang ihrer Haftung beteiligen. Die Sittenwidrigkeit einer Falschangabe, die erkennbar für die Entschließung der Anleger von Bedeutung ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie in Verfolgung eige- ner Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung der Anleger abgegeben wird (vgl. BGHZ 175, 276, Tz. 29 m.w.N.).

III.

24
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es zum Nachteil der am Revisionsverfahren beteiligten Kläger ergangen ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Da das Schlussurteil von den Klägern nicht angegriffen worden ist, hat seine in Rechtskraft erwachsene Kostenentscheidung auch insofern Bestand, als darin über die bisher angefallenen Kosten der ersten und zweiten Instanz entschieden worden ist (BGHZ 20, 253, 255, auch BGH, Beschluss vom 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.).
25
Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht besteht, und deshalb über den Hilfsfeststellungsantrag auf Nichtbestehen einer Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Kläger zu entscheiden haben, wird es insofern zu beachten haben, dass nach der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 178, 271, Tz. 21 ff.) eine Haftung eines lediglich mittelbaren Gesellschafters analog §§ 128, 130 HGB nicht in Betracht kommt, was nach Ansicht der Revision in Bezug auf die Kläger zu 5), 6), 123), 129), 130), 173), 178), 179) und 182) zutrifft. Insofern wird es sodann gegebenenfalls zu prüfen haben, ob dann eine mittelbare Haftung der genannten Kläger über die Treuhänderin in Betracht kommt (vgl. BGHZ 178, 271, Tz. 24).
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 23.08.2005 - 10a O 589/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2007 - 27 U 129/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 295/12
Verkündet am:
3. Dezember 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Haftung einer das Fondsobjekt eines geschlossenen Immobilienfonds
finanzierenden Bank wegen Beihilfe zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen
Schädigung der Anleger durch die Fondsinitiatoren.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die
Richter Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg, Maihold und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 25. Juni 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter des in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen geschlossenen Immobilienfonds "E. GdbR" (nachfolgend: Fonds) quotal auf die Rückzahlung eines von ihrer Rechtsvorgängerin (nachfolgend einheitlich: Klägerin) dem Fonds gewährten Darlehens in Anspruch.
2
Der in L. ansässige Fonds wurde gemäß dem Gesellschaftsvertrag vom 23. September 1992 durch die G. Immobilien - und Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: G. ) sowie die G. Vermietungs- und Verwaltungs-GmbH gegründet. Geschäftsführer beider Gründungsgesellschaften war Er. P. , Mehrheitsgesellschafter je- weils J. Ge. . Der Fonds erwarb im September 1992 die Fondsimmobilie für 23.794.000 DM von der T. mbH (nachfolgend: T. ), deren Geschäftsführer ebenfalls Er. P. und deren Mehrheitsgesellschafter ebenfalls J. Ge. waren. Die T. hatte das bereits fertiggebaute und auch vermietete Fondsobjekt drei Tage vor der Veräußerung an den Fonds von Dritten zum Preis von 18.579.442,50 DM erworben , so dass sie einen Weiterveräußerungsvorteil in Höhe von 5.214.557,50 DM erzielte, ohne dass sie dafür eine irgendwie geartete Leistung erbracht hatte. Dieser Veräußerungsgewinn wurde im Fondsprospekt nicht ausgewiesen.
3
Zur Finanzierung des Erwerbs der Fondsimmobilie nahm der Fonds, vertreten durch die nach Maßgabe des § 6 des Gesellschaftsvertrages zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zu laufenden Vertretungen berufene Gründungsgesellschafterin G. , am 20. November 1992 bei der Klägerin ein Darlehen über insgesamt 13.626.667 DM mit einer zehnjährigen Zinsfestschreibung auf. Insoweit ist in § 3 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages unter anderem Folgendes bestimmt: "… wirddie Gesellschaft selbst sich Mittel beschaffen durch Darlehen in Höhe von 12.240.000 DM zuzüglich Disagio, für die die einzelnen Gesellschafter jeweils teilschuldnerisch im Verhältnis ihrer Zeichnungssumme zum gesamten Gesellschaftskapital haften."
