Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 27/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1202.1L27.14.0A
02.12.2015

Tatbestand

1

Der am (…) 1969 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister.

2

Der Kläger wurde zum 1. Juli 1996 auf Probe zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk (152…) Bitterfeld Nr. (…) (Z.) bestellt. Nach Ablauf der Probezeit erfolgte seine Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister. Auf Antrag wurde der Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2008 in den Kehrbezirk O. Nr. 4 umgesetzt (Bezeichnung seit 1. Januar 2009: B. Nr. (...)) und war dort als Bezirksschornsteinfegermeister tätig.

3

Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass der Kläger erhebliche Zahlungsrückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern hatte, hörte er diesen zum möglichen Widerruf seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister an. Trotz Vorlage eines Sanierungskonzeptes im November 2010 nahmen die Rückstände in der Folgezeit zu, woran auch die Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 27 SchfG nichts zu ändern vermochte. Bis Juni 2012 waren Rückstände in Höhe von mehr als 44.000,00 € aufgelaufen.

4

Mit Bescheid vom 22. Juni 2012 widerrief der Beklagte die Bestellung des Klägers zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk B. Nr. (...) und gab dem Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme auf, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung alle für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten der Landeshauptstadt Magdeburg vorzulegen. Dem Kläger wurde die Tragung der Verfahrenskosten, einschließlich der Auslagen für die Postzustellung auferlegt und die Gebühr für dieses Verfahren auf 85,00 € zzgl. 3,45 € für die Postzustellung des Bescheides festgesetzt.

5

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 Ziff. 1 des Schornsteinfegergesetzes ausgeführt, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Kläger nicht die erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufes besitze. Seit dem Jahr 2008 seien beim Kläger Abgaben- und Beitragsrückstände zu verzeichnen, die sich von knapp 16.000,00 € im September 2011 auf mittlerweile mehr als 44.000,00 € erhöht hätten. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger diese Rückstände in einem überschaubaren Zeitraum werde ausgleichen können. Soweit ein Teil der Beitragsrückstände abgetragen worden sei, seien bei anderen Gläubigern weitere Abgaben und Beitragsrückstände entstanden. Bei wertender Betrachtung sei prognostisch davon auszugehen, dass der Kläger wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, die auch durch unzureichende Organisation des Betriebes und eine unregelmäßige Zahlungsweise bedingt sei, auch künftig nicht in der Lage sein werde, seinen Zahlungsverpflichtungen in der gebotenen Weise nachzukommen. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Übergabe der für die Verwaltung des Kehrbezirkes erforderlichen Unterlagen verweist der Bescheid auf §§ 11 und 19 SchfHwG.

6

Mit Schreiben vom 2. Juli 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei hinsichtlich der Vorlagepflicht der Unterlagen ein offenbarer Schreibfehler unterlaufen, den er hiermit berichtige. Der Kläger habe innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung dieser Verfügung alle für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen und gespeicherten Daten nicht bei der Landeshauptstadt Magdeburg - Ordnungs- und Gewerbeangelegenheiten, bei der Hauptwache 4 in A-Stadt, sondern beim B. - Ordnungsamt, F-Straße 19 in W-Stadt, vorzulegen.

7

Am 13. Juli 2012 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er insbesondere vor dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig sei. Er habe seine Schulden mittlerweile erheblich reduziert. Der aktuelle Stand betrage seiner Berechnung nach 14.364,00 €. Eine weitere Reduzierung sei unbedingt zu erwarten, nicht zuletzt wegen Außenständen in Höhe von 16.857,97 €. Unter den Schuldnern dieser Außenstände seien größere Wohnungsgenossenschaften, deren Zahlungen als gesichert angesehen werden könnten.

8

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 Antrag auf mündliche Verhandlung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichtes vom 20. September 2013 gestellt hatte, hat der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 aufzuheben.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Er hat vorgetragen, dass der Widerruf der Bestellung verhältnismäßig sei, weil er sich lediglich auf die Aufgaben beziehe, die der Bezirksschornsteinfegermeister nach der Kehr- und Überprüfungsanordnung wahrzunehmen habe. Der Kläger sei nicht gehindert, seinem Beruf als Schornsteinfeger in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen. Trotz teilweisen Abbaus der Zahlungsrückstände könne dem Kläger keine positive Prognose ausgestellt werden, weil der Schuldenstand gegenüber der Aufstellung im April 2013 erneut angestiegen sei. Seiner Berechnung nach beliefen sich die Zahlungsrückstände mittlerweile auf 17.375.27 €.

