Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 16. Sept. 2008 - 5 U 3/07

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2008:0916.5U3.07.0A
bei uns veröffentlicht am16.09.2008

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2006 abgeändert:

1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 4 000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 24.02.2005 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 5/7 und die Beklagte zu 2) 2/7 zu tragen.

Der Kläger hat 3/7 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die gesamten außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) zu tragen.

Die Beklagte zu 2) trägt 4/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7.000.- Euro im Zusammenhang mit einer Operation des vorderen Kreuzbandes seines linken Knies am 22. Mai 2003 geltend, bei der ein sog. Kirschnerdraht im Körper des Klägers verblieben sein soll.

2

Der Beklagte zu 1) hat die Operation durchgeführt, wobei sich der Kläger vom 21. Mai bis 25. Mai 2003 in stationärer Behandlung bei der Beklagten zu 2) befand.

3

Der Beklagte zu 1) hat bei der Operation des Klägers in Form einer Re–Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes des linken Knies unstreitig unter anderem einen Kirschnerdraht mit einer Länge von 15 cm und einer Dicke von 1,2 mm verwandt.

4

Der Kläger ist am 19. Dezember 1996 schon einmal am Kreuzband seines linken Knies operiert worden und befand sich damals vom 18. Dezember bis 24. Dezember 1996 in stationärer Behandlung im St. E. Krankenhaus in R. Bei dieser Operation in R. wurde kein Kirschnerdraht verwandt.

5

Im Dezember 2003 bildete sich am Rücken des Klägers ein Geschwulst, das am 6. Januar 2004 in der Gemeinschaftspraxis Dres. med. L. und … in H. entfernt wurde.

6

Nach dem Sachvortrag des Klägers trat in der Nacht vom 10. auf den 11. Januar 2004 ein metallischer Gegenstand aus seiner Rückenwunde hervor, wobei seine Lebensgefährtin, die Zeugin K. W., sodann einen 15 cm langen Kirschnerdraht aus seinem Rücken gezogen habe.

7

Der Kläger hat vorgetragen, der aus dem Rücken ausgetretene Draht sei entweder im Zusammenhang mit der Operation am 22. Mai 2003 versehentlich im Knie vergessen worden oder ihm im Rahmen von Umlagerungsmaßnahmen beigebracht worden. Er habe nach der Operation von Oktober 2003 bis zum 11.Januar 2004 zeitweilig an starken Schmerzen im Bereich des linken Oberschenkels und des Rückens gelitten und sei zeitweilig arbeitsunfähig gewesen.

8

Das Erstgericht hat nach Vernehmung der Zeugen K. W. und Dr. D. K. von der Chirurgischen Ambulanz der Universitätsklinken des Saarlandes ein nochmals mündlich erläutertes und schriftlich ergänztes Sachverständigengutachten des Privatdozenten Dr. med. … R. eingeholt.

9

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle sowie die schriftlichen Sachverständigengutachten Bezug genommen.

10

Das Erstgericht hat die Klage mit Urteil vom 29. November 2006 abgewiesen.

11

Zur Begründung wird ausgeführt, dass nach der durchgeführten Beweisaufnahme ungeklärt bleibe, ob der Kirschnerdraht während des Aufenthalts des Klägers im Mai 2003 bei der Beklagten zu 2) im Körper zurückgelassen worden sei. Dem Kläger komme insoweit keine Beweiserleichterung wegen eines Dokumentationsversäumnisses in Form einen Anscheinsbeweises oder wegen eines groben Behandlungsfehlers zugute.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

13

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

14

Der Kläger trägt vor, da ein Kirschnerdraht unbemerkt nur unter Narkose in den Körper eines Menschen gelangen könne, sei dies nur bei den zwei Operationen, also entweder in R. 1996 oder 2003 bei der Beklagten zu 2), möglich gewesen.

15

Der Kläger beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. November 2006 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7 000,00 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2004 zu zahlen.

17

Die Beklagten beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen

19

und wiederholen hierzu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

20

Der Senat hat gemäß seinem Beschluss vom 24. April 2007 ein schriftliches Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. med. R. eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Ergänzungsgutachten vom 13. Januar 2008 (Bl. 256 – 260 d. A.) Bezug genommen.

