Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Juni 2016 - 3 L 214/15

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2016:0609.3L214.15.0A
09.06.2016

Gründe

1

I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 15. Oktober 2015 hat keinen Erfolg.

2

1. Die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter Ziffer 2. ihrer Antragsbegründungsschrift geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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1.1. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin unter Ziffer 2.1. der Antragsbegründungsschrift ergeben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes nicht etwa daraus, dass das Verwaltungsgericht ausweislich des Tatbestandes festgestellt habe, dass bei der am 10. Mai 2011 am Einsatzort erfolgten Lagebeurteilung (Sonne, auflebender Wind, zahlreiche Glutnester im Boden) des Stadtwehrleiters der Beklagten, des Kreisbrandmeisters, der Forstbehörde und der Vertreter der Klägerin der Einsatz von (Lösch-)Hubschraubern weiter für erforderlich gehalten worden sei (vgl. Urteilsabdruck S. 2, letzter Absatz). Denn diese im Tatbestand wiedergegebene Beschreibung des unter dem 10. Mai 2011 (7.15 Uhr) verzeichneten Sachverhaltes im Bericht der „Abschlusslage (vorläufig)“ vom 12. Mai 2011 (Überarbeitung: 23. Mai 2011) rechtfertigt - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht den alleinigen Schluss, dass der Hubschraubereinsatz als einziges Mittel zur Brandbekämpfung in Betracht kam, mithin hieraus seine Unentgeltlichkeit folgt. Unabhängig davon ist unklar, ob sich der Relativsatz („welcher“) auf alle Anwesenden oder lediglich auf die Vertreter der Klägerin bezieht, die allein einen solchen Einsatz für erforderlich gehalten hätten.

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Der Beklagten obliegt kraft Gesetzes der abwehrende Brandschutz als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises (vgl. §§ 1 Abs. 1 und 3, 2 Abs. 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt [Brandschutzgesetz] in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 [GVBl. LSA S. 190], zuletzt geändert durch Art. 14 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 17. Juni 2014 [GVBl. LSA S. 288] - im Folgenden: BrSchG LSA -), wobei diese Aufgabe gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 BrSchG LSA unentgeltlich zu erbringen ist. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn wie hier die Hinzuziehung von Löschhubschraubern lediglich effektiver, mithin zweckmäßiger ist und die Beklagte bzw. die beteiligten Wehren über eine solche Ausrüstung von vornherein nicht verfügen. Dass sodann in Abstimmung mit der Klägerin der Einsatz von externen Löschhubschraubern zur effektiveren Brandbekämpfung nach erklärter Kostenübernahme erfolgt ist, weil die unter Verwendung der standardmäßig vorhandenen sachlichen und personellen Mittel mögliche Löschung des Waldbrandes den bei der Klägerin eintretenden Sachschaden erhöht hätte, begegnet weder rechtlichen Bedenken, noch löst dies einen Anspruch der Klägerin auf Unentgeltlichkeit des Einsatzes von Löschhubschraubern aus.

6

Zu Recht führt das Verwaltungsgericht unter Verweis auf obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8. Juni 1998 - 1 S 1390/97 -, juris) aus, dass es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Feuerwehr liegt, ob und welche Maßnahmen sie zur Gefahrenabwehr ergreift, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinne zu beachten ist. Die Feuerwehr darf demnach nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen (im engeren Sinne) sind. Ob der Feuerwehreinsatz und die dabei getroffenen Maßnahmen nach Art und Umfang erforderlich sind, ist eine vom Gericht in vollem Umfang zu prüfende Rechtsfrage, wobei es auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns ankommt (ex-ante-Sicht). Bei dieser Überprüfung sind die den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Strukturen und Aufgaben der mit der Gefahrenabwehr betrauten Behörden zu berücksichtigen.

