Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 17. Nov. 2015 - 6 B 308/15
Gericht
Gründe
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Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Eilverfahrens, mit dem sie die vorläufige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Grundschule Gröbzig geltend machen wollen.
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Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
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Nach § 166 VwGO i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Der angekündigte Antrag hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Beschulung in einer anderen Schule betrifft, aufgrund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufes die Hauptsache vorweggenommen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hätte und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wären, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müssten. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 –, mwN.).
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Zwar dürfte der nach § 123 Abs. 1 VwGO notwendige Anordnungsgrund im Hinblick auf das laufende Schuljahr und die damit verbundene Gefahr eines Rechtsverlusts gegeben sein. Denn in solchen Fällen steht der Umstand, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweg nimmt, dem Erfolg des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht von vornherein entgegen.
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Allerdings haben die Antragsteller bislang – den vorbeschriebenen Maßstab zugrunde gelegt - den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
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Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA legt der Schulträger für Grundschulen und Sekundarschulen mit Zustimmung der Schulbehörde Schulbezirke fest. Die Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (Satz 2). Über Ausnahmen entscheidet gemäß Satz 3 der Vorschrift das Landesschulamt als zuständige Schulbehörde (vgl. § 82 Abs. 2 SchulG LSA). Hat der Schulträger – wie hier – (Grund-)Schulbezirke ausgewiesen, haben die schulorganisatorischen Gründe zur Auslastung der einzelnen Schulen im Regelfall Vorrang. Ein Ausnahmefall setzt daher voraus, dass im Einzelfall Gründe bestehen, die auch angesichts der Überlegungen des Gesetzgebers für den Regelfall für die Betroffenen ein Festhalten an dem vorgegebenen Schulbezirkssystem unzumutbar erscheinen lassen; d. h. für die Betroffenen als „Härte“ zu gelten haben. Bloße „Unbequemlichkeiten“ hingegen oder Schwierigkeiten, die eine größere Zahl von schulpflichtigen Kindern und ihre Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betreffen, stellen keine „Härte“ im vorgenannten Sinne dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 – 3 M 361/10 -, 15. August 2008 – 3 M 536/08 – und vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 -, jeweils veröffentlicht in juris). Als Gründe, die eine „Härte“ im vorgenannten Sinne begründen können, kommen dabei in erster Linie solche in Betracht, die einen sachlichen Bezug zur Schulbezirkseinteilung, mithin zum Wohnort des Schülers bzw. seiner Erziehungsberechtigten, dem täglichen Schulweg bzw. dem Standort der Schule aufweisen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. August 2008 – 3 M 536/08 –, juris, wonach ausschließlich solche Umstände in Betracht kommen).
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Dies zugrunde gelegt, wird das Ermessen des Antragsgegners aufgrund der von den Antragstellern vorgetragenen Umstände nicht in einer Weise reduziert, dass allein ihre Beschulung an der Grundschule Gröbzig ermessensgerecht wäre.
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So ist der Einwand, an der Grundschule Görzig würden in den Klassenräumen giftige Schadstoffe aus dem Fußboden austreten, nicht bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA zu würdigen. Dieses Vorbringen ist vielmehr aufgrund anderweitiger gesetzgeberischer Leitentscheidungen primär im Rahmen anderer gesetzlicher Regelungen zu berücksichtigen. Denn es handelt sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der nicht im Zusammenhang mit der räumlichen Einteilung eines Schulbezirkes steht. Die von den Antragstellern mit Blick hierauf geltend gemachte Unzumutbarkeit des Besuches der Grundschule Görzig hat ihren Grund auch nicht in der besonderen Situation der Antragsteller. Eine etwaige Gesundheitsgefährdung durch möglicherweise austretende Schadstoffe in den Unterrichtsräumen der Grundschule Görzig würde vielmehr alle Schüler dieser Schule betreffen. Es geht hierbei letztlich um den ordnungsgemäßen Zustand der Unterrichtsräume. Hierfür ist nach § 64 Abs. 1 SchulG LSA der Schulträger, im Zugrunde liegenden Fall also die Stadt A-Stadt, zuständig. Es erscheint nach den derzeit vorliegenden Informationen zumindest zweifelhaft, ob die Stadt A-Stadt ihren Verpflichtungen als Schulträger hinreichend nachgekommen ist, indem sie - offenbar aus Kostengründen - lediglich die zwei Klassenräume auf austretende Schadstoffe begutachten ließ, in denen eine auffällige Geruchsbelästigung wahrnehmbar war. Im Hinblick darauf, dass - soweit ersichtlich - in den anderen Klassenräumen derselbe Fußbodenbelag verlegt wurde und jedenfalls in Einzelfällen – wie denen der Antragsteller – gesundheitliche Beeinträchtigungen durch Kinder bzw. deren Eltern geltend gemacht wurden, dürfte es vielmehr angebracht sein, sämtliche Räume auf etwaige Schadstoffbelastungen zu überprüfen bzw. von vornherein eine Sanierung der Bodenbeläge in die Wege zu leiten. Dies wäre gegebenenfalls auch im Rahmen der Schulaufsicht durchzusetzen. Allerdings vermag ein mangelhafter Zustand der Unterrichtsräume an sich keine „besondere Härte“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA zu begründen.
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Die Antragsteller können ihr Anliegen auch nicht erfolgreich auf ihren Einwand stützen, der Schulbesuch in Görzig rufe bei ihnen gesundheitliche Probleme hervor. Die Antragsteller machen insoweit geltend, sie hätten die Schule in Görzig aufgrund gesundheitlicher Probleme in der Zeit vom 14. September bis zum 26. Oktober 2015 nicht besuchen können. Am 27. Oktober 2015 hätten sie die Schule wieder besucht, woraufhin der Antragsteller zu 1) wieder einen Asthmaanfall gehabt habe. Er sei seit dem 28. Oktober 2015 wieder krank geschrieben. Bei dem Antragsteller zu 3) würden sich bereits Symptome zeigen, die auf eine Asthmaerkrankung hindeuten würden. In der Zeit, in der die Schule nicht besucht worden sei, habe es auch keine Asthmaanfälle oder Atembeschwerden der Antragsteller gegeben. Die Antragsteller legen hierzu Behandlungsnachweise der behandelnden Kinderärztin der Antragsteller zu 1) und 3) vor. Daraus geht unter anderem hervor, dass bei dem Antragsteller zu 3) in der letzten Untersuchung am 12. Oktober 2015 „Abnorme Ergebnisse von Lungenfunktionsprüfungen“ und „Allergisches Asthma“ festgestellt wurde. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1) ist bereits seit dem Jahr 2013 „Allergisches Asthma“ aufgeführt. Gegenüber dem Antragsgegner hatten sie zuvor bereits geschildert, dass sie in den Ferien krankheitsfrei seien. Sobald sie die Schule besuchten, würden sie krank. Ihre Erkrankungen seien darauf zurückzuführen, dass die Klassenräume schadstoffbelastet seien. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um das Vorliegen einer „besonderen Härte“ i.S.d. § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA glaubhaft zu machen.
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Es ist zwar generell nicht auszuschließen, dass die von den Antragstellern besuchten Klassenräume eine Schadstoffbelastung aufweisen, die die zulässigen Grenzwerte nicht überschreitet und damit keine Handlungspflicht des Schulträgers auslöst, aber angesichts des Gesundheitszustandes der Antragsteller für diese gleichwohl zu gesundheitlichen Problemen führen kann. Dies haben die Antragsteller jedoch bislang in keiner Weise belegt. So wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) gar nicht behauptet, dass gesundheitliche Probleme vorliegen. Hinsichtlich der Antragsteller zu 1) und 3) wird zwar glaubhaft vorgebracht, dass diese unter Atemwegserkrankungen leiden. Dass diese durch den Besuch der zuständigen Grundschule ausgelöst werden könnten und überdies davon ausgegangen werden müsse, dass diese bei einem Besuch der gewünschten Schule ausbleiben würden, stellt sich indes als reine Vermutung der Antragstellerseite dar. Fachlich fundierte Anhaltspunkte, wie etwa ein ärztliches Gutachten, das eine derartige Prognose stützen könnte, haben die Antragsteller nicht vorgelegt. Die vorgelegten Behandlungsnachweise der behandelnden Kinderärztin Dr. Reinhardt bestätigen lediglich, dass die Antragsteller zu 1) und 3) unter den genannten Atemwegserkrankungen leiden. Die Nachweise verhalten sich indes weder zu der (vermuteten) Ursache der Erkrankungen an sich noch zum Grad der Wahrscheinlichkeit eines Zusammenhangs mit dem Besuch der Grundschule in Görzig. Eine medizinisch begründete Erforderlichkeit des Besuchs der gewünschten Schule wird darin nicht festgestellt.
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Infolgedessen vermögen die vorgebrachten Einwände der Antragsteller auch in ihrer Gesamtheit den geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 GKG und § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 ZPO.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.