13

Mit Urteil vom 21. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 aufgehoben. Zur Begründung wird ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, weil die darin angestellte Prognose fehlerhaft sei. Zwar sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung abzustellen und zu diesem Zeitpunkt seien Rückstände in Höhe von insgesamt 44.373,86 € vorhanden gewesen sowie mehrere Sanierungskonzepte fehlgeschlagen. Andererseits könne die eingetretene Entwicklung vom Erlass der Widerrufsverfügung bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht völlig außer Betracht bleiben. Mittlerweile stelle sich sowohl die finanzielle Situation des Klägers als auch sein Zahlungsverhalten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern deutlich günstiger dar als zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides. Dabei gehe das Gericht davon aus, dass die vom Beklagten vorgetragene aktuelle Rückstandssumme von 17.375,27 € eher zutreffe als der vom Kläger im Wesentlichen eingeräumte Betrag von 15.313,45 €. Die Differenz zwischen beiden Beträgen sei jedoch derart gering, dass es einer genaueren Aufklärung des Sachverhaltes insoweit nicht bedürfe. Insgesamt sei festzuhalten, dass der Kläger die aufgelaufenen Rückstände gegenüber nahezu allen öffentlich-rechtlichen Gläubigern jedenfalls maßgeblich habe zurückführen können sowie Pfändungs- und Einziehungsmaßnahmen gegen ihn aufgehoben worden seien. In einem solchen Ausnahmefall entspreche es allein der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, dem Kläger eine günstige Prognose für sein weiteres Verhalten auszustellen.

14

Das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 21. Januar 2014 wurde dem Beklagten am 3. Februar 2014 zugestellt. Auf den am 3. März 2014 beim Verwaltungsgericht Magdeburg gestellten und am 3. April 2014 beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 6. August 2014 zugelassen. Der Beschluss wurde dem Beklagten am 12. August 2014 zugestellt. Am 11. September 2014 hat der Beklagte beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt seine Berufung wie folgt begründet:

15

Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als maßgebend angesehen. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides komme es auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Es handele sich vorliegend um eine Anfechtungsklage, für die das materielle Recht keine abweichende Regelung treffe. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe dem Kläger keine positive Gesamtprognose ausgestellt werden können. Weder die Verhängung eines Warnungsgeldes im Dezember 2008 in Höhe von 4.000,00 € noch die mehrfache Aussetzung des Widerrufsverfahrens, unter anderem wegen der vom Kläger vorgelegten Sanierungskonzepte, hätten zu bewirken vermocht, den Kläger zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeits- und Wirtschaftsweise seines Betriebes sowie zu einer kontinuierlichen Begleichung der öffentlich-rechtlichen Forderungen anzuhalten. Mit dem Widerruf der Bestellung werde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, seinen Beruf als Schornsteinfeger in anderer Weise, etwa in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister mit Hoheitsbefugnissen nachzugehen. Nach Bestandskraft des angefochtenen Widerrufsbescheides könne der Kläger den weitaus größten Teil seiner Tätigkeitspalette, ausgenommen die ca. 25 bis 30 % betragenden hoheitlichen Tätigkeiten eines bestellten Bezirksschornsteinfegers, als sogenannter „freier Schornsteinfeger“ ausführen. Zudem könne er seinen Beruf als sogenannter Meistergeselle weiterhin ausüben oder nach Wiedererlangung der Zuverlässigkeit sich abermals um einen ausgeschriebenen Kehrbezirk bewerben.

16

Mit Schriftsatz vom 17. November 2015 teilte der Kläger mit, dass er sich in Privatinsolvenz befinde. Ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 26. Juni 2015 (Geschäfts-Nr.: 340 IN 136/… (371)) wurde am selben Tage das Regelinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.

17

Der Beklagte hat daraufhin seine Berufung insoweit zurückgenommen, als sein Bescheid in der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der verfügten Vorlagepflicht, der Zwangsmittelandrohung, der Kostenlast- und Kostenfestsetzungsentscheidung aufgehoben wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 21. Januar 2014 die Klage abzuweisen, soweit die Berufung nicht zurückgenommen wurde.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

22

Er macht geltend, im Hinblick auf die Reichweite des Art. 12 Abs. 1 GG und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei für die gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht die „ex ante“-Situation im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes bzw. der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich. Eine Weiterführung des Gewerbes durch den Kläger gehe nicht mit konkreten Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter einher. Rückstände seien in relativ kurzer Zeit in erheblichem Umfange getilgt worden. Noch bestehende Rückstände fielen im Rahmen einer zu befürchtenden konkreten Gefahr nicht ins Gewicht. Es bestehe eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt. Die Abgabenschulden seien nahezu vollständig getilgt. Die Gewerbesteuerrückstände gegenüber der Landeshauptstadt Magdeburg seien auch „auf Null“. Mit dem effektiven Grundrechtsschutz aus Art. 12 GG sei es unvereinbar, wenn der Kläger einen Widerruf erdulden müsste, um dann eine neue, inhaltlich identische Genehmigung zu erhalten. Hier liege der Fall einer substanziellen Schuldenrückführung vor, die im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Art. 12 GG von fundamentaler Bedeutung sei. Einem in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalt müsse zwar die Zulassung entzogen werden, jedoch sei die behördliche Entscheidung der Rechtsanwaltskammer im gerichtlichen Verfahren aufzuheben, wenn ein Vermögensverfall nicht mehr gegeben sei, was auch bei nicht vollständiger Rückführung der Schulden der Fall sein könne. Zu berücksichtigen sei hier auch der Umstand, dass der Beruf des Klägers die entscheidende Lebensgrundlage für seine Familie sei. Er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder. Vorliegend handele es sich um einen atypischen Sachverhalt. Zudem gebe es unter der Geltung des Europarechtes keinen sachlichen Grund, dass ein Schornsteinfeger selbst bei schwierigen finanziellen Verhältnissen seine berufliche Tätigkeit nicht ordnungsgemäß ausüben könne. Im Übrigen eröffne das Insolvenzverfahren gerade die Möglichkeit, nunmehr geordnete Vermögensverhältnisse zu schaffen und zu erhalten.

