Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 21. März 2013 - 3 M 513/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0321.3M513.12.0A
bei uns veröffentlicht am21.03.2013

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 30.05.2012 hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin vom 29.03.2011 und 25.07.2011 gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin vom 21.02.2011, der Antragstellerin zugegangen am 01.03.2011, und 24.06.2011, zugegangen am 12.07.2011, angeordnet, soweit darin die Gefährlichkeit des Hundes „(G.)“ festgestellt wird und die Wegnahme des Hundes angedroht wird sowie wiederhergestellt, soweit bis zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hunds dieser außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur mit Leine und Maulkorb geführt werden darf.

2

Der Senat legt den Antrag der Antragstellerin, die „aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 21.02.2011 […] und vom 24.06.2011 […] eingelegten Widersprüche […] wieder herzustellen, soweit es die Anordnung des Maulkorbzwangs und die Anordnung zur Beantragung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke und die Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ und die Versagung des Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ betrifft“, sinngemäß entsprechend § 88 VwGO und unter Einbeziehung ihres Sachvortrags im Schriftsatz vom 13.04.2012 dahin aus, dass sie auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(G.)“ begehrt. Denn diese Feststellung liegt sowohl dem angeordneten Maulkorbzwang als auch der Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes zu Grunde.

3

Der so verstandene Antrag ist teilweise bereits unzulässig. Die Antragsgegnerin hat mit keinem der angefochtenen Bescheide angeordnet, dass die Antragstellerin eine Erlaubnis zur Haltung ihres Hundes „(G.)“ zu beantragen habe. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich vielmehr bereits aus dem Gesetz, § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (GVBl. LSA S. 22 – GefHundG LSA -). Denn ein gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG LSA darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden. Die Antragsgegnerin hat die Beantragung einer Erlaubnis lediglich zur zeitlichen Eingrenzung der mit Bescheid vom 21.02.2011 angeordneten Leinen- und Maulkorbpflicht in den Tenor dieses Bescheides aufgenommen. Eine Anordnung gegenüber der Antragstellerin, eine solche Erlaubnis auch zu beantragen, ist darin nicht zu sehen. Hat die Antragsgegnerin danach keine solche Anordnung erlassen, kann sich auch der Widerspruch der Antragstellerin vom 29.03.2011 nicht hiergegen richten und kommt dementsprechend auch die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung eines solchen Widerspruchs nicht in Betracht.

4

Der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit und Anordnung des Maulkorbzwangs ist hingegen ebenso statthaft, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wie der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruch gegen die Versagung der Haltererlaubnis. In der Sache haben die Anträge jedoch keinen Erfolg.

5

Die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „(G.)“ im Bescheid vom 21.02.2011 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Verfügung, §4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG LSA, sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs.1 Alt. 2 GefHundG LSA sind gefährlich die Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird. Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG LSA solche, die sich als bissig erwiesen haben. Erhält die zuständige Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen hat, so hat sie den Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 GefHundG LSA von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist, § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG LSA.

6

Gemessen an diesen Voraussetzungen ist „(G.)“ ein gefährlicher Hund. Denn er hat am (…) 2007 unstreitig einen anderen Hund („A.“) gebissen. Dabei kommt es weder darauf an, ob „(G.)“ vor oder nach dem Biss verhaltensunauffällig war, noch darauf, ob der gebissene Hund ihn provoziert hat oder der Biss zu einer ernsthaften Verletzung führte oder oberflächlich blieb (st. Rspr. des Senats, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 -; Beschl. v. 22.01.2013 – 3 M 754/12 -; beide: juris). Denn der Gesetzgeber hat in Kenntnis anderslautender Vorschriften in anderen Ländern davon abgesehen, solche Umstände einer Beißerei zwischen Hunden zu einem entscheidungserheblichen Merkmal bei der Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und der daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu machen und begegnet damit zum Schutz der Bevölkerung der Hunden grundsätzlich eigenen abstrakten Gefährlichkeit, die sich in jedem Biss manifestiert, in rechtlich unbedenklicher Weise. Dementsprechend musste die Antragsgegnerin auch nicht selbst behördliche Ermittlungen dazu anstellen, wie es zu dem Beißvorfall gekommen war und oder sich persönlich ein Bild davon machen, ob „(G.)“ ansonsten ein umgänglicher Hund ist. Denn darauf kommt es für die Feststellung der Gefährlichkeit nicht an. Diese Kriterien zu prüfen bleibt dem Wesenstest vorbehalten, der sich an die Feststellung der Gefährlichkeit anschließt und Voraussetzung dafür ist, dass der gefährliche Hund weiterhin gehalten werden darf.

7

Auf den weiteren Vorfall vom (…) 2010, bei dem „(G.)“ an einer der Antragstellerin fremden Person im Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, in dem die Antragstellerin wohnt, hochgesprungen sein soll, nachdem diese hierfür die Leine gelockert haben soll, kommt es hingegen ebenso wenig an wie auf die wiederholten Beschwerden von Nachbarn der Antragstellerin über Lärmbelästigungen durch „(G.)“ und dessen Ausführung ohne Leine und Maulkorb. Das Anspringen von Menschen ist für die Feststellung der Gefährlichkeit nur dann relevant, wenn es wiederholt in gefahrdrohender Weise erfolgt, § 3 Abs. 3 Ziffer 3 GefHundG LSA, wobei hier zumindest das Merkmal der Wiederholung fehlt. Lärmbelästigungen sind für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes grundsätzlich unerheblich ebenso wie das Ausführen ohne Leine und Maulkorb. Letzteres mag allerdings – die Nachprüfbarkeit vorausgesetzt - Berücksichtigung finden in der Prüfung der Zuverlässigkeit der Antragstellerin zur Haltung eines solchen Hundes, § 7 GefHundG LSA, zumal im Stadtgebiet der Antragsgegnerin auch über die Vorschriften des GefHundG LSA hinaus eine grundsätzliche Leinenpflicht für Hunde besteht (§ 11 Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt A-Stadt über den Fußgängerschutz, über die Fahrzeugwäsche, über das aggressive Betteln, über die Verunreinigung von Springbrunnen und Wasserspielen, über das Betreten oder Befahren von Eisflächen, über die Hausnummerierung, über die Genehmigungspflicht für Veranstaltungen, über das Anzünden und Unterhalten von offenen Feuern und Brauchtumsfeuern, über das unerlaubte Plakatieren und über die unerlaubte Benutzung von öffentlichen Anlagen vom 21.11.2007).

8

Die Antragstellerin kann gegen die Feststellung der Gefährlichkeit nicht mit Erfolg einwenden, der Vorfall vom (…) 2007 habe vor dem In-Kraft-treten des GefHundG LSA stattgefunden und sei bereits Gegenstand einer rechtskräftig aufgehobenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 23.10.2007 auf der Grundlage des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 23.09.2003 (GVBl. LSA S. 214 – SOG LSA -), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Verjährungsvorschriften vom 18.05.2010 (GVBl. LSA S. 340) gewesen und daher „verbraucht“. Ausdrücklich zeitlich begrenzte Wirkung entfaltet das GefHundG LSA gemäß § 20 GefHundG LSA nur für die Pflicht, Hunde mit einem Mikrochip zu versehen und eine Haftpflichtversicherung für sie abzuschließen, § 2 Abs. 2 und 3 GefHundG LSA sowie für die Pflicht, sie bei der zuständigen Behörde an- und abzumelden, § 15 Abs. 3 und 4 GefHundG LSA, wobei diese zeitliche Begrenzung nicht für Hunde gilt, die – wie „(G.)“ - der Regelung des § 3 GefHundG LSA unterfallen. Die übrigen Vorschriften des GefHundG LSA enthalten keinen Ausschluss einer „rückwirkenden“ Anwendung. Da Anknüpfungspunkt für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes sein konkret gezeigtes Verhalten ist, das einen Rückschluss darauf zulässt, dass er sich auch künftig aggressiv verhalten wird, kann in diese Gefahrenprognose auch an ein Verhalten anknüpfen, das vor In-Kraft-treten des GefHundG LSA gezeigt wurde. Eine Nichtberücksichtigung im Sinne einer Regelung, dass nur Beißvorfälle ab dem 01.03.2009 zur Feststellung der Gefährlichkeit herangezogen werden dürfen, würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht entsprechen.

9

Der Beißvorfall vom (…) 2007 ist auch nicht gleichsam „verbraucht“ durch die rechtskräftige Aufhebung der ordnungsrechtlichen Verfügung vom 23.10.2007 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 14.12.2010 (Az. 3 A 256/08 HAL). Denn Streitgegenstand dieses Verfahrens war nicht die an den Biss anknüpfende Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes, sondern eine auf polizeirechtlicher Eingriffsgrundlage erlassene Maulkorbpflicht für den Hund. Die Voraussetzungen dieser gefahrenabwehrrechtlichen Verfügung entsprechen nicht den nach der geltenden Rechtslage an die gefahrenvorsorgende Feststellung der Gefährlichkeit zu stellenden, so dass eine Entscheidung über die Gefährlichkeit von „(G.)“ weder mit dem Bescheid vom 23.10.2007 noch mit dem Urteil vom 14.12.2010 getroffen wurde.

10

Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, zwischen dem Vorfall und der Feststellung der Gefährlichkeit von „(G.)“ mit Bescheid vom 21.02.2011 lägen fast dreieinhalb Jahre, in denen der Hund – soweit aktenkundig - unauffällig gewesen sei und die Antragsgegnerin zu einem weiteren Handeln keinen Anlass gesehen habe. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass die Antragsgegnerin nach dem Inhalt des Verwaltungsvorganges in nachvollziehbarer Weise zunächst den Ausgang des rechtshängigen Verfahrens wegen der Verfügung vom 23.10.2007 abgewartet hat und erst nach dessen Ende zu weiteren Maßnahmen gegriffen hat. Zum anderen entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der bloße Zeitablauf zwischen einem Biss und der behördlichen Feststellung der Gefährlichkeit nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Feststellung führt (Beschl. v. 29.11.2011 – 3 M 484/11 -, juris).

11

Ist die Gefährlichkeit eines Hundes festgestellt, knüpfen daran gesetzliche Rechtsfolgen, die die Antragsgegnerin ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise im Bescheid vom 21.02.2011 der Antragstellerin auferlegt hat. Grundsätzlich ist die Haltung eines gefährlichen Hundes nur mit Erlaubnis zulässig, die schriftlich zu beantragen ist, §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 GefHundG LSA. Eine behördliche Anordnung der Beantragung einer solchen Erlaubnis ist weder zulässig noch bedarf es einer solchen, da die Verpflichtung sich schon aus dem Gesetz ergibt. Innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit hat der Halter der Behörde die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen, § 5 Abs. 3 GefHundG LSA. Bis zur Entscheidung über den Antrag gilt die Hundehaltung als erlaubt, der Hund darf aber außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von dem Halter an der Leine und mit Maulkorb geführt werden, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefHundG LSA.

12

Auch wenn die Antragstellerin im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.02.2011 noch keinen Antrag auf Erlaubnis zur Haltung von „(G.)“ gestellt hatte, durfte die Antragsgegnerin die an die Gefährlichkeit des Hundes anknüpfenden Auflagen anordnen. Denn Widerspruch oder Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit haben keine aufschiebende Wirkung, § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG LSA, so dass die in § 11 Abs. 1 und 2 GefHundG LSA vorgesehenen, an die Gefährlichkeit anknüpfenden Rechtsfolgen auch ohne Antrag auf Haltungserlaubnis eintreten. Es wäre zudem unbillig, nur denjenigen Hundehalter, der eine Haltererlaubnis beantragt, mit der Einschränkung eines Leinen- und Maulkorbzwangs zu belasten, denjenigen, der eine solche Erlaubnis nicht beantragt, hingegen nicht.

13

Die Antragstellerin kann gegen die Feststellung der Gefährlichkeit oder den Leinen- und Maulkorbzwang nicht mit Erfolg einwenden, sie habe mit „(G.)“ zwischenzeitlich im Rahmen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens einen dem Wesenstest vergleichbaren Test erfolgreich bestanden. Denn zum einen ändert selbst ein erfolgreich abgelegter Wesenstest nichts daran, dass ein Hund gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 3 GefHundG LSA ist, sondern führt nur dazu, dass er trotz der Gefährlichkeit gehalten werden darf. Zum anderen konnte im Ergebnis des Wesenstests zwar festgestellt werden, dass „(G.)“ zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist. Gleichwohl hatte die begutachtende Tierärztin ausweislich der von ihr ausgestellten „Bescheinigung über einen durchgeführten Wesenstest nach § 10 Abs. 1 GefHundG LSA“ Bedenken gegen die Erteilung einer Ausnahme nach § 11 Abs. 2 Satz 2 GefHundG LSA, so dass die grundsätzlich bestehende Leinen- und Maulkorbpflicht aufrechterhalten blieb. Ihre Ausführungen in der informatorischen Anhörung als Sachverständige im Erörterungstermin vom 22.02.2012, dass sie davon ausgegangen sei, nur dort ihr Kreuz machen zu können, weil nicht zwischen Anleinpflicht, Maulkorbpflicht oder Anlein- und Maulkorbpflicht unterschieden werde, überzeugen im Hinblick auf das insoweit eindeutige Formular nicht. Auch das von „(G.)“ während des Wesenstests gezeigte und dokumentierte Verhalten spricht dagegen, eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang zuzulassen. Denn der Hund zeigte gegenüber anderen Hunden, auch einer Hündin, ein deutlich aggressives Verhalten und die Antragstellerin war nicht in der Lage, den Hund zu halten, so dass neben der Leinen- auch eine Maulkorbpflicht nachvollziehbar notwendig ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht und über den gestellten Antrag hinaus die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin, der sich nur gegen die Maulkorbpflicht richtete, hinsichtlich der Leinen- und Maulkorbpflicht wieder hergestellt. Die Anleinpflicht war nicht Gegenstand des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

14

Hat die Antragsgegnerin zu Recht die Gefährlichkeit von „(G.)“ festgestellt und der Antragstellerin die daran anknüpfenden Einschränkungen der Hundehaltung auferlegt, begegnet auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bzgl. des Maulkorb- und Leinenzwanges keinen rechtlichen Bedenken. Das sofortige Vollzugsinteresse kann durch das einschlägige materielle Recht bereichsspezifisch vorgeprägt sein kann (vgl. etwa Schoch in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rdnr. 148). Gerade im Recht der Gefahrenabwehr bzw. wie hier im Bereich der Gefahrenvorsorge können sich die für den Erlass des Verwaltungsaktes und die sofortige Vollziehung maßgebenden Gründe decken (vgl. Schoch, a. a. O., Rdnr. 149; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdnr. 740 f. m. w. N).

15

Ein derartiger Fall liegt auch hier vor. Wie sich bereits aus den gesetzlichen Wertungen in §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 11 Abs. 1 und 2 GefHundG ergibt, besteht ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran, das mit dem Halten bzw. dem Führen eines gefährlichen Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG in der Öffentlichkeit verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur dann hinzunehmen, wenn dieser außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke vom Hundehalter stets angeleint und mit Maulkorb geführt wird. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin nicht gegen das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstoßen.

16

Auch die mit dem Bescheid vom 24.06.2011 erfolgte Versagung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes „(G.)“ begegnet keinen Bedenken, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hierzu nicht anzuordnen ist. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage des § 5 Abs. 3 Satz 3 GefHundG LSA sind erfüllt. Danach ist die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes zu versagen, wenn nach Ablauf der in § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG LSA bestimmten Frist von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit die für die Erteilung der Erlaubnis notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden. Die (sofort vollziehbare) Feststellung der Gefährlichkeit erfolgte mit Bescheid vom 21.02.2011, die Frist zur Vorlage der für eine Erlaubnis notwendigen Unterlagen endete mithin am 21.05.2011. Die Antragstellerin hat trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin weder einen Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis gestellt noch die für die Prüfung notwendigen Unterlagen beigebracht, so dass die Haltung mit sofortiger Vollziehbarkeit, § 6 Abs. 4 GefHundG LSA, zu untersagen war.

17

Die Wegnahme des Hundes hat die Antragsgegnerin hingegen im Tenor des Bescheides vom 24.06.2011 nicht, auch nicht konkludent, angedroht. Zwar findet sich in der Begründung des Bescheides die Androhung einer Anordnung der Sicherstellung des Hundes, wenn die Antragstellerin der ihr eingeräumten Möglichkeit, den Hund freiwillig im Tierheim abzugeben, nicht nachkomme. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich einer Androhung der Wegnahme des Hundes angeordnet, weil die Sicherstellung (vgl. § 45 SOG LSA) keine Maßnahme des Verwaltungszwanges ist, sondern eine eigenständige ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnis darstellt. Die „Androhung“ eine Sicherstellungsverfügung ist deshalb – anders als die Androhung von Zwangsmitteln (§ 53 Abs. 4 SOG LSA) mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht angreifbar. Die Antragstellerin hat einen solchen Antrag auch nicht gestellt.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung ist für das Beschwerdeverfahren entsprechend § 52 Abs. 2 GKG und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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Gründe 1 I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 16. Januar 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keine

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes der Rasse Labrador und seines Labrador-Retriever-Mischlings sowie der Anordnung des Leinen- und Maulkorbzwanges zu Unrecht abgelehnt.

3

Der Senat geht aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Faxsendebestätigung davon aus, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen den am 4. September 2012 zugestellten Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. August 2012 am 2. Oktober 2012 und damit rechtzeitig erhoben worden ist.

4

Soweit sich der Antragsteller gegen die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Feststellung der Gefährlichkeit seiner Hunde wendet (vgl. § 4 Abs. 4 Satz 3 GefHundG), ist der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen die Verfügungen der Antragsgegnerin gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. Die Feststellung der Gefährlichkeit der Hunde des Antragstellers in dem Bescheid vom 28. August 2012 ist nach dem Erkenntnisstand im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

5

Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat grundsätzlich eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, den Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Absatz 4 Satz 1 GefHundG). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Absatz 4 Satz 2 GefHundG). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein die Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. Beschl. d. Senates v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, LKV 2012, 423 m. w. N.). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. d. § 10 Abs. 1 GefHundG nachzuweisen. Auch wenn der Gesetzgeber damit ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglicht, so genügen nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG und dem gesetzessystematischen Zusammenhang mit § 3 Abs. 3 GefHundG Vermutungen nicht, um den Gefahrenverdacht zu rechtfertigen. Vielmehr sind auf Tatsachen gründende Feststellungen dazu, ob sich ein Hund in der Vergangenheit als bissig erwiesen hat, Voraussetzung für den auf die Zukunft bezogenen Gefahrenverdacht, dass sich der Hund auch künftig möglicherweise als bissig erweisen kann.

6

Im Einzelfall gefährliche Hunde sind gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG namentlich Hunde, die sich als bissig erwiesen haben. Die Feststellung der Bissigkeit setzt dabei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht das Zufügen einer (blutenden) Wunde oder sonstiger schwerer Verletzungen voraus, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem menschlichen oder tierischen Körper. Anderenfalls wäre die Erfüllung des Merkmals „bissig“ von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Hundekiefer auf einen unbedeckten Körperteil treffen und dort erhebliche Verletzungen hervorrufen oder ob sich die Zähne des Hundes beim Zubeißen in fester Kleidung verfangen. Es spricht nichts dafür, dass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG dadurch motiviert ist, dass besonders schwere Verletzungen von Menschen und Tieren verhindert werden sollen (vgl. Beschl. d. Senates v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, juris).

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Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen nicht geeignet, die Feststellung der Gefährlichkeit beider Hunde des Antragstellers zu rechtfertigen.

8

Denn die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG setzt voraus, dass Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass von „dem Hund“ eine Gefahr ausgeht. Bereits nach dem Wortlaut der Regelung müssen sich die festgestellten Tatsachen somit auf die Gefährlichkeit eines bestimmten Hundes beziehen (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012 - 3 M 293/11 -, juris).

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Der Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls der Tierärzte Dr. (...) vom 5. Dezember 2011 sowie die Aussagen der Hundehalterin M. vom 20. Dezember 2011 und des Herrn J. vom 30. Dezember 2011 lassen eine solche hinreichend sichere Zurechnung von Bissen von beiden Hunden des Antragstellers nicht zu. Nach dem Inhalt der Meldung eines Beißvorfalls gemäß § 13 GefHundG hat der Dackel der Hundehalterin bei einem Beißvorfall Traumen in der rechte Flanke sowie oberflächliche Hautabschürfungen mit palpierbarer (tastbarer) Bruchpforte erlitten. Die Hundehalterin hat in ihrer Aussage geschildert, dass zwei kurzhaarige Hunde, jeweils auf dem Rücken schwarz und am Bauch weiß, ihren Hund „angegriffen“ hätten. Dieser habe Bisswunden sowie Hautabschürfungen erlitten. Herr J., welcher die Hunde des Antragstellers ausgeführt hatte, hat zu dem eigentlichen Beißvorfall keine Angaben getätigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hält es der Senat zwar durchaus für möglich, dass zumindest einer der beiden Hunde des Antragstellers die bei dem Dackel der Hundehalterin M. tierärztlich festgestellten Verletzungen verursacht hat. Allein der Umstand, dass die beiden Hunde des Antragstellers den Dackel auch hätten töten können, schließt eine Verursachung der festgestellten Bissverletzungen durch einen oder beide Hunde des Antragstellers nicht aus. Die Hundehalterin hat jedoch nur angeben können, dass beide Hunde ihren Hund „angegriffen“ hätten. Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 3 Abs. 3 GefHundG ergibt, führt nicht jeder Körperkontakt bzw. jede aggressive Verhaltensweise zwischen Hunden zur Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne dieser Vorschrift. Für die Feststellung der Bissigkeit i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHundG ist daher die bloße Feststellung eines „Angriffes“ nicht ausreichend. Wenn wie hier mehrere Hunde in ein Beißgeschehen involviert sind, ist für jeden Hund festzustellen, dass er im o. g. Sinne einen anderen Hund gebissen hat (vgl. Beschl. d. Senates v. 19.06.2012, a. a. O.). Eine solche hinreichend sichere Zuordnung der beim Hund der Hundehalterin M. festgestellten Verletzungen zu beiden Hunden des Antragstellers lassen die von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen hingegen nicht zu. Nach dem Akteninhalt ist es durchaus möglich, dass nur einer der beiden Hunde zugebissen und die festgestellten Verletzungen verursacht hat. Die Tatsache, dass ein Hund gebissen hat, trägt jedoch nicht die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, dass beide Hunde gefährlich sind. Da dem Akteninhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, welcher der beiden Hunde gebissen hat, liegen bezogen auf den einzelnen Hund keine Tatsachen vor, die den Schluss auf die Gefährlichkeit rechtfertigen.

10

Soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der Ziffer 2 (Leinen- und Maulkorbzwang) des angefochtenen Bescheides wendet, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederhergestellt, weil Voraussetzung für die Anordnung des Leinen- und Maukorbzwanges für das Führen des Hundes außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 Satz 2 GefHundG ist, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 GefHundG handelt. Diese Annahme ist indes nach dem o. G. mangels Zurechenbarkeit des Beißvorfalles zu beiden Hunden des Antragstellers nicht der Fall.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 3 GKG auf 5.000,- € festzusetzen. Im Hinblick darauf, dass von der streitgegenständlichen Verfügung zwei Hunde betroffen sind, ist der zweifache Auffangstreitwert anzusetzen, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Der Senat lässt es hierbei offen, ob in dem Fall, dass für mehrere Hunde in einer Verfügung die Gefährlichkeit festgestellt wird, der Auffangstreitwert stets entsprechend zu vervielfachen ist, da anders als der Wesenstest nach § 10 GefHundG die halterbezogenen Nachweise i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 GefHundG unabhängig von der Zahl der als gefährlich festgestellten Hunde vorzulegen sind. Jedenfalls bei zwei als gefährlich festgestellten Hunden ist eine Reduzierung des Streitwertes gleichsam in Gestalt eines „Mengenrabattes“ noch nicht angezeigt, da sich die „Entlastung“ hinsichtlich der halterbezogenen Nachweise noch nicht wesentlich auswirkt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.