Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 18. Jan. 2013 - 3 L 694/12

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:0118.3L694.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.01.2013

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Senat lässt es zunächst offen, ob für das Antragsverfahren noch ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach Ergehen der erstinstanzlichen Entscheidung den Widerspruch zurückgenommen hat. Nach überwiegender Auffassung kann nach Erlass eines Widerspruchsbescheides ein Widerspruch nicht mehr wirksam zurückgenommen werden (vgl. zum Streitstand: Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 69 Rdnr. 13 m. w. N.).

3

Jedenfalls rechtfertigen die vom Kläger geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515).

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ergangenem Kostenbescheid vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2011 festgesetzte Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

5

Soweit der Kläger zunächst unter Hinweis auf Art. 90 Abs. 2 GG eine Gebührenfreiheit aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwKostG LSA ableitet, da er als „Landesbehörde“ Anlass zu der Amtshandlung gegeben habe, setzt er sich nicht hinreichend mit dem Inhalt des notariellen Kaufvertrages vom 15. Dezember 2010 auseinander, in dem ausdrücklich die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Kläger) als Käufer und entsprechend der im Kaufvertrag geregelten Pflichtenübernahme diese auch als Antragstellerin und Gebührenschuldnerin i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 GVO genannt wird. Antragsteller i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 2 GVO kann eine Behörde auch deshalb nicht sein, weil Antragsteller – wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 1 GVO ergibt – die an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen sind. Person in diesem Sinne ist die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person öffentlichen Rechts, nicht aber eine Behörde. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 12. August 2011 nicht wie der Ausgangsbescheid an die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Kläger), sondern direkt an den Kläger gerichtet ist, kann aufgrund der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Widerspruchsbescheid eine Auswechselung des Adressaten des Ausgangsbescheides bezweckt war.

6

Auch wenn man davon ausgeht, dass der Kläger im Rahmen einer aus Art. 90 Abs. 2 GG resultierenden gesetzlichen Prozessstandschaft befugt ist, den streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten anzufechten, kann sich der Kläger auf eine Gebührenbefreiung zugunsten des Bundes nach § 9 Abs. 3 GVO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA nicht berufen (zur Prozessstandschaft: BVerwG, Urt. v. 28.08.2003 - 4 C 9.02 -, juris; differenzierend: OVG LSA, Urt. v. 11.12.2012 - 1 K 102/12 -, juris). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Bund im Rahmen des hier in Rede stehenden Grundstückerwerbes keine Handlungen in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA vorgenommen hat, welche Anlass für die gebührenpflichtige Amtshandlung waren. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA sind von der Gebührenerhebung nur diejenigen Amtshandlungen befreit, zu denen bestimmte Behörden in Ausübung öffentlicher Gewalt Anlass gegeben haben. Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob unter „Ausübung öffentlicher Gewalt“ im Sinne dieser Vorschrift nur das dem Staate eigentümliche Handeln kraft überlegener Hoheitsgewalt (Subordination) zu verstehen (so VG Dessau, Urt. v. 30.10.1996 - A 1 K 2/96 -, NVwZ-RR 1998, 213; zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen VwKostG: OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.06.2001 - 1 L 3362/00 -, juris; Loeser, NVwKostG, § 2 Nr. 2.2, Stand Juli 2010 m. w. N.) oder dieser Begriff weiter (etwa auch im Sinne der Daseinsvorsorge) zu fassen ist. Jedenfalls ist dem Begriff „in Ausübung“ entgegen dem klägerischen Vorbringen zu entnehmen, dass die zu der Amtshandlung Anlass gebende Handlung selbst eine Ausübung öffentlicher Gewalt darstellen muss und es mithin nicht ausreicht, wenn die veranlassende Handlung lediglich zur Vorbereitung eines wie auch immer gearteten Verwaltungshandelns dient oder in sonstiger Weise mit einem solchen Handeln im Zusammenhang steht (OVG LSA, Beschl. v. 06.07.2011 - 2 L 54/10 -, juris und v. 23.09.2010 - 2 L 9/10 -, juris; so auch Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14.09.2004 - LVG 7/03 -, juris Rdnr. 98 unter Bezugnahme auf die Rechtslage in Niedersachsen; OVG Lüneburg, Beschl. vom 05.06.2001, a. a. O.). Der Umstand, dass die zu genehmigende Tätigkeit oder Maßnahme öffentlich-rechtlicher Art ist, genügt nicht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.08.1990 - 13 OVG A 173/88 -, juris). Insoweit ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausreichend, dass die vom Kläger abgegebenen privatrechtlichen Willenserklärungen und die Stellung eines Antrages nach der Grundstücksverkehrsordnung im Rahmen des Grundstückserwerbes in einem Zusammenhang mit einer ihm gesetzlich zugewiesenen hoheitlichen Aufgabe (Straßenbau) stehen.

