Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juli 2017 - 3 L 172/17

ECLI: ECLI:DE:OVGST:2017:0727.3L172.17.0A
published on 27/07/2017 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Juli 2017 - 3 L 172/17
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Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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1. Die Beklagte hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylgesetz - AsylG -) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt.

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"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

4

Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift der Beklagten den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

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Die Antragsschrift wirft die Fragen auf,

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„ob ins Ausland gereisten und dort befindlichen syrischen Männern im wehrpflichtigen Alter (18 - 42) Jahre) / ihnen gleichgestellt auch Reservisten (bis 54 Jahre) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch das Assad-Regime politische Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung und deshalb zumindest unterstellter regimefeindlicher Haltung im (unterstellten) Rückkehrfall droht,

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ob eine drohende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, weil sie an die in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe anknüpft, sowie

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ob Flüchtlingen, die vor ihrer Ausreise aus Syrien keinen Einberufungsbescheid erhalten haben, im Fall einer Rückkehr wegen einer möglichen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung droht“.

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Die Beklagte hält diese Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, wonach rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung droht, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben (BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30371 -, juris; Saarl. OVG, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris; OVG RP, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, juris; Nds. OVG, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 117/17 - n.v.).

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In der Regel indiziert die Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht aus (BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu treffen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4). Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres Gerichtsbezirks auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung vom Vorhandensein sowie vom Erkenntniswert bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin (VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 - A 12 S 348/87 -, InfAuslR 1987, 259; GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 148).

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Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient auch nicht etwa der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der Verfolgungslage im Herkunftsstaat. Um einen weitergehenden, berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet) werden. Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also z.B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78 Rn. 37 m.w.N.).

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Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris m.w.N.).

13

Beruft sich der Antragsteller darauf, dass andere Oberverwaltungsgerichte denselben Tatsachenstoff zu derselben Tatsachenfrage auf der Grundlage derselben rechtlichen Maßstäbe anders bewertet haben, vermag dies - aus den eingangs dargelegten Gründen - die fallbezogene Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Erkenntnismittel nicht zu ersetzen. Auch in diesem Fall muss der Antragsteller darlegen, aus welchen Gründen nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen der anderen (Ober-)Verwaltungsgerichte zutreffend sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Bewertung dieser Tatsachenfrage - wie hier - auch zwischen den Oberverwaltungsgerichten umstritten ist.

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Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. Die Beklagte hat sich mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial und den konkreten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die geeignet wäre, zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die Bewertung durch die von ihr benannten Oberverwaltungsgerichte zutreffend ist.

15

Das Verwaltungsgericht stützt seine Einschätzung, wonach Personen, die sich dem Militärdienst durch Flucht in das Ausland entzogen haben, in Anknüpfung an eine (unterstellte) oppositionelle Gesinnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte drohe (S. 9 ff. des Urteils), auf eine Vielzahl von Erkenntnismitteln (Danish Refugee Council (DRC) "Update on Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG" (Stand: September 2015, S. 19); Finnish Immigration Service (FIS), Fact-Findung-Mission-Report: SYRIA: MILITARY SERVICE, NATIONAL DEFENSE FORCES, ARMED GROUPS SUPPORTING SYRIAN REGIME AND ARMED OPPOSITION, Stand: August 2016, S. 7, 12 f.; SFH, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, Stand: 28. März 2015, S. 3 f.; Amnesty International: “Between Prison and Grave”- Enforced Displacement in Syria, Stand: November 2015, S. 8, 44; Human Rights Watch: If the Dead could speak, 2015, S. 8; Auswärtiges Amt, Deutsche Botschaft vom 3. Februar 2016 an das BAMF; UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung, November 2015, S. 26 sowie UNHCR, "Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung der UNHCR-Länderleitfadens für Syrien", Februar 2017, S. 22 ff.; IRB Canada, Syria: Treatment of Returnees upon Arrival at Damascus International Airport und International Land Border Crossing Points, 19. Januar 2016). Bei der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen handelt es sich um eine den Tatsachengerichten vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017, a.a.O. juris Rn. 13). Das Verwaltungsgericht ist bei dieser Bewertung - wie etwa auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 14. Juni 2017 - A 11 S 511/17 -, juris) und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 14. Februar 2017 - 21 B 17.30073 -, juris) - zu dem Ergebnis gelangt, dass in Syrien der Wehrpflicht unterliegende Männer, die ohne Genehmigung der zuständigen Militärbehörden Syrien verlassen und sich im Ausland aufgehalten haben, im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht.

