Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. März 2004 - 3 R 8/03

19.03.2004

Tenor

Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. Juli 2002 - 4 K 145/00 - wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 19.229,87 Euro zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Verfahren tragen der Kläger zu 7/8 und der Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger macht als örtlicher Sozialhilfeträger gegen den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger die Erstattung von Heimpflegekosten geltend, die von Februar 1994 bis Dezember 1998 durch Unterbringung von Hilfeempfängern in 17 Fällen durch die Gemeinde B    - im folgenden Gemeinde - in Heimpflege auf Grund von deren Kostenzusagen zu Lasten des Klägers in Höhe von insgesamt 305.153,94 DM aufgelaufen sind. Die Gemeinde unterrichtete den Beklagten über die Heimpflegefälle, deren Beginn zwischen 21 Monaten und fast 5 Jahren zurück lag, erst am 23. 12. 1998. Auch der Kläger hatte erst auf Grund einer Prüfung Kenntnis von seiner Unzuständigkeit erlangt und die Mitteilung an den Beklagten veranlasst. Der Beklagte übernahm die weiteren Heimpflegekosten erst ab Kenntnisnahme und lehnte eine Erstattung der vorherigen Kosten sowohl der Gemeinde als auch dem Kläger gegenüber ab, da - was unstreitig ist - eine "unverzügliche" Mitteilung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG versäumt worden war.

Mit am 30.6.2000 erhobener Leistungsklage machte der Kläger geltend, die in § 14 Abs. 1 AG BSHG vorgesehene unverzügliche Mitteilung diene nur dazu, eine rechtzeitige und lückenlose Hilfegewährung durch den überörtlichen Träger sicherzustellen. Die Vorschrift regele den Kostenerstattungsanspruch bedingungslos, sie knüpfe an die Versäumung der unverzüglichen Mitteilung nicht die Sanktion des Verlustes des Kostenerstattungsanspruchs. Zudem müsse sich der Beklagte die Kenntnis der Gemeinde über die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers zurechnen lassen, da die Gemeinde gemäß § 5 AG BSHG i.V.m. § 2 der Heranziehungs-VO auch vom überörtlichen Träger zur Aufgabenerledigung herangezogen sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Sozialhilfekosten in Höhe von 305.153,94 DM ( = 156.022,73 Euro) zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trug vor, die in § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG vorgesehene unverzügliche Mitteilung solle den Erstattungspflichtigen vor überraschenden, zeitlich zurückliegenden Erstattungsforderungen schützen. Eine fehlende oder verspätete Unterrichtung wirke deshalb ganz oder teilweise anspruchszerstörend. Die Kenntnis der Gemeinde müsse er sich nicht zurechnen lassen, da sie sowohl Aufgaben des örtlichen wie des überörtlichen Trägers wahrnehme. § 5 BSHG finde hier keine Anwendung, weil sich die Vorschrift nur auf das Rechtsverhältnis zwischen Hilfesuchendem und Sozialhilfeträger beziehe. Eine Kostenerstattung nach §§ 102 f. SGB X scheide auf Grund der spezielleren sozialhilferechtlichen Erstattungsvorschriften aus.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 12.7.2002 - 4 K 145/00 - abgewiesen. Es hält die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung des überörtlichen Trägers über die Maßnahmen des örtlichen Trägers für eine anspruchserhaltende Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG mit der Folge, dass bei verspäteter Unterrichtung eine Kostenerstattung erst mit deren Zugang verlangt werden könne. Der Beklagte brauche sich die Kenntnis der Gemeinde nicht zurechnen zu lassen; § 5 Abs. 1 BSHG wirke nur im Verhältnis zwischen Bürger und Sozialhilfeträger und im übrigen normiere auch § 5 Abs. 2 BSHG im Falle der Kenntnis eines nicht zuständigen Sozialhilfeträgers eine Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung des zuständigen Trägers. § 14 Abs. 1 AG BSHG gehe als lex specialis den Erstattungsvorschriften der §§ 103 f BSHG und §§ 102 f SGB X vor und zudem scheitere eine Erstattungspflicht gemäß § 105 SGB X auch daran, dass der Beklagte erst am 23. 12. 1998 Kenntnis von seiner Leistungspflicht erhalten habe ( § 105 Abs. 3 SGB X).

Der Beklagte hat gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem mit Beschluss vom 20.8.2003 - 3 Q 55/02 - stattgegeben wurde. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Es sei verfehlt, der Unterrichtungspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG die Bedeutung einer Sanktionsnorm beizumessen, deren Verstoß zum Verlust des Erstattungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG führe. Im Gesetz gebe es hierfür keine Anhaltspunkte. Die Unterrichtungs- und die Erstattungspflicht seien getrennt geregelt und stünden weder in einem sprachlichen noch in einem zwingenden logischen Zusammenhang. Zudem könne das Versagen der Gemeinde nicht allein dem Kläger zugerechnet werden. Zu berücksichtigen sei, dass die Gemeinde nach § 5 AG BSHG und § 2 Heranziehungs-VO auch im Auftrag des überörtlichen Trägers die Anträge entgegen nehme und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermittle, deshalb müsse sich auch der überörtliche Träger die Kenntnis der beauftragten Gemeinde zurechnen lassen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.7.2002 - 4 K 145/00 - den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Sozialhilfekosten von insgesamt 305.153,94 DM = 156.022,74 EUR zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es hält die vom Verwaltungsgericht zu § 14 Abs. 1 AG BSHG und § 5 BSHG vertretene Auffassung für zutreffend.