23

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im anhängigen Verfahren und im Verfahren 3 B 194/12 MD sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

I. Nachdem der Beklagte mit Schriftsätzen vom 24. November 2015 und 25. November 2015 seine Berufung zurückgenommen hat, soweit dies die Herausgabeaufforderung bezüglich der Kehrunterlagen, die Zwangsmittelandrohung sowie die Kostenentscheidung und Kostenfestsetzung betraf, war das Berufungsverfahren insoweit gemäß §§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

25

II. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten, über die der Senat ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers entscheiden kann, weil das noch anhängige Verfahren nicht die Insolvenzmasse i. S. d. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO betrifft, zulässig und begründet.

26

Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister für den Kehrbezirk B. Nr. (...) (Kennzahl (150...)) im Bescheid des Beklagten vom 22. Juni 2012 in der Fassung seiner Berichtigung vom 2. Juli 2012 ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

II.1 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist zulässig, insbesondere weiterhin in Form einer Anfechtungsklage statthaft. Die Bestellung des Klägers hätte sich im Falle ihres Fortbestehens zum 1. Januar 2013 in eine Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß § 48 Satz 1 SchfHwG in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I 2008, S. 2242; entspricht seit 1. Januar 2013 § 42 Satz 1 SchfHwG i. d. F. des Gesetzes vom 5. Dezember 2012, BGBl. I 2012, S. 2467) umgewandelt und wäre gemäß § 48 Satz 2 SchfHwG 2008 (§ 42 Satz 2 SchfHwG 2012) wegen Bestellung vor dem Inkrafttreten des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes zum 29. November 2008 (gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2008, a. a. O.) bis zum 31. Dezember 2014 befristet gewesen (ebenso § 42 Satz 2 SchfHwG 2012). Von einer Bestellung vor dem 29. November 2008 ist in Bezug auf den Kläger auszugehen, weil dieser nach Ablauf seiner zum 1. Juli 1996 beginnenden Probezeit zum Bezirksschornsteinfegermeister bestellt, jedenfalls unstreitig mit Wirkung vom 1. Januar 2008 im streitgegenständlichen Kehrbezirk als Bezirksschornsteinfegermeister tätig war.

28

Der Widerruf der Bestellung hat sich durch die Befristung der Bestellung indes nicht erledigt, weil die Dauer der Bestellung versorgungsrechtlich relevant ist (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 35 SchfG [in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung] bzw. § 37 Abs. 3 und 4 SchfHwG [in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung]). Der Widerruf entfaltet damit auch über das Ende der Bestellungszeit hinaus belastende Wirkungen für den Kläger (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C 101.81 -, juris).

29

II.2 Die Klage des Klägers gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister ist indes nicht begründet. Der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger danach nicht in seinen Rechten (gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30

Es handelt sich vorliegend um eine Anfechtungsklage, für die das einschlägige materielle Recht keine anderweitige Regelung trifft, sodass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung - hier bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 22. Juni 2012 - maßgeblich ist. Die Berichtigung vom 2. Juli 2012 ändert hieran nichts; sie wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück (vgl. Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., VwVfG § 42 Rdnr. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 42 Rdnr. 13). Die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Widerrufes beurteilt sich somit nach dem SchfG i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I, S. 2071), zuletzt geändert durch Art. 2 des SchfHwG vom 26. November 2008 (BGBl. I, S. 2242), welches bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft war.

31

Auf die nach dem Widerruf eingetretenen tatsächlichen Umstände lässt er sich nicht stützen. Denn der Widerruf der Bestellung stellt keinen Dauerverwaltungsakt dar, dessen fortbestehende Rechtmäßigkeit von der Behörde zu überwachen ist, sondern einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, mit dem in Form einer einmaligen Regelung eine Rechtsposition wieder entzogen wird (so BVerwG, Urteil vom 7. November 2012 - 8 C 28.11 -, juris; zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei Dauerverwaltungsakten: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 9 B 32.14 -, juris, und Urteil vom 28. Mai 2015 - 3 C 13.14 -, juris).

32

Zudem besteht für den Kläger eine Wiederbestellungsmöglichkeit, wenn auch nur auf seine Bewerbung hin. Dieses Bewerbungserfordernis schließt es nicht anders als bei der (von einem Antrag des Gewerbetreibenden abhängigen) Wiedergestattung einer zuvor untersagten Gewerbeausübung aus, die für eine Wiederbestellung relevanten Umstände im laufenden Anfechtungsprozess zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012, a. a. O., hinsichtlich des Antragserfordernisses bezüglich der Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b), Abs. 3 i. V. m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Schornsteinfegerwesen vom 19. Dezember 1969 - SchfVO 1969 -, BGBl. I, S. 2363). Die Schornsteinfegerverordnung und ihre Regelungen in § 4 Abs. 2, 3 und 4 über die Wiedereintragungsmöglichkeit in die Bewerberliste nach Widerruf der Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister gemäß § 11 Abs. 2 SchfG sind zwar bereits am 29. November 2008 außer Kraft getreten (gemäß Art. 4 Abs. 2 SchfHwG vom 26. November 2008). Aber das bis zum 31. Dezember 2012 geltende Schornsteinfegergesetz sah in seinem § 5 Abs. 1 Satz 2 vor, dass ab dem 1. Januar 2010 für die Auswahl und die Bestellung der Bezirksschornsteinfegermeister die §§ 9 und 10 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes entsprechend gelten (seit 1. Januar 2013 gelten die §§ 9 und 10 SchfHwG unmittelbar, vgl. Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. November 2008, a. a. O.). § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG regelt, dass Wiederbestellungen nach erneuter Ausschreibung zulässig sind; § 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 SchfHwG knüpft die Bestellung aufgrund einer Ausschreibung an eine (schriftliche) Bewerbung.