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Auf den Inhalt dieser vom Verwaltungsgericht für seine Einschätzung herangezogenen Erkenntnismittel geht die Beklagte in der Zulassungsschrift nicht ein.

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Sie stellt unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Dezember 2016 (- 21 B 16.30371 -, juris) zunächst fest, „es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein syrischer Staatsangehöriger aus Damaskus, der als einziger Sohn der Familie endgültig vom Militärdienst freigestellt sei, im Falle einer Rückkehr über den Flughafen Damaskus von staatlichen Stellen in Anknüpfung an eine ihm (unterstellte) oppositionelle Gesinnung verfolgt werde”. Auf den Inhalt dieser Entscheidung vermag sich die Beklagte allerdings schon deshalb nicht zu berufen, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zu 1. vorliegend nach der in Syrien in die Praxis umgesetzten „Einziger-Sohn-Regelung“ endgültig vom Militärdienst freigestellt wurde. Für den „Regelfall“ geht im Übrigen auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die syrischen Sicherheitsbehörden einen Reservisten, der sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Militärdienst entzogen hat, bei seiner Rückkehr als Oppositionellen behandeln und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter droht (BayVGH, Urteile vom 14. Februar 2017, a.a.O., sowie vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30372 -, juris).

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Die Beklagte verweist des weiteren auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, das mit Urteil vom 2. Februar 2017 (a.a.O.) entschieden habe, „dass wegen Wehrdienstentziehung keine politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe“. Auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe mit Urteil vom 16. Dezember 2016 (a.a.O.) eine regelmäßige beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung verneint, „denn der syrische Staat habe kein Sanktionsinteresse bei Wehrdienstentziehung von Bürgerkriegsflüchtlingen und unterstelle insofern auch keine oppositionelle Gesinnung“. Ebenso habe das OVG Münster mit Urteil vom 4. Mai 2017 (a.a.O.) entschieden, „dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus dem Umstand resultiere, dass sich ein wehrdienstpflichtiger Syrer durch seine Ausreise dem drohenden Wehrdienst entzogen habe und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen müsse“.

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Die Beklagte hat allerdings nicht dargelegt, dass sich die genannten Obergerichte in ihren Entscheidungen mit den vom Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung herangezogenen Erkenntnismitteln auseinandergesetzt haben. Ebenso wenig lässt sich der Zulassungsschrift entnehmen, ob die Oberverwaltungsgerichte ihre Einschätzung auf Erkenntnismaterial gestützt haben, das vom Verwaltungsgericht nicht, unvollständig oder in verfehlter Weise berücksichtigt wurde. Die Beklagte legt auch nicht dar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse - anders als die von ihr benannten Oberverwaltungsgerichte - unzutreffend beurteilt hat. Es ist nicht Aufgabe des Senats, die von der Beklagten zitierte obergerichtliche Rechtsprechung hinsichtlich der dort herangezogenen Erkenntnismittel einer Überprüfung zu unterziehen und diejenigen Erkenntnismittel „herauszufiltern“, die geeignet sein könnten, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen. Dies zu leisten ist Sache des Antragstellers. Das fristgebundene Darlegungserfordernis dient der Verfahrensbeschleunigung durch Entlastung des Berufungsgerichts, indem es den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrags begrenzt. Die Zulassungsgründe sind deshalb so darzulegen, dass das Oberverwaltungsgericht in die Lage versetzt wird, allein anhand der Antragsbegründung über den Zulassungsantrag zu entscheiden. Die Antragsschrift muss grundsätzlich aus sich heraus verständlich sein (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2016 - 20 ZB 16.50021-, juris). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht, indem sie schlicht auf die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte verweist.

