Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 06. Dez. 2018 - 1 Ws 276/18

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2018:1206.1WS276.18.00
06.12.2018

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 18. September 2018 aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Neustadt an der Weinstraße eröffnet worden ist.

2. Das Hauptverfahren wird vor der nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zuständigen Großen Strafkammer eröffnet.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse zur Last, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten in diesem Verfahren zu tragen hat.

Gründe

I.

1

Mit Anklageschrift vom 15. Mai 2018 wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, sich im Zeitraum von 2008 bis 2012 in 13 Fällen des gewerbsmäßigen Betruges schuldig gemacht zu haben, indem er für die Quartale 4/2008 bis 4/2011 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Leistungen zu Unrecht abgerechnet haben soll, wodurch ein Gesamtschaden in Höhe von 272.653,07 € entstanden sein soll.

2

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Beschluss vom 18. September 2018 die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Neustadt an der Weinstraße eröffnet. Das Landgericht hat seine sachliche Zuständigkeit mit der Begründung abgelehnt, dass weder die Straferwartung noch die besondere Bedeutung oder der besondere Umfang der Sache seine Zuständigkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 GVG begründe. Das Landgericht geht unter anderem davon aus, dass sich der Angeklagte umfassend geständig zum Anklagevorwurf eingelassen habe und die den Abrechnungen zugrundeliegenden Sachverhalte lediglich anders rechtlich bewerte. Deshalb sei nicht mit einer ungewöhnlich umfassenden Beweisaufnahme und Verfahrensdauer zu rechnen.

3

Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26. September 2018 gegen den Eröffnungsbeschluss, soweit das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – eröffnet worden ist.

4

Zur weiteren Sachdarstellung wird ergänzend auf die Anklageschrift und den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.

5

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG wegen des besonderen Umfangs der Sache.

6

Eine Strafsache weist einen besonderen Umfang auf, wenn sie nach der Zahl der Angeklagten oder der Straftaten, nach dem Umfang der Beweisaufnahme oder der zu erwartenden Verhandlungsdauer von den üblicherweise zu verhandelnden Fällen abweicht und sich deutlich aus der großen Masse der Verfahren, die den gleichen Tatbestand betreffen, heraushebt (Schuster in MüKo-StPO, 1. Aufl. 2018, GVG, § 24 Rn. 15). Es bestehen bereits grundsätzlich Bedenken dagegen, bei der Prüfung, ob ein besonderer Umfang im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG vorliegt, auf ein angekündigtes oder vor Beginn der Hauptverhandlung abgegebenes Geständnis abzustellen. Darauf kommt es im zu entscheidenden Fall aber nicht an, da ein umfassendes Geständnis des Angeklagten weder vorliegt noch angekündigt ist. Der Angeklagte hat sich bisher lediglich dahingehend eingelassen, dass er die anklagegegenständlichen Quartalsabrechnungen gefertigt habe. Soweit ihm mit der Anklageschrift vorgeworfen wird, dass er Leistungen abgerechnet habe, obwohl nicht er, sondern seine nichtärztlichen Mitarbeiter diese erbracht hätten, lässt er zwar vorbringen, dass er die Frage der Delegationsfähigkeit rechtlich anders bewerte. Den einzelnen Quartalsabrechnungen sollen jedoch nach dem Anklagevorwurf auch eine Vielzahl von abgerechneten Leistungen zugrunde liegen, in denen weder der Angeklagte noch seine nichtärztlichen Mitarbeiter eine abrechenbare Leistung erbrachten oder bei denen der Patient nicht persönlich anwesend war, obwohl dies nach den Bestimmungen des „Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen“ (EBM), den der Angeklagte seinen Abrechnungen zugrunde gelegt hat, Voraussetzung für die jeweilige Abrechnung ist. Hinsichtlich dieses Teils des Anklagevorwurfs hat sich der Angeklagte weder in seiner eigenen schriftlichen Erklärung vom 3. Oktober 2017 geständig eingelassen noch ist in den Schriftsätzen seines Verteidigers vom 30. November 2017, 26. März 2018, 15. Juni 2018 und 28. November 2018 hierzu ein entsprechendes Geständnis angekündigt worden. Vielmehr führt der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom 26. März 2018 aus, dass in diesen Fällen in jedem Einzelfall konkret anhand der Patientenakten und gegebenenfalls durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden müsse, dass der abgerechnete Leistungsinhalt tatsächlich nicht erbracht worden sei. Wie sich der Angeklagte – je nach dem noch ausstehenden Ergebnis der Auswertung der Unterlagen durch die Kassenärztliche Vereinigung – zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise einlassen wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, denn für die Entscheidung über die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit kommet es allein auf den Umfang der Sache im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens an (vgl. BGH, Beschluss vom 6.Oktober 2016, Az. 2 StR 330/16, NStZ 2017, 100, zit. nach beck-online).