7

Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner abweichenden Auffassung auf die Bestimmung des § 10 StrG LSA und auf eine Kommentierung zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 9a des Straßengesetzes Nordrhein-Westfalen beruft, greift dieser Einwand nicht durch.

8

Die in § 10 Abs. 1 StrG LSA geregelte Straßenverkehrssicherungspflicht ist als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darauf gerichtet, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen. Diese Pflicht ist Bestandteil der sich aus der Bundesauftragsverwaltung ergebenden Hoheitsverwaltung und Aufgabenwahrnehmung durch die Länder. Die Regelung in § 10 Abs. 1 StrG LSA gestaltet dabei lediglich die Ersatzpflicht gegenüber Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen und damit hoheitsrechtlich aus (vgl. OVG LSA, Urt. v. 11.12.2012, a. a. O. unter Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 18.12.1972 - III ZR 121/70 -, juris). Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Straßenbaulast als hoheitliche Tätigkeit in gegenständlicher Hinsicht auch alle Arbeiten umfasst, die in ihrer Zielsetzung der Durchführung einer Straßenbaumaßnahme dienen, wozu auch die Beschaffung der benötigten Grundstücke zählen kann (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kapitel 13 Rdnr. 11) und diese Tätigkeiten haftungsrechtlich § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zugeordnet werden, zeigt der Kläger nicht auf, dass mit dieser haftungsrechtlichen Einordnung von Grundstückserwerbsgeschäften bei der Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Straßenbaulast dies zugleich bedeutet, dass der Begriff der „Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit“ in § 10 Abs. 1 StrG LSA mit der „Ausübung öffentlicher Gewalt“ in § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. VwKostG LSA gleich zu setzen ist (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 27.06.1969 - VII C 20.67 -, juris zur Gebührenpflicht der Bundesbahn aufgrund Landesrechts).

9

Abgesehen davon ist nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die Gebührenfreiheit nur für Amtshandlungen vorgesehen, zu denen eine Behörde des Bundes Anlass gegeben hat. Anlass für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung hat indes nicht eine Behörde des Bundes, sondern die Bundesrepublik Deutschland als juristische Person öffentlichen Rechts gegeben (s. o.).

10

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise - unter Darlegung der maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte und unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung sowie der in diesem Zusammenhang maßgeblichen obergerichtlichen bzw. höchstgerichtlichen Rechtsprechung - zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 -, JMBl. LSA S. 29; vgl. zur Revisionszulassung: BVerwGE 24, 264; 52,33).

11

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsame Frage auf, „ob die Straßenbauverwaltung von der Gebührenpflicht befreit ist.“ Bereits die konkrete Formulierung der als grundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Frage weist darauf hin, dass die genannte Problematik einer grundsätzlichen, fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren nicht zugänglich ist und sich vielmehr auf die Beantwortung von Tatsachenfragen bezieht, die durch die besonderen Umstände des konkreten Einzelfalles geprägt werden. Der Kläger zeigt ferner nicht auf, inwieweit über die oben zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt und des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt hinaus noch weiterer grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Allein der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass der Beklagte zur Gebührenpflicht des Klägers bei Erteilung von Grundstücksverkehrsgenehmigungen eine andere, allerdings von der zuständigen Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligte Rechtsauffassung als andere Landkreise im Land Sachsen-Anhalt vertritt, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der G

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Dez. 2012 - 1 K 102/12

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Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Eisenbahn-Bundesamt am 19. September 2011 erteilte Plangenehmigung für das Vorhaben „Änderung des Bahnüberganges in B. an der B 1“. 2 Die von der Beklagten gem. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs.

