Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Juli 2017 - 6 W 56/17
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 20.06.2017 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 09.05.2017 - 2 O 158/15 - wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
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Der Kläger hat vom Beklagten mit notariellem Vertrag vom 23.07.2014 ein Hausgrundstück zum Kaufpreis in Höhe von € 175.000,-- gekauft. Am 10.09.2014 leistete er eine Kaufpreiszahlung in Höhe von € 165.000,--. Die bereits angewiesene Restzahlung in Höhe von € 10.000,-- zog der Kläger im Hinblick auf zwischenzeitlich von ihm ausgemachte Feuchtigkeitsschäden im Haus wieder zurück. Die Kosten der Beseitigung der Schäden bezifferte er auf insgesamt € 39.880,-- (vgl. Klageschrift, Seite 9, Bl. 20 d.A.).
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Mit seiner Klage begehrt er in der Hauptsache neben Schadensersatz in Höhe von € 29.880,-- (Klageantrag Ziffer 1.) vom Beklagten die Abgabe einer auf Auflassung sowie Bewilligung der Eigentumseintragung gerichteten Willenserklärung (Klageantrag Ziffer 2.).
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Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz hat die Klage mit Urteil vom 09.05.2017 - 2 O 158/15 - abgewiesen und hat den Streitwert mit Beschluss vom selben Tag auf „bis € 40.000,-- (Gebührenstufe)“ festgesetzt (Bl. 300 d.A.).
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Gegen den Streitwertbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beklagtenvertreter aus eigenem Recht. Sie machen geltend, dass für die Bemessung des Klageantrages Ziffer 2. der Wert des Eigentums (= € 175.000,--) heranzuziehen sei, weil der Kläger gerade dieses Interesse am Eigentum verfolge. Hilfsweise sei zumindest ein angemessener Bruchteil des Eigentumswertes anzusetzen, jedoch nicht weniger als die Hälfte (vgl. Beschwerdeschrift vom 20.06.2017, Seite 2, Bl. 306 d.A.).
II.
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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 6 S. 2 GKG in der im GVG vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig.
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Sie ist in der Sache jedoch erfolglos.
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Die Frage, ob bei Geltendmachung eines Auflassungsanspruchs grundsätzlich gemäß § 6 ZPO der Verkehrswert des aufzulassenden Grundstücks zugrunde zu legen ist oder in bestimmten Ausnahmefällen gemäß § 3 ZPO auf den Wert einer noch streitigen Restforderung festgesetzt werden kann, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
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Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass sich der Gegenstandswert bei Klagen auf Erteilung der Auflassung auch dann nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO bestimmt, wenn die Auflassung allein wegen eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruchs verweigert wird (vgl. Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 3, Rdnr. 35 mwN; Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 3, Rdnr. 16 „Auflassung“ mwN; OLG Köln vom 20.09.2004 - 19 U 214/02 - in MDR 2005, 298; OLG München vom 10.03.1997 - 28 W 2542/96 - in NJW-RR 1998, 142). Zur Begründung wird dafür im Wesentlichen angeführt, dass für die Anwendung von § 6 ZPO die Gewährleistung einer berechenbaren und einheitlichen Wertberechnung spreche. Auch werde dadurch dem Umstand Rechnung getragen, dass Einwendungen und Gegenrechte der Beklagtenseite bei der Wertberechnung ohne Einfluss zu bleiben haben (vgl. aaO).
- 9
Für vorzugswürdig erachtet der Senat allerdings die Auffassung, wonach zumindest in den Fällen, in welchen nur noch eine im Verhältnis zum Kaufpreis, bzw. zum Grundstückswert geringe Restforderung streitig ist und allein das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Restforderung über die Erfolgsaussichten der Klage entscheidet, der Streitwert nach § 3 ZPO auf den Wert der streitigen Forderung zu begrenzen ist (so OLG Nürnberg vom 08.12.2010 - 2 W 2145/10 -, in NJW-RR 2011, 1007; OLG Hamm vom 30.01.2013 - 12 W 37/12, I-12 - in BauR 2013, 995; OLG Stuttgart vom 23.09.2009 - 8 W 392/09 -, in MDR 2009, 1353).
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Das OLG Hamm (aaO) hat richtigerweise darauf abgestellt, dass nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Aspekte bei einem starken Missverhältnis zwischen streitiger Forderung einerseits (hier: Restkaufpreis in Höhe von € 10.000,--) und Gesamtkaufpreis andererseits (hier: € 175.000,--) im Ergebnis dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anspruch des Rechtssuchenden auf Zugang zu effektivem Rechtsschutz hinreichend Rechnung getragen werden kann. Bei nicht wirtschaftlicher Betrachtungsweise bestünde dagegen die Gefahr, dass wegen des in keiner wirtschaftlich vernünftigen Relation zur eigentlich streitigen Restforderung stehenden Kostenrisikos der Zugang zu effektivem Rechtsschutz faktisch erschwert würde (vgl. OLG Hamm, aaO; OLG Nürnberg, aaO). Durch das Abstellen auf die wirklichen Interessen der Parteien und die wirtschaftlichen Hintergründe können die ansonsten untragbaren Ergebnisse einer auf den Verkehrswert des Grundstücks fixierten Streitwertbestimmung vermieden werden (vgl. OLG Stuttgart, aaO).
