Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. März 2007 - 3 Q 146/06

published on 07/03/2007 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 07. März 2007 - 3 Q 146/06
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 311/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu jeweils einem Drittel.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 60.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem nach den §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthaften Antrag sämtlicher Kläger (vgl. Einleitung des Berufungszulassungsantrages vom 22.8.2006 und Ausführungen zum Umfang des Berufungszulassungsantrages auf Seite 4 der Antragsbegründung vom 22.9.2006 unter II.) auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 14. Juli 2006, soweit das Verwaltungsgericht die Klagen hinsichtlich der Anträge abgewiesen hat,

I. 1) die Rechtswidrigkeit der Tagesordnungspunkte 2) bis 9) der Stadtratssitzung vom 16.12.2005 (Anlage 1) festzustellen,
 
2) die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005 festzustellen,
 
3) den Anspruch der Klägerin bezüglich der Zahl der Mitglieder der Klägerin in den einzelnen Ausschüssen und Beiräten festzustellen,
 
4) den Anspruch der Klägerin bezüglich der Zahl der Mitglieder der Klägerin in den Aufsichtsräten der Stadt A-Stadt festzustellen,
 

 
II. 1) die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2) bis 9) der Stadtratssitzung vom 16.12.2005 festzustellen,
 

 
3) die Rechtswidrigkeit des Beschlusses zum Tagesordnungspunkt 11 festzustellen,
 
…,

kann nicht entsprochen werden.

Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin zu 3), der FWG A-Stadt,, erweist sich bereits als unzulässig, da er nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der von der Klägerin zu 3) erhobenen Klage mit deren Unzulässigkeit begründet. Es hat ausgeführt, der Klägerin zu 3) fehle die – auch für eine Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit erforderliche – Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO, da eine Beeinträchtigung eigener subjektiver Rechte der Wählergemeinschaft durch die Neubenennung von Ausschüssen, Beiräten, Aufsichtsräten und Unterzeichnern in der Sitzung des Stadtrates in der Kreisstadt Saarlouis vom 16.12.2005 von vornherein ausscheide. Gleiches gelte, soweit die Klageanträge bezüglich Tagesordnungspunkt 11 der Ratsitzung in Rede stünden (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Dieser – selbstständigen – Begründung des angefochtenen Urteils für die Abweisung der Klage der Klägerin zu 3) ist diese Klägerin nicht unter Geltendmachung und Darlegung von Berufungszulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO entgegengetreten.

Ebenso wenig wie danach der Berufungszulassungsantrag der Klägerin zu 3) genügt auch derjenige der Klägerin zu 2) (FWG im Stadtrat, ), der Darlegungspflicht des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu 2), soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren auf die Feststellung des Fraktionsstatus abzielte (Antrag Nr. I.5 der erstinstanzlichen Verfahrens) als unbegründet abgewiesen und dargelegt, im Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis gebe es keine FWG-Fraktion mehr, da eine Fraktion gemäß § 30 KSVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis aus mindestens zwei Ratsmitgliedern bestehen müsse und die Bildung einer sonstigen Vereinigung durch einen Fraktionslosen, den allein die FWG A-Stadt noch im Stadtrat vertretenden Kläger zu 1), weder im KSVG noch in der Geschäftsordnung vorgesehen sei. Hieran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht dann die Klage der Klägerin zu 2) in allen übrigen Punkten, also auch hinsichtlich derjenigen, die nunmehr noch Gegenstand des Berufungszulassungsverfahren sind, für unzulässig erachtet und unter anderem ausgeführt, die Klägerin zu 2) sei juristisch nicht existent und folglich nach keinem der Fälle des § 61 VwGO beteiligungsfähig. Diesen selbstständigen Grund für die Abweisung der Klage der Klägerin zu 2) ist diese nicht unter Anführung und Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO entgegengetreten.

Auch der Berufungszulassungsantrag des Klägers zu 1) genügt nicht in jeder Hinsicht dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das gilt zunächst, soweit der Kläger mit ihm die Rechtsmittelzulassung hinsichtlich seines vom Verwaltungsgericht abgewiesenen Klageantrages Nr. I. 1. erstrebt, die Rechtswidrigkeit der Tagesordnungspunkte 2) bis 9) der Stadtratssitzung am 16.12.2005 festzustellen. Die genannten Tagesordnungspunkte betreffen den Antrag der im Stadtrat vertretenen Fraktionen auf Neubesetzung der Ausschüsse, die Bestimmung von Stadtratsmitgliedern zur Unterzeichnung von Niederschriften des Stadtrates und seiner Ausschüsse, die Berufung eines Mitglieds in den Umlegungsausschuss, die Besetzung des Volkshochschulbeirates sowie die Abberufung und Neubenennung von Aufsichtsratsmitgliedern für die Aufsichtsräte von Gesellschaften bürgerlich rechtlicher Rechtsform, an denen die Kreisstadt Saarlouis beteiligt ist. Der Klageantrag zielt auf die von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren aufgeworfene Frage ab, ob innerhalb einer Ratsperiode eine umfassende Neubesetzung von Ausschüssen und Aufsichtsräten erfolgen darf oder hierfür – wie die Kläger meinten – ein hier nicht gegebener wichtiger Grund erforderlich ist. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag der Sache nach dahin beschieden, dass das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz keine Regelung enthält, der sich entnehmen lässt, dass das Recht zur Bildung und Auflösung von Ausschüssen und das Recht zur – widerruflichen – Bestellung von Gemeindevertretern in Organe von Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist, nur einmal zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode des Rates ausgeübt werden dürfe. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine umfassende Neubesetzung von Ausschüssen und Aufsichtsräten jedenfalls nach saarländischem Kommunalrecht auch innerhalb einer Ratsperiode erfolgen dürfe. Hiergegen hat der Kläger zu 1) in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keinen Zulassungsgrund in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise vorgebracht.

Gleiches gilt, soweit die Klageanträge, die nach dem Begehren des Klägers zu 1) der Nachprüfung in einem Berufungsverfahren zugeführt werden sollen, die Tagesordnungspunkte Nr. 4, 5 und 9 der Stadtratssitzung am 16.12.2005 und ihre Behandlung betreffen. Der Tagesordnungspunkt Nr. 4 hatte die Berufung eines Mitgliedes in den Umlegungsausschuss, der Tagesordnungspunkt 5 die Besetzung des Volkshochschulbeirates zum Gegenstand. In beiden Fällen hat der Kläger zu 1) ausweislich der Niederschrift über die betreffende Stadtratsitzung erklärt, da der FWG kein Sitz zustehe, habe man keinen Wahlvorschlag eingereicht. In der Folge kam es einvernehmlich zu einer Berufung eines Mitgliedes des Umlegungsausschusses und zur Besetzung des Volkshochschulbeirates. Der Tagesordnungspunkt 9 hatte die Abberufung der von der Stadt entsandten Mitglieder im Aufsichtsrat der Stadtwerke A-Stadt und die Entsendung von Stadtratsmitgliedern in diesen Aufsichtsrat zum Gegenstand. Hier wurde der Kläger zu 1) in den Aufsichtsrat der Stadtwerke gewählt. Im Hinblick hierauf hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers zu 1), soweit sie die Tagesordnungspunkte zu 4, 5 und 9 der Stadtratsitzung vom 16.12.2005 betrifft, mangels Klagebefugnis und Rechtschutzbedürfnis für unzulässig erachtet (siehe Seiten 12 und 20 des Urteilsabdrucks). Auch hinsichtlich dieses ebenfalls selbstständigen Teiles der Begründung des erstinstanzlichen Urteils hat der Kläger zu 1) einen Berufungszulassungsgrund weder angeführt noch in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan.

Aber auch soweit der Berufungszulassungsantrag des Klägers zu 1) diesen Darlegungsanforderungen entspricht, führt er in der Sache nicht zu der erstrebten Rechtsmittelzulassung. Die von dem Kläger zu 1) angeführten Berufungszulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht erfüllt, denn die gerichtliche Nachprüfung unter Berücksichtigung seines insoweit maßgeblichen Vorbringens im Berufungszulassungsverfahren führt, ohne dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Entscheidung besonders schwieriger Tatsachen- und/oder Rechtsfragen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 oder der Beantwortung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bedurft hätte, zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht die Anträge, die der Kläger zu 1) zum Gegenstand des angestrebten Berufungsverfahrens machen will, zu Recht abgewiesen hat.

Das gilt zunächst, soweit der Kläger zu 1) mit seinen Anträgen Nr. I. 2 bis 4 sowie II. 1 die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005, der Rechtswidrigkeit der zu den Tagesordnungspunkten Nr. 2 und 3 sowie 6, 7 und 8 gefassten Stadtratsbeschlüsse sowie Feststellungen über Ansprüche auf Mitgliedschaft in Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten begehrt hat, die Gegenstand der Beschlussfassung zu den genannten fünf Tagesordnungspunkten war.

Zu dem Komplex Neubesetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten sowie Bestimmung von Unterzeichnern von Stadtratsniederschriften ist zu bemerken:

Das Verwaltungsgericht hat das Begehren des Klägers zu 1) zutreffend als Feststellungsklage im so genannten Kommunalverfassungsstreit eingestuft, der begrifflich sowohl Streitigkeiten zwischen den Organen einer Gemeinde wie auch Streitigkeiten innerhalb dieser Organe umfasst. Gegenstand dieser Streitigkeiten ist das Bestehen oder der Umfang von Rechten von Organen oder Organteilen beziehungsweise -mitgliedern. Damit ist der Kommunalverfassungsstreit kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern zielt auf die Feststellung ab, ob organschaftliche Rechte oder Befugnisse eines Organs, Organteiles oder Organmitgliedes durch eine bestimmte Organhandlung verletzt sind. Nicht festzustellen ist hingegen die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Organhandlung, etwa des Ratsbeschlusses an sich

vgl. zusammenfassend Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand Oktober 1989, § 29 Rdnr. 1.2; Gern, Deutsches Kommunalrecht, 3. Auflage 2003, Seite 517, Rdnr. 796; VGH Mannheim, Urteil vom 14.12.1987 – S 2832/86 – NVwZ 1989, 153; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.11.1975 – III R 53/75 – SKZ 1976, 23, und vom 25.10.1991 – 1 R 39/91 -.

Das bedeutet, dass der Kläger zu 1) als Mitglied des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis die Feststellung erstreiten kann, dass ihm als Stadtratsmitglied nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen zustehende Rechte durch eine bestimmte Organhandlung verletzt wurden; er hat aber keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Organhandlung ihrerseits objektiv rechtswidrig ist. Ein dahingehender Anspruch ist nicht etwa deshalb geboten, weil die ihm zustehende Feststellung einer Verletzung seiner organschaftlichen Rechte keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Organhandlung selbst hat, der Rechtsverstoß insoweit mithin folgenlos bleibt. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes ist geklärt, dass auch dieser Gesichtspunkt es nicht rechtfertigt, einem Ratsmitglied oder einzelnen Ratsfraktionen ein unmittelbar gerichtlich durchsetzbares Beanstandungsrecht gegenüber rechtswidrigen Ratsbeschlüssen einzuräumen

OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.1991 – 1 R 39/91 – sowie dazu BVerwG, Beschluss vom 3.2.1994 – 7 B 11/94 -.

Dem betreffenden Ratsmitglied bleibt es insoweit unbenommen, sich an die Kommunalaufsichtsbehörde zu wenden und auf deren Einschreiten hinzuwirken.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Organhandlung nur zwischen den jeweiligen Beteiligten des Rechtsstreits wirkte, ihr mithin keine Verbindlichkeit gegenüber Dritten, insbesondere keine Allgemeinverbindlichkeit zukäme.

Ist danach die Verletzung eigener organschaftlicher Rechte des die Klage führenden Organes, Organteils oder Organmitglieds durch eine Organhandlung Gegenstand und Voraussetzung für den Erfolg einer im Kommunalverfassungsstreit erhobenen Klage, so ist dem Verwaltungsgericht aus den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu eigen macht, darin zu folgen, dass der Kläger keinen subjektiven Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005 zu den Tagesordnungspunkten 2, 3, 6, 7 und 8 der Stadtratssitzung am 16.12.2005, der Stadtratsbeschlüsse zu den genannten Tagesordnungspunkten sowie auf Feststellung von Ansprüchen auf Mitgliedschaft in den einzelnen Ausschüssen und Beiräten und den Aufsichtsräten von Unternehmen in Privatrechtsform hat, an denen die Kreisstadt Saarlouis beteiligt ist, wobei hinsichtlich der letztgenannten Punkte (Stadtratsbeschlüsse und Mitgliedschaftsansprüche) auch hier offen bleiben soll, ob die dahingehenden Feststellungsbegehren nicht zutreffend gegen den Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis hätten gerichtet werden müssen.

Was der Kläger zu 1) mit seinem Berufungszulassungsantrag hiergegen vorbringt, gibt keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung oder dazu, die Sache in einem Berufungsverfahren der näheren Überprüfung zu unterziehen.