21

Darüber hinaus hat der Senat in Beisein des von ihm bestellten Sachverständigen Dr. med. … M. in der mündlichen Verhandlung am 13. August 2008 die Videodokumentation der Operation vom 22. Mai 2003 sowie den streitgegenständlichen Kirschnerdraht in Augenschein genommen.

22

Der Sachverständige Dr. med. M. hat darüber hinaus in der Verhandlung am 13. August 2008 ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet.

23

Mit Beschluss vom 13. August 2008 hat der Senat zudem den Kläger als Partei dazu vernommen, ob er sich außer den Operationen in den Jahren 1996 und 2003 am linken Knie und im Jahr 2004 am rechten Knie noch weiteren Operationen unterzogen hat.

24

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 13. August 2008, Bl. 299 – 307 d. A., Bezug genommen.

25

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

26

Die zulässige Berufung des Klägers führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

27

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz wegen Verletzung eines zwischen den Parteien geschlossenen sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages gemäß §§ 253 Abs. 2, 280 Abs. 1 Satz 1, 278 BGB sowie aus deliktischer Haftung gemäß §§ 253 Abs. 2, 823 Abs. 1, 831 BGB.

28

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Zusammenhang mit der Operation am 22.05.2003 ein 15 cm langer und 1,2 mm dicker Kirschnerdraht in den Körper des Klägers gelangt und dort verblieben ist. Dieser Fremdkörper hat in der Folgezeit Schmerzen beim Kläger verursacht, war Ursache der am 06.01.2004 entfernten Geschwulst am Rücken und wurde schließlich in der Nacht vom 10. auf den 11.01.2004 von der Zeugin W. aus dem Rücken des Klägers entfernt.

29

Eine Haftung des Beklagten zu 1) als Operateur wegen eines Behandlungsfehlers durch Zurücklassen des während des operativen Eingriffs verwendeten Kirschnerdrahtes im Knie aus vertraglicher oder deliktischer Anspruchsgrundlage ist zu verneinen, da ein solcher Geschehensablauf nach Inaugenscheinnahme der Videodokumentation der Operation und deren Erläuterung durch den Sachverständigen Dr. M. nach Überzeugung des Senats ausscheidet.

30

Im Einzelnen gilt folgendes:

31

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Kläger sich am linken Knie nur zwei Operationen unter Vollnarkose oder Spinalanästhesie unterzogen hat, nämlich im Jahre 1996 im St. E. Krankenhaus in R. und am 22.05.2003 während eines stationären Aufenthalts bei der Beklagten zu 2).

32

Unstreitig wurde bei der ersten Operation kein Kirschnerdraht verwandt, jedoch ein solcher 15 cm langer und 1,2 mm dicker Draht als Hilfsmittel bei der zweiten Operation durch den Beklagten zu 1). Des Weiteren ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass sich der Kläger abgesehen von einer Operation im Nasenbereich in der Kindheit keinen weiteren Operationen unterzogen hat.

33

Der vom Senat in Augenschein genommene, aus dem Rücken des Klägers ausgetretene Kirschnerdraht ist an einem Ende spitz wie eine Spritze und am anderen Ende abgerundet und stumpf.

34

Nach den Bekundungen des erstinstanzlich vernommenen Zeugen D. K. konnte er bei seiner Untersuchung des Rücken des Klägers am 11.01.2004 mittels einer Knopfkanüle den Stichkanal der Wunde am Rücken bis ans Kreuzbein nachvollziehen, wobei sich der Draht nach seiner Meinung nicht nur kurze Zeit im Stichkanal befunden hat.

35

Zwar kann nach der Inaugenscheinnahme der Videodokumentation der Operation unter sachverständiger Erläuterung durch Dr. med. M. ausgeschlossen werden, dass der streitgegenständliche Kirschnerdraht im Kniebereich des Klägers zurückgelassen wurde und sodann im Körper bis zum Rücken hoch gewandert ist. Dies erklärt auch, warum in den Röntgenbildern vom 24.05.2003 und der Kernspintomographie vom 05.12.2003 kein metallischer Fremdkörper im Bereich der Beine des Klägers erkennbar ist.

