Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. Aug. 2013 - 3 M 256/13


Gericht
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerde ist zulässig (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), obwohl sie nicht den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich Antrag enthält. Grundsätzlich ist nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine Antragstellung unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002 - 7 S 653/02 -, Juris). Ein ausdrücklicher Antrag ist allerdings dann – ausnahmsweise – entbehrlich, wenn sich das verfolgte Rechtsschutzziel unzweifelhaft aus dem gesamten Beschwerdevorbringen ermitteln lässt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 15.05. 2012 - 1 M 40/12 -, Juris; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 03.12.2002 - 3 Bs 253/02 -, Juris; Thüringer OVG, Beschl. v. 26.11.2003 - 4 EO 627/02 -, Juris; offengelassen: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.04.2002, a. a.O.). So verhält es sich hier. Anhand des Beschwerdevorbringens wird erkennbar, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt und den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten (Haupt-)Antrag weiterverfolgt. Der Senat lässt dies genügen.
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Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Antragsteller vermag mit den von ihm mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwänden, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu Recht abgelehnt.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht wird (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
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1. Dem Antragsteller steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Dass vom Antragsteller mit der erstrebten Zurückstellung von der Einschulung keine vorläufige Maßnahme, sondern letztlich die (vollständige) Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen. Ist das Rechtsschutzziel auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, widerspricht dies zwar grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Beschl. v. 21.03.1997 - 11 VR 3.97 - m. w. N., Juris). Dennoch ist einem solchen Antrag im Eilverfahren ausnahmsweise im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbar und unverhältnismäßig erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.2006 - 4 VR 1.05 - m. w. N., Juris). So verhält es sich hier. Dem Antragsteller ist im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt der angeordneten Einschulung nicht zuzumuten, eine (rechtskräftige) Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
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2. Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache muss der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet und davon auszugehen sein, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren aller Voraussicht nach durchdringen wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 31. 08.2007 - 3 M 224/07 - m. w. N.). Dem Antragsteller steht jedoch bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Zurückstellung vom (regulären) Einschulungstermin für das Schuljahr 2013/14 vermittels der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA zu.
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Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrte (einjährige) Zurückstellung von der Beschulung an der Grundschule zum Schuljahr 2013/14 ist § 37 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - SchulG LSA - in der zum 31. Januar 2013 in Kraft getretenen Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl. 2013, 68). Danach kann die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden. Dem Antragsgegner ist insoweit ein Ermessen eingeräumt, von dem er pflichtgemäß, mithin entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung unter Abwägung der widerstreitenden Interessen, Gebrauch zu machen hat (§ 40 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA).
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Hierbei ist zunächst davon auszugehen, dass es nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA der Grundentscheidung des Gesetzgebers entspricht, dass grundsätzlichalle Kinder die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit Beginn des folgenden Schuljahres, mithin mit dem Erreichen des sechsten Lebensjahres, der Schulpflicht unterliegen, und zwar auch unabhängig davon, ob sie zum Stichtag gerade erst das sechste Lebensjahr erreicht haben oder aber alsbald danach bereits das siebte Lebensjahr erreichen werden. Um auch jüngeren Kindern – wenngleich mit der erforderlichen körperlichen und geistigen Reife – den Schulbesuch zu ermöglichen, sieht Absatz 1 Satz 2 a. a. O. sogar vor, dass auch Kinder, die bis zum 30. Juni das fünfte Lebensjahr vollenden, in die Schule aufgenommen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit mit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 SchulG LSA die allgemeine Schulpflicht betreffend eine Regelung getroffen, wonach grundsätzlich alle Kinder spätestens mit der Vollendung des sechsten Lebensjahres eingeschult werden, wobei es auf die Frage des individuellen Entwicklungsstandes bzw. die „Schulreife“ des Kindes im Allgemeinen nicht entscheidend ankommt.