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 13.01.2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet bedürfen die in den nachfolgenden Bestimmungen bezeichneten Rechtsgeschäfte einer Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Genehmigung kann auch vor Abschluß der Rechtsgeschäfte erteilt werden; eine solche Genehmigung bleibt nur wirksam, wenn das im voraus genehmigte Rechtsgeschäft binnen zwei Jahren nach der Ausstellung der Genehmigung abgeschlossen wird.

(2) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist auf Antrag jeder der an dem genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft beteiligten Personen zu erteilen, wenn

1.
bei dem Amt oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, für das Grundstück in der Ausschlußfrist des § 30a des Vermögensgesetzes ein Antrag auf Rückübertragung nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes oder eine Mitteilung über einen solchen Antrag nicht eingegangen oder ein solcher Antrag bestandskräftig abgelehnt oder zurückgenommen worden ist oder
2.
der Anmelder zustimmt oder
3.
die Veräußerung nach § 3c des Vermögensgesetzes erfolgt;
sie ist im übrigen zu versagen. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung kann auch erteilt werden, wenn der Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes offensichtlich unbegründet erscheint, insbesondere weil Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen, oder weil Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Stimmt der Anmelder gemäß Satz 1 Nr. 2 zu, so ist auf seinen Antrag in dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz festzustellen, ob er ohne die Durchführung des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts rückübertragungsberechtigt gewesen wäre.

(3) Bei der Prüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bleiben Anträge außer Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 11 gegeben sind.

(4) Kann die Genehmigung nicht erteilt werden, so setzt die zuständige Behörde das Verfahren bis zum Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Antrag nach § 30 Abs. 1 des Vermögensgesetzes aus. Auf Antrag eines Beteiligten ergeht hierüber ein gesonderter Bescheid. Ein Vorgehen nach dem Investitionsvorranggesetz oder § 7 des Vermögenszuordnungsgesetzes sowie für diesen Fall getroffene Vereinbarungen der Beteiligten bleiben unberührt.

(1) Der Bund bleibt Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Das Eigentum ist unveräußerlich.

(2) Die Verwaltung der Bundesautobahnen wird in Bundesverwaltung geführt. Der Bund kann sich zur Erledigung seiner Aufgaben einer Gesellschaft privaten Rechts bedienen. Diese Gesellschaft steht im unveräußerlichen Eigentum des Bundes. Eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung Dritter an der Gesellschaft und deren Tochtergesellschaften ist ausgeschlossen. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften ist ausgeschlossen für Streckennetze, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(3) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes.

(4) Auf Antrag eines Landes kann der Bund die sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in Bundesverwaltung übernehmen.

(1) Die Erteilung einer Genehmigung nach § 2 ist gebührenpflichtig. Gebührenschuldner ist der Antragsteller. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Gebühr ist unter Berücksichtigung des Grundstückswerts bei der Erteilung der Genehmigung festzusetzen. Die Höchstgebühr beträgt 250 Euro. Die Landesregierungen, die durch Rechtsverordnung die Landesinnenverwaltungen ermächtigen können, werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Gebührenrahmen zu bestimmen.

(3) Landesrechtliche Regelungen über Gebührenbefreiungen bleiben unberührt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Eisenbahn-Bundesamt am 19. September 2011 erteilte Plangenehmigung für das Vorhaben „Änderung des Bahnüberganges in B. an der B 1“.

2

Die von der Beklagten gem. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs. 6 VwVfG und § 18 b AEG erteilte Plangenehmigung enthält zu den Ziffern A.1., A.4.9., A.5. sowie B.4.2.7. Regelungen, welche den Einbau von Kastenrinnen quer zur Fahrbahn und in einem Abstand zum äußeren Rand der Schiene von über 2,25 m betreffen.

3

Die Klägerin hält die Plangenehmigung für rechtswidrig, soweit dort der Einbau von Kastenrinnen quer zur Fahrbahn und in einem Abstand von mindestens 2,25 m gemessen vom äußeren Rand der Schiene genehmigt worden ist; dadurch sei sie in ihren Rechten verletzt.

