Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 11. Sept. 2009 - 2 A 356/08

bei uns veröffentlicht am11.09.2009

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Juni 2008 - 10 K 301/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern der 1995 in A-Stadt geborenen Klägerin gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen. (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A –) Auf dieser Grundlage wurde die Klägerin nach ihrer Geburt auf entsprechenden Antrag in Anwendung der Regelungen über das Familienasyl (§ 26 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt. (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995 – E 2060043-138 –) Unter dem 14.2.1996 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Nachdem das zur Anerkennung der Eltern verpflichtende Urteil auf die Berufung des früheren Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten im Jahre 1996 aufgehoben worden war, (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 – 3 R 149/96 –) widerrief das Bundesamt im März 2003 die Anerkennung der Klägerin. (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 – 5005878-138 –) Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.6.2004 – 10 K 102/03.A –)

Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte das Bürgeramt der Landeshauptstadt A-Stadt dem Beklagten mit, dass für die Klägerin ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und bat um Übersendung der Ausländerakten.

Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Beklagte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch die nach den Übergangsvorschriften inzwischen als Niederlassungserlaubnis fort geltende Aufenthaltserlaubnis der Klägerin unter Verweis auf den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwiesen. Im Rahmen des darin vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland in den Blick zu nehmen. Ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die Asylanerkennung der Klägerin keinen Bestand haben könne, zumal eine eigenständige Asylberechtigung nie bestanden habe. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne kein Bleiberecht begründen. Aufenthaltsrechte von Kindern richteten sich nach dem der Eltern. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im Übrigen“ dürfte sich ein Einbürgerungsanspruch der Klägerin nach § 10 Abs. 1 StAG mit dem Widerruf erledigt haben.

Durch Beschluss vom 14.12.2006 – 2 W 25/06 – hat der Senat die aufschiebende Wirkung des dagegen erhobenen Widerspruchs der Klägerin unter Verweis auf die unzureichende Berücksichtigung wesentlicher, gegen den Widerruf der Niederlassungserlaubnis sprechender Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensentscheidung wieder hergestellt. In der Begründung heißt es unter anderem, zwar bestehe nach dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit des Ausländers vor politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur mit Blick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. Der Fall der Klägerin zeichne sich indes dadurch aus, dass durch den Widerruf eine wesentliche Voraussetzung des ansonsten bestehenden Anspruchs auf die von ihr beantragte Einbürgerung entfalle. Die dem Staatsangehörigkeitsrecht bei minderjährigen Kindern mit langjährig rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland zu entnehmenden integrationsfördernden Wertungen für eine erleichterte Einbürgerung seien vom Beklagten bei seiner Widerrufsentscheidung nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Im Februar 2007 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung des Widerrufsbescheids erhoben.

Am 30.5.2008 wurde der Klägerin – wie den Eltern und Geschwistern – eine auf 6 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt.