Der Kläger hat auf gerichtlichen Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 111 SGB X a.F. nebst der dazu vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die innerhalb von 12 Monaten vor Unterrichtung des Beklagten von der Gemeinde für die zu diesem Zeitraum noch akuten Heimpflegefälle erbrachten Sozialhilfeleistungen nach Korrektur auf 19.229,87 Euro beziffert. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin vom 5.3.2004 auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die ordnungsgemäß begründete Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors zu einem - geringen - Teil erfolgreich.

Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert weder an der Versäumung der Unterrichtungspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG ( 1.) noch bei Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 SGB X an der fehlenden Kenntnis des Beklagten ( 2.); er unterliegt jedoch zum weit überwiegenden Teil der Ausschlussfrist des § 111 SGB X a.F. ( 3.).

1. Im Zentrum des Streits steht die Frage, welche Bedeutung der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG gebotenen unverzüglichen Unterrichtung des überörtlichen Trägers für den Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG zukommt. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf Kommentarliteratur, die ihrerseits auf Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle beruht, davon ausgegangen, dass die Unverzüglichkeit der Unterrichtung Voraussetzung für die Erhaltung des Erstattungsanspruch ist. Begründet wird dies damit, dass das vorläufige Eingreifen des örtlichen Sozialhilfeträgers nicht zu einem bloßen Erstattungsfall werden und der überörtliche Träger vor überraschenden, zeitlich zurückliegenden Erstattungsforderungen geschützt werden soll. Die unverzügliche Unterrichtung ist danach für die Erhaltung des Erstattungsanspruchs konstitutiv.

Diese Auffassung lässt sich mit Blick auf eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu einer vergleichbaren Problematik im Rahmen des SGB VIII ergangen ist, aus Sicht des Senats so nicht mehr vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 - DVBl. 2003, 1002

hat entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz entschieden, dass die beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in § 86 c Satz 2 SGB VIII vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung des nunmehr zuständig gewordenen Leistungsträgers keine Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII ist. Dies ist maßgeblich damit begründet, dass es an einer gesonderten Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der Unterrichtungspflicht fehlt. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit diene dazu, eine Lücke in der Leistungsgewährung zu verhindern; eine weiterreichende, auch den Schutz des nunmehr zuständigen Leistungsträgers umfassende Zielsetzung sei den Bestimmungen nicht zu entnehmen. Danach führt eine schuldhaft verzögerte Unterrichtung des örtlich zuständig gewordenen Trägers nicht zum Verlust des Erstattungsanspruchs; dieser unterliegt aber der Ausschlussfrist des § 111 SGB X.

Diese Entscheidung ist überzeugend und lässt sich aus Sicht des Senats sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Vorschriften der §§ 86 c Satz 2 und 89 c Abs. 1 SGB VIII sind sowohl ihrem Wortlaut wie auch ihrer Bedeutung nach mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AG BSHG vergleichbar. Lediglich die Tatsache, dass die Unterrichtungspflicht und die Erstattungspflicht in § 14 Abs. 1 AG BSHG aneinander anschließend geregelt sind, rechtfertigt keine unterschiedliche Interpretation. Entscheidend ist, dass auch in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AG BSHG die Unterrichtungspflicht getrennt vom Erstattungsanspruch und ohne direkte Verknüpfung mit diesem geregelt ist. Aus dem Zusammenhang von Satz 2 und Satz 3 ergibt sich auch hier die Zielsetzung einer lückenlosen Leistungsgewährung. Die unverzügliche Unterrichtung ist aber weder als tatbestandliche Voraussetzung des Erstattungsanspruchs formuliert noch sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Unterrichtungspflicht geregelt. Der Schutz des erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers vor lange zurückliegenden Forderungen ist ein allgemeiner Belang, dem von Gesetzes wegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 AG BSHG keine eigenständige Bedeutung zukommt und dem durch die gemäß § 37 SGB I anwendbare Ausschlussfrist des § 111 SGB X Rechnung getragen wird. Die Versäumung der Unterrichtungspflicht steht demnach dem Erstattungsanspruch nicht entgegen.

Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob § 14 AG BSHG als eine Regelung für die vorläufige Hilfeleistung bei zweifelhafter Zuständigkeit (Abs. 1) oder in Eilfällen (Abs. 2 und 3) überhaupt auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist oder wegen der langdauernden Leistungserbringung durch einen unzuständigen Träger als Anspruchsgrundlage ausscheidet.

vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 96 Rn. 45, wonach gestützt auf eine Entscheidung der Spruchstelle eine vorläufige Hilfegewährung verneint wird, wenn keine unverzügliche Unterrichtung erfolgt, sondern der örtliche Träger zunächst ohne Zweifel an seiner sachlichen Zuständigkeit jahrelang leistet.