4
Die Zinsfestschreibung für das Darlehen wurde durch eine Prolongationsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Fonds vom 13./16. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert.
5
Die Beklagten traten dem Fonds nach seiner Gründung bei. Gemäß der im Fondsprospekt vorgesehenen Konzeption erteilten sie der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH einen Treuhandauftrag und dabei umfassende Vollmacht zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen , die zum Erwerb des Fondsanteils und dessen Finanzierung notwendig waren. Zur Finanzierung des Erwerbs des Anteils schloss die Treuhänderin für die Beklagten mit einer dritten Bank einen Darlehensvertrag ab.
6
Die Klägerin sah wegen einer im Jahr 2006 aufgetretenen Unterdeckung des Fonds in Höhe von 81.758,82 € und nachfolgenden Verhandlungen die Kapitaldienstfähigkeit des Fonds gefährdet und kündigte deshalb das Darlehen mit Schreiben vom 21. Oktober 2008 zum 31. Oktober 2008 aus wichtigem Grund. Dem Kündigungsschreiben beigefügt war eine mit dem Saldo von 5.806.374,72 € abschließende Forderungsaufstellung. Dieser Saldo hat sich durch bis zum 15. Mai 2009 eingegangene Zahlungen von Gesellschaftern auf 4.506.543,53 € reduziert. Weiter gehen monatliche Mietauskehrungen in Höhe von 20.000 € bei der Klägerin ein, die die Klägerin auf anfallende, diesen Betrag übersteigende Verzugszinsen verrechnet.
7
Die Klägerin hat die Beklagten entsprechend ihrer Beteiligungsquote als Gesamtschuldner wegen eines erstrangigen Teilbetrages in Höhe von 5.870,96 € in Anspruch genommen. Die Klage war zunächst als einheitliche Klage gegen 775 Gesellschafter mit 447 verschiedenen Anträgen beim Landgericht Frankenthal eingegangen. Das Landgericht hat das vorliegende Verfahren abgetrennt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten - gestützt auf einen ihnen angeblich zustehenden deliktischen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aus §§ 826, 830 BGB - die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision von Interesse - ausgeführt:
10
Es bestehe eine fällige Darlehensrückzahlungsforderung der Klägerin gegen den Fonds, für die die Beklagten jedenfalls in der eingeklagten Höhe hafteten. Bei Abschluss dieses Darlehensvertrages sei der Fonds wirksam durch die G. vertreten worden, die selbst Gesellschafterin des Fonds gewesen sei und damit im Rahmen der Geschäftsführung kein fremdes, sondern ein eigenes Geschäft besorgt habe. Das Darlehen sei auch zur Rückzahlung fällig, nachdem die Klägerin das Darlehen gegenüber dem Fonds wirksam gekündigt habe. Die Klägerin sei gemäß § 490 Abs. 1 BGB wegen mangelnder Kapitaldienstfähigkeit des Beleihungsobjektes und steigender Rückstände zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen.
11
Die Beklagten hafteten aufgrund der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 128, 130 HGB analog als Gesellschafter einer GbR für die Darlehensschuld des Fonds. Jedenfalls seien die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft auf ihren Beitritt anzuwenden, denn die Fondsgesellschaft sei in Vollzug gesetzt worden und die Beklagten hätten auch Ausschüttungen sowie steuerliche Verlustzuweisungen der Gesellschaft entgegengenommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gölten die Regeln der fehlerhaften Gesellschaft sowohl dann, wenn der Beitritt über einen Treuhänder als Vertreter erfolge, dessen Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei, als auch dann, wenn der Anleger durch eine arglistige Täuschung zum Beitritt bewogen worden sei.