7

Sowohl der Umfang der in der Anklageschrift enthaltenen Tabellen über die einzelnen Schadenspositionen, die 357 Seiten der Anklageschrift umfassen, als auch die Anzahl der dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden Patientenakten hebt das Verfahren so deutlich aus der großen Masse der Betrugsverfahren heraus, dass die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GVG eröffnet ist. Die Auswertung der 200 Patientenakten in der Hauptverhandlung wird nicht nur für die Feststellung, ob abgerechnete Leistungen tatsächlich in abrechenbarer Weise erbracht worden sind, sondern auch für die konkrete Feststellung des Schadens erforderlich sein.

8

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Landeskasse aufzuerlegen, da die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die Wirkung für den Angeklagten zur Herbeiführung einer gesetzmäßigen Entscheidung durchgeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 1963, Az. 4 StR 497/62, NJW 1963, 820, zit. nach beck-online).

9

Die Entscheidung über die Besetzung bleibt dem Landgericht vorbehalten und ist gem. § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG bei der Anberaumung des Termins zu treffen (vgl. BT-Drucks. 17/6905, S. 10).

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Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 76


(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (klein

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 24


(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht 1. die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,2. im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre F

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2016 - 2 StR 330/16

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 330/16 vom 6. Oktober 2016 Nachschlagewerk: ja BGHR: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StPO § 270; GVG § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 103 Abs. 2 Eine Zuständigkeit des Landgerichts, welche z

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(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 330/16
vom
6. Oktober 2016
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
Abs. 2
Eine Zuständigkeit des Landgerichts, welche zur Verweisung gemäß § 270
StPO führt, ergibt sich nicht daraus, dass nach Scheitern von Verständigungsgesprächen
beim Amtsgericht (Schöffengericht) dieses einen besonderen Umfang
der Sache (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG) annimmt.
BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 – 2 StR 330/16 – LG Bonn
in der Strafsache
gegen
ECLI:DE:BGH:2016:061016B2STR330.16.0


wegen strafbarer Kennzeichenverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Bonn zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen – jeweils gewerbsmäßig begangener – strafbarer Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in 32 Fällen, davon bei drei Taten in jeweils drei tateinheitlichen Fällen und bei acht Taten in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen, ferner bei drei Taten in Tateinheit mit strafbarer Kennzeichenverletzung sowie wegen strafbarer Kennzeichenverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Urteilsaufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Bonn.
2
Der Angeklagte veranlasste nach den Feststellungen des Landgerichts in den Jahren 2011 bis 2014 in 33 Fällen die Einfuhr von insgesamt 29.032 Original -Markenuhren ohne Zustimmung des Inhabers des Markenrechts. Die Revi- sion macht zutreffend das Fehlen der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts geltend.

I.