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Soweit die Beklagte ausführt, dass eine mögliche Bestrafung wegen Desertion bzw. Wehrdienstentziehung bei unterschiedsloser, allgemeiner Anwendung auf alle betroffenen Bevölkerungsgruppen und ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht als politische Verfolgung angesehen werden könne, geht dieser Einwand nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinaus, zumal sie auch keine Erkenntnismittel benennt, die ihre Ansicht belegen könnten.

21

Ohne Erfolg hält die Beklagte dem Verwaltungsgericht unter Hinweis auf eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 2) insbesondere entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte für eine Auswahl anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien; vielmehr rekrutiere die syrische Armee prinzipiell alle Männer unabhängig von ihrem ethnischen und religiösen Hintergrund. Die Beklagte zeigt insoweit schon nicht auf, inwieweit die Umstände der (drohenden) Heranziehung zum Wehrdienst für die Frage von Relevanz sein soll, ob einem Rückkehrer wegen seiner Wehrdienstentziehung eine politische Verfolgung droht. Die von der Beklagten aufgeworfenen und für grundsätzliche zulassungsbedürftig gehaltenen Fragen betreffen nicht die Frage, ob die Heranziehung zum Wehrdienst anhand der in § 3 AsylG genannten Kriterien erfolgt. Vielmehr hat die Beklagte die Frage aufgeworfen, ob einem Rückkehrer wegen seiner Wehrdienstentziehung eine an seine politische Überzeugung anknüpfende härtere Bestrafung als sonst üblich drohen würde.

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Auch die von der Beklagten in Bezug genommenen Presseartikel der Zeit online vom 26. Juli 2015 („Assad gehen die Soldaten aus“) sowie der FAZ.Net vom 19. September 2015 („Assads Armee gehen die Männer aus“), wonach der syrische Staatspräsident Assad als weitere Maßnahme zur personellen Verstärkung der syrischen Armee eine Generalamnestie für Deserteure und Wehrdienstverweigerer erlassen habe, sind nicht geeignet, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht nimmt in seiner Entscheidung ausdrücklich die mit Dekret Nr. 32/2015 ergangene Generalamnestie des Präsidenten Assad aus Juli 2015 in den Blick und stellt hierzu fest, der Kläger zu 1. sei hiervon nicht erfasst. Ihm sei es jedenfalls mit der bloßen theoretischen Möglichkeit des künftigen Erlasses weiterer, ihn ggf. erfassender Amnestien nicht zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren (Seite 10 des Urteils). Mit diesen vom Verwaltungsgericht gegenüber der Generalamnestie erhobenen Bedenken setzt sich die Beklagte nicht weiter auseinander (zur Relevanz der verkündeten Amnestien für die hier interessierende Fragestellung siehe auch VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 49).

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Die Beklagte weist daneben darauf hin, dass gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle bloßer Wehrdienstentziehung nicht zuletzt das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee spreche. Dies zeige sich etwa daran, dass das wehrpflichtige Alter für Reservisten inzwischen auf 54 erhöht worden sei, was aus einer Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. Januar 2017 (Rekrutierung für den Militärdienst) folge. In welcher Weise allerdings das erhebliche Mobilisierungsinteresse der syrischen Armee (also das Interesse des syrischen Staates an der Einziehung zum Wehrdienst) gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Wehrdienstentziehung sprechen soll, legt die Beklagte nicht dar (zu diesen Gesichtspunkte ebenfalls VGH BW, Urteil vom 14. Juni 2017, a.a.O., Rn. 71).

24

Was schließlich den Hinweis der Beklagten auf eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Gz: 508-9-516.80/48808) anbelangt, wonach derzeit keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass ein Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung zu einer härteren Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung führten, so vermag die Beklagte hieraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht über die Einnahme einer schlichten Gegenposition hinausgeht, verhält sich die Auskunft nicht zu der Frage, ob eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gerade wegen einer unterstellten regimefeindlichen Haltung droht. Kann damit nicht ausgeschlossen werden, dass bereits die „übliche/reguläre Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung“, von der in der Auskunft unter Punkt L. die Rede ist, in Anknüpfung an die politische Überzeugung erfolgt, hat der Hinweis darauf, es gebe keine Erkenntnisse darüber, dass allein das Stellen eines Asylantrages eine härtere Bestrafung zur Folge habe, für die hier interessierende Frage keinen Erkenntniswert.