12
Darauf, ob zum Zeitpunkt des Beitritts der Beklagten das Darlehen durch den Fonds schon aufgenommen gewesen sei oder erst noch hätte aufgenommen werden müssen, komme es nicht an. Auch ein nachträglich eingetretener Gesellschafter hafte für Altschulden, wenn er mit dem Bestehen solcher Altschulden rechnen müsse. Letzteres sei beim Beitritt zu einer Immobilienfondsgesellschaft immer der Fall. Zudem sei im Prospekt ausdrücklich angeführt, dass der Fonds ein Darlehen aufnehmen werde. Die Berufung der Beklagten auf eine nur teilschuldnerische Haftung ändere nichts an ihrer Haftung in der von der Klägerin begehrten Höhe.
13
Entgegen der Ansicht des Landgerichts könnten die Beklagten der Klägerin nicht entgegenhalten, dass ihnen ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zustünde, der im Ergebnis dazu führe, dass sie doch nicht für die Darlehensschuld des Fonds einzustehen hätten. Solch ein Schadensersatzanspruch könne nicht auf die Verletzung von Aufklärungspflichten durch die Klägerin gegenüber den Beklagten gestützt werden, weil der Darlehensvertrag allein zwischen der Klägerin und dem Fonds zustande gekommen sei.
14
Auch ein deliktischer Anspruch aus §§ 826, 830 BGB wegen einer Beihilfe der Klägerin zu einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Beklagten durch die Vertreiber der Fondsanlage sei nicht gegeben. Zwar sei ein Vertreiber von Kapitalanlagen, der Anlageinteressenten vorsätzlich durch Falschangaben täusche und die Schädigung des Anlegers zumindest billigend in Kaufnehme, diesem gegenüber wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche vorsätzliche Schädigung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren sei hier nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kaufpreis, zu dem die Fondsgesellschaft die Fondsimmobilie angekauft habe, und ebenso, wie es zum Ansatz dieses Kaufpreises gekommen sei, im Prospekt zutreffend angegeben sei. Aus dem Prospekt sei gerade nicht eindeutig ersichtlich, dass die Verkäufergesellschaft, die zum Firmenkreis der Fondsinitiatoren gehört habe, dieselbe Immobilie in demselben Zustand drei Tage vorher zu einem rund 5 Millionen DM geringeren Kaufpreis erworben gehabt habe. Dieser wesentliche Zwischengewinn sei aus dem Prospekt nicht zu entnehmen. Da der von der Fondsgesellschaft gezahlte Kaufpreis für die Immobilie um 28% über dem Kaufpreis gelegen habe, den die Zwischenerwerbergesellschaft an die Erstverkäufer gezahlt hätte, liege dieser Zwischengewinn auch eindeutig in dem Bereich, in dem von Seiten der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Aufklärungspflicht hinsichtlich von Innenprovisionen bejaht werde. Damit sei von einer Pflichtverletzung der Fondsinitiatoren und Vertreiber auszugehen. Für arglistiges Handeln der Fondsinitiatoren spreche, dass sie einen entsprechenden Zwischengewinn nicht nur bei dem vorliegenden Fonds, sondern bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch die Initiatorengruppe aufgelegt worden seien, erzielt habe. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Initiatorengruppe insoweit planmäßig gehandelt habe und diese Zwischengewinne deswegen nicht habe offenbaren wollen, weil sie davon ausgegangen sei, dass die Anleger dann sich nicht an dem Fonds beteiligt hätten, da ein bereits gezogener Gewinn in dieser Größenordnung die Renditeerwartung für das Objekt deutlich in Frage gestellt hätte.
15
Entgegen der Ansicht der Klägerin könne man eine Unterstützungshandlung der Klägerin nicht verneinen. Denn insoweit habe der Bundesgerichtshof die objektive Förderungshandlung bereits in der Gewährung des Darlehens der objektfinanzierenden Bank an die Fondsgesellschaft gesehen, weil die Bank in Kenntnis des geplanten Vorgehens der Initiatoren die Objektfinanzierung durchgeführt habe und dadurch die Täuschung der Anleger durch die Initiatoren erst ermöglicht und auch gewollt habe.