Soweit der Kläger zu 1) die Verletzung seiner organschaftlichen Rechte in Bezug auf die Wahlen zur Besetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten unter dem Gesichtspunkt des aus dem Demokratieprinzip folgenden Gebotes der spiegelbildlichen Besetzung von Ausschüssen, Beiräten und Aufsichtsräten ableitet, ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung die einschlägigen Bestimmungen der §§ 48 Abs. 2, 114 Abs. 2 KSVG zugrunde gelegt hat und bei seiner weiteren Würdigung auf der Grundlage der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2003

- 8 C 18/03 – BVerwGE 119, 305,

zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Vorgehensweise der Fraktionen des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis offenbar auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 7.12.2005, zur Besetzung der Ausschüsse gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen zu bilden, deshalb unzulässig ist, weil die Ausschüsse in diesem Fall zwar ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse nach den gemeinsamen Wahlvorschlägen verschiedener Fraktionen, nicht aber, wie nach dem Demokratieprinzip des Grundgesetzes gefordert, ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach Fraktionen darstellen. Diesen Teil der rechtlichen Würdigung stellt auch der Kläger zu 1) nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat dann die Verletzung von organschaftlichen Rechten des Klägers zu 1) durch diese – seiner Ansicht nach objektiv rechtswidrige – Ausgestaltung des Wahlverfahrens deshalb verneint, weil es sich zum einen zu Recht im Einklang mit von ihm angeführter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Seiten 16/17 des Urteilsabdrucks) auf den Standpunkt gestellt hat, weder eine Ratsfraktion noch ein fraktionsloses oder fraktionslos gewordenes Ratsmitglied habe einen Anspruch darauf, unabhängig von den Mehrheitsverhältnissen im Rat in den Ratsausschüssen oder in einem der Ratsausschüsse vertreten zu sein, und weil es zum anderen unter Hinweis auf von dem Beklagten vorgelegte Berechnungsbeispiele, deren Richtigkeit auch der Kläger zu 1) nicht in Frage gestellt hat, darauf abgestellt hat, dass der Kläger zu 1) bei einer spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse nach Maßgabe der Mehrheitsverhältnisse im Rat als fraktionsloses Mitglied in keinem Fall zum Zuge gekommen wäre. Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10.12.2003 ausgeführt, der Umstand, dass – was auch auf das Saarländische Kommunalrecht zutrifft – die Ausschussmitglieder nicht von den Fraktionen entsprechend ihres Stärkeverhältnisses benannt, sondern vom Gemeinderat gewählt würden, mache es zwar denkbar, dass Mitglieder einer Fraktion Kandidaten einer anderen Fraktion wählten mit der Folge, dass sich die Fraktionsstärken im Plenum nicht in den Ausschüssen widerspiegelten. Diese mit einer Wahl naturgemäß einhergehenden „Unwägbarkeiten“ entbänden aber nicht davon, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auch auf der Ebene der Gemeinden zu respektieren. Dies aufgreifend ist das Verwaltungsgericht vorliegend ausgehend von der Feststellung, dass der Kläger zu 1) bei einer dem Demokratieprinzip und dem daraus abzuleitenden Gebot der möglichst spiegelbildlichen Besetzung der Ratsausschüsse entsprechenden Besetzung der Stadtratsausschüsse entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat von A-Stadt als fraktionsloses Mitglied keinen Ausschusssitz erlangt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dass die – theoretisch denkbare – Möglichkeit, dass der Kläger zu 1) bei einer Wahl auf der Grundlage von einzelnen Wahlvorschlägen der Fraktionen und Ratsgruppierungen gleichwohl entgegen den Mehrheitsverhältnissen im Rat gewählt worden wäre, eine „Unwägbarkeit“ und seine etwaige Wahl einen Widerspruch zu dem Demokratieprinzip und dem daraus abzuleitenden Gebot der möglichst spiegelbildlichen Repräsentation in den Ausschüssen darstellte. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht ein subjektives Recht des Klägers darauf, die Chance zu erhalten, letztlich unter Verstoß gegen das Prinzip der demokratischen Repräsentation abweichend von den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat gleichwohl in einen oder gar mehrere der Ausschüsse des Stadtrates von A-Stadt gewählt zu werden, verneint. Das hält auch der Senat für zutreffend. Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Beschluss vom 7.3.1990 – 10 M 5/90 – NVwZ – RR 1990, 503,

