Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Aug. 2013 - 2 L 95/12


Gericht
Gründe
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I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Berufungszulassungsgrund ist dann erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (BVerfG, Beschl. v. 11.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, zwar lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für eine Anordnung zur teilweisen oder vollständigen Beseitigung des von den Beigeladenen errichteten Wohnhauses vor, weil das Gebäude den nach § 6 Abs. 5 BauO LDA erforderlichen Mindestabstand von 3 m zum Grundstück des Klägers nicht einhalte. Auch wenn das Gebäude, das in einem Abstand von nur etwa 1 m zur gemeinsamen Grenze errichtet sei, die Rechte des Klägers erheblich verletze und es in der Vergangenheit keine plausiblen Gründe dafür gegeben haben möge, von einer Beseitigungsanordnung abzusehen, ergebe sich derzeit aber keine Pflicht des Beklagten zum Einschreiten. Seine Erwägung, im Hinblick auf den vorliegenden Bauantrag der Beigeladenen und den Stand der Bauleitplanung der Stadt C. von einem Einschreiten derzeit abzusehen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem im ergänzenden Verfahren beschlossenen Bebauungsplan zeichne sich ab, dass eine Genehmigung für das Wohnhaus in absehbarer Zeit erteilt werden könne. Zwar verletze das jetzt bestehende Gebäude auch dann noch zu Lasten des Klägers die Vorschriften über Abstandsflächen; der Bauantrag der Beigeladenen sehe jedoch im Bereich der Grenze zum Grundstück des Klägers einen Rückbau vor, bei dessen Realisierung die Abstandsflächen eingehalten würden. Dem Kläger sei es zuzumuten, den Eingriff durch das illegal errichtete Gebäude für einen Übergangszeitraum hinzunehmen. Der Beklagte habe bei seinen Ermessenserwägungen auch berücksichtigen dürfen, dass die Anordnung zur Beseitigung nur eines Gebäudeteils in diesem Grenzbereich nicht zulässig sein dürfte, weil dem Verpflichteten eine bestimmte Form des Gebäudes nicht aufgedrängt werden könne und mit einer bloßen Beseitigung des in den Grenzabstand hineinragenden Gebäudeteils ein nicht existenzfähiger Torso entstehen würde. Zudem wäre eine ggf. in Betracht kommende Beseitigung der Außenwand und Umgestaltung der Innenwand zur Außenwand mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Der Beklagte dürfe auch davon ausgehen, dass die Beigeladenen das beantragte Vorhaben durchführen werden, wenn die Baugenehmigung erteilt werde. Sollte sich nach Erteilung der Baugenehmigung abzeichnen, dass die Beigeladenen nicht tätig werden, oder werde es nicht zu einer (zeitnahen) Beschlussfassung über den Bebauungsplan kommen, werde sich das Ermessen des Beklagten zu einer Verpflichtung auf bauaufsichtliches Einschreiten verdichten.
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Dem hält der Kläger entgegen, rechtmäßige Zustände „auf andere Weise“ im Sinne von § 79 Satz 1 BauO LSA könnten nur dann hergestellt werden, wenn die gleiche rechtliche Verbindlichkeit hergestellt werde wie bei einer Beseitigungsanordnung. Es dürfe keine Möglichkeit geben, sich einer Verpflichtung zur Beseitigung wieder zu entziehen, was durch den Abschluss eines zwischen dem Beigeladenen und dem Beklagten abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Beseitigung der Anlage einschließlich der Verpflichtung, sich der sofortigen Vollstreckung zu unterwerfen, gesichert werden könnte. Die Situation sei hier jedoch von wesentlichen Unwägbarkeiten gekennzeichnet. Die Beigeladenen hätten zwar am 10.11.2009 einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umgestaltung ihres Gebäudes eingereicht, der auch einen Rückbau der Bebauung an der gemeinsamen Grenze in Aussicht stelle. Auch sei zwischenzeitlich eine positive Beschlussfassung im ergänzenden Verfahren zum Bebauungsplan nach § 214 Abs. 4 BauGB erfolgt. Ob dieser nun beschlossene Bebauungsplan Bestand haben werde, sei aber zweifelhaft und gegebenenfalls im Wege eines Normenkontrollverfahrens zu prüfen. Es sei auch noch völlig unklar, ob das Bauvorhaben genehmigungsfähig sei, was das Verwaltungsgericht selbst nicht geprüft habe. Selbst wenn eine Genehmigungsfähigkeit bestehen sollte und die Baugenehmigung erteilt werden würde, könne nicht auch zugleich mit einer tatsächlichen Umsetzung des beantragten Vorhabens gerechnet werden. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass die Beigeladenen bauliche Veränderungen auf dem Grundstück auch nach Vorliegen der Baugenehmigung gar nicht vornehmen werden. Sie seien nämlich während des Jahres 2011 aus dem Objekt ausgezogen und hätten ein neu saniertes Wohnhaus in einer Umlandgemeinde bezogen, das in ihrem Eigentum stehe. Es erscheine zweifelhaft, ob die Beigeladenen gewillt und (finanziell) in der Lage seien, nochmals innerhalb kurzer Zeit ein zweites Haus zu sanieren bzw. zu errichten. Es reiche nicht aus, ihn darauf zu verweisen, dass sich das Ermessen des Beklagten bei Untätigkeit der Beigeladenen zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Verpflichtung auf bauaufsichtliches Einschreiten verdichten würde. Insbesondere nach den Erfahrungen der letzten 14 Jahre könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte von sich aus bemüht sein werde, rechtmäßige Zustände herzustellen. Ein weiteres Zuwarten sei für sie unzumutbar. Mit diesen Einwänden vermag der Kläger nicht durchzudringen.