16
Indes reiche allein die bloße objektive Förderungshandlung für die Bejahung einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB nicht aus. Die Voraussetzungen für die Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 830 BGB richteten sich vielmehr nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Demgemäß müsse für den einzelnen Teilnehmer ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstütze und das von der Kenntnis der Tat und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen werde.
17
Eine solche Kenntnis der Tatumstände und ein auf die Rechtsgutsverletzung gerichteter Wille könne nicht festgestellt werden, denn wesentlich für die Bejahung eines arglistigen Handelns der Fondsinitiatoren sei das planmäßige Vorgehen mit der Erzielung eines Zwischengewinns und das Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt gegenüber den Anlegern. Die Kenntnis hiervon könne aber bei der Klägerin nicht angenommen werden, da die Klägerin - unstreitig - nur ein Fondsobjekt des Initiatorenkreises finanziert habe. Insoweit habe sie aus dem einmaligen Auseinanderfallen von Ersterwerbskaufpreis und Weiterverkaufspreis an den Fonds nicht den Schluss ziehen müssen, dass hier eine arglistige Täuschung der Anleger durch die Fondsinitiatoren vorgelegen habe. Die Tatsache, dass ein Kaufpreis gegebenenfalls vom Verkehrswert einer Immobilie abweiche, begründe insoweit noch keine Kenntnis von einer arglistigen Täuschung. Insoweit könne auch kein auf die Rechtsgutsverletzung gerichteter Wille der Klägerin festgestellt werden.

II.

18
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
19
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht das Zustandekommen eines wirksamen Darlehensvertrages zwischen dem Fonds - vertreten durch die G. - und der Klägerin sowie die wirksame Kündigung des Darlehens durch die Klägerin bejaht. Ebenso hat es rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen einen Anspruchder Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner in der als erstrangigen Teilbetrag geltend gemachten Höhe auf quotale Rückzahlung der noch offenen Darlehensschuld gemäß §§ 128, 130 HGB analog jedenfalls nach den Grundsätzen des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts bejaht und einen Gegenanspruch der Beklagten aus einer etwaigen (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichtverletzung der Klägerin mangels unmittelbarer Vertragsbeziehungen der Parteien verneint.
20
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch einen deliktischen Gegenanspruch der Beklagten gegen die Klägerin verneint.
21
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagten gegen die Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und Hintermänner einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haben (§ 826 BGB).
22
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verschweigen des Zwischengewinns in Höhe von rund 5 Millionen DM als sittenwidrig angesehen.
23
(1) Die Qualifizierung eines Verhaltens als sittenwidrig ist eine Rechtsfrage , die der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 274 f. und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils mwN). Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, WM 2012, 2377 Rn. 25 und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, WM 2013, 1310 Rn. 14, jeweils mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11, aaO und vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO, jeweils mwN).