33

Das Bewerbungserfordernis im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG setzt ebenso wie zuvor das Antragserfordernis im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 3 lit. b), Abs. 3 SchfVO voraus, dass der Betroffene von sich aus initiativ wird und eine Wiederbestellung durch eine(n) an die Behörde gerichtete(n) Bewerbung bzw. Antrag eingeleitet wird, d. h. es existiert kein bewerbungs- bzw. antragsunabhängiger Anspruch des (bevollmächtigten) Bezirksschornsteinfeger(meister)s, nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe seinen Beruf in dieser Tätigkeitsform wieder ausüben zu dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2012, a. a. O. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, juris), zumal die Wiederbestellung eine erneute Ausschreibung (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG) sowie eine Bewerberauswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchfG i. V. m. § 9 Abs. 4 SchfHwG) voraussetzt.

34

Soweit der Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls verweist, treffen die prozessökonomischen Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Berücksichtigung des Wegfalls des Widerrufsgrundes im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auf die Sachkonstellation im Schornsteinfegerrecht jedenfalls nicht zu. Von einer Vermeidung der zeit- und kostenaufwendigen Verdoppelung der Verfahren, in denen dem Bewerber die Zulassung zunächst versagt bzw. entzogen und anschließend (wieder) erteilt werden müsste (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82 -, juris; Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79 -, juris) kann im Hinblick auf eine Wiederbestellung im Rahmen eines Ausschreibungs- und Auswahlverfahrens nicht die Rede sein.

35

Bei Erlass der angefochtenen Widerrufsentscheidung war hiernach von folgender Sach- und Rechtslage auszugehen:

36

Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG (Fassung 2008) ist - nach Anhörung des Vorstandes der Schornsteinfegerinnung - die Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes besitzt. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger besaß im maßgeblichen Zeitpunkt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufes.

37

Der Vorstand der Schornsteinfegerinnung hat mit Schreiben vom 20. Juni 2012 (vgl. Bl. 32 der Beiakte A) von seinem Anhörungsrecht Gebrauch gemacht.

38

Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, hier des angefochtenen Bescheides vom 22. Juni 2012, hatte der Kläger Abgaben- und Beitragsrückstände in Höhe von über 40.000,00 € auflaufen lassen, wobei sich seine Verbindlichkeiten trotz einer teilweisen Schuldentilgung beim Finanzamt Magdeburg (von 16.290,29 € im Mai 2011 auf 8.924,79 € im Mai 2012) zwischen Mai 2011 und Mai 2012 insgesamt um ein Drittel erhöht haben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Beklagten, Stand 15. Juni 2012 (Bl. 34 der Beiakte A) Bezug genommen, die vom Kläger bislang nicht substantiiert in Frage gestellt wurde und an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat. Hinsichtlich der Entwicklung der Verbindlichkeiten ist dabei insbesondere festzustellen, dass sich die Rückstände bei der Bayerischen Versorgungskammer (von 4.766,84 € im Mai 2011 auf 10.473,75 € im Mai 2012) mehr als verdoppelt, die Gewerbesteuerrückstände bei der Landeshauptstadt Magdeburg (von 4.682,12 € im Mai 2011 auf 14.645,37 € im Mai 2012 angestiegen, d. h.) mehr als verdreifacht haben und die Verbindlichkeiten bei der Deutschen Rentenversicherung (im vorgenannten Zeitraum) um mehr als 25 % angestiegen sind.

39

Bei dieser Sachlage konnte dem Kläger im Juni 2012 in Bezug auf sein künftiges berufliches Verhalten keine positive Prognose dahingehend gestellt werden, dass er die Gewähr dafür bietet, seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß auszuüben. Seine persönliche Unzuverlässigkeit resultierte nicht nur aus einer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit in Bezug auf den Abbau aufgelaufener Schulden, sondern auch wesentlich aus der Verletzung von Abgaben- und Beitragspflichten, und basiert damit auf Umständen, von denen schwerwiegende Gefahren nicht nur für die im Betrieb Beschäftigten (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SchfG), sondern gerade und erst recht für die Allgemeinheit ausgehen. Der Kläger vermochte im maßgeblichen Zeitpunkt auch kein schlüssiges und tragfähiges Sanierungskonzept vorzulegen; vielmehr ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung noch zu Beginn des Jahres 2012 wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlung gescheitert und aktuelle Zahlungspflichten sind nicht eingehalten worden (vgl. Schreiben der DRV vom 13. Februar 2012, Bl. 15 der Beiakte A). Ein bereits im November 2010 vorgelegtes Sanierungskonzept der KAS Managementberatung (Bl. 507 ff. der Beiakte B) wurde nicht umgesetzt. Dieses stellt unter Pkt. 4.6 als „Ursache der Krise“ unter anderem fest, dass die Rückführung bestehender Verbindlichkeiten teilweise über den Aufbau zusätzlicher Verbindlichkeiten ausfinanziert wird (was sich auch in der Entwicklung der Verbindlichkeiten im Zeitraum Mai 2011 bis Mai 2012 widerspiegelt) sowie unter Pkt. 5.2 „Prüfung Fortführungsmöglichkeiten“, dass reale Fortführungschancen nur gegeben seien, wenn es gelinge, die Struktur der Privatentnahmen neu zu ordnen.

40

Nach alldem bestand im Juni 2012 kein hinreichender Anhalt für die Annahme, dass bei dem Kläger eine nachhaltige Verhaltensänderung eingetreten ist und er nicht nur willens und in der Lage sein würde, seine Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückzuführen, sondern er seine Steuer- und Beitragspflichten künftig auch zuverlässig erfüllen würde.

41

Der Widerruf erweist sich auch nicht im engeren Sinne als unverhältnismäßig. Gegen einen den gesetzlichen Anforderungen des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG entsprechenden Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister kann nur in ganz extremen Ausnahmefällen trotz Unzuverlässigkeit und Widerrufserforderlichkeit der Einwand der Verletzung des Übermaßverbotes mit Erfolg erhoben werden. Ein solcher extremer Ausnahmefall wird nicht bereits dadurch begründet, dass der Widerruf finanzielle Auswirkungen für den Kläger und seine Familie nach sich zieht. Abgesehen davon, dass dem Kläger die Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks nicht generell untersagt wird und er die Möglichkeit hat, seinen Beruf (Art. 12 Abs. 1 GG) als Schornsteinfeger(meister) z. B. in einem Angestelltenverhältnis oder als selbständiger Handwerker ohne Hoheitsbefugnis auszuüben und zudem eine Pflichtenmahnung gemäß § 27 SchfG im Dezember 2008 wegen Zahlungsrückständen und Nichterfüllung von Beitragspflichten, insbesondere gegenüber der DRV und Bayerischen Versorgungskammer (vgl. Bl. 222, 229 der Beiakte B), keine dauerhafte Verhaltensänderung bewirkt hat, ist es nicht unverhältnismäßig, bei Fehlen der persönlichen Zuverlässigkeit - wie hier - dem Schutzzweck des § 11 Abs. 2 Nr. 1 SchfG Vorrang vor den privaten Interessen des Betroffenen einzuräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, juris im Zusammenhang mit einer Gewerbeuntersagung).

42

Der Widerruf erweist sich auch nicht aufgrund der aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers als unverhältnismäßig im engeren Sinne.

43

Unbeschadet der Frage, ob dieser Aspekt im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage und zu den Gründen für die Unbeachtlichkeit der weiteren Entwicklung der Sachlage nach der letzten Behördenentscheidung über den Widerruf sowie aufgrund der mittlerweile infolge Befristung eingetretenen Beendigung der Bestellung überhaupt berücksichtigungsfähig ist, hat sich ein zeitweise vorhandener positiver Trend bei der Rückführung der Verbindlichkeiten nicht stabilisiert und als nachhaltig erwiesen, wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im Juni 2015 zeigt. Der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichtes Magdeburg vom 26. Juni 2015 beziffert die fälligen Verbindlichkeiten auf mindestens 76.321,75 € und die vorhandene freie Masse mit 4.147,82 €. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2015 die Auffassung vertreten hat, dass infolge des dem Kläger auferlegten Verfügungsverbots über sein Vermögen und der Übertragung der entsprechenden Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter gewährleistet werde, dass vom Finanzgebaren des Klägers keine Gefährdung mehr für die Berufsausübung ausgehe und dessen persönliche Zuverlässigkeit durch den Insolvenzverwalter gestützt und in geordnete Bahnen gelenkt werde, verkennt die Klägerseite, dass die persönliche Zuverlässigkeit für die Berufsausübung voraussetzt, dass sie der Kläger sowohl willentlich wie hinsichtlich der notwendigen Fähigkeiten aus eigenem Antrieb erbringt und nicht, weil äußere Gegebenheiten seine freie Entscheidungs- und Verfügungsbefugnis beschränken. Der Insolvenzverwalter ist keine (rein) fachliche Unterstützung (wie z. B. ein Steuerberater oder ein Rechtsanwalt), deren sich der Kläger zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung bedienen kann. Die für die Wiedererlangung der persönlichen Zuverlässigkeit erforderliche grundlegende Verhaltsänderung des Klägers ergibt sich nicht bereits aus der Durchführung eines Insolvenzverfahrens (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 27. Dezember 2013 - 1 L 112/13 -, juris).

44

III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO.

45

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

46

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 173


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 37 Ruhegeld


(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 10 Bestellung und kommissarische Verwaltung


(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. (2) Die Bestellung ist durch die zuständige Beh

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 19 Führung des Kehrbuchs


(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen: 1. Vor- und Familienname sowie Anschrift a) des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oderb) des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 9 Öffentliche Ausschreibung


Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann 1. die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder2. das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 11 Vertretung


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 42 Übergangsregelungen für Bezirksschornsteinfegermeister


Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist di

Referenzen - Urteile

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 27/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 27/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 27. Dez. 2013 - 1 L 112/13

bei uns veröffentlicht am 27.12.2013

Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. August 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen

Referenzen

(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach seiner Bestellung mindestens einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde als Vertreter zu benennen.

(2) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich weniger als einen Monat verhindert, hat er eine Vertretung durch eine der nach Absatz 1 benannten Personen eigenständig zu veranlassen.

(3) Ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger voraussichtlich länger als einen Monat verhindert, hat er seine Verhinderung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Wenn die Vertretung durch eine nach Absatz 1 benannte Person möglich ist, hat die zuständige Behörde die Vertretung durch diese anzuordnen. Anderenfalls hat die Behörde einen Vertreter zu bestimmen. Dabei soll es sich um einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks im Zuständigkeitsbereich der Behörde handeln. Die Wahrnehmung der Vertretung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

(4) Der von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmte Vertreter hat seine Aufgaben in eigenem Namen und auf eigene Rechnung wahrzunehmen. Die Kapitel 3 und 4 dieses Teils sind auf die Vertretung entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde kann den Bezirk, in dem eine Vertretung erforderlich ist, für die Dauer der Vertretung aufteilen.

(5) Der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem von der Behörde nach Absatz 3 Satz 2 bestimmten Vertreter die Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Vertretung erforderlich sind. Nach Beendigung der Vertretung hat der Vertreter

1.
dem vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Daten und Unterlagen zurückzugeben und neu gewonnene Daten und neue Unterlagen zu übergeben,
2.
sämtliche bei ihm verbliebene Daten zu löschen, soweit nicht andere Vorschriften entgegenstehen, und
3.
den vertretenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger über die durchgeführten Arbeiten zu unterrichten.

(1) In das Kehrbuch sind die folgenden Daten einzutragen:

1.
Vor- und Familienname sowie Anschrift
a)
des Eigentümers und, falls davon abweichend, des Besitzers oder
b)
des Verwalters im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes im Fall von Wohnungseigentum und, wenn die Anlage zum Sondereigentum gehört, des Wohnungseigentümers und, wenn davon abweichend, des Besitzers, oder
c)
der Wohnungseigentümer, wenn kein Verwalter bestellt ist, und, wenn abweichend, der Besitzer;
2.
Art, Brennstoff, Nennwärmeleistung und Alter der Anlage sowie Angaben über ihren Betrieb, Standort und ihre Zuweisung zur Abgasanlage;
3.
die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 und die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen und nach § 14a festgesetzten Arbeiten und das Datum der Ausführung;
4.
das Datum und das Ergebnis der letzten beiden Feuerstättenschauen;
5.
in dem Formblatt nach § 4 vermerkte Mängel oder selbst festgestellte Mängel und das Datum des Abstellens der Mängel;
6.
das Datum und das Ergebnis einer Bauabnahme nach Landesrecht;
7.
der Anlass, das Datum und das Ergebnis einer Überprüfung nach § 15 Satz 1;
8.
die für die Aufstellung von Emissionskatastern im Sinne des § 46 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben nach Maßgabe der öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Immissionsschutzes.
Soweit die in Satz 1 genannten Daten den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht ohnehin auf Grund ihrer Tätigkeit bekannt sind, entnehmen sie die Daten den ausgefüllten Formblättern nach § 4.

(2) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind dafür verantwortlich, dass die Eintragungen im jeweiligen Kehrbuch vollständig und richtig geordnet vorgenommen sowie auf dem neuesten Stand gehalten werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass die ursprüngliche Eintragung nicht mehr feststellbar ist. Das Kehrbuch ist elektronisch zu führen. Es muss jährlich abgeschlossen werden.

(3) Bei der Übergabe des Bezirks ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, dem Nachfolger kostenfrei

1.
die Kehrbücher der letzten sieben Jahre und die jeweils letzten zwei Feuerstättenbescheide zu übergeben,
2.
die Unterlagen, die für die Führung des Kehrbuchs erforderlich sind, insbesondere Bauabnahmebescheinigungen, Formblätter, Mängelmeldungen und Bescheinigungen, zu übergeben und
3.
elektronisch gespeicherte Kehrbücher und andere auf seine Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bezogene Daten maschinell verwertbar und lesbar zu übermitteln.
Unverzüglich nach der Übergabe hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger alle durch die hoheitliche Tätigkeit erlangten Daten zu löschen, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seinen Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 nicht nachkommt und der Nachfolger die Daten des Kehrbuchs erheben muss, hat der bisherige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Kosten für die Erhebung zu tragen.

(4) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat ein Kehrbuch sowie die für die Führung des Kehrbuchs erforderlichen Unterlagen einschließlich der eingereichten Formblätter bis zum Ablauf von sieben Jahren ab der letzten Eintragung aufzubewahren, sofern nicht andere Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen und die Unterlagen zu vernichten. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen wurde.

