Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 17. Juni 2014 - 2 M 46/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2014:0617.2M46.14.0A
17.06.2014

Gründe

1

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die sofortige Vollziehung der gegen den Beigeladenen gerichteten Verfügung vom 24.09.2013 zur Beseitigung des von ihm errichteten Wintergartens anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, beschränkt ist, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

2

Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Nach § 80a Abs. 3 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen, § 80 Abs. 5 bis 8 VwGO gilt dann entsprechend. Vor dem Hintergrund des § 80 Abs. 1 Abs. 1 VwGO ist die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nur dann gerechtfertigt, wenn das Interesse des Antragstellers das Interesse des durch den angefochtenen Verwaltungsakt belasteten Adressaten überwiegt. Das ist nur anzunehmen, wenn (1.) der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist, wenn (2.) der durch ihn begünstigte Dritte voraussichtlich einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass – hier also auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten – hat und wenn er (3.) ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung geltend machen kann (vgl. SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013 – 2 B 299/12 –, juris, RdNr. 14; vgl. auch VGH BW, Beschl. v. 19.04.2002 – 3 S 590/02 –, NVwZ-RR 2003, 27, RdNr. 7 in juris, m.w.N.). Von einem überwiegenden Nachbarinteresse am Sofortvollzug bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen kann in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn es sich um eine Beseitigungsanordnung handelt, deren Befolgung einen irreparablen Verlust der Bausubstanz zur Folge hat (SaarlOVG, Beschl. v. 09.01.2013, a.a.O., RdNr. 15). Die Voraussetzungen für eine Anordnung des Sofortvollzuges liegen danach nicht vor.

3

1. Zwar dürfte die Beseitigungsanordnung der Antragsgegnerin vom 24.09.2013 rechtlich nicht zu beanstanden sein. Der Wintergarten ist formell rechtswidrig, nachdem das Landesverwaltungsamt die dem Beigeladenen nachträglich erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2011 aufgehoben hat und die dagegen erhobene Klage (2 A 161/11 HAL) sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung (2 L 31/12) erfolglos geblieben sind. Nach den vorliegenden rechtskräftigen Entscheidungen ist die bauliche Anlage auch materiell baurechtswidrig; denn sie verstößt gegen die auch dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn dienenden Vorschriften über Abstandsflächen.

4

2. Es spricht ferner Vieles dafür, dass die Antragsteller einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Wintergarten des Beigeladenen haben. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschl. v. 01.08.2013 – 2 L 95/12 –, juris) führt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung zwar noch nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach dieser Vorschrift steht es vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen einschreitet oder nicht. Auch verdichtet allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht aber regelmäßig bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsfläche zum Grundstück der Antragsteller durch den Wintergarten des Beigeladenen dürfte keinen nur geringfügigen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften darstellen.

5

3. Der Sofortvollzug der Beseitigungsverfügung ist aber nicht wegen eines besonderen Interesses der Antragsteller geboten.

6

Insbesondere führt der Umstand, dass der Wintergarten bereits seit 20 Jahren vorhanden ist, zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung der Antragsteller, die eine sofortige Beseitigung der Anlage gebieten würde.