24
(2) Das Verhalten der Fondsinitiatoren, Gründungsgesellschafter und Hintermänner des Fonds rechtfertigt - wie das Berufungsgericht angenommen hat und was in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit ist - ein solches Unwerturteil. Diese Personen sind als Prospektveranwortliche verpflichtet, den künftigen Anlegern ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln , das heißt über alle Umstände, die für die Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über Tatsachen, die den Vertragszweck vereiteln können. Danach sind Angaben erforderlich über den Gründungsgesellschaftern, Initiatoren und Hintermännern gewährte Sondervor- teile (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994, 2192, 2193 mwN). Ein solcher offenbarungspflichtiger Sondervorteil liegt auch dann vor, wenn - wie hier - durch den Zwischenerwerb einer Gesellschaft, an der die Initiatoren beteiligt sind, bei dieser ein Gewinn durch die teurere Weiterveräußerung an die Fondsgesellschaft innerhalb kurzer Zeit anfällt. Dabei spielt es keine Rolle, dass dieser Gewinn bereits vor dem Beitritt der Anleger realisiert wurde. Denn die Gefahr eines Scheiterns eines Anlageobjektes bereits in der Anfangsphase infolge derartiger Kosten besteht unabhängig davon, ob sie vor oder nach einem Beitritt der Anleger entstanden sind (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02, WM 2003, 1086, 1088). Mit der unterlassenen Aufklärung über die Generierung eines Vermögensvorteils in Höhe von rund 5 Millionen DM bzw. rund 28% des ursprünglichen Kaufpreises durch das reine Verschieben des Fondsobjekts in den eigenen Reihen binnen drei Tagen bezweckten die Prospektverantwortlichen, potentielle Anleger über einen Zwischengewinn ohne Gegenleistung und damit über einen an sie fließenden Sondervorteil zu täuschen, weil die Anleger sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - bei Offenbarung dieses Sondervorteils an dem Fonds nicht beteiligt hätten. Dieses Verhalten der Prospektverantwortlichen ist nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich und damit sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB.
25
bb) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht einen Schädigungsvorsatz der Prospektverantwortlichen bejaht.
26
(1) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss - im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 10 mwN und Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346, vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240). Ob Vorsatz vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Tatgericht nach § 286 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden hat. An die Feststellungen des Tatgerichts ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 13 mwN).
27
(2) Der Schaden eines durch einen fehlerhaften Fondsprospekt getäuschten Anlegers besteht bereits darin, dass er dem Fonds beigetreten ist (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 - II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 111 ff. mwN). Diese Schädigung haben die Prospektverantwortlichen - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ausgegangen ist und was in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit ist - gekannt und gewollt. Das Berufungsgericht hat aus dem planmäßigen Vorgehen der Fondsinitiatoren nicht nur beim streitgegenständlichen Fonds, sondern auch bei einer Mehrzahl von Fonds, die durch dieselbe Initiatorengruppe aufgelegt und bei denen ebenfalls vergleichbare Zwischengewinne erzielt und verschwiegen wurden, darauf geschlossen, dass sie um die Schädigung der Anleger wussten und dies auch wollten. Zwar stellt auch das nur einmalige sittenwidrige Verschweigen von Sondervorteilen eine vorsätzliche Schädigung von Anlegern dar. Erst Recht ist aber der Schädigungsvorsatz bei wiederholter gleichartiger Begehung zu bejahen, so dass die Würdigung des Berufungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist.
28
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht eine Beihilfe der Klägerin zu der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungshandlung der Fondsinitiatoren nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ohne Rechtsfehler verneint.
29
aa) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 17 mwN).
30
bb) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts liegen zwar die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme der Klägerin an der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung der Beklagten vor, jedoch fehlt es an den erforderlichen subjektiven Voraussetzungen.
31
(1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht in der Gewährung des Objektfinanzierungsdarlehens eine objektive Unterstützungshandlung der Klägerin gesehen hat. Auch so genannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen können grundsätzlich eine objektive Hilfeleistung darstellen. Diese sind jedoch nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfe Leistende Kenntnis hiervon hat. Weiß dieser nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat benutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, WM 2012, 1333 Rn. 27 mwN). Eine solche neutrale bzw. berufstypische Handlung ist auch in der Darlehensgewährung der Klägerin als Kreditinstitut an die Fondsgesellschaft zu sehen, die für sich gesehen mit einer arglistigen Täuschung durch den Fondsprospekt nichts zu tun hat. Die Qualifizierung dieser neutralen Handlung als Beihilfehandlung kommt aber nur in Betracht , wenn die Klägerin auch die Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes erfüllt, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall ist.
32
(2) Soweit das Berufungsgericht sich nicht in der Lage gesehen hat, bereits eine Kenntnis der Klägerin von den Tatumständen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung festzustellen, ist das rechtlich nicht zu beanstanden.