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Damit genügt eine Freiwillige Feuerwehr - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise darstellt - den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG LSA, eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen, indem sie in Entsprechung der Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren vom 13. Juli 2009 (GVBl. LSA S. 190) - MindAusrVO-FF - mindestens ein Löschgruppenfahrzeug nach DIN 14530 oder mehrere Lösch- und Sonderfahrzeuge, die zusammen mindestens dem Einsatzwert eines Löschgruppenfahrzeuges entsprechen, vorhält (vgl. § 2 Abs. 1 MindAusrVO-FF). Im Übrigen ist die notwendige Ausrüstung sowie die Anzahl der zu besetzenden Funktionen durch eine regelmäßig zu überprüfende und fortzuschreibende Risikoanalyse zu ermitteln (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 MindAusrVO-FF). Dass die Risikoanalyse die sachliche und personelle Ausstattung der Feuerwehr der Beklagten und der im Übrigen hinzugezogenen Wehren nicht trägt, behauptet selbst die Klägerin nicht. Vielmehr ist zu konstatieren, dass das Vorhalten von Löschhubschraubern von vornherein weder vorgesehen noch angezeigt ist. Allein der Umstand, dass deren Einsatz wohl regelmäßig bei Wald(flächen)bränden zweckmäßiger ist, da eine Brandbekämpfung in unwegsamem Gelände aus dem Luftraum heraus beschleunigt wird, führt - entgegen der Annahme der Klägerin - nicht dazu, dass der Eigentümer der vom Brand betroffenen Flächen, einen Anspruch auf die (unentgeltliche) Verwendung von Löschhubschraubern hätte. Selbst wenn die Bundeswehr entsprechende sachliche Mittel vorhält bzw. - wie im vorliegenden Fall - einsatzbereite Löschhubschrauber nebst Besatzung von privaten Dritten gemietet werden können, ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, im Fall von Flächenbränden diese zu beschaffen und einzusetzen. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Einsatz dieses Gerätes unabwendbar ist, um der Gefahrenabwehr hinreichend Rechnung zu tragen, mithin das Ermessen der Einsatzleitung - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - insoweit auf Null reduziert ist. Zur bloßen Ergebnisoptimierung - außerhalb der sachlichen und personellen Ressourcen der eingesetzten Wehren - besteht keine Verpflichtung.

8

Es begegnet keinen durchgreifenden Bedenken, dass nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtes den schlüssigen und plausiblen Ausführungen der Beklagten folgend nicht ersichtlich sei, dass die Bekämpfung des Brandes mit den den beteiligten Wehren zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Mitteln nicht möglich gewesen wäre, mithin sich das Handlungsermessen der Beklagten hinsichtlich der Hinzuziehung von Löschhubschraubern zur Waldbrandbekämpfung auf Null reduziert habe (vgl. Urteilsabdruck S. 7).

9

Das Gericht trifft seine Entscheidung grundsätzlich nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO); Ausnahmen von dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bestehen nur bei festen Beweisregeln, die hier nicht vorliegen. Eine Beweiswürdigung kann deshalb nur mit Erfolg angegriffen werden bei Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder wenn sie offensichtlich sachwidrig und damit willkürlich ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010 - 4 L 138/10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 13. August 2007 - 19 ZB 07.849 -, juris). Allein die Möglichkeit, dass eine andere als die vom Gericht getroffene Beweiswürdigung möglich und denkbar ist, reicht zur Darlegung einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung jedoch nicht aus. Eine Verletzung der Denkgesetze ist auch nicht schon bei jeder angeblich unrichtigen Schlussfolgerung erheblich, sondern nur dann, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt denkmöglich nur eine einzige Folgerung gezogen werden kann, das Gericht diese jedoch nicht gezogen hat (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. August 2007, a. a. O.). Bei Einwänden gegen die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene richterliche Überzeugung als tatsächliche Grundlage eines Urteils (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist von einer schlüssigen Gegenargumentation erst dann auszugehen, wenn gute Gründe dafür aufgezeigt werden, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung mit Blick auf eine entscheidungserhebliche Tatsache von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder wenn die vom Erstrichter vorgenommene Sachverhaltswürdigung im Lichte der Begründung des Zulassungsantrags fragwürdig erscheint. Denn die Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 23. September 2010, a. a. O. [m. w. N.]).