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Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 10.10.2006 – 2 L 680/04 –, Juris RdNr. 6, m.w.N.) führt das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 79 Satz 1 BauO LSA für den Erlass einer Beseitigungsanordnung noch nicht automatisch zu einem Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten. Nach dieser Vorschrift steht es vielmehr grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie wegen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteter Anlagen einschreitet oder nicht. Auch verdichtet allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten. Die Bauaufsichtsbehörde hat die für und gegen ein Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten besteht daher grundsätzlich nur bei einem materiell erheblich ins Gewicht fallenden Verstoß bzw. einer spürbar nachhaltigen Beeinträchtigung des Nachbarn.
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Gemessen daran hat der Kläger zwar grundsätzlich einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch den Beklagten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt die Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche zum Grundstück des Klägers um ca. 2 m keinen nur geringfügigen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften dar. Aber auch wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Nachbarn eintritt, bezieht sich diese zunächst nur auf das „Ob“ des Einschreitens, während der Bauaufsichtsbehörde unbeschadet dessen ein Ermessen bezüglich des „Wann“ und „Wie“ verbleibt (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 79 RdNr. 82, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die vom Beklagten angestellten Erwägungen, mit denen er den Erlass einer Beseitigungsanordnung einstweilen abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass er die noch ausstehende Entscheidung über den von den Beigeladenen gestellten Bauantrag abwartet, der den Rückbau ihres ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Gebäudes auf ein die Abstandsflächen einhaltendes Maß zum Gegenstand hat.
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Es bedarf keiner Vertiefung, ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch bei einem Antrag des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zu beachten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.06.1996 – 4 C 15.95 –, BauR 1996, 841 [844], RdNr. 32 in Juris), einer Anordnung zur vollständigen Beseitigung eines ohne die erforderliche Baugenehmigung errichteten Gebäudes entgegensteht, wenn es in rechtlich einwandfreier Weise umgestaltet werden kann (ablehnend: OVG NW, Beschl. v. 18.03.1997 – 10 A 853/93 – BRS 59 Nr. 209, RdNr. 10 in Juris; NdsOVG, Beschl. v. 06.05.2011 – 1 ME 14/11 –, NJW 2011, 2228 [2229], RdNr. 13 in Juris, m.w.N.). Auch erscheint – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – zweifelhaft, ob die Behörde eine Teilbeseitigung eines Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß verfügen darf. Denn es ist nicht Aufgabe der Bauaufsicht, für den Bauherrn die Planung eines bauordnungsrechtlich beanstandungsfreien Vorhabens zu übernehmen; zudem darf dem Bauherrn nicht gegen seinen Willen eine neue Anlage aufgedrängt werden (OVG NW, Beschl. v. 18.03.1997, a.a.O.). Dem entsprechend vermag der Kläger auch nicht mit seiner Rüge durchzudringen, es sei ohne Weiteres, insbesondere ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, die Außenwand an der Grenze zu seinem Grundstück zu beseitigen und die dortige Innenwand zur Außenwand umzugestalten. Ungeachtet dessen ist aber der Bauherr befugt, der Behörde im Vollstreckungsverfahren als Austauschmittel für eine vollständige Beseitigung den Rückbau seines Gebäudes auf ein rechtlich zulässiges Maß anzubieten; mehr kann auch der Nachbar nicht verlangen (OVG NW, Beschl. v. 12.05.1997 – 7 B 830/97 –, BRS 59 Nr. 210). Bietet der Nachbar der Bauaufsichtsbehörde bereits vor Erlass einer drohenden Beseitigungsanordnung unter Vorlage eines prüffähigen Bauantrags an, einen solchen Rückbau vorzunehmen, erscheint es vor diesem Hintergrund auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde mit dem Erlass einer Beseitigungsanordnung bis zur Entscheidung über den Baugenehmigungsantrag zuwartet. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass eine solche Verfahrensweise nicht in gleichem Maße Gewähr für einen Rückbau bietet wie eine Beseitigungsanordnung, bei der der Bauherr erst im Vollstreckungsverfahren den Rückbau als Austauschmittel anbietet. Gleichwohl liegt diese Verfahrensweise noch im Rahmen des der Bauaufsichtbehörde eröffneten Ermessensspielraums. Die Rechte des Nachbarn werden dadurch nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Die damit verbundene Verzögerung erscheint unter Berücksichtigung der Interessen des Bauherrn, die Bausubstanz im rechtlich zulässigen Umfang erhalten zu können, hinnehmbar.
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Ermessensfehlerhaft ist das derzeitige Absehen vom Erlass einer Beseitigungsanordnung auch nicht deshalb, weil sowohl der Kläger als auch der Beklagte Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 37 „Lange Gasse“ 1. Erweiterung der Stadt C. haben, der die Dauerwohnnutzung auf dem Grundstück der Beigeladenen legalisieren soll. Gerade weil die Frage der Zulässigkeit der Wohnnutzung durch die Beigeladenen bislang offen gewesen ist, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte mit der Anordnung einer Beseitigung des Wohngebäudes zugewartet und lediglich die (Dauer-)Wohnnutzung untersagt hat. Im Übrigen hat der Senat mit Urteil vom 25.07.2013 (2 L 73/11) entschieden, dass der am 21.07.2012 in Kraft getretene Bebauungsplan der Stadt C. keine beachtlichen Fehler erkennen lasse, und die bereits am 15.10.2004 ergangenen Nutzungsuntersagungen des Beklagten aufgehoben.
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Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob das im Bauantrag vom 10.11.2009 dargestellte Vorhaben der Beigeladenen genehmigungsfähig ist. Dies ist vielmehr Aufgabe des Beklagten im noch anhängigen Genehmigungsverfahren. Ermessensfehlerhaft wäre ein Zuwarten voraussichtlich dann gewesen, wenn das Vorhaben offensichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Dafür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Die Nichtbescheidung des Bauantrags hat der Beklagte schlüssig damit begründet, dass noch ein Streit über die Grenzfeststellung bestehe und die Stadt C. an ihren Planungsabsichten festgehalten und im ergänzenden Verfahren den Bebauungsplan Nr. 37 „Lange Gasse“ 1. Erweiterung beschlossen habe.
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Eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Klägers oder ein Ermessensfehler liegt auch nicht deshalb vor, weil der Kläger Zweifel daran hat, dass die Beigeladenen den von ihnen beantragten Umbau des Gebäudes tatsächlich durchführen können oder wollen. Auch wenn sie andernorts ein Wohngebäude bezogen und Eigentum daran erworben haben, kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass sie von einer Baugenehmigung zum Rückbau des streitigen Wohngebäudes (voraussichtlich) keinen Gebrauch machen werden. Zutreffend hat der Beklagte darauf hingewiesen, dass sie das Gebäude dann insgesamt abbrechen müssten, was ebenfalls mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand und zudem mit einem größeren Substanzverlust verbunden wäre. Auch besteht die Möglichkeit, dass das Grundstück nach einem Umbau des Gebäudes verkauft, vermietet oder durch andere Familienangehörige genutzt wird.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst bei baurechtlichen Klagen eines Nachbarn die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache in ständiger Rechtsprechung nach der Empfehlung in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1329), die einen Streitwert von 7.500,00 € vorsieht (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.10.2006, a.a.O., RdNr. 17).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn
- 1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; - 2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn - a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, - b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, - c)
(weggefallen) - d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist, - e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden, - f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder - g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
- 3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist; - 4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn
- 1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind; - 2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt; - 4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.
(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich. - 3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel. - 4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.
(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.