25

Hat sich die Beklagte mit dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismaterial nicht hinreichend auseinandergesetzt und vermag sie sich auch auf andere, vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel nicht mit Erfolg zu berufen, kommt dem Inhalt der im Übrigen durch die Antragsschrift in Bezug genommenen Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (Schleswig-Holsteinisches VG, Ur- teil vom 14. April 2015 - 7 A 280/13 -, juris; VG Trier, Urteil vom 10. Mai 2016 - 1 K 771/16 -, juris) keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Fehl geht insbesondere der Einwand der Beklagten, bereits die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus biete absoluten Schutz vor den allgemeinen Bürgerkriegsgefahren in Syrien und/oder möglichen Sanktionen aufgrund des syrischen Wehrrechts. Denn auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG hat der Ausländer einen Anspruch, wenn die Voraussetzungen dieser Norm gegeben sind.

26

Letztlich läuft das Zulassungsbegehren darauf hinaus, der Senat möge sich hinsichtlich der Bewertung der Rückkehrgefährdung nach Syrien zurückkehrender wehrpflichtiger Personen - nach eigener Würdigung der von den Gerichten herangezogenen Erkenntnisquellen - der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte anschließen. Das Oberverwaltungsgericht darf die Berufung allerdings nicht allein deshalb zulassen, weil Umstände gegeben sind, die eine berufungsgerichtliche Entscheidung wünschenswert erscheinen lassen.

27

Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen hat, weshalb der Zugang zu ihnen nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden darf (hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 10). Ebenso wenig hat der Senat außer Acht gelassen, dass es im Interesse sowohl der Allgemeinheit als auch des individuellen Rechtsschutzes liegt, dass zur Klärung der in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinausreichenden Fragen zu den in den Herkunftsländern der Asylbewerber generell bestehenden staatlichen und politischen Verhältnissen der Weg in eine zweite Tatsacheninstanz freigegeben wird (BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984, a.a.O.). Allerdings erfordert die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage - mit Blick auf den bereits erwähnten Beschleunigungsgedanken im Zulassungsverfahren - ein Mindestmaß an fallbezogener Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismitteln. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht.

28

2. Soweit die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf eine Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt und eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats vom 29. März 2017 (- 3 L 249/16 -, juris) sowie vom 4. April 2017 (- 3 L 69/17 -, juris) geltend macht, vermag sie hiermit ebenfalls nicht durchzudringen.

29

In Asylrechtsstreitigkeiten ist die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen, wenn das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge kann im Hinblick auf die Funktion des Rechtsmittels der Berufung und die Aufgaben der Berufungsinstanz gerade in Asylstreitigkeiten - ähnlich wie die grundsätzliche Bedeutung bei der Grundsatzberufung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, juris) - sowohl rechtliche als auch tatsächliche Fragenbereiche betreffen. Eine die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, wenn der Zulassungsantrag - erstens - einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz benennt, und - zweitens - einen ebensolchen in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Tatsachen- oder Rechtssatz bezeichnet und gegenüberstellt, dem das Verwaltungsgericht widersprochen hat. Unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes ist nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach Auffassung des Antragstellers die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Dagegen reicht es nicht, dass das Rechtsmittelgericht die Divergenz womöglich selbst feststellen könnte (ständige Rechtsprechung des Senates, etwa: Beschluss vom 5. Juli 2016 - 3 L 109/16 -; zudem VGH BW, Beschluss vom 25. Juni 1993 - A 16 S 976/93 -, VBlBW 1994, 73 [74]; OVG Hamburg, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - Bs VI 158/96 -, juris).