Unter dem 24.6.2008 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen die Widerrufsentscheidung zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid heißt es unter anderem, bei der Ermessensausübung seien unter anderem die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Eltern und Geschwister der Klägerin hätten bis zum Widerruf ihren Aufenthaltsstatus allein über Art. 6 GG vom Aufenthaltsrecht der Klägerin abgeleitet. Mit Einleitung des Widerrufsverfahrens hinsichtlich der Asylberechtigung durch das Bundesamt im Jahre 2002 habe sie damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland wie der der Eltern und Geschwister absehbar beendet werde. Mit der Abweisung der dagegen gerichteten Klage sei das 2004 dann „zur Gewissheit geworden“. Bei einer Aufenthaltsgewährung nach Asylanerkennung sei das Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Zwar sei die Klägerin in einem „von deutschen Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen“ und kenne das „Herkunftsland“ nicht aus eigener Anschauung. Nach Lebensalter und Fähigkeiten sei es ihr allerdings zumutbar, den Lebensmittelpunkt in den Kosovo zu verlegen, selbst wenn sie dort einen „gewissen Eingliederungsprozess“ bewältigen müsse. Der Klägerin könne aufgrund ihres „altersbedingten Integrationsgrades“ insbesondere ein „Neubeginn des schulischen Abschnitts“ im Herkunftsland der Eltern zugemutet werden. Der im Dezember 2005 bei der Landeshauptstadt A-Stadt gestellte Einbürgerungsantrag gebiete keine andere Beurteilung. Dem Verlust des bei Kindern nicht an Wirtschaftlichkeitsfragen geknüpften Einbürgerungsanspruchs komme im Falle der Klägerin bei der Ermessensausübung hinsichtlich des Widerrufs besondere Bedeutung zu. In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bestehe jedoch nach dem Fortfall des für die Gewährung des Aufenthaltstitels allein maßgeblichen Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf. Wenngleich die Klägerin schon 10 Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, rechtfertige dieser Gesichtspunkt den Widerruf des Aufenthaltstitels, auch wenn dies ihren Einbürgerungsanspruch zu Fall bringe, zumal inhaltlich eine auf einem eigenen Verfolgungsschicksal beruhende Anerkennung „nie bestanden“ habe. Im Fall der Aufenthaltsgewährung nach einer Asylanerkennung sei das Aufenthaltsrecht von Anfang an mit der Widerrufsmöglichkeit belastet. Die Tatsache, dass die Klägerin in Deutschland geboren und in einem von deutschen Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen sei, sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung zu treffen. Die Klägerin, ihre Eltern und ihre Geschwister seien nicht in besonderer Weise integriert. Vor dem Hintergrund der durch den Sozialhilfebezug über Jahre hinweg verursachten Belastungen der öffentlichen Hand erscheine der Widerruf des Aufenthaltstitels „besonders geboten“. Das den Ausländerbehörden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eingeräumte Ermessen diene nach dessen Entstehungsgeschichte nämlich dem Zweck, die Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu gestalten. Eine irreversible Aufenthaltsverfestigung trotz Wegfalls der Asylberechtigung sei mit dem Fortfall des früheren automatischen Erlöschens des ausländerrechtlichen Titels bei Verlust der Asylberechtigung nicht beabsichtigt gewesen. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus einem Asylverfahren hergeleitet habe, die Bundesrepublik nach Abschluss dieses Verfahrens wieder verließen. Der von der Klägerin geltend gemachte langjährige Aufenthalt in Deutschland wiege nicht so schwer, wie es nach der Anzahl der Jahre scheinen möge. Seit Dezember 1996 habe ihr bewusst sein müssen, dass ihr Aufenthalt nicht langfristig gesichert, sondern vom Erfolg des Asylverfahrens ihrer Eltern abhängig sei. Dem „bisherigen aufenthaltsrechtlichen Werdegang“ habe durch die Erteilung der auf humanitären Gesichtspunkten beruhenden, vom Aufenthaltsrecht der Eltern abgeleiteten Aufenthaltserlaubnis auf Probe nach der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG Rechnung getragen werden können. Mit dieser werde eine Aufenthaltsverfestigung ausgeschlossen, um den Anreiz zur Arbeitsplatzsuche aufrecht zu erhalten und eine Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden. Durch die Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis sei die im Ausgangsbescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung „verbraucht“.

Mit aufgrund der Beratung vom 25.6.2008 – 10 K 301/07 – ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerrufsbescheid abgewiesen. In den Gründen heißt es, der § 52 Abs. 1 AufenthG eröffne der Ausländerbehörde ein weites Ermessen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 bestehe in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick auf die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels, sofern nicht aus anderen Gründen ein gleichwertiger Aufenthalt zu gewähren sei. In die Abwägung seien die Umstände des Einzelfalls einzubeziehen und insbesondere die für die Ausweisung in § 55 Abs. 3 AufenthG erwähnten Aspekte der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland, der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet, die Folgen für sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltende Familienangehörige oder Lebenspartner sowie gegebenenfalls eine tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung oder der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Von einem Asylberechtigten während seines Aufenthalts erbrachten Integrationsleistungen komme dabei besondere Bedeutung zu. Verlaufe die Integration erfolgreich, so sei es mit öffentlichen und auch mit bevölkerungspolitischen Belangen vereinbar, bei dem betreffenden Ausländer von einer Aufenthaltsbeendigung abzusehen. Diese rechtlichen Anforderungen habe der Beklagte bei seiner Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere habe er zutreffende Erwägungen hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts der in Deutschland geborenen Klägerin und der grundsätzlich fehlenden Schutzwürdigkeit ihrer damit zwangsläufig verbundenen Integration angestellt und diese im Widerspruchsbescheid in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt, soweit der Widerruf der Niederlassungserlaubnis eine von der Klägerin beantragte Einbürgerung vereitele. Die Grenzen des ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessens habe der Beklagte nicht überschritten. Er habe sein Ermessen erkannt, die Tragweite seiner Entscheidung im Hinblick auf das Einbürgerungsverfahren der Klägerin berücksichtigt, dabei die vom Senat dargelegten Gesichtspunkte, insbesondere die gesetzgeberischen Wertungen des Einbürgerungsrechts, beachtet und nachvollziehbar die gegen die Aufrechterhaltung der Niederlassungserlaubnis der Klägerin sprechenden ausländerrechtlichen Belange stärker gewichtet als deren Interesse am Erhalt einer wesentlichen Voraussetzung für die Einbürgerung. Der Beklagte habe auch angesichts der Auswirkungen des Widerrufs auf die ansonsten ernsthaft in Betracht kommende Chance auf Einbürgerung dem Umstand durchschlagende Bedeutung beigemessen, dass der Klägerin beziehungsweise ihrer gesamten Familie, die seit August 1992 durchgehend öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezogen habe, nach den für vorliegendes Verfahren maßgeblichen ausländerrechtlichen Maßstäben eine wirtschaftliche Integration zu keinem Zeitpunkt gelungen sei. Vor dem Hintergrund habe der Beklagte einsehbar und zutreffend dargelegt, dass auch die einbürgerungsrechtlich geltende gesetzliche Vermutung einer weitgehenden Integration eines sich langjährig rechtmäßig in Deutschland aufhaltenden Ausländers im Falle der Klägerin zu entkräften sei. Dabei habe der Beklagte darauf abstellen dürfen, dass dem aufenthaltsrechtlichen Werdegang der Klägerin durch die nunmehr erteilte Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung in § 104a AufenthG angemessen Rechnung getragen werde. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung der Abschiebungsandrohung bestehe danach nicht mehr.