4

Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass Kastenrinnen bei einem Abstand zur Schiene von mindestens 2,25 m faktisch immer zu den Straßenanlagen i. S. v. § 14 Abs. 2 EBKrG zählen würden, welche nach § 14 Abs. 1 EBKrG der Straßenbaulastträger, hier der Bund, zu unterhalten habe. Da die Unterhaltung der Bundesfernstraßen aber gem. Art. 90 Abs. 2 GG den Ländern in Auftragsverwaltung übertragen worden sei, wäre hier das Land Sachsen-Anhalt, in letzter Konsequenz die Klägerin, zur Unterhaltung der Kastenrinnen verpflichtet; ihr werde gleichsam die Unterhaltungslast hinsichtlich der Kastenrinnen „aufgezwungen“. Außerdem sei die (Regelung der) Verkehrssicherungspflicht betroffen. Zudem vertritt die Klägerin die Auffassung, der geplante Einbau von Kastenrinnen zur Entwässerung der Straßenoberfläche verstoße gegen die anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Plangenehmigung vom 19. September 2011 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren dahingehend zu ändern, dass die im Plan für das Bauvorhaben „Änderung des Bahnübergangs in B. an der B 1, km 1,713 der Strecke B. - A. (6880)“ enthaltenen und quer zur Fahrbahn verlaufenden Kastenrinnen (im Kreuzungsplan der Beigeladenen als Schlitzrinnen bezeichnet) in die jeweiligen Bereiche zwischen dem äußeren Rand der Schiene und einem parallel dazu verlaufenden Abstand von max. 2,25 m zu verlegen sind,
hilfsweise,
die Plangenehmigung vom 19. September 2011 durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren dahingehend zu ändern, dass Punkt A.4.9. Absatz 2 Satz 1 wie folgt zu fassen ist: „Die Bausausführung muss den genehmigten Plänen mit Ausnahme des Einbaus der Kastenrinnen (Schlitzrinnen) entsprechen; diese sind in die jeweiligen Bereiche zwischen dem äußeren Rand der Schiene und einem parallel dazu verlaufenden Abstand von max. 2,25 m zu verlegen,
höchst hilfsweise,
die Plangenehmigung vom 19. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Einwendungen der Klägerin vom 18. Mai 2011 erneut zu entscheiden.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die Klage für unzulässig, ohne ihre Rechtsauffassung weiter zu begründen.

10

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

11

die Klage abzuweisen.

12

Auch sie hält die Klage für unzulässig, da es der Klägerin an der Klagebefugnis wie am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die Klägerin im Rahmen mehrjähriger Beratungen mit der nunmehr genehmigten Lösung einverstanden erklärt habe. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, denn der vorgesehene Einbau von Kastenrinnen in einem Abstand von mehr als 2,25 m von der Schiene entspreche den anerkannten Regeln der Technik im Eisenbahnrecht.

13

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die Klage, für deren Entscheidung gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO der Senat erstinstanzlich zuständig ist und über welche er im Einvernehmen der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat bereits deswegen keinen Erfolg, weil sie unzulässig ist.

15

Es fehlt der Klägerin hinsichtlich sämtlicher von ihr gestellter Klageanträge an der für ihre Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis, denn sie kann nicht mit Erfolg geltend machen, durch die streitgegenständliche Plangenehmigung in eigenen Rechten verletzt sein zu können.

16

Die der Klägerin gem. Art. 90 Abs. 2 GG eingeräumte Vollzugshoheit im Bereich der Unterhaltung der Bundesfernstraßen verleiht ihr zwar Befugnisse, verschafft ihr indes keine eigene Rechtsposition gegenüber der Beklagten, deren Beachtung die Klägerin im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage gem. §§ 42, 113 VwGO durchzusetzen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 31.88, BVerwGE 82, 17 für den Bereich der Landschaftspflege und des Naturschutzes).

17

Gem. Art. 73 Abs.1 Nr. 6a GG steht dem Bund die ausschließliche Gesetzgebung für den Bau, die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes zu. Gem. Art. 87 Abs. 3 Satz 1 GG i. V. m. § 2 Abs. 1 BEVVG werden die Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung in bundeseigener Verwaltung im Wege der Errichtung selbständiger bundesunmittelbarer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts - mithin durch das Eisenbahn-Bundesamt als selbständige Bundesoberbehörde - wahrgenommen. Der Gesetzesvollzug liegt damit ausschließlich bei dem Bund; den Ländern bzw. deren Behörden ist damit die im Regelfall des Art. 84 GG vorgesehene Einflussnahme auf das Verwaltungsverfahren versagt. Sie haben nur dann eine administrative Zuständigkeit, wenn der Bundesgesetzgeber diese ihnen im Einzelfall durch Gesetz zugesteht (BVerwGE, a. a. O., S. 19).

