Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. März 2010 - 4 L 284/08

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2010:0324.4L284.08.0A
published on 24.03.2010 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 24. März 2010 - 4 L 284/08
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Gründe

1

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach juris).

2

1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sich die Straßenbaulast der Beklagten nicht auf die Straßenbeleuchtung und das Straßenbegleitgrün der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 49 erstrecke, so dass sie für die Verbesserung dieser Bestandteile der Straße im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG LSA keine Vorausleistungen habe erheben dürfen, begründet dieser Einwand keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

3

1.2. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. Oktober 2008 (Az: 4 L 261/07) grundsätzlich festgestellt, dass die Herstellung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung nicht aufgrund einer der Gemeinde obliegenden Straßenbaulast erfolgt, sondern es sich dabei um eine davon zu trennende selbständige öffentliche Aufgabe handelt, die die Gemeinde unabhängig davon, wer Straßenbaulastträger ist, wahrzunehmen hat (BVerwG, Urt. v. 15.09.1989 - BVerwG 8 C 4.88 -, zit. nach juris; OVG RP, Urt. v. 27.09.1983 - 6 A 63/82 -, DÖV 1984, 596 [597]). Die Straßenbeleuchtung sei, so der Senat, über die ihr ursprünglich allein innewohnende polizeiliche Bedeutung hinausgewachsen zu einer jener Angelegenheiten, deren Regelung in eigener Verantwortung der örtlichen Gemeinschaft verfassungsrechtlich gewährleistet sei (Art. 28 Abs. 2 GG). Die Straßenbeleuchtung sei mithin als eine selbständige öffentliche Aufgabe im Rahmen der Daseinsvorsorge und damit als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, die nicht in der Straßenbaulast der Gemeinde liege (vgl. zum Ganzen: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 41, Rdnrn. 41 bis 43; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 327 m. w. N.; OVG NW, Beschl. v. 01.07.2004 - 15 A 2188/04 -, zitiert nach juris; OVG RP, Urt. v. 27.09.1983, a. a. O.).

4

Auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG LSA steht dem nicht entgegen; denn nach dieser Vorschrift kann die Straßenbeleuchtung als Zubehör einer öffentlichen Straße nur dann Gegenstand der Straßenbaulast sein, wenn sie zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht erforderlich ist, d. h. die Straßenbeleuchtung muss, um der Verkehrssicherungspflicht und damit zugleich der Straßenbaulast der Gemeinde zu unterfallen, der Abwehr von Gefahren dienen, die aus der Zulassung des Verkehrs auf öffentlichen Wegen entstehen können. Eine Beleuchtungspflicht in diesem Sinne besteht also nur, soweit sich eine Gefahrenlage aus dem baulichen Zustand der Straße oder aus dem Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer ergibt, das der Anlage und der Beschaffenheit der Straße zuzurechnen ist. Nur für diesen Fall unterliegt die Straßenbeleuchtung der Straßenbaulast und kann folgerichtig aufgrund des Ausschlusstatbestands des § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA i. V. m. § 42 Abs. 5 StrG LSA von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ausgenommen sein. Die von der Beklagten errichtete Straßenbeleuchtung erfolgte allerdings nicht in Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflichten, sondern nach den Feststellungen der Vorinstanz, die der Kläger insoweit nicht in Frage stellt, in Erfüllung ihrer allgemeinen Beleuchtungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen, die - wie oben bereits erläutert - gerade nicht Teil der Straßenbaulast ist.

5

1.2. Ebenfalls beitragsfähig ist entgegen der Auffassung des Klägers der Aufwand, der für die Gestaltung des Straßenbegleitgrüns entstanden ist; insbesondere obliegt der Beklagten insoweit die Straßenbaulast im Sinne des § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA.

6

Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Lichtbilder handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Straßenbegleitgrün um Grünflächen, die überwiegend im Bereich der Gehwegsflächen angelegt und damit an die Stelle einer sonst üblichen Befestigung getreten sind. Bei dieser Art von Straßenzubehör (Bepflanzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 StrG LSA) handelt es sich straßenausbaubeitragsrechtlich in der Regel nicht um eine selbständige Teileinrichtung der Straße, sondern um einen (unselbständigen) Bestandteil des Gehwegs, der das rechtliche Schicksal dieser Teileinrichtung teilt (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 33 Rdnr. 20, m. w. N.). Da auch der Kläger eine selbständige Bedeutung des Straßenbegleitgrüns nicht aufzeigt, kommt es mithin für die Frage, wer Straßenbaulastträger ist, nicht auf das Straßenbegleitgrün, sondern auf die Teileinrichtung Gehweg an; insoweit - und damit auch hinsichtlich des unselbständigen Straßenbegleitgrüns - obliegt allerdings gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 StrG LSA der Beklagten die Straßenbaulast.

7

2. Auch vermochte der Kläger die Auffassung der Vorinstanz, dass ihm durch die Schaffung der Parkplätze ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG LSA geboten werde, nicht ernstlich in Frage zu stellen; insbesondere steht der Annahme eines wirtschaftlichen Vorteils nicht entgegen, dass die an die Ortsdurchfahrt angrenzenden Hausgrundstücke über eigene Parkmöglichkeiten für die Anwohner verfügen und die Parkplätze 300 m vom Grundstück des Klägers entfernt liegen. Grundsätzlich vermittelt die Anlegung von Parkplätzen und die damit verbundene Verbesserung der Parksituation in der Straße stets allen Grundstücken, die an die ausgebaute Anlage angrenzen, einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Grundstückseigentümer für sein Grundstück konkret auf die Anlegung von Parkbuchten angewiesen ist (Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 28). Ein wirtschaftlicher Vorteil wird schon deshalb gewährt, weil gesicherter Parkraum nicht nur für die Anlieger selbst, sondern auch für Besucher oder Anlieferer geschaffen wird. Auf die tatsächliche Benutzung der Parkbuchten durch den Kläger kommt es nicht an, da der Beitrag - anders als im Erschließungsbeitragsrecht, das für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ein Erschlossensein des Grundstücks von der beitragsfähigen Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt - lediglich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme erhoben wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Diese Möglichkeit besteht allerdings auch für einen 300 m entfernt liegenden Parkplatz.

8

Die von dem Kläger in Bezug genommenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1987 (Az: BVerwG 8 C 75.86, BVerwGE 78, 125 ff.) und vom 9. Dezember 1994 (Az: BVerwG 8 C 28.92, BVerwGE 97, 185 ff.) stehen dem schon deswegen nicht entgegen, weil Gegenstand der dortigen Verfahren die Erhebung von Erschließungsbeiträgen war und sich eine schlichte Übertragung des insoweit maßgeblichen erschließungsbeitragsrechtlichen Erschließungsbegriffs auf das Straßenausbaubeitragsrecht von vornherein verbietet (Driehaus, a. a. O., § 35 Rdnr. 16).

9

3. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation des § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB, „dass der Begriff Teile von Erschließungsanlagen i. S. d. Gesetzes nur dahingehend ausgelegt werden kann, dass damit die vollständige Herstellung von Teilen der Erschließungsanlage gemeint sein kann“, finde im Gesetz keine Stütze.

10

Bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2002 (Az: BVerwG 9 C 2.02 -, zit. nach juris) lässt sich schließen, dass mit dem Begriff "Teile von Erschließungsanlagen" im Sinne des § 242 Abs 9 Satz 1 BauGB nicht - wie der Kläger meint „Teilflächen“ oder Teilstrecken von Erschließungsanlagen gemeint sind, sondern Teileinrichtungen, wie Fahrbahn, Gehwege, Radwege, Beleuchtung und Entwässerung, die sich regelmäßig durch die ganze Länge der Erschließungsanlage ziehen. Letztlich bestätigt wird diese Auslegung aber durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 (Az: BVerwG 9 C 5.06 -, zit. nach juris), in dem es heißt: „Die Vorschrift stellt insofern eine Privilegierung der neuen Länder dar, als sie anders als die für das übrige Bundesgebiet geltende und dort auf das Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (30. Juni 1961) bezogene Übergangsvorschrift des § 242 Abs. 1 BauGB nicht allein auf die Erschließungsanlage insgesamt abstellt, sondern die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für deren"Teile", d.h. für Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg usw. , ausschließt“. Der Begriff „Teile von Erschließungsanlagen“ ist folglich so zu verstehen, wie er auch in § 127 Abs. 3 BauGB verwandt wird. Es sind nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber dem Begriff in § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB einen anderen Inhalt als in § 127 Abs. 3 BauGB geben wollte (so auch SächsOVG, Urt. v. 22.08.2001 - 5 B 523/00 -, ZMR 2003, 148 [151]; OVG LSA, Urt. v. 02.09.2008 - 4 L 572/04 -, zit. nach juris). Diesem rechtlichen Ansatz ist die Vorinstanz gefolgt, so dass das Urteil auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln begegnet.

11

4. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keiner Prüfung durch das Verwaltungsgericht, ob die Teileinrichtung Gehweg vor dem 3. Oktober 1990 den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprochen hat. Denn das Merkmal „örtliche Ausbaugepflogenheiten“ stellt - wie oben bereits erläutert - ab auf die Teileinrichtung in ihrer gesamten Länge, d. h. eine Teileinrichtung ist nur dann als „bereits hergestellt“ im Sinne des § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB anzusehen, wenn siein ihrer gesamten Ausdehnung den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend hergestellt war (BVerwG, Urt. v. 11.07.2007, a. a. O., OVG LSA, Urt. v. 02.09.2008, a. a. O.). Bereits diese Voraussetzung erfüllte der Gehweg der abgerechneten Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht in Frage stellt, nicht, so dass es - im Übrigen auch nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - einer Aufklärung des maßgeblichen Ausbauzustands nicht bedurfte. Vor diesem Hintergrund liegt auch der geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO nicht vor.

12

5. Soweit der Kläger schließlich versucht, die Rechtmäßigkeit des Ansatzes des umlagefähigen Aufwandes für die Berechnung seiner Vorausleistungspflicht durch einen Hinweis auf den „nicht recht nachvollziehbaren“ umlagefähigen Aufwand in Höhe von 204.362,58 Euro in Frage zu stellen, führt auch dieser Vortrag mangels Substanziierung nicht zu der begehrten Zulassung. Unabhängig davon, dass die Beklagte bei der Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag von einem umlagefähigen Aufwand in Höhe von 183.926,32 Euro ausgegangen ist, lässt der klägerische Vortrag nicht erkennen, inwieweit die Beklagte bei der im Vorausleistungsverfahren lediglich notwendigen Schätzung des voraussichtlichen endgültigen Straßenausbau- und Erschließungsaufwandes von einem überhöhten Aufwand ausgegangen ist. Im Übrigen ist centgenau abzurechnen ohnehin erst im Rahmen der endgültigen Heranziehung.

13

Die Berufung ist insoweit auch nicht wegen eines vom Kläger behaupteten erstinstanzlichen Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit der Zulassungsantrag dem Verwaltungsgericht eine „unterbliebene Aufklärung“ und damit (sinngemäß) einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) vorwirft, genügt das Zulassungsvorbringen bereits nicht den diesbezüglich zu stellenden Darlegungsanforderungen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). So fehlt es etwa an substanziiertem Vortrag, dass bereits erstinstanzlich auf eine Sachverhaltsaufklärung zu konkret bezeichneten Tatsachen hingewirkt worden wäre oder dass sich die von dem Kläger vermissten weitergehenden Ermittlungen dem Gericht hätten aufdrängen müssen und welche Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich hätten getroffen werden können.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der ermittelte beitragsfähige Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage ist auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Mehrfach erschlossene Grundstücke sind bei gemeinsamer Aufwandsermittlung in einer Erschließungseinheit (§ 130 Absatz 2 Satz 3) bei der Verteilung des Erschließungsaufwands nur einmal zu berücksichtigen.

(2) Verteilungsmaßstäbe sind

1.
die Art und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung;
2.
die Grundstücksflächen;
3.
die Grundstücksbreite an der Erschließungsanlage.
Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden.

(3) In Gebieten, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erschlossen werden, sind, wenn eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, die Maßstäbe nach Absatz 2 in der Weise anzuwenden, dass der Verschiedenheit dieser Nutzung nach Art und Maß entsprochen wird.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.

(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.

(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.

(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.

(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn

1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder
2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.

(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).

(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.

(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.

(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.