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Darüber hinaus ist bei der nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA zu treffenden Ausnahmeentscheidung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA eine Regelung getroffen hat, wonach auch schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhaltennicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, einzuschulen, allerdings an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend zu fördern sind. Dies bedeutet, der Beginn der Schulpflicht wird grundsätzlich allein vom Lebensalter der Kinder abhängig gemacht, und zwar ohne Rücksicht auf den unterschiedlichen Entwicklungsstand der einzelnen Kinder und unabhängig auch vom Vorliegen eventueller entwicklungsbedingter Leistungsschwächen. Der Gesetzgeber hat damit bewusst in Kauf genommen, dass es bei den nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA schulpflichtigen Kindern eine gewisse Varianz in der individuellen Entwicklung und Leistungsfähigkeit gibt und mitunter auch vorhandene Entwicklungsstörungen im kognitiven, gesundheitlichen oder aber auch emotional-seelischen Bereich auszugleichen gilt.
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Der Gesetzgeber hat, um der Varianz hinsichtlich des Entwicklungsstandes bzw. der Schulreife der Kinder und dem unterschiedlichen Leistungsvermögen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen, ein Schulkonzept entwickelt, wonach an den Grundschulen ein jahrgangsübergreifender Unterricht in der Schuleingangsphase einzurichten ist. D. h. die Kinder werden mit Beginn der Schulpflicht in die Schuleingangsphase i. S. d. § 4 Abs. 3 SchulG LSA aufgenommen, die sie in Abhängigkeit ihrer individuellen Lernvoraussetzungen und -bedürfnisse bis zu drei Schuljahre besuchen können. In der Schuleingangsphase bilden die Schuljahrgänge 1 und 2 eine organisatorische und curriculare Einheit. Die Kinder sollen in der Schuleingangsphase gefördert werden, wenn sie noch nicht ihrem Alter entsprechend entwickelt sind (vgl. Bekanntmachung des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt „Gemeinsamer Unterricht als Baustein inklusiver Bildungsangebote; Konzept des Landes Sachsen-Anhalt zum Ausbau des gemeinsamen Unterrichts an allgemeinbildenden Schulen“ vom 27. Februar 2013, SVBl. LSA, S. 67). So sind nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA bei der Unterrichtsgestaltung die individuellen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler mit ihren unterschiedlichen kognitiven, sozialen, emotionalen und motorischen Entwicklungen zu beachten. Der Unterricht wird dabei u. a. durch die Tätigkeit von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzt und unterstützt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA).
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Dennoch hat die Schulbehörde auch unter Berücksichtigung der im Gesetz selbst zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung, wonach die Kinder regelmäßig mit dem sechsten Lebensjahr der Schulpflicht unterliegen und unabhängig von ihrem geistigen, körperlichen und seelischen Entwicklungsstand grundsätzlich einzuschulen sind, der Schulbehörde mit der Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA im Rahmen des insoweit eröffneten Ermessens die Möglichkeit eingeräumt, ausnahmsweise von dem vorgenannten Grundsatz abzuweichen und im Einzelfall eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht zuzulassen. Ein generelles bzw. striktes Festhalten an den zuvor genannten Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 a. a. O. verbietet sich daher; dies würde andernfalls darauf hinauslaufen, dass die (Ausnahme-)Regelung nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA leerliefe.
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An dem Erfordernis, im Einzelfall auch eine Zurückstellung des Schülers von dem (regulären) Beginn der Schulpflicht in Betracht zu ziehen, ändert dabei auch der Umstand nichts, dass das Vorliegen etwaiger Entwicklungsdefizite beim Kind nicht schon regelmäßig einen Anspruch auf Verschiebung des Beginns der Schulpflicht begründet und eine Zurückstellungsentscheidung rechtfertigt. Von der Verpflichtung der Schulbehörde, über eine Zurückstellung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, enthebt auch nicht die Tatsache, dass es sich bei der Vorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA um eine – restriktiv auszulegende – „Ausnahmeregelung“ handelt mit der Folge, dass an die Voraussetzungen für eine Zurückstellung insoweit hohe Anforderungen zu stellen sind und entsprechend der Intention des Gesetzgebers der Schulbehörde insoweit nur ein eingeschränkter Ermessensspielraum verbleibt (so bereits Beschluss d. Senats v. 23.08.2012 - 3 M 672/12 -