18

Aufgrund der Kompetenzregelung gem. Art. 73 Nr. 6a GG hat der Bund für die Eisenbahnen des Bundes die Befugnis zur umfassenden Planfeststellung dem Eisenbahn-Bundesamt (gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 BEVVG) eingeräumt. Im bundesrechtlichen Planfeststellungsverfahren werden durch die in § 75 Abs. 1 VwVfG geregelte Konzentrationswirkung landesrechtliche Genehmigungserfordernisse verdrängt. Zwar sind landesrechtliche Normierungen als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen. Es besteht indes weder aufgrund der Vollzugshoheit der Länder noch aufgrund einer vorgeschriebenen Beteiligung von Landesbehörden eine Befugnis der Länder bzw. deren Behörden, eine fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Belange im Klagewege geltend zu machen (vgl. Redeker/v. Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 42 Rdn. 114 m. w. N.; Ziekow, Praxis des Fachplanungsrechts, 2000, Rdn. 961 f.; Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Aufl. 2000, Rdn. 674) .

19

Das bundesrechtliche Planfeststellungsrecht sieht eine Beteiligung von Landesbehörden ausdrücklich nur durch die Möglichkeit der Stellungnahme der jeweiligen Verwaltungsbehörde vor. Die bundesrechtliche Planfeststellung ersetzt alle nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen. Das bundesrechtlich geordnete Planfeststellungsverfahren verdrängt damit auch etwaige landesrechtlich normierte Genehmigungsvorbehalte (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 22). Diese Maßstäbe haben auch für das hier zugrunde liegende Plangenehmigungsverfahren gem. § 74 Abs. 6 VwVfG zu gelten, welches gem. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG hinsichtlich seiner Rechtswirkungen der Planfeststellung im Wesentlichen gleichsteht.

20

Auch die verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte, die im Rahmen des Anhörungsverfahrens gem. § 18a AEG geltend zu machen sind, verleihen der Klägerin - über die hier nicht im Streit stehende Durchsetzung jener Rechte hinaus - keine eigene Klagebefugnis (BVerwG, a. a. O., S. 23).

21

Danach ist die Klägerin als Landesbehörde nicht befugt, die hier streitgegenständliche Plangenehmigung des Bundes vor dem Verwaltungsgericht anzugreifen. Zwar hat die Klägerin - im Rahmen der ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben der Straßenbaulast - Kompetenzen und auch Verpflichtungen, jedoch dem Bund gegenüber keine eigene Klagebefugnis (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 07.12.1995 - 5 S 1525/95 - Rdn. 24, juris, zur Klagebefugnis eines Gemeindeverwaltungsverbandes gegen einen Planfeststellungsänderungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes). Hieran vermag auch der Verweis der Klägerin auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes im Bereich der Gefahrenabwehr nichts zu ändern.

22

Soweit das Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt Aufgaben und Pflichten des Trägers der Straßenbaulast und die Befugnisse der Straßenaufsicht regelt, betrifft dies Bundesfernstraßen - wie hier - lediglich, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist (§ 1 Satz 2 StrG LSA) und im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zu den Gegenständen der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG). Das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) enthält in §§ 3, 4, 20 Regelungen über die Straßenbaulast, die Pflichten der Träger der Straßenbaulast und der Straßenaufsicht. Im Übrigen nimmt das Land die Erfüllung der Aufgaben der Straßenbaulast für eine Bundesfernstraße wie auch die Aufgaben der Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes wahr (vgl. Art. 90 Abs. 2 GG, § 20 Abs. 1 FStrG). Gesetzesvollzug im Rahmen der Auftragsverwaltung des Bundes stellt keinen Gesetzesvollzug in einer eigenen Angelegenheit der Länder i. S. d. Art. 30 GG dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2010 - 9 B 104.09 -, juris). Zudem unterstehen die Landesbehörden im Bereich der Bundesauftragsverwaltung der Bundesaufsicht, die sich auf die Gesetz- und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt (vgl. Art. 85 Abs. 3, Abs. 4 GG). Einen Anhaltspunkt für die Verfolgung einer eigenen materiell-rechtlichen Rechtsposition des Landes lässt dieses Normengefüge nicht erkennen.