10

Daran gemessen ist das Vorbringen der Klägerin, nach den Tatbestandsfeststellungen des Gerichtes sei „der Einsatz von Hubschraubern weiterhin erforderlich“ gewesen, nicht geeignet, das von dem Gericht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugungsbild in Zweifel zu ziehen.

11

Ausgehend von dem im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt gestellten, unbestrittenen und sich von der Klägerin zu Eigen gemachten (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 12. Mai 2014, S. 35 GA) Vorbringen der Beklagten, dass der Hubschrauber ohne die Kostenübernahmeerklärung der Klägerin nicht angefordert worden wäre und das Ablöschen der Brandstelle durch die Feuerwehr der Beklagten mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglich gewesen sowie - wenngleich auch mit einem größeren Zeitaufwand und erhöhtem Schaden - vorgenommen worden wäre (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 16. April 2014, S. 31 GA), ist gegen das von dem Verwaltungsgericht gewonnene Überzeugungsbild, das Handlungsermessen der Beklagten sei hinsichtlich eines etwaigen Hubschraubereinsatzes nicht auf Null reduziert gewesen, nichts zu erinnern. Mit diesem unbestrittenen Vortrag hat die Beklagte die im Bericht über die „Abschlusslage (vorläufig)“ vorgenommene Lageeinschätzung lediglich präzisiert. Die im Tatbestand und im Lagebericht verwendeten Begrifflichkeiten „weiterhin erforderlich“ waren folglich schon nicht im rechtlichen Sinne zu verstehen.

12

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren darauf verweist, der Stadtwehrleiter der Beklagten, Herr (...), habe im Lagebericht („Abschlusslage [vorläufig]“ vom 12. Mai 2011) die Feststellung der Erforderlichkeit des Hubschraubereinsatzes getroffen, verkennt sie, dass mangels ihres Bestreitens im erstinstanzlichen Verfahren für das Gericht keine Notwendigkeit bestand, den Stadtwehrleiter (...) als Zeugen - wie von der Beklagten angeboten - zu vernehmen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat zudem ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Dies und die Plausibilität des Beklagtenvortrages im Übrigen zugrunde gelegt, ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht - obgleich die Klägerin Entsprechendes schon nicht rügt - Aufklärungspflichten verletzt hätte. Denn ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge oder einer Beweisaufnahme für aufgeklärt hält und von einer Beweiserhebung absieht, die ein Rechtsanwalt oder sonst sachkundig vertretener Verfahrensbeteiligter nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt hat(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. etwa: Beschluss vom 5. August 1997 - 1 B 144/97 -, NVwZ-RR 1998, 784; Beschluss vom 13. Mai 2004 - 4 B 27/04 -, juris; siehe zum Vorstehenden im Übrigen auch: OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386).

13

Ausweislich des Verwaltungsvorganges ist zudem festzustellen, dass selbst wenn - was vorliegend dahinstehen kann - die Beurteilung der Lage am 9. Mai 2011 noch eine andere gewesen wäre, das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt bereits am Morgen des 10. Mai 2011 die Information erhalten hat, dass es im Waldgebiet nicht mehr brenne, sondern nur noch einige Glutnester im Unterholz und in der Bodensohle vorhanden seien. Dies deckt sich auch mit dem - von der Klägerin in Bezug genommenen - (vorläufigen) Lagebericht vom 12. Mai 2011 des Stadtwehrleiters (...), wonach ebenfalls (nur) von zahlreichen Glutnestern die Rede ist. Selbst die Klägerin behauptet nicht, dass die Feuerwehr der Beklagten und die sie unterstützenden Wehre dieser Situation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Mitteln nicht Herr geworden wäre. Allein der Umstand, dass unter Einsatz der Standardmittel der Feuerwehr ein höherer Sachschaden zu befürchten gewesen wäre, genügt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, die zwingende Notwendigkeit des Einsatzes von Löschhubschraubern zu bejahen.