36

Da jedoch eine andere Möglichkeit des Verbringens eines Kirschnerdrahtes in den Körper des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, ist der Senat davon überzeugt, dass sich im Zusammenhang mit der Operation am 22.05.2003 der 15 cm lange und 1,2 mm dicke Kirschnerdraht mit der spitzen Seite voran vollständig in den Rückbereich des Klägers gebohrt hat und dort bis zum Januar 2004 verblieben ist. Zwar kann nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. R. ein Kirschnerdraht nur unbemerkt in den Körper eines Menschen eindringen, wenn dieser narkotisiert oder sich in einem sonstigen, die Wahrnehmung ausschließenden Zustand befindet. Die Operation vom 22. Mai 2003 wurde indes in Vollanästhesie durchgeführt.

37

Das Treffen von Sicherheitsvorkehrungen zum Ausschluss des Zurücklassens von bei der Operationen benutzen Hilfsmitteln im Körper des Patienten ist einem Bereich zuzuordnen, der von der Behandlungsseite voll beherrscht werden kann und muss.

38

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt dabei bei Verwirklichung von Risken, die durch den Klinikbetrieb gesetzt und durch sachgerechte Organisation und Koordinierung des Behandlungsgeschehens objektiv voll beherrscht werden können, der Rechtsgedanke des § 282 BGB a.F. (nunmehr § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) zum Tragen, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite liegt (BGH NJW 2007, 1682-1683; VersR 1995, 539; 1991, 467; 1984, 386).

39

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. M. könnte sich durchaus ein Kirschnerdraht auf dem Operationstisch oder in der OP-Abdeckung verfangen haben und der Draht hierbei unbemerkt in den Rücken des narkotisierten Klägers eingedrungen sein. Der Sachvortrag der Beklagten zu 2), wonach die Transportliegen nach jedem Eingriff gereinigt und neu bezogen würden, reicht zur Führung eines Entlastungsbeweises nicht aus.

40

2. Dem Klägerist hingegen nicht der ihm obliegende Nachweis gelungen, dass der Beklagte zu 1) einen Behandlungsfehler begangen hat, indem er den Kirschnerdraht nach dessen Verwendung versehentlich im Knie zurückgelassen hat, so dass die Berufung diesbezüglich zurückzuweisen war.

41

Vertragspartner des Klägers im Rahmen des sog. totalen Krankenhausaufnahmevertrages war für sämtliche Leistungen im ärztlichen und pflegerischen Bereich die Beklagte zu 2) als Krankenhausträgerin, die allein für das Verschulden aller in Erfüllung ihrer Behandlungsverpflichtung tätigen Gehilfen gemäß § 278 BGB haftet (vgl. Geiß/Greiner Arzthaftungsrecht, 4. Auflage Rn 26).

42

Demzufolge scheidet auch eine deliktische Haftung des Beklagten zu 1) aus, da er nicht wie ein leitender Krankenhausarzt nach den Grundsätzen der Organhaftung unmittelbar und ohne Entlastungsmöglichkeit gemäß §§ 823, 31, 89 BGB haftet.

43

3. Aufgrund der vom Klägererlittenen Beeinträchtigungen in Form von anhaltenden Schmerzen im Oberschenkel- und Rückenbereich von Oktober 2003 bis Januar 2004 hält der Senat einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 4.000.- Euro für angemessen.

44

Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass sich am 26.12.2003 am Rücken des Klägers infolge des Fremdkörpers ein entzündliches Geschwulst gebildet hatte, das am 06.01.2004 durch einen Arzt entfernt werden musste.

45

Darüber hinaus verursacht das überraschende Austreten eines im Zusammenhang mit einer Operation versehentlich beigebrachten Fremdkörpers von 15 cm Länge aus dem Rücken beim betroffenen Patienten einen erheblichen Schrecken, was im Rahmen der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu beachten ist.

46

4. Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Da die vorgelegten außergerichtlichen Schreiben nur an den Beklagten zu 1) bzw. dessen Haftpflichtversicherung gerichtet waren, sind gegenüber der Beklagten zu 2) nur sog. Prozesszinsen zuzusprechen. Ausweislich der Zustellungsurkunde, Bl. 27 d.A., wurde die Klage der Beklagten zu 2) am 23.02.2005 zugestellt.

47

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

48

6. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.

49

Beschluss

50

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000.- Euro festgesetzt.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 282 Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2


Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 89 Haftung für Organe; Insolvenz


(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen R

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(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.

(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.