Personenstandsgesetz - PStG | § 33 Todeserklärungen
Personenstandsgesetz - PStG | § 33 Todeserklärungen
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09/07/2012 00:00
1. Auf die Beschwerde wird das Standesamt der Stadt K... angewiesen, den Beteiligten zu 2) als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister einzutragen.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Die Beteiligte zu 1) hat die Ko
published on 23/04/2012 00:00
1. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der in Nigeria geborene Beteiligte zu 1) hat am 5. Oktober 2007 die Va
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