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Dass die zügigere Löschung des Brandes auch objektiv im Interesse der für die Brandbekämpfung zuständigen Beklagten gewesen sei, führt zu keiner anderen Betrachtung. Das Ablöschen des Waldbrandes im standardisierten Verfahren wäre - zur Überzeugung des Gerichtes - ausreichend gewesen, um der sich aus dem Brandschutzrecht ergebenden Verpflichtung des Aufgabenträgers zu genügen. Denn die Verwendung von lediglich ergebnisoptimierenden Transportmitteln - wie bspw. dem Löschhubschrauber - ist jedenfalls dann nicht notwendig, wenn der Aufgabenträger - wie vorliegend - nicht verpflichtet ist, solche vorzuhalten (vgl. Darstellung oben).

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1.2. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel rechtfertigt sich auch nicht aus den unter Ziffer 2.2. der Antragsbegründungsschrift erhobenen Einwänden. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Klägerin - die gesetzgeberische Wertung der §§ 26 Abs. 4, 27 Abs. 2 BrSchG LSA nicht verkannt. Danach sind Eigentümer und Besitzer von Fahrzeugen, Löschmitteln sowie anderer zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung geeigneter Geräte und Einrichtungen verpflichtet, diese auf Aufforderung der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen, wobei der Verpflichtete eine Entschädigung für die Inanspruchnahme von der Gemeinde verlangen kann. Voraussetzung für die Verpflichtung eines Dritten im Sinne des § 26 Abs. 4 Satz 1 BrSchG LSA ist die Notwendigkeit des Gebrauchs. Liegt eine solche - wie im vorliegenden Fall - schon nicht vor (vgl. Darstellung unter 1.2.), kommt eine Verpflichtung im oben genannten Sinne nicht in Betracht.

16

1.3. Entgegen der unter Ziffer 2.3. ihrer Antragsbegründungsschrift vertretenen Rechtsauffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit der Beklagten zu Recht den Schluss gezogen, dass einem etwaigen Anspruch der Klägerin auch ihre Kostenübernahmeerklärung entgegensteht.

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Richtig ist, dass die gegenüber der Beklagten abgegebene Kostenübernahmeerklärung eine Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Firma H. begründet, für die aufgrund des Einsatzes des Löschhubschraubers entstehenden Kosten einzustehen. Fehlt es jedoch - wie hier - wegen der fehlenden Einsatznotwendigkeit an der Verpflichtungsmöglichkeit des Eigentümers oder Besitzers von zur Brandbekämpfung geeigneter Geräte nach § 24 Abs. 4 Satz 1 BrSchG LSA (vgl. Darstellung unter Ziffer 1.2.), kommt eine öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Klägerin schon nicht in Betracht. Der Hubschraubereinsatz ist durch die Klägerin zur Optimierung der Brandbekämpfung zwecks größtmöglicher Verringerung von Sachschäden erfolgt, hieran muss sich die Klägerin festhalten lassen. Dass die Brandbekämpfung als solche neben dem jeweiligen privaten Interesse des Eigentümers im öffentlichen Interesse, zur Bekämpfung von Brandgefahren für Personen, Tiere, Sachen und die Umwelt steht (vgl. § 1 Abs. 3 BrSchG LSA), widerspricht dem nicht. Denn die Beklagte hat ihr Handlungsermessen pflichtgemäß ausgeübt, eine Notwendigkeit für den Einsatz des Löschhubschraubers bestand danach nicht, so dass sie dessen Einsatz zu Recht von der erklärten Kostenübernahme durch die Klägerin abhängig gemacht hat.

18

Soweit die Klägerin einwendet, die Kostenübernahmeerklärung entspreche nicht dem sich nach § 780 BGB ergebenden Schriftformerfordernis, da sowohl die Übermittlung per Telefax als auch per E-Mail nicht ausreichend sei, ist ihr bereits entgegenzuhalten, dass sie sich als im Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (HRB 43990) in Ausübung ihres Handelsgeschäftes nicht darauf berufen kann. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt Kraft gesetzlicher Anordnung als Handelsgesellschaft; nach § 6 Abs. 1 HGB ist sie Kaufmann qua Rechtsform. Gemäß § 350 HGB finden die Formvorschriften des § 780 BGB dann keine Anwendung, wenn das Schuldversprechen auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin, die die Verwaltung, Verpachtung und den Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen betreibt, hat in Ausübung ihres Handelsgeschäftes das Schuldversprechen abgegeben. Denn die Abgabe der Kostenübernahmeerklärung diente dem - über den Pflichtenkreis der Beklagten hinausgehenden - Schutz des vom Brand betroffenen Waldbestandes, d. h. Eigentums der Klägerin, mithin dem weitergehenden Erhalt ihrer Erwerbsgrundlage.

19

2. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Klägerin beschränkt ihr Vorbringen unter Ziffer 3. der Antragsbegründungsschrift darauf, die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache in der „Beurteilung des Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag“ zu sehen und daneben geltend zu machen, dass „die Abgrenzung der Verpflichtungen der Gefahrenabwehrbehörde im Rahmen der Brandbekämpfung zu den Verantwortlichkeiten des betroffenen Privaten und sich daraus ergebenden Ausgleichs- und Entschädigungspflichten“ besondere rechtliche Schwierigkeiten begründe. Besondere Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben sich zudem in tatsächlicher Hinsicht daraus, dass es entscheidend sei, „ob die Brandbekämpfung durch (Lösch-)Hubschrauber erforderlich und damit im Interesse der für die Brandbekämpfung zuständigen Behörde“ gewesen sei. Diesen Vortrag zugrunde gelegt, hat sie bereits nicht in gebotener Weise das Vorliegen des Zulassungsgrundes dargelegt.

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„Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht(vgl. OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 26. Juni 2006 - 1 L 71/08 -, juris [m. w. N.]). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist(vgl. OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]), denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163) . Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (vgl.: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senates vom 8. März 2001 - 1 BvR 1653/99 -, NVwZ 2001, 552). Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteiles ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteiles(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senates vom 23. Juni 2000, a. a. O.) . Soweit der Antragsteller hingegen die Schwierigkeiten des Falles darin erblickt, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, hat er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darzustellen und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel zu machen (BVerfG, a. a. O.).

21

Den vorstehenden Anforderungen wird das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zum Vorliegen besonderer sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nicht gerecht. Die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht zulassungsbegründend dar, dass der Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und damit signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für den beschließenden Senat nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich auch nicht aus dem Begründungsaufwand des angefochtenen Urteiles von vier Seiten, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig ist. Schließlich legt die Klägerin auch nicht ansatzweise dar, inwieweit das bloße Beurteilen der Voraussetzungen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag wie auch die Abgrenzung des Pflichtenkreises der Gefahrenabwehrbehörde zu dem des „betroffenen Privaten“ rechtlich besonders schwierig ist. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist nicht erkennbar, weshalb die Bewertung der Notwendigkeit des Einsatzes des Löschhubschraubers durch die Kammer von besonderen Schwierigkeiten geprägt gewesen sei, berücksichtigt man, dass die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren von ihrem Recht, einen Beweisantrag zu stellen, schon keinen Gebrauch gemacht hat.

22

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

23

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 40, 47 GKG.

24

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 780 Schuldversprechen


Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung

Handelsgesetzbuch - HGB | § 6


(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. (2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmann

Handelsgesetzbuch - HGB | § 350


Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.

Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis auf der Seite des Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften des § 766 Satz 1 und 2, des § 780 und des § 781 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.