Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. März 2015 - 6 B 50/15 HAL

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2015:0309.6B50.15HAL.0A
published on 09/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 09. März 2015 - 6 B 50/15 HAL
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

1

Am 30. April 2014 beschloss der Antragsgegner zu 1. die Aufweitung beim Neubau einer Eisenbahnbrücke über die  M.Straße (Beschluss-Nr. V/2014/12565). In einer weiteren Sitzung am 17. Dezember 2014 wurden mehrere Ausführungsvarianten zur Abstimmung gestellt, die jedoch mehrheitlich abgelehnt wurden. Ein daraufhin u.a. von der Antragstellerin für die Stadtratssitzung am 28. Januar 2015 eingebrachter Antrag zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. April 2014 wurde in der Sitzung zurückgezogen.

2

In Kenntnis dessen wandte sich die D…AG mit Schreiben vom 3. Februar 2015 an den Antragsteller zu 3., da für sie keine Planungssicherheit für die neu zu bauende Eisenbahnüberführung bestehe, weil trotz des Fortwirkens des Beschlusses vom 30. April 2014 und 9 Monate währender Verhandlungen die Entscheidung der Stadt zur Aufweitung des Bauwerkes noch immer ausstehe. Der desolate Zustand des Bauwerkes erfordere, die derzeit ruhende Planung zur Erneuerung sofort wiederaufzunehmen. Sie fordere ihn daher letztmalig auf, die längst überfällige Entscheidung bis spätestens bis zum 26. Februar 2015 mitzuteilen. Der für 2018 avisierte Baubeginn sei schon jetzt nicht mehr haltbar, weil die planerischen Voraussetzungen fehlten. Falls bis Ende Februar 2015 keine konkrete Entscheidung für eine Variante falle, sei ein Realisierungszeitraum auch 2019 nicht mehr möglich, und sie sehe sich gezwungen, eine auf Wunsch der Stadt ausgesetzte Planung für eine Einfeldbrücke in den vorhandenen Lichtraumabmessungen fortzuführen. Schon jetzt müsse sie darauf verweisen, dass Änderungswünsche, die nach Ende Februar 2015 angezeigt würden, Regressansprüche nach sich ziehen würden. Auch behalte sie sich vor, der Stadt zusätzliche Instandhaltungsleistungen bis Baubeginn, die zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der Eisenbahnüberführung erforderlich würden, sowie die zu erwartenden finanziellen Forderungen, die auf Einschränkungen im Betriebsprogramm zurückzuführen sind, in Rechnung zu stellen, wie z.B. aus dem Brückenzustand resultierende Langsamfahrstellen und Lastbeschränkungen, die Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber der D.AG gelten machten.

3

In seiner unter Beachtung der Ladungsfristen einberufenen Stadtratssitzung vom 25. Februar 2015 beschloss der Antragsteller zu 1. zum Tagesordnungspunkt 6.10 mehrheitlich, den am 30. April 2014 gefassten Beschluss zum Neubau einer Eisenbahnbrücke über die  M.Straße nicht aufzuheben. In der anschließend, während der Sitzung noch für den gleichen Tag einberufenen Sondersitzung, an der u.a. die Mitglieder der Antragstellerin, nachdem sie der form- und fristlosen Ladung widersprochen hatten, nicht teilnahmen, fasste der Antragsgegner zu 1. mehrheitlich den folgenden Beschluss (Nr. VI/2015/00646) :

4

"I. Der Stadtrat stimmt der Variante 1 – Dreifeldbrücke mit einer lichten Nettoweite von 28,6 m – als Vorzugsvariante zur Sicherung eines 4-spurigen Straßenausbaus der  M.Straße zu.

5

II. Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung mit der Deutschen Bahn AG für die Gesamtmaßnahme auf dieser Grundlage eine Planungsvereinbarung in Höhe von 416.500,00 Euro abzuschließen."

6

Daraufhin informierte der Antragsgegner zu 3. am Morgen des folgenden Tages per Telefax die D.AG über das Abstimmungsergebnis und erklärte "auf der Grundlage dieser Beschlusslage verbindlich das Aufweitungsverlangen der Stadt A-Stadt" und kündigte an, nunmehr die erforderlichen Schritte für die Unterzeichnung der Planungsvereinbarung zu veranlassen.

