Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 11. Juni 2014 - 1 U 157/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0611.1U157.13.0A
bei uns veröffentlicht am11.06.2014

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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 10. September 2013 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger 1.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2012 zu zahlen;

2. an den Kläger zu Händen der Rechtsanwälte … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 97,46 € zu zahlen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 78 % und der Beklagten 22 % auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, Inhaber einer … Firma, begehrt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 10. August 2012. Die volle Einstandspflicht der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit.

2

Bei dem Unfall wurde der erstmals am 18. Oktober 2011 auf die Firma des Klägers zugelassenen BMW … beschädigt. Im Schadensgutachten vom 16. August 2012 schätzte der Sachverständige die Kosten einer Reparatur des Fahrzeugs auf 11.484,56 € brutto, dessen Wiederbeschaffungswert auf 38.700,00 € und die merkantile Wertminderung auf 1.750,00 €. Die voraussichtliche Reparaturdauer gab er mit 7 bis 8 Arbeitstagen an. Der Kläger verkaufte den Unfallwagen am 30. August 2012. Am 15. November 2012 ließ er ein Ersatzfahrzeug zu.

3

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten für die Zeit vom 10. August 2012 bis 15. November 2012 eine Nutzungsausfallentschädigung von 6.305,00 € (97 Tage x 65,00 €), hilfsweise - unter Berücksichtigung von von der Beklagten übernommener Kosten für einen in der Zeit vom 31. Oktober 2012 bis 4. November 2012 genommenen Mietwagen - 5.980,00 € (92 Tage x 65,00 €), jeweils nebst Zinsen, sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 316,18 € begehrt.

4

Die Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage durch Urteil vom 10. September 2013 mit der Begründung abgewiesen, der Unfallwagen des Klägers sei gewerblich genutzt worden und die Voraussetzungen für eine Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge sei nicht dargetan.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

6

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter; die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

II.

7

Die Berufung ist teilweise begründet. Entgegen der Ansicht der Erstrichterin hat der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens. Dieser beträgt indes nicht 6.305,00 € sondern nur 1.365,00 €. Die weitergehende Berufung hat deshalb keinen Erfolg.

8

1. Unter den Parteien ist nicht im Streit, dass der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch eines Kraftfahrzeugs infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinn des § 249 Abs. 2 BGB sein kann, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212; VersR 2008, 1086). Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen scheidet ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung allerdings dann aus, wenn das Kraftfahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, d.h. der Gewinn, wie bei einem Taxi, einem Reisebus oder einem Lkw, unmittelbar mit Transportleistungen erzielt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 – VI ZR 366/13, juris). Ob bei sonstigen gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung in Betracht kommt oder ob – wie die Erstrichterin angenommen hat – sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt worden (vgl. BGH a.a.O.; Urteil vom 04.12.2007 – VI ZR 241/06, VersR 2008, 369 = juris m.w.N.). Wird das Fahrzeug sowohl gewerblich als auch privat genutzt, wird zum Teil eine Nutzungsausfallentschädigung (allein) für den entgangenen privaten Anteil der Nutzung für möglich gehalten (vgl. AG Hamburg, Urteil vom 26.07.2012 – 55 C 10/12, juris m.w.N.; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl.,3. Kapitel Rn. 102 m.w.N.).

9

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird jedoch zunehmend die Ansicht vertreten, dass auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung zugebilligt werden kann, wenn der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit sowie die fühlbare Beeinträchtigung durch den Nutzungsausfall gegeben waren (vgl. z. B. OLG Naumburg, NJW 2008, 2511; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2010, 687; OLG Oldenburg, Schaden-Praxis 2011, 450; siehe auch: Fielenbach NZV 2013, 265). Eine Entscheidung des BGH hierzu steht - soweit ersichtlich - noch aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 366/13, juris, Rn. 4). Allerdings hat er in seinem Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 241/06, a.a.O.) in einer nicht tragenden Erwägung ausgeführt, er "neige" der Auffassung zu, dass die gewerbliche Nutzung eines Fahrzeugs den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht ausschließe.

10

2. Auch der Senat ist der Auffassung, dass eine Nutzungsausfallentschädigung nicht bereits deshalb ausscheidet, weil der Kläger den Unfallwagen gewerblich nutzte und ohne den Unfall weiterhin gewerblich genutzt hätte. Der Kläger setzte den Unfallwagen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung sondern als Verkehrsmittel ein, mit dessen Hilfe er die Orte erreichte, an denen er einen Gewinn erwirtschaften wollte. Bei dieser Sachlage ist ein Gewinnrückgang wegen des unfallbedingten Ausfalls des Verkehrsmittels "Firmen-Pkw" mit hoher Wahrscheinlichkeit nur schwer zu beziffern. Das gilt umso mehr dann, wenn – wie er im Schriftsatz vom 14.06.2013 vorgetragen hat – der Kläger den Nutzungsausfall durch zeitweisen Rückgriff auf das Fahrzeug seiner Ehefrau oder den zeitweiligen Einsatz eines Firmen-Lkw als Ersatzfahrzeug ausgeglichen hat.