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Allerdings kommt angesichts der Intention des Gesetzgebers, wie sie in § 37 Abs. 3 SchulG LSA ihren Niederschlag gefunden hat, und angesichts der Tatsache, dass eine Verschiebung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen („im Einzelfall“) vorgesehen ist (vgl. auch Wolff, Kommentar zum Schulgesetz Sachsen-Anhalt, § 37 Rdnr. 3), die Erteilung einer Ausnahme nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Zurückstellung von der regulären Schulpflicht gebieten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der regulären Einschulung und mit dem Festhalten an dem vorgesehenen Einschulungstermin schwerwiegende Nachteile für den Schüler einhergehen, etwa weil ganz gravierende Entwicklungsstörungen bestehen oder zu erwarten sind und insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, das auch unter Berücksichtigung des der Einschulung zugrunde liegenden pädagogischen Konzeptes und der bestehenden schulischen Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf Dauer nicht gewährleistet ist. Hingegen dürfte es nicht schon ausreichend sein, dass im konkreten Einzelfall die (einjährige) Zurückstellung vom Schulbesuch „lediglich“ eine höhere Wahrscheinlichkeit bzw. bessere Möglichkeit bietet, den bestehenden Entwicklungsdefiziten des Kindes – ggf. flankiert durch gesonderte ambulante Fördermaßnahmen – wirksam zu begegnen. Diese Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Beantwortung, ebenso wie auch unerheblich ist, ob der Antragsgegner von dem ihm nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA eingeräumten Ermessen unter Abwägung der unterschiedlichen Belange in der grundsätzlich gebotenen Weise Gebrauch gemacht hat. Denn jedenfalls vermöchte der Antragsteller mit seinem Verpflichtungsbegehren nur durchzudringen, wenn ein Ausnahmefall im vorgenannten Sinne vorläge und sich das dem Antragsgegner eingeräumte Ermessen unter Abwägung der unterschiedlichen Belange derart verdichtet hätte, dass von einer „Ermessensreduzierung auf Null“ auszugehen wäre. Die Erteilung einer Ausnahme müsste insoweit gleichsam unabweisbar sein.
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Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden. Denn jedenfalls lässt sich im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass ein „Ausnahmefall“ i. S. d. § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA vorliegt, der eine Verschiebung des Beginns der Schulpflicht gleichsam unabweisbar erscheinen lässt und dass im Rahmen des dem Antragsgegner eingeräumten Ermessens nur eine Zurückstellung des Antragstellers von der Schulpflicht in Betracht kommt.
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a) Auf das Ergebnis der am 10. Mai 2012 erfolgten (amtsärztlichen) Vorschuluntersuchung des Antragstellers durch Frau Dr. med. B. lässt sich die vom Antragsteller erstrebte Zurückstellung vom regulären Schulbeginn nicht stützen. Frau Dr. med. B. vom „Kinder- und Schulärztlichen Dienst“ des Burgenlandkreises hat in ihrem Bericht – ohne Datum – (Bl. 10, 48 d. GA) zur Schultauglichkeit des Antragstellers ausdrücklich festgestellt: „Das Kind hat keine gesundheitlichen Einschränkungen“ und „Das Kind ist altersgerecht entwickelt.“ Danach bestehen – soweit ersichtlich – gegen die Einschulung des Antragstellers zu dem vorgesehenen Termin grundsätzlich keine Bedenken.
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Zwar hat Frau Dr. med. B. in ihren Bericht bezogen auf das Verhalten des Antragstellers zugleich einen Hinweis aufgenommen, der da lautet: „Arbeitet lustlos, ohne Anstrengungstoleranzen, benötigt ständige Motivationen, ambulante Frühförderung empfohlen.“ Einen Widerspruch zu den vorausgegangenen Feststellungen – wie der Antragsteller meint – vermag der Senat dabei nicht festzustellen, denn die genannten Auffälligkeiten im Verhalten und die empfohlene ambulanten Frühförderung des Antragstellers, die im Übrigen auch umgesetzt wurde, stehen der Annahme der bestehenden „Schulreife“ des Antragstellers nicht entgegen. Dies alles bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil jedenfalls bei einer Einschulung des Antragstellers zum angeordneten Zeitpunkt nicht von derart gravierenden Nachteilen auszugehen ist, dass eine Zurückstellung der Beschulung des Antragstellers unabweisbar erscheint und sich das Ermessen des Antragsgegners insoweit „auf Null“ reduziert hätte.