23

Etwas anderes folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. v. 18.12.1972 - III ZR 121/70 -, juris) unter dem Aspekt der „Verkehrssicherungspflicht“. § 10 Abs. 1 StrG LSA begründet keine wehrfähige Rechtsposition der Klägerin i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO.

24

Soweit die Straßenverkehrssicherungspflicht als Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht darauf gerichtet ist, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsflächen drohen, ist diese Pflicht Bestandteil der sich aus der Bundesauftragsverwaltung ergebenden Hoheitsverwaltung und Aufgabenwahrnehmung durch die Länder. Die Regelung in § 10 Abs. 1 StrG LSA gestaltet lediglich die Ersatzpflicht gegenüber Dritten nach Amtshaftungsgrundsätzen und damit hoheitsrechtlich aus (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.1972, a. a. O.). Damit hat das Land indes nur eine Entscheidung hinsichtlich der Wahlmöglichkeit getroffen, ob es der Verkehrssicherungspflicht privatrechtlich oder hoheitsrechtlich genügen will. Die „Haftung“ im Verhältnis zwischen Bund und Ländern in Bezug auf die Frage, welcher Verwaltungsträger für die Kosten einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung aufzukommen hat, und zwar unabhängig von einem tatsächlich erfolgten oder auch nur möglichen Rückgriff bei Bediensteten, regelt Art. 104a Abs. 5 GG (vgl. BVerwG, Urt. 15.05.2008 - 5 C 25.07 -, juris).

25

Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass ihr die Plangenehmigung vom 19. September 2011 förmlich zugestellt worden ist. Die Beklagte hat mit der förmlichen Zustellung den gesetzlichen Vorgaben des § 18b Nr. 5 AEG entsprochen, wonach die Plangenehmigung denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen ist. Sinn dieser Regelung ist es, gerade im Fall einer Vielzahl von Einwendungen einen geordneten Abschluss des Verfahrens zu dokumentieren. Eine originäre Rechtsposition für die Klägerin i. S. einer Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO begründet dies indes nicht.

26

Fehlt es danach der Klägerin schon kompetenzrechtlich an der Möglichkeit der gebotenen Rechtsbeeinträchtigung i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO, so kann dahinstehen, ob ihr - wie die Beigeladene vorträgt - aufgrund ihres Verhaltens im Laufe des Genehmigungsverfahrens überdies das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Schließlich kann hier offenbleiben, ob und inwieweit der in der Plangenehmigung bestimmte Einbau der Kastenrinnen tatsächlich der Oberflächenentwässerung der B 1 zu dienen geeignet ist.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko gem. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.


Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 5. Kammer - vom 13.01.2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bzw. die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 13.01.2010 abgewiesen.

3

Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 03.12.2009 - 2 L 148/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

6

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen ist.

7

Soweit das Verwaltungsgericht gemeint hat, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis könne nicht nach § 26 Abs. 2 AufenthG verlängert werden, ist der Kläger dem nicht substantiiert entgegengetreten.

8

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG sei nicht bei beabsichtigtem Daueraufenthalt, sondern nur anwendbar, wenn es um einen vorübergehenden Aufenthaltszweck gehe, vermag der Kläger nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Diese Auslegung ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetz, nach dem die Aufenthaltserlaubnis "für einen vorübergehenden Aufenthalt" erteilt werden kann, solange im Gesetz näher bestimmte Gründe die "vorübergehende" weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern (vgl. VGH München, Beschl. v. 19.08.2009 - 19 Cs 09.1702 u.a. -, zitiert nach juris; Beschl. des Senats v. 26.02.2009 - 2 M 16/09 -; Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsrecht, 2. Aufl., § 25 AufenthG Rn. 16).

9

Im Hinblick auf § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hat das Verwaltungsgericht es offengelassen, ob die Regelung auch bei beabsichtigtem Daueraufenthalt anzuwenden ist (vgl. hierzu aber: VGH München, a.a.O.) und darauf abgestellt, dass das Verlassen des Bundesgebietes für den Kläger keine "außergewöhnliche Härte" bedeuten würde.