7

Der Wintergarten führt auch nicht im Hinblick auf die Belange des präventiven Brandschutzes zu Gefahren für die Antragsteller, die ein sofortiges Einschreiten gebieten. Zwar sind nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA Brandwände erforderlich als Gebäudeabschlusswand, ausgenommen von Gebäuden ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m3 Brutto-Rauminhalt, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist. Diese Anforderung erfüllt der streitige Wintergarten nicht. Auch hat der Nachbar im Hinblick auf die erhebliche Gefährdung, die bei Übertritt eines Brandes auf sein Grundstück für Leib und Leben, aber auch für hohe Sachwerte wie den Bestand seines Gebäudes besteht, regelmäßig einen Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über äußere Brandwände, jedenfalls soweit sie den Bezug zum Nachbargrundstück betreffen, eingehalten werden, so dass bei einem festgestellten Verstoß gegen diese Bestimmungen die Ordnungsbehörde zu einem Einschreiten verpflichtet ist (vgl. OVG BBg, Urt. v. 06.12.2011 – OVG 10 B 6.11 –, BRS 79 Nr. 205, RdNr. 36 in juris). Auch ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung anzuordnen, wenn sie der Brandsicherheit einer baulichen Anlage dient (OVG NW, Beschl. v. 21.02.2008 – 7 B 107/08 –, juris, RdNr. 29; OVG Berlin, Beschl. v. 22.05.2002 – 2 S 10.02 –, BRS 65 Nr. 137, RdNr. 5 in juris). Beinhaltet aber die bauordnungsrechtliche Verfügung nicht lediglich Brandschutzauflagen, sondern wird die vollständige Beseitigung der Anlage auferlegt, müssen besondere Gefahren vorliegen, die eine sofortige Beseitigung als unumgänglich erscheinen lassen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes muss grundsätzlich nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht; etwas anderes kann bei verhältnismäßig geringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung gelten, namentlich dann, wenn eine bauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen Aufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.03.2013 – 2 B 30.13 – juris, RdNr. 7). Letzteres ist bei der hier in Rede stehenden Beseitigung eines Wintergartens nicht der Fall (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.06.2007 – 7 B 573/07 –, juris, RdNr. 19). Die Verhältnismäßigkeit der sofortigen Vollziehung von Beseitigungsverfügungen setzt voraus, dass die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr ein sofortiges Einschreiten erfordert, was auch die Prüfung einschließt, ob der Gefahrenlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens durch anderweitige ergänzende Maßnahmen der Gefahrenabwehr begegnet werden kann (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.03.2013, a.a.O., RdNr. 16). Das Fehlen einer Brandschutzwand an einem Wintergarten begründet keine solche Gefahr, die eine sofortige Beseitigung des Wintergartens verlangen würde. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.11.2010 (2 M 142/10) ausgeführt hat, bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, während der Dauer des Hauptsacheverfahrens geeignete vorläufige Maßnahmen zur Verbesserung des Brandschutzes zu treffen, etwa die Nutzung des Wintergartens zu untersagen.

8

Eine andere Beurteilung gebietet auch nicht die Aussage des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 26.03.2014, er wolle den Wintergarten bis zum 31.10.2014 in einen verfahrensfreien Baukörper (Terrassenüberdachung mit reduzierter Grundfläche und Anlage zur Gewinnung regenerativer Energien) umgestalten. Einen solchen Umbau, dessen baurechtliche Zulässigkeit die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht beurteilt hat, hat der Beigeladene offenbar nur unter dem Druck der Beseitigungsverfügung vorgeschlagen, um nicht die gesamte Anlage beseitigen zu müssen.

9

Soweit die Antragsteller rügen, der Wintergarten habe für die Umgebung eine negative Vorbildwirkung und der Beigeladene könne als „notorischer Schwarzbauer“ bezeichnet werden, machen sie das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Beseitigungsanordnung geltend, auf das sie sich nicht berufen können.

10

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab (vgl. Beschl. v. 07.10.1996 – A 2 S 397/96; auch BVerwG, Urt. v. 23.05.1962 – V C 62.61 –, BVerwGE 14, 171). Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. v. 07.10.1996, a. a. O.).

11

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Da die Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache begehren, ist eine Reduzierung des Streitwerts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht angezeigt.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2013 - 2 L 95/12

bei uns veröffentlicht am 01.08.2013

Gründe 1 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassung

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

3

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für eine Anordnung zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung des von den Beigeladenen errichteten Wohnhauses vor, weil das Gebäude den nach § 6 Abs. 5 BauO LDA erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück des Klägers nicht einhalte. Auch wenn das Gebäude, das in einem Abstand von nur etwa 1 m zur gemeinsamen Grenze errichtet sei, die Rechte des Klägers erheblich verletze und es in der Vergangenheit keine plausiblen Gründe dafür gegeben haben möge, von einer Beseitigungsanordnung abzusehen, ergebe sich derzeit aber keine Pflicht des Beklagten zum Einschreiten. Seine Erwägung, im Hinblick auf den vorliegenden Bauantrag der Beigeladenen und den Stand der Bauleitplanung der Stadt C. von einem Einschreiten derzeit abzusehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem im ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplan zeichne sich ab, dass eine Genehmigung für das Wohnhaus in absehbarer Zeit erteilt werden könne. Zwar verletze das jetzt bestehende Gebäude auch dann noch zu Lasten des Klägers die Vorschriften über Abstandsflächen; der Bauantrag der Beigeladenen sehe jedoch im Bereich der Grenze zum Grundstück des Klägers einen Rückbau vor, bei dessen Realisierung die Abstandsflächen eingehalten würden. Dem Kläger sei es zuzumuten, den Eingriff durch das illegal errichtete Gebäude für einen Übergangszeitraum hinzunehmen. Der Beklagte habe bei seinen Ermessenserwägungen auch berücksichtigen dürfen, dass die Anordnung zur Beseitigung nur eines Gebäudeteils in diesem Grenzbereich nicht zulässig sein dürfte, weil dem Verpflichteten eine bestimmte Form des Gebäudes nicht aufgedrängt werden könne und mit einer bloßen Beseitigung des in den Grenzabstand hineinragenden Gebäudeteils ein nicht existenzfähiger Torso entstehen würde. Zudem wäre eine ggf. in Betracht kommende Beseitigung der Außenwand und Umgestaltung der Innenwand zur Außenwand mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Der Beklagte dürfe auch davon ausgehen, dass die Beigeladenen das beantragte Vorhaben durchführen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt werde. Sollte sich nach Erteilung der Baugenehmigung abzeichnen, dass die Beigeladenen nicht tätig werden, oder werde es nicht zu einer (zeitnahen) Beschlussfassung über den Bebauungsplan kommen, werde sich das Ermessen des Beklagten zu einer Verpflichtung auf bauaufsichtliches Einschreiten verdichten.

4

Dem hält der Kläger entgegen, rechtmäßige Zustände „auf andere Weise“ im Sinne von § 79 Satz 1 BauO LSA könnten nur dann hergestellt werden, wenn die gleiche rechtliche Verbindlichkeit hergestellt werde wie bei einer Beseitigungsanordnung. Es dürfe keine Möglichkeit geben, sich einer Verpflichtung zur Beseitigung wieder zu entziehen, was durch den Abschluss eines zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Beseitigung der Anlage einschließlich der Verpflichtung, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen, gesichert werden könnte. Die Situation sei hier jedoch von wesentlichen Unwägbarkeiten gekennzeichnet. Die Beigeladenen hätten zwar am 10.11.2009 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung ihres Gebäudes eingereicht, der auch einen Rückbau der Bebauung an der gemeinsamen Grenze in Aussicht stelle. Auch sei zwischenzeitlich eine positive Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgt. Ob dieser nun beschlossene Bebauungsplan Bestand haben werde, sei aber zweifelhaft und gegebenenfalls im Wege eines Normenkontrollverfahrens zu prüfen. Es sei auch noch völlig unklar, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei, was das Verwaltungsgericht selbst nicht geprüft habe. Selbst wenn eine Genehmigungsfähigkeit bestehen sollte und die Baugenehmigung erteilt werden würde, könne nicht auch zugleich mit einer tatsächlichen Umsetzung des beantragten Vorhabens gerechnet werden. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass die Beigeladenen bauliche Veränderungen auf dem Grundstück auch nach Vorliegen der Baugenehmigung gar nicht vornehmen werden. Sie seien nämlich während des Jahres 2011 aus dem Objekt ausgezogen und hätten ein neu saniertes Wohnhaus in einer Umlandgemeinde bezogen, das in ihrem Eigentum stehe. Es erscheine zweifelhaft, ob die Beigeladenen gewillt und (finanziell) in der Lage seien, nochmals innerhalb kurzer Zeit ein zweites Haus zu sanieren bzw. zu errichten. Es reiche nicht aus, ihn darauf zu verweisen, dass sich das Ermessen des Beklagten bei Untätigkeit der Beigeladenen zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verpflichtung auf bauaufsichtliches Einschreiten verdichten würde. Insbesondere nach den Erfahrungen der letzten 14 Jahre könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte von sich aus bemüht sein werde, rechtmäßige Zustände herzustellen. Ein weiteres Zuwarten sei für sie unzumutbar. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen.

5

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.10.2006 – 2 L 680/04 –, Juris RdNr. 6, m.w.N.) führt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung noch nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach dieser Vorschrift steht es vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen einschreitet oder nicht. Auch verdichtet allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht daher grundsätzlich nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn.

6

Gemessen daran hat der Kläger zwar grundsätzlich einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch den Beklagten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers um ca. 2 m keinen nur geringfügigen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar. Aber auch wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Nachbarn eintritt, bezieht sich diese zunächst nur auf das „Ob“ des Einschreitens, während der Bauaufsichtsbehörde unbeschadet dessen ein Ermessen bezüglich des „Wann“ und „Wie“ verbleibt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 RdNr. 82, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen, mit denen er den Erlass einer Beseitigungsanordnung einstweilen abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass er die noch ausstehende Entscheidung über den von den Beigeladenen gestellten Bauantrag abwartet, der den Rückbau ihres ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Gebäudes auf ein die Abstandsflächen einhaltendes Maß zum Gegenstand hat.

7

Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch bei einem Antrag des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 – 4 C 15.95 –, BauR 1996, 841 [844], RdNr. 32 in Juris), einer Anordnung zur vollständigen Beseitigung eines ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Gebäudes entgegensteht, wenn es in rechtlich einwandfreier Weise umgestaltet werden kann (ablehnend: OVG NW, Beschl. v. 18.03.1997 – 10 A 853/93 – BRS 59 Nr. 209, RdNr. 10 in Juris; NdsOVG, Beschl. v. 06.05.2011 – 1 ME 14/11 –, NJW 2011, 2228 [2229], RdNr. 13 in Juris, m.w.N.). Auch erscheint – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zweifelhaft, ob die Behörde eine Teilbeseitigung eines Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß verfügen darf. Denn es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen; zudem darf dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden (OVG NW, Beschl. v. 18.03.1997, a.a.O.). Dem entsprechend vermag der Kläger auch nicht mit seiner Rüge durchzudringen, es sei ohne Weiteres, insbesondere ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, die Außenwand an der Grenze zu seinem Grundstück zu beseitigen und die dortige Innenwand zur Außenwand umzugestalten. Ungeachtet dessen ist aber der Bauherr befugt, der Behörde im Vollstreckungsverfahren als Austauschmittel für eine vollständige Beseitigung den Rückbau seines Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß anzubieten; mehr kann auch der Nachbar nicht verlangen (OVG NW, Beschl. v. 12.05.1997 – 7 B 830/97 –, BRS 59 Nr. 210). Bietet der Nachbar der Bauaufsichtsbehörde bereits vor Erlass einer drohenden Beseitigungsanordnung unter Vorlage eines prüffähigen Bauantrags an, einen solchen Rückbau vorzunehmen, erscheint es vor diesem Hintergrund auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde mit dem Erlass einer Beseitigungsanordnung bis zur Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag zuwartet. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass eine solche Verfahrensweise nicht in gleichem Maße Gewähr für einen Rückbau bietet wie eine Beseitigungsanordnung, bei der der Bauherr erst im Vollstreckungsverfahren den Rückbau als Austauschmittel anbietet. Gleichwohl liegt diese Verfahrensweise noch im Rahmen des der Bauaufsichtbehörde eröffneten Ermessensspielraums. Die Rechte des Nachbarn werden dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die damit verbundene Verzögerung erscheint unter Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn, die Bausubstanz im rechtlich zulässigen Umfang erhalten zu können, hinnehmbar.

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Ermessensfehlerhaft ist das derzeitige Absehen vom Erlass einer Beseitigungsanordnung auch nicht deshalb, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“ 1. Erweiterung der Stadt C. haben, der die Dauerwohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen legalisieren soll. Gerade weil die Frage der Zulässigkeit der Wohnnutzung durch die Beigeladenen bislang offen gewesen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit der Anordnung einer Beseitigung des Wohngebäudes zugewartet und lediglich die (Dauer-)Wohnnutzung untersagt hat. Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 25.07.2013 (2 L 73/11) entschieden, dass der am 21.07.2012 in Kraft getretene Bebauungsplan der Stadt C. keine beachtlichen Fehler erkennen lasse, und die bereits am 15.10.2004 ergangenen Nutzungsuntersagungen des Beklagten aufgehoben.

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Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob das im Bauantrag vom 10.11.2009 dargestellte Vorhaben der Beigeladenen genehmigungsfähig ist. Dies ist vielmehr Aufgabe des Beklagten im noch anhängigen Genehmigungsverfahren. Ermessensfehlerhaft wäre ein Zuwarten voraussichtlich dann gewesen, wenn das Vorhaben offensichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Dafür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Die Nichtbescheidung des Bauantrags hat der Beklagte schlüssig damit begründet, dass noch ein Streit über die Grenzfeststellung bestehe und die Stadt C. an ihren Planungsabsichten festgehalten und im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan Nr. 37 „Lange Gasse“ 1. Erweiterung beschlossen habe.

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Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Klägers oder ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Kläger Zweifel daran hat, dass die Beigeladenen den von ihnen beantragten Umbau des Gebäudes tatsächlich durchführen können oder wollen. Auch wenn sie andernorts ein Wohngebäude bezogen und Eigentum daran erworben haben, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie von einer Baugenehmigung zum Rückbau des streitigen Wohngebäudes (voraussichtlich) keinen Gebrauch machen werden. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass sie das Gebäude dann insgesamt abbrechen müssten, was ebenfalls mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand und zudem mit einem größeren Substanzverlust verbunden wäre. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Grundstück nach einem Umbau des Gebäudes verkauft, vermietet oder durch andere Familienangehörige genutzt wird.

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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst bei baurechtlichen Klagen eines Nachbarn die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache in ständiger Rechtsprechung nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1329), die einen Streitwert von 7.500,00 € vorsieht (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.10.2006, a.a.O., RdNr. 17).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.