Gegen dieses Urteil begehrt die Klägerin die Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.6.2008 – 10 K 301/07 –, mit dem ihre Klage auf Aufhebung des den Widerruf ihrer Niederlassungserlaubnis (§§ 9, 101 Abs. 1 AufenthG) beinhaltenden Bescheides vom 12.6.2006 abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Der den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsbegründung vom 15.10.2008 kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Der Sachvortrag der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme der (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin einwendet, die Ermessenserwägungen des Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008 unterschieden sich „in Nichts“ von den im Beschluss des Senats vom 14.12.2006 – 2 W 25/06 – als defizitär bezeichneten diesbezüglichen Ausführungen im Ausgangsbescheid. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Die Klägerin führt zur Begründung den knappen ergänzenden und inhaltlich vagen Hinweis im Ausgangsbescheid an, wonach „im Übrigen“ durch den Widerruf der Niederlassungserlaubnis die von der Klägerin im Dezember 2005 beantragte Einbürgerung „ausscheiden dürfte“. Diese nicht weiter substantiierte Aussage hat den Senat veranlasst, unter Hinweis auf das Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch auf der Grundlage des § 10 StAG in seiner damaligen, gemäß § 40c StAG vorliegend weiter maßgeblichen Fassung im Rahmen der Ermessensentscheidung vom Beklagten eine Auseinandersetzung mit dem Umstand zu fordern, dass im Ergebnis allein der Widerruf des über 10 Jahre von der Klägerin innegehabten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels zur Folge hat, dass ihr dadurch gleichzeitig der Anspruch auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit „genommen“ wird. Die entsprechende umfangreiche Ergänzung der Ermessenserwägungen ist, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht ausgeführt hat, in dem insoweit nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Widerspruchsbescheid vom 24.6.2008 enthalten. Der Beklagte hat dabei entgegen der Ansicht der Klägerin gerade nicht „das Vorliegen eines atypischen Falles“ insoweit „verkannt“, dass „der Widerruf der Niederlassungserlaubnis den Anspruch auf Einbürgerung entfallen lässt“. Dieser Umstand wurde vielmehr im Widerspruchsbescheid ausdrücklich herausgestellt. Der Beklagte hat indes den sich hieraus zusätzlich ergebenden Belangen der Klägerin kein das dem § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zugrunde liegende gewichtige öffentliche Interesse für den Widerruf eines nur im Hinblick auf den Aufenthaltszweck der Schutzbedürftigkeit vor politischer Verfolgung erteilten Aufenthaltstitels bei Wegfall dieses Zwecks (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.12.2006 – 2 W 26/06 –,  SKZ 2007, 47 Leitsatz Nr. 66) (zwingend) überwiegendes Gewicht beigemessen. Da von einem entsprechenden Anspruch der Klägerin aufgrund einer dahingehenden Ermessensreduzierung „auf Null“ nicht ausgegangen werden kann, lässt sich dieses Abwägungsergebnis mit Blick auf § 114 VwGO nicht beanstanden.

Soweit die Klägerin in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung ferner auf die „Besonderheit“ des Falles hinweist, dass ihr inzwischen eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG), die „integrierten“ Ausländern zugute kommen solle, erteilt worden sei, so rechtfertigt das ebenfalls nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieses Verhalten des Beklagten ist insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin nicht „in hohem Maße widersprüchlich“. Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die mit dem langjährigen – in ihrem Fall „lebenslänglichen“ – Aufenthalt in der Bundesrepublik verbundenen Interessen der Klägerin zutreffend erkannt, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin in Deutschland geboren und daher ausschließlich in einem von deutschen Verhältnissen geprägten Umfeld aufgewachsen ist. Die Altfallregelung nach § 104a AufenthG ermöglicht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, also eines nach der Konzeption des geltenden Aufenthaltsrechts generell zunächst nur befristeten Titels und zielt wesentlich darauf, den betroffenen, langjährig (§ 104a Abs. 1 AufenthG) in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern eine weitergehende Integrierung in hiesige Lebensverhältnisse insbesondere unter Verzicht auf die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu ermöglichen (§ 104a Abs. 5 AufenthG). Ein „offensichtlicher Widerspruch“ der Anwendung dieser Bestimmungen im Falle der Klägerin zur streitgegenständlichen Widerrufsentscheidung besteht daher erkennbar nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG nicht um ein in Bezug auf die (widerrufene) Niederlassungserlaubnis „gleichwertiges“ Aufenthaltsrecht, dem Einschränkungen der Befugnisse der Ausländerbehörden im Rahmen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entnommen werden könnten. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2003 – 1 C 13.02 –, InfAuslR 2003, 324, damals noch zu § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG 1990)