Zu einer im Sinne dieser Kommentierung jahrelangen Leistungserbringung durch einen unzuständigen Träger käme man trotz Unkenntnis des Klägers von den zu seinen Lasten durch die Gemeinde erbrachten Leistungen immerhin dann, wenn er sich eine Fehlvorstellung der Gemeinde von der Zuständigkeit zurechnen lassen müsste, was mit Blick auf § 4 AG BSHG in Verbindung mit der Heranziehungssatzung denkbar ist. Der Senat hat deshalb alternativ geprüft, ob ein Erstattungsanspruch auch dann besteht, wenn § 14 AG BSHG als Anspruchsgrundlage ausscheidet, weil ein Fall nicht mehr vorläufiger, sondern unzuständiger Leistungserbringung vorliegt. Mögliche Anspruchsgrundlage ist dann nur § 105 SGB X, der generell den Erstattungsanspruch bei unzuständiger Leistungserbringung regelt, soweit nicht die Voraussetzungen der Vorläufigkeit vorliegen, die § 105 Abs. 1 SGB X mit dem Hinweis auf § 102 SGB ausdrücklich ausklammert.

2. Auch nach § 105 SGB X lässt sich ein Erstattungsanspruch des Klägers bejahen und scheitert bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht an dessen Abs. 3.

§ 105 SGB X, der allgemein den Erstattungsanspruch des unzuständiger Leistungsträgers regelt, findet nach heute wohl überwiegend vertretener Auffassung auch auf Sozialhilfeträger untereinander Anwendung.

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 - mit eingehender Begründung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 - FEVS 52, 79; das BVerwG ist bereits im Urteil vom 12. 9 1991 - 5 C 41.86 - FEVS 42, 224,226 ohne weiteres von einer Anwendbarkeit des § 105 SGB X auf eine Leistungserbringung durch einen unzuständigen Sozialhilfeträger ausgegangen; nach Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 103 Rn. 7 hat auch die Zentrale Spruchstelle ihre über lange Zeit vertretene Auffassung von der Unanwendbarkeit des § 105 SGB X im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander mittlerweile aufgegeben.

Nach § 105 Abs. 3 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber den Trägern der Sozialhilfe jedoch nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Der Beklagte hat ursprünglich auch auf diese Vorschrift gestützt einen Erstattungsanspruch für die Zeit vor seiner Kenntnisnahme von der Leistungsgewährung durch den unzuständigen örtlichen Träger verneint.

Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, wann die Kenntnis im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X in dem atypischen Fall einsetzt, dass eine beauftragte Gemeinde ohne Weiterleitung der Anträge gemäß § 13 Abs. 1 AG BSHG Leistungen zu Lasten des örtlichen Trägers veranlasste mit der Folge, dass auch dessen Weiterleitung an den überörtlichen Träger nach § 13 Abs. 2 AG BSHG unterblieb.

Der Sinn des § 105 Abs. 3 SGB X liegt darin, die Erstattungsansprüche gegenüber den Trägern der Sozialhilfe zu begrenzen, da Sozialhilfeansprüche erst ab Kenntnis des Hilfefalls bestehen, Sozialhilfe regelmäßig nicht für die Vergangenheit erbracht wird und ein Bedarf, der durch andere mit oder ohne Rechtsgrund gedeckt wird, Sozialhilfeleistungen ausschließt.

Grüner SGB X/3 Anm § 105 III,3, § 103 Anm. III 2.

§ 105 Abs. 3 SGB X ist somit auf Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe zugeschnitten und in diesen Fällen ist auch ohne weiteres klar, dass keine Kenntniszurechnung nach § 16 SGB I erfolgen kann.

beispielsweise geht BVerwG, Urt. vom 15.6.2000 - 5 C 35.99 - FEVS 51, 445 für den Erstattungsanspruch einer Krankenkasse von einer fehlenden Kenntnis des Sozialhilfeträgers aus, wenn wegen Bedarfsdeckung durch einen anderen Leistungsträger kein Bedarf an den Sozialhilfeträger herangetragen wurde.

Für das Einsetzen der Sozialhilfe steht nach § 5 Abs. 1 BSHG die Kenntnis der vom Sozialhilfeträger beauftragten Stellen dessen Kenntnis gleich. Wenngleich dies primär eine Schutzvorschrift für den Hilfebedürftigen ist, schließt dies eine Kenntniszurechnung nach § 5 BSHG auch im Rahmen des § 105 SGB X nicht zwingend aus.

vgl. Schellhorn, § 5 Rn. 27, wonach § 5 BSHG auch für die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Leistungsträger nach dem SGB X untereinander für den Anspruch bei Unzuständigkeit von Bedeutung ist.

Diese Zurechnung der Kenntnis des Bedarfs nach § 5 Abs. 1 BSHG dürfte wohl ohne weiteres zu bejahen sein, wenn ein anderer Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die Leistung des Sozialhilfebedarf zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht. Dann ist aber auch nicht einsehbar, weshalb bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Sozialhilfeträgern untereinander nach § 105 SGB X keine Zurechnung der Bedarfskenntnis nach § 5 Abs. 1 BSHG erfolgen sollte. Da die Gemeinde gemäß § 2 Nr. 1 a),b),c) Heranziehungs-VO bei den Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers die Anträge entgegenzunehmen, die Verhältnisse aufzuklären und die Heimvermittlung vorzunehmen hat, sie mithin in diesem Umfang beauftragte Gemeinde des überörtlichen Trägers ist, ist es gerechtfertigt, ihre Bedarfskenntnis über § 5 Abs. 1 BSHG dem Beklagten im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X zuzurechnen. Dieses Ergebnis ist zumal bei der vorliegenden atypischen Konstellation, die auf ein Versäumnis der Gemeinde auch gegenüber dem Kläger zurückgeht und bei der der Kläger weder die Versäumung der Unterrichtung des überörtlichen Trägers selbst zu vertreten noch in bewusster, sondern allenfalls - mit der Folge des etwaigen Ausschlusses des § 14 AG BSHG - zurechenbarer Unzuständigkeit geleistet hat, sachgerechter als es ein Erstattungsausschluss nach § 105 Abs. 3 SGB X wäre.

3. Der Erstattungsanspruch ist nach beiden Rechtsgrundlagen nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe gegeben, sondern nur soweit ihm nicht die von Amts wegen zu berücksichtigende objektiven Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen steht. § 111 SGB X hatte in der in der bis zum 31.12.2000 geltenden früheren Fassung folgenden Wortlaut:

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dieser Ausschlussvorschrift befasst.

BVerwG, Urteile vom 10.4.2003 - 5 C 18.02 und 5 C 19.02 - im Wesentlichen abgedruckt in FEVS 54, 495.

Danach ist die alte Fassung des § 111 SGB X noch anzuwenden, falls die Ausschlussfrist bei In-Kraft-Treten der Neuregelung ( 1.1.2001 ) bereits abgelaufen war. Der Erstattungsanspruch ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Leistungsträger die Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat; das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Entstehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Träger bekannt war. Für das Entstehen des Erstattungsanspruchs ist in den Fällen einer nicht von vorneherein auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkten Leistung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift. Die Erfüllungsfiktion tritt bei der Ausgestaltung der Leistungserbringung durch monatliche Abrechnung mit einem Heim mit Zahlung der Heimkosten ein. Damit entsteht der Erstattungsanspruch zeitabschnittsweise (§ 111 Satz 2 SGB X a.F.) und wird die Ausschlussfrist zur Geltendmachung in Lauf gesetzt (§ 111 Satz 1 SGB X a.F.). Da es nach § 111 SGB X a.F. auf die Kenntnis des Klägers von dem Erstattungsanspruch nicht ankommt, greift der Anspruchsausschluss vorliegend ein, soweit die Heimkosten länger als zwölf Monate vor Geltendmachung des Anspruchs bereits durch die Gemeinde beglichen waren. Der Erstattungsanspruch wurde von der Gemeinde erstmals am 23.12.1998 angemeldet, und zwar offensichtlich im Interesse des örtlichen Trägers, zu dessen Lasten sie die Heimkosten abgerechnet hat. Die zuvor von der Gemeinde beglichenen Heimkosten fallen mithin unter die Ausschlussfrist. Der Kläger hat nach Hinweis auf die Rechtslage die nicht von der Ausschlussfrist erfassten, von der Gemeinde erbrachten Leistungen, soweit nicht vom Beklagten anerkannt bzw. erstattet, zuletzt mit korrigiertem Schriftsatz vom 4.3.2004 auf 19.229,87 Euro beziffert. Der Beklagte hat an der Richtigkeit keine Zweifel geäußert und auch der Senat sieht an Hand der Zusammenstellungen hierzu keine Veranlassung. Hinsichtlich der darin enthaltenen Bestattungskosten hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für stationäre Heimpflegefälle auch auf die übrigen Leistungen an diese Hilfeempfänger erstreckt (§ 100 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Soweit in der Zusammenstellung der Zahlungen die ältesten vom 18.12.1997 datieren, kann dem Kläger zugute gehalten werden, dass erfahrungsgemäß zwischen der Zahlungsanweisung und dem für den Eintritt der Erfüllung maßgeblichen Eingang beim Empfänger einige Tage vergehen können.

Nach allem ist die Erstattungsforderung des Klägers in der zugesprochenen Höhe von 19.229,87 Euro berechtigt und die Berufung insoweit erfolgreich, während die weitergehende Klageforderung an der Ausschlussfrist scheitert und es insoweit bei der Klageabweisung verbleiben muss.

Gerichtskosten sind für das Verfahren, und zwar aus Sicht des Senats auch für das Berufungsverfahren, nicht zu erheben. Zwar ist § 188 Satz 2 VwGO zum 1.1.2002 dahingehend geändert worden, dass die Gerichtskostenfreiheit in Sozialstreitigkeiten nicht mehr für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (Art. 1 RmBereinVpG vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987). Nach der hierzu ergangenen Überleitungsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO n.F. gilt die Neufassung des § 188 Satz 2 VwGO "für die ab dem 1.1.2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren". Der Senat hat die Überleitungsvorschrift in bisherigen Fällen ebenso wie die Kommentierung

Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 194 Rn. 8

so verstanden, dass für die Anwendung der Neufassung die Anhängigkeit im ersten Rechtszug maßgeblich ist. Danach erstreckt sich die Gerichtskostenfreiheit für das im Juni 2000 anhängig gewordene Klageverfahren auch noch auf das Rechtsmittelverfahren. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht

vgl. Begründung der Kostenentscheidung des o.a. Urteils vom 10.4.2003 - 5 C 18.02 - amtl. Abdruck S. 10

davon aus, dass für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Neufassung des § 188 Satz 2 VwGO gilt, wenn dieses nach dem 1.1.2002 anhängig wurde. Danach wäre das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr gerichtskostenfrei. Der Senat sieht jedoch keinen zwingenden Grund, seine bisherige - ohnehin nur für eine begrenzte Übergangszeit bedeutsame - Rechtsprechung zu der Kostenfrage zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Die o.a. Kommentierung zu der Übergangsregelung

Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 194 Rn. 8,

verweist darauf, dass die Anhängigkeit (= Rechtshängigkeit) erst mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss endet und auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Anwendbarkeit der Regelung ab der nächsten Instanz sehr problematisch wäre. Der Senat hält dies für überzeugend. Anders als die allgemeine gerichtskostenrechtliche Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG enthält die für die Anwendbarkeit der Neureglung des § 188 Satz 2 VwGO geltende spezielle Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO n.F. keine ausdrückliche Regelung für nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegte Rechtsmittel. Auch dies spricht dafür, dass mit Anhängigkeit des Verfahrens entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG die Anhängigkeit des Klageverfahrens gemeint ist.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Für eine Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor.

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die ordnungsgemäß begründete Berufung ist nach Maßgabe des Urteilstenors zu einem - geringen - Teil erfolgreich.

Der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch scheitert weder an der Versäumung der Unterrichtungspflicht des § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG ( 1.) noch bei Anwendbarkeit des § 105 Abs. 3 SGB X an der fehlenden Kenntnis des Beklagten ( 2.); er unterliegt jedoch zum weit überwiegenden Teil der Ausschlussfrist des § 111 SGB X a.F. ( 3.).

1. Im Zentrum des Streits steht die Frage, welche Bedeutung der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 AG BSHG gebotenen unverzüglichen Unterrichtung des überörtlichen Trägers für den Kostenerstattungsanspruch nach § 14 Abs. 1 Satz 3 AG BSHG zukommt. Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf Kommentarliteratur, die ihrerseits auf Entscheidungen der Zentralen Spruchstelle beruht, davon ausgegangen, dass die Unverzüglichkeit der Unterrichtung Voraussetzung für die Erhaltung des Erstattungsanspruch ist. Begründet wird dies damit, dass das vorläufige Eingreifen des örtlichen Sozialhilfeträgers nicht zu einem bloßen Erstattungsfall werden und der überörtliche Träger vor überraschenden, zeitlich zurückliegenden Erstattungsforderungen geschützt werden soll. Die unverzügliche Unterrichtung ist danach für die Erhaltung des Erstattungsanspruchs konstitutiv.

Diese Auffassung lässt sich mit Blick auf eine neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die zu einer vergleichbaren Problematik im Rahmen des SGB VIII ergangen ist, aus Sicht des Senats so nicht mehr vertreten. Das Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - 5 C 51.01 - DVBl. 2003, 1002

hat entgegen der Auffassung der dortigen Vorinstanz entschieden, dass die beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit in § 86 c Satz 2 SGB VIII vorgeschriebene unverzügliche Unterrichtung des nunmehr zuständig gewordenen Leistungsträgers keine Voraussetzung des Kostenerstattungsanspruchs nach § 89 c Abs. 1 SGB VIII ist. Dies ist maßgeblich damit begründet, dass es an einer gesonderten Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung der Unterrichtungspflicht fehlt. Die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung beim Wechsel der örtlichen Zuständigkeit diene dazu, eine Lücke in der Leistungsgewährung zu verhindern; eine weiterreichende, auch den Schutz des nunmehr zuständigen Leistungsträgers umfassende Zielsetzung sei den Bestimmungen nicht zu entnehmen. Danach führt eine schuldhaft verzögerte Unterrichtung des örtlich zuständig gewordenen Trägers nicht zum Verlust des Erstattungsanspruchs; dieser unterliegt aber der Ausschlussfrist des § 111 SGB X.

Diese Entscheidung ist überzeugend und lässt sich aus Sicht des Senats sinngemäß auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Vorschriften der §§ 86 c Satz 2 und 89 c Abs. 1 SGB VIII sind sowohl ihrem Wortlaut wie auch ihrer Bedeutung nach mit § 14 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AG BSHG vergleichbar. Lediglich die Tatsache, dass die Unterrichtungspflicht und die Erstattungspflicht in § 14 Abs. 1 AG BSHG aneinander anschließend geregelt sind, rechtfertigt keine unterschiedliche Interpretation. Entscheidend ist, dass auch in § 14 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 AG BSHG die Unterrichtungspflicht getrennt vom Erstattungsanspruch und ohne direkte Verknüpfung mit diesem geregelt ist. Aus dem Zusammenhang von Satz 2 und Satz 3 ergibt sich auch hier die Zielsetzung einer lückenlosen Leistungsgewährung. Die unverzügliche Unterrichtung ist aber weder als tatbestandliche Voraussetzung des Erstattungsanspruchs formuliert noch sind die Rechtsfolgen einer Verletzung der Unterrichtungspflicht geregelt. Der Schutz des erstattungspflichtigen Sozialleistungsträgers vor lange zurückliegenden Forderungen ist ein allgemeiner Belang, dem von Gesetzes wegen im Rahmen des § 14 Abs. 1 AG BSHG keine eigenständige Bedeutung zukommt und dem durch die gemäß § 37 SGB I anwendbare Ausschlussfrist des § 111 SGB X Rechnung getragen wird. Die Versäumung der Unterrichtungspflicht steht demnach dem Erstattungsanspruch nicht entgegen.

Eine ganz andere Frage ist allerdings, ob § 14 AG BSHG als eine Regelung für die vorläufige Hilfeleistung bei zweifelhafter Zuständigkeit (Abs. 1) oder in Eilfällen (Abs. 2 und 3) überhaupt auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar ist oder wegen der langdauernden Leistungserbringung durch einen unzuständigen Träger als Anspruchsgrundlage ausscheidet.

vgl. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. § 96 Rn. 45, wonach gestützt auf eine Entscheidung der Spruchstelle eine vorläufige Hilfegewährung verneint wird, wenn keine unverzügliche Unterrichtung erfolgt, sondern der örtliche Träger zunächst ohne Zweifel an seiner sachlichen Zuständigkeit jahrelang leistet.

Zu einer im Sinne dieser Kommentierung jahrelangen Leistungserbringung durch einen unzuständigen Träger käme man trotz Unkenntnis des Klägers von den zu seinen Lasten durch die Gemeinde erbrachten Leistungen immerhin dann, wenn er sich eine Fehlvorstellung der Gemeinde von der Zuständigkeit zurechnen lassen müsste, was mit Blick auf § 4 AG BSHG in Verbindung mit der Heranziehungssatzung denkbar ist. Der Senat hat deshalb alternativ geprüft, ob ein Erstattungsanspruch auch dann besteht, wenn § 14 AG BSHG als Anspruchsgrundlage ausscheidet, weil ein Fall nicht mehr vorläufiger, sondern unzuständiger Leistungserbringung vorliegt. Mögliche Anspruchsgrundlage ist dann nur § 105 SGB X, der generell den Erstattungsanspruch bei unzuständiger Leistungserbringung regelt, soweit nicht die Voraussetzungen der Vorläufigkeit vorliegen, die § 105 Abs. 1 SGB X mit dem Hinweis auf § 102 SGB ausdrücklich ausklammert.

2. Auch nach § 105 SGB X lässt sich ein Erstattungsanspruch des Klägers bejahen und scheitert bei den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht an dessen Abs. 3.

§ 105 SGB X, der allgemein den Erstattungsanspruch des unzuständiger Leistungsträgers regelt, findet nach heute wohl überwiegend vertretener Auffassung auch auf Sozialhilfeträger untereinander Anwendung.

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 30.3.2000 - 12 A 12373/99 - mit eingehender Begründung; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 31.3.2000 - 12 L 902/00 - FEVS 52, 79; das BVerwG ist bereits im Urteil vom 12. 9 1991 - 5 C 41.86 - FEVS 42, 224,226 ohne weiteres von einer Anwendbarkeit des § 105 SGB X auf eine Leistungserbringung durch einen unzuständigen Sozialhilfeträger ausgegangen; nach Schellhorn BSHG 16. Aufl. § 103 Rn. 7 hat auch die Zentrale Spruchstelle ihre über lange Zeit vertretene Auffassung von der Unanwendbarkeit des § 105 SGB X im Verhältnis der Sozialhilfeträger untereinander mittlerweile aufgegeben.

Nach § 105 Abs. 3 SGB X besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber den Trägern der Sozialhilfe jedoch nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Der Beklagte hat ursprünglich auch auf diese Vorschrift gestützt einen Erstattungsanspruch für die Zeit vor seiner Kenntnisnahme von der Leistungsgewährung durch den unzuständigen örtlichen Träger verneint.

Der vorliegende Fall wirft die Frage auf, wann die Kenntnis im Sinne von § 105 Abs. 3 SGB X in dem atypischen Fall einsetzt, dass eine beauftragte Gemeinde ohne Weiterleitung der Anträge gemäß § 13 Abs. 1 AG BSHG Leistungen zu Lasten des örtlichen Trägers veranlasste mit der Folge, dass auch dessen Weiterleitung an den überörtlichen Träger nach § 13 Abs. 2 AG BSHG unterblieb.

Der Sinn des § 105 Abs. 3 SGB X liegt darin, die Erstattungsansprüche gegenüber den Trägern der Sozialhilfe zu begrenzen, da Sozialhilfeansprüche erst ab Kenntnis des Hilfefalls bestehen, Sozialhilfe regelmäßig nicht für die Vergangenheit erbracht wird und ein Bedarf, der durch andere mit oder ohne Rechtsgrund gedeckt wird, Sozialhilfeleistungen ausschließt.

Grüner SGB X/3 Anm § 105 III,3, § 103 Anm. III 2.

§ 105 Abs. 3 SGB X ist somit auf Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe zugeschnitten und in diesen Fällen ist auch ohne weiteres klar, dass keine Kenntniszurechnung nach § 16 SGB I erfolgen kann.

beispielsweise geht BVerwG, Urt. vom 15.6.2000 - 5 C 35.99 - FEVS 51, 445 für den Erstattungsanspruch einer Krankenkasse von einer fehlenden Kenntnis des Sozialhilfeträgers aus, wenn wegen Bedarfsdeckung durch einen anderen Leistungsträger kein Bedarf an den Sozialhilfeträger herangetragen wurde.

Für das Einsetzen der Sozialhilfe steht nach § 5 Abs. 1 BSHG die Kenntnis der vom Sozialhilfeträger beauftragten Stellen dessen Kenntnis gleich. Wenngleich dies primär eine Schutzvorschrift für den Hilfebedürftigen ist, schließt dies eine Kenntniszurechnung nach § 5 BSHG auch im Rahmen des § 105 SGB X nicht zwingend aus.

vgl. Schellhorn, § 5 Rn. 27, wonach § 5 BSHG auch für die Entstehung des Erstattungsanspruchs der Leistungsträger nach dem SGB X untereinander für den Anspruch bei Unzuständigkeit von Bedeutung ist.

Diese Zurechnung der Kenntnis des Bedarfs nach § 5 Abs. 1 BSHG dürfte wohl ohne weiteres zu bejahen sein, wenn ein anderer Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem für die Leistung des Sozialhilfebedarf zuständigen Sozialhilfeträger geltend macht. Dann ist aber auch nicht einsehbar, weshalb bei Geltendmachung von Erstattungsansprüchen von Sozialhilfeträgern untereinander nach § 105 SGB X keine Zurechnung der Bedarfskenntnis nach § 5 Abs. 1 BSHG erfolgen sollte. Da die Gemeinde gemäß § 2 Nr. 1 a),b),c) Heranziehungs-VO bei den Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers die Anträge entgegenzunehmen, die Verhältnisse aufzuklären und die Heimvermittlung vorzunehmen hat, sie mithin in diesem Umfang beauftragte Gemeinde des überörtlichen Trägers ist, ist es gerechtfertigt, ihre Bedarfskenntnis über § 5 Abs. 1 BSHG dem Beklagten im Rahmen des § 105 Abs. 3 SGB X zuzurechnen. Dieses Ergebnis ist zumal bei der vorliegenden atypischen Konstellation, die auf ein Versäumnis der Gemeinde auch gegenüber dem Kläger zurückgeht und bei der der Kläger weder die Versäumung der Unterrichtung des überörtlichen Trägers selbst zu vertreten noch in bewusster, sondern allenfalls - mit der Folge des etwaigen Ausschlusses des § 14 AG BSHG - zurechenbarer Unzuständigkeit geleistet hat, sachgerechter als es ein Erstattungsausschluss nach § 105 Abs. 3 SGB X wäre.

3. Der Erstattungsanspruch ist nach beiden Rechtsgrundlagen nicht in der vom Kläger geltend gemachten Höhe gegeben, sondern nur soweit ihm nicht die von Amts wegen zu berücksichtigende objektiven Ausschlussfrist des § 111 SGB X entgegen steht. § 111 SGB X hatte in der in der bis zum 31.12.2000 geltenden früheren Fassung folgenden Wortlaut:

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich eingehend mit dieser Ausschlussvorschrift befasst.

BVerwG, Urteile vom 10.4.2003 - 5 C 18.02 und 5 C 19.02 - im Wesentlichen abgedruckt in FEVS 54, 495.

Danach ist die alte Fassung des § 111 SGB X noch anzuwenden, falls die Ausschlussfrist bei In-Kraft-Treten der Neuregelung ( 1.1.2001 ) bereits abgelaufen war. Der Erstattungsanspruch ist im Sinne des § 111 Satz 2 SGB X a.F. kraft Gesetzes entstanden, sobald der Leistungsträger die Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat; das Entstehen eines Erstattungsanspruchs hängt nicht davon ab, dass dem erstattungsberechtigten Träger das Entstehen eines Erstattungsanspruchs oder der erstattungsverpflichtete Träger bekannt war. Für das Entstehen des Erstattungsanspruchs ist in den Fällen einer nicht von vorneherein auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkten Leistung maßgeblich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift. Die Erfüllungsfiktion tritt bei der Ausgestaltung der Leistungserbringung durch monatliche Abrechnung mit einem Heim mit Zahlung der Heimkosten ein. Damit entsteht der Erstattungsanspruch zeitabschnittsweise (§ 111 Satz 2 SGB X a.F.) und wird die Ausschlussfrist zur Geltendmachung in Lauf gesetzt (§ 111 Satz 1 SGB X a.F.). Da es nach § 111 SGB X a.F. auf die Kenntnis des Klägers von dem Erstattungsanspruch nicht ankommt, greift der Anspruchsausschluss vorliegend ein, soweit die Heimkosten länger als zwölf Monate vor Geltendmachung des Anspruchs bereits durch die Gemeinde beglichen waren. Der Erstattungsanspruch wurde von der Gemeinde erstmals am 23.12.1998 angemeldet, und zwar offensichtlich im Interesse des örtlichen Trägers, zu dessen Lasten sie die Heimkosten abgerechnet hat. Die zuvor von der Gemeinde beglichenen Heimkosten fallen mithin unter die Ausschlussfrist. Der Kläger hat nach Hinweis auf die Rechtslage die nicht von der Ausschlussfrist erfassten, von der Gemeinde erbrachten Leistungen, soweit nicht vom Beklagten anerkannt bzw. erstattet, zuletzt mit korrigiertem Schriftsatz vom 4.3.2004 auf 19.229,87 Euro beziffert. Der Beklagte hat an der Richtigkeit keine Zweifel geäußert und auch der Senat sieht an Hand der Zusammenstellungen hierzu keine Veranlassung. Hinsichtlich der darin enthaltenen Bestattungskosten hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers für stationäre Heimpflegefälle auch auf die übrigen Leistungen an diese Hilfeempfänger erstreckt (§ 100 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG). Soweit in der Zusammenstellung der Zahlungen die ältesten vom 18.12.1997 datieren, kann dem Kläger zugute gehalten werden, dass erfahrungsgemäß zwischen der Zahlungsanweisung und dem für den Eintritt der Erfüllung maßgeblichen Eingang beim Empfänger einige Tage vergehen können.

Nach allem ist die Erstattungsforderung des Klägers in der zugesprochenen Höhe von 19.229,87 Euro berechtigt und die Berufung insoweit erfolgreich, während die weitergehende Klageforderung an der Ausschlussfrist scheitert und es insoweit bei der Klageabweisung verbleiben muss.

Gerichtskosten sind für das Verfahren, und zwar aus Sicht des Senats auch für das Berufungsverfahren, nicht zu erheben. Zwar ist § 188 Satz 2 VwGO zum 1.1.2002 dahingehend geändert worden, dass die Gerichtskostenfreiheit in Sozialstreitigkeiten nicht mehr für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (Art. 1 RmBereinVpG vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987). Nach der hierzu ergangenen Überleitungsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO n.F. gilt die Neufassung des § 188 Satz 2 VwGO "für die ab dem 1.1.2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren". Der Senat hat die Überleitungsvorschrift in bisherigen Fällen ebenso wie die Kommentierung

Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 194 Rn. 8

so verstanden, dass für die Anwendung der Neufassung die Anhängigkeit im ersten Rechtszug maßgeblich ist. Danach erstreckt sich die Gerichtskostenfreiheit für das im Juni 2000 anhängig gewordene Klageverfahren auch noch auf das Rechtsmittelverfahren. Allerdings geht das Bundesverwaltungsgericht

vgl. Begründung der Kostenentscheidung des o.a. Urteils vom 10.4.2003 - 5 C 18.02 - amtl. Abdruck S. 10

davon aus, dass für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Neufassung des § 188 Satz 2 VwGO gilt, wenn dieses nach dem 1.1.2002 anhängig wurde. Danach wäre das vorliegende Berufungsverfahren nicht mehr gerichtskostenfrei. Der Senat sieht jedoch keinen zwingenden Grund, seine bisherige - ohnehin nur für eine begrenzte Übergangszeit bedeutsame - Rechtsprechung zu der Kostenfrage zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung nicht näher begründet. Die o.a. Kommentierung zu der Übergangsregelung

Kopp/Schenke, VwGO, 13 Aufl. § 194 Rn. 8,

verweist darauf, dass die Anhängigkeit (= Rechtshängigkeit) erst mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss endet und auch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Anwendbarkeit der Regelung ab der nächsten Instanz sehr problematisch wäre. Der Senat hält dies für überzeugend. Anders als die allgemeine gerichtskostenrechtliche Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG enthält die für die Anwendbarkeit der Neureglung des § 188 Satz 2 VwGO geltende spezielle Übergangsvorschrift des § 194 Abs. 5 VwGO n.F. keine ausdrückliche Regelung für nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingelegte Rechtsmittel. Auch dies spricht dafür, dass mit Anhängigkeit des Verfahrens entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG die Anhängigkeit des Klageverfahrens gemeint ist.

Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. Für eine Zulassung der Revision liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor.

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 19. März 2004 - 3 R 8/03 zitiert 18 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundes

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 111 Ausschlussfrist


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Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 194


(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 20021.die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,2.in Verfahren ohne mündliche

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(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002

1.
die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2.
in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat.

(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.

(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002

1.
die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2.
in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat.

(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.

(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Das Erste und Zehnte Buch gelten für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt; § 68 bleibt unberührt. Der Vorbehalt gilt nicht für die §§ 1 bis 17 und 31 bis 36. Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches geht dessen Erstem Kapitel vor, soweit sich die Ermittlung des Sachverhaltes auf Sozialdaten erstreckt.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.

(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.

Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002

1.
die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2.
in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat.

(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.

(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Die Zulässigkeit der Berufungen richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002

1.
die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, geschlossen worden ist,
2.
in Verfahren ohne mündliche Verhandlung die Geschäftsstelle die anzufechtende Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Parteien herausgegeben hat.

(2) Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, wenn vor dem 1. Januar 2002 die gerichtliche Entscheidung bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(3) Fristgerecht vor dem 1. Januar 2002 eingelegte Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe gelten als durch das Oberverwaltungsgericht zugelassen.

(4) In Verfahren, die vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tage begonnen hat, sowie in Verfahren über Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 2002 bekannt gegeben oder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden sind, gelten für die Prozessvertretung der Beteiligten die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

(5) § 40 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 2 Satz 3 und § 188 Satz 2 sind für die ab 1. Januar 2002 bei Gericht anhängig werdenden Verfahren in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und 9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.