Personenstandsgesetz - PStG | § 33 Todeserklärungen
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
Referenzen - Gesetze | § 270 FamFG
§ 270 FamFG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 270 FamFG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
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