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Anzumerken bleibt, dass die Gutachten und Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes der unteren Gesundheitsbehörden ein wichtiges Erkenntnismittel zur Feststellung der körperlichen, geistigen, sozialen und emotionalen Gesundheit eines Kindes darstellen (vgl. Runderlass des MK v. 18.06.2010 - 23-80100/1-1 -, „Aufnahme in die Grundschule“, SVBl. LSA, S. 244).
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b) Die Tatsache, dass dem Antragsteller durch das Sozialamt des Burgenlandkreises mit Bescheid vom 12. Juli 2012 und vom 19. November 2012 Leistungen der Eingliederungshilfe gem. § 53 SGB XII bewilligt worden sind, berechtigt ebenfalls nicht zur Annahme, dass eine Einschulung des Antragstellers nicht in Betracht gezogen werden kann und eine Ausnahme zu erteilen ist. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Runderlass des Kultusministeriums vom 18. Juni 2010 – 23-80100/1-1 –, auf den der Antragsgegner offenbar Bezug nimmt, folgt etwas anderes. Zu Ziffer 4.42. Satz 2 des Runderlasses ist lediglich geregelt: „Für Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII – Sozialhilfe – erhalten, kann in Einzelfällen die Schulpflicht einmal um ein Jahr verschoben werden.“ Hieraus lässt sich nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall etwa ein anderer Maßstab anzulegen wäre, zumal im vorliegenden Fall die Leistungen der Eingliederungshilfe – soweit ersichtlich – am 31. Juli 2013 ausgelaufen sind.
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Aber auch dann, wenn man die Feststellungen im Entwicklungsbericht der Heilpädagogin K. vom 02. April 2013 der Beurteilung zugrunde legt, rechtfertigt sich keine andere Einschätzung hinsichtlich der vorhandenen „Schulreife“ des Antragstellers. Zwar wird davon berichtet, dass beim Antragsteller zum Beginn der am 1. August 2012 aufgenommenen Frühförderung eine allgemeine Entwicklungsverzögerung diagnostiziert wurde sowie eine Störung im sozial-emotionalen Bereich, so dass der Antragsteller wenig Selbstvertrauen zeigte und in seiner Handlungskompetenz extrem unsicher war. Indessen wird in dem Entwicklungsbericht der Heilpädagogin K. vom 02. April 2013 ebenfalls ausgeführt: „Eine erhebliche Verbesserung seiner vorschulischen Fähigkeiten konnte bis jetzt erreicht werden, obwohl R. noch nicht alles aufgeholt hat.“ Auch habe sich sein Selbstvertrauen gesteigert, wenngleich noch nicht stabilisiert. Soweit es schließlich heißt: „Es gilt zu bedenken, dass die emotionale Stabilität eine Grundvoraussetzung ist, um gute Leistungen in der Schule zu erbringen und (dass) die Frustrationstoleranz hoch sein muss, damit ein Kind mit relativ wenig Selbstvertrauen dann nicht den Mut und die Motivation verliert.“ trifft dies sicherlich zu; allerdings entspricht es der Intention des Gesetzgebers und des insoweit (neu) aufgelegten Schulkonzeptes, dass die Schule den genannten Gesichtspunkten in der gebotenen Weise Rechnung trägt. Im Ergebnis vermögen daher auch die – recht allgemein gehaltenen – Feststellungen von Frau K. nicht das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes i. S. d. § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA zu begründen.
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c) Gegen eine fehlende Schulreife des Antragstellers sprechen vor allem aber die Feststellungen der Förderschulpädagogin A. K. von der Kindertageseinrichtung G. vom 07. März 2013. Denn dort wird – worauf der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid zu Recht abgestellt hat – unmissverständlich festgestellt:
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„R. ist ein ruhiger und freundlicher Junge. Er fügt sich beim Spielen in die Gruppe ein, lässt sich von anderen lenken. Er geht aber auch auf andere Kinder zu. Dabei zeigt er ein sehr ausgeglichenes Verhalten. Bei der Einzelarbeit zeigte sich, dass R. sehr erfreut war, mit einer Lehrerin zu arbeiten. Er fand sofort Kontakt und zeigte keine Scheu, er war hoch motiviert. Im Gespräch brachte er Vorfreude auf die Schule zum Ausdruck. Er stellte Fragen zur Tätigkeit der Lehrerin und den Schulalltag betreffend. Er hört aufmerksam zu, befolgte Aufgabenstellungen und Handlungsanweisungen. Auf Anforderungen reagierte er eigenständig, freute sich über Lob, steckte aber auch Kritik gut weg. Er arbeitete selbständig und zügig. Er zeigte Freude über neue Aufgaben und Vollendungsstreben.