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Dementsprechend hat das Landgericht - soweit es den Klageantrag Ziffer 2. betrifft - zu Recht auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers abgestellt, für den Erwerb des Grundeigentums den offenen Restkaufpreis in Höhe von € 10.000,-- nicht mehr zahlen zu müssen (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 29.06.2017, Bl 307 f. d.A.). Zusammen mit dem Zahlungsantrag über € 29.880,-- (Klageantrag Ziffer 1.) ergibt sich der Streitwert in der festgesetzten Gebührenstufe bis € 40.000,--.
- 12
Dies alles vorausgeschickt, kann sogar dahinstehen, ob vor dem Hintergrund der im notariellen Kaufvertrag bereits erklärten Auflassung (vgl. Ziffer IV.1. des notariellen Kaufvertrages vom 23.07.2014 des Notars Justizrat Dr. W., G., UR.Nr. .../2014, Anlage K1, im Anlagenheft zur Klageschrift) der vorliegende Klageantrag Ziffer 2. nicht ohnehin als lediglich auf den Vollzug der Auflassung gerichtet zu werten ist. Für diesen Fall wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Streitwert ohnehin nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Wertes der streitigen (Gegen-)Forderung zu schätzen (vgl. BGH vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00 -, in NJW 2002, 684). Dies entspricht ebenfalls der erfolgten Streitwertfestsetzung.
- 13
Nach alledem kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Tenor
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger wird der im Wege der Teilabhilfe ergangene Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Heilbronn vom 7. September 2009, Az. 5 O 90/08,
abgeändert:
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 5.314,88 Euro festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Die Kläger erwarben von dem Beklagten durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1995 zu einem Gesamtpreis von DM 318.000 Wohnungseigentum an einer neu errichteten Doppelhaushälfte. Die Vertragsparteien erklärten bereits bei Abschluû des Vertrages die Auflassung; der Beklagte bewilligte und beantragte die Eintragung der Kläger im Grundbuch. Der mit dem Vollzug des Vertrages beauftragte Notar sollte den Antrag auf Umschreibung des Eigentums jedoch erst nach vollständiger Bezahlung an das Grundbuchamt weiterleiten. Die Kläger entrichteten die vereinbarte Vergütung bis auf DM 23.200; diesen Betrag kürzten sie im Hinblick auf Mängel und eine nach ihrer Auffassung infolgedessen berechtigte Minderung. Der Beklagte verweigerte daraufhindie Mitwirkung an der Eintragung der Kläger als Eigentümer. Die Kläger haben die Zustimmung zu einer Eigentumsumschreibung verlangt. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Revision hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Das Begehren der Kläger, das den Maûstab für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts bildet, war darauf gerichtet, die Zustimmung der Beklagten zu einem Vollzug der Auflassung des Wohnungseigentums ohne die Zahlung des Restbetrages des vereinbarten Erwerbspreises zu erreichen. Dieses Begehren hat einen Wert von DM 23.200; würden die Kläger nämlich diesen Betrag an den Beklagten zahlen, so käme es infolge des Vollzuges der Treuhandabrede durch den Urkundsnotar zu der angestrebten Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Die Wertfestsetzung nach § 3 ZPO wird durch § 6 ZPO nicht ausgeschlossen , weil die Kläger weder die Übertragung des Besitzes an der Wohnung verlangt noch eine Erklärung der Beklagten angestrebt haben, die materiellrechtlich oder grundbuchrechtlich Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung war. Ob und inwieweit der Gebührenstreitwert auch dann auf den Betrag der zwischen den Parteien allein umstrittenen Restgegenforderung festzusetzen ist (vgl. z.B. OLG Düsseldorf OLGR 1993, 348 und dagegen OLG Celle OLGR 1999, 200), wenn auf Auflassung geklagt wird, kann offenbleiben. Das Rechtsschutzbegehren der Kläger richtet sich nur darauf, das dem Vollzug der Ei-gentumsumschreibung noch entgegenstehende Hindernis zu beseitigen. Dieses besteht in der fehlenden Erklärung des Beklagten, daû die Gegenleistung vollständig erbracht sei. Ullmann Thode Hausmann Wiebel Kniffka
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.