Dass die im Bescheid vom 12.6.2006 (zu Ziffern 4. und 5.) enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis keine rechtlichen Wirkungen mehr entfaltet und insoweit „verbraucht“ ist, kommt im Widerspruchsbescheid unzweifelhaft zum Ausdruck und wurde im angegriffenen Urteil ebenfalls bereits ausgeführt.

Da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht gegeben ist, ist der Antrag zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn 1. er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besit

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 40c


Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

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(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2006 – 10 F 32/06 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 12.6.2006 enthaltenen Widerruf der Niederlassungserlaubnis wieder hergestellt beziehungsweise hinsichtlich der gleichzeitig erlassenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern der 1995 in A-Stadt geborenen Antragstellerin, A und M A., gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht das Bundesamt, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A -). Auf dieser Grundlage wurde die Antragstellerin nach ihrer Geburt auf entsprechenden Antrag in Anwendung der Regelungen über das Familienasyl (§ 26 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995 – E 2060043-138 -). Unter dem 14.2.1996 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Nachdem das zur Anerkennung der Eltern verpflichtende Urteil auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgehoben worden war (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 - 3 R 149/96 -), widerrief das Bundesamt im März 2003 die Anerkennung der Antragstellerin (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 – 5005878-138 -). Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.6.2004 – 10 K 102/03.A -).

Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die Landeshauptstadt A-Stadt (Bürgeramt City) dem Antragsgegner mit, dass für die Antragstellerin ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und bat um Übersendung der Ausländerakten.

Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Antragsgegner die nach den Übergangsvorschriften als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin unter Verweis auf den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des nunmehr einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) verwiesen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland, insbesondere bestehende Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, in den Blick zu nehmen. Allerdings sei ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht nicht ausreichend und könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die von der Berechtigung der Eltern abhängige Asylanerkennung der Antragstellerin keinen Bestand haben könne. Schutzmindernd komme hinzu, dass eine eigenständige Asylberechtigung nie bestanden habe. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne ebenso wie das Versäumnis der Eltern, der Antragstellerin Sprache und Kenntnisse über das Heimatland zu vermitteln, kein Bleiberecht begründen. Aufenthaltsrechte von Kindern richteten sich nach dem der Eltern. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im Übrigen“ dürfte sich eine Einbürgerung, insbesondere ein Einbürgerungsanspruch der Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 StAG erledigt haben, da mit dem Widerruf die als Einbürgerungsvoraussetzung erforderliche Niederlassungserlaubnis „ausscheide“. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs sei geboten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber, denen ein Bleiberecht nicht zustehe, das Bundesgebiet verließen. Andernfalls müsse im konkreten Fall der Aufenthalt der übrigen Familienmitglieder zumindest vorübergehend geduldet werden, was eine nicht unerhebliche Belastung der öffentlichen Kassen mit sich brächte.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 29.6.2006 erhobenen Widerspruchs, über den noch nicht entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.8.2006 – 10 F 32/06 – zurückgewiesen. Darin ist unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lägen vor und auch die Ermessensausübung des Antragsgegners im Widerrufsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei habe der Antragsgegner auch berücksichtigen dürfen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf der damals noch nicht bestandskräftigen „Asylberechtigung“ der Eltern beruht habe, die bereits 1996 „aufgehoben“ worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Antragstellerin, die Eltern und ihre Geschwister damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland in absehbarer Zeit beendet werde. Der unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, einen Erlass des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom Dezember 2004 und die im Übrigen durch das dortige Obergericht revidierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart erhobene Einwand unzureichender Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) könne nicht überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie in das Heimatland zurückkehre. Des ungeachtet erfülle sie auch die in dieser Rechtsprechung genannten individuellen Integrationsvoraussetzungen schon nicht.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend. Sie beruft sich insbesondere auf einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2006 – 10 F 32/06 – ist zulässig und begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 26.9.2006 begründet erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in das Ermessen des Antragsgegners gestellten Entscheidung, die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Dies gebietet es, den Interessen der Antragstellerin, von einer (sofortigen) Umsetzung der Widerrufsentscheidung und einem ungehinderten Vollzug der Aufenthaltsbeendigung bis zur Klärung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, den Vorrang einzuräumen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus Sicht des Senats spricht gegenwärtig alles dafür, dass bei der im Rahmen der Widerrufsentscheidung vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensbetätigung, die an den Maßstäben des § 40 SVwVfG zu orientieren ist, nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und insbesondere nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann, zu Lasten der Antragstellerin wesentliche gegen den Widerruf sprechende Umstände ihres konkreten Falles nicht oder allenfalls sehr unzureichend berücksichtigt wurden.

Das gilt allerdings nicht bereits, soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, was der Antragsgegner – aus ihrer Sicht - nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe. Damit sind zwar Aspekte angesprochen, welche die Ausländerbehörde nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 AuslG) allgemein zu berücksichtigen hat. Das ist vorliegend indes nach der Begründung des Bescheides vom 12.6.2006 geschehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieser Belange, insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und die „schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet“ als solche erkannt und angesprochen (siehe dazu die Ausführungen zur Ermessensentscheidung ab Seite 3 des Bescheids vom 12.6.2006). Der in diesem Vorbringen der Antragstellerin enthaltene Hinweis auf eine unzureichende Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, § 60 Abs. 5 AufentG) überzeugt im Ergebnis nicht. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendige „Auseinandersetzung“ mit dem Fehlen eines in Ausnahmefällen aus dem Schutz des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 -, insbesondere zum Erfordernis einer dauerhaften auch wirtschaftlichen Integration und vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -) hat der Antragsgegner vorgenommen. Er hat dabei allerdings die in dem Fall in Rede stehenden öffentlichen Interessen – insoweit nachvollziehbar - als vorrangig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. Bei der Antragstellerin kommt hinzu, dass inhaltlich eine solche Berechtigung nie bestand. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Januar 1996 beruhte allein auf dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995, dem wiederum das im Verfahren ihrer Eltern ergangene, damals nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A - zugrunde lag, das später durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben wurde (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2003 – 1 W 4/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 90, vom 7.10.2005 – 2 Q 6/05 -, SKZ 2006, 58, Leitsatz Nr. 68, jeweils noch zu § 43 Abs. 1 AuslG, und vom 23.5.2006 – 2 W 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 67, wonach in dieser Situation der Widerruf im Regelfall unabhängig von der längeren Dauer des Aufenthalts in Deutschland in ganz besonderer Weise geboten erscheint).

Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich indes in einem wesentlichen Punkt von diesem „Normalfall“. Er zeichnet sich durch die in der Beschwerdebegründung angesprochene Besonderheit aus, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis zur Folge hat, dass eine wesentliche Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Einbürgerung entfällt. Diesen möglicherweise sogar den Anlass für den Widerruf bildenden Umstand hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung für seine Widerrufsentscheidung als deren rechtliche Konsequenz erkannt und als ihre mögliche Folge („dürfte“) im Bescheid vom 12.6.2006 angesprochen. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die insoweit im Raum stehende selbständig zu gewichtende Rechtsposition der Antragstellerin nach Maßgabe des § 10 StAG, die ihr jedenfalls – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den dort geregelten Einbürgerungsanspruch unterstellt – durch den Widerruf letztlich entzogen würde, in seine sachlichen Erwägungen einzubeziehen. Dieses Entscheidungsdefizit begründet durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ausübung des Entschließungsermessens und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung insgesamt.

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei Vorliegen der dort in den Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin einzubürgern. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin bereits im Jahre 2005 beim zuständigen Bürgeramt der Landeshauptstadt A-Stadt gestellt. Dass der Antrag nach einer Auskunft des für die Entscheidung darüber zuständigen Ministeriums dort offensichtlich bis heute nicht vorgelegt wurde, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin (vgl. dazu das Antwortschreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 12.10.2006, Blatt 45 der Gerichtsakte, in dem als Grund für die Nichtweiterleitung genannt wird, dass „der endgültige Aufenthaltstitel sowie noch gültige Ausweispapiere bisher < gemeint wohl: nicht > vorgelegt wurden“; zu den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer der rechtswidrigen Ablehnung des Einbürgerungsantrags gleichzustellenden „qualifizierten Untätigkeit“ der Behörde etwa VGH München, Beschluss vom 17.2.2005 – 5 BV 04.1225 -, NVwZ-RR 2005, 856). Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin (Nr. 5) ausscheidet, dass ein verbindliches förmliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Nr. 1) bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr sinnvollerweise nicht zu verlangen und deswegen auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht erforderlich ist und dass die für die Einbürgerung Erwachsener ab Vollendung des 23. Lebensjahres geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII (Nr. 3) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG speziell für Minderjährige nicht gelten. Nach dem Akteninhalt bestehen ferner keine ernsthaften Zweifel, dass der eine Überprüfung (und Widerlegung) der gesetzlichen Integrationsvermutung (§ 10 StAG) im Einzelfall ermöglichende Ausschlussgrund eines Fehlens ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) bei der in Deutschland geborenen und (nur hier) aufgewachsenen Antragstellerin nicht vorliegt (vgl. hierzu das vom Bürgeramt in Saarbrücken in Kopie zur Ausländerakte gesandte Jahreszeugnis 2004/2005 der Schule für Lernbehinderte „In den Grasgärten“ (Altenkessel) für die Antragstellerin).

Vor dem Hintergrund kommt – neben der Klausel zur Vermeidung einer Mehrstaatigkeit nach der Einbürgerung (Nr. 4), für die allerdings wiederum die Ausnahmetatbestände des § 12 StAG gelten - der Anforderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber über eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder über eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) der dort angeführten Arten verfügen muss, eine zentrale Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist seit Februar 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach der Überleitungsbestimmung in § 101 Abs. 1 AufenthG mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis weiter gilt (vgl. die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)). Diese Position wird ihr durch die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Widerrufsentscheidung des Antragsgegners genommen, was einen Einbürgerungsanspruch zu Fall bringen kann, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StAG genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gegeben sein müssen, mithin das Vorliegen (etwa) einer Niederlassungserlaubnis im Sinne der Nr. 2 im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags nicht ausreicht.

Die in § 10 StAG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers verlangt, dass die Ausländerbehörde bei einem Widerruf der von einem Einbürgerungsbewerber langjährig innegehabten Niederlassungserlaubnis diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung einfließen lässt und nicht nur – wie vorliegend geschehen – die mögliche („dürfte“) Rechtsfolge des Entfallens eines ansonsten ernsthaft in Betracht kommenden Einbürgerungsanspruchs „feststellt“. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass einerseits der Antragsgegner - wie gesagt - zwar mit Blick auf die Anforderungen für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) nach der Gewährleistung des Art. 8 EMRK („Privatleben“, sog. „faktischer Inländerstatus“) zu Recht eine insoweit notwendige auch wirtschaftliche Integration der Antragstellerin verneint hat, andererseits aber nach der Vorgabe in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG gerade dieser Gesichtspunkt dort für Minderjährige keine Rolle spielt.

Auch wenn die nach der Gesetzeslage in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden Entscheidungen über die Einbürgerung beziehungsweise über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers rechtlich zu trennen sind und der Ausländerbehörde in dem Zusammenhang gewisse „Steuerungsmöglichkeiten“ insbesondere durch die Ausübung eines ihr aufenthaltsrechtlich eingeräumten Ermessens eröffnet werden (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 170 und RNr. 171, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Ausländerbehörde nicht verpflichtet ist, einem Einbürgerungsbewerber allein deswegen den (weitere) Aufenthalt zu gestatten), ist diese gehalten, dem Anliegen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Vorliegen eines Einbürgerungsantrags zumindest bei Entscheidungen über den Widerruf unbefristet über den Zeitraum des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG von acht Jahren hinaus den (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland legitimierenden Aufenthaltstiteln im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen und das auch als Problem in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Vorschrift variiert für den Kreis der rechtmäßig langjährig in Deutschland lebenden Ausländer, die sich hier auf Dauer niederlassen wollen, die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen und verleiht ihnen grundsätzlich einen subjektiven Anspruch auf Einbürgerung. Ziel ist die Förderung der Integration langjährig aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel rechtmäßig und unbescholten in Deutschland lebender Ausländer, wobei die Einbürgerung, die speziell im Falle von Kindern nicht an Fragen der Unwirtschaftlichkeit wegen Bezugs öffentlicher Hilfen geknüpft ist, als Abschluss eines vom Gesetzgeber bei Erfüllung der in § 10 StAG geregelten Kriterien angenommenen hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage weiterer Integration gedacht ist (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 28). Die gesetzlich gewünschte „Hinwendung“ des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland wird in diesen Fällen durch die Antragstellung manifestiert. Von daher muss die Ausländerbehörde bei Entscheidungen der vorliegenden Art über den Widerruf des viele Jahre – jedenfalls, wie hier, deutlich länger als die Vermutungsfrist für eine ausreichende Integration in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - bestehenden Aufenthaltstitels eines einbürgerungswilligen Ausländers dieser Wertentscheidung Rechnung tragen und diese Gesichtspunkte sachlich bewertend zugunsten der Betroffenen in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen. Sie muss hierbei klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich der „Vernichtung“ des ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Integration normierten Einbürgerungsanspruchs des vom Widerruf betroffenen Ausländers bewusst ist und welche im konkreten Fall höherwertigen – notwendig besonders gewichtigen - Gesichtspunkte ihr Anlass geben, sogar diesen Anspruch über den Widerruf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG notwendigen (hier:) Niederlassungserlaubnis „zu Fall zu bringen“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 – 1 C 20.05 -, betreffend die Rücknahme einer rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis unter Außerachtlassung der Auswirkungen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind der betroffenen Ausländerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG 1999, wonach die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (dort auf der Grundlage des § 48 VwVfG) unter Ermessensgesichtspunkten nur dann Bestand haben kann, wenn die Behörde die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat). Daran fehlt es vorliegend.

Demnach war auch die auf eine von Rechtsbehelfen ungehinderte Aufenthaltsbeendigung zielende Abschiebungsandrohung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2006 – 10 F 32/06 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 12.6.2006 enthaltenen Widerruf der Niederlassungserlaubnis wieder hergestellt beziehungsweise hinsichtlich der gleichzeitig erlassenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern der 1995 in A-Stadt geborenen Antragstellerin, A und M A., gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht das Bundesamt, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A -). Auf dieser Grundlage wurde die Antragstellerin nach ihrer Geburt auf entsprechenden Antrag in Anwendung der Regelungen über das Familienasyl (§ 26 AsylVfG) als Asylberechtigte anerkannt (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995 – E 2060043-138 -). Unter dem 14.2.1996 wurde ihr eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Nachdem das zur Anerkennung der Eltern verpflichtende Urteil auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten aufgehoben worden war (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 - 3 R 149/96 -), widerrief das Bundesamt im März 2003 die Anerkennung der Antragstellerin (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 – 5005878-138 -). Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 23.6.2004 – 10 K 102/03.A -).

Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die Landeshauptstadt A-Stadt (Bürgeramt City) dem Antragsgegner mit, dass für die Antragstellerin ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und bat um Übersendung der Ausländerakten.

Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Antragsgegner die nach den Übergangsvorschriften als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin unter Verweis auf den rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte sie zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des nunmehr einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 Nr. 4 AuslG) verwiesen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland, insbesondere bestehende Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, in den Blick zu nehmen. Allerdings sei ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht nicht ausreichend und könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die von der Berechtigung der Eltern abhängige Asylanerkennung der Antragstellerin keinen Bestand haben könne. Schutzmindernd komme hinzu, dass eine eigenständige Asylberechtigung nie bestanden habe. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne ebenso wie das Versäumnis der Eltern, der Antragstellerin Sprache und Kenntnisse über das Heimatland zu vermitteln, kein Bleiberecht begründen. Aufenthaltsrechte von Kindern richteten sich nach dem der Eltern. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im Übrigen“ dürfte sich eine Einbürgerung, insbesondere ein Einbürgerungsanspruch der Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 StAG erledigt haben, da mit dem Widerruf die als Einbürgerungsvoraussetzung erforderliche Niederlassungserlaubnis „ausscheide“. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs sei geboten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber, denen ein Bleiberecht nicht zustehe, das Bundesgebiet verließen. Andernfalls müsse im konkreten Fall der Aufenthalt der übrigen Familienmitglieder zumindest vorübergehend geduldet werden, was eine nicht unerhebliche Belastung der öffentlichen Kassen mit sich brächte.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 29.6.2006 erhobenen Widerspruchs, über den noch nicht entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.8.2006 – 10 F 32/06 – zurückgewiesen. Darin ist unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lägen vor und auch die Ermessensausübung des Antragsgegners im Widerrufsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei habe der Antragsgegner auch berücksichtigen dürfen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf der damals noch nicht bestandskräftigen „Asylberechtigung“ der Eltern beruht habe, die bereits 1996 „aufgehoben“ worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten die Antragstellerin, die Eltern und ihre Geschwister damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland in absehbarer Zeit beendet werde. Der unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, einen Erlass des rheinland-pfälzischen Innenministeriums vom Dezember 2004 und die im Übrigen durch das dortige Obergericht revidierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart erhobene Einwand unzureichender Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) könne nicht überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie in das Heimatland zurückkehre. Des ungeachtet erfülle sie auch die in dieser Rechtsprechung genannten individuellen Integrationsvoraussetzungen schon nicht.

Mit der Beschwerde macht die Antragstellerin „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend. Sie beruft sich insbesondere auf einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2006 – 10 F 32/06 – ist zulässig und begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 26.9.2006 begründet erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in das Ermessen des Antragsgegners gestellten Entscheidung, die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Dies gebietet es, den Interessen der Antragstellerin, von einer (sofortigen) Umsetzung der Widerrufsentscheidung und einem ungehinderten Vollzug der Aufenthaltsbeendigung bis zur Klärung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, den Vorrang einzuräumen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus Sicht des Senats spricht gegenwärtig alles dafür, dass bei der im Rahmen der Widerrufsentscheidung vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensbetätigung, die an den Maßstäben des § 40 SVwVfG zu orientieren ist, nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und insbesondere nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann, zu Lasten der Antragstellerin wesentliche gegen den Widerruf sprechende Umstände ihres konkreten Falles nicht oder allenfalls sehr unzureichend berücksichtigt wurden.

Das gilt allerdings nicht bereits, soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass sie in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, was der Antragsgegner – aus ihrer Sicht - nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt habe. Damit sind zwar Aspekte angesprochen, welche die Ausländerbehörde nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 43 Abs. 1 AuslG) allgemein zu berücksichtigen hat. Das ist vorliegend indes nach der Begründung des Bescheides vom 12.6.2006 geschehen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieser Belange, insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und die „schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet“ als solche erkannt und angesprochen (siehe dazu die Ausführungen zur Ermessensentscheidung ab Seite 3 des Bescheids vom 12.6.2006). Der in diesem Vorbringen der Antragstellerin enthaltene Hinweis auf eine unzureichende Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, § 60 Abs. 5 AufentG) überzeugt im Ergebnis nicht. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendige „Auseinandersetzung“ mit dem Fehlen eines in Ausnahmefällen aus dem Schutz des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 -, insbesondere zum Erfordernis einer dauerhaften auch wirtschaftlichen Integration und vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -) hat der Antragsgegner vorgenommen. Er hat dabei allerdings die in dem Fall in Rede stehenden öffentlichen Interessen – insoweit nachvollziehbar - als vorrangig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines nur im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels. Bei der Antragstellerin kommt hinzu, dass inhaltlich eine solche Berechtigung nie bestand. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Januar 1996 beruhte allein auf dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.12.1995, dem wiederum das im Verfahren ihrer Eltern ergangene, damals nicht rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A - zugrunde lag, das später durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben wurde (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2003 – 1 W 4/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 90, vom 7.10.2005 – 2 Q 6/05 -, SKZ 2006, 58, Leitsatz Nr. 68, jeweils noch zu § 43 Abs. 1 AuslG, und vom 23.5.2006 – 2 W 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 67, wonach in dieser Situation der Widerruf im Regelfall unabhängig von der längeren Dauer des Aufenthalts in Deutschland in ganz besonderer Weise geboten erscheint).

Der Fall der Antragstellerin unterscheidet sich indes in einem wesentlichen Punkt von diesem „Normalfall“. Er zeichnet sich durch die in der Beschwerdebegründung angesprochene Besonderheit aus, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis zur Folge hat, dass eine wesentliche Voraussetzung für die von der Antragstellerin begehrte Einbürgerung entfällt. Diesen möglicherweise sogar den Anlass für den Widerruf bildenden Umstand hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung für seine Widerrufsentscheidung als deren rechtliche Konsequenz erkannt und als ihre mögliche Folge („dürfte“) im Bescheid vom 12.6.2006 angesprochen. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die insoweit im Raum stehende selbständig zu gewichtende Rechtsposition der Antragstellerin nach Maßgabe des § 10 StAG, die ihr jedenfalls – das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den dort geregelten Einbürgerungsanspruch unterstellt – durch den Widerruf letztlich entzogen würde, in seine sachlichen Erwägungen einzubeziehen. Dieses Entscheidungsdefizit begründet durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ausübung des Entschließungsermessens und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung insgesamt.

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei Vorliegen der dort in den Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin einzubürgern. Einen entsprechenden Antrag hat die Antragstellerin bereits im Jahre 2005 beim zuständigen Bürgeramt der Landeshauptstadt A-Stadt gestellt. Dass der Antrag nach einer Auskunft des für die Entscheidung darüber zuständigen Ministeriums dort offensichtlich bis heute nicht vorgelegt wurde, fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerin (vgl. dazu das Antwortschreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 12.10.2006, Blatt 45 der Gerichtsakte, in dem als Grund für die Nichtweiterleitung genannt wird, dass „der endgültige Aufenthaltstitel sowie noch gültige Ausweispapiere bisher < gemeint wohl: nicht > vorgelegt wurden“; zu den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer der rechtswidrigen Ablehnung des Einbürgerungsantrags gleichzustellenden „qualifizierten Untätigkeit“ der Behörde etwa VGH München, Beschluss vom 17.2.2005 – 5 BV 04.1225 -, NVwZ-RR 2005, 856). Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung der Antragstellerin (Nr. 5) ausscheidet, dass ein verbindliches förmliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Nr. 1) bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr sinnvollerweise nicht zu verlangen und deswegen auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht erforderlich ist und dass die für die Einbürgerung Erwachsener ab Vollendung des 23. Lebensjahres geