Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Aug. 2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17

ECLI: ECLI:DE:POLGZWE:2017:0828.1OLG2SS32.17.00
published on 28/08/2017 00:00
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 28. Aug. 2017 - 1 OLG 2 Ss 32/17
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29. März 2017 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Amtsgericht Pirmasens hat den Angeklagten auf dessen Einspruch gegen den Strafbefehl vom 27. Juli 2015 mit Urteil vom 17. Mai 2016 zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,-- EUR verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit Urteil vom 29. März 2017 kostenpflichtig als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten ist nicht begründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts befuhr der Angeklagte mit einem PKW jeweils in A-Stadt am 4. März 2015 den B…er Ring und am 8. April 2015 die Straße Am W…. Dabei verfügte er lediglich über ein unter dem 19. November 2014 ausgestelltes tschechisches Führerscheindokument. Eine früher innegehabte deutsche Fahrerlaubnis für die Klasse B war ihm mit am 5. August 2011 bestandskräftig gewordenen Bescheid der Stadtverwaltung A-Stadt aufgrund einer Fahrt unter Drogeneinfluss entzogen worden.

3

Das Landgericht hat angenommen, dass die dem Angeklagten in Tschechien erteilte Fahrerlaubnis ihn wegen eines Verstoßes gegen das sog. Wohnsitzerfordernis (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV) sowie im Hinblick auf den im Jahr 2011 erfolgten Fahrerlaubnisentzug (§ 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV) nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigte, weshalb sich der Angeklagte nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht habe. Gegen diese Würdigung wendet sich der Angeklagte im Rahmen seiner Sachrüge.

II.

4

Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung des Schuld- und Rechtsfolgeausspruchs hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat insbesondere ohne Rechtsfehler das Eintreten der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen und unter Heranziehung von aus dem Ausstellermitgliedsstaat herrührenden Informationen belegt. Danach berechtigte die in Tschechien unter dem 19. November 2014 erworbene Fahrerlaubnis den Angeklagten nicht, in Deutschland ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug zu führen.

1.

5

Entgegen der rechtlichen Annahme des Landgerichts lässt sich die Inlandsungültigkeit des in Tschechien ausgestellten Führerscheins allerdings nicht aus § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 FeV herleiten. Denn diese Vorschrift greift aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz nicht ein, wenn die in einem Mitgliedstaat ausgestellte Fahrerlaubnis nach dem Ablauf einer im Aufnahmestaat verhängten Sperrfrist erworben oder wenn - wie hier - eine Sperrfrist gar nicht angeordnet worden ist (BVerwG NJW 2014, 2214, 2215 [Rz. 22] unter Verweis auf EuGH NJW 2006, 2173 und NJW 2012, 1935; s.a. EuGH NJW 2007, 1863 sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. FeV § 28 Rn. 33 f.).

2.

6

Das Landgericht konnte die Inlandsungültigkeit der Fahrerlaubnis aber auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV stützen.

7

a) Das Landgericht hat hierbei nicht verkannt, dass nach Art. 2 Abs. 1 der hier anzuwendenden 3. Führerscheinrichtlinie (RL 2006/126/EG vom 20.12.2006; ebenso bereits die 2. Führerscheinrichtlinie - Art. 1 Abs. 2 der RL 91/439/EWG) in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen sind. Es ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs alleinige Sache des Ausstellerstaates zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, namentlich diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung (vgl. Art. 7 der 3. Führerscheinrichtlinie), eingehalten sind. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist generell als Nachweis dafür anzusehen, dass dessen Inhaber am Tag der Ausstellung die von der Richtlinie vorgesehenen (Mindest-)Voraussetzungen erfüllt hat (vgl. EuGH NJW 2010, 217; BVerwG, Urteil vom 30.05.2013 - 3 C 18/12, juris Rn. 19 mwN. = BVerwGE 146, 377). Ausnahmen von der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung hat der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die Nichteinhaltung des Wohnsitzerfordernisses lediglich dann für mit den europarechtlichen Bestimmungen vereinbar gehalten, wenn entweder aus dem Führerscheindokument selbst oder anhand von aus dem Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest steht, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Ausstellermitgliedstaat nicht eingehalten worden sind (vgl. EuGH NJW 2008, 2403; 2011, 3635 [noch zur 2. Führerscheinrichtlinie] sowie die weiteren Nachweise bei Dauer aaO. FeV § 28 Rn. 26). Diese Rechtsprechung hat der deutsche Normgeber im Rahmen des § 28 Abs. 4 Nr. 2 der FeV in der bis 18.01.2009 geltenden Fassung bzw. in § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV in der ab 19.01.2009 geltenden Fassung dahingehend umgesetzt, dass nach dieser Vorschrift die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht gilt (u.a.) für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Denn in diesem Fall ist der von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellte Führerschein von vornherein nicht als Nachweis dafür geeignet, dass das Wohnsitzprinzip nach Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 9 der RL 91/439/EWG bzw. nach Art. 7 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 12 der RL 2006/126/EG bei Erteilung der ausländischen EU- oder EWR Fahrerlaubnis eingehalten wurde (vgl. BT-Drs. 851/08 S. 6). § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV greift dabei bereits dann ein, wenn aufgrund der vom Ausstellerstaat herrührenden Information festgestellt werden kann, dass der Fahrerlaubnisinhaber im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht im Ausstellerstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV bzw. Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG begründet hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2016 - 1 OLG 1 Ss 55/16, juris Rn. 18; BVerwG ZfSch 2011, 710; 2015, 55; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.07.2009 - 10 B 10450/09, BeckRS 2009, 36030; VGH München ZfSch 2012, 416; VG Saarland, Beschluss vom 09.02.2011 - 10 L 16/11, juris Rn. 6; VG Augsburg, Beschluss vom 25.05.2016 - Au 7 S 16.258, juris Rn. 37; Kroehl NZV 2015, 7, 9). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist diese Ausnahme von der Verpflichtung gegenseitiger Anerkennung allerdings eng auszulegen; die von ihm zugelassenen Erkenntnisquellen, auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, ist als abschließend und erschöpfend anzusehen (EuGH NJW 2010, 217, 219).

8

b) Will ein Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis die Anerkennung versagen und ergibt sich - wie hier - der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. e) der 3. Führerscheinrichtlinie bzw. § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV nicht bereits aus der Führerscheindokument selbst, bedarf es daher stets entsprechender vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss das erkennende Gericht die vom Ausstellermitgliedstaat erhaltenen Informationen bewerten und beurteilen, ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates hatte. Im Rahmen dieser Beurteilung der vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen ist es dem erkennenden Gericht erlaubt, sämtliche Umstände des anhängigen Verfahrens einzubeziehen. Es kann insbesondere den etwaigen Umstand berücksichtigen, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen einen Hinweis darauf geben, dass sich der Inhaber des Führerscheins im Gebiet dieses Staates nur ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH NJW 2012, 1341, 1345 [Rz. 73 ff.]).

9

c) Nach dem - soweit ersichtlich einheitlichen - Verständnis der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit von der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sind die nationalen Gerichte bei der Prüfung eines Wohnsitzverstoßes dabei nicht auf diejenigen Informationen beschränkt, die sie vom Ausstellermitgliedstaat erhalten. Nicht erforderlich sei es, dass allein aus den von ihm herrührenden Informationen ein Scheinwohnsitz bereits abschließend erweislich sei. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen auf einen solchen Verstoß lediglich hinweisen bzw. ein Indiz hierfür bieten. Die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen bildeten gleichsam lediglich den "Rahmen", innerhalb dem die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigten dürften (BayVGH ZfSch 2012, 416 [unter Hinweis auf die jeweiligen Übersetzungen]; OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052 sowie Beschluss vom 31.03.2016 - 10 A 10231/16.OVG; s.a.: BVerwG ZfSch 2013, 534 und Beschluss vom 21.04.2016 - 3 B 45/15, juris Rn. 5).

10

Diesem Verständnis der Verwaltungsgerichte von dem - außerstrafrechtlichen - Rechtsbegriffs der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis i.S.d. FeV hat sich die strafrechtliche obergerichtliche Rechtsprechung angeschlossen (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 28.5.2013 - 1 Ss 18/13, juris Rn. 11 [unter ausdrücklicher Aufgabe gegenteiliger früherer Rechtsprechung]; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014 - 2 Ss 799/13, juris Rn. 17 f.). Der Senat tritt dem bei (vgl. auch den Senatsbeschluss vom 28.08.2017 - 1 OLG 2 Ss 43/17).

11

d) Nach diesen Grundsätzen erweisen sich die rechtliche Beurteilung und die dieser zugrundeliegende Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis als frei von durchgreifenden Rechtsfehlern.

12

Die von den tschechischen Behörden herrührenden Informationen weisen darauf hin, dass der Angeklagte bei Erwerb der unter dem 19. November 2014 erteilten Fahrerlaubnis im Ausstellermitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 2 FeV (bzw. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie) nicht begründet hat. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob sich dies bereits aus dem Umstand ergibt, dass sich die von dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf-Petrovice gegebenen Informationen auf die Mitteilung beschränken, dass der Angeklagte in Tschechien vom 18. Februar bis zum 18. Dezember 2014 einen melderechtlichen Wohnsitz gehabt hatte, und dass - bei gleichzeitigen ununterbrochenen Bestehens eines Wohnsitzes in Deutschland - dort offensichtlich keinerlei Erkenntnisse zur tatsächlichen Wohnsitznahme im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (in diesem Sinne: OVG Rheinland-Pfalz NJW 2016, 2052, 2053 [Rz. 6].). Denn das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der vom Angeklagten vorgelegte Gewerberegisterauszug einen Wohnsitz des Angeklagten in Deutschland auswies. Bei dieser, vom Gewerbeamt - Stadtamt Bilina - ausgestellten Urkunde handelt es sich - ebenso wie bei den Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit, hierzu: BVerwG DAR 2013, 594; BayVGH ZfSch 2012, 416 - um eine von einer Behörde des Ausstellermitgliedstaats herrührende und damit als unbestreitbar einzustufende Information (vgl. EuGH NJW 2012, 1341, 1344 [Rz. 67]). Der Umstand, dass der Angeklagte bei der am 18. Februar 2014 erfolgten Anmeldung eines Gewerbes in Tschechien eine deutsche Meldeanschrift genannt hat, ist mit dem Inhalt der Mitteilungen zum melderechtlichen Wohnsitz nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und weist darauf hin, dass die Anmeldung eines Wohnsitzes nur zum Schein erfolgt ist. Der europarechtliche Grundsatz gegenseitiger Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Fahrerlaubnisse stand einer umfassender Bewertung unter Einschluss der in Deutschland gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht daher nicht entgegen.

13

Insoweit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei namentlich aus dem Umstand, dass der Angeklagte ununterbrochen in A-Stadt gemeldet gewesen war und dort vom 2. September 2013 bis zum 1. September 2015 ohne wesentliche Fehlzeiten eine Umschulungsmaßnahme zum Maurer erfolgreich absolviert hat, geschlossen, dass der Angeklagte in Tschechien keinen Wohnsitz i.S.v. § 7 Abs. 1 FeV bzw. Art. 12 der 3. Führerscheinrichtlinie begründet hat.

3.

14

Seine Annahme, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, dass ihn das tschechische Fahrerlaubnisdokument nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigte, hat das Berufungsgericht tragfähig aus dem Umstand gefolgert, dass der Angeklagte zur Vermittlung eine "auf solche Methoden spezialisierte Firma" (UA S. 9) beauftragt hat. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, dass das Berufungsgericht hierbei auf die festgestellten Verschleierungshandlungen, die dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein konnten - Anmeldung eines tatsächlich nicht ausgeübten Gewerbes in Tschechien, Abschluss eines Mietvertrages über eine tatsächlich nicht genutzte Wohnung -, abgestellt hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

4.

15

Auch die den Rechtsfolgeausspruch tragenden Erwägungen des Landgerichts sind frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte im Anschluss an die Fahrt vom 4. März 2015 polizeilich kontrolliert worden war, war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Fahrt vom 8. April 2015 mit einer gegenüber jener Tat moderat erhöhten Geldstrafe zu ahnden.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Be

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.

(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.

(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf,
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist,
6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren,
7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde,
8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder
9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.

(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.

(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.

(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.

(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.