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R. zeigt Interesse für das Lesen, Schreiben, Ziffern und Zahlen. Gegenstände aus seiner Umwelt kann er richtig benennen. Form- und Größenunterschiede nimmt er richtig wahr.
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Gute Kenntnisse zeigte R. im Bereich der Wahrnehmung (Formenkonstanz, Figur-Grund-Wahrnehmung, visuelle Serialität). Etwas unsicher zeigte er sich in der Raum-Lage-Wahrnehmung. Es liegt eine laterale Differenzierungsschwäche vor.
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R. kann gut beobachten und seine Aufmerksamkeit auf Objekte lenken und halten. Das rechnerische Denken gelingt im Bereich des Zahlenraumes bis 10. Mengen kann er durch das Zuordnen der Elemente miteinander vergleichen. Die Zahlenbilder bis 10 kennt er, findet sie auf dem Zahlenstrahl wieder und kann Zahlen mit Hilfe des Zahlenstrahles der Reihe nach verbinden. Seine Vorstellungskraft ist gut entwickelt.
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Auf phonetisch phonologischer Ebene gibt es keine Auffälligkeiten. Er entspricht akustisch gut verständlich. Auf morphologisch syntaktischer Ebene spricht er grammatisch richtig. R. versteht Anweisungen und kann andere zum Handeln auffordern.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass R. gute individuelle Voraussetzungen wie körperliche Besonderheiten, Einstellungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Gewohnheiten hat, um erfolgreich am Anfangsunterricht teilzunehmen. Ein Verbleib im Kindergarten für ein weiteres Jahr würde ihn unterfordern. Die individuellen Entwicklungsfortschritte durch die Frühförderung wurden besonders deutlich.“
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Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen. Anhaltspunkte dafür, dass beim Antragsteller schwerwiegende oder auch nur erhebliche – nicht kompensierbare – Entwicklungsstörungen vorliegen, vermag der Senat danach in der Gesamtschau nicht festzustellen.
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Der Bericht von Frau K. ist auffällig dezidiert und differenziert. Der Senat misst ihm insoweit ein besonderes Gewicht bei. Der Bericht legt die Annahme nahe, dass – wie es im angefochtenen Bescheid heißt – aus pädagogischer Sicht die Grundschule als Förderort geeigneter ist, um den Antragsteller in seiner Entwicklung weiter zu festigen.
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d) Die vom Antragsteller erstrebte Zurückstellung vom regulären Schulbeginn lässt sich auch nicht mit Erfolg auf das Ergebnis der am 08. April 2013 erfolgten „Überprüfung der Einschulfähigkeit“ des Antragstellers durch Frau Dr. med. C. H., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie im Medizinischen Versorgungszentrum Asklepios in W-Stadt, stützen.
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Die Berichte von Frau Dr. H. vom 16. April 2013, vom 18. Juli und 30. Juli 2013 schließen (zunächst) jeweils mit der Empfehlung: „In der Gesamtschau der Befunde erscheint eine einjährige Rückstellung vom regulären Schuleintritt empfehlenswert, um die Gesamtpersönlichkeit des Kindes zu stärken und erlerntes Wissen zu vertiefen.“ Diese Feststellung reicht indessen nicht aus, um von einer notwendigen Zurückstellung des Antragstellers – zumal wegen einer gravierenden Entwicklungsstörung und fehlenden Förderung in der Schuleingangsphase – auszugehen. Denn nicht in allen Fällen, in denen eine Rückstellung aus Sicht der Betroffenen wünschenswert ist oder sich womöglich sogar als vorteilhaft erweisen konnte, um dem Kind beim Schulstart eine verbesserte Ausgangssituation zu verschaffen, ist nach dem geltenden Gesetz dem Antrag auf eine Zurückstellung von der Schulpflicht zu entsprechen; denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind – wie eingangs ausgeführt – nicht schon immer dann erfüllt, wenn Entwicklungsdefizite vorhanden sind und sich durch eine Zurückstellung von der Schulpflicht für das betroffene Kind verbesserte schulische Startbedingungen herbeiführen lassen.