geltend macht, ein Stadtratsmitglied habe bei Wahlen – im vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall eine Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister – einen Anspruch auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Vorschriften über das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Feststellung des Wahlergebnisses, ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dem einzelnen Gemeindevertreter auch insoweit kein objektives Beanstandungsrecht zubilligt, sondern die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten verneint, wenn der Form- oder Verfahrensfehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse im Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis nach gemeinsamen Wahlvorschlägen wegen eines Verstoßes gegen das Prinzip der demokratischen Repräsentation zu beanstanden sind. Der Kläger zu 1) ist dadurch jedoch anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.12.2003 entschiedenen Fall nicht um eine ihm bei einer spiegelbildlichen Besetzung der Ausschüsse entsprechend den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat „zustehenden“ Sitz in einem Ausschuss gebracht worden. Das vom Bundesverwaltungsgericht geschützte Recht der Minderheit auf eine ihrem Gewicht entsprechende Repräsentation in den Ausschüssen ist demnach nicht verletzt. Der Kläger zu 1) sieht letztlich die Erheblichkeit des Fehlers darin, dass er um die Chance gebracht wurde, ein ebenfalls nicht mit dem Demokratieprinzip in Einklang stehendes Ergebnis zu erzielen, nämlich aufgrund von „Unwägbarkeiten“ des Wahlgeschehens einen oder gar mehrere Sitze in Ausschüssen des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis zu erlangen, obwohl er bei einer an dem Demokratieprinzip und dem daraus abzuleitenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit orientieren Besetzung der Ausschüsse nach den Mehrheitsverhältnissen im Stadtrat nicht zum Zuge gekommen wäre. Er erstrebt letztlich eine Chance, deren etwaige Realisierung zu einem Ergebnis führte, das ebensowenig mit dem aus dem Demokratieprinzip folgenden Gebot der „Spiegelbildlichkeit“ der Mehrheitsverhältnisse im Plenum und in den Ausschüssen zu vereinbaren wäre wie die vom Verwaltungsgericht beanstandete Ausgestaltung des Wahlverfahrens. Ein subjektives Recht auf eine solche Chance hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Aus den obigen Ausführungen folgt sogleich, dass der Kläger zu 1) auch durch die Besetzung der Beiräte und Aufsichtsräte von Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform, an denen die Kreisstadt Saarlouis beteiligt ist, nicht in organschaftlichen Rechten verletzt ist.

Dem Verwaltungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass dem Kläger zu 1) hinsichtlich der Behandlung des Tagesordnungspunktes 11 der Stadtratsitzung am 16.12.2005 keine über die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Feststellung der Verletzung seines Informations- und Mitwirkungsrechts durch den Beklagten hinausgehenden Ansprüche zustehen. Wie bereits ausgeführt, steht dem einzelnen Stadtratsmitglied im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits kein objektives Beanstandungsrecht zu; er hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass die objektive Rechtswidrigkeit von Organhandlungen festgestellt wird. Was die Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Klägers zu 1) bezüglich des Tagesordnungspunktes 11 der Stadtratsitzung am 16.12.2005 anbelangt, so hat das Verwaltungsgericht die Bezeichnung dieses Tagesordnungspunktes als „Neuausrichtung des Stadtgartenbades“ im Hinblick darauf, dass Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung im Stadtrat letztlich die Schließung des Bades war, unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Konkretisierung der Verhandlungsgegenstände in einer Tagesordnung für sich allein als fragwürdig bewertet, in einer Gesamtschau indes letztlich eine Rechtsverletzung angenommen, weil dem betreffenden Tagesordnungspunkt noch nicht einmal eine Verwaltungsvorlage beigefügt war. Ausgehend davon, dass Adressat der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen aus den einschlägigen Bestimmungen der §§ 37, 41 Abs. 3 KSVG der Beklagte ist, hat das Verwaltungsgericht dementsprechend konsequent eine Verletzung dieser Rechte des Klägers zu 1) durch den Beklagten festgestellt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Feststellung der Verletzung von Rechten des Klägers zu 1) durch den zu diesem Tagesordnungspunkt gefassten Stadtratsbeschluss hat das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend verneint. Abgesehen von der Frage, ob ein dahingehendes Begehren nicht gegenüber dem Stadtrat der Kreisstadt Saarlouis geltend zu machen gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass wie bereits angesprochen Adressat der Ansprüche beziehungsweise Verpflichtungen im Rahmen der §§ 37, 41 Abs. 3 KSVG der Beklagte ist. Seine Aufgabe ist es, die Rechte des einzelnen Ratsmitglieds in Bezug auf die ordnungsgemäße Einberufung von Sitzungen zu wahren, wozu die Mitteilung der Tagesordnung und die Zuleitung der für eine Meinungsbildung und ordnungsgemäße Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen gehört. Das Verwaltungsgericht hat die Konkretisierung der dahingehenden Verpflichtungen in § 19 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Kreisstadt Saarlouis gesehen. Dem ist der Kläger zu 1) nicht entgegengetreten. Zwar ist im Ansatz davon auszugehen, dass ein Gemeinde- oder Stadtrat rechtmäßig nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen kann und Verstöße gegen in diesem Zusammenhang bestehende Pflichten regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit von Gemeinde- beziehungsweise Stadtratsbeschlüssen durchschlagen. Das bedeutet jedoch nicht, das der Rat mit einer solchen Beschlussfassung ebenfalls die Rechte des einzelnen Mitgliedes aus den § 37, 41 Abs. 3 KSVG verletzt. Denn Adressat der Verpflichtung, der Einberufung des Rates die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, ist eben allein der (Ober-)Bürgermeister, dem die Sitzungsvorbereitung obliegt

