Personenstandsgesetz - PStG | § 33 Todeserklärungen

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.

ra.de-OnlineKommentar zu § 270 FamFG

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Referenzen - Gesetze | § 270 FamFG

§ 270 FamFG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 270 FamFG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Personenstandsgesetz - PStG | § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen


Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über1.

Referenzen - Urteile | § 270 FamFG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 270 FamFG.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 09. Juli 2012 - 3 W 34/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2012

1. Auf die Beschwerde wird das Standesamt der Stadt K... angewiesen, den Beteiligten zu 2) als Vater des betroffenen Kindes im Geburtenregister einzutragen. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Beteiligte zu 1) hat die Ko

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 23. Apr. 2012 - 3 W 28/12

bei uns veröffentlicht am 23.04.2012

1. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der in Nigeria geborene Beteiligte zu 1) hat am 5. Oktober 2007 die Va