Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. März 2004 - 3 N 6/03

published on 19/03/2004 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 19. März 2004 - 3 N 6/03
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Tenor

Artikel IV Abs. 2 Satz 1 der Ordnung für die Verleihung des Hochschulgrades einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen vom 20. Februar 2002 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2002, 158) ist nichtig.

Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 1/5 und die Antragsgegnerin zu 4/5 zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die erfolgreiche Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung am 22.9.1999 die Nachdiplomierung nach der Diplomordnung der Antragsgegnerin vom 20.2.2002 und hält die dem entgegenstehende Übergangsregelung der Diplomordnung, die sie von der Nachdiplomierung ausschließt, im Rahmen des vorliegenden Normenkontrollverfahrens für nichtig.

Nach der hochschulrechtlichen Lage kann bereits seit 1976 bis heute von den Hochschulen der Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung von Juristen als Hochschulabschlussprüfung verliehen werden.

§ 18 Satz 2 HRG in der ursprünglichen Fassung vom 26.1.1976, BGBl. I S. 185, sowie nunmehr § 18 I 3 HRG in der Fassung des Gesetzes vom 8.8.2002, BGBl. I S. 3138; ebenso § 75 II des Saarländischen Universitätsgesetzes in der derzeit geltenden Fassung vom 23.6.1999 (Amtsbl. S. 982).

Keine der Hochschulen machte von dieser Ermächtigung zunächst Gebrauch, und im Gegensatz zu anderen Hochschulabsolventen erhielten Juristinnen und Juristen nach einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium keinen Diplomgrad. Mit Urteil vom 29.1.2001 - 3 R 230/00 - stellte sich der Senat auf den Standpunkt, unter Beachtung der Grundrechte der Absolventen sei die Untätigkeit der Antragsgegnerin mit Blick auf den Nichterlass einer Diplomordnung für Juristen rechtswidrig; die Frage einer Nachdiplomierung sei durch eine Übergangsregelung unter Beachtung der Grundrechte aus Art. 12 I und Art. 3 I GG zu lösen, wobei eine Rückwirkung bis zum Jahr 1990 in Betracht komme (S. 68/69 des Urteils des Senats).

In dem ergangenen Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 - änderte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats ab, ließ die Grundfrage der Einführung einer Diplomordnung offen (S. 8 des amtl. Umdrucks) und schloss eine Nachdiplomierung für Altfälle jedenfalls für die Personengruppe aus (S. 10 des amtl. Umdrucks), die bereits vor längerer Zeit das Examen gemacht hatte und bei der Personalentscheidungen in erster Linie nach dem Alter, der Berufs- und Lebenserfahrung und dem Werdegang getroffen würden.

Noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 beschloss die Antragsgegnerin eine Diplomordnung für Juristinnen und Juristen am 20.2.2002, fertigte sie am 30.7.2002 aus und veröffentlichte sie im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes am 29.8.2002. Die Diplomordnung trat nach Art. IV Abs. 1 Satz 1 am 30.8.2002 in Kraft.

In den nicht angegriffenen Sachregelungen der Diplomordnung wird sowohl ein allgemeiner Diplomgrad eingeführt (Art. II) als auch ein besonderer Diplomgrad (Art. III) über vertiefte Kenntnisse in den Wahlfachgruppen. Inhaltlich stellt Art. II Abs. 1 Nr. 2 auf die erfolgreiche Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt ab, und zwar ohne Bindung an eine bestimmte Prüfungsordnung und ohne Einführung einer Ausschlussfrist. Um dieses allgemeine Diplom geht es der Antragstellerin.

Demgegenüber enthält das besondere Diplom nach Art. III eine Bindung des Studiums an die Studienordnung vom 9.11.1998 (Art. III § 1 Abs. 1) und eine Ausschlussfrist innerhalb eines Jahres nach Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung (Art. III § 2 Abs. 3 Diplomordnung).

Für die Frage der Nachdiplomierung enthält Art. IV Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 eine allgemeine und eine spezielle Übergangsregelung, die die Antragstellerin insgesamt im Normenkontrollverfahren angreift, mit folgendem Wortlaut:

Der Grad einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen aufgrund dieser Ordnung wird erstmals an diejenigen Antragstellerinnen/Antragsteller verliehen, die ihre erste juristische Staatsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 1998 (Amtsbl. S. 718) erfolgreich abgelegt haben. Der Ausweis besonderer Qualifikation kann auch von denjenigen Prüflingen beantragt werden, die ihre vertieften Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen Wahlfachstudium unter der Geltung der Prüfungsordnung für den Erwerb eines Zertifikats über vertiefte Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen Wahlfachstudium vom 22. November 2000 (Dienstbl. 2001 S. 464), zuletzt geändert durch Ordnung vom 14. Februar 2001 (Dienstbl. S. 471), nachgewiesen haben, sofern ihnen nicht ein Zertifikat nach dieser Prüfungsordnung erteilt worden ist.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 26.6.2003 eingegangenen Normenkontrollantrag dagegen, dass diese Übergangsregelung ihrem grundrechtlich gesicherten Nachdiplomierungsanspruch entgegenstehe.

Sie hat nach einem Studium überwiegend an der Antragsgegnerin am 22.9.1999 - weniger als drei Jahre vor dem Inkrafttreten der Diplomordnung am 30.8.2002 - die erste juristische Staatsprüfung mit der Note befriedigend bestanden. Den Referendardienst legte sie nicht ab. Sie übernahm nach dem Tod ihrer Mutter am 21.7.2000 als Geschäftsführerin und Gesellschafterin deren wirtschaftsberatende Firma und ist zwischenzeitlich Mutter. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation wird auf den unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin in dem Normenkontrollantrag, S. 2 und 3, Bezug genommen.

Die Antragstellerin macht geltend, sie sei insbesondere gegenüber Banken beratend tätig und sei als Berufsanfängerin darauf angewiesen, dass sie ihre Seriösität mit dem Diplom im Sinne eines Hochschulabschlusses nachweisen könne. Im vorliegenden Normenkontrollverfahren gehe es ihr ausschließlich um die Frage, inwieweit die Antragsgegnerin verpflichtet sei, auch früheren Absolventen den Hochschulgrad "Diplom-Jurist" zu verleihen. Eine weiter gehende Nachdiplomierungspflicht ergebe sich aus den Grundrechten des Art. 12 I GG und Art. 3 I GG, die wegen der Konkurrenzsituation gegebenenfalls sogar bundesweit zu erstrecken sei. Jedenfalls sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass die Übergangsbestimmungen gerade auf die Änderung der juristischen Ausbildung durch das JAG 1998 abstelle. In der seinerzeitigen Regelung liege nicht etwa der Ersatz eines rudimentären Jurastudiums durch ein vollwertiges Studium. Vielmehr sei allein der umfangreichere Stoff des Jurastudiums systemimmanent berücksichtigt worden mit insgesamt geringen Änderungen. Sie benötige den Diplomgrad, der ihr von der Antragsgegnerin durch - nicht bestandskräftigen - Bescheid vom 4.11.2002 aufgrund der vorliegenden Diplomordnung versagt worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

Artikel IV Abs. 2 der Ordnung für die Verleihung eines Hochschulgrades einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) vom 20.2.2002 für nichtig zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Übergangsregelung auch ohne rückwirkende Verleihung des Diplomgrades für rechtsgültig.

Bei der Übergangsregelung sei der Zusammenhang zwischen allgemeinem und besonderem Diplom zu sehen. Das besondere Diplom gelte nur für das reformierte Studium nach dem JAG 1998, wie sich durch die Bezugnahme auf die Studienordnung 1998 ergebe. Außerdem ersetze das besondere Diplom das bisherige Zertifikat über vertiefte Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen Wahlfachstudium nach der Zertifikatsordnung vom 22.11.2000 und insofern bedürfe es einer Überleitung. Es sei sachgerecht, für das besondere Diplom und das allgemeine Diplom einen einheitlichen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens zu wählen. Auch die Anknüpfung an die Änderung des Juristenausbildungsrechts im Jahre 1998 sei sachgerecht, denn zu diesem Zeitpunkt sei insbesondere im Wahlfachstudium eine deutliche Schwerpunktbildung im wirtschaftlichen Bereich und auf dem Gebiet des europäischen und internationalen Rechts erkennbar geworden.

Die Antragstellerin habe nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.2.2002 - 6 C 11.01 - keinen Nachdiplomierungsanspruch, denn sie habe vor mehr als drei Jahren die Antragsgegnerin verlassen, sei bereits beruflich erfolgreich tätig und damit ein Altfall im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Senat hat die Beteiligten vor der Entscheidung darauf hingewiesen, dass er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 V 1 VwGO).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Normgebungsunterlagen Bezug genommen.

II.