11

Die Überlassung eines Ersatzwagens durch die Ehefrau hat den eingetretenen Schaden nicht beseitigt. Nach dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB wird der Schädiger nicht durch (freiwillige) Leistungen Dritter entlastet, die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen; dies gilt auch für den Nutzungsausfallschaden (vgl. BGH, VersR 2013, 471). Der vom Kläger in der Ausfallzeit gelegentlich eingesetzte Firmen-Lkw stellte kein Zweitfahrzeug dar, das mit dem Unfallwagen BMW … annähernd vergleichbar war und dessen Einsatz ihm deshalb zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, a.a.O.; NJW 1976, 286).

12

3. Die Höhe des Nutzungsausfallschadens beläuft sich auf 1.365,00 €. Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger für dessen Bemessung nicht auf die Zeit bis zur Zulassung eines Ersatzwagens abstellen. Maßgeblich sind vielmehr der Zeitraum, in dem er sich für die Art der Schadensbehebung (Reparatur oder Ersatzbeschaffung) zu entscheiden hatte, und die im Schadensgutachten angenommene voraussichtliche Reparaturdauer von 7 bis 8 Arbeitstagen. Insgesamt sind hierfür nicht mehr als 21 Tage in Ansatz zu bringen, so dass der Nutzungsausfallschaden bei einem unstreitigen Tagessatz von 65,00 € insgesamt 1.365,00 € beträgt.

13

a) Dem Geschädigten stehen im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution im Sinn des § 249 BGB zur Verfügung: Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines „gleichwertigen“ Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch den Schadenersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfalls nicht „verdienen“ (vgl. BGH, VersR 2013, 471 = juris Rn. 11 m.w.N.).

14

b) Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot hätte sich der Kläger für eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis entscheiden müssen. Der Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens des am 18.10.2011 erstmals zugelassenen Unfallwagens BMW … mit einem Wiederbeschaffungswert von 38.700,00 € lag bei den vom Schadensgutachter angenommenen Reparaturkosten von 11.484,56 € und einer Wertminderung von 1.750,00 € offensichtlich nicht vor. Jedoch steht es dem Geschädigten frei, dem Wirtschaftlichkeitspostulat nicht zu folgen, sondern statt einer wirtschaftlich gebotenen Reparatur eine höherwertige Ersatzsache zu erwerben. In diesem Fall kann er aber nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot den aufgrund der Ersatzbeschaffung tatsächlich entstandenen Nutzungsausfall nur bis zur Höhe des Nutzungsausfalls verlangen, der bei Durchführung der Reparatur entstanden wäre. Denn die Reparatur hätte den geringsten Aufwand zur Schadensbeseitigung erfordert (BGH, a.a.O. Rn. 12 zu Kosten der Ersatzbeschaffung).

15

Der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass die Ausfallzeit des Unfallwagens auch bei Durchführung einer Reparatur deshalb vergleichbar lang gewesen wäre, weil er die Reparaturkosten nicht habe vorfinanzieren können. Seine Behauptung in der Klageschrift, er sei zu einer Vorfinanzierung nicht in der Lage gewesen, bezieht sich angesichts der weiteren Behauptung, eine frühere Ersatzbeschaffung des Fahrzeugs sei nicht möglich gewesen, ersichtlich auf die Kosten der Ersatzbeschaffung und nicht auf die Reparaturkosten. Nach seiner Anhörung im Termin am 28. Mai 2013 verkaufte der Kläger den Unfallwagen und bestellte sich ein "neues Auto". Seine weitere Erklärung, das Auto habe er nicht abholen können, weil er kein Geld gehabt habe, um es zu bezahlen, betrifft nicht die Reparaturkosten, sondern den Kaufpreis für das Ersatzfahrzeug. Wie hoch dieser war, und welcher Betrag ihm noch fehlte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Sein Vorbringen im Schriftsatz vom 14. Juni 2013 verhält sich gleichfalls nur zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung.