3
Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
4
Der Angeklagte befindet sich seit dem 15. November 2014 in Untersuchungshaft. Am 29. Juli 2015 wurde der Haftbefehl gegen ihn durch die Haftrichterin , die zugleich Vorsitzende des Schöffengerichts war, in neuer Fassung verkündet. Die Staatsanwaltschaft, die eine erste Anklage zurückgenommen hatte, erhob am 30. Juli 2015 erneut Anklage zum Schöffengericht bei dem Amtsgericht Bonn. Die Vorsitzende ging im Hinblick auf vorausgegangene Gespräche zwischen Verteidiger und Staatsanwalt von der Möglichkeit aus, dass im Fall eines Geständnisses des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung neben einer zusätzlichen Geldstrafe in Betracht komme. Am 31. Juli 2015 eröffnete sie das Hauptverfahren. In der Hauptverhandlung am 26. August 2015 schlug der Verteidiger vor, eine Verständigung durchzuführen. Staatsanwaltschaft und Gericht waren damit im Wesentlichen einverstanden, jedoch drängte der Staatsanwalt darauf, dass die Zahlung der Geldstrafe sichergestellt sein müsse. Der Verteidiger erklärte, dass der Angeklagte eine Unterbrechung der Hauptverhandlung nutzen wolle, um die Mittel bereitzustellen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung am 14. September 2015 erklärte der Verteidiger, dass der Angeklagte versucht habe , 200.000 Euro auf ein Rechtsanwaltsanderkonto überweisen zu lassen, was er wegen der Untersuchungshaft nicht selbst erledigen könne. Deshalb habe er seine Ehefrau darum gebeten. Diese habe Einblick in seine Kontounterlagen genommen und festgestellt, dass er einer anderen Frau eine Eigentumswoh- nung gekauft habe. Deshalb weigere sich die Ehefrau nun, die Überweisung auszuführen.
5
In einem Fortsetzungstermin am 21. September 2015 erklärte der Angeklagte bei seiner Vernehmung gemäß § 243 Abs. 5 StPO, dass er keine Angaben zur Sache mache. Der Verteidiger widersprach der Verwertung von Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. Sodann wurden die Verfahrensbeteiligten vom Schöffengericht zur Frage einer Verweisung der Sache an das Landgericht angehört. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft erklärte, dass er der erörterten Verständigung nicht zustimmen könne. Das Schöffengericht verkündete danach einen Beschluss über die Verweisung der Sache gemäß § 270 StPO an das Landgericht. Dieser wurde damit begründet, dass nach Ausbleiben der Verständigung eine umfassende Beweisaufnahme durchzuführen sei. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG sei wegen des besonderen Umfangs der Sache das Landgericht zuständig.
6
Nach Übersendung der Akten ging der Vorsitzende der Strafkammer davon aus, dass die Zuständigkeit des Landgerichts eingetreten sei. Auf Überprüfungsbitte der Verteidigung bestätigte die Strafkammer dies durch Beschluss vom 26. November 2015. Sie führte aus, der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts sei nicht willkürlich erfolgt. In der Literatur werde zum Teil auch die Ansicht vertreten, dass eine geänderte Einschätzung des Umfangs der Sache auch nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Anlass für eine Verweisung genommen werden dürfe. Insoweit sei die Ansicht des Amtsgerichts vertretbar. Dasselbe gelte für die Auffassung, der Umfang der Sache sei bei einer Verständigung anders einzuschätzen als im Fall ihres Ausbleibens. Die Zuständigkeit des Landgerichts sei schließlich tatsächlich begründet. Dies ergebe sich auch aus einer Straferwartung, die den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten könne.

II.

7
Diese Entscheidungen verkennen die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht.
8
1. Die Frage, ob die Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung im Revisionsverfahren nur aufgrund einer Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1996 – 5 StR 288/95, BGHSt 42, 205, 212 ff.; Urteil vom 22. April 1997 – 1 StR 701/96,BGHSt 43, 53, 56) oder gemäß § 6 StPO von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 4 StR 506/91, BGHSt 38, 172, 176; Urteil vom 27. Februar 1992 – 4 StR 23/92, BGHSt 38, 212; Beschluss vom 21. April 1994 – 4 StR 136/94, BGHSt 40, 120, 122 ff.; Urteil vom 11. Dezember 2008 – 4 StR 376/08, NStZ 2009, 404 f.), kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls eine zulässige Verfahrensrüge erhoben.
9
2. Die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses gemäß § 270 StPO beschränkt die Prüfung des Revisionsgerichts auf die Frage , ob höherrangiges Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1980 – 3 StR 57/80, BGHSt 29, 216, 219; Urteil vom 22. April 1999 – 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 60; krit. SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 270 Rn. 31a). Dafür genügt nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen gezogenen Grenzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 1992 – 1 BvR 137/92, BVerfGE 87, 282,284). Eine Verletzung der Garantie des ge- setzlichen Richters liegt aber unter anderem vor, wenn ein Gericht, das über die Zuständigkeitsfrage entscheidet, die Bedeutung und Tragweite der verfassungsrechtlichen Gewährleistung grundlegend verkannt hat (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. Juni 2012 – 2 BvR 1048/11, BVerfGE 131, 268, 312; Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 1 BvR 2142/11, BVerfGE 138, 64, 87). Das ist hier der Fall.
10
a) Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GVG sind für Strafsachen in erster Instanz grundsätzlich die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GVG eingreift. Die Bestimmung der Zuständigkeit des Amtsgerichts durch den Eröffnungsbeschluss war insoweit nicht zu beanstanden. Die spätere Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts war nicht gerechtfertigt.
11
aa) Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit des Gerichts ist grundsätzlich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2015 – 2 StR 45/14, BGHSt 60, 248, 251). Sie bleibt im weiteren Verfahrensgang regelmäßig konstant (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2012 – 3 StR 335/12, NStZ 2013, 181 f.). Der Umfang der Sache als relativ unbestimmtes Zuständigkeitskriterium (vgl. Sowada, Der gesetzliche Richter im Strafverfahren, 2002, S. 562 ff.) kann nicht laufend der aktuellen Prozesslage angepasst werden. Deshalb tritt mit der Zuständigkeitsentscheidung beim Eröffnungsbeschluss insoweit eine Perpetuierung ein. Die Regeln der §§ 6, 270 StPO über die Überprüfung der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts unterliegen insoweit einer teleologischen Reduktion. Nur die Zuständigkeitsmerkmale der besonderen Deliktsart (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG) oder einer Straferwartung oberhalb des Strafbanns der Amtsgerichte (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 GVG) gestatten eine Verweisung der Sache durch das Amtsgericht an das Landgericht, nicht aber die normativen Kriterien der Bedeutung und des Umfangs der Sache (vgl. Rieß GA 1977, 1, 12).
12
bb) Die Frage, ob in der Hauptverhandlung eine Verständigung erfolgt, ist für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit unerheblich.
13
Zurzeit des Eröffnungsbeschlusses sind das Zustandekommen einer Verständigung in der Hauptverhandlung (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) und deren spätere Auflösung (§ 257c Abs. 4 StPO) ungewiss. Auf die vorherigen Erörterungen mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 202a StPO kommt es nicht an. Das Gericht darf bei seiner Eröffnungsentscheidung für die Einschätzung des Umfangs der Sache als Kriterium der sachlichen Gerichtszuständigkeit nicht die Erwartung einer Abkürzung der Hauptverhandlung aufgrund einer Verständigung zu Grunde legen. Andernfalls könnte ein Gericht niedriger Ordnung umfangreiche Verfahren nach verständigungsbezogenen Vorgesprächen wegen eines vermeintlich geringen Verhandlungsaufwands an sich ziehen und diese bei Nichtzustandekommen oder Widerruf einer Verständigung an das Gericht höherer Ordnung verweisen. Das wäre mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar.
14