33
(a) Das Berufungsgericht ist unausgesprochen davon ausgegangen, dass der Klägerin das Auseinanderfallen von Erwerbs- und Veräußerungspreis wegen der ihr vorliegenden Kaufverträge aufgefallen ist. Es hat aber gemeint, das allein begründe keine Kenntnis von dem Verschweigen dieses Zwischengewinns im Prospekt. Diese Würdigung des Berufungsgerichts hält der eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (siehe oben II. 2. a) bb) (1); BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2012, 260 Rn. 13 mwN) stand. Insbesondere hat das Berufungsgericht weder erheblichen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen noch angebotene Beweise verfahrensfehler- haft nicht erhoben. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts ist die Behauptung der Klägerin, sie habe den Prospekt nicht geprüft, nicht widerlegt worden. Soweit die Revision sich für die Kenntnis der Beklagten auf den von der Klägerin hierzu benannten Zeugen P. beruft, so musste dieser vom Berufungsgericht nicht vernommen werden. Soll ein Zeuge über innere Vorgänge einer anderen Person vernommen werden, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen naturgemäß entzogen sind, kann er allenfalls Angaben zu äußeren Umständen machen, die den Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang zulassen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 44 mwN). Für einen solchen Beweisantrag sind daher die äußeren Umstände, die unmittelbar Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen, darzulegen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012, aaO, mwN). Da die Kenntnis der Klägerin vom Verschweigen des Zwischengewinns im Prospekt eine innere Tatsache ist, hätten die Beklagten in den Instanzen Umstände vortragen müssen, aus denen der Zeuge P. auf die Kenntnis der Klägerin geschlossen hat. Solchen Vortrag haben sie nicht gehalten, sondern lediglich ausgeführt, der Zeuge P. habe die (Darlehens -)Verträge ausgehandelt und sei Geschäftsführer der T. gewesen. Daraus lässt sich nicht der Schluss auf eine Kenntnis von Mitarbeitern der Klägerin vom Verschweigen des Zwischengewinns im Prospekt ziehen. Weil danach der unter Beweis gestellte Sachvortrag unsubstantiiert war, musste der Zeuge vom Berufungsgericht nicht vernommen werden.
34
(b) Soweit die Revision sich auf ein bewusstes Verschließen der Klägerin vor der Erkenntnis sittenwidrigen Handelns der Fondsinitiatoren beruft, verkennt sie, dass dies voraussetzt, dass die Unkenntnis auf einem gewissenlosen oder grob fahrlässigen (leichtfertigen) Handeln beruht (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2012 - VI ZR 92/11, WM 2012, 2195 Rn. 31 mwN), etwa weil Berufspflichten in solchem Maße leichtfertig verletzt wurden, dass das Verhal- ten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH aaO). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben , dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist; von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH aaO). Zu diesen Anforderungen an ein bewusstes Verschließen trägt die Revision nichts vor und verweist sie auch nicht auf diesbezüglichen Vortrag der Beklagten in den Instanzen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Klägerin das planmäßige Vorgehen der Fondsinitiatoren bei mehreren Fonds nicht bekannt, so dass sich ihr bereits aus diesem Grund auch kein sittenwidriges Geschäftsmodell der Fondsinitiatoren aufdrängen musste.
35
(3) Soweit das Berufungsgericht auch den für die Bejahung einer Beihilfe erforderlichen, auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen der Klägerin nicht feststellen konnte, zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf; solche sind auch nicht ersichtlich.
36
(4) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich hier aus dem Senatsurteil vom 29. September 2009 (XI ZR 179/07, WM 2009, 2210 Rn. 21 f.) nichts anderes. In dem dort zu entscheidenden Sachverhalt hatte die finanzierende Bank - nach dem dortigen Anlegervortrag, der bestritten, aber für das Revisionsverfahren zu unterstellen war (Senatsurteil aaO Rn. 21 f., nachfolgend KG, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 24 U 185/09, juris; vgl. auch zu den dort relevanten Prospektangaben BGH, Urteil vom 5. März 2013 - II ZR 252/11, WM 2013, 734 Rn. 11 ff. mwN) - angeblich eine Prüfung des Fondsprospektes vorgenommen und die darin enthaltene Passage über die Haftungs- und Verwertungsreihenfolge entdeckt, diese jedoch bei der Objektfinanzierung in Absprache mit dem Fondsinitiator nicht umgesetzt, ohne auf eine Änderung des Pros- pektes hinzuwirken. Ein vergleichbarer Sachverhalt ist vorliegend vom Berufungsgericht weder festgestellt noch von der Revision aufgezeigt worden.
37
3. Soweit die Revision - erstmals ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung - unter Berufung auf die Regelungen des § 123 Abs. 2 BGB und des § 179 Abs. 3 BGB sowie das Senatsurteil vom 17. Juni 2008 (XI ZR 112/07, BGHZ 177, 108 Rn. 18 ff.) eine Einschränkung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft im Außenverhältnis zu Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht hat, verkennt sie, dass der Ausschluss des Bereicherungsanspruchs der finanzierenden Bank im vom Senat am 17. Juni 2008 (aaO Rn. 24) entschiedenen Fall nicht auf der Fehlerhaftigkeit ihres Beitritts zur GbR, sondern auf der Unvereinbarkeit ihrer Inanspruchnahme mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes beruhte. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.
Wiechers Ellenberger Grüneberg Maihold Matthias Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 27.01.2011 - 7 O 668/09 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 25.06.2012 - 7 U 20/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIZR 567/13
vom
30. September 2014
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2014 durch
den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge
und Offenloch und die Richterin Dr. Oehler

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Mai 2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

1
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen , ist durch das nach Erlass des Berufungsurteils ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2013 (XI ZR 295/12, NJW 2014, 1098) geklärt.
2
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen einer Beihilfe der Klägerin zu einer etwaigen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädi- gungshandlung der Beklagten durch die Fondsinitiatoren nach § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 826 BGB ohne Rechtsfehler verneint.
3
a) Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, VersR 2004, 1273, 1275, juris Rn. 28; BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, NJW-RR 2011, 551 Rn. 50). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand.
4
b) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Handlung im Sinne des § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen richten. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war (Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, aaO, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 29 mwN).
5
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen kann nicht jede Hand- lung, die sich im Ergebnis objektiv tatfördernd auswirkt, als (strafbare) Beihilfe gewertet werden. Vielmehr bedarf es insbesondere in Fällen, die so genannte "neutrale" Handlungen betreffen, einer wertenden Betrachtung im Einzelfall. Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag in jedem Fall als strafbare Beihilfehandlung zu werten. Denn unter diesen Voraussetzungen verliert sein Tun stets den "Alltagscharakter"; es ist als "Solidarisierung" mit dem Täter zu deuten. Falls der Handelnde nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ. Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 48 mwN).
6
d) Die Revision zeigt keinen hinreichenden Sachvortrag der Beklagten dazu auf, dass Mitarbeiter der Klägerin von der nach Auffassung der Revision vor dem Fondsbeitritt der Beklagten "künstlich" und "unnötigerweise" erfolgten Verteuerung der Fondsimmobilie gewusst hätten. Allein die nach dem Vortrag der Beklagten gegebene Kenntnis von dem behaupteten Preisaufschlag genügt nicht, denn dieser Aufschlag lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu, sondern kann auf einer abweichenden Vertragsgestaltung, etwa durch Vereinbarung zusätzlicher Rechte und Pflichten , beruhen (so zutreffend LG Frankenthal, Urteil vom 24. Januar 2013 - 7 O 422/11, juris Rn. 25 ff. in einem Parallelverfahren).
7
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Galke Diederichsen Pauge Offenloch Oehler Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:
LG Frankenthal, Entscheidung vom 10.11.2011 - 7 O 13/11 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 27.05.2013 - 7 U 19/12 -