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Im Übrigen erscheint die Annahme einer fehlenden Schulreife des Antragstellers auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man die einzelnen Feststellungen im Bericht vom 16. April 2013 von Frau Dr. H. in den Blick nimmt. Soweit es bezogen auf den Antragsteller im Bericht heißt: „Er war durchgehend unsicher bei der Bewältigung gestellter Aufgaben und benötigt viel Lob und Motivation.“ dürfte sich der Antragsteller in seinem Verhalten insoweit nicht wesentlich von vielen anderen Schulanfängern unterscheiden. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Feststellung: „R. fällt eine zeitliche Trennung von der Mama noch sehr schwer, er bemüht sich ‚groß’ zu sein“. Wenn es im Anschluss hieran allerdings heißt: „(R.) ist aber durch eine Vorgeschichte von Erkrankungen und spät erkannten Entwicklungsverzögerungen noch nicht auf dem Stand eines Vorschulkindes, also zwar schulfähig, aber nicht schulreif.“ ist diese Aussage kaum nachvollziehbar und in sich auch nicht schlüssig. Insoweit fehlt es insbesondere auch an substantiellen Darlegungen und Nachweisen zur Krankengeschichte des Antragstellers.
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Soweit es die beiden „Zur Vorlage beim Verwaltungsgericht“ nachgereichten Berichte vom 18. Juli 2013 und 30. Juli 2013 von Frau Dr. H. betrifft, ist die zunächst abgegebene Empfehlung zwar in der Weise ergänzt worden ist, dass nunmehr ausgeführt wird: „Eine diesjährige Einschulung ohne Vorbereitung (Kindergarten und Familie) würde bei R. zu einer emotionalen Überforderung mit drohender seelischer Behinderung führen mit der Gefahr der Verstärkung seiner Verhaltensauffälligkeiten wie sozialer Rückzug, Trennungsängsten und Einnässen. Das Kind ist (in) seinem sozial-emotionalen Verhalten nicht ausreichend entwickelt, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen.“ bzw. im Bericht vom 30. Juli 2013 ergänzend heißt: „Fördermaßnahmen im Rahmen der Grundschule würden für R. eine Überforderung darstellen und eine Destabilisierung verursachen.“ Die insoweit – offenbar ohne neuerliche Untersuchung des Antragstellers – mit Blick auf den jeweiligen Verfahrensstand erfolgte Nachbesserung und Steigerung des Vorbringens begegnet indessen Bedenken im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der insoweit nachträglich korrigierten und teilweise geänderten Aussagen. Denn abgesehen davon, dass die nachgeschobenen Feststellungen für sich genommen und gemessen an den übrigen Stellungnahmen und Befunden nicht plausibel erscheinen, drängt sich zugleich der Eindruck auf, dass es sich hierbei um nachträgliche Feststellungen handelt, die maßgeblich von den Eltern des Antragstellers mit einer inhaltlich überschießenden Tendenz beeinflusst sind, so dass es sich insoweit im Ergebnis um einen sog. Parteivortrag handelt. Den Berichten ist daher nur ein sehr geringer Aussagewert beizumessen, so dass den zuvor angeführten Berichten und Stellungnahmen auch deshalb als Erkenntnismittel der Vorzug zu geben ist.
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e) Veranlassung zu einer anderen Einschätzung gibt letztlich auch nicht die nachträglich eingeholte Stellungnahme von Frau R. von der Kindertagesstätte „(…)“ vom 18. Juli 2013 (Bl. 215 d. GA). Dabei kann hier dahin gestellt bleiben, ob und inwieweit der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts erstellte Bericht der Kindergartenerzieherin R. von den Eltern inhaltlich beeinflusst worden ist und die Einschätzungen der Eltern wiedergibt. Auch mag auf sich beruhen, ob der Bericht angesichts der übrigen profunden Berichte, die überwiegend zu gegenteiligen Einschätzungen gelangen, für die hier anstehende Beurteilung noch ins Gewicht fällt. Denn jedenfalls enthält der Bericht keine neuen Erkenntnisse und substantiellen Aussagen, die im Fall des Antragstellers eine Zurückstellung von der Einschulung gebieten.