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.3.1999 – 1 S 2059/98 – zitiert nach Juris.

Dass der Beklagte in Bezug auf den Tagesordnungspunkt 11 Rechte des Klägers zu 1) verletzt hat, hat das Verwaltungsgericht indes antragsgemäß festgestellt. Ein Anspruch des Klägers zu 1) darauf, dass wegen eines Durchschlagens dieses Fehlers auf die Rechtmäßigkeit der Beschlussfassung des Stadtrats auch deren Rechtswidrigkeit festgestellt wird, hat das Verwaltungsgericht hingegen zu Recht verneint, weil dem einzelnen Ratsmitglied kein Recht auf objektive Rechtmäßigkeit der gefassten Ratsbeschlüsse zusteht. Pflichten aus den §§ 37, 41 Abs. 3 KSVG im Verhältnis zu dem Kläger zu 1) trafen den Stadtrat hingegen nicht.

Ist danach nach dem Ergebnis des Berufungszulassungsverfahrens von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils auszugehen, ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Senat, obwohl die Kläger jeweils insgesamt sechs Anträge gestellt haben, davon ausgeht, dass diese Anträge zwei Streitkomplexe, nämlich die Feststellung von Rechtsverletzungen bei der Besetzung von Ausschüssen, Beiräten sowie Aufsichtsräten einerseits und die Feststellung von Rechtsverletzungen hinsichtlich des Tagesordnungspunktes 11 der Stadtratssitzung am 16.12.2005 andererseits betreffen. Dementsprechend bewertet er jeden dieser Streitkomplexe mit 10.000,-- Euro (vgl. Nr. 22.7 Streitwertkatalog 2004), insgesamt mithin mit 20.000,-- Euro. Da er jedoch in den Klägern keine Rechtsgemeinschaft im Sinne der Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs 2004 vergleichbar beispielsweise einer Eigentümer- oder Erbengemeinschaft zu sehen vermag, weil es den Klägern nicht um die Geltendmachung gemeinschaftlicher Rechte, sondern um die Einforderung jeweils eigener angeblicher organschaftlicher (Kläger zu 1) und 2)) beziehungsweise sonstiger subjektiver (Klägerin zu 3)) Rechte geht, sind die Werte der einzelnen Klagen zu addieren. Das führt zu einem Gesamtstreitwert im Berufungszulassungsverfahren von 60.000,-- Euro.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 09/03/2015 00:00

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Am 30. April 2014 beschloss der Antragsgegner zu 1. die Aufweitung
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für die Erhebung eines Säumniszuschlags auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen gilt § 24 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(2) Säumniszuschläge auf rückständige Künstlersozialabgabe und Abgabevorauszahlungen sowie Zinsen, die bei einer Stundung der Künstlersozialabgabe oder von Abgabevorauszahlungen erhoben werden, gehören zum Vermögen der Künstlersozialkasse.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(1) Die Unfallversicherung Bund und Bahn führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse. Es kann seine Befugnisse auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen.

(4) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.