Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Juni 2017 - 2 M 49/17

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2017:0601.2M49.17.0A
01.06.2017

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Garagenanlage mit Abstellraum auf dem Grundstück des Beigeladenen.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Der Beigeladene ist Eigentümer des Nachbargrundstücks C-Straße. Das Grundstück des Beigeladenen ist straßenseitig mit einem Wohngebäude bebaut. Hiergegen hatte der Antragsteller bereits ohne Erfolg vor dem Verwaltungsgericht (Beschl. v. 01.09.2014 – 2 B 155/14 HAL) und dem Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 03.11.2014 – 2 M 103/14) um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

3

Mit Baugenehmigung vom 08.01.2015 genehmigte der Antragsgegner auf dem Grundstück des Beigeladenen auch die Errichtung einer Garagenanlage mit Abstellraum. Das Vorhaben umfasst eine Einzel- und eine Doppelgarage mit einer Wandlänge von 9 m, die in einem Abstand von 1,2 m zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden sollen, sowie einen hieran angebauten Abstellraum, dessen Außenwand auf einer Länge von 3 m auf einen Abstand von 3,2 m zur Grundstücksgrenze zurückspringt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 05.12.2016 zurückgewiesen. Am 23.12.2016 erhob der Antragsteller in dem Verfahren 2 A 881/16 HAL Klage zum Verwaltungsgericht.

4

Mit Beschluss vom 04.04.2017 – 2 B 111/17 HAL – hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 08.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 05.12.2016 angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße voraussichtlich gegen das Abstandsflächenrecht der Bauordnung und verletze den Antragsteller dadurch in seinen Rechten. Die Voraussetzungen des Abstandsflächenprivilegs des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA lägen nicht vor. Nach dieser Vorschrift seien in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut würden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Maßgeblich sei das gesamte Gebäude, das nicht in Teilelemente aufgespalten werden könne, um in den Genuss von Privilegierungen nach § 6 Abs. 9 BauO LSA zu kommen. Hiernach sei dem Antrag des Antragstellers stattzugeben, denn die Garagenanlage mit Abstellraum habe eine Gesamtlänge von 12 m, so dass sie für 9 m nicht das Abstandsflächenprivileg in Anspruch nehmen könne, auch wenn für die übrigen 3 m der Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze eingehalten sei.

II.

5

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Die dargelegten Gründe gebieten die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Bei summarischer Prüfung bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 08.01.2015 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt.

6

1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist vorliegend die Anwendung der abstandsflächenrechtlichen Begünstigung von Garagen gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.2013 (GVBl. S. 440) nicht deshalb ausgeschlossen, weil der baulich mit den Garagen verbundene Abstellraum bei der Bemessung der Gesamtlänge mit zu berücksichtigen ist.

7

Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9 m zulässig. Die Regelung ist dahin zu verstehen, dass nur der Teil der Außenwand für die Längenbegrenzung von 9 m maßgeblich ist, der die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück nicht einhält (vgl. Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, Kommentar, § 6 BauO LSA RdNr. 187; vgl. zu einer vergleichbaren Regelung auch OVG RP, Urt. v. 11.11.2010 – 1 A 10531/10 –, juris RdNr. 31; BayVGH, Beschl. v. 21.04.1986 – Nr. Gr. S 1/85 – 15 B 84 A.2534 –, BayVBl. 1986, 397 <398 f.>; Dhom, in: Simon, BayBO, Art. 6 RdNr. 252).

8

Zwar mögen der Wortlaut sowie eine natürliche Betrachtungsweise offen für die Auslegung sein, wonach die gesamte der Grundstücksgrenze zugewandte Außenwand ungeachtet etwaiger Vor- oder Rücksprünge, einschließlich der Teile, die sich in einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundstücksgrenze befinden, für die Längenbegrenzung maßgeblich sein soll. Bereits die historische Auslegung spricht aber deutlich dafür, dass es nur auf die Teile der Außenwand ankommt, die die Abstandsfläche nicht einhält. Die früheren Fassungen des Garagenprivilegs im Abstandsflächenrecht in § 6 Abs. 11 Nr. 1 der BauO LSA in der Fassung vom 23.06.1994 (GVBl. S. 723) sowie in der Fassung vom 09.02.2001 (GVBl. S. 50) sahen vor, dass "die Grenzbebauung" mit einer Garage "entlang einer Nachbargrenze" 9 m nicht überschreiten durfte. Die heutige Fassung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA wurde mit § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA in der Fassung vom 20.12.2005 (GVBl. S. 769) eingefügt. Eine Änderung des Maßes der zulässigen Gesamtlänge war damit nicht beabsichtigt (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213). Hieraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers erkennen, auch mit der neuen Fassung allein auf die Länge der "Grenzbebauung" entlang einer Nachbargrenze, also auf die die Abstandsflächen nicht einhaltende Bebauung, abzustellen. Auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung des § 6 Abs. 9 Satz 2 BauO LSA spricht für das hier gefundene Ergebnis. Nach der zuletzt genannten Regelung darf die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Aus dieser Vorschrift geht hervor, dass es nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht auf die gesamte Länge des jeweiligen Gebäudes ankommt, sondern nur auf den Teil, der die erforderliche Abstandsfläche nicht einhält. Entscheidend für das hier gefundene Ergebnis spricht der Normzweck des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA. Sinn und Zweck der Regelung ist es, zur besseren Ausnutzbarkeit der vorhandenen Baugrundstücke eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung untergeordneter baulicher Anlagen zuzulassen, bei denen eine Gefährdung abstandsflächenrechtlicher Schutzgüter nicht zu besorgen ist (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213; ferner BayVGH, Beschl. v. 21.04.1986 – Nr. Gr. S 1/85 – 15 B 84 A.2534 –, a.a.O. S. 398 f.). Nach der gesetzlichen Wertung erscheint eine solche untergeordnete bauliche Anlage dem Nachbarn zumutbar, wenn die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen hinsichtlich der Länge des Gebäudes ein bestimmtes Maß nicht überschreitet. An einer Längenbegrenzung solcher Wandteile, die nicht im abstandsflächenrelevanten Bereich liegen, hat der Nachbar demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse. Käme man zu dem gegenteiligen Ergebnis, so würde sich die Problematik ergeben, dass bei einem nur geringfügigen "Hineinragen" einer Teillänge eines Gebäudes in die Abstandsfläche eine völlig überproportionale und damit unverhältnismäßige Zurechnung erfolgen würde (vgl. OVG RP, Urt. v. 11.11.2010 – 1 A 10531/10 –, a.a.O. RdNr. 34).

9

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend – anders, als das Verwaltungsgericht meint – die Anwendung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht deshalb ausgeschlossen, weil die genehmigte Garagenanlage mit Abstellraum an der Seite, die der Grenze zum Grundstück des Antragstellers zugewandt ist, eine Länge von 12 m hat. Vielmehr ist der baulich mit den Garagen verbundene Abstellraum bei der Bemessung der Gesamtlänge i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA außer Betracht zu lassen, da dieser einen Abstand von 3,2 m zur Grundstücksgrenze aufweist. Die Außenwand der Garagenanlage, die in einem Abstand von 1,20 m zur Grundstücksgrenze errichtet werden soll, hat demgegenüber eine Länge von 9 m und überschreitet das von § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebene Maß nicht.

10

2. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Eine Beschwerde hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht schon dann Erfolg, wenn mit ihr die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht in Zweifel gezogen wird, sondern erst dann, wenn sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung nicht auf die vorgebrachten Beschwerdegründe (vgl. Beschl. d. Senats v. 18.04.2016 – 2 M 89/15 –, juris RdNr. 34). Die hiernach gebotene Prüfung ergibt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch nicht aus anderen, von diesem nicht herangezogenen Gründen im Ergebnis bestätigt werden kann.

11

a) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Abstellraum habe einen Dachüberstand von ca. 0,90 m zur Grundstücksgrenze hin mit der Folge, dass dieser nicht gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA unbeachtlich sei und der Abstand des Abstellraums zur Grundstücksgrenze sich auf ca. 2,30 m reduziere. Hiermit kann der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht durchdringen. In einer Aktennotiz zur Abhilfeprüfung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung (BA B Bl. 12) heißt es, der Dachüberstand des Abstellraums sei in den Bauzeichnungen nicht vermaßt. Gemäß den maßstäblich erstellten Bauzeichnungen sei er geringer als 0,80 m. Hiernach ist bereits fraglich, ob sich die Baugenehmigung als fehlerhaft erweisen würde, wenn – ausgehend von den Angaben des Antragstellers – der Dachüberstand des Abstellraumes tatsächlich ca. 0,90 m betragen sollte, denn die Baugenehmigung enthält keine derartige Festsetzung. Der Antragsteller hat jedoch auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Dachüberstand des Abstellraumes nicht, wie in der genannten Aktennotiz angegeben, geringer als 0,80 m ist, sondern tatsächlich ca. 0,90 m beträgt. Dies geht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu seinen Lasten.

12

b) Nicht durchgreifend ist der Vortrag des Antragstellers, auf der Bodenplatte vor dem Abstellraum sei eine Luft-Wärme-Pumpe errichtet worden, die Teil des einheitlichen Vorhabens sei und eigene Abstandsflächen erzeuge. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob eine Luft-Wärme-Pumpe eine Abstandsfläche einzuhalten hat (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2015 – 28 K 3757/14 –, juris RdNr. 32; OVG NW, Beschl. v. 30.11.2016 – 7 A 263/16 –, juris RdNr. 2). Jedenfalls ist die Luft-Wärme-Pumpe weder Gegenstand des Bauantrags des Beigeladenen noch der Baugenehmigung des Antragsgegners, da diese von der Verfahrensfreiheit ihrer Errichtung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA ausgingen. Demzufolge hätte selbst ein Verstoß der Errichtung der Luft-Wärme-Pumpe gegen die materiell-rechtlichen Vorschriften des § 6 BauO LSA über Abstandsflächen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.

13

c) Auch der Hinweis des Antragstellers auf die seitlichen Dachüberstände des Garagengebäudes von jeweils ca. 0,20 m begründet keinen Verstoß der Baugenehmigung gegen die Regelung des § 6 BauO LSA. Die genannten Dachüberstände bewirken nicht, dass die 9-m-Grenze des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA überschritten wird und von einer Gesamtlänge der Garage von 9,40 m auszugehen ist. Nach Auffassung des Senats sind seitliche Dachüberstände bei der Bemessung der Gesamtlänge der Garage i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht zu berücksichtigen, wenn sie das übliche Längenmaß nicht überschreiten, insbesondere wenn ihnen nach Größe und Gestaltung keine selbständige Bedeutung als Vordach oder Unterstand zukommt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 30.11.1992 – 8 S 1688/92 –, juris RdNr. 5, zu § 7 Abs. 1 Nr. 1 LBO BW). Der Senat hält insoweit eine entsprechende Anwendung des § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA für geboten, wonach Dachüberstände bis zu 0,80 m bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben (vgl. VG Weimar, Urt. v. 12.12.2001 – 1 K 1100/01.WE –, juris RdNr. 31, zu § 6 Abs. 11 Satz 2 ThürBO). Seitliche Dachüberstände von jeweils 40 cm sind hiernach bei der Bemessung der Gesamtlänge gemäß § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht mit einzubeziehen.

14

Der Senat folgt nicht der in anderen Bundesländern vertretenen Auffassung, dass die Dachüberstände einer Garage bei der Bestimmung der Gesamtlänge stets einzurechnen sind (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.11.2008 – 10 B 1696/08 –, juris RdNr. 4, sowie Boeddinghaus/Hahn, BauO NW, § 6 RdNr. 324, zu § 6 Abs. 11 Satz 5 BauO NW; OVG RP, Urt. v. 11.11.2010 – 1 A 10531/10 –, a.a.O. RdNr. 30, zu § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP; VG Bremen, Urt. v. 13.05.2015 – 1 K 798/12 –, juris RdNr. 28, zu § 6 Abs. 13 Satz 1 Nr. 1 BremBO; vgl. auch § 6 Abs. 10 Satz 2 HessBO, der ausdrücklich bestimmt, dass Dachüberstände in die Gesamtlänge einzurechnen sind). Es trifft zwar zu, dass ein Dachüberstand eine deutlich bessere Ausnutzung des grenzständigen Gebäudes ermöglichen kann als dies bei einer gleich großen Garage mit Flachdach oder bei einer Garage der Fall wäre, die unter Anrechnung des Dachüberstandes eine kürzere Wandlänge aufweist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 26.11.2008 – 10 B 1696/08 –, a.a.O.). Zudem können auch von Dachüberständen störende Wirkungen auf Nachbarn ausgehen, soweit diese etwa die Funktion eines Unterstandes für Fahrzeuge erfüllen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 13.05.2015 – 1 K 798/12 –, a.a.O. RdNr. 30). Gleichwohl hält der Senat es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, bei der Bemessung der Gesamtlänge einer Garage i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA für seitliche Dachüberstände in Anlehnung an § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA eine Bagatellgrenze von jeweils 0,40 m anzusetzen. Dies folgt aus dem Zweck der Regelung, zur besseren Ausnutzbarkeit der vorhandenen Baugrundstücke eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung untergeordneter baulicher Anlagen zuzulassen, soweit die Grenze der Zumutbarkeit für den Grundstücksnachbarn gewahrt wird (vgl. LT-Drs. 4/2252, S. 213). Seitliche Dachüberstände eines nach § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA privilegierten Gebäudes von bis zu 0,40 m führen zu einer geringfügigen Erhöhung der Ausnutzbarkeit des Grundstücks und beeinträchtigen den Nachbarn nur unwesentlich, so dass sie vernachlässigt werden können. Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend dahinstehen, ob das Garagengebäude des Beigeladenen tatsächlich seitliche Dachüberstände von jeweils ca. 0,20 m aufweist. Selbst wenn dies zuträfe, blieben diese entsprechend § 6 Abs. 6 Nr. 1 BauO LSA bei der Bemessung der Gesamtlänge außer Betracht. Die Gesamtlänge i.S.d. § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA würde sich auch in diesem Fall allein nach der Länge der Außenwand von 9 m richten.

15

d) Nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, der weitere auf der Bodenplatte errichtete nicht überdachte Stellplatz sei gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO unzulässig, da hierfür kein Bedarf bestehe. Abgesehen davon, dass unklar ist, ob der Stellplatz Gegenstand der Baugenehmigung geworden und die Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO im vorliegenden Fall anwendbar ist, kann der Senat nicht nachvollziehen, weshalb von dem auf dem Grundstück des Beigeladenen genehmigten und errichteten Wohngebäude kein Bedarf für 4 PKW verursacht werden soll.

16

e) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, der Garagenkomplex sei für ihn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar, da hierfür ein Zufahrtsweg von 40 m benötigt werde und dieser im hinteren Gartenbereich angeordnet sei, der als Ruhezone diene. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Vorschrift gilt auch für die in § 12 BauNVO genannten Stellplätze und Garagen. Sie sind vor allem dann unzulässig, wenn ihre Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft führt. Dabei kommt der Zufahrt eine besondere Bedeutung zu, weil – jedenfalls bei Wohnbebauung – der Zu- und Abgangsverkehr die Nachbarschaft regelmäßig am stärksten belastet. Demgemäß begegnen Garagen und Stellplätze in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern oft rechtlichen Bedenken. Ob sie im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzumutbar sind, richtet sich nach der Eigenart des Baugebiets. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Daraus folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Der in § 12 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung ist dabei Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.03.2003 – BVerwG 4 B 59.02 –, juris RdNr. 6; Beschl. d. Senats v. 05.03.2014 – 2 M 164/13 –, juris RdNr. 63).

17

Gemessen daran vermag der Senat eine unzumutbare Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers, die eine Abweichung von der Grundentscheidung des § 12 BauNVO rechtfertigt, nicht zu erkennen. Die Zufahrt zu den Garagen erfolgt offenbar entlang der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite des Wohnhauses des Beigeladenen. Auch die Einfahrt zu den Garagen befindet sich an der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite der Garagenanlage. Zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und der Garagenanlage liegt ein Abstand von mindestens 12 m. Zudem befindet sich ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder ein starker Bewuchs mit Sträuchern an der Grundstücksgrenze, der die von der Zufahrt ausgehenden Einwirkungen weiter abmildert. Schließlich ist wegen der privaten Nutzung der Garagenanlage nur von wenigen täglichen Fahrzeugbewegungen auszugehen. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Genehmigung der Garagenanlage an dem vorgesehenen Standort durch den Antragsteller.

18

f) Die vom Antragsteller erwähnte Änderung der beabsichtigten Nutzung des Abstellraums durch den Beigeladenen ist rechtlich ohne Belang. Der Antragsteller trägt insoweit vor, der Beigeladene habe in seinem Bauantrag unter Nr. 5.8.1 noch angegeben, er wolle Brennholz lagern, während er in seiner Stellungnahme vom 07.02.2017 vortrage, der Abstellraum diene der Unterbringung der Gartengeräte. Die Frage, welche Gegenstände der Beigeladene in dem Abstellraum lagern will, ist für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung ohne Relevanz.

19

g) Anhaltspunkte dafür, dass die Lagerung von Holz als Brennstoff den Anforderungen des Brandschutzes – wie der Antragsteller meint – nicht genügt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

20

h) Der Anwendung des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA steht – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht entgegen, dass die mittlere Wandhöhe der Garagenanlage höher ist als 3 m. Der Antragsteller meint, die Aufschüttungen im Garagenbereich betrügen zwischen 40 und 43 cm. Diese seien der Gebäudehöhe hinzuzurechnen, so dass die Höhe von 3 m überschritten werde. Auch mit diesen Einwendungen wird die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht infrage gestellt.