7

Die Anträge der Antragstellerin,

8

1. vorläufig bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass der Stadtratsbeschluss des Antragsgegners zu 1. vom 25. Februar 2015 (Beschlussvorlage VI/2015/00646) rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf,

9

 hilfsweise,

10

den Antragsgegner zu 3. zu verpflichten, unverzüglich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Mitteilung des Aufweitungsverlangens der Stadt A-Stadt an die D.AG rückgängig zu machen,

11

2. vorläufig festzustellen, dass die Einberufung zu einer Sondersitzung des Antragsgegners zu 1. am 25. Februar durch die Antragsgegner zu 2. und 3. rechtswidrig war und die Antragstellerin in ihren organschaftlichen Rechten verletzt,

12

haben keinen Erfolg.

13

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO iVm. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

14

Zwar kann Gegenstand des einstweiligen Anordnung zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt einer vorläufigen Feststellung sein (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juli 2013 – Au 5 E 13.929 -, zit. nach juris Rdn. 19, NdsOVG, Beschluss vom 4. April 2012 – 8 ME 49/12 -, zit. nach juris Rdn. 21; Finkelnburg/Domberg/Külpmann, vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rdn. 217; jew. mwN.).

15

Hinsichtlich des Antrags zu 1. fehlt es jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

16

Die begehrte Anordnung soll im Ergebnis der Sicherung einer bislang noch nicht erhobenen Klage dienen, mit der die Antragstellerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitigen Stadtratsbeschlusses erreichen will, um dessen Umsetzung zu verhindern. Zwar dürfte insoweit entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 3. keine Erledigung eingetreten sein, auch wenn dieser gegenüber der D.AG noch vor der Antragstellung bei Gericht "verbindlich das Aufweitungsverlangen der Stadt A-Stadt" erklärt hat. Denn damit ist jedenfalls die als Ziffer II der Vorlage beschlossene Beauftragung der Stadtverwaltung zum Abschluss einer Planungsvereinbarung mit der De.AG noch nicht umgesetzt.

17

Allerdings steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht zu. Denn Gegenstand kommunalverfassungsrechtlicher Streitigkeiten ist das Bestehen oder der Umfang der Rechte von Organen oder Organteilen bzw. –mitgliedern. Damit ist der Kommunalverfassungsstreit kein objektives Beanstandungsverfahren, sondern zielt auf die Feststellung ab, ob organschaftliche Rechte oder Befugnisse verletzt sind. Das bedeutet, dass die Antragstellerin als Fraktion innerhalb des Antragsgegners zu 1. zwar grundsätzlich Feststellungen erstreiten kann, dass die ihr nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen zustehenden Rechte durch eine bestimmte Organhandlung verletzt wurden; sie hat aber – worauf der Antragsgegner zu 3. zutreffend hinweist - keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Organhandlung als solche – also etwa der Ratsbeschluss selbst – ihrerseits objektiv rechtswidrig ist. Weder einem Ratsmitglied noch einer Fraktion steht ein allgemeines Recht zur Kontrolle von Ratsbeschlüssen auf ihre Rechtmäßigkeit zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom  3. Februar 1994 – 7 B 11/94 -, zit. nach juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 4 O 198/09 -, zit. nach juris Rdn. 7; Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2014 – 6 A 153/12 HAL -, Bl. 13 d.UA, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 6 B 151/12 HAL – und Urteil vom 29. April 2009 – 6 A 18/09 HAL -).