Der Normenkontrollantrag, über den nach § 47 V 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann, hat teilweise Erfolg. Der Antrag ist nach § 47 II 1 VwGO fristgerecht innerhalb der Zweijahresfrist gestellt und insoweit zulässig als eine Rechtsverletzung der Antragstellerin mit Blick auf ihren Ausschluss von der Nachdiplomierung möglich ist. Der Ausschluss von der Nachdiplomierung wird allein von der allgemeinen Übergangsvorschrift des Art. IV Abs. 2 Satz 1 Diplomordnung bewirkt, die generell für das allgemeine und besondere Diplom gilt und im Ergebnis die Antragstellerin von der Nachdiplomierung ausschließt. Dagegen ist die ebenfalls angegriffene spezielle Überleitungsregelung des Art. IV Abs. 2 Satz 2 Diplomordnung nur auf Bewerber nach einer Zertifikatsordnung aus dem Jahr 2000 zugeschnitten - dazu gehört die Antragstellerin nicht - und schließt im Übrigen niemanden von der Verleihung des allgemeinen Diploms aus. Die spezielle Überleitungsregelung ist darüber hinaus auch, wie noch hilfsweise auszuführen ist, in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Zulässigkeit der Normenkontrolle ist mithin begrenzt auf die allgemeine Übergangsvorschrift des Art. IV Abs. 2 Satz 1 Diplomordnung zu bejahen.

In diesem Umfang ist der Normenkontrollantrag auch begründet.

Zur Prüfung der Übergangsregelung des Art. IV Abs. 2 Satz 1 der Ordnung für die Verleihung des Hochschulgrades einer Diplom-Juristin/eines Diplom-Juristen vom 20.2.2002 - im Folgenden Diplomordnung -, veröffentlicht im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes am 29.8.2002 und damit nach Art. IV Abs. 1 in Kraft getreten am 30.8.2002, nimmt der Senat zunächst eine terminologische Klarstellung hinsichtlich der betroffenen Absolventengruppen vor.

Bei der rechtlichen Kontrolle ist zu unterscheiden zwischen Neufällen, Altfällen und Übergangsfällen im Sinne von Berufsanfängern.

Unter Neufällen versteht der Senat diejenigen Absolventen, die den nach Art. II Abs. 1 Nr. 2 der Diplomordnung erforderlichen erfolgreichen Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt für Juristen seit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Diplomordnung, mithin seit dem 30.8.2002, erfüllt haben. Vor dem Hintergrund des Art. 12 GG stehen alle diese Absolventen auf dem Arbeitsmarkt in einer Konkurrenzsituation und haben ein gleichmäßiges Interesse daran, ihre berufliche Qualifikation in interessierten Kreisen bekannt zu machen.

Zum Sinn der Anerkennung von Diplomen und Prüfungszeugnissen mit Blick darauf, die eigene berufliche Qualifikation in interessierten Kreisen in gleicher Weiser bekannt zu machen, Vorabentscheidung des EuGH vom 14.9.2000 - C - 16/99 -, Tätigkeitsbericht Nr. 23/00.

Auf der anderen Seite sind Altfälle zu unterscheiden, wobei es um Absolventen geht, die bereits vor längerer Zeit das juristische Studium mit Erfolg abgeschlossen haben. Zur Rechtslage für Altfälle hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 - zur Nachdiplomierung auf Seite 10 des amtlichen Umdrucks ausgeführt:

Damit ist zugleich gesagt, dass diejenigen Personen, die - wie der Kläger - das juristische Studium bereits vor längerer Zeit mit Erfolg abgeschlossen haben, selbst unter der Voraussetzung, dass sich die Beklagte künftig zum Erlass einer Diplomierungssatzung für Juristen entschließen sollte, auch nicht unter etwaigen teilhaberechtlichen Aspekten gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ihre Einbeziehung in die Verleihung des Diplomgrads beanspruchen können.

Entgegen einer in der Literatur an diesem Urteil geäußerten Kritik, wonach die zeitliche Abgrenzung von Altfällen unklar sein soll,

Schlütter, Diplomgrad für Juristen, Anwaltsblatt 2003, 389 - 392

hat das Bundesverwaltungsgericht durchaus greifbare Abgrenzungskriterien mit Blick auf Berufsanfänger einerseits und erfahrene Berufstätige andererseits entwickelt, die vor dem Hintergrund des Art. 12 I GG einleuchten. In seinem Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, Seite 9/10 des amtlichen Umdrucks, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt:

Wie bereits angedeutet, verändert die Diplomierung künftiger Hochschulabsolventen die Wettbewerbslage zu Lasten jedenfalls vor längerer Zeit Examinierter nicht in greifbarer und erheblicher Weise. Bei diese Personen betreffenden Personalentscheidungen wird in erster Linie auf das Alter, ihre Berufs- und Lebenserfahrung und ihren Werdegang abgestellt werden.

Die Abgrenzung leuchtete ein. Konkret hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen Altfall für einen Kläger angenommen, der am 13.12.1991 - mehr als zehn Jahre vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 22.2.2002 - das Examen abgelegt hatte und sich im beruflichen Aufstieg befand. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die Abgrenzung der Altfälle auf die Wettbewerbslage in Examensnähe oder Examensferne ab und befindet sich damit jedenfalls insoweit in Übereinstimmung mit Zimmerling, der den richtigen Ansatzpunkt für die Stichzeitregelung in der Reichweite des Art. 12 I GG sieht, wonach das Diplom in den ersten Jahren für das berufliche Fortkommen von Bedeutung ist und später vom potenziellen Arbeitgeber auf die vorgelegten Arbeitszeugnisse und die Weiterbildung abgestellt wird.

Zimmerling, der Diplom-Jurist aus dem Saarland, in: Friese, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Saarland, 2002, Seite 177 ff., Seite 207/208, unter Befürwortung einer Relevanz des Diploms allenfalls in den ersten zehn Jahren des Berufslebens.

Der Senat folgt dem überzeugenden Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts sowie von Zimmerling, dass vor dem Hintergrund des Art. 12 I GG vor allem auf die unterschiedliche Wettbewerbssituation von Diplominhabern als Berufsanfängern einerseits und als etablierte Berufstätige andererseits abzustellen ist. In der zeitlichen Abgrenzung überzeugt das in den Akten vorliegende Gutachten V. vom 20.3.2003 (Akte Blatt 28), das in typisierender Betrachtungsweise (Seite 16) darauf abstellt, dass die Nachdiplomierung alle diejenigen einschließen soll, die typischerweise noch in der weiteren beruflichen Ausbildung oder Qualifikation sind und sich noch nicht beruflich etabliert haben; in Anlehnung an die Dauer von Referendarausbildung und zusätzlicher Promotionszeit ergibt sich nach diesem Gutachten ein Zeitraum von etwa drei bis vier Jahren (Seite 16 des Gutachtens). Dies ergibt sich auch aus den Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts, denn bei einem weniger als vier Jahre berufstätigen Juristen kann bei Personalentscheidungen schwerlich in erster Linie auf Berufs- und Lebenserfahrung abgestellt werden.

Zu diesem Kriterium Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, Seite 10 des amtlichen Umdrucks.

Eine Kontrollüberlegung mag dies bestärken: Ein ordnungsgemäßes juristisches Studium an der Universität dauert dreieinhalb Jahre.

§ 5 JAG in den derzeit geltenden Fassungen vom 21.6.1995 (Amtsblatt Seite 794) und vom 8.7.1998 (Amtsblatt Seite 718).

Sollen die Berufserfahrungen die vorausgehenden Studienerfahrungen überwiegen, so wird dafür bei typisierender Betrachtung wiederum ein Zeitraum von etwa drei bis vier Jahren benötigt. Davon ausgehend liegen nach der insoweit vom Bundesverwaltungsgericht geklärten Rechtslage Altfälle mit Berufs- und Lebenserfahrung dann nicht vor, wenn seit dem ersten juristischen Staatsexamen erst ein Zeitraum von etwa drei bis vier Jahren vergangen ist. Bezogen auf diesen Zeitraum liegen Übergangsfälle im Sinne von Berufsanfängern vor. Vor dem Hintergrund von Art. 12 I GG stehen diese Berufsanfänger in einer greifbaren Wettbewerbslage mit denjenigen Absolventen, die ab August 2002 das erste Staatsexamen ablegen und nach der neuen Diplomordnung das Diplom erhalten. Die tatsächliche Wettbewerbswirksamkeit von erteilten Diplomen ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt.

BVerfG, Beschluss vom 3.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261 - 269, dort für die Diplomverleihung an Ingenieure; zur Wettbewerbswirksamkeit des Titels Stadtplaner für die Einstellungsentscheidung von Arbeitgebern BVerfG, Beschluss vom 17.4.2000 - 1 BvR 1538/98 -, DVBl. 2000, 1050 - 1052.

