Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 W 132/16

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0627.3W132.16.00
published on 27/06/2017 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 27. Juni 2017 - 3 W 132/16
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Die angefochtene Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Linz am Rhein vom 21. September 2016 wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers vom 12. August 2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu verbescheiden.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die grundbuchmäßige Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit.

2

Die weitere Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des im Grundbuch von D... zu Bl. ..., Flur ..., Parzelle ..., eingetragenen Grundstücks. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. Juli 2016 bewilligte sie der Beschwerdeführerin, einem kommunalen Versorgungsunternehmen, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zulasten ihres Grundstücks mit folgendem Inhalt:

3

„Der Landkreis N... ist berechtigt, in einem Schutzstreifen von 4,00 m Breite eine Wassertransportleitung und ein Steuerkabel zu haben, zu betreiben, zu erneuern und das Grundstück zum Zwecke des Betriebs, der Unterhaltung und der Erneuerung der Anlage zu benutzen, zu betreten und zu befahren. Auf dem Schutzstreifen des in Anspruch genommenen Grundstücks dürfen für die Dauer des Bestehens der Anlage keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen, die den Bestand oder Betrieb der Anlage gefährden könnten, vorgenommen werden. Insbesondere muss der Schutzstreifen frei von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern gehalten werden. Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung. Die Achse der Rohrleitung ist die Mittellinie des 4,00 m breiten Schutzstreifens. Die Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit kann einem Dritten überlassen werden.“

4

Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Linz am Rhein erachtet die Lage des Ausübungsrechts als nicht ausreichend bestimmt und hat deshalb mit der angegriffenen Entscheidung den Vollzug des Eintragungsantrags vorläufig verweigert. Hiergegen richtet sich der Rechtsbehelf.

II.

5

Die nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß §§ 72 GBO, 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2 a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen. Die Beschwerdebefugnis des Rechtsbehelfsführers resultiert bereits aus der vorläufigen Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung der Dienstbarkeit; dies mit einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts im rechtstechnischen Sinn.

6

In der Sache führt der Rechtsbehelf zum Erfolg, da sich die angefochtene Verfügung als unzutreffend erweist.

7

Entsprechend dem grundbuchrechtlichen Bestimmtheitserfordernis muss die Eintragung in das Grundbuch Art, Inhalt und Umfang des dinglichen Rechts in einer objektivierenden Weise so zum Ausdruck bringen, dass jeder Teilnehmer am Grundstücksverkehr in der Lage ist, den Rechtsbefund an einem Grundstück festzustellen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, Az. V ZB 204/11, zitiert nach Juris). Denselben Anforderungen unterliegt bereits der Eintragungsantrag. Diese Bestimmtheit ist zum einen im Hinblick auf Bestand und Grenzen des dinglichen Rechts (materielles Bestimmtheitserfordernis), zum anderen im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung zu anderen (Voll- oder Teil-)Rechten (formelles Bestimmtheitserfordernis) zu beachten (Bauer/von Oefele, GBO, 3. Auf. 2013, § 13 Rn. 59 m.w.N.). Dementsprechend muss bei Dienstbarkeiten hinreichend deutlich sein, welcher konkrete Teil des dienenden Grundstücks in welcher Weise belastet ist. Das gilt gleichermaßen bei der Bestellung einer Dienstbarkeit an einem neu begründeten Grundstück (Abschreibung nach § 7 Abs. 1 GBO oder Ersetzung nach § 7 Abs. 2 GBO), bei der Bestellung an einem realen Teil eines Grundstücks und bei der Bestellung einer Dienstbarkeit an einem gesamten Grundstück dergestalt, dass lediglich die Ausübung des Rechts auf einen realen Teil des Grundstücks belastet ist (§§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hinreichend konkret erfolgt die Bestimmung dann, wenn sie sich entweder aus dem Grundbucheintrag selbst oder aber aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung zweifelsfrei ermitteln lässt (eingehend zu den Anforderungen an die Bestimmtheit etwa Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. 2012, Rn.1141 ff. m.w.N.).

8

Der Bundesgerichtshof differenziert allerdings weiter danach, ob die Beschränkung der Ausübung der Dienstbarkeit rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist oder ob die Beteiligten die Bestimmung des Ausübungsrechts der tatsächlichen Übung überlassen haben (Urteil vom 03. Mai 2002, Az. V ZR 17/01; ebenso z.B. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15. Oktober 2010, Az. 20 W 29/10; jeweils zitiert nach Juris). Im erstgenannten Fall muss auch der Ausübungsbereich der Dienstbarkeit im vorgenannten Sinn hinreichend bestimmt werden. Der vom Amtsgericht vorgelegten Akte lässt sich indes nicht entnehmen, dass eine solche Vereinbarung zum Ausübungsort von den Beteiligten getroffen worden ist. Die Bewilligungserklärung der weiteren Beteiligten zu 2. verhält sich hierzu nur insoweit, als das Rohrleitungs- und Kabelrecht innerhalb eines Schutzstreifens von 4 m Breite über das belastete Grundstück verläuft, wobei die Außengrenzen des Schutzstreifens durch die Lage der Rohrleitung bestimmt werden. Auf welchen Bereichen des Grundstücks diese Rohrleitung hergestellt und betrieben wird, ist demgegenüber offen gelassen worden. Auch eine solchermaßen vorbehaltene Ausübungsstelle genügt aber dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz; ist die Festlegung der Ausübungsstelle der tatsächlichen Ausübung durch den Berechtigten überlassen worden, besteht diesbezüglich auch kein Eintragungserfordernis (Urteil vom 03. Mai 2002, Az. V ZR 17/01, zitiert nach Juris). Folge ist indes, dass die weitere Beteiligte zu 2. bis zur Bestimmung der Lage des Rohrs durch die Beschwerdeführerin das gesamte Grundstück freihalten muss, angesichts dessen aber wohl eine Anpassung des vereinbarten Entgelts verlangen kann.

9

Eingedenk dessen bedarf es zur Eintragung der Dienstbarkeit mit dem Inhalt der Nutzung des dienenden Grundstücks für die Herstellung und den Betrieb einer Wasserversorgungsleitung und eines Steuerkabels keiner weitergehenden kartentechnischen Darstellung zum Verlauf des Rohrs und des Kabels. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 21. September 2016 war daher aufzuheben. Da der Senat anhand des Auszugs aus der Grundbuchakte nicht abschließend zu beurteilen vermag, ob alle sonstigen Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, war das Verfahren hierüber an die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht – Grundbuchamt – Linz am Rhein zurückzugeben.

10

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 1 GNotKG); dementsprechend erübrigt sich auch die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht
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published on 03/05/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IN DEM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 17/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG
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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat.

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Fall soll ein von der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde erteilter beglaubigter Auszug aus der amtlichen Karte vorgelegt werden, in dem der belastete Grundstücksteil gekennzeichnet ist. Die Vorlage eines solchen Auszugs ist nicht erforderlich, wenn der Grundstücksteil im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass der nach Absatz 2 vorzulegende Auszug aus der amtlichen Karte der Beglaubigung nicht bedarf, wenn der Auszug maschinell hergestellt wird und ein ausreichender Schutz gegen die Vorlage von nicht von der zuständigen Behörde hergestellten oder von verfälschten Auszügen besteht. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fälle, in denen dem Grundbuchamt Angaben aus dem amtlichen Verzeichnis zu übermitteln sind. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.