21

Das Garagenprivileg des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA setzt voraus, dass die mittlere Wandhöhe nicht größer als 3 m ist. Wandhöhe ist gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO LSA das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Maßgebend ist die Höhe der an der Grenze zum Nachbargrundstück stehenden Wand (vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.06.2009 – 1 ZB 07.3058 –, juris RdNr. 25). Die Geländeoberfläche ist die natürliche Geländeoberfläche, soweit nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder in der Baugenehmigung eine andere Geländeoberfläche festgesetzt ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, juris RdNr. 6; Dirnberger, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 6 BauO LSA RdNr. 122). Nach diesen Grundsätzen beträgt die maßgebliche Wandhöhe im vorliegenden Fall nicht mehr als 2,64 m. Diese ergibt sich aus dem mit Genehmigungsvermerk versehenen Längs- und Querschnitt der Garage vom 16.12.2014 (BA A Bl. 20a). Hiernach weist die Wand an der Ostseite des Grundstücks des Beigeladenen, die an das Grundstück des Antragstellers angrenzt, eine Höhe von 2,64 m auf. Unterer Höhenbezugspunkt ist die in dieser Bauvorlage eingezeichnete und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordene Geländeoberfläche von ± 0,00 auf der Höhe der Oberkante des Kanaldeckels in der Straße vor dem Grundstück. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Geländeoberfläche sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die Garage tatsächlich entsprechend des genehmigten Längs- und Querschnitts ausgeführt wird, ist für die – hier maßgebliche – Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht ausschlaggebend.

22

i) Dem Antragsteller ist auch nicht zu folgen, soweit er meint, die Baugenehmigung sei gemäß § 72 Abs. 1 BauO LSA erloschen, weil die Bauausführung für mehr als 2 Jahre unterbrochen worden sei. Die Frist für die Geltung einer Baugenehmigung läuft bei Widerspruch und Anfechtungsklage eines Nachbarn auch dann nicht ab, wenn die Baugenehmigung gemäß § 212a BauGB sofort vollziehbar ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 22.06.2001 – 7 A 3553/00 –, juris RdNr. 3; BayVGH, Beschl. v. 10.04.2006 – 1 ZB 04.3506 –, juris RdNr. 9, Boeddinghaus/Hahn, a.a.O., § 77 RdNr. 18; a.A. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 72 BauO LSA RdNr. 16). Hiernach ist die Baugenehmigung vorliegend nicht erloschen, da der Lauf der Frist des § 72 Abs. 1 BauO LSA infolge des am 03.03.2015 eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gehemmt ist.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

24

Hinsichtlich der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.


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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2010 - 1 A 10531/10

bei uns veröffentlicht am 11.11.2010

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Vertreters des...

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Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Vertreters des Öffentlichen Interesses, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten eine weitere bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Beigeladenen zur (vollständigen) Beseitigung eines grenzständig errichteten Abstellraums verpflichtet werden.

2

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „In den O... .“ in ... W... (Gemarkung W..., Flur ., Flurstück-Nr. …). Hieran grenzt in westlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen (In den O... ., Flurstück-Nr. …). Dabei verläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze von Norden nach Süden nicht in einer Linie, sondern nimmt im südlichen Bereich aus Sicht des Grundstücks der Kläger einen südwestlichen Verlauf. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus, an welches bis zur westlichen Grundstücksgrenze eine Garage und bis zur östlichen Grundstücksgrenze eine Doppelgarage angebaut ist. Dabei beträgt die Länge der westlichen Garage einschließlich der Dachüberstände 7,64 m, die der östlichen Doppelgarage 7,32 m. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „L... F…..“ vom 08.04.2005, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

3

Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag der nachfolgende Katasterausschnitt dienen:

Abbildung

4

Im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Jahr 2007 stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladenen nördlich der Doppelgarage einen etwa 2 m x 4 m großen Abstellraum in Holzbauweise errichtet hatten, der bis zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger reichte. Nachdem der Beklagte die Beigeladenen darüber informiert hatte, dass auf Grund des Abstellraumes die höchstzulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung nach § 8 Abs. 9 LBauO von 18 m überschritten sei, bauten die Beigeladenen den Abstellraum schließlich auf 1,30 m zurück. Dabei blieb die grenzständige Außenwand des Abstellraums zunächst vollständig vorhanden. Nach Aufforderung des Beklagten reduzierten die Beigeladenen die Höhe der verbliebenen Holzwand.

5

Den mit Schreiben vom 19. und 26.06.2008 gestellten Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den gesamten Holzschuppen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2008 ab. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 25.07.2008 Widerspruch, mit dem sie geltend machten, der vom Beigeladenen vorgenommene Rückbau sei nicht ausreichend. Auf Grund des Zuschnitts des Nachbargrundstücks überschritten die maßgeblichen Längsmaße der grenzständig errichteten Gebäude die gesetzlich erlaubten Ausmaße. In die Berechnung sei nämlich die Länge der Stirnseite der Doppelgarage mit 3 m einzubeziehen. Der grenzständig errichtete Holzschuppen müsse daher vollständig entfernt werden.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Die höchstzulässige Länge aller abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäude an allen Grundstücksgrenzen von 18 m im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO werde eingehalten. Die Länge der Stirnseite der Doppelgarage sei entgegen der Ansicht der Kläger bei der abstandflächenrechtlichen Berechnung nach § 8 Abs. 9 LBauO nur mit 1,70 m zu berücksichtigten. Nur auf dieser Länge unterschreite die Doppelgarage eine Abstandsfläche von 3 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger. Dies ergebe sich daraus, dass entgegen der Auffassung der Kläger die Abstandsflächen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. HS LBauO senkrecht zur Wand und nicht zur Grundstücksgrenze zu messen seien.

7

Am 22.07.2009 haben die Kläger Klage erhoben, auf die das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins den Beklagten mit Urteil vom 01.12.2009 verpflichtet hat, unter Abänderung der angegriffenen Bescheide gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung des Inhalts zu erlassen, dass die nach Rückbau grenzständig zum Grundstück der Kläger verbliebene Holzwand in der Höhe um 9 cm zu reduzieren ist und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.

8

Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung mit Beschluss vom 12.04.2010 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

9

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

10

Streitentscheidend sei zunächst die Rechtsfrage, ob das Abstandsflächenrecht dem Nachbarn einen grundsätzlichen Anspruch auf Freihaltung eines 3 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugestehe. Diesbezüglich bleibe es bei der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung. Der Wille des Gesetzgebers, dass dem Nachbarn vom Grundsatz her ein Anspruch auf Einhaltung der 3 m-Grenze zustehe, ergebe sich nicht nur aus § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO, sondern sei ebenfalls in der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO verankert. Das Abstandsflächenrecht vermittle den Nachbarn grundsätzlich einen Anspruch auf Freihaltung eines 3 m breiten Streifens, gemessen von der Grundstücksgrenze. Die Regelberechnung, wie von der Landesbauordnung vorgegeben, gehe demgegenüber von größeren Höhen aus, bei denen eine konkrete Abstandsflächenberechnung von der Wand des Gebäudes möglich und notwendig sei. Dies sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht veranlasst.

11

Hiernach sei die Stirnseite der Garage nicht lediglich mit einer Länge von 1,70 m zu berücksichtigen, sondern vielmehr mit einer Länge von 3 m. Die Garage liege in vollem Umfang innerhalb des abstandsflächenrelevanten 3 m-Korridors. Im Ergebnis werde daher bei Addition aller Gebäudeteile auf dem Grundstück der Beigeladenen, die einen Abstand von 3 m unterschreiten, das höchstzulässige Längenmaß von 18 m mit 19,26 m (7,64 + 7,32 + 1,30 + 3,00) um 1,26 m überschritten. Folglich stehe dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erlass einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfügung im Hinblick auf die Grenzbebauung der Beigeladenen zu.

12

Die Überschreitung der sogenannten 18 m-Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 1 b LBauO löse auch dann Abwehransprüche des Nachbarn aus, wenn die 12 m-Längenbeschränkung an seiner Grundstücksgrenze eingehalten ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe die drittschützende Wirkung dieser Vorschrift in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteil vom 02.08.2007, 1 A 10230/07; Beschluss vom 26.07.2004, NVwZ-RR 2005, 19).

13

Die von dem Vertreter des öffentlichen Interesses geäußerte Auffassung, dass eine alleinige Verletzung der 18 m-Regel die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Nachbarn nicht konkret beeinträchtige, könne nicht überzeugen. Im Baunachbarrecht sei zwischen generell und partiell drittschützenden Normen zu differenzieren. Während die partiell drittschützenden Normen nur bei einer tatsächlich spürbaren Betroffenheit des Nachbarn und damit nur in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot Drittschutz vermitteln, gewährten die generell drittschützenden Normen stets Nachbarschutz. Auch das Abstandsflächenrecht sei vom Gesetzgeber als Austauschregelung ausgestaltet worden. Die Abstandsflächenvorschriften begrenzten die Anordnungen der Gebäude auf dem Grundstück im Hinblick auf Grundstücksgrenzen. Sie beträfen im besonderen Maße schutzwürdige Belange nach einer ausreichenden Sicherung des sozialen Wohnfriedens, nach einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, sowie nach ausreichendem Brandschutz. Das Abstandsflächenrecht regele damit nachbarliche Interessenkonflikte und bringe sie in abstrakt genereller Weise zum Ausgleich. Auch zeige gerade der Umstand, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr von Nachbargrenzen, sondern von Grundstücksgrenzen die Rede sei, dass es auf die Nutzung des angrenzenden Grundstücks nicht ankomme. Die maßgeblichen Vorschriften dienten damit in ihrer Gesamtheit dem Nachbarschutz.