Aus Art. 12 I GG und Art. 3 I GG folgt zur Überzeugung des Senats, dass die Antragsgegnerin bei der Einführung des Diploms ab August 2002 ihre typischerweise erst als Berufsanfänger tätigen eigenen Absolventen nicht übergehen darf. Darin läge eine Ungleichbehandlung unter gleichzeitiger unverhältnismäßiger Verkürzung der Berufschancen der Berufsanfänger, die sich bemühen, nach ihrem ersten Staatsexamen einen Beruf zu ergreifen. Bezogen auf das In-Kraft-Treten der Diplomordnung am 30.8.2002 sind die eigenen Absolventen der Antragsgegnerin mithin ungefähr seit den Jahren 1998/1999 als Übergangsfälle von Berufsanfängern einzustufen. Für diese Gruppe besteht eine Pflicht zur Berücksichtigung in der Übergangsregelung, die im Einzelnen im Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin steht.

Nach den vorgelegten Materialien des Normgebungsverfahrens

Auszug aus dem Protokoll der neunten Sitzung des Abteilungsausschusses Rechtswissenschaft vom 20.2.2002, Bl. 54 der Akte, sowie Protokoll der 17. Sitzung des Studienausschusses der Antragsgegnerin vom 18.4.2002, S. 52/53 der Akte

hat die Antragsgegnerin ein Konzept dargelegt, das auch die Berufsanfänger in die Diplomordnung einbeziehen soll. Der Dekan hat in der zitierten Sitzung des Studienausschusses das Konzept der Übergangsregelung wie folgt erläutert:

Er weist zugleich darauf hin, dass die neue Ordnung nur für "Berufsanfänger" und Absolventen der Universität des Saarlandes (seit 1998) gelten soll.

Die Einbeziehung der Absolventen ab 1998 entspricht sowohl dem dargelegten Rechtsstandpunkt des Senats als auch den dargelegten einleuchtenden Abgrenzungskriterien des Bundesverwaltungsgerichts für Altfälle. Bei einer Verwirklichung dieses im Normgebungsverfahren dargelegten Konzepts würde die Übergangsregelung der Normenkontrolle standhalten.

Die Normgeberin hat indessen dieses Konzept nicht verwirklicht, vielmehr im Ergebnis eine wesentlich abweichende, gleichheitswidrige Übergangsregelung getroffen.

Zwar knüpft die tatsächlich erlassene Übergangsregelung an eine Gesetzesänderung im Jahr 1998 an. Nach Art. IV Abs. 2 Satz 1 Diplomordnung wird das Diplom denjenigen verliehen,

die ihre erste juristische Staatsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 1998 (Amtsbl. S. 718) erfolgreich abgelegt haben.

Dieses Gesetz gilt aber entsprechend der Sachgesetzlichkeit von Prüfungsrecht nicht etwa für die Studienabsolventen von 1998, sondern uneingeschränkt erst für die Studienanfänger ab 1. Oktober 1998.

Art. 2 I in Verbindung mit IV des Änderungsgesetzes vom 8.7.1998 (Amtsbl. S. 718).

Die Anknüpfung an einen gleichen Studienanfang kann für Absolventen mit Studienabschluss nicht als sachlich einleuchtendes Kriterium im Sinne des Art. 3 I GG angesehen werden. Auf die Gleichbehandlung von Studienanfängern kommt es für die Diplomverleihung nicht an. Maßgebend ist die Gleichbehandlung der Absolventen. Die dennoch an den Studienanfang anknüpfende Einführung des Diploms führt im Ergebnis zu einer mehrjährigen Ungleichbehandlung der Absolventen der ersten juristischen Staatsprüfung.

Bezogen auf den Studienabschluss bestimmt Art. 2 I 2 der Übergangsregelung des Änderungsgesetzes 1998, dass erstmals in dem letzten Prüfungstermin des Jahres 2001 nach den Vorschriften des JAG 1998 geprüft wird. Nach Art. 2 II 2 des Änderungsgesetzes 1998 wird nach dem bisher geltenden JAG 1995 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21.6.1995 (Amtsbl. S. 794) letztmals in dem letzten im Jahr 2004 beginnenden Prüfungstermin geprüft.

Im Ergebnis folgt aus der Übergangsregelung des Änderungsgesetzes 1998, dass die ersten juristischen Staatsprüfungen der Jahre 2001 bis 2004 nebeneinander sowohl nach dem JAG 1995 als auch nach dem JAG 1998 abgehalten werden. Die Absolventinnen und Absolventen der Antragsgegnerin aus den vier Jahren 2001 bis 2004 werden also nebeneinander nach dem JAG 1995 und dem JAG 1998 geprüft. Die Diplomierung steht ihnen aber nach Art. IV Abs. 2 Satz 1 der Diplomordnung aus dem Jahr 2002 nur dann zu, wenn sie nach den Bestimmungen des JAG 1998 geprüft worden sind. Mithin behandelt die Antragsgegnerin ihre zeitgleichen Absolventen der Jahre 2001 bis 2004 eindeutig ungleich. Sie konkurrieren gleichzeitig auf dem Arbeitsmarkt, erhalten aber nur ungleich das Diplom.

Die Ungleichbehandlung betrifft im Sinne der Klarstellung des Senats nicht nur die Übergangsfälle, sondern auch die Neufälle. Gemessen an dem Inkrafttreten der Diplomordnung am 30.8.2002 erstreckt sich die Ungleichbehandlung auf die Absolventen des Jahres 2002 nach dem 30.8.2002, und auf die Absolventen des Jahres 2003 und des laufenden Jahres 2004 insgesamt. Betroffen sind auch Übergangsfälle. Ausgehend von der Übergangsregelung in Art. 2 I 2 des Änderungsgesetzes 1998 kann die erste juristische Staatsprüfung nach den Bestimmungen des JAG 1998 mit dem letzten Prüfungstermin des Jahres 2001 beginnen und mithin frühestens etwa zum Jahreswechsel 2001/2002 abgeschlossen werden. Gemessen von dem Inkrafttreten der streitigen Diplomordnung am 30.8.2002 werden damit Übergangsfälle von Berufsanfängern rückwirkend rund für ein halbes Jahr erfasst. Auch diese Berufsanfänger werden aber ebenso ungleich behandelt wie die Neufälle, denn nur die Berufsanfänger mit einer ersten juristischen Staatsprüfung nach dem JAG 1998 erhalten das Diplom, Absolventen nach Maßgabe des JAG 1995 mit zeitgleichem Abschluss erhalten das Diplom nicht.

Die Ungleichbehandlung hält einer Prüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 I GG nicht stand.

Die Prüfungsmaßstäbe für die gleiche oder ungleiche Vergabe von Diplomen aus der Sicht des Art. 3 I GG sind in der Verfassungsrechtsprechung bereits behandelt.

BVerfG, Beschluss vom 3.12.1980 - 1 BvR 409/80 -, BVerfGE 55, 261 - 270/271, betreffend Diplom-Ingenieure von Fachhochschulen und Universitäten.

Der Diplomgrad des § 18 I HRG in der Fassung nunmehr des Gesetzes vom 8.8.2002 (BGBl. I S. 3138) bezieht sich auf die Abschlussprüfung des Studiums im Sinne des § 15 I 1 HRG und damit das Erreichen des Studienziels nach § 7 HRG, wonach Lehre und Studium die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten sollen und sie insbesondere zu wissenschaftlicher Arbeit befähigt werden sollen. Das Bundesverfassungsgericht hat in der dargelegten Entscheidung das Gewicht für die Überprüfung anhand des Gleichheitssatzes nicht auf die Verschiedenheit der Ausbildungsgänge gelegt, sondern auf die Einheitlichkeit des Studienziels. In der zitierten Entscheidung heißt es (S. 271): Der einheitliche Diplomgrad als berufsqualifizierender Abschluss ist letztlich eine Konsequenz dieses gemeinsamen Studienziels und insoweit Ausdruck der im Hochschulbereich trotz aller Differenzierungen angestrebten Gemeinsamkeit und Gleichwertigkeit. Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes zum Nachdiplomierungsrecht, wonach der Gleichheitssatz gebietet, der Gleichwertigkeit der Prüfungen die entscheidende Bedeutung beizulegen.

BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VII C 14.73 - betreffend Nachdiplomierung von Ingenieuren, ebenso OVG des Saarlandes Beschluss vom 19.3.1992 - 8 N 4/91 -, S. 9 des amtl. Umdrucks betreffend Fachhochschulgrade; zur Gleichwertigkeit bei der Anerkennung von Diplomen einer Universität einerseits und einer anderen Einrichtung andererseits EuGH, Urteil vom 13.11.2003 - C - 153/02 -, DVBl. 2004, 330..

Misst man an diesem Maßstab die Gleichwertigkeit der juristischen Studiengänge nach dem JAG 1995 in der Fassung des Gesetzes vom 21.6.1995 (Amtsbl. S. 794) und 1998 in der Fassung des Gesetzes vom 8.7.1998 (Amtsbl. S. 718), ist die Gleichheit des Studienziels eindeutig zu bejahen.