Deshalb kann nur eine vollständige Sachaufklärung den Prüfungsmaßstab bilden, wenn es für die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit auf den Umfang der Sache ankommt. Schließlich bleibt die Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne von § 244 Abs. 2 StPO durch eine Verständigung unberührt (§ 257c Abs. 1 Satz 2 StPO). Auch ein verständigungsbasiertes Geständnis bedarf der Überprüfung im Strengbeweisverfahren (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR2628, 2883/10, 2155/11, BVerfGE 133, 168, 209 f.; Senat, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21, 27 f.; Beschluss vom 5. November 2013 – 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170), namentlich bei komplexen Fallgestaltungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2013 – 3 StR 35/13, NStZ 2014, 53 f.; Senat, Beschluss vom 3. März 2016 – 2 StR 360/15, NStZ 2016, 489 f.). Nicht geständnisfähige Tatsachen müssen durch weitere Beweiserhe- bungen in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Zusätzliche Beweiserhebungen können für die Prüfung von Strafzumessungstatsachen erforderlich werden. Insgesamt ändert die zurzeit des Eröffnungsbeschlusses bestehende Möglichkeit einer Verständigung die Beurteilungsgrundlagen für die Zuständigkeitsbestimmung nicht grundlegend.
15
b) Durch die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Schöffengericht war hinsichtlich der Zuständigkeitsannahme im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Var. 3 GVG eine Perpetuierung eingetreten. Eine Verweisung der Sache in der Hauptverhandlung an das Landgericht durfte nicht aufgrund einer nachträglich geänderten Einschätzung des Verhandlungsumfangs ausgesprochen werden, erst recht nicht wegen Ausbleibens einer erwarteten Verständigung.
16
aa) Eine die Zuständigkeitsbestimmung im Eröffnungsbeschluss „korri- gierende Verweisung“ ist nur zulässig, wenn sich schon aus dem Anklagesatz eindeutig ergibt, dass die ursprüngliche Zuständigkeitsannahme im Eröffnungsbeschluss rechtsirrig war (vgl. SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 270 Rn. 7; Glaser, Aktuelle Probleme im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit der Strafgerichte, insbesondere die Folgen fehlerhafter Verweisungsbeschlüsse, 2002, S. 54 f.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
17
bb) Die Zuständigkeitsprüfung im Hinblick auf die Merkmale gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG ist auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens beschränkt; das Tatgericht bleibt anschließend an seine Zuständigkeitsannahme gebunden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 1 Ws 244/16; Glaser aaO S. 57; Rieß GA 1977, 1, 12; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 24 GVG Rn. 9; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 270 Rn. 8; AK-StPO/Wassermann,1993, § 270 Rn. 4; aA SK-StPO/Degener, 4. Aufl., § 24 GVG Rn. 38). Der Gesetzgeber des 19. Strafverfahrensänderungsgesetzes ist auch davon ausgegangen, es bedürfe keines ausdrücklichen Hinweises im Gesetzestext darauf, dass die Zuständigkeit eines Gerichts gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG nur bis zum Eröffnungsbeschluss zu prüfen ist (BT-Drucks. 8/976, S. 22). Die Verweisungsnorm des § 270 StPO ist deshalb auf Fälle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 GVG beschränkt. Sie konnte die Zuständigkeitskriterien gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG auch noch nicht erfassen, weil diese erst später in das Gesetz eingefügt wurden.
18
Dem Fall einer Änderung der rechtlichen Bewertung der Sache dahin, dass ein Straftatbestand erfüllt sein kann, welcher eine ausschließliche Zuständigkeit eines Spruchkörpers beim Landgericht begründet (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG), oder die Annahme, dass die Strafe den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten werde, weshalb es nicht zur Sachentscheidung berufen ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG), steht eine Neubewertung des Umfangs der Sache in der Hauptverhandlung nicht gleich. Das Amtsgericht kann die Sache auch nach einer unvorhergesehen langen Hauptverhandlung entscheiden. Zuständigkeitsverschiebungen aufgrund einer geänderten Einschätzung der Sachoder Rechtslage sind daher auf Fälle zu beschränken, in denen die Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung unverzichtbar ist. Mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind dagegen Zuständigkeitsverschiebungen nur wegen Veränderung der Prognose des Verhandlungsaufwands unvereinbar.
19
