Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. Aug. 2017 - 6 B 497/17

published on 09/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. Aug. 2017 - 6 B 497/17
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Gericht

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Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihrem Antrag vom 21. April 2017 auf Verschiebung der Aufnahme in die Grundschule um ein Jahr stattzugeben,

3

hat keinen Erfolg.

4

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Da mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die die Rückstellung vom Schulbesuch um ein Schuljahr betrifft, aufgrund des mit der Entscheidung im Klageverfahren verbundenen Zeitablaufs die Hauptsache ganz oder zumindest größtenteils vorweggenommen wird, kann eine Regelung nur ergehen, wenn das Begehren der Antragstellerin in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und sie schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn sie auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 223/07 – m.w.N.).

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Diesen Maßstab zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht gegeben.

6

Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA werden alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig. Die allgemeine Schulpflicht und die sich daraus ergebenden weiteren Pflichten beschränken in zulässiger Weise das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete elterliche Bestimmungsrecht über die Erziehung des Kindes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. September 1986 – 1 BvR 794/86 -, NJW 1987, 180). Die am 9. Juni 2011 geborene Antragstellerin ist demnach zum Schulbesuch verpflichtet.

7

Soweit sie geltend macht, sie sei nicht altersgerecht entwickelt und weise in verschiedenen Bereichen Defizite auf, lässt dies die Schulpflicht nicht ohne weiteres entfallen. Denn nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA werden die nach Abs. 1 Satz 1 schulpflichtigen Kinder, die körperlich, geistig oder in ihrem sozialen Verhalten nicht genügend entwickelt sind, um mit Aussicht auf Erfolg am Unterricht teilzunehmen, an der Grundschule oder an der Förderschule entsprechend gefördert. In dieser Regelung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass grundsätzlich auch nicht altersgerecht entwickelte Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollendet haben, die Schule zu besuchen haben und dort – nicht etwa in Schulkindergärten, anderen vorschulischen Einrichtungen oder zu Hause – gefördert werden sollen; dabei kann die Einschulung erforderlichenfalls auch an einer speziellen Förderschule erfolgen. Im Einzelfall kann die Aufnahme in die Schule allerdings nach § 37 Abs. 3 Satz 2 SchulG LSA durch die Schulbehörde im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten um ein Jahr verschoben werden; diese Kinder werden nach Satz 3 der Vorschrift mit der Aufnahme schulpflichtig.

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Die Verschiebung der Schulpflicht um ein Jahr setzt voraus, dass sie angesichts der Art oder des Ausmaßes des festgestellten Entwicklungsrückstands geeignet ist, die nicht vorhandene Schulfähigkeit herzustellen. Die Entscheidung über die Verschiebung der Schulpflicht steht gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 SchulG LSA im Ermessen der Schulbehörde. Ein dahingehender Anspruch besteht mithin nur dann, wenn das behördliche Ermessen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert ist. Dies ist der Fall, wenn dem noch nicht altersgerecht entwickelten Kind durch die reguläre Einschulung schwerwiegende Nachteile drohen, die bei einer Einschulung im nächsten Schuljahr voraussichtlich nicht gegeben wären (vgl. Beschluss der Kammer vom18. Juli 2013, 6 B 143/13 HAL; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2013, 3 M 256/13, juris). Ein solcher – die Verpflichtung zur Zurückstellung begründeter – Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben.

9

Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass sie gegenwärtig noch nicht die erforderliche Schulreife besitzt.

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Der Bericht des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 13. Oktober 2016 enthält die Feststellung, die Antragstellerin sei altersgerecht entwickelt.

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Zur gleichen Einschätzung gelangt die Grundschullehrerin Frau E. in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2017 zum Antrag auf Verschiebung des Beginns der Schulpflicht. Frau E. gelangte nach ihrer Beobachtungszeit im Kindergarten H. zu der Auffassung, dass bei der Antragstellerin keinerlei geistige oder körperliche Defizite bestünden. Berührungsängste könne sie ebenfalls nicht feststellen. Die Antragstellerin sei in die Gruppe fest integriert.

12

Im Juni 2017 erfolgte darüber hinaus eine Begutachtung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst (MSDD) in dem von der Antragstellerin besuchten Kindergarten. Die begutachtende Sonderpädagogin kam dabei zu dem Ergebnis, dass für die Antragstellerin keine sonderpädagogischen Bedingungen geschaffen werden müssten. Sie sei sehr selbständig und meistere die Dinge des täglichen Lebens sehr gut. Die Antragstellerin male sehr gern und arbeite dabei sehr sauber. Das Zählen gelinge ihr bis zur 26 sicher und das Rückwärtszählen ab der Zahl 10 ebenso. Ihr würden ferner gute kognitive Voraussetzungen und ein umfassender Wortschatz bescheinigt. Die Antragstellerin verfüge über eine gute Beobachtungsgabe, zeige keine Berührungsängste und spreche andere Kinder an. Einem Übertritt in die Schule stehe nichts entgegen.

13

Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen geht die Kammer davon aus, dass bei einer Einschulung der Antragstellerin zum angeordneten Zeitpunkt nicht von gravierenden Nachteilen für die Antragstellerin auszugehen ist.

14

Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme des Carl-von Basedow-Klinikum Saalekreis gGmbH vom 30. Mai 2017. Diese Stellungnahme vermag ein Fehlen der Schulreife der Antragstellerin nicht zu belegen. Die geistigen Fähigkeiten der Antragstellerin bewegen sich danach im Durchschnittsbereich der Alterspopulation. Defizite bestünden im Bereich der optisch-motorischen Koordination, im räumlichen Vorstellungsvermögen und bei graphomotorischen Anforderungen. Die Antragstellerin wirke in der Feinmotorik, der Stifthaltung beim Malen noch ungeschickt. Die Grundkenntnisse bezüglich Mengen- und Farbvorstellungen sowie Allgemein- und Umweltwissen seien vorhanden. Die Überprüfung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung der Antragstellerin habe insgesamt unterdurchschnittliche Leistungen ergeben. Die Antragstellerin arbeite sehr schnell, jedoch mit noch ungenügender Sorgfaltsleistung, was sich in einer hohen Fehlerquote ausdrücke. Aufgrund der Defizite im Bereich der optisch-motorischen Koordination, in der optischen Wahrnehmungsfähigkeit sowie einer verminderten Konzentration und Aufmerksamkeit wird eine Ergotherapie empfohlen. Eine fehlende Schulreife wird jedoch nicht diagnostiziert. Soweit in der Stellungnahme dringend die Zurückstellung von einer zeitgerechten Einschulung empfohlen wird, "um eine Überforderung des Mädchens zu vermeiden", reicht dies jedenfalls nicht aus, um einen Mangel der Schulreife glaubhaft zu machen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es der Intention des Gesetzgebers und des insoweit bestehenden Schulkonzeptes entspricht, den genannten Gesichtspunkten innerhalb der Schule in der gebotenen Weise Rechnung zu tragen. Nicht in allen Fällen, in denen eine Rückstellung aus Sicht der Betroffenen wünschenswert ist oder sich sogar als vorteilhaft erweisen würde, um dem Kind beim Schulstart eine verbesserte Ausgangssituation zu verschaffen, ist nach dem geltenden Gesetz danach dem Antrag auf eine Zurückstellung von der Schulpflicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme sind nämlich nicht schon immer dann erfüllt, wenn Entwicklungsdefizite vorhanden sind und sich durch eine Zurückstellung von der Schulpflicht für das betroffene Kind verbesserte schulische Startbedingungen herbeiführen lassen, sondern - wie bereits ausgeführt – nur dann, wenn mit dem Festhalten an dem Einschulungstermin schwerwiegende Nachteile für den Schüler einhergehen, etwa weil ganz gravierende Entwicklungsstörungen bestehen oder zu erwarten sind und insoweit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass auch unter Berücksichtigung des der Einschulung zugrunde liegenden pädagogischen Konzeptes und der bestehenden schulischen Fördermöglichkeiten eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf Dauer nicht gewährleistet ist. (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. August 2013, 3 M 256/13, juris). Hiervon ist indes auch nach der von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme des Carl-von Basedow-Klinikums nicht auszugehen.

15

Soweit die Antragstellerin vorbringt, ihre Kinderärztin habe im Rahmen der U 9 – Untersuchung festgestellt, dass sie zwar insgesamt altersgemäß entwickelt, die mentale Entwicklung jedoch etwas verzögert sei, ergibt sich auch hieraus schon deshalb nichts anderes, weil auch die Kinderärztin bei der Antragstellerin keine fehlende Schulreife diagnostiziert. Ihre bereits im September 2016 ausgesprochene Empfehlung, die Antragstellerin vom Schulbesuch zurückzustellen, ist danach zwar in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, entfaltet jedoch keinerlei Bindungswirkung und lässt auch keinen Schluss auf eine fehlende Schulreife der Antragstellerin zu.

16

Doch selbst wenn man, der Auffassung der Antragstellerin folgend, einen Mangel der Schulreife unterstellte, hat sie jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass das Ermessen des Antragsgegners dahingehend („auf Null“) reduziert ist, dass allein ihre Zurückstellung um ein Jahr als einzig rechtmäßige behördliche Entscheidung in Betracht kommt.

17

Auch wenn man mit der vorgelegten Stellungnahme des Carl-von-Basedow-Klinikums davon ausginge, dass bei der Antragstellerin eine Aufmerksamkeitsstörung und eine Entwicklungsverzögerung vorliegt, wären die dort getroffenen Einschätzungen hinsichtlich der Frage, ob die angenommenen Entwicklungsdefizite der Antragstellerin durch die gewünschte Zurückstellung vom Schulbesuch um ein Jahr behoben werden können oder ob sonstige Gründe gegeben sind, die einer Einschulung vorübergehend entgegen stehen könnten, nicht aussagekräftig. Die ärztliche Stellungnahme lässt weder erkennen, welchen konkreten Nachteilen die Antragstellerin im Falle einer fristgerechten Einschulung ausgesetzt wäre und ob diese als schwerwiegend einzuschätzen sind, noch ob die Schulfähigkeit der Antragstellerin im Falle der Zurückstellung im Folgejahr gegeben oder zumindest deutlich verbessert wäre. Insoweit wird lediglich ausgeführt, dass eine Verschiebung der Einschulung "zu einer Stabilisierung der Leistungen führen" werde. Die Annahme, dass die beschriebene Aufmerksamkeitsstörung binnen eines Jahres behoben sein könnte, erscheint auch vor dem Hintergrund nicht plausibel, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung als häufigste Ursache von Verhaltensstörungen und schulischen Leistungsproblemen von Kindern und Jugendlichen gilt. Verlaufsstudien haben gezeigt, dass bei 40 bis 80 % der diagnostizierten Kinder auch nach der Pubertät in der Adoleszenz die Störung fortbesteht und mindestens in einem Drittel der Fälle auch noch im Erwachsenenalter ADHS-Symptome bestehen (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung, m. w. N.; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. August 2013, 3 M 257/13, juris Rn. 12).

18

Der Hinweis der Antragstellerin auf die bei ihrer älteren Schwester vorliegende Legasthenie, die erblich bedingt in der Familie liege und daher auch bei ihr auftreten könne, rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Zum einen lässt eine bei der Schwester diagnositizierte Legasthenie keinerlei Schlüsse auf eine entsprechende Leistungsschwäche bei der Antragstellerin zu. Zum anderen ist auch die Legasthenie gerade keine vorübergehende Entwicklungsverzögerung, der durch eine Zurückstellung vom Schulbesuch wirksam begegnet werden könnte. Bei einer solchen Leistungsschwäche wäre vielmehr eine Förderung im Rahmen der schulischen Ausbildung angezeigt. Im Hinblick darauf, dass bislang keine gravierende Entwicklungsverzögerung oder Lernschwäche bei der Antragstellerin festgestellt ist, vermag auch das Vorbringen der Antragstellerin, die Grundschule H. habe nicht die personellen Voraussetzungen, um auf eventuelle Lernschwächen angemessen einzugehen, nicht zu greifen.

19

Auch sonst deutet nichts darauf hin, dass der Antragstellerin durch die reguläre Einschulung zum Schuljahr 2017/2018 gravierende Nachteile drohen, die bei einer Einschulung im darauffolgenden Schuljahr nicht gegeben wären. Soweit die Mutter der Antragstellerin einwendet, die Antragstellerin gewöhne sich sehr schwer an neue Situationen, empfinde den zu erwartenden hohen Anteil an Jungen in der zukünftigen Klasse als überaus negativ und benötige mehr Zeit, um sich gut auf den Schulstart vorbereiten zu können, macht dies zwar deutlich, dass die Einschulung zum jetzigen Zeitpunkt für die Antragstellerin mit Schwierigkeiten verbunden ist. Diese rechtfertigen jedoch für sich genommen keine Befreiung von der Schulpflicht.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

21

Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und orientiert sich an Ziff. 38.3 iVm. Ziff. 1.5 Satz 2 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 28/08/2013 00:00

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.