Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. Dez. 2017 - 3 L 348/17
Gericht
Gründe
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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1. Soweit der Kläger sein Zulassungsbegehren auf eine Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt und eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg geltend macht, vermag er hiermit nicht durchzudringen.
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In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, juris) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag - erstens - einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz benennt, und - zweitens - einen ebensolchen in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Tatsachen- oder Rechtssatz bezeichnet und gegenüberstellt, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat. Unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes ist nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach Auffassung des Antragstellers die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (ständige Rechtsprechung des Senates, etwa: Beschluss vom 5. Juli 2016 - 3 L 109/16 -; zudem VGH BW, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -, juris).
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Nach diesen Grundsätzen hat das Zulassungsbegehren des Klägers schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich bei der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg, von dessen Rechtsprechung die 7. Kammer desselben Verwaltungsgerichts vorliegend abgewichen sein soll, nicht um das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht handelt, mithin eine „Abweichung“ von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann (vgl. insoweit zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG LSA, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 L 164/07 -, juris).
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2. Soweit der Kläger mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) aufzeigen will, genügt er nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
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"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).
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Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indizieren kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Zum einen ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Insbesondere weist eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin (hierzu OVG LSA, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 3 L 172/17 -, juris Rn. 10). Zum anderen hat der Kläger vorliegend nicht geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist. Er beruft sich vielmehr auf eine Abweichung von der Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg.
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Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte und ggf. auch von der Rechtsprechung anderer Kammern desselben Gerichts abweicht. Insofern weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass den Berufungsgerichten in asylrechtlichen Streitigkeiten in erster Linie die Aufgabe zufällt, innerhalb ihres Gerichtsbezirks auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung des Vorhandenseins sowie des Erkenntniswerts bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984, a.a.O., Rn. 18).
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Allerdings hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG - die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle - zu bezeichnen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 - IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichts einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll.
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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt hierbei eine dezidierte, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris m.w.N.).
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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht.
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a) Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung zunächst seiner Überzeugung Ausdruck verliehen, dass der Kläger Syrien nicht vorverfolgt verlassen hat (vgl. Urteilsabschrift, Seite 6 bis 7, zweiter Absatz).
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Der Kläger wendet demgegenüber ein, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass er in Syrien nicht verfolgt worden sei, sein Heimatland mithin unverfolgt verlassen habe. Tatsächlich seien seine beiden Brüder bei der freien syrischen Armee Gruppenführer gewesen und im Oktober 2013 bzw. im Mai 2014 von Männern ermordet worden, welche zu den Anhängern des syrischen Regimes gehört hätten.
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Mit diesem Vortrag des Klägers, der an seine Anspruchsberechtigung im konkreten Fall anknüpft, macht er der Sache nach lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils stellen aber nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 L 20/16 -; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 13a ZB 12.30423 -, juris).
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b) Das Verwaltungsgericht hat sich in der angegriffenen Entscheidung sodann der Frage zugewandt, ob sich der Kläger auf sog. Nachfluchtgründe zu berufen vermag, und zwar in zweierlei Hinsicht.
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aa) Es hat zuerst die Frage in den Blick genommen, ob unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, ihres Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung politisch verfolgt werden. Es ist hierbei zu der Einschätzung gelangt, dass eine persönliche Verfolgung des Klägers bei einer Rückkehr nach Syrien allein aus diesen Gründen nicht festzustellen sei (Seite 7 ff. des Urteils). Es stützt sich hierbei auf verschiedene Erkenntnismittel (Auskunft der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016, S. 1; Menschenrechtsbericht des US State Department 2015, S. 34; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, S. 13 f. und S. 25 f.) und misst daneben den Erklärungen Assads besondere Bedeutung bei, die „moderater“ geworden seien. Auf dieser Grundlage gelangt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die gegenteilige Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2016 zu der Einschätzung, dass es keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme gebe, die syrischen Sicherheitsorgane würden eine auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalten.
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bb) Das Verwaltungsgericht ist weiter der Frage nachgegangen, inwieweit eine anstehende oder verweigerte Wehrdienstentziehung die Gefahr einer an die politische Gesinnung anknüpfenden Verfolgung durch die syrischen Behörden zu begründen vermag. Es ist hierbei unter Hinweis auf ein Leiturteil des EuGH zum US-amerikanischen Deserteur Shepherd vom 26. Februar 2015 (Az.: C-472/13, juris) und unter Bezugnahme auf den Inhalt einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 28. März 2015 (Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, S. 2) davon ausgegangen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr an den Ort seiner Herkunft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen aufgrund einer Entziehung vom Wehrdienst drohen (Seite 9 ff. des Urteils).