(5) Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger verarbeiten die Daten nach Absatz 1, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Personenbezogene Daten aus dem Kehrbuch werden an die zuständige Behörde übermittelt, wenn und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde nach diesem Gesetz erforderlich ist; im Übrigen werden Daten an öffentliche Stellen übermittelt, soweit das Landesrecht dies zulässt. An nicht öffentliche Stellen dürfen die Daten nur übermittelt werden, soweit

1.
die Übermittlung nach dem Landesrecht zulässig ist und
2.
der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der Daten und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Unterbleiben der Übermittlung hat.
Die Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Bestellungen zum Bezirksschornsteinfegermeister wandeln sich unbeschadet der §§ 8 bis 11 des Schornsteinfegergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Bestellungen zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für ihren bisherigen Bezirk um. Ist die Bestellung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, ist sie bis zum 31. Dezember 2014 befristet. Erfolgt die Bestellung im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 2009, ist sie auf sieben Jahre befristet.

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Die Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

(2) Die Bestellung ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitzuteilen.

(3) Hat sich keine geeignete Person für den ausgeschriebenen Bezirk beworben, hat die zuständige Behörde für die Dauer von längstens drei Jahren einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eines benachbarten Bezirks mit einer kommissarischen Verwaltung des unbesetzten Bezirks zu beauftragen. § 11 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Unverzüglich und spätestens drei Jahre nach der letzten Ausschreibung ist der Bezirk erneut auszuschreiben.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Bestellung haben keine aufschiebende Wirkung.

Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben. Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 28. August 2013 hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt.

3

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825).

4

In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vom Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die von der Antragsbegründungsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

5
- „ist die erteilte Rechtsschuldbefreiung nach durchgeführtem Insolvenzverfahren, welches nach Ausspruch einer Untersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 1 GewO durchgeführt wurde, entscheidungserhebliche Tatsache im Sinne des § 35 Abs. 6 GewO bei der Entscheidung über die Wiedergestattung der Gewerbeausübung“,
6
- „rechtfertigt der zeitliche Ablauf von mehreren Jahren (hier mehr als 11 Jahre) die Wiedergestattung der Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 6 GewO, wenn der Gewerbetreibende zwischen der Zeit der Gewerbeuntersagung und der Antragstellung der Wiedergestattung keine neuen Schulden macht und in dieser Zeit ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung durchführt“,
7

lassen sich - wie das weitere Vorbringen des Klägers selbst aufzeigt - nicht generell beantworten, weil ihre Beantwortung von den Besonderheiten des Einzelfalles abhängig ist. So kann eine Restschuldbefreiung unter Umständen eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des ehemaligen Gewerbetreibenden bzw. jetzigen Erlaubnisbewerbers wegen finanzieller Leistungsunfähigkeit im Hinblick auf in der Vergangenheit entstandene Schulden beseitigen, da sie gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger wirkt und dies auch für Gläubiger gilt, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Aus der Restschuldbefreiung ergibt sich indes nicht, ob und in welcher Höhe hiervon ausgenommene Forderungen im Sinne des § 302 InsO bestehen und den Erlaubnisbewerber weiterhin belasten. Sie sagt ferner nichts über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Erlaubnisbewerbers im für die Wiedergestattung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung aus sowie darüber, ob außer der Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit andere Umstände bestehen, die gegen eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Erlaubnisbewerbers sprechen.

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Auch der reine Zeitablauf sagt noch nichts über die Wiedererlangung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus, insbesondere lassen sich keine bestimmten Zeiträume festlegen. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung, in die Art und Umstände der zur gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führenden Gründe und die Entwicklung der Persönlichkeit des Erlaubnisbewerbers einzubeziehen sind. Dabei wird ein nach früherem Fehlverhalten gezeigtes Wohlverhalten auch daraufhin in den Blick zu nehmen sein, inwieweit es auf eine charakterliche Läuterung des Bewerbers schließen lässt und nicht etwa einer besonderen Druck- und Überwachungssituation geschuldet ist.

9

Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Urteil im Übrigen sowohl mit der dem Kläger erteilten Restschuldbefreiung wie mit dem Zeitablauf befasst (vgl. S. 6 der UA), diese Aspekte indes als nicht durchgreifend angesehen. Es hat auch nicht - wie die Antragsbegründungsschrift meint - die Auffassung vertreten, dass allein der Umstand, dass der Erlaubnisbewerber in der Vergangenheit erhebliche Schulden „aufgeworfen“ habe, ausreiche, ihn ggf. dauerhaft von der Ausübung eines selbständigen Gewerbes fern zu halten. Dies zeigt zum einen der Hinweis am Ende des angefochtenen Urteils, dass die zu treffende Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt anders ausfallen könne (vgl. S. 7 Abs. 1 der UA). Zum anderen hat es bei seiner Entscheidung wesentlich auf die zwar zurückliegenden, aber als schwerwiegend eingestuften Verletzungen von Zahlungspflichten gegenüber öffentlich-rechtlichen Gläubigern und steuerlichen Erklärungspflichten abgestellt, mithin auf Verstöße gegen steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen, deren Missachtung über den finanziellen Schaden hinaus Anlass gibt, am Willen und der persönlichen Eignung des Betroffenen zur ordnungsgemäßen Ausübung des Gewerbes zu zweifeln. Es stellt einen wichtigen Gemeinwohlbelang dar, dass ein Gewerbetreibender sich nicht seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat entzieht, da er anderenfalls nicht nur die Allgemeinheit schädigt, sondern er sich auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil verschafft. Mit einer Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen beeinträchtigt der Gewerbetreibende nicht nur Versicherungsansprüche seiner Arbeitnehmer, sondern schädigt auch das Vermögen der Träger der Versicherung und gefährdet damit deren finanzielle Stabilität und Funktionsfähigkeit.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift in Bezug auf Zeitablauf und Insolvenzverfahren eine vermeintlich abweichende Rechtsauffassung geltend macht, kann mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zurüberprüfungstellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2).

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung.

14

Das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe den erheblichen Zeitablauf seit Ergehen der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung im Jahre 1998, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Zahlung von Teilleistungen auf von dem Insolvenzverfahren nicht erfasste Forderungen als für den Kläger sprechende Umstände unberücksichtigt gelassen, trifft ausweislich der Urteilsgründe auf Seite 6 nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Umstände lediglich anders bewertet und hieraus andere Schlussfolgerungen gezogen als der Kläger.

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Auch der Einwand, dem Kläger könnten seit dem Erlass der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung (im Jahre 1998) keine Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgeworfen werden, stellt nicht in der gebotenen Weise die durch Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2011 gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht sich zu eigen gemachte Feststellung in Frage, wonach der Kläger seinen steuerlichen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Finanzamt Emden auch insoweit nicht nachgekommen sei, als er für die Jahre 1999 bis 2001 und 2003 keine Steuererklärungen abgegeben habe (vgl. S. 9 des Widerspruchsbescheides, Bl. 17 der GA).

16

Das Vorbringen, der Kläger habe seine persönliche Lebensführung 2005 so umgestaltet, dass er zwischenzeitlich die Gewähr dafür biete, sich zukünftig nach den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu verhalten, ist mangels Substantiiertheit nicht geeignet, die Richtigkeit des Urteilsergebnisses schlüssig in Frage zu stellen. Ebenfalls in einer nicht begründeten, unsubstantiiert gebliebenen Behauptung erschöpft sich der Vortrag, das Verwaltungsgericht verkenne den Regelungsinhalt des § 35 Abs. 6 GewO und die Darlegungs- und Beweislast der Beklagten.

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Soweit die Antragsbegründungsschrift auf vom Kläger ergriffene Maßnahmen und den erheblichen Zeitablauf verweist, bleibt nicht nur unklar, von welchen Maßnahmen hier die Rede ist, auch die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass es an greifbaren Tatsachen fehle, die die Annahme rechtfertigten, dass die früher festgestellte gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers entfallen sei, wird hierdurch nicht schlüssig in Frage gestellt. Der Hinweis, der Kläger habe sich um den Abtrag der nicht vom Insolvenzverfahren umfassten Forderungen „im Rahmen seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ bemüht, ist in dieser Allgemeinheit nicht aussagekräftig. Das Verwaltungsgericht geht auch nicht von einem - wie die Antragsbegründungsschrift meint - „gegensätzlichen Zustand“ aus. Auf Seite 6 der Urteilsausfertigung hat es die Angaben des Klägers berücksichtigt, derzeit Ratenzahlungen an die AOK in Höhe von etwa 30,00 € pro Monat zu leisten. Damit sind aber nicht alle noch offenen Verbindlichkeiten des Klägers erfasst. In dem vom Verwaltungsgericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO in Bezug genommenen Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 12. August 2011 wird auf eine der Restschuldbefreiung nicht unterliegende Forderung der (…) BKK in Höhe von 1.141,20 € verwiesen (vgl. S. 18 des Widerspruchsbescheides, Bl. 26 der GA), für die die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar darlegt, welche Tilgungsbemühungen der Kläger insoweit entfaltet haben will, zumal er auf einen von ihm angeregten und durch Beschluss des Amtsgerichtes Magdeburg ergangenen Vergleich vom 24. Juni 2011 keine Zahlungen geleistet haben soll (vgl. S. 18 des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011, Bl. 26 der GA). Letzteres stellt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage. Der Umstand, dass der Kläger Zahlungsabsprachen trifft und nicht einhält, begründet zudem Zweifel daran, ob er in der Lage und willens ist, seine wirtschaftliche Situation und sein finanzielles Leistungsvermögen realistisch einzuschätzen und verantwortungsbewusst zu handeln.

18

Soweit der Kläger im Übrigen noch mit Schreiben an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 2011 erklärt, dass

19
- „seitens der Krankenkassen keine Forderungen mehr bestehen, da Forderungen der AOK (…) beglichen wurden, Forderungen der (…) mit einem Vergleich erledigt wurden und die AOK (…) auf Klage verzichtet hat nach einem Vergleichsvorschlag von mir“,
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- „auch das Finanzamt keine weiteren Forderungen hat“,
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spricht dies nicht dafür, dass der Kläger um eine sorgfältige und korrekte Behandlung seiner Angelegenheiten bemüht ist. Die Forderungen der (…) haben sich - wie oben ausgeführt - nicht mit einem Vergleich erledigt. Die AOK (…) hat weder einem Vergleichsvorschlag des Klägers zugestimmt noch auf Klage verzichtet (vgl. S. 18 des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011, Bl. 26 der GA). Auch die Behauptung, das Finanzamt habe keine weiteren Forderungen mehr, ist angesichts der Aufstellung auf Seite 9 des Widerspruchsbescheides (Bl. 17 der GA) nicht zutreffend, zumindest voreilig, solange die Restschuldbefreiung nicht erteilt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.