10

Soweit der Kläger zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf die "Umstände" verweist, die am "Zielort" der "konkret in Rede stehenden Ausreise" charakterisierend seien, vermag dies die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Zweifel zuziehen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch zielstaatsbezogene Gründe eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG begründen könnten. Dazu zählten aber nicht die "Lebensbedingungen im Irak", weil "die aus einer Rückkehr in den Irak resultierenden Schwierigkeiten eine Vielzahl von irakischen Flüchtlingen betreffen ....". Dem Kläger ist nicht zu folgen, wenn er demgegenüber meint, der allgemeine Hinweis auf "bürgerkriegsähnliche Zustände und vollständige Rechtlosigkeit" reiche bereits aus, um eine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zu belegen. Zum einen ist das Ausmaß der zu erwartenden Gefährdung damit nicht konkret dargetan (zur aktuellen Situation im Irak vgl.: VGH Mannheim, Urteil vom 25.03.2010 - A 2 S 364/09 -, AuAS 2010, 142). Zum anderen berücksichtigt der Kläger nicht genügend, dass Gefahren, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60a AufenthG, die der Obersten Landesbehörde vorbehalten sind, zu berücksichtigen sind. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn die Ausländerbehörde wegen derartiger Gefahren eine Aufenthaltserlaubnis erteilen könnte. Ob sich der Kläger gegenüber dem Beklagten auf eine Anordnung nach § 60a AufenthG berufen könnte, ist hier nicht zu prüfen, da in der Begründung des Zulassungsantrags eine derartige Anordnung nicht erwähnt wird (vgl. hierzu: Beschluss des Senats vom 30.05.2007 - 2 O 43/06 -).

11

Soweit der Kläger vorträgt, es sei ihm wegen seiner "(fast) abgeschlossenen Integration in die deutschen Lebensverhältnisse" nicht zumutbar, in den Irak zurückzukehren, ist sein Vortrag zu pauschal um die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zuziehen. Wie die von ihm behaupteten "gewachsenen Bindungen" im Einzelnen aussehen sollen, wird nicht substantiiert vorgetragen. Demgegenüber weist bereits der Widerspruchsbescheid ausdrücklich darauf hin, dass der Kläger "weder verheiratet" sei noch "im Bundesgebiet lebende Angehörige (Kinder) oder sonstige Verwandte" habe, die "auf seinen persönlichen Beistand angewiesen" seien. Der Kläger macht auch nicht konkret deutlich, weshalb es ihm nicht zumutbar sein sollte, sich im Irak erneut zu integrieren. Der Hinweis auf fehlende "entsprechende Wurzeln im Irak" ist ebenfalls zu pauschal, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger bereits 25 Jahre alt war, als er den Irak verlassen hat (zur Aufenthaltserlaubnis wegen "Verwurzelung" gemäß EMRK Art. 8, § 25 Abs. 4 AufenthG vgl.: BVerwG, Beschluss vom 19.01.2010 - 1 B 25/09 -, NVwZ 2010, 77).

12

Soweit das Verwaltungsgericht Ansprüche des Klägers aus § 25 Abs. 5 AufenthG verneint hat, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zugleich, dass der Kläger auch insoweit die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ebenfalls nicht mit dem Hinweis auf die nur behaupteten "gewachsenen Bindungen" in Deutschland ernstlich in Zweifel zu ziehen vermag. Außerdem hat der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, es müsse davon ausgegangen werden, dass "der neue Reisepass zeitnah ausgestellt und ihm ausgehändigt" werde, nicht in Zweifel gezogen.

13

Soweit in der Begründung des Zulassungsantrags darauf abgestellt wird, die angefochtenen Bescheide seien ermessensfehlerhaft, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden, denn die Klage ist bereits deshalb erfolglos geblieben, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen.

14

Auch die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 VwGO liegen nicht vor.

15

Es bedarf keiner Klärung der Frage, "ob einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus der Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann." Darauf kommt es in dieser Allgemeinheit hier nicht an, denn die Klage bleibt bereits deshalb erfolglos, weil es an einer Erteilungsvoraussetzung fehlt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, aus denen sich zugleich ergibt, dass die Sache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

17

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.