Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0715.4L139.13.0A
bei uns veröffentlicht am15.07.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

2

Seit dem 1. September 2011 nimmt die Klägerin an einer auf drei Jahre angelegten beruflichen Fortbildungsmaßnahme der Sozialpflegeschulen ... GmbH in T./Sachsen teil mit dem Ziel des Fortbildungsabschlusses als staatlich anerkannte Erzieherin. Es handelt sich um einen Präsenzlehrgang der Fachrichtung Sozialpädagogik im Vollzeitunterricht mit 3.000 Stunden theoretischer und 1.800 Stunden auf fünf Blöcke verteilter externer praktischer Ausbildung. Der Beklagte gewährte ihr für den Bewilligungszeitraum September 2011 bis August 2012 Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG - in Form eines Unterhaltsbeitrags zur Deckung des Unterhaltsbedarfs sowie eines Maßnahmebeitrags zu den Kosten der Lehrveranstaltung. Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte für den Zeitraum September 2012 bis April 2013 mit Bescheid vom 31. August 2012 eine gleichartige Weiterförderung. In einer Anlage zu diesem Bescheid erklärte er zugleich, dass Zeiten eines - im vorliegenden Fall für die Dauer vom 15. April bis zum 17. Juni 2013 mit schulischem Begleitunterricht am 6. Mai 2013 geplanten - Praktikums nicht als Unterricht anzusehen und deshalb nicht förderungsfähig seien; die Förderung des Vollzeitunterrichts werde - durch noch zu erlassenden Bescheid - ab Juni 2013 fortgesetzt.

3

Den gegen die Förderungsversagung für die Zeit der berufspraktischen Ausbildung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 als unbegründet zurück.

4

Die Klägerin hat am 29. November 2012 beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihr auch für den Monat Mai 2013 Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2013 abgewiesen. Die umstrittene Praktikumszeit stelle keinen für die Fortbildungsmaßnahme konstitutiven Unterricht i.S.d. AFBG dar und sei infolge dessen nicht förderfähig. Insoweit werde der Rechtsprechung des OVG Niedersachsen in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2011 (- 4 LB 19/11 -) gefolgt. Insbesondere scheide eine Anerkennung der Praktikumszeit als Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG aus. Sei die Teilnahme an dem Praktikum nicht als Teilnahme einer geförderten Maßnahme anzusehen, führe sie durch den Nichtbesuch der Fortbildungsstätte und der dort angebotenen (theoretischen) Unterrichtsveranstaltungen zu einer Unterbrechungsphase. Den Regelungen des § 7 Abs. 3a Satz 1 und 2 AFBG sowie 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG sei zu entnehmen, dass grundsätzlich eine Unterbrechung den Förderungsanspruch auch dann entfallen lasse, wenn die Teilnehmenden sie nicht zu vertreten hätten. Ein nach dem Ausbildungsplan der Fortbildungsstätte abzuleistendes „Zwischenpraktikum“ als Unterbrechungsgrund werde von § 7 Abs. 4 Satz 1 AFBG nicht erfasst. Die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG vermöge der Klage gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen und auch aus § 11 Abs. 2 und 3 AFBG könne die Klägerin keinen Förderungsanspruch herleiten.

6

Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 24. Juli 2013 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen.

7

Die Klägerin macht zur Begründung geltend, dass Gericht gehe zu Unrecht davon aus, dass Praktikumszeiten nicht als Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG gelten würden. Während der Praktika finde ein Begleitunterricht statt und die Ausbildung werde durch Fachlehrer durchgeführt, die über eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung verfügten, welche gem. § 51 Abs. 5 FSO nachgewiesen sei. Sie müsse eine „Großzahl“ von theoretischen Unterrichtseinheiten absolvieren und verschiedene Berichte anfertigen, die Gegenstand der Leistungsbewertung würden. Sie verweise auf eine Stellungnahme des zuständigen Schulleiters der Fachschule Sozialpädagogik ... in T., aus der sich ebenfalls die Notwendigkeit der Praktika und deren Unterrichtscharakter ergeben.

8

Selbst wenn die Teilnahme am Praktikum nicht als Teilnahme an förderungsfähigen Unterrichtsstunden i.S.d. § 2 AFBG anzusehen wäre, bestehe trotzdem ein Anspruch. In der erstinstanzlichen Entscheidung werde die Problematik der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme unzulässigerweise mit der Problematik, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag zu leisten sei, vermischt. Wann sie zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend sein müsse, um ihre Förderung nicht zu verlieren, ergebe sich aus § 7 Abs. 4 AFGB. Entscheidend sei danach ausschließlich, ob die Wartezeit von dem Auszubildenden zu vertreten sei. Aufgrund dessen hätte die Beklagte den Zeitraum des Praktikums nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausklammern dürfen, da es unstreitig feststehe, dass ihr Ausbildungsplan diese Praktika als zwingende Maßnahme vorschreibe, ohne deren Absolvierung eine Fortsetzung der Maßnahme nicht möglich wäre. Die dadurch eingetretenen Wartezeiten überschritten auch nicht die Schädlichkeitsgrenze von 77 Ferienwerktagen. Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten werde dessen Rechtsansicht gerade nicht bundesweit von anderen Behörden vertreten. Außerdem sei eine Förderungsfähigkeit der Praktika unter dem Aspekt der Härtefallbeurteilung gegeben, da sie eine unverheiratete Mutter mit zwei minderjährigen Kindern sei. Es bestünde bei fehlender Förderung eine finanzielle Notlage, da sie keine anderweitigen staatlichen Ansprüche habe.

9

Die Gesamtmaßnahme sei förderfähig. Wenn die Praktika nicht zu den förderungsfähigen Maßnahmen gehörten, sei konsequenterweise als berechnungsrelevanter Zeitraum auch nur auf den seitens der Beklagten ausgewiesenen schulischen Bereich, somit die ersten 48 Monate abzustellen. In diesem Zeitraum würden die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG aber unstreitig erfüllt.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Beklagten unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2013 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - zu verpflichten, ihr auch für den Monat Mai 2013 Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren, sowie den Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 und den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2012 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er macht geltend, eine Anerkennung der Praktikumszeiten als Unterrichtsstunden nach § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG scheide aus. Es sei weder ersichtlich, dass die Inhalte dieser praktischen Ausbildung in der einschlägigen Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben seien, noch dass sie unter Anleitung einer Lehrkraft durchgeführt würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin beinhalteten die in der von ihr als Anlage überreichten „Auszüge aus den Empfehlungen zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung“ keinen inhaltlich verbindlich festgelegten Prüfungsregelungen, wie dies vom Gesetz gefordert werde. Es handele sich dabei lediglich um „Rahmenaufgaben“ deren Ausgestaltung dem Einzelfall obliege. Auch werde die praktische Ausbildung vorliegend nicht unter Anleitung einer Lehrkraft, sondern lediglich - wie in § 51 Abs. 5 und 6 SächsFSO vorgeschrieben - unter Anleitung einer Fachkraft der Praktikantenstelle durchgeführt. Außerdem finde lediglich eine zeitlich stark reduzierte fachliche Begleitung durch eine Lehrkraft der Schule statt.

15

Nicht gerechtfertigt sei die vom VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (- 12 S 201/10 -) vertretene Auffassung, auf die sich die Klägerin berufe. Selbst wenn § 7 Abs. 4 Satz 2 AFBG Wartezeiten bis zu 77 Werktagen im Maßnahmejahr den § 11 Abs. 4 AFBG in die Förderungsdauer einbezogenen Ferienzeiten gleichstellen sollte, würde dies nichts daran ändern, dass die Fortsetzung der Förderung nach einem Praktikum an die Wiederaufnahme der Maßnahme geknüpft sei. Das AFBG stelle - anders als das BAföG - keine Sozialleistung dar.

16

Die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fachschule Sozialpädagogik sei dagegen nicht ausgeschlossen. Die Förderung der Fachschule nach dem AFBG umfasse nur den schulischen Teil der Ausbildung. Von vornherein seien die Zeiten des Praktikums von einer Förderung ausgeschlossen. § 2 Abs. 3 Satz 7 und 8 AFBG benennen die Gesamtmaßnahme als „alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeit“. Mit der unterrichtsfreien Zeit sei hier nicht das Praktikum gemeint; ähnlich wie auch bei der Meisterausbildung nicht die Zwischenzeit zwischen den vier Teilen gemeint sei. Es handele sich bei der unterrichtsfreien Zeit um Ferienzeiten. Vorliegend würden nur die Unterrichtsstunden und die Ferienzeiten, die zwischen den Maßnahmeabschnitten lägen, berücksichtigt. Diese Zeiten erfüllten die Maßgabe der 25 Unterrichtsstunden an vier Werktagen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

19

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der eine Förderung für den Monat Mai 2013 ablehnende Bescheid des Beklagten vom 31. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

20

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Förderung ist § 10 des Gesetzes zur beruflichen Aufstiegsfortbildung in der Bekanntmachung des Gesetzes vom 8. Oktober 2012 (BGBl. I., S. 216) - AFBG -. Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG). Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet (§ 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG).

21

Die Klägerin hat schon deshalb hinsichtlich des streitigen Zeitraums keinen Anspruch auf die begehrte Förderung, weil - worauf die Beteiligten durch eine Verfügung des Berichterstatters des Senats ausdrücklich hingewiesen worden waren - ihre in Vollzeitform stattfindende Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin bei den Sozialpflegeschulen ... GmbH nicht nach § 2 Abs. 3 AFBG förderfähig ist. Maßnahmen sind gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG förderfähig in Vollzeitform, wenn

22

a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),

23

b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und

24

c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).

25

Zwar erfüllt die Fortbildungsmaßnahme der Klägerin die Vorgaben zur Mindestdauer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AFBG und zum maximalen Zeitrahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AFBG. Allerdings ist die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG hinsichtlich der Fortbildungsdichte nicht erfüllt.

26

1. Bei der Zeit der praktischen Ausbildung in dem Zeitraum 15. April bis zum 17. Juni 2013 sowie bei den übrigen Zeiten der praktischen Ausbildung handelt es sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um Stunden einer fachpraktischen Unterweisung, die gem. § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG als Unterrichtsstunden i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 AFBG anzuerkennen sind (vgl. dazu auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Dezember 2011 - 4 LB 19/11 -; wohl auch VGH Bayern, Beschl. v. 24. September 2013 - 12 ZB 13.1450 - jeweils zit. nach JURIS). Dazu müssten ihre Inhalte nach den Vorgaben in § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sein, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10996, S. 21) heißt es dazu: „Gemäß Satz 4 sollen künftig Stunden der fachpraktischen Unterweisung förderfähig werden. Anders als bei reinen Praktika handelt es sich um inhaltlich vorgegebene und in die Fortbildung integrierte praktische Unterrichtsstunden, bei denen wesentliche Inhalte der Fortbildung durch eine Lehrkraft vermittelt werden und die durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. In Ausnahmefällen ist es auch denkbar, dass diese fachpraktische Unterweisung außerhalb der eigentlichen Fortbildungsstätte z. B. bei einem Kooperationspartner durchgeführt wird, weil eine Durchführung innerhalb der Fortbildungsstätte nicht möglich ist (z. B. Fortbildung zum Hufbeschlagschmied und fachpraktische Unterweisung am Pferd im kooperierenden Reitstall).“

27

Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass die Inhalte der praktischen Ausbildung der Klägerin in der einschlägigen Prüfungsregelung nicht verbindlich vorgegeben seien, und dass sie nicht unter Anleitung einer Lehrkraft i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 4 AFBG in der Fortbildungsstätte durchgeführt würden. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend entgegen getreten. Aus der von ihr vorgelegten Stellungnahme des Schulleiters der Fachschule Sozialpädagogik (...) sowie den „Auszügen aus den Empfehlungen zur Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung für die Ausbildung der Erzieher des Freistaats“ ergibt sich gerade nicht der Unterrichtscharakter der Praktikumsstunden. Abgesehen davon dass diese Empfehlungen keine verbindliche Prüfungsregelung darstellen, werden die Praktikumszeiten danach nicht in der Fortbildungsstätte durchgeführt und es erfolgt lediglich eine Begleitung durch eine Lehrkraft der Fachschule. Diese Begleitung besteht in einem zweimaligen Praxisbesuch sowie der Durchführung des praxisbegleitenden Unterrichts. Ein theoretischer Unterricht in nennenswertem Umfang erfolgt nicht, da lediglich an einem Tag ein Begleitunterricht in der Schule vorgesehen ist. Auch aus der Rechtsgrundlage für diese berufspraktische Ausbildung, § 51 Schulordnung Fachschule des Landes Sachsen, folgt nichts anderes.

28

2. Die nach dem Unterrichtsplan verbleibenden Unterrichtsstunden erfüllen auch unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 5 AFBG, wonach u.a. unterrichtsfreie Ferienzeiten gem. § 11 Abs. 4 AFBG außer Betracht bleiben, nicht die Vorgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG. Der Begriff „In der Regel“ ist - wie schon zu § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AFBG a.F. (vgl. BVerwG, Urt. v. 5. März 2011 - 5 C 5.10 - zu dem AFBG a.F., zit. nach JURIS) - als Ausnahmen Raum gebende Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Unterrichtsdichte jedenfalls dann nicht mehr ausreicht, wenn sie in mehr als 20 % der Gesamtmaßnahme unterschritten wird. Selbst dann aber machen die Zeiten der praktischen Ausbildung der Klägerin, was auch von den Beteiligten nicht bestritten wird, deutlich mehr als 20 % der Gesamtmaßnahme aus. Dass Praktikumswochen ohne Unterrichtsstunden i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG im Grundsatz die Vorgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AFBG verletzen können und möglicherweise einer Förderung der Maßnahme an sich entgegen stehen, ist Folge der zwingenden Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Satz 4, Abs. 5 AFBG (vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Dezember 2011, a.a.O. zum AFBG a.F.).

29

Ob die durchgeführte Fortbildungsmaßnahme der Klägerin aus mehreren in sich selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) i.S.d. § 2 Abs. 4 AFBG besteht, kann dahingestellt bleiben. Auch dann ist nach § 2 Abs. 3 Satz 7 AFBG für die Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaßnahme ausschlaggebend und nach § 2 Abs. 3 Satz 8 AFBG sind dabei alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu berücksichtigen. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs 16/10996, S. 22) heißt es dazu: „Bei den Sätzen 7 bis 9 handelt es sich um eine Klarstellung des gesetzgeberischen Willens. Diese Klarstellung ist erforderlich geworden, weil in der Vergangenheit vermehrt Gerichte bei der Ermittlung der Fortbildungsdichte fälschlicherweise auf die sogenannte Nettobetrachtung abgestellt haben. Danach sind auch längere Unterbrechungszeiten zwischen zwei Maßnahmeabschnitten von z.B. mehr als zwei Jahren bei der Berechnung der Maßnahmedauer unberücksichtigt geblieben und wurden als förderunschädlich eingestuft. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut des geltenden § 2 Abs. 3 ergibt, ist auf die Gesamtdauer der Maßnahme und eben nicht nur auf die Dauer der einzelnen Maßnahmeabschnitte abzustellen. Gesetzesintention ist das möglichst zielstrebige und zügige Erreichen des Fortbildungszieles auch mit Blick auf eine sparsame Mittelverwendung. Dem wird nur die sogenannte Bruttobetrachtung gerecht, die bei der Ermittlung des maximalen Zeitrahmens und der Fortbildungsdichte sowohl die Maßnahmeabschnitte als auch die dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten umfasst. Sowohl das abstrakte Lehrgangskonzept des Bildungsträgers als auch der vom Teilnehmer oder von der Teilnehmerin individuell gewählte Lehrgangsablauf müssen die Vorgaben des § 2 Abs. 3 erfüllen. Dies soll nunmehr im Gesetz unmissverständlich klargestellt werden.“

30

Der Ansatz des Beklagten, wonach die Prüfung der Förderfähigkeit bzw. der Fortbildungsdichte sich nur an dem schulischen Teil der Ausbildung orientiert, weil die Zeiten der praktischen Ausbildung von vornherein von einer Förderung ausgeschlossen seien, ist mit dem Wortlaut der einschlägigen Regelungen sowie deren Sinn und Zweck nicht in Übereinstimmung zu bringen. Zu prüfen ist die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fortbildungsmaßnahme des jeweiligen Trägers anhand seiner Lehrgangskonzeption, d.h. seines konkreten Ausbildungsangebots. Hier handelt es sich um einen dreijährigen Präsenzlehrgang, der eine theoretische Ausbildung im Vollzeitunterricht und eine auf fünf Blöcke verteilte praktische Ausbildung vorsieht. Die Zeiten der praktischen Ausbildung sind deshalb unabhängig von ihrer Einstufung als Unterrichtsstunden i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG Teil des Lehrgangsangebots und damit der Maßnahme. Dementsprechend stellen die zum 1. Juli 2009 eingeführten § 2 Abs. 3 Sätze 7 und 8 AFBG bei der Aufteilung der Fortbildungsmaßnahme in Maßnahmeabschnitte auf die Gesamtmaßnahme ab und ziehen selbst zwischen den Maßnahmeabschnitten liegende unterrichtsfreie Zeit ausdrücklich in die Prüfung der Fortbildungsdichte ein.

31

Auch aus dem Regelungszusammenhang von § 2 Abs. 1 Satz 1 AFBG und § 2 Abs. 3 AFBG sowie der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 AFBG ergibt sich danach nicht, dass der Begriff der Fortbildungsmaßnahme bzw. der Maßnahme ausschließlich Lehrveranstaltungen in Form von Unterricht erfasst (so aber OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Dezember 2011, a.a.O. zum AFGB a.F.). Dass Praktika deshalb nicht als Teil der Maßnahme zu betrachten, weil im Zusammenhang mit Fortbildungsmaßnahmen regelmäßig Praktika absolviert werden dürften und deren Berücksichtigung die Förderfähigkeit der Fördermaßnahme gefährden könnte (so OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14. Dezember 2011, a.a.O. zum AFGB a.F.), stellt eine rein ergebnisorientierte Auslegung des Gesetzes dar.

32

Soweit der Beklagte geltend macht, mit der unterrichtsfreien Zeit nach § 2 Abs. 3 Satz 8 AFBG seien Ferienzeiten gemeint, steht dem schon der Wortlaut der Bestimmung entgegen, der auf sämtliche Zeiten abstellt, in denen kein Unterricht i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AFBG erteilt wird. Im Gegensatz dazu wird in § 2 Abs. 5 AFBG ausdrücklich der Begriff „unterrichtsfreie Ferienzeiten“ benutzt. Zudem verletzt die Ansicht des Beklagten, dass auch Ferienzeiten, die zwischen den Maßnahmeabschnitten lägen, zu berücksichtigt seien, gerade die Vorgabe des § 2 Abs. 3 Satz 8 und Abs. 5 AFBG, wonach alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption zu berücksichtigen sind und unterrichtsfreie Ferienzeiten außer Betracht bleiben.

33

3. Die Klägerin hat auch nicht aus Härtegesichtspunkten einen Förderanspruch nach § 10 Abs. 1 und 2 AFBG für den Monat Mai 2013. Eine Förderung nach § 10 Abs. 1 und 2 AFBG setzt das Bestehen einer förderfähigen Maßnahme i.S.d. § 2 Abs. 3 AFBG voraus.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Die Revision wird gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage der Auslegung des Begriffes der (Fortbildungs)Maßnahme i.S.d. § 2 AFBG hat angesichts der abweichenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Niedersachsen grundsätzliche Bedeutung.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 2 Anforderungen an förderfähige Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen


(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten: 1. Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen a

Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung


Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 10 Umfang der Förderung


(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden,

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 11 Förderungsdauer


(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalend

Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG | § 7 Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung


(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. (2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grun

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 15. Juli 2014 - 4 L 139/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Okt. 2011 - 12 S 201/10

bei uns veröffentlicht am 12.10.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugel

Referenzen

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Förderungsfähigkeit von Praktikumszeiten nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Der Kläger begann nach einer Ausbildung zum Industriemechaniker und dem Erwerb der Mittleren Reife am 16.10.2006 eine Ausbildung zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg. Zuvor hatte er am 12.07.2006 die Förderung dieser Ausbildung beantragt. Mit Bescheid vom 29.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 09/2008. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte sie ihm mit, im Rahmen seiner Ausbildung seien für März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008 Praktika vorgesehen. Nach Mitteilung des Landesamtes für Ausbildungsförderung seien diese nicht förderungsfähig, weil es sich um außerhalb der Fortbildungsstätte durchgeführte Praktika handle, die nicht Unterricht im herkömmlichen Sinne darstellten, weshalb ihm kein Unterhaltsbeitrag zustehe. Hierzu werde er noch einen geänderten Bescheid erhalten.
Mit Bescheid vom 16.03.2007 setzte die Beklagte die Förderung für den Bewilligungszeitraum 03/2007 bis 09/2008 neu auf 0 fest und kündigte einen neuen Bescheid für die Bewilligungszeiträume 06/2007 bis 02/2008 und 06/2008 bis 09/2008 für Ende Mai an. Mit weiterem Bescheid vom 27.04.2007 setzte die Beklagte den Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum 10/2006 bis 02/2007 neu fest. Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch. Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies beide Widersprüche mit Bescheid vom 15.10.2007 zurück. In der Sache führte es zur Begründung aus: Dem Kläger stünden für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (März bis Mai 2007 und März bis Mai 2008) keine Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG zu. Die Förderung beschränke sich nach den §§ 2, 11 Abs. 2 und 12 AFBG auf Unterrichtsveranstaltungen (Lehrgänge) zur theoretischen und systematischen Wissensvermittlung sowie Unterrichtsstunden. Eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung über die Förderung von Praktika fehle im AFBG. Zwar bestehe die Möglichkeit, bei Maßnahmen mit besonderer praktischer Ausprägung den Begriff „Unterricht“ bzw. „Unterrichtsstunden“ i. S. d. § 2 Abs. 3 AFBG großzügiger auszulegen. Davon könne analog § 2 Abs. 4 BAföG jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die fachpraktische Unterweisung in den Fortbildungsbestimmungen zwingend vorgeschrieben und inhaltlich geregelt werde, in der Fortbildungsstätte unter Anleitung von Fachkräften stattfinde und in nennenswertem Umfang durch theoretischen Unterricht begleitet werde bzw. in diesen integriert sei. Das sei vorliegend nicht der Fall.
Am 02.11.2007 hat der Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid der Beklagten vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.10.2007 aufzuheben, soweit der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) zurückgenommen wurde. Er habe einen Anspruch auf Förderung auch der Praktikumszeiten, in denen Fachinhalte vermittelt würden, welche nach der Prüfungsordnung Gegenstand der Abschlussprüfung seien. Das Ziel des sog. „Meister-BAföG“ werde nicht erreicht, wenn eine in eine theoretische und praktische Ausbildungszeit aufgespaltene Gesamtausbildung nur teilweise unterstützt werde. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29.11.2006 nicht vorgelegen.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Die erfolgte fachpraktische Ausbildung stelle keinen Unterricht im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG dar. Deshalb stehe dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge zu. Die Rücknahme des Bewilligungsbescheides sei nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide im beantragten Umfang aufgehoben. Die Fortbildungsmaßnahme des Klägers erfülle unstreitig die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a AFBG. Ihm stehe auch der geforderte Unterhaltsbeitrag für die Zeiten einer fachpraktischen Ausbildung zu. Dem stehe nicht entgegen, dass eine dem § 2 Abs. 4 BAföG entsprechende Regelung im AFBG fehle, denn Fortbildungsmaßnahmen nach diesem Gesetz seien tendenziell eher praxisorientiert. Die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung werde von den Ausbildungsvorschriften gefordert und sei Voraussetzung für den abschließenden Prüfungserfolg. Der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 sei somit - auch soweit er die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung betroffen habe - rechtmäßig gewesen und habe nicht zurückgenommen werden dürfen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 28.01.2010 zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. November 2008 - 7 K 2316/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend: Der Kläger habe für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach dem AFBG, weil diese ihrer konkreten Ausgestaltung nach keinen Unterrichtscharakter aufweise. Sie könne deshalb nicht als Lehrveranstaltung gemäß § 2 Abs. 3 AFBG angesehen werden und sei damit keine förderfähige Lernform. Unter „Lehrveranstaltungen“ bzw. „Unterricht“ im Sinne dieser Vorschrift seien Präsenzlehrveranstaltungen zu verstehen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Berufspraktika erfüllten diese Voraussetzungen nicht und seien daher in Ermangelung einer Unterrichtsform nicht als Lehrveranstaltungen im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Er erwidert: Die Zeiten der fachpraktischen Fortbildung seien nach dem AFBG förderfähig, das Verwaltungsgericht habe ihm deshalb zu Recht Förderungsleistungen zuerkannt. Lehrveranstaltungen könnten auch ohne Frontalunterricht außerhalb der Fortbildungsstätte stattfinden. Eine Vermittlung und Vertiefung von Wissen könne auch durch praktische Übungen erreicht werden. Dies gelte auch für seine fachpraktische Ausbildung. Nach der Verordnung der Landesregierung über Schulen für Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe sei auch die Durchführung des praktischen Teils der Ausbildung zur erfolgreichen Beendigung der Ausbildung vorgeschrieben. Die bloße Förderung der theoretischen Ausbildung laufe deshalb ins Leere, was vom Gesetzgeber nicht gewollt sein könne. Schließlich stehe der Rücknahme des Bewilligungsbescheids die Vertrauensschutzregelung des § 45 SGB X entgegen.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die - zulässige - Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ihren Rücknahmebescheid vom 16.03.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 15.10.2007 in dem beantragten Umfang aufgehoben, denn der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 war auch im Hinblick auf den vorliegend allein streitigen Unterhaltsbeitrag für die Zeiten der fachpraktischen Ausbildung (03/2007 bis 05/2007 und 03/2008 bis 05/2008) rechtmäßig.
15 
Die Ausbildung des Klägers zum Arbeitserzieher an der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, in Freiburg war als Maßnahme in Vollzeitform förderungsfähig im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG (in der hier nach § 30 AFBG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 18.06.2009, BGBl. I S. 1322, geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2002, BGBl. I S 402, AFBG a. F.), weil alle dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Förderungsdichte und der Förderungsdauer unabhängig von der Frage der Anerkennungsfähigkeit fachpraktischer Ausbildungszeiten erfüllt wurden. Das ist unter den Beteiligten unstreitig. Anders ließe sich auch nicht erklären, dass die Beklagte den Maßnahmebeitrag in vollem Umfang ersetzt hat.
16 
Die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart verweigern dem Kläger vielmehr einen Beitrag zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG für die Zeit der absolvierten Praktika mit der Begründung, diese seien nicht als „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 AFBG anzusehen. Sie verkennen damit aber, dass diese Bestimmung zum 1. Abschnitt des AFBG gehört, in dem es ausschließlich um die Förderungsfähigkeit der Maßnahme geht, also zuvörderst um die Frage, ob der Maßnahmenträger mit seinem Fortbildungsangebot die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, deren Bejahung - wie ausgeführt - unstreitig ist. Sie vermengen damit die Frage der grundsätzlichen Anerkennungsfähigkeit der Maßnahme, die sich ausschließlich an den Träger des Fortbildungsangebotes richtet, in unzulässiger Weise mit der Frage, für welchen Zeitraum nach dem Gesetz Unterhaltsbeitrag an den Auszubildenden zu leisten ist. Sie gehen dabei davon aus, dass dieser nur für die Teilnahme an „Unterrichtsstunden“ oder „Lehrveranstaltungen“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 a und c AFBG zu gewähren sei. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn § 10 Abs. 1 Satz 4 AFBG gewährt einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag „während der Teilnahme an einer Maßnahme“.
17 
Von welcher Dauer der Teilnahme dabei auszugehen ist, kann sich aber schon aus gesetzeslogischen Gründen nicht aus § 2 Abs. 3 Nr. 1 AFBG ergeben, denn dort wird ausschließlich auf das Profil des Fortbildungsangebots des Maßnahmenträgers abgestellt, nicht jedoch darauf, zu welchen Zeiten der einzelne Fortbildungsteilnehmer zu welchen angebotenen Lehrgangsformen anwesend zu sein hat, um seine Förderung nicht zu verlieren. Dies ergibt sich vielmehr aus § 7 Abs. 4 AFBG. Nach dessen Satz 3 gilt die Maßnahme als unterbrochen, solange ihre Fortsetzung durch von dem Teilnehmer nicht zu vertretende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Abs. 4 AFBG überschreiten, nicht möglich ist. Demnach gilt die Maßnahme nicht als unterbrochen, ist also unterhaltsbeitragsrechtlich weiterhin förderungsfähig und -pflichtig, wenn die in sie eingeschobenen Wartezeiten, die der Teilnehmer nicht zu verantworten hat, nicht länger dauern als die nach § 11 Abs. 4 AFBG „unschädlichen“ Ferienzeiten, unabhängig davon, worauf diese „Maßnahmenlücken“ zurückzuführen sind, insbesondere, ob es sich um den Ferien vergleichbare „Freizeiten“ handelt oder um Zeiten, in denen ergänzende Ausbildungen zu absolvieren sind. Dies versteht sich auch deshalb von selbst, weil reine Ferienzeiten förderungsrechtlich nicht günstiger beurteilt werden können als Zeiten, in denen für den Ausbildungserfolg notwendige zusätzliche Erfahrungen gesammelt werden sollen. Entscheidend ist allein, ob die „Wartezeit“ von dem Auszubildenden zu vertreten ist.
18 
Hiervon ausgehend hätten die Behörden in den angefochtenen Rücknahmebescheiden die Zeiten fachpraktischer Ausbildung, die der Kläger zwischen März und Mai 2007 sowie März und Mai 2008 absolviert hat, nicht aus der Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen ausnehmen dürfen. Vielmehr war der Bewilligungsbescheid vom 29.11.2006 auch für diese Zeiträume rechtmäßig. Denn der Ausbildungsplan der IB-Medizinische Akademie, Schule für Arbeitserziehung, schrieb und schreibt unstreitig (vgl. den Internetauftritt der Akademie) diese „Zwischenpraktika“ vor. Damit war die Fortsetzung der Maßnahme für den Kläger ohne deren Absolvierung nicht möglich im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 AFBG. Die dadurch eingetretenen „Wartezeiten“ überschritten auch dann nicht die Ferienzeiten im Sinne des § 11 Abs. 4 AFBG, wenn man (mit Trebes, AFBG, § 11 Anm. 4.1) davon ausgeht, dass auch Samstage Ferienwerktage sind, denn infolge der jeweiligen Oster- und Pfingstfeiertage betrug die unterrichtsfreie (Praktikums-)Zeit höchstens 74 Tage im Jahr 2007 und 75 Tage im Jahr 2008. Die „Schädlichkeitsgrenze“ von 77 Ferienwerktagen wurde damit in beiden Jahren mit der Folge nicht erreicht, dass dem Kläger der Unterhaltsbeitrag auch für diese Zeiten zusteht, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt hat.
19 
Ebenso wie dieses kann der Senat deshalb die Frage offen lassen, ob die angefochtenen Bescheide auch deshalb zu beanstanden wären, weil sie den Anforderungen des § 45 Abs. 2 SGB X nicht genügen.
20 
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 11/2008 Anm. 1 a. E.).
21 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
22 
Beschluss
23 
Der Wert des Beschwerdegegenstands für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf Antrag des Klägers gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 3.111,72 festgesetzt.
24 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilnehmerin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.

(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teilnehmerin hierfür erneut gefördert.

(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war.

(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase besteht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf Förderung.

(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen wird, wird die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet. Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertretende Wartezeiten, die acht Wochen überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maßnahme als unterbrochen.

(4a) Der Abbruch oder die Unterbrechung einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfen der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist.

(5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme wird nur einmal gefördert, wenn

1.
die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
2.
eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmeabschnitte berücksichtigt werden.

(7) Die Absätze 1, 2, 4, 4a und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.

(8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten und in Teilzeitform nach § 2 Absatz 3 Satz 2 bis zur Dauer von 36 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert, sofern

1.
dies gerechtfertigt ist durch
a)
eine Schwangerschaft,
b)
die Erziehung und Pflege eines Kindes bis zur Vollendung des vierzehnten Lebensjahres,
c)
die Betreuung eines behinderten Kindes,
d)
eine Behinderung oder schwere Krankheit des Teilnehmers oder der Teilnehmerin,
e)
die Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen nach § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft ist,
2.
andere besondere Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen oder
3.
die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbildungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 darf die Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalendermonate verlängert werden.

(3) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungszuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, werden diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvorbereitungsphase).

(4) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen zwei Maßnahmeabschnitten nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

(2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfssatz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 60 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 235 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 235 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 150 Euro für jeden Monat je Kind.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger, die in einer fachlichen Richtung gezielt auf folgende Fortbildungsziele vorbereiten:

1.
Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf der Grundlage
a)
der §§ 53 bis 53d und 54 des Berufsbildungsgesetzes,
b)
der §§ 42 bis 42d, 42f, 45 und 51a der Handwerksordnung oder
c)
der nach § 122 Absatz 2 bis 4 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Prüfungsregelungen,
2.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen oder
3.
gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an anerkannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen.
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten.

(2) Maßnahmen, deren Durchführung nicht öffentlich-rechtlichen Vorschriften unterliegt, müssen nach der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehrplans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbedingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung erwarten lassen. Dies wird in der Regel angenommen, sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung nach Absatz 1 entgegenstehen.

(3) Maßnahmen sind förderfähig

1.
in Vollzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen) und
c)
in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Vollzeit-Fortbildungsdichte);
2.
in Teilzeitform, wenn
a)
sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer),
b)
sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen) und
c)
im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Teilzeit-Fortbildungsdichte).
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b sind Maßnahmen, die auf Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich geregelten Prüfungen auf Grundlage des § 53b des Berufsbildungsgesetzes oder des § 42b der Handwerksordnung sowie auf gleichwertige Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, in Teilzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen und innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden.

(4) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Förderfähige Unterrichtsstunden sind physische und virtuelle Präsenzlehrveranstaltungen, deren Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind. In förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt.

(5) Die Maßnahmen können aus mehreren selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte) bestehen. Ein Maßnahmeabschnitt liegt insbesondere dann vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Besteht eine Maßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten, müssen innerhalb des jeweiligen maximalen Zeitrahmens alle Maßnahmeabschnitte der Lehrgangskonzeption abgeschlossen sein. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Fortbildungsdichte wird für jeden Maßnahmeabschnitt gesondert bestimmt.

(6) Bei vollzeitschulischen Maßnahmen, die mindestens zwei Fachschuljahre umfassen, ist die Vollzeit-Fortbildungsdichte auch dann erreicht, wenn in 70 Prozent der Wochen eines Maßnahmeabschnitts an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden. Ferienwochen zusammenhängender Ferienabschnitte mit mindestens zwei Ferientagen bleiben bei vollzeitschulischen Maßnahmen außer Betracht.

(7) Individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildungen bleiben außer Betracht.

(8) Die Absätze 3 bis 7 gelten auch für den von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten Lehrgangsablauf.