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Schließlich heißt es weiter in dem Bericht vom 18.Juli 2013: „In seiner Gesamtentwicklung hat R. gerade in den letzten Monaten gute Fortschritte gemacht, diese gilt es nun zu stabilisieren und auszubauen.“ Ferner heißt es: „R. hat ... angefangen, etwas Vertrauen zu fassen und sich mehr zuzutrauen. Er erreicht neue Meilensteine, zeigt Interesse an Dingen, denen er sich bisher verschlossen hatte, bringt sich mehr bei Experimenten, Musik und neuen Aufgaben ein.“ Auch diese Feststellung dürfte eher für als gegen die Einschulung des Antragstellers zum vorgesehenen Zeitpunkt sprechen; jedenfalls lässt sich hierauf nicht die Annahme stützen, dass eine Zurückstellung des Antragstellers wegen der zu erwartenden Nachteile als unabweisbar anzusehen ist.
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Unerheblich für die hier anstehende Entscheidung ist schließlich die Feststellung bzw. Empfehlung der Kindergartenerzieherin: „Hinsichtlich der Einschulung wäre R. im Kindergarten ein weiteres Jahr gut aufgehoben.“ Gleiches gilt in bezug auf die Feststellung: „Eine Unterforderung bei Verschiebung des Schulstarts ist nicht zu befürchten, ein Jahr jüngere Kinder weisen oftmals eine weitere Entwicklung als R. auf. R. ist nicht weit vor dem Stichtag geboren, es gäbe keinen großen Unterschied.“
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f) Zwar mag es verständlich erscheinen, dass die Eltern des Antragstellers – wie von ihnen durch ihre zur Gerichtsakte gereichten eidesstattlichen Versicherungen zum Ausdruck gebracht wird – die Auffassung vertreten, dass ihr Kind bei einer späteren Einschulung bessere Startchancen besitzen würde, und sie eine Zurückstellung des Antragstellers wünschen und ihnen eine Verschiebung des Einschulungstermins als die sachgerechtere Lösung erscheint. Indessen hat der Gesetzgeber mit den normativen Vorgaben in § 37 SchulG LSA und mit dem von ihm insoweit verfolgten pädagogischen Konzept, wonach schulpflichtige Kinder, die körperlich, geistig, seelisch oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert werden, den Vorstellungen und Einschätzungen der Eltern keinen Vorrang eingeräumt. Zwar bestimmt § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA, dass im Einzelfall die Aufnahme in die Schule durch die Schulbehörde „im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten“ um ein Jahr verschoben werden kann, jedoch folgt hieraus nicht, dass die Einschulung zum vorgesehenen Termin insoweit vom Einverständnis der Eltern abhängig ist oder dass es in erster Linie ihnen obliegt, eine verbindliche Eignungsprognose hinsichtlich der „Schulreife“ ihres Kindes vorzunehmen. Etwas andere folgt namentlich auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Die landesgesetzliche Bestimmung der Schulpflicht ist durch den dem Staat gem. Art. 7 Abs. 1 GG obliegenden Bildungs- und Erziehungsauftrag gedeckt; denn dieser erschöpft sich nicht in der Verpflichtung, ein Bildungsangebot zur Verfügung zu stellen, das zur Disposition des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten steht. Das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfGE 34, 165 [183]; 52, 223 [236]) steht dem nicht entgegen, denn der allgemeine Auftrag der Schule zur Bildung und Erziehung der Kinder ist dem Elternrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.1975 - 7 B 68.74 -, Juris = DVBl. 1975, S. 429; VG Berlin, Beschl. v. 01.07.2009 - 3 L 256.09 - Juris). Insoweit ist den Vorstellungen der Eltern jedenfalls keine Priorität einzuräumen.
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3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. Nr. 38.3. der Empfehlungen des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in: Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Anh. § 164 Rn. 14). Der Senat sieht gem. Nr. 1.5 Satz 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs wegen der mit dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren einhergehenden faktischen Vorwegnahme der Hauptsache für eine Reduzierung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren keine Veranlassung.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden
- 1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.
(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.