30

Gemessen an diesen Anforderungen mangelt es dem Antragsvorbringen bereits an einer zureichenden Gegenüberstellung der (vermeintlich) voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen. Die Beklagte weist hinsichtlich der angefochtenen Entscheidung darauf hin, das Verwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. bei Rückkehr ebenfalls von politischer Verfolgung betroffen sei. Es habe festgestellt, dass die Klägerin zu 2. als Ehefrau das Schicksal ihres Ehemannes, des Klägers zu 1., teile, da sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, dass gegen sie z. B. Druckmittel eingesetzt würden, „um Aussagen und Handlungen von Oppositionellen zu erzwingen“; Familienangehörige bildeten „mithin den Bezugsrahmen“, da für die Verfolgungsmaßnahmen „allein auf die objektiven Auswirkungen für den Betroffenen abzustellen“ sei. In diesen Formulierungen ist weder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung noch ein bestimmter Rechtssatz - also die Beantwortung einer konkreten Rechtsfrage - zu erkennen. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts knüpfen, soweit sie durch die Beklagte referiert werden, lediglich an die Anspruchsberechtigung der Klägerin zu 2. im konkreten Fall an. Allein die Wiedergabe von Textpassagen aus dem angefochtenen Urteil erfüllt nicht die Anforderungen, die an eine zureichende Darstellung eines vom Verwaltungsgericht (vermeintlich) aufgestellten Tatsachen- oder Rechtssatzes zu stellen sind.

31

Im Übrigen scheidet eine Berufungszulassung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG auch deswegen aus, weil die Beschlüsse des Senats vom 29. März 2017 sowie vom 4. April 2017 entgegen der Annahme der Beklagten nicht tragend auf der Annahme beruhen, dass „nach derzeitiger Erkenntnislage davon [auszugehen sei], dass die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden Asylbewerbern selektiv vorgehen [und] erst das Hinzutreten von zusätzlichen signifikanten, gefahrerhöhenden Merkmalen oder Umständen die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründet“. Ebenso wenig beruhen die Beschlüsse tragend auf der Annahme, „dass dem syrischen Staat mittlerweile bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden (allein) aus Angst vor dem Bürgerkrieg und dessen Folgen ihr Heimatland verlassen haben“.

32

Der Senat hat in den zitierten Beschlüssen lediglich festgestellt, dass die Entscheidung des Senats vom 18. Juli 2012 (- 3 L 147/12 -, juris), mit der einem syrischen Staatsangehörigen wegen Rückkehrgefährdung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, als überholt anzusehen sei, weil sich die politischen und militärischen Verhältnisse in Syrien inzwischen nachhaltig verändert hätten. Zur Begründung hat der Senat u.a. auf obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, die auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon ausgegangen sei, dass „die syrischen Sicherheitskräfte bei zurückkehrenden erfolglosen Asylbewerbern selektiv vorgehen und erst zusätzliche signifikante gefahrerhöhende Merkmale oder Umstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen […] bzw. der Auffassung sind, dass zwischenzeitlich auch dem syrischen Staat bekannt sein dürfte, dass die weit überwiegende Anzahl der Flüchtenden aus Angst vor dem Bürgerkrieg und den daraus resultierenden Folgen ihr Heimatland verlassen haben“. Eine eigene Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zu der in Syrien bestehenden Gefährdungslage hat der Senat hierbei nicht vorgenommen. Er hat lediglich festgestellt, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse verändert haben und darauf hingewiesen, dass bei dieser Sachlage im Zulassungsverfahren nur die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wegen neuerlichen Klärungsbedarfs in Betracht kommt. Allerdings genügte die Zulassungsschrift nicht den Darlegungsanforderungen, weshalb der Antrag auf Zulassung abgelehnt wurde.

33

Soweit die Beklagte dem Verwaltungsgericht weiter entgegenhält, es fehle an einer (tragfähigen) Begründung für die dargestellte Verfolgungsgefahr hinsichtlich der Klägerin zu 2., macht sie sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils stellen aber nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorrangigen und abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im Asylklageverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar (vgl. etwa OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2016 - 3 L 20/16 -; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - 13a ZB 12.30423 -, juris).