18

Die Antragstellerin wendet insoweit ein, der in Rede stehende Stadtratsbeschluss sei mangels ordnungsgemäßer Ladung zu der Sondersitzung, in der die Beschlussfassung erfolgte, rechtswidrig, weil zum einen das während der Sitzung an die Wand projizierte Einladungsschreiben nicht ausschließlich durch den gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1, 1. HS KVG für die Einberufung der Sitzungen des Antragsgegners zu 1. zuständigen Antragsgegner zu 2. unterzeichnet war, sondern zusätzlich vom Antragsgegner zu 3.. Zum anderen beruft sie sich insoweit auch auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 53 Abs. 4 Satz 2 ff. KVG, § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Antragsgegner zu 1 und seine Ausschüsse - GO -. Nach § 53 Abs. 4 KVG hat die Einberufung schriftlich oder elektronisch in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung, unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen (Satz 2). Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dem entgegenstehen (Satz 3). In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die Vertretung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden (Satz 4). Einzelheiten zur Einberufung zu den Sitzungen kann die Geschäftsordnung regeln (Satz 5).

19

Ob ein Verstoß gegen diese rechtlichen Vorgaben gegeben ist, bedarf im Zusammenhang mit dem Antrag zu 1. jedoch keiner Vertiefung. Dies gilt gleichermaßen für die Frage, ob der Anwendung dieser Regelung der Umstand entgegen stehen könnte, dass der Antragsgegner zu 2. von der Möglichkeit des § 53 Abs. 4 Satz 5 KVG dahingehend Gebrauch gemacht hat, dass nach § 1 Abs. 3 Satz 3 seiner Geschäftsordnung eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten ist, die (auch) in dringenden Fällen (nur) auf drei Tage verkürzt werden kann. Zwar ist im Ansatz davon auszugehen, dass ein Gemeinderat rechtmäßig nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung beraten und beschließen kann und Verstöße gegen in diesem Zusammenhang bestehende Pflichten regelmäßig auf die Rechtmäßigkeit von Gemeinderatsbeschlüssen durchschlagen. Das bedeutet aber nicht, dass der Gemeinderat durch eine solche Beschlussfassung ebenfalls die Rechte der einzelnen Mitglieder – und u.U. auch der Fraktionen – aus § 53 Abs. 4 KVG verletzt. Denn Adressat der Verpflichtung, den Gemeinderat mit angemessener Frist und in der gebotenen Form einzuberufen, ist der Antragsgegner zu 2. als Gemeinderatsvorsitzender, dem die Sitzungsvorbereitung obliegt. Ein subjektiver Anspruch auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der innerhalb dieser Sitzung gefassten Beschlüsse des Gemeinderates steht der Antragstellerin danach nicht zu  (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 – 1 S 2059/98 -, zit. nach juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 7. März 2007 – 3 Q 146/06 -, zit. nach juris).

20

Dies gilt ebenso für den Einwand der Antragstellerin, der Beschluss sei rechtswidrig, weil er gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 GO verstoße, wonach eine Beschlussvorlage bzw. ein Antrag des Stadtrates, der abgelehnt worden ist, ohne Vorliegen neuer Tatsachen nicht vor Ablauf von 6 Monaten erneut behandelt werden kann; eine Beschlussvorlage gleichen Inhalts sei jedoch zuletzt in der Stadtratssitzung am 17. Dezember 2014 abgelehnt worden. Auch insoweit ist eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses im Kommunalverfassungsstreit nicht möglich. Überdies bewirkt ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung nur dann die Rechtswidrigkeit des gefassten Ratsbeschlusses, wenn das gegen die Geschäftsordnung verstoßende Verhalten zugleich eine gesetzliche Bestimmung verletzt (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. August 2008 – 4 BV 07.211 -, zit. nach juris Rdn. 25, VerfG Bbg, Urteil vom 19. Juni 2003 – 98/02 -, zit. nach juris Rdn. 21, jew. mwN.). Daran fehlt es hier ebenfalls. Das Kommunalverfassungsgesetz kennt eine derartige Einschränkung der wiederholten Sachbehandlung nur für die hier nicht einschlägige Fallgestaltung der Einberufung einer Sitzung bzw. der Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes auf die Tagesordnung auf Initiative von Ratsmitglieder(gruppe)n, s. § 53 Abs. 5 Satz 4 KVG.

21

Ein Anspruch auf Feststellung der Ungültigkeit bzw. objektiven Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beschlusses des Antragsgegners zu 1. ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil eine der Antragstellerin (möglicherweise) zustehende Feststellung einer Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bestand der Organhandlung selbst hätte, der Rechtsverstoß insoweit mithin folgenlos bliebe. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht, einem Ratsmitglied oder einer Fraktion ein unmittelbar gerichtlich durchsetzbares Beanstandungsrecht gegenüber rechtswidrigen Ratsbeschlüssen einzuräumen. Dem Betreffenden bleibt es insoweit unbenommen, sich an die Kommunalaufsichtsbehörde zu wenden und auf ein aufsichtliches Einschreiten hinzuwirken. Denn es ist deren Aufgabe, nach Maßgabe der einschlägigen landesrechtlichen Regelungen korrigierend einzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1994, aaO.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17. Dezember 2012 – 4 M 186/12 -, S. 3 d.BA). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Organhandlung nur zwischen den jeweiligen Beteiligten des Rechtsstreits wirken würde, ihr mithin keine Verbindlichkeit gegenüber Dritten – wie z.B. der D.AG – und insbesondere keine Allgemeinverbindlichkeit zukäme (vgl. Urteil der Kammer vom 2. Dezember 2014, aaO., mwN.).

22

Da der Antragstellerin kein Anspruch auf eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Beschlusses zusteht, vermag sie auch mit ihrem gegen den Antragsgegner zu 3. gerichteten – und letztlich auch nur für den (nicht gegebenen) Fall der Erledigung des letzten Halbsatzes ihres Hauptantrags zu 1. gestellten - Hilfsantrag nicht durchzudringen.

23

Der Antrag zu 2., mit dem die Antragstellerin die vorläufige Feststellung ihrer organschaftlichen Rechte gegenüber den Antragsgegnern zu 2. und 3. begehrt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Es fehlt bereits an einem Anordnungsgrund. Denn eine Dringlichkeit für die vorläufige Feststellung einer etwaigen Verletzung organschaftlicher Rechte der Antragstellerin im Innenverhältnis zu dem Antragsgegner zu 2. bzw. dem Antragsgegner zu 3. ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Rechtsmittel der einstweiligen Anordnung verfolgt nur Sicherungszwecke, dient jedoch nicht der endgültige Klärung der Rechtslage (vgl. Finkelnburg u.a. zur Frage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses, aaO., Rdn. 218).

24

Darüberhinaus ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung von Organrechten der Antrag stellenden Fraktion durch Handlungen der Antragsgegner zu 2. und 3. nicht feststellbar.

25

Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf eine Verletzung des oben bereits genannten § 17 Abs. 1 Satz 2 GO beruft, erscheint es - ungeachtet der Frage, ob aufgrund des Aufforderungsschreibens der D.AG in Verbindung mit der im Rahmen der "regulären" Ratssitzung beschlossenen Ablehnung der Aufhebung des Beschlusses vom 30. April 2014 ein Vorliegen "neuer Tatsachen" iSd. Regelung angenommen werden kann – bereits zweifelhaft, ob die behauptete Regelverletzung von den Antragsgegnern zu 2. und 3. ausgeht. Denn die "Behandlung" einer Beschlussvorlage im Rahmen der Stadtratssitzung erfolgt letztlich durch den Antragsgegner zu 1. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Denn es ist nicht ersichtlich, in welchem ihrer ihr durch die Landesverfassung und das Kommunalverfassungsgesetz zugewiesenen organschaftlichen Rechte die Antragstellerin durch die behauptete fehlerhafte Handhabung der Geschäftsordnung verletzt sein sollte. Reine Verstöße gegen geschäftsordnungsmäßige Bestimmungen sind im Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch zu begründen (vgl. dazu auch HessStGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – P.St.2319 -, zit. nach juris Rdn. 133 ff.). Die Einhaltung der Geschäftsordnung als solche berührt die Antragstellerin weder in ihrem Status noch ihren Organrechten als Fraktion.