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c) Der Kläger hat sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zwar ansatzweise auseinandergesetzt, allerdings nicht in einer Weise, die geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteilige Bewertung zutreffend ist.
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aa) Er macht mit Blick auf die erste durch das Verwaltungsgericht behandelte Thematik geltend, die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg habe „in einer Vielzahl von Verfahren“ männlichen ausgereisten Syrern die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, indem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln (u.a. Urteil vom 24. April 2017 - 20 K 7836/ 16 A -, juris) gefolgt sei. Nach Auffassung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hätten „Syrer im Falle ihrer Rückkehr unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Verhältnisse, der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland zu Recht Angst vor einer Verfolgung“. Rückkehrer hätten im Fall einer Abschiebung nach Syrien eine obligatorische Befragung der syrischen Sicherheitsorgane zu erwarten. Die Befragung erfolge zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene und in Anknüpfung an eine jedenfalls vermutete oppositionelle Haltung der aus dem Bundesgebiet abgeschobenen Rückkehrer. Bereits diese Befragung durch syrische Sicherheitsorgane bei der Einreise nach Syrien löse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung in Form einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Rückkehrers aus. Dies folge aus den aktuellen Berichten über die Verfolgungssituation in Syrien, mit denen sich die 1. Kammer auseinandergesetzt habe, und entspreche insbesondere „den Bewertungen des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und auch aktueller Berichte, so auch des US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2015, Syria vom 03.03.2017, was die 7. Kammer so nicht gesehen“ habe.
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Die 1. Kammer stütze sich zudem auf eine umfangreiche Quellenanalyse aktueller Berichte anderer sach- und fachkundiger Stellen, insbesondere des Einwanderungs- und Flüchtlingsausschusses von Kanada (Immigration and Refugee Board of Canada, Bericht vom 19. Januar 2016), den Lagebericht des US Department of State („Country Report on Human Rights Practices for 2015“ für Syrien, 13. April 2016) und “Eigenrecherchen”. Der aktuelle Lagebericht des US State Department vom 3. März 2017 bestätige die Einschätzung, dass abgelehnte Asylbewerber in jedem Fall mit Festnahme, Verhaftung und Folter zu rechnen hätten, weil man ihnen eine regimekritische bzw. oppositionelle Haltung unterstelle.
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Auch die jüngste Auskunft des europäischen Zentrums für kurdische Studien gehe davon aus, dass ein Rückkehrer aktuell Gefahr laufe, ohne Gerichtsverfahren auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden (Gutachten vom 29. März 2017 an das VG Gelsenkirchen, S. 2). Überdies sehe das syrische Strafgesetzbuch Freiheitsstrafen vor, wenn illegal ohne gültigen Pass über eine nicht autorisierte Ausreisestelle oder entgegen weitreichender spezieller Genehmigungsanforderungen ausgereist werde. Zudem finde in allen Landesteilen Syriens Verfolgung „im Sinne des §§ 3 AsylG“ statt. Aus einem Vermerk des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2016 in dem Verfahren 62 05810-475 folge, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass Rückkehrern nach längerem Auslandsaufenthalt grundsätzlich eine oppositionelle regimefeindliche Handlung unterstellt werde.
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Dieser Vortrag vermag die dargestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Verfolgungsgefährdung syrischer Staatsangehöriger nicht zu erschüttern.
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Soweit sich der Kläger zunächst auf eine „Vielzahl von Verfahren“ beruft, in denen die 1. Kammer zu einer von der angegriffenen Entscheidung abweichenden Einschätzung gelangt sei, mangelt es dem Vortrag bereits an der Angabe von Datum und Aktenzeichen der betreffenden Entscheidungen. Im Übrigen steht die dem Senat bekannte Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg in Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung sämtlicher Oberverwaltungsgerichte, die innerhalb des letzten Jahres die Frage der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender Personen einer Bewertung unterzogen haben (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 2 LB 1226/17 -; Saarl. OVG, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 2 A 365/17 -; VGH BW, Urteil vom 9. August 2017 - A 11 S 710/17 -; OVG NRW, Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A - und 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -; OVG SH, Urteil vom 23. November 2016 - 3 LB 17/16 -; jeweils juris). Die Hinweise des Klägers auf die von ihm in der Zulassungsschrift angeführten Erkenntnismittel sind nicht geeignet, die durch das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung - in Übereinstimmung mit der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung - getroffene Einschätzung in Frage zu stellen. Im Einzelnen:
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(1) Was die „Bewertungen des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“ anbelangt, ist schon nicht ersichtlich, um welche (konkreten) Auskünfte es sich hierbei handeln soll. Sofern mit den „Bewertungen des UNHCR“ die vierte aktualisierte Fassung der „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ vom November 2015 gemeint sein soll, spricht der Inhalt dieses Berichts im Übrigen nicht gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts.