34

Aus den gleichen Gründen vermag die Beklagte dem Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, der Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen „gilt hier nicht, da weder eine eindeutige Bezugnahme erfolgt noch eine klärende Darstellung der Erkenntnisse in der dortigen Entscheidung, noch eine Auseinandersetzung mit sonstigen Erkenntnismitteln im Sinne einer tragfähigen Begründung transparent werden“ und „die Klägerin zu 2. selbst in ihrer Anhörung beim Bundesamt auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte, lediglich geantwortet [habe], sie wisse das nicht, da sie sich diese Frage nicht gestellt habe“. Soweit die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte insoweit „zu einer anderen, eben nicht der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung widersprechenden, Entscheidung gelangen müssen“, macht sie ebenfalls lediglich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

35

3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt auch nicht der weitere Einwand der Beklagten, „in der deutschen Rechtsprechung [sei] unstreitig, dass in der alleinigen (illegalen) Ausreise, einer Asylantragstellung und einem (auch) längeren Verbleib im westlichen Ausland selbst der syrische Staat keine verfolgungsrelevanten Anknüpfungspunkte sieht (zuletzt und für viele: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2017 - 2 LB 117/17, Pressemitteilung vom 27.06.2017)“.

36

Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts die Zulassung der Berufung wegen Divergenz geltend machen will, hat ihr Zulassungsbegehren schon deshalb keinen Erfolg, weil es sich hierbei nicht um das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht handelt, mithin eine „Abweichung“ von dessen Entscheidungen keinesfalls zulassungsbegründend sein kann (vgl. insoweit zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: OVG LSA, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 1 L 164/07 -, juris).

37

Soll mit dem Hinweis auf die „deutsche Rechtsprechung“ im Allgemeinen und die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Besonderen hingegen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufgezeigt werden, genügt die Beklagte ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen.

38

Zwar kann sich die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache auch daraus ergeben, dass die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht als die in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (abschließend) aufgeführten Divergenzgerichte. Allerdings hat der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Darlegungspflicht - und insoweit gilt nichts anderes als im Zusammenhang mit einer Divergenzrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG - die Entscheidung des Divergenzgerichts unter Angabe von Datum, Aktenzeichen und ggf. Fundstelle - zu bezeichnen (vgl. zu § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1964 - IV CB 10.64 -, MDR 1964, 624; Beschluss vom 30. Januar 1961 - VIII B 159.60 -, DVBl. 1961, 382), ferner die maßgeblichen, sich widerstreitenden (abstrakten) Rechtssätze des Divergenzgerichts einerseits und der angefochtenen Entscheidung andererseits im Zulassungsantrag aufzuzeigen und gegenüberzustellen sowie unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes nachvollziehbar zu erläutern und zu erklären, worin nach seiner Auffassung die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll.

39

Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift vorliegend nicht gerecht. Insoweit bleibt bereits offen, welche konkreten Entscheidungen mit der „deutschen Rechtsprechung“ gemeint sein sollen. Nicht ersichtlich ist zudem, welcher Sachverhalt der zitierten Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag und worin nach der Auffassung der Beklagten unter Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes sowie Benennung von Tatsachen und Erkenntnisquellen die - nicht nur einzelfallbezogene - Abweichung liegen soll. Im Übrigen stützt das Verwaltungsgericht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Klägerin zu 2. gerade nicht auf deren (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung oder dem längeren Verbleib im westlichen Ausland. Vielmehr führt es zur Begründung aus, dass die Familienangehörigen von Personen, denen der syrische Staat - wie hier im Fall des Klägers zu 1. - eine oppositionelle Haltung unterstelle, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ebenfalls von Verfolgungsmaßnahmen betroffen seien. Sie würden u. a. als Druckmittel eingesetzt, um Aussagen und Handlungen von Oppositionellen zu erzwingen. Bezugspunkt für die durch das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Klägerin zu 2. angestellte Verfolgungsprognose war folglich nicht deren Ausreise und die Asylantragstellung im westlichen Ausland, sondern die (unterstellte) oppositionelle Haltung des Klägers zu 1.

40

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

41

III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 12/12/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten
published on 14/02/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrags
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Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Juli 2016 wird aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in be
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Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Soweit der Kläger sein Zulassungsbegehren auf eine Divergenz i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützt und eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprech
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Annotations

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.