14

Die Kläger beantragen,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1.12.2009 wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 verpflichtet, die Beigeladenen im Wege des Erlasses einer bauaufsichtsrechtlichen Anordnung zu verpflichten, den im Anschluss an die rückwärtige Außenwand der in der östlichen Abstandsfläche des Wohnhauses stehenden Garage befindlichen Abstellraum vollständig zu beseitigen,

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hilfsweise,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1.12.2009 den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verweist zunächst auf die Darstellung des Vertreters des Öffentlichen Interesses vom 31.08.2010. Der Fall könnte Gelegenheit sein, die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, ob die Überschreitung der 18 m-Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3b LBauO auch dann Abwehransprüche des Nachbarn auslöse, wenn die 12 m-Regelung an dessen Grundstücksgrenze eingehalten ist, zu modifizieren. Vor dem Urteil des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2.08.2007 (1 A 10230/07) sei es zudem geübte Verwaltungspraxis des Beklagten gewesen, in solchen Fällen unter den Voraussetzungen des § 69 LBauO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zuzulassen. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Stadt Worms sei durch Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23.01.2007 (3 K 200/06.MZ) sogar ausdrücklich bestätigt worden. Der Beklagte sei vor diesem Hintergrund nach wie vor der Auffassung, dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nur dann anzunehmen sei, wenn Garagen und sonstige Nebengebäude an der Grundstücksgrenze zu den betroffenen Nachbarn hin eine Länge von 12 m überschreiten.

21

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

22

Der Vertreter des Öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 31.08.2010 wie folgt vorgetragen:

23

Vorrangig sei zunächst die Frage zu beantworten, ob im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des 1. und des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eine Überschreitung der in Bezug auf alle Grundstücksgrenzen geltenden 18 m-Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1b LBauO auch dann Abwehransprüche des Nachbarn auslöse, wenn die 12 m Beschränkung an seiner Grundstücksgrenze eingehalten ist und ob er sich in diesem Fall auf die weitere Bebauung an anderen als seinen Grundstückgrenzen berufen könne.

24

Die unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 10/1344, S. 77) geäußerte Auffassung des Senats (Urteil vom 2.08.2007, 1 A 10239/07), wonach Nachbarn in ihrer Gesamtheit Schutzobjekte der Vorschrift seien, sei kritisch zu hinterfragen. Die Vorschrift sei insbesondere an ihrem Schutzzweck, dem Nachbarn Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu gewährleisten, zu orientieren. Die Auffassung einer nachbarschützenden Wirkung der 18 m-Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1b LBauO führe teilweise zu Wertungswidersprüchen in der praktischen Anwendung, so dass angeregt werde, die bisherigen Rechtsprechung zu modifizieren.

25

Eine Norm des öffentlichen Rechts habe danach nur dann drittschützenden Charakter, wenn sie nicht durch öffentliche Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt sei, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993, 3 C 3/89). Dem zu § 8 Abs. 9 LBauO hierzu gewählten Ansatzpunkt des Senats könne entgegengehalten werden, dass diese Vorschrift nach der Begründung zur Neufassung der LBauO 1998 (LT-Drucks. 13/3040, S. 51) keine Ausnahmevorschrift zum allgemeinen Abstandsflächenerfordernis, sondern eine Zulässigkeitsvorschrift sei. Der Gesetzgeber habe in der Festlegung einer zulässigen Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze die Interessenlage im zweiseitigen Nachbarverhältnis abschließend geregelt. Zum einen werde dem Nachbarn auferlegt, die durch eine bis zu 12 m lange Grenzbebauung verursachten Beeinträchtigungen hinzunehmen. Gleichzeitig werde in entsprechendem Umfang die Baufreiheit beider Nachbarn erweitert. Wenn aber die Zulässigkeit der Grenzbebauung über 12 m als zulässige Inhaltsbeschränkung des Eigentums und mithin als zumutbar für den Nachbarn angesehen werde, seien in jedem Fall auch durch eine kürzere Grenzbebauung die nachbarlichen Interessen gewahrt.

26

Folge man dieser Rechtsauffassung nicht, käme es auf die eingangs aufgeworfene Frage an, ob in die Längenbeschränkung des § 8 Abs. 9 Satz 1b LBauO auch Gebäudeteile einzubeziehen seien, welche zwar die Abstandsfläche einhielten, deren andere Teile jedoch weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Hierzu werde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz geteilt, wonach nur Wandteile einzurechnen seien, die keine eigene Abstandsfläche haben. Dies ergebe sich auch aus der in der Gesetzesbegründung zur LBauO 1998 (LT-Drucks. 13/3040, S. 51) dargestellten Gesetzeshistorie.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) und einen Ordner Satzungsunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

28

Die von dem Senat zugelassene Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid zu Recht nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise aufgehoben, da eine Verletzung drittschützender Rechte darüber hinaus nicht festzustellen ist.

29

Die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten beruhen insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Auslegung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO. Hiernach dürfen bestimmte Gebäude gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche sowie eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten.

30

Der Senat geht dabei auf der Grundlage der baufachlichen Feststellungen des Beklagten und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts für die Nebengebäude des Anwesens der Beigeladenen davon aus, dass die auf der östlichen seitlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger hin bestehende Garage eine Gesamtlänge von 6,98 m zuzüglich eines Dachüberstandes von 0,34 m hat und der Abstellraum mit einer verbliebenen Länge von 1,3 m einzurechnen ist, woraus sich auf der Ostseite eine Gesamtlänge von 8,62 m ergibt. Auf der westlichen Abstandsfläche des Wohnhauses steht eine Garage, die unstreitig seitens des Beklagten einschließlich der Überstände mit 7,64 m bemessen worden ist.

31

Die zwischen den Beteiligten streitige – und von dem Senat bisher noch nicht ausdrücklich entschiedene – Frage, ob bei der Abstandsflächenberechnung auch die Gebäudeteile einzubeziehen sind, die sich in einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundstückgrenze aus befinden, so dass damit vorliegend nicht nur die Stirnseite der östlichen Garage mit einem Anteil von 1,70 m (17,96 m = 8,62 + 7,64 + 1,70 m) einzurechnen wäre, ist im Sinne des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zu beantworten.

32

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts darauf verwiesen dass es sich bei der Regelung nach § 8 Abs. 9 LBauO um eine Ausnahmevorschrift zu § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO handele, wobei die in der erstgenannten Vorschrift aufgeführten baulichen Anlagen unter den dort genannten Voraussetzungen abstandsflächenrechtlich privilegiert werden. Vor diesem Hintergrund habe die Regelung erkennbar den Sinn, das Ausmaß der Privilegierung festzulegen und damit Höchstmaße für solche Wandteile festzuschreiben, die die grundsätzlich geforderten Abstandsflächen unterschreiten. An einer Längenbegrenzung solcher Wandteile, die nicht im abstandsflächenrechtlich relevanten Bereich liegen, habe der Nachbar hingegen kein schutzwürdiges Interesse. Denn insoweit werde er in seinen durch die Abstandsflächenvorschriften rechtlich geschützten Interessen, wie etwa an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung nicht betroffen.

33

Diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Bei der Auslegung des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Bauherrn mit der Wortfolge „…dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen …errichtet werden, wenn…“ bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise etwas erlaubt wird, was nach ihm nach § 8 Abs. 1 S. 1 LBauO an sich untersagt ist, nämlich ein Bauen ohne Einhaltung einer (ausreichenden) Abstandsfläche. Aus dem zitierten Wortlaut der Vorschrift und dem dargestellten systematischen Zusammenhang mit dem Abs. 1 folgt zunächst, dass § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO sich mit Fällen befasst in denen die Abstandsflächen nicht eingehalten werden; die Norm trifft dagegen keinerlei Regelungen zur Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die die Abstandsflächen beachten. Soweit daher die Doppelgarage der Beigeladenen die die nach § 8 Abs. 1 S. 1 LBauO gebotenen Abstandsfläche beachtet, bedarf es keiner Ausnahme, § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO geht insoweit ins Leere. Dass eine Gebäudewand nicht stets als Ganzes betrachtet werden muss, sondern der Blick auch auf Wandteile fallen kann folgt im Übrigen ohne weiteres schon aus § 8 Abs. 9 S. 2 LBauO.