c) Allerdings geht die jüngere Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie davon aus, dass selbst objektive Willkür bei einer Verweisung der Sache durch das Amtsgericht an das Landgericht gemäß § 270 StPO nicht zur Unwirksamkeit des Verweisungsbeschlusses, sondern nur zum Wegfall seiner Bindungswirkung führt. Eine Rückgabe der Sache kommt trotz willkürlicher Verweisung nicht in Frage, wenn die Zuständigkeit des Landgerichts tatsächlich eindeutig gegeben ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1999 – 4 StR 19/99, BGHSt 45, 58, 60 f.; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 270 Rn. 26; MünchKommStPO /Moldenhauer, 2016, § 270 Rn. 49; aA SSW/Güntge, StPO, 2. Aufl., § 270 Rn. 15; KMR/Voll, StPO, § 270 Rn. 31; AK-StPO/Wassermann, § 270 Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
20
Die geänderte Einschätzung des Umfangs der Sache (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GVG) ist wegen der Zuständigkeitsperpetuierung unerheblich. War insoweit schon § 270 StPO nicht anwendbar (vgl. Rieß GA 1976, 1, 16), so ist nach einer gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Verweisung der Umfang der Sache auch für eine weitere Prüfung unerheblich, ob die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben ist.
21
Die vom Landgericht zur Zuständigkeitsbegründung angeführte Straferwartung (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG), die den Strafbann des Amtsgerichts (§ 24 Abs. 2 GVG) überschreiten würde, ist ersichtlich nicht gerechtfertigt.
22
Die Strafobergrenze für jede der angeklagten Taten beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Auch bei einer Gesamtstrafe war auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall keine Überschreitung des Strafbanns des Amtsgerichts von vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zu erwarten. Eine hohe Freiheitsstrafe wegen strafbarer Kennzeichenverletzung wäre nur bei Verursachung eines Schadens für den Inhaber des Markenrechts zu erwarten gewesen (vgl. Kaiser in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 209. Lfg., § 143 MarkenG Rn. 45), der hier aber nicht festzustellen ist. Zwar kann auch die Einfuhr von Originalwaren, insbesondere bei Reimporten, Kennzeichenrechte verletzen (vgl. Maske-Reiche in MünchKomm-StGB, 2. Aufl., § 143 MarkenG Rn. 39). Es lag aber kein besonders strafwürdiger Fall der Markenpiraterie vor. Die Herkunftsfunktion der Marke als strafrechtlich geschütztes Rechtsgut (krit. gegenüber der Strafdrohung Böxler, Markenstrafrecht. Geschichte – Akzessorietät – Legitimation – Perspektiven, 2013, S. 485) wurde durch das Inverkehrbringen der Original -Markenuhren nicht konkret beeinträchtigt. Auch deshalb war selbst unter Berücksichtigung von Zahl und Umfang der Einfuhren eine Gesamtfreiheitsstrafe , welche den Strafbann des Amtsgerichts überschreiten würde, offensichtlich nicht zu erwarten. Sie war zu recht auch vom Amtsgericht nicht in Betracht gezogen worden. Fischer Krehl Eschelbach Bartel Wimmer

(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

1.
die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 74 Abs. 2 oder § 74 a oder des Oberlandesgerichts nach den §§ 120 oder 120b begründet ist,
2.
im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung (§§ 66 bis 66b des Strafgesetzbuches) zu erwarten ist oder
3.
die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten der Straftat, die als Zeugen in Betracht kommen, des besonderen Umfangs oder der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Eine besondere Schutzbedürftigkeit nach Satz 1 Nummer 3 liegt insbesondere vor, wenn zu erwarten ist, dass die Vernehmung für den Verletzten mit einer besonderen Belastung verbunden sein wird, und deshalb mehrfache Vernehmungen vermieden werden sollten.

(2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.

(1) Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.

(2) Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn

1.
sie als Schwurgericht zuständig ist,
2.
die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
3.
nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
Im Übrigen beschließt die große Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen.

(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.

(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.

(5) Ist eine Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen oder ist die Hauptverhandlung ausgesetzt worden, kann die jeweils zuständige Strafkammer erneut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 über ihre Besetzung beschließen.

(6) In Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des erweiterten Schöffengerichts (§ 29 Abs. 2) ist ein zweiter Richter hinzuzuziehen. Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein.