Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Juli 2010 - 3 M 361/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, weil die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der im Schulbezirk der Sekundarschule (...) in Z. wohnhafte Antragsteller die Aufnahme in der 5. Klassenstufe der Sekundarschule B-Stadt zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 begehrt, zu Recht abgelehnt, weil der geltend gemachte Anspruch auf Erlass einer Regelungsanordnung i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht glaubhaft gemacht worden ist (§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
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Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA haben die Schüler zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde (§ 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA). Ist als Grundsatz vorgesehen, dass der Schüler die Schule, in deren Schulbezirk er wohnt, zu besuchen hat, so kann die Schulbehörde eine Ausnahme davon nur zulassen, wenn den für eine Ausnahme geltend gemachten Gründen ein Gewicht zukommt, das es rechtfertigt, im Einzelfall eine Abweichung vom Regelfall zuzulassen. Das ist nur der Fall, wenn der Besuch der Schule im Schulbezirk zu einer über die mit der Einrichtung von Schulbezirken im Allgemeinen verbundenen Erschwernisse hinausgehenden Belastung führt, die bei einem Festhalten an der Beschulung im Schulbezirk eine Härte begründet (OVG LSA, Beschl. v. 20.08.2008 – 3 M 536/08 –). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist ein Anspruch darauf, außerhalb des Schulbezirks an der Sekundarschule B-Stadt beschult zu werden, nicht glaubhaft gemacht.
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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde geltend macht, die Zulassung der Ausnahme sei bereits deshalb sachgerecht, weil die Schule in B-Stadt unzulänglich ausgelastet sei, während das Schulkonzept bei der Ganztagsschule (...) in Z. bei einer weiteren Zunahme der Schülerzahlen in Frage gestellt sei, ist dies ungeeignet, den geltend gemachten Anspruch zu stützen. Denn damit zeigt der Antragsteller nicht auf, dass der Schulbesuch in Z. für ihn mit einer unzumutbaren Härte verbunden ist. Vielmehr macht er der Sache nach geltend, dass die Bestimmung des Schulbezirks nach seiner Auffassung unzweckmäßig und eine Stärkung des außerhalb des Kreisgebietes des Schulträgers liegenden Schulstandortes B-Stadt sinnvoller sei. Gegenstand des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA ist indes nicht die Gewährleistung einer Inzidentkontrolle der Zweckmäßigkeit der Schulentwicklungsplanung des Schulträgers, sondern die Vermeidung von unzumutbaren Härten, die über die mit der Bestimmung von Schulbezirken allgemein verbundenen Belastungen und Erschwernissen hinausgehen.
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Entsprechendes gilt für den Einwand, dass ein nach Auffassung des Antragstellers nur verhältnismäßig geringer Anteil von 7 v. H. der an der Ganztagsschule (...) zu erwartenden Schüler eine Ausnahmegenehmigung nach § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA gestellt habe. Diesem Gesichtspunkt könnte Bedeutung nur beigemessen werden, wenn ein Ausnahmefall wegen der in der Person des Antragstellers liegenden Umstände vorliegt. Erst dann ist es der Schulbehörde möglich, bei einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden Ermessensausübung (§ 40 VwVfG) abzuwägen, welche Folgen die Zulassung der Ausnahme unter Berücksichtigung weiterer Ausnahmefälle in Bezug auf die Auslastung der Schulen hat. Liegt indes – wie hier – ein Härtefall nicht vor, so ist der Schulbehörde ein Ermessen nicht eröffnet (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 09.06.2010 – 3 M 256/10 –), so dass auch nicht von Belang ist, wie hoch der Anteil der geltend gemachten Ausnahmefälle an der vorgesehenen Aufnahmezahl ist.
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Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde (erneut) geltend macht, ein Härtefall sei deshalb zu bejahen, weil er an Konzentrationsschwierigkeiten leide, fehlt es an einer Glaubhaftmachung. Soweit der Antragsteller geltend macht, der Schulpsychologe habe im November 2009 in einem Gespräch mit den Eltern deutlich gemacht, dass es dem Antragsteller nachmittags lediglich gelinge, sich eine halbe Stunde lang zu konzentrieren, steht dies im Gegensatz zu der Erklärung des Schulpsychologen, der im Verwaltungsverfahren unter dem 08. Juni 2010 erklärte, es seien bei der schulpsychologischen Diagnostik keine Konzentrationsschwierigkeiten festgestellt worden; vielmehr sei auf der Grundlage der Selbstauskunft des Antragstellers ein deutlich gemindertes Zutrauen in die schulischen Fähigkeiten festgestellt und der Mutter des Antragstellers empfohlen worden, Hilfen durch Anleitung zu eigenverantwortlichem Arbeiten, Bestimmung von Teilzielen, Bewusstmachung des Erreichens von Teilzielen und Gewährleistung eines strukturierten Tagesablaufs zu geben. Dass der Antragsteller geltend macht, diese Einschätzung des Schulpsychologen sei „nicht nachvollziehbar und nochmals zu hinterfragen“, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil es im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO Sache des Antragstellers ist, die Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 2 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
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Der Einwand, der Antragsteller wolle „unbedingt“ die Schule in B-Stadt besuchen, weil „nahezu alle Freunde und Klassenkameraden“ dort zu Schule gingen und er sich nur dort „wohlfühlen“ werde, begründet ebenfalls keinen eine Ausnahme rechtfertigenden Härtefall. Dass Schüler – wie der Antragsteller – von der Grundschule in die Sekundarschule wechseln und sich in neuen Klassenverbänden neu zurechtfinden müssen, ist eine jeden Schüler in dieser Lage treffende Herausforderung, die zu bestehen grundsätzlich jedem Schüler zugemutet wird. Das gilt auch dann, wenn der Schulbesuch an der neuen Schule zu einer Trennung von einem Großteil der bisherigen Mitschüler führt. Der Einwand, in der Sekundarschule in B-Stadt könne die Schwester des Antragstellers diesem beistehen, ist aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts aufgezeigten Gründen, die sich der Senat zu Eigen macht, unbegründet, zumal sich die Beschwerde mit der Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses insoweit nicht auseinandersetzt.
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Schließlich bleibt auch der Einwand, der Antragsgegner habe in einem anderen, vergleichbaren Fall ebenfalls eine Ausnahme zugelassen und sei deshalb wegen des Gleichbehandlungsgebots aus Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, auch in diesem Fall zugunsten des Antragstellers zu entscheiden, ohne Erfolg. Ist nämlich der Behörde ein Ermessen nicht eröffnet, weil die Voraussetzungen für die Annahme einer vom Regelfall abweichenden Ausnahme nicht vorliegen (OVG LSA, Beschl. v. 09.06.2010 – 3 M 256/10 –), so könnte der Antragsteller aus einer dem Gesetz nicht entsprechenden Bewilligungspraxis in einem anderen Fall einen Anspruch darauf, ebenfalls in den Genuss einer Ausnahmeregelung zu kommen, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorliegen, nicht geltend machen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hält eine Reduzierung des Streitwertes für das Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache nicht für angemessen (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt bei: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., Anh. § 164 Rdnr. 14). Die abweichende Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht wird von Amts wegen abgeändert (§ 63 Abs. 3 GKG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.