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Zwar heißt es dort auf Seite 12 f. zu den „Auswirkungen von Konflikt und Gewalt auf die Zivilbevölkerung in Syrien“, dass die Regierung „Zivilisten, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, bestraft und das Leben in Gebieten unter ihrer Kontrolle für sie unerträglich macht“ und es zur umfassenden Politik der Regierung gehöre, „Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet, das als regierungsfeindlich und/oder als Unterstützer oppositioneller bewaffneter Gruppen betrachtet wird, ins Visier zu nehmen“. Zugleich wird allerdings mitgeteilt, dass „die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, […] oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit“ basiere (Seite 14). Insbesondere zur Situation von Asylsuchenden aus Syrien wird unter dem Stichwort „Risikoprofile“ (Seite 25 f.) einschränkend ausgeführt, dass Personen wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigten, wenn sie einem oder mehreren der in den Erwägungen angeführten Risikoprofile zuzuordnen seien. Unter ein solches Risikoprofil sollen nach dem Inhalt der Erwägungen etwa Personen fallen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen. Der UNHCR führt dazu verschiedene Beispiele an wie etwa „Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte“. Damit werden Personen, die im westlichen Ausland einen Asylantrag gestellt haben, in der Auskunft des UNHCR weder bei der Darstellung der „Auswirkungen von Konflikt und Gewalt auf die Zivilbevölkerung in Syrien“ (Seite 12 f.) noch bei den „Risikoprofilen“ (Seite 25 f.) als besonders gefährdete Risikogruppe benannt.
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(2) Auch der Jahresbericht Syrien 2015 des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 ist nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert lediglich die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation, dass abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Daher kann dies nicht als relevante tatsächliche Erkenntnis, sondern als nicht weiter begründete Meinung gewertet werden (OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 52). Dass im Übrigen nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der genannten Stellungnahme unter Nr. 1 („Overview“), wo unter Bezugnahme auf Berichte Dritter davon die Rede ist, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen.
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„The same source indicates that, according to estimates made by the UN and the governments of refugee hosting countries, ‘hundreds of thousands of refugees are traveling to Syria each year, most often to check on property, retrieve or renew documents or provide vital support to family members and friends before re-entering neighbouring countries.’”
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(3) Der „Vermerk des Auswärtigen Amtes vom 12. Februar 2016 in dem Verfahren 62 05810-475“ liegt dem Senat nicht vor, weshalb er sich hiermit nicht auseinandersetzen und insbesondere nicht der Frage nachgehen kann, ob sich der Inhalt mit den übrigen Stellungnahmen des Auswärtigen Amtes zur Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger, mit denen sich die obergerichtliche Rechtsprechung bereits auseinandergesetzt hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. März 2017 - 21 B 16.31013 -, juris Rn. 59 f., zu den Auskünften des Auswärtigen Amtes vom 7. November 2016 sowie vom 2. Januar 2017), in Einklang bringen lässt.
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(4) Auch auf den Inhalt einer Auskunft des europäischen Zentrums für kurdische Studien vom 29. März 2017 vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg zu berufen. Das die Auskunft einholende Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat hierzu mit Urteil vom 21. November 2017 (- 12a K 2751/16.A -, juris Rn. 49) festgestellt: „Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien bewertet die Situation dahingehend, dass das syrische Regime nicht jede Flucht aus Syrien als Akt der Gegnerschaft zum Regime versteht. In der Lesart des syrischen Regimes handelt es sich bei dem aktuellen Konflikt in Syrien um eine Auseinandersetzung zwischen der syrischen Bevölkerung und vornehmlich ausländischen ‚Terroristen‘, die vom Regime bekämpft werden. Die Flucht von Millionen syrischer Bürgerinnen und Bürger werde dementsprechend nicht in erster Linie als Flucht vor dem Regime gewertet, sondern als Flucht vor dem durch Terroristen ausgelösten Krieg. Ein längerer Auslandsaufenthalt und auch die Asylantragstellung werde vor diesem Hintergrund nicht als politische Kritik gewertet.“
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Im Ergebnis konnte der Kläger nicht aufzeigen, dass für die Richtigkeit seiner Lesart der erwähnten Erkenntnismittel eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
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bb) Hinsichtlich der zweiten durch das Verwaltungsgericht behandelten Thematik (Wehrdienstentziehung) trägt der Kläger lediglich vor, das Bundesverfassungsgericht habe mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 (2 BvR 1352/17 -, juris) einen Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes (gemeint: des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes) vom 15. Mai 2017 aufgehoben, soweit es die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt habe. Zur Begründung habe das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage, inwieweit wehrdienstfähigen Männern, die sich dem Wehrdienst durch Ausreise entzogen haben beziehungsweise sich im Falle einer Rückkehr dem Wehrdienst entziehen wollen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärt sei, weshalb das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht dem Rechtsstreit hinreichende Erfolgsaussichten nicht habe absprechen dürfen.