Die Lerninhalte des juristischen Studiums sind zwar im JAG 1998 insgesamt gestrafft und modernisiert. Die Pflichtfächer des § 8 II JAG 1995 sind in § 8 II JAG 1998 zahlenmäßig - es handelt sich um sechs Pflichtfächer - unverändert, aber regelmäßig auf die Grundstrukturen oder Grundzüge des Fachs reduziert. Die insgesamt zehn Wahlfachgruppen des § 8 III JAG 1995 sind nunmehr auf nur noch fünf Wahlfachgruppen des § 8 III JAG 1998 reduziert, aber regelmäßig um den internationalen Bezug erweitert (vgl. auch § 8 IV JAG 1995 zum europarechtlichen Bezug und § 8 V JAG 1998 erweiternd zum europarechtlichen und internationalen Bezug). Die bisher sieben Aufsichtsarbeiten einschließlich einer Aufsichtsarbeit aus einer Wahlfachgruppe des § 11 II JAG 1995 wachsen nach § 11 II JAG 1998 auf acht Aufsichtsarbeiten an, die zwei Aufgaben aus den Wahlfachgruppen umfassen. Die Reduzierungen und Erweiterungen des Wissensstoffs halten sich im Wesentlichen die Waage. Der Gesetzgeber geht selbst nicht von einem wesentlichen Anwachsen des Wissensstoffs aus, vielmehr kann nach der gesetzgeberischen Entscheidung das ordnungsgemäße juristische Studium sowohl nach dem JAG 1995 als auch dem JAG 1998 jeweils nach § 5 I 1 in dreieinhalb Jahren abgeschlossen werden; die Regelstudienzeit beträgt unverändert viereinhalb Jahre (§ 5 IV JAG 1995 und § 5 VI JAG 1998).

Wesentlich für die Gleichheitsfrage ist nach der dargelegten Diplomrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Studienziel. Das Studienziel der juristischen Ausbildung nach dem JAG 1995 und 1998 ist identisch, denn nach dem maßgebenden Verständnismaßstab soll der Bewerber zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann (§ 1 II 3 JAG 1995 und 1998). Der Examenserfolg der Studienabsolventinnen und Absolventen der Antragsgegnerin aus den Jahren 2001 bis 2004 bedeutet mithin unabhängig von den Verschiedenheiten der Studieninhalte nach dem JAG 1995 und dem JAG 1998, dass das Recht mit Verständnis erfasst und angewendet werden kann. Das Diplom bedeutet wie dargelegt, dass sich die Absolventinnen und Absolventen auf die Erreichung des Studienziels berufen können.

Wegen der Gleichheit des Studienziels nach dem Verständnismaßstab für das Recht müssen die zeitgleichen Absolventinnen und Absolventen der Antragsgegnerin aus den Jahren 2001 bis 2004 im Rahmen der Übergangsregelung gleich behandelt werden. Die Ungleichbehandlung der Neufälle und der Übergangsfälle durch Art. IV Abs. 2 Satz 1 der streitigen Diplomordnung verletzt den Gleichheitssatz. Die angegriffene Übergangsregelung des Art. IV Abs. 2 Satz 1 Diplomordnung ist mithin bereits aus diesem Grund nichtig.

Hinzu kommt, dass die durch Art. 12 I GG geschützten Berufschancen der Berufsanfänger durch die Rückwirkung von nur einem halben Jahr unverhältnismäßig verkürzt werden. Die Diplomordnung eröffnet mit ihrem Inkrafttreten am 30.8.2002 einen Wettbewerb zwischen den gleich zu behandelnden Absolventen der Antragsgegnerin um juristische Arbeitsplätze. Davon sind als Berufsanfänger eindeutig auch Absolventen betroffen, die vor mehr als einem halben Jahr die Universität verlassen haben. Es kann keine Rede davon sein, dass es sich bei dieser Gruppe von Absolventinnen und Absolventen bereits um Altfälle im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt, bei denen bereits in erster Linie auf das Alter, ihre Berufs- und Lebenserfahrung und ihren Werdegang abgestellt wird.

BVerwG, Urteil vom 22.2.2002 - BVerwG 6 C 11.01 -, S. 10 des amtlichen Umdrucks.

Ungeachtet des verbleibenden Gestaltungsspielraums der Satzungsgeberin wird die Einbeziehung von Berufsanfängern nur für eine Übergangszeit von rund einem halben Jahr dem Grundrechtsschutz der Absolventen nicht gerecht, da die Antragsgegnerin ihre Absolventinnen und Absolventen in gleicher Wettbewerbssituation gleich behandeln muss und die Berufschancen der Berufsanfänger nicht unverhältnismäßig verkürzt werden dürfen. Insofern bejaht der Senat einen weiter gehenden teilhaberechtlichen Schutz der eigenen Absolventinnen und Absolventen der Antragsgegnerin nach den Artikeln 12 I, 3 I GG.

Bezogen auf die Überleitung des bisherigen diplomlosen Zustandes in das Diplomrecht nach Art. IV Abs. 2 Satz 1 der angegriffenen Überleitungsregelung hat der Normenkontrollantrag der Antragstellerin mithin Erfolg.

Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens ist aber nach Seite 4 des Normenkontrollantrages auch die ausdrücklich zitierte Übergangsbestimmung des Art. IV Abs. 2 Satz 2 der Diplomordnung, die ausschließlich das bisherige Zertifikat nach der Zertifikatsordnung vom 22.11.2000 betrifft. Insoweit ist der Antrag wie dargelegt unzulässig, wäre aber auch - wie nur hilfsweise ausgeführt wird - unbegründet.

Sinn dieser zweiten Übergangsregelung war es nach den übersandten Materialien (Protokoll des Studienausschusses der 17. Sitzung vom 18.4.2002), die bereits bestehende Zertifikatsordnung in die Diplomordnung zu integrieren. Zur Ausführung dieses Konzepts hat die Normgeberin in der von der Antragstellerin nicht angegriffenen Bestimmung des Art. IV Abs. 1 Satz 2 die bisherige Zertifikatsordnung vom 22.11.2000 betreffend das Zertifikat über vertiefte Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen Wahlfachstudium mit Wirkung vom 30.8.2002 außer Kraft gesetzt. Wer am 29.8.2002 die Voraussetzungen für ein solches Zertifikat besaß, konnte mithin am 30.8.2002 kein Zertifikat mehr und ohne Übergangsregelung überhaupt keine Berechtigung für die nachgewiesenen vertieften Kenntnisse erwerben. Dies erforderte zur Wahrung des Gleichheitssatzes eine spezielle Übergangsregelung, die sodann in sachgemäßer Weise in Art. IV Abs. 2 Satz 2 Diplomordnung erfolgt ist. Danach wird nur der spezielle Personenkreis durch das besondere Diplom des Art. III Diplomordnung begünstigt, der bereits seine vertieften Kenntnisse im rechtswissenschaftlichen Wahlfachstudium nachgewiesen hat, dem aber noch kein Zertifikat nach der Zertifikatsordnung erteilt worden ist. Dies ist sachlich im Sinne des Gleichheitssatzes geboten. Die Antragstellerin hat ihren Antrag insoweit auch nicht begründet, geht also erkennbar von einer Unselbständigkeit dieser speziellen Übergangsregelung des Art. IV Abs. 2 Satz 2 Diplomordnung gegenüber der allgemeinen Überleitungsregelung des Art. IV Abs. 2 Satz 1 Diplomordnung aus. Dieser Fall liegt aber wie dargelegt nicht vor, weil zwei selbstständige Probleme gelöst werden. Artikel IV Abs. 2 Satz 1 Diplomordnung löst das relativ schwierige Problem, wie der diplomlose Zustand in das Diplomrecht übergeführt wird. Artikel IV Abs. 2 Satz 2 Diplomordnung löst dagegen ohne Rechtsfehler das spezielle Problem, wie die Zertifikatsordnung in die Diplomordnung übergeleitet wird. Diese letztere Vorschrift wäre also nicht zu beanstanden.

Das Normenkontrollverfahren hat einen - gemessen an dem unterschiedlichen Gewicht der beiden angegriffenen Vorschriften für die Antragstellerin - überwiegenden Teilerfolg.

Auf die Veröffentlichungspflicht der Antragsgegnerin bezogen auf den stattgebenden Teil des Tenors nach § 47 V 2 VwGO wird hingewiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 I VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 VwGO.

Die Streitwertentscheidung folgt aus den §§ 13, 20, 25 GKG unter Mitberücksichtigung von Nr. 15.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit DVBl. 1996, 605, der für die Diplomprüfung und die Nachgraduierung einen Streitwert von 20.000,-- DM aufweist, was bei pauschalierender Streitwertumrechnung einem Betrag von 10.000,-- Euro entspricht.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Auf Grund der Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen wird der Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH") verliehen. Die Hochschule kann einen Diplomgrad auch auf Grund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Das Landesrecht kann vorsehen, daß eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums einen Magistergrad verleiht; dies gilt, unbeschadet des § 19, nicht für den Abschluß in einem Fachhochschulstudiengang. Nach näherer Bestimmung des Landesrechts kann eine Hochschule für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verliehen werden.

(2) Im übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Hochschulgrade verliehen werden. Es kann vorsehen, daß die Kunsthochschulen für den berufsqualifizierenden Abschluß eines Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.