26

Aus diesem Grund kann die Antragstellerin sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Geschäftsordnung eine form- und fristlose Ladung auch in dringendsten Notfällen nicht explizit vorsieht. Denn der Landesgesetzgeber hat in § 53 Abs. 4 Satz 4 KVG ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, dass die Vertretung in dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden kann. Überdies ist nicht nur unwahrscheinlich, dass der Antragsgegner zu 1. die gesetzliche Regelung durch seine Geschäftsordnung – letztlich mit der Folge, in derartigen Notfällen handlungsunfähig zu sein – abbedingen wollte. Vielmehr dürfte eine Regelung dieses Inhalts unzulässig sein, da dem Stadtrat durch Satz 5 der Gesetzesstelle nur die Befugnis eingeräumt wird, "Einzelheiten" der Einberufung zu regeln, nicht aber die gesetzlichen Vorgaben zu verändern.

27

Ein die Organrechte der Antragstellerin verletzender Verstoß des Antragsgegners zu 2. gegen § 53 Abs. 4 Satz 4 KVG ist nach dem Sach- und Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtschutzes zu verneinen, da jedenfalls im Zeitpunkt der Einberufung der Sondersitzung eine dringende Angelegenheit, die keinen Aufschub duldete, vorgelegen hat. Dies ist dann der Fall, wenn die sofortige Entscheidung der Vertretung notwendig ist, weil anderenfalls erhebliche Nachteile für die Kommune und deren Bürger entstehen, die nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Zu jenen Nachteilen zählen nicht nur – aber auch – vermögenswirksame Schäden, sondern auch entgangene Vorteile. Dabei genügt bereits die Möglichkeit des Eintritts eines solchen Nachteils, wobei diese Voraussetzungen grundsätzlich aus Sicht der Kommune zu beurteilen sind. Anlass für solche Eilentscheidungen können außer bspw. Naturkatastrophen, Unglücksfällen, kurzfristigen Angeboten oder Personalausfall auch Terminsachen sowie die Abwendung von Haftungs- und Regressansprüchen sein (vgl. Schmid/Trommer/Schmid, Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt [ehemals Lübking/Beck, Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt], Stand: 1/15, § 51 GO Rdn. 21 f.). Letzteres war vorliegend gegeben. Die DB Netz AG hatte der Stadt Halle in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2015 eine konkrete Frist gesetzt sowie zum einen tatsächliche Nachteile für die Verwirklichung des Projektes bzw. seiner Dauer aufgezeigt und zum anderen im Einzelnen bezeichnete Regressforderungen angekündigt, die sie im Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist gegenüber der Gemeinde geltend machen werde. Der ausweislich des Telefonvermerks des Antragsgegners zu 3. (Blatt 75 des Verwaltungsvorgangs [Beiakte B]) noch am 25. Februar 2015 offenbar während der regulären Stadtratssitzung unternommene Versuch, telefonisch eine Fristverlängerung zu erreichen, blieb ohne Erfolg.

28

Der Antragstellerin ist allerdings zuzugeben, dass die zu diesem Zeitpunkt eingetretene Dringlichkeit nicht unmittelbar durch das Schreiben der D.AG eingetreten ist. Insbesondere ist nicht verständlich, aus welchen Gründen der Gegenstand der Abstimmung über die Variante durch den Antragsteller zu 2., ggfs. auch den Antragsteller zu 3., nicht bereits in die Tagesordnung für die unter Einhaltung der ordentlichen Ladungsfrist einberufene Stadtratssitzung am 25. Februar 2015 integriert worden war. Dies drängte sich geradezu auf, da bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar war, dass im Falle der Ablehnung der Beschlussvorlage zu TOP 6.10 eine Entscheidung des Stadtrates über die Variante zwingend erforderlich würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ablehnung überraschend erfolgte, etwa weil aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Stadtrat von einer Annahme der Beschlussvorlage ausgegangen werde musste. Auch ist nicht dargetan, dass seitens der Stadtverwaltung zu einem früheren Zeitpunkt, unmittelbar nach Eingang des Schreibens der D.AG versucht worden ist, eine Fristverlängerung zu erreichen.