34

Darüber hinaus ergeben sich auch aufgrund einer teleologischen und einer historischen Auslegung Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO nur die Länge eines Gebäudes oder Gebäudeteiles von Bedeutung ist, welche die Abstandsflächen nicht bzw. nicht ausreichend beachtet, nicht dagegen in jedem Fall die gesamte Länge einer Seite eines Gebäudes. Wie sich etwa aus der in der Gesetzesbegründung zur LBauO 1998 (LT-Drucks. 13/3040, S. 51) dargestellten Gesetzeshistorie ergibt, ist die Zulässigkeit von zunächst grenzständigen Gebäuden sukzessive erweitert worden. Die privilegierten Gebäude waren nach der LBauO 1986 nur unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig, nach der Bauordnungsnovelle 1995 auch im Abstand von 1 m. Mit der LBauO 1998 sollten diese Gebäude insgesamt als abstandsflächenrechtlich irrelevant eingestuft werden. Demgemäß kann nur in dem abstandsflächenrelevanten Bereich (nicht jedoch darüber hinaus) rechtlich die Möglichkeit bestehen, die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts durch eine Überschreitung dieser Vorgaben zu beeinträchtigen. Käme man zu dem gegenteiligen Ergebnis, so würde sich die Problematik ergeben, dass bei einem nur geringfügigen „Hineinragen“ einer Teillänge eines Gebäudes in die Abstandsfläche eine völlig überproportionale und damit unverhältnismäßige Zurechnung erfolgen würde. Dies widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucks. 13/3040, a.a.O.), dass die Bauherren den Standort ihrer Nebengebäude auf dem Grundstück im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich selbst frei wählen dürfen. Die von den Klägern favorisierte extensive Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO würde dieser Zielsetzung zuwiderlaufen. Zudem spricht auch die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach … „erst außerhalb dieses Bereichs die Gebäude wieder Abstandsflächen auslösen“ (LT-Drucks. 13/3040, S. 51 2. Abs. a.E.) deutlich für diese Auslegung.

35

Sind demnach bei der Ermittlung der Längenmaße nach § 8 Abs. 9 S.1 LBauO Außenwände nur in dem Umfang einzubeziehen, in dem sie die Abstandsflächen nicht einhalten, bedarf noch die Frage einer Klärung, wie die Länge des die Abstandsflächen nicht beachtenden Teils der Doppelgarage zu bestimmen ist. Geht man nämlich davon aus, dass ein 3 m-Abstandsstreifen bei einer senkrechten Messung zur Gebäudewand (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO) zugrunde zu legen ist, kann die Stirnwand der östlichen Grenzgarage nur mit einer Länge von 1,70 m eingerechnet werden. Dies würde -wie oben ausgeführt- dazu führen, dass die Gesamtlänge der Außenwände ohne Abstandfläche den nach § 8 Abs. 9 S.1 LBauO zulässigen Höchstwert von 18 m um 4 cm unterschreiten würde. Diese Teillänge der Stirnseite der östlichen Grenzgarage überschneidet aber, projiziert auf die in einem Winkel von ca. 45° verlaufende Grundstücksgrenze, dort als (Schein-)„Äquivalent“ eine größere Strecke. Allein auf Grundlage der entsprechend dem Kartenmaterial und den Katasterauszügen möglichen Messung ist indessen offensichtlich, dass bei einer Berechnungsmethode, die auf einer Messung der durch Projektion auf die Grenze dort entstehenden Strecke beruht, insgesamt von einer abstandsrelevanten Strecke von mehr als 18 m auszugehen wäre . Die erstgenannte Methode - Messung des Teils der Garagenwand, der keine (ausreichende) Abstandfläche einhält - ist jedoch die nach den Bestimmungen der LBauO allein zutreffende. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

36

Nach dem bisher noch nicht zitierten zweiten Teil des § 8 Abs. 9 S.1 LBauO dürfen Garagen errichtet werden, „…wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Anstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen…eine Länge von 18m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten…“ (Hervorhebung durch das Gericht) . Das hier verwendete Pronomen „sie“ bezieht sich auf die unter den Ziffern 1-3 des § 8 Abs. 9 S.1 LBauO genannten Gebäude, hier die Garage, sodass die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht etwa die Abstandsfläche oder die Grundstücksgrenze, sondern die Länge der Garagenwände zum Gegenstand hat. Die Erwähnung der Grundstücksgrenzen könnte zwar möglicherweise - auf den ersten Blick- dazu verleiten, entlang der Grundstücksgrenze zu messen, die Wortfolgen „…Gegenüber Grundstücksgrenzen…“ , „…an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen...“ und „eine Länge von…an einer Grundstücksgrenze und von… an… allen Grundstücksgrenzen…“ belegen aber, dass die Grundstücksgrenze jeweils nur als Bezugsgröße zur Bezeichnung bestimmte Wände von Garagen etc. erwähnt wird, nicht aber selbst einer Regelung unterworfen wird. Dass § 8 Abs. 9 S.1 LBauO Höchstlängen von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen regelt, folgt schließlich auch aus dem Satz 2 der Vorschrift. Wenn es dort heißt, „… Die …Längen nach Satz 1 gelten nur für Wände und Wandteile, die…“ muss geschlossen werden, dass das Gesetz in Satz 1 die Höchstlänge von Wänden regelt. Wie allgemein im Abstandsrecht üblich, sind nach alledem die in § 8 Abs. 9 S.1 LBauO geregelten Höchstlängen von 12 m bzw. 18 m an den den Grundstücksgrenzen gegenüberliegenden Außenwänden zu messen (vgl. Dohm in: Simon/Busse BayBauO Art. 6, Rn. 562). Eine andere Auslegung ist auch vom Nachbarschutz nicht gefordert, da die störenden Auswirkungen eben von der Größe des Gebäudes maßgeblich geprägt werden und der konkrete Grenzverlauf mitunter von Zufälligkeiten bestimmt und dabei zweitrangig ist.

37

Soll nach diesen Grundsätzen festgestellt werden, ob und mit welchem Betrag die südliche Stirnseite der Doppelgarage in die Addition der Gesamtlänge von Wänden ohne Abstandsflächen eingeht, ist wie folgt zu verfahren: Vor der fraglichen Wand muss entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO) - wie aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich - fiktiv eine Abstandsfläche senkrecht zur Wand mit dem Mindestabstand von 3 m (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO angelegt werden. Durch eine Gegenüberstellung der fiktiven Abstandsfläche und der Grundstücksgrenze lässt sich derjenige Teil der Hauswand bestimmen, der die gesetzliche Abstandsfläche nicht einhält (vgl. in der nachfolgenden Skizze den Bereich zwischen den beiden Pfeilen).

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38

Hiernach ist die Stirnseite der Doppelgarage nur mit einer Länge von 1,70 m in die Berechnung des 18 m-Maßes nach § 8 Abs. 9 LBauO einzustellen, da nur auf dieser Länge der grundsätzlich erforderliche Abstand nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 LBauO von 3 m zur abknickenden Grundstücksgrenze unterschritten wird. Bei Addition aller Gebäudeteile auf dem Grundstück der Beigeladenen, die einen Abstand von 3 m unterschreiten, wird das höchst zulässige Längenmaß von 18 m mit 17,96 m (= 7,64 m + 7,32 m + 1,30 m + 1,70 m) auf der Basis der Feststellungen des Beklagten nicht überschritten.

39

Ist dementsprechend eine Länge von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschritten, so kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Senat an der bisherigen Rechtsprechung zum umfassenden Nachbarschutz dieser Vorschrift (Urteil vom 02.08.2007, 1 A 10230/07, ESOVGRP) im Hinblick auf die von dem Vertreter des Öffentlichen Interesses geäußerte beachtliche Begründung künftig festhält. Für den Senat spricht indessen nach wie vor Überwiegendes dafür, an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten und die Frage einer etwaigen künftigen Einschränkung des über den unmittelbaren Grenzbereich hinausgehenden umfassenden Drittschutzes dem Gesetzgeber zu überlassen. Denn die ständige Rechtsprechung des 8. Senats sowie auch die Hinweise des erkennenden Senats bereits seit in seinem Beschluss vom 25.04.1990 (1 B 10258/90.OVG) haben deutlich gemacht, dass die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung einen umfassenden Drittschutz des § 8 Abs. 9 LBauO annimmt, was letztlich in der Entscheidung 1 A 10230/07.OVG seitens des Senats manifestiert wurde.

40

In Kenntnis dieser Rechtsprechung der beiden Bausenate hätte der Gesetzgeber demnach genügend Anlass gehabt, diese nachbarfreundliche Auslegung durch eine entsprechende Ergänzung des § 8 Abs. 9 LBauO für künftige Verfahren zu ändern, in dem etwa der Drittschutz ausdrücklich auf die 12 m-Länge beschränkt worden wäre. Da dies nicht geschehen ist, spricht indessen vieles dafür, dass sich die im Verfahren 1 A 10230/07.OVG näher begründete Auslegung nach wie vor mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang befindet. Denn nur wenn die Nachbarn in ihrer Gesamtheit Schutzobjekt sind und es darüber hinaus auch einem Nachbarn möglich ist, dieses Recht geltend zu machen, entfaltet die Norm ihre volle Wirksamkeit, die bei einer rein objektiven Geltung nicht zu erreichen wäre.

41

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und des Vertreters des Öffentlichen Interesses, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren vom Beklagten eine weitere bauaufsichtliche Verfügung, mit der die Beigeladenen zur (vollständigen) Beseitigung eines grenzständig errichteten Abstellraums verpflichtet werden.

2

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „In den O... .“ in ... W... (Gemarkung W..., Flur ., Flurstück-Nr. …). Hieran grenzt in westlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen (In den O... ., Flurstück-Nr. …). Dabei verläuft die gemeinsame Grundstücksgrenze von Norden nach Süden nicht in einer Linie, sondern nimmt im südlichen Bereich aus Sicht des Grundstücks der Kläger einen südwestlichen Verlauf. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich ebenfalls ein Wohnhaus, an welches bis zur westlichen Grundstücksgrenze eine Garage und bis zur östlichen Grundstücksgrenze eine Doppelgarage angebaut ist. Dabei beträgt die Länge der westlichen Garage einschließlich der Dachüberstände 7,64 m, die der östlichen Doppelgarage 7,32 m. Beide Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „L... F…..“ vom 08.04.2005, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

3

Zur Veranschaulichung der örtlichen Verhältnisse mag der nachfolgende Katasterausschnitt dienen:

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4

Im Rahmen einer Ortsbesichtigung im Jahr 2007 stellte der Beklagte fest, dass die Beigeladenen nördlich der Doppelgarage einen etwa 2 m x 4 m großen Abstellraum in Holzbauweise errichtet hatten, der bis zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger reichte. Nachdem der Beklagte die Beigeladenen darüber informiert hatte, dass auf Grund des Abstellraumes die höchstzulässige Gesamtlänge der Grenzbebauung nach § 8 Abs. 9 LBauO von 18 m überschritten sei, bauten die Beigeladenen den Abstellraum schließlich auf 1,30 m zurück. Dabei blieb die grenzständige Außenwand des Abstellraums zunächst vollständig vorhanden. Nach Aufforderung des Beklagten reduzierten die Beigeladenen die Höhe der verbliebenen Holzwand.

5

Den mit Schreiben vom 19. und 26.06.2008 gestellten Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den gesamten Holzschuppen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.07.2008 ab. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 25.07.2008 Widerspruch, mit dem sie geltend machten, der vom Beigeladenen vorgenommene Rückbau sei nicht ausreichend. Auf Grund des Zuschnitts des Nachbargrundstücks überschritten die maßgeblichen Längsmaße der grenzständig errichteten Gebäude die gesetzlich erlaubten Ausmaße. In die Berechnung sei nämlich die Länge der Stirnseite der Doppelgarage mit 3 m einzubeziehen. Der grenzständig errichtete Holzschuppen müsse daher vollständig entfernt werden.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück. Die höchstzulässige Länge aller abstandsflächenrechtlich privilegierten Gebäude an allen Grundstücksgrenzen von 18 m im Sinne des § 8 Abs. 9 LBauO werde eingehalten. Die Länge der Stirnseite der Doppelgarage sei entgegen der Ansicht der Kläger bei der abstandflächenrechtlichen Berechnung nach § 8 Abs. 9 LBauO nur mit 1,70 m zu berücksichtigten. Nur auf dieser Länge unterschreite die Doppelgarage eine Abstandsfläche von 3 m zur gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Kläger. Dies ergebe sich daraus, dass entgegen der Auffassung der Kläger die Abstandsflächen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1, 2. HS LBauO senkrecht zur Wand und nicht zur Grundstücksgrenze zu messen seien.

7

Am 22.07.2009 haben die Kläger Klage erhoben, auf die das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins den Beklagten mit Urteil vom 01.12.2009 verpflichtet hat, unter Abänderung der angegriffenen Bescheide gegenüber den Beigeladenen eine Verfügung des Inhalts zu erlassen, dass die nach Rückbau grenzständig zum Grundstück der Kläger verbliebene Holzwand in der Höhe um 9 cm zu reduzieren ist und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.

8

Der Senat hat auf Antrag der Kläger die Berufung mit Beschluss vom 12.04.2010 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen.

9

Die Kläger tragen zur Begründung ihrer Berufung vor:

10

Streitentscheidend sei zunächst die Rechtsfrage, ob das Abstandsflächenrecht dem Nachbarn einen grundsätzlichen Anspruch auf Freihaltung eines 3 m breiten Streifens entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zugestehe. Diesbezüglich bleibe es bei der im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung. Der Wille des Gesetzgebers, dass dem Nachbarn vom Grundsatz her ein Anspruch auf Einhaltung der 3 m-Grenze zustehe, ergebe sich nicht nur aus § 8 Abs. 6 Satz 3 LBauO, sondern sei ebenfalls in der Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO verankert. Das Abstandsflächenrecht vermittle den Nachbarn grundsätzlich einen Anspruch auf Freihaltung eines 3 m breiten Streifens, gemessen von der Grundstücksgrenze. Die Regelberechnung, wie von der Landesbauordnung vorgegeben, gehe demgegenüber von größeren Höhen aus, bei denen eine konkrete Abstandsflächenberechnung von der Wand des Gebäudes möglich und notwendig sei. Dies sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht veranlasst.

11

Hiernach sei die Stirnseite der Garage nicht lediglich mit einer Länge von 1,70 m zu berücksichtigen, sondern vielmehr mit einer Länge von 3 m. Die Garage liege in vollem Umfang innerhalb des abstandsflächenrelevanten 3 m-Korridors. Im Ergebnis werde daher bei Addition aller Gebäudeteile auf dem Grundstück der Beigeladenen, die einen Abstand von 3 m unterschreiten, das höchstzulässige Längenmaß von 18 m mit 19,26 m (7,64 + 7,32 + 1,30 + 3,00) um 1,26 m überschritten. Folglich stehe dem Kläger gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erlass einer entsprechenden bauordnungsrechtlichen Verfügung im Hinblick auf die Grenzbebauung der Beigeladenen zu.

12

Die Überschreitung der sogenannten 18 m-Regelung in § 8 Abs. 9 Satz 1 b LBauO löse auch dann Abwehransprüche des Nachbarn aus, wenn die 12 m-Längenbeschränkung an seiner Grundstücksgrenze eingehalten ist. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe die drittschützende Wirkung dieser Vorschrift in ständiger Rechtsprechung bejaht (Urteil vom 02.08.2007, 1 A 10230/07; Beschluss vom 26.07.2004, NVwZ-RR 2005, 19).

13

Die von dem Vertreter des öffentlichen Interesses geäußerte Auffassung, dass eine alleinige Verletzung der 18 m-Regel die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange der Nachbarn nicht konkret beeinträchtige, könne nicht überzeugen. Im Baunachbarrecht sei zwischen generell und partiell drittschützenden Normen zu differenzieren. Während die partiell drittschützenden Normen nur bei einer tatsächlich spürbaren Betroffenheit des Nachbarn und damit nur in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot Drittschutz vermitteln, gewährten die generell drittschützenden Normen stets Nachbarschutz. Auch das Abstandsflächenrecht sei vom Gesetzgeber als Austauschregelung ausgestaltet worden. Die Abstandsflächenvorschriften begrenzten die Anordnungen der Gebäude auf dem Grundstück im Hinblick auf Grundstücksgrenzen. Sie beträfen im besonderen Maße schutzwürdige Belange nach einer ausreichenden Sicherung des sozialen Wohnfriedens, nach einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, sowie nach ausreichendem Brandschutz. Das Abstandsflächenrecht regele damit nachbarliche Interessenkonflikte und bringe sie in abstrakt genereller Weise zum Ausgleich. Auch zeige gerade der Umstand, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht mehr von Nachbargrenzen, sondern von Grundstücksgrenzen die Rede sei, dass es auf die Nutzung des angrenzenden Grundstücks nicht ankomme. Die maßgeblichen Vorschriften dienten damit in ihrer Gesamtheit dem Nachbarschutz.

14

Die Kläger beantragen,

15

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1.12.2009 wird der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 16.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 verpflichtet, die Beigeladenen im Wege des Erlasses einer bauaufsichtsrechtlichen Anordnung zu verpflichten, den im Anschluss an die rückwärtige Außenwand der in der östlichen Abstandsfläche des Wohnhauses stehenden Garage befindlichen Abstellraum vollständig zu beseitigen,

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hilfsweise,

17

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1.12.2009 den Beklagten zu verpflichten, die Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

18

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verweist zunächst auf die Darstellung des Vertreters des Öffentlichen Interesses vom 31.08.2010. Der Fall könnte Gelegenheit sein, die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Frage, ob die Überschreitung der 18 m-Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3b LBauO auch dann Abwehransprüche des Nachbarn auslöse, wenn die 12 m-Regelung an dessen Grundstücksgrenze eingehalten ist, zu modifizieren. Vor dem Urteil des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2.08.2007 (1 A 10230/07) sei es zudem geübte Verwaltungspraxis des Beklagten gewesen, in solchen Fällen unter den Voraussetzungen des § 69 LBauO eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zuzulassen. Eine entsprechende Verwaltungspraxis der Stadt Worms sei durch Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 23.01.2007 (3 K 200/06.MZ) sogar ausdrücklich bestätigt worden. Der Beklagte sei vor diesem Hintergrund nach wie vor der Auffassung, dass eine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange nur dann anzunehmen sei, wenn Garagen und sonstige Nebengebäude an der Grundstücksgrenze zu den betroffenen Nachbarn hin eine Länge von 12 m überschreiten.

21

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

22

Der Vertreter des Öffentlichen Interesses ist dem Verfahren beigetreten und hat mit Schriftsatz vom 31.08.2010 wie folgt vorgetragen:

23

Vorrangig sei zunächst die Frage zu beantworten, ob im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des 1. und des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz eine Überschreitung der in Bezug auf alle Grundstücksgrenzen geltenden 18 m-Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1b LBauO auch dann Abwehransprüche des Nachbarn auslöse, wenn die 12 m Beschränkung an seiner Grundstücksgrenze eingehalten ist und ob er sich in diesem Fall auf die weitere Bebauung an anderen als seinen Grundstückgrenzen berufen könne.

24

Die unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (LT-Drucks. 10/1344, S. 77) geäußerte Auffassung des Senats (Urteil vom 2.08.2007, 1 A 10239/07), wonach Nachbarn in ihrer Gesamtheit Schutzobjekte der Vorschrift seien, sei kritisch zu hinterfragen. Die Vorschrift sei insbesondere an ihrem Schutzzweck, dem Nachbarn Belichtung, Belüftung und Brandschutz zu gewährleisten, zu orientieren. Die Auffassung einer nachbarschützenden Wirkung der 18 m-Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1b LBauO führe teilweise zu Wertungswidersprüchen in der praktischen Anwendung, so dass angeregt werde, die bisherigen Rechtsprechung zu modifizieren.

25

Eine Norm des öffentlichen Rechts habe danach nur dann drittschützenden Charakter, wenn sie nicht durch öffentliche Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt sei, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (BVerwG, Urteil vom 17.06.1993, 3 C 3/89). Dem zu § 8 Abs. 9 LBauO hierzu gewählten Ansatzpunkt des Senats könne entgegengehalten werden, dass diese Vorschrift nach der Begründung zur Neufassung der LBauO 1998 (LT-Drucks. 13/3040, S. 51) keine Ausnahmevorschrift zum allgemeinen Abstandsflächenerfordernis, sondern eine Zulässigkeitsvorschrift sei. Der Gesetzgeber habe in der Festlegung einer zulässigen Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze die Interessenlage im zweiseitigen Nachbarverhältnis abschließend geregelt. Zum einen werde dem Nachbarn auferlegt, die durch eine bis zu 12 m lange Grenzbebauung verursachten Beeinträchtigungen hinzunehmen. Gleichzeitig werde in entsprechendem Umfang die Baufreiheit beider Nachbarn erweitert. Wenn aber die Zulässigkeit der Grenzbebauung über 12 m als zulässige Inhaltsbeschränkung des Eigentums und mithin als zumutbar für den Nachbarn angesehen werde, seien in jedem Fall auch durch eine kürzere Grenzbebauung die nachbarlichen Interessen gewahrt.

26

Folge man dieser Rechtsauffassung nicht, käme es auf die eingangs aufgeworfene Frage an, ob in die Längenbeschränkung des § 8 Abs. 9 Satz 1b LBauO auch Gebäudeteile einzubeziehen seien, welche zwar die Abstandsfläche einhielten, deren andere Teile jedoch weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt seien. Hierzu werde die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz geteilt, wonach nur Wandteile einzurechnen seien, die keine eigene Abstandsfläche haben. Dies ergebe sich auch aus der in der Gesetzesbegründung zur LBauO 1998 (LT-Drucks. 13/3040, S. 51) dargestellten Gesetzeshistorie.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten und zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten (2 Hefte) und einen Ordner Satzungsunterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die von dem Senat zugelassene Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid zu Recht nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise aufgehoben, da eine Verletzung drittschützender Rechte darüber hinaus nicht festzustellen ist.

29

Die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten beruhen insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Auslegung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO. Hiernach dürfen bestimmte Gebäude gegenüber Grundstücksgrenzen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen errichtet werden, wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen eine mittlere Wandhöhe von 3,20 m über der Geländeoberfläche sowie eine Länge von 12 m an einer Grundstücksgrenze und von insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten.

30

Der Senat geht dabei auf der Grundlage der baufachlichen Feststellungen des Beklagten und der Ausführungen des Verwaltungsgerichts für die Nebengebäude des Anwesens der Beigeladenen davon aus, dass die auf der östlichen seitlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger hin bestehende Garage eine Gesamtlänge von 6,98 m zuzüglich eines Dachüberstandes von 0,34 m hat und der Abstellraum mit einer verbliebenen Länge von 1,3 m einzurechnen ist, woraus sich auf der Ostseite eine Gesamtlänge von 8,62 m ergibt. Auf der westlichen Abstandsfläche des Wohnhauses steht eine Garage, die unstreitig seitens des Beklagten einschließlich der Überstände mit 7,64 m bemessen worden ist.

31

Die zwischen den Beteiligten streitige – und von dem Senat bisher noch nicht ausdrücklich entschiedene – Frage, ob bei der Abstandsflächenberechnung auch die Gebäudeteile einzubeziehen sind, die sich in einem Abstand von mindestens 3 m von der Grundstückgrenze aus befinden, so dass damit vorliegend nicht nur die Stirnseite der östlichen Garage mit einem Anteil von 1,70 m (17,96 m = 8,62 + 7,64 + 1,70 m) einzurechnen wäre, ist im Sinne des Beklagten und des Verwaltungsgerichts zu beantworten.

32

Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts darauf verwiesen dass es sich bei der Regelung nach § 8 Abs. 9 LBauO um eine Ausnahmevorschrift zu § 8 Abs. 1 Satz 1 LBauO handele, wobei die in der erstgenannten Vorschrift aufgeführten baulichen Anlagen unter den dort genannten Voraussetzungen abstandsflächenrechtlich privilegiert werden. Vor diesem Hintergrund habe die Regelung erkennbar den Sinn, das Ausmaß der Privilegierung festzulegen und damit Höchstmaße für solche Wandteile festzuschreiben, die die grundsätzlich geforderten Abstandsflächen unterschreiten. An einer Längenbegrenzung solcher Wandteile, die nicht im abstandsflächenrechtlich relevanten Bereich liegen, habe der Nachbar hingegen kein schutzwürdiges Interesse. Denn insoweit werde er in seinen durch die Abstandsflächenvorschriften rechtlich geschützten Interessen, wie etwa an einer ausreichenden Belichtung und Belüftung nicht betroffen.

33

Diesen Überlegungen des Verwaltungsgerichts schließt sich der Senat an. Bei der Auslegung des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Bauherrn mit der Wortfolge „…dürfen ohne Abstandsflächen oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsflächen …errichtet werden, wenn…“ bei Vorliegen der Voraussetzungen ausnahmsweise etwas erlaubt wird, was nach ihm nach § 8 Abs. 1 S. 1 LBauO an sich untersagt ist, nämlich ein Bauen ohne Einhaltung einer (ausreichenden) Abstandsfläche. Aus dem zitierten Wortlaut der Vorschrift und dem dargestellten systematischen Zusammenhang mit dem Abs. 1 folgt zunächst, dass § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO sich mit Fällen befasst in denen die Abstandsflächen nicht eingehalten werden; die Norm trifft dagegen keinerlei Regelungen zur Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die die Abstandsflächen beachten. Soweit daher die Doppelgarage der Beigeladenen die die nach § 8 Abs. 1 S. 1 LBauO gebotenen Abstandsfläche beachtet, bedarf es keiner Ausnahme, § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO geht insoweit ins Leere. Dass eine Gebäudewand nicht stets als Ganzes betrachtet werden muss, sondern der Blick auch auf Wandteile fallen kann folgt im Übrigen ohne weiteres schon aus § 8 Abs. 9 S. 2 LBauO.

34

Darüber hinaus ergeben sich auch aufgrund einer teleologischen und einer historischen Auslegung Anhaltspunkte dafür, dass im Rahmen des § 8 Abs. 9 S. 1 LBauO nur die Länge eines Gebäudes oder Gebäudeteiles von Bedeutung ist, welche die Abstandsflächen nicht bzw. nicht ausreichend beachtet, nicht dagegen in jedem Fall die gesamte Länge einer Seite eines Gebäudes. Wie sich etwa aus der in der Gesetzesbegründung zur LBauO 1998 (LT-Drucks. 13/3040, S. 51) dargestellten Gesetzeshistorie ergibt, ist die Zulässigkeit von zunächst grenzständigen Gebäuden sukzessive erweitert worden. Die privilegierten Gebäude waren nach der LBauO 1986 nur unmittelbar an der Grundstücksgrenze zulässig, nach der Bauordnungsnovelle 1995 auch im Abstand von 1 m. Mit der LBauO 1998 sollten diese Gebäude insgesamt als abstandsflächenrechtlich irrelevant eingestuft werden. Demgemäß kann nur in dem abstandsflächenrelevanten Bereich (nicht jedoch darüber hinaus) rechtlich die Möglichkeit bestehen, die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts durch eine Überschreitung dieser Vorgaben zu beeinträchtigen. Käme man zu dem gegenteiligen Ergebnis, so würde sich die Problematik ergeben, dass bei einem nur geringfügigen „Hineinragen“ einer Teillänge eines Gebäudes in die Abstandsfläche eine völlig überproportionale und damit unverhältnismäßige Zurechnung erfolgen würde. Dies widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers (vgl. LT-Drucks. 13/3040, a.a.O.), dass die Bauherren den Standort ihrer Nebengebäude auf dem Grundstück im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich selbst frei wählen dürfen. Die von den Klägern favorisierte extensive Auslegung des § 8 Abs. 9 LBauO würde dieser Zielsetzung zuwiderlaufen. Zudem spricht auch die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach … „erst außerhalb dieses Bereichs die Gebäude wieder Abstandsflächen auslösen“ (LT-Drucks. 13/3040, S. 51 2. Abs. a.E.) deutlich für diese Auslegung.

35

Sind demnach bei der Ermittlung der Längenmaße nach § 8 Abs. 9 S.1 LBauO Außenwände nur in dem Umfang einzubeziehen, in dem sie die Abstandsflächen nicht einhalten, bedarf noch die Frage einer Klärung, wie die Länge des die Abstandsflächen nicht beachtenden Teils der Doppelgarage zu bestimmen ist. Geht man nämlich davon aus, dass ein 3 m-Abstandsstreifen bei einer senkrechten Messung zur Gebäudewand (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO) zugrunde zu legen ist, kann die Stirnwand der östlichen Grenzgarage nur mit einer Länge von 1,70 m eingerechnet werden. Dies würde -wie oben ausgeführt- dazu führen, dass die Gesamtlänge der Außenwände ohne Abstandfläche den nach § 8 Abs. 9 S.1 LBauO zulässigen Höchstwert von 18 m um 4 cm unterschreiten würde. Diese Teillänge der Stirnseite der östlichen Grenzgarage überschneidet aber, projiziert auf die in einem Winkel von ca. 45° verlaufende Grundstücksgrenze, dort als (Schein-)„Äquivalent“ eine größere Strecke. Allein auf Grundlage der entsprechend dem Kartenmaterial und den Katasterauszügen möglichen Messung ist indessen offensichtlich, dass bei einer Berechnungsmethode, die auf einer Messung der durch Projektion auf die Grenze dort entstehenden Strecke beruht, insgesamt von einer abstandsrelevanten Strecke von mehr als 18 m auszugehen wäre . Die erstgenannte Methode - Messung des Teils der Garagenwand, der keine (ausreichende) Abstandfläche einhält - ist jedoch die nach den Bestimmungen der LBauO allein zutreffende. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

36

Nach dem bisher noch nicht zitierten zweiten Teil des § 8 Abs. 9 S.1 LBauO dürfen Garagen errichtet werden, „…wenn sie an den Grundstücksgrenzen oder in einem Anstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen…eine Länge von 18m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten…“ (Hervorhebung durch das Gericht) . Das hier verwendete Pronomen „sie“ bezieht sich auf die unter den Ziffern 1-3 des § 8 Abs. 9 S.1 LBauO genannten Gebäude, hier die Garage, sodass die Vorschrift schon nach ihrem Wortlaut nicht etwa die Abstandsfläche oder die Grundstücksgrenze, sondern die Länge der Garagenwände zum Gegenstand hat. Die Erwähnung der Grundstücksgrenzen könnte zwar möglicherweise - auf den ersten Blick- dazu verleiten, entlang der Grundstücksgrenze zu messen, die Wortfolgen „…Gegenüber Grundstücksgrenzen…“ , „…an den Grundstücksgrenzen oder in einem Abstand von bis zu 3 m von den Grundstücksgrenzen...“ und „eine Länge von…an einer Grundstücksgrenze und von… an… allen Grundstücksgrenzen…“ belegen aber, dass die Grundstücksgrenze jeweils nur als Bezugsgröße zur Bezeichnung bestimmte Wände von Garagen etc. erwähnt wird, nicht aber selbst einer Regelung unterworfen wird. Dass § 8 Abs. 9 S.1 LBauO Höchstlängen von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen regelt, folgt schließlich auch aus dem Satz 2 der Vorschrift. Wenn es dort heißt, „… Die …Längen nach Satz 1 gelten nur für Wände und Wandteile, die…“ muss geschlossen werden, dass das Gesetz in Satz 1 die Höchstlänge von Wänden regelt. Wie allgemein im Abstandsrecht üblich, sind nach alledem die in § 8 Abs. 9 S.1 LBauO geregelten Höchstlängen von 12 m bzw. 18 m an den den Grundstücksgrenzen gegenüberliegenden Außenwänden zu messen (vgl. Dohm in: Simon/Busse BayBauO Art. 6, Rn. 562). Eine andere Auslegung ist auch vom Nachbarschutz nicht gefordert, da die störenden Auswirkungen eben von der Größe des Gebäudes maßgeblich geprägt werden und der konkrete Grenzverlauf mitunter von Zufälligkeiten bestimmt und dabei zweitrangig ist.

37

Soll nach diesen Grundsätzen festgestellt werden, ob und mit welchem Betrag die südliche Stirnseite der Doppelgarage in die Addition der Gesamtlänge von Wänden ohne Abstandsflächen eingeht, ist wie folgt zu verfahren: Vor der fraglichen Wand muss entsprechend der Bestimmung des § 8 Abs. 6 Satz 2 LBauO) - wie aus der nachfolgenden Skizze ersichtlich - fiktiv eine Abstandsfläche senkrecht zur Wand mit dem Mindestabstand von 3 m (§ 8 Abs. 4 Satz 1 LBauO angelegt werden. Durch eine Gegenüberstellung der fiktiven Abstandsfläche und der Grundstücksgrenze lässt sich derjenige Teil der Hauswand bestimmen, der die gesetzliche Abstandsfläche nicht einhält (vgl. in der nachfolgenden Skizze den Bereich zwischen den beiden Pfeilen).

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38

Hiernach ist die Stirnseite der Doppelgarage nur mit einer Länge von 1,70 m in die Berechnung des 18 m-Maßes nach § 8 Abs. 9 LBauO einzustellen, da nur auf dieser Länge der grundsätzlich erforderliche Abstand nach § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 LBauO von 3 m zur abknickenden Grundstücksgrenze unterschritten wird. Bei Addition aller Gebäudeteile auf dem Grundstück der Beigeladenen, die einen Abstand von 3 m unterschreiten, wird das höchst zulässige Längenmaß von 18 m mit 17,96 m (= 7,64 m + 7,32 m + 1,30 m + 1,70 m) auf der Basis der Feststellungen des Beklagten nicht überschritten.

39

Ist dementsprechend eine Länge von 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschritten, so kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Senat an der bisherigen Rechtsprechung zum umfassenden Nachbarschutz dieser Vorschrift (Urteil vom 02.08.2007, 1 A 10230/07, ESOVGRP) im Hinblick auf die von dem Vertreter des Öffentlichen Interesses geäußerte beachtliche Begründung künftig festhält. Für den Senat spricht indessen nach wie vor Überwiegendes dafür, an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten und die Frage einer etwaigen künftigen Einschränkung des über den unmittelbaren Grenzbereich hinausgehenden umfassenden Drittschutzes dem Gesetzgeber zu überlassen. Denn die ständige Rechtsprechung des 8. Senats sowie auch die Hinweise des erkennenden Senats bereits seit in seinem Beschluss vom 25.04.1990 (1 B 10258/90.OVG) haben deutlich gemacht, dass die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung einen umfassenden Drittschutz des § 8 Abs. 9 LBauO annimmt, was letztlich in der Entscheidung 1 A 10230/07.OVG seitens des Senats manifestiert wurde.

40

In Kenntnis dieser Rechtsprechung der beiden Bausenate hätte der Gesetzgeber demnach genügend Anlass gehabt, diese nachbarfreundliche Auslegung durch eine entsprechende Ergänzung des § 8 Abs. 9 LBauO für künftige Verfahren zu ändern, in dem etwa der Drittschutz ausdrücklich auf die 12 m-Länge beschränkt worden wäre. Da dies nicht geschehen ist, spricht indessen vieles dafür, dass sich die im Verfahren 1 A 10230/07.OVG näher begründete Auslegung nach wie vor mit der Intention des Gesetzgebers in Einklang befindet. Denn nur wenn die Nachbarn in ihrer Gesamtheit Schutzobjekt sind und es darüber hinaus auch einem Nachbarn möglich ist, dieses Recht geltend zu machen, entfaltet die Norm ihre volle Wirksamkeit, die bei einer rein objektiven Geltung nicht zu erreichen wäre.

41

Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und §§ 162 Abs. 3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.