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Allein der Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche sich mit den Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO befasst, genügt allerdings nicht, die durch das Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung zur Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger wegen einer möglicher Wehrdienstentziehung zu erschüttern. Es mag sein, dass zu dieser Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden. Der Kläger hat allerdings - wie eingangs ausgeführt - im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung, sondern seine gegenteilige Bewertung zutreffend ist.
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Diesen Darlegungsanforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Sie referiert auf den Seiten 3 (unten) und 4 (oben) lediglich bestimmte Passagen aus dem angegriffenen Urteil, um sodann festzustellen, dass sich das Gericht „lediglich plakativ und ohne im Einzelnen vorzudringen mit der Frage der Einberufung bzw. Befragung nach Rückreise nach Syrien auseinandergesetzt“ habe. Anstatt sich nunmehr allerdings mit dem vom Verwaltungsgericht zu dieser Frage herangezogenen Erkenntnismaterial und der getroffenen Einschätzung auseinanderzusetzen, beschränkt sie sich auf die Wiedergabe der Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg. Diese Rechtsprechung betrifft allerdings, soweit sie vom Kläger referiert wird, nicht die Frage der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung, sondern die Frage, ob unverfolgt ausgereiste syrische Staatsangehörige bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, ihres Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung politisch verfolgt werden. Gleiches gilt für die durch die Zulassungsschrift in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnismittel, auf die der Senat in diesem Beschluss bereits unter Punkt I. 2. c) aa) eingegangen ist. Auch dieses Erkenntnismaterial betrifft - soweit es durch den Kläger zitiert wird - nicht die Frage der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung, sondern die Frage, ob syrische Staatsangehörige bei ihrer (hypothetischen) Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise aus Syrien, ihres Auslandsaufenthaltes und einer Asylantragstellung politisch verfolgt werden. Insofern geht auch die abschließende Feststellung des Klägers, dass die durch das Gericht in der angegriffenen Entscheidung zitierten Erkenntnisquellen „lückenhaft und unvollständig“ seien und nicht „die hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage, ob wehrfähige Männer bei der Rückkehr Verfolgung erleiden würden“ erlaubten, nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinaus.
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d) Der Senat hat hierbei nicht außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen hat, weshalb der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 - sowie vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 -, beide juris). Ebenso wenig wie der Gesetzgeber allerdings für das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis eröffnet hat, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 u.a. -, juris Rn. 5), sieht sich der Senat von Gesetzes wegen dazu befugt, die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geregelten Darlegungsanforderungen allein deshalb abzusenken, weil sich die durch den Kläger aufgeworfenen Fragen in einer Vielzahl von Zulassungsverfahren stellen (anders allerdings Nds. OVG, Beschluss vom 8. September 2017 - 2 LA 295/17 -, juris).
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Es ist nicht Aufgabe des Senats, die vom Kläger in Bezug genommene Rechtsprechung der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der dort herangezogenen Erkenntnismittel einer Überprüfung zu unterziehen und diejenigen Erkenntnismittel „herauszufiltern“, die geeignet sein könnten, die vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dies zu leisten ist und bleibt Sache des Antragstellers. Der Gedanke, dass der Gesetzgeber mit der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das 6. VwGOÄndG die verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Entlastung der Berufungsgerichte verkürzen und beschleunigen wollte (hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117-123, Rn. 11), gilt für die ohnehin dem Beschleunigungsgebot verpflichteten Asylverfahren erst Recht. Der Senat überspannt deshalb die Anforderungen an die Darlegungsanforderungen für das Zulassungsverfahren auch nicht, wenn er es den Beteiligten überlässt, einmalig das zur Verfügung stehende Erkenntnismaterial zu sichten und unter Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen des Antragstellers zutreffend sind.
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Dass sich die Berufungsgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, BVerwGE 140, 319 Rn. 28 - zur Feststellung einer extremen Gefahrenlage) nach § 108 VwGO (erkennbar) mit abweichenden Tatsachen- und Lagebeurteilungen anderer Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auseinanderzusetzen haben, steht dem nicht entgegen. Denn diese Grundsätze betreffen die Anforderungen an die Begründungspflicht der Berufungsgerichte im Zusammenhang mit Berufungsverfahren. Für das Verfahren auf Zulassung der Berufung gelten demgegenüber die eingangs dargestellten Darlegungsanforderungen für den Antragsteller.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
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III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
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Annotations
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.
(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.
(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht
- 1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und - 2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.