16

Auch nach Erörterung dieser Fragen in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2014 hat der Kläger seinen Vortrag dazu nicht ergänzt. Einen Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht hat zwar die Beklagte darzulegen und zu beweisen. Den Kläger trifft jedoch die sekundäre Darlegungslast insoweit, als die Beklagte Näheres nicht vortragen kann, also insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (BGH, NJW-RR 2006, 394; vgl. auch OLGR Naumburg, 2004, 390 und juris m.w.N.).

17

Soweit der Kläger meint, dass ihm (auch) eine (mögliche) Vorfinanzierung der Reparaturkosten nicht habe abverlangt werden können, trifft dies nicht zu. Er ist nach § 254 Abs. 2 BGB im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, den Schadensumfang gering zu halten und bei der Wiederherstellung der beschädigten Sache die Interessen des Schädigers mit zu bedenken (vgl. z.B.: BeckOK BGB – Unberath, § 254 Rn. 34 und 35; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl.,2. Kapitel Rn. 49). Dazu gehört die Vorfinanzierung der Reparaturkosten, wenn ihm dies anhand flüssiger Mittel ohne weiteres möglich ist oder wenn er einen entsprechenden Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann. Auf eine vorherige Zusage des Schädigers oder dessen Haftpflichtversicherer, Kreditkosten zu übernehmen, kommt es nicht an.

18

Abgesehen davon, hat die Beklagte in der Klageerwiderung vom 2. April 2013 darauf hingewiesen, dass der Kläger bei einer Entscheidung für die Reparatur des Unfallwagens eine Reparaturkostenübernahmebestätigung durch die Beklagte hätte einholen können, wenn er zur Bezahlung der Reparaturkostenrechnung nicht in der Lage gewesen wäre. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Hätte eine solche Kostenübernahmeerklärung der Beklagten vorgelegen, hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 Abs. 1 ZPO) die Werkstatt den Reparaturauftrag angenommen, die Reparatur durchgeführt und danach dem Kläger das Fahrzeug ausgehändigt.

19

c) Bei einer Entscheidung des Klägers für die nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu wählende Schadensbeseitigung in Form der Reparatur des Unfallwagens hätte er nach Sachlage in Anbetracht des Umstands, dass der Unfallschaden offensichtlich nicht zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Fahrzeugs führte, bereits ab dem Tag des Unfalls am Freitag, den 10. August 2012 bis zur Vorlage des schriftlichen Schadensgutachtens am Donnerstag, den 16. August 2012 über die Frage einer Reparatur des Unfallwagens oder einer Ersatzbeschaffung nachdenken und nach Erhalt des Gutachtens spätesten bis zum Sonntag, den 19. August 2012 eine Entscheidung treffen können. Weshalb ihm vorliegend eine längere Überlegungsfrist zuzubilligen wäre, hat der Kläger nicht schlüssig dargetan.

20

Bei einem Reparaturauftrag am Montag, den 20. August 2012 hätte er nach Ablauf von 7-8 Arbeitstagen unter Berücksichtigung des Wochenendes (25./26. August 2012) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 30. August 2012 den reparierten Unfallwagen aus der Werkstatt abholen können. Mithin ist der nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot berücksichtigungsfähige Nutzungsausfallschaden des Klägers nur für die Zeit vom 10. August bis 30. August 2012 = 21 Tage beachtlich.

21

d) Der Nutzungsausfallschaden von 1.365,00 € ist nicht um die von der Beklagten übernommenen Kosten von 219,50 € für einen Mietwagen zu kürzen, den der Kläger in der Zeit vom 21. Oktober 2012 bis 4. November 2012 genommen hatte. Der Anrechnung steht entgegen, dass es an der notwendigen zeitlichen Kongruenz zwischen einem Nutzungsausfallschaden bis 30. August 2012 und der Ersatzleistung für die Zeit vom 31. Oktober 2012 bis 4. November 2012 fehlt.

22

4. Angesichts einer begründeten Hauptforderung von noch 1.365,00 € betragen die vom Kläger hierfür geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei der von ihm in Ansatz gebrachten 0,65 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert bis 1.500,00 € 97,46 € (68,25 € als 0,65 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG + 13,65 € gem. Nr. 7002 VV RVG + 15,56 € Umsatzsteuer).

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

24

Die Revision wird insoweit zugelassen, als die unterschiedlichen Auffassungen dazu, ob eine Nutzungsausfallentschädigung auch für solche Kraftfahrzeuge ausscheidet, die gewerblich genutzt werden ohne dabei der unmittelbaren Gewinnerzielung zu dienen, eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

4
b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 241/06 Verkündet am:
4. Dezember 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten
ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten
für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon
mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.
2
Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt , der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt.
3
Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den gewerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine Fortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen - methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem "Freundschaftspreis") habe das Landgericht zuerkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Schaden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem "Freundschaftspreis" dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit nicht an.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).
7
2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei erwerbswirtschaftlichem , produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen , dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).
8
Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundla- ge für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).
9
3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts -Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/ Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
10
b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).
11
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 105/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 10 U 25/06 -
4
b) Ob bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung überhaupt in Betracht kommt oder sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemisst, wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 aaO Rn. 9 mwN). Der Senat hat diese Frage bisher nicht abschließend entschieden. Sie kann auch im Streitfall offen bleiben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 241/06 Verkündet am:
4. Dezember 2007
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten
ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten
für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon
mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vom 6. April 2003, für den die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt haften.
2
Bei dem Unfall wurde ein der Klägerin gehörender Firmenwagen beschädigt , der als Geschäftsführerfahrzeug benutzt und zum Unfallzeitpunkt vom Ehemann der Geschäftsführerin gefahren wurde. Das stark beschädigte Fahrzeug wurde in der Zeit vom 22. April 2003 bis 27. Juni 2003 in einem Autohaus repariert. Dieses hatte der Klägerin am 11. April 2003 ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches die Klägerin bis zum 30. Juni 2003 genutzt hat. Hierfür wurden ihr 1.500 € brutto pauschal in Rechnung gestellt.
3
Die Klägerin hat u.a. eine Nutzungsausfallentschädigung für 82 Tage á 91 € abzüglich vorprozessual gezahlter 1.109,63 € geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr für den Zeitraum des Nutzungsausfalls eine Entschädigung für fünf Tage und die von ihr gezahlten Mietwagenkosten abzüglich des vorprozessual gezahlten Betrages zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, mit der diese nur den erstinstanzlich geltend gemachten Nutzungsausfall in voller Höhe weiterverfolgt hat. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin für den gewerblich genutzten PKW schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu. Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemesse sich der Schaden allein nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Da die entgangene Nutzungsmöglichkeit unter den in § 252 BGB genannten Voraussetzungen als entgangener Gewinn ersatzfähig sei, bestehe für eine Fortbildung des Gesetzes - anders als bei eigenwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen - methodisch kein Raum. Die der Klägerin tatsächlich entstandenen Kosten (Mietwagen zu einem "Freundschaftspreis") habe das Landgericht zuerkannt. Soweit das beschädigte Fahrzeug auch privat - durch den Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin - genutzt worden sei, fehle es an einem Schaden der Klägerin. Darauf, ob wegen der Nutzung eines Mietwagens, eine fühlbare Beeinträchtigung als Voraussetzung einer Nutzungsausfallentschädigung gefehlt habe, und ob die Zurverfügungstellung eines Mietfahrzeugs zu einem "Freundschaftspreis" dem Schädiger zugute kommen könne, komme es somit nicht an.

II.

5
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
6
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages (entweder in entgangenen Einnahmen oder über die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Unkosten) niederschlägt (vgl. Senatsurteile BGHZ 70, 199, 203 f.; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - VersR 1985, 736, 737). Wo das Fahrzeug unmittelbar zur Erbringung gewerblicher Leistungen dient, wie etwa bei einem Taxi oder LKW, muss der Geschädigte den Ertragsentgang konkret berechnen (vgl. Senatsurteil BGHZ 70, 199, 203). Wenn aber kein konkret bezifferbarer Verdienstentgang vorliegt, ist es dem Geschädigten grundsätzlich nicht verwehrt, an Stelle des Verdienstentgangs eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, also insbesondere ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für den Geschädigten eingetreten ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 249; vom 26. März 1985 - VI ZR 267/83 - aaO; vgl. auch BGHZ 40, 345, 353).
7
2. Mit dem Nutzungsausfall befasst sich auch eine später ergangene Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dort heißt es, dass über die Fälle der Eigennutzung eines Kraftfahrzeugs hinaus jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie auf das von ihm selbst bewohnte Haus, der zeitweise Verlust der Möglichkeit zum eigenen Gebrauch infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum bereits ein ersatzfähiger Vermögensschaden sein könne, sofern der Eigentümer die Sache in der Zeit ihres Ausfalls entsprechend genutzt hätte (BGHZ [GSZ] 98, 212, 216 ff.). Bei erwerbswirtschaftlichem , produktivem Einsatz einer Sache werde die Verkürzung ihres Nutzungswerts im Wesentlichen durch einen Gewinnentgang ausgewiesen , dessen Ersatz § 252 Satz 1 BGB ausdrücklich anordne. Diese Vorschrift unterstreiche die schadensrechtliche Bedeutung, die der Gesetzgeber Ausfällen im erwerbswirtschaftlichen, vermögensmehrenden Einsatz von Wirtschaftsgütern beigemessen habe; eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung des Vermögens fehle. Hieraus könne indes nicht gefolgert werden, dass das Gesetz sich gegen den Geldersatz für Einbußen im eigenwirtschaftlichen Einsatz von Wirtschaftsgütern entschieden habe, die sich nicht in einem Gewinnentgang niederschlügen. Deshalb sei eine Fortentwicklung des Gesetzes zulässig, wenn gewährleistet bleibe, dass der Ersatz nicht zur abstrakten Nutzungsentschädigung werde, die das Bürgerliche Gesetzbuch nur ausnahmsweise zulasse. Dem trage die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung für Kraftfahrzeuge Rechnung, indem sie mit dem Begriff des "fühlbaren" Schadens an den Ersatz das Erfordernis knüpfe, dass der Geschädigte zur Nutzung des Kraftfahrzeugs willens und fähig gewesen wäre. Freilich müsse eine derartige Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 219 f., 222).
8
Hervorzuheben ist, dass mit dieser Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden in keiner Weise in Frage gestellt oder eingeschränkt, sondern im Gegenteil als Grundla- ge für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare Sachen herangezogen wird, die für die hierauf zugeschnittene Lebenshaltung unentbehrlich sind. Dies wird am Beispiel des privaten Nutzers eines Kraftfahrzeugs erläutert, für den die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs häufig die Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung sei, insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kraftfahrzeug angewiesen sei (vgl. BGHZ [GSZ] 98, 212, 218).
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3. a) Gleichwohl wird die Entscheidung vielfach dahin verstanden, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht komme, sondern sich in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemesse, die jeweils konkret darzulegen und nachzuweisen seien (vgl. OLG Brandenburg OLGR 1996, 76; OLG Köln VersR 1997, 506; OLG Düsseldorf NZV 1999, 472; OLG Hamm OLGR 2000, 169, 170 und OLGR 2000, 211, 213; OLG Düsseldorf NJW 2002, 971; OLG Hamm VersR 2004, 1572 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2006, 659, 660 f.; LG Halle VersR 2002, 1525, 1527; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 249 Rn. 27; Anwalts -Handbuch Verkehrsrecht/Lemcke, 2003, Teil 3 Rz. 267; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 25 Rn. 52; Himmelreich/Halm/ Schmelcher, Handbuch des Fachanwalts für Verkehrsrecht, 2006, Kap. 5 Rn. 54 f.; MünchKommBGB/Oetker, 5. Aufl., § 249 Rn. 58 ff., 64; Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 24a; Staudinger/Schieman, BGB, Neubearbeitung 2005, § 251 Rn. 81, 85; Wenker VersR 2000, 1082, 1083). Andere sind der Auffassung, die Entscheidung schließe eine Nutzungsausfallentschädigung auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge bei Vorliegen der dafür geforderten Voraussetzungen nicht aus (vgl. OLG Hamm NZV 1994, 227, 228; OLG Köln VersR 1995, 719, 720; OLG Düsseldorf OLGR 2001, 453 f.; OLG Stuttgart NZV 2005, 309; OLG Schleswig OLGR 2005, 601, 602; OLG Stuttgart NZV 2007, 414, 415 f.; Diehl zfs 2001, 546 f.; Erman/Kuckuk, BGB, 11. Aufl., § 249 Rn. 58; Reitenspiess DAR 1993, 142, 144 ff.; Deutscher Verkehrsgerichtstag 1993, Arbeitskreis VI, NZV 1993, 102, 104; Zeuner NZV 1990, 349 f.).
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b) Der Senat neigt der letztgenannten Auffassung zu, braucht aber diese Frage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu entscheiden. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt eine Nutzungsentschädigung nicht in Betracht, weil es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Klägerin fehlt. Nach den von den Instanzgerichten getroffenen Feststellungen stand der Klägerin nämlich für den hier maßgeblichen Zeitraum ein gleichwertiger Mietwagen zur Verfügung. Infolgedessen liegt weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil für die Klägerin noch überhaupt ein Schaden vor, nachdem ihr die Mietwagenkosten zugesprochen worden sind. Darauf, ob das Fahrzeug zu einem "Freundschaftspreis" zur Verfügung gestellt wurde, kommt es nicht an. Eine andere Betrachtung widerspräche dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, weil der Geschädigte am Schadensfall nicht "verdienen" soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 162, 161, 165 m.w.N.).
11
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 11 O 105/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 10 U 25/06 -

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.