29

Dies vermag allerdings die im Zeitpunkt der Einberufung der Sondersitzung objektiv bestehende Eilbedürftigkeit einer Beschlussfassung nicht in Frage zu stellen. Denn im Rahmen des § 53 Abs. 4 Satz 4 KVG ist unerheblich, ob die keinen Aufschub duldende Dringlichkeit u.U. durch die Gemeindeverwaltung selbst verursacht bzw. herbeigeführt wurde oder voraussehbar war (vgl. Schmid/Trommer/Schmid, aaO., § 51 Rdn. 22). Anderenfalls bliebe in solchen Fällen nur die Möglichkeit der Eilentscheidung durch den Bürgermeister anstelle der Vertretung nach § 65 Abs. 4 KVG, um drohende Nachteile von der Gemeinde und den Bürgern abzuwenden (vgl. Bücken-Thielmeyer/Grimberg/Mittler/Schneider/Gundlach/Fenzel/D., Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, Anm. 3.4 zu § 51 Gemeindeordnung LSA); eine Dringlichkeitssitzung ist demgegenüber jedoch vorrangig (vgl. Schmid/Trommer/Schmid, aaO., § 51 Rdn. 33).

30

Schließlich ist auch eine Verletzung der Organrechte der Antragstellerin durch die Mitwirkung des Antragsgegners zu 3. bei der Einberufung der Sondersitzung nicht gegeben. Diese beschränkt sich nach Aktenlage und dem Vorbringen der Beteiligten darauf, dass er neben dem Antragsgegner zu 2. als Unterzeichner in der während der vorhergehenden Stadtratssitzung vom gleichen Tag an die Wand des Sitzungssaals projizierten schriftlichen Einladung aufgeführt ist, und deren Formulierung "laden wir Sie ein", darauf hindeutet, dass die Einberufung durch beide gemeinsam erfolgte. Hiergegen wendet die Antragstellerin – insoweit zutreffend - ein, dass diese nach § 53 Abs. 4 Satz 1 KVG allein dem Vorsitzenden der Vertretung obliegt, während der Hauptverwaltungsbeamte – hier: der Antragsgegner zu 3. als  der Kommune – lediglich sein Einvernehmen dazu erteilt. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass der  zur Einberufung einer Sitzung nicht befugt ist und eine entgegen der vorzitierten Zuständigkeitsregelung durch ihn vorgenommene Einberufung grundsätzlich geeignet wäre, die Antragstellerin in ihren aus der Mitgliedschaft im Stadtrat (vgl. § 44 KVG) resultierenden Rechten zu verletzen. Denn § 53 Abs. 4 Satz 1 KVG soll die Mitglieder des Stadtrates auch davor schützen, dass sie nicht von einem unzuständigen Organ oder einem unzuständigen Funktionsträger eines Organs einberufen werden (vgl. Bücken-Thielmeyer u.a., aaO., Anm. 3.1 zu § 51 GO LSA). Diese Schutzfunktion wird durch eine Unterzeichnung der Ladung durch den Bürgermeister jedenfalls dann in keiner Weise tangiert, wenn – wie hier – zugleich keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Einberufung durch den Stadtratsvorsitzenden als zuständiges Organ erfolgt, weil dieses das Einladungsschreiben unter Angabe der Amtsbezeichnung (ebenfalls) unterschrieben hat (a.A. VG Magdeburg, Urteil vom 27. März 2003 – 9 A 90/01 -, KNSA Nr. 388/2003). Im konkreten Fall ist ein Verstoß gegen die vorgenannte Regelung überdies zu verneinen, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls zeitgleich der Antragsgegner zu 2. die formlose Ladung als hierfür zuständiges Organ mündlich ausgesprochen und dabei die Einhaltung der Zuständigkeiten ausdrücklich klargestellt hat, indem er im Anschluss an die der Beschlussfassung zu TOP 6.10 unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und des Dringlichkeitsgrundes erklärte: "Hiermit berufe ich im Einvernehmen mit dem  gemäß § 53 Absatz 4 Satz 5 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt form- und fristlos eine öffentliche Sondersitzung des Stadtrates ein."

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer hat sich dabei an Ziffer 22.7 des sog. Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) orientiert und die beiden, jeweils unterschiedliche Organverhältnisse betreffenden Anträge jeweils mit einem Betrag von 10.000,- € gewichtet. Dieser Betrag wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung halbiert (vgl. Ziffer 1.5 Satz 1 des vorgenannten Streitwertkataloges).


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/03/2007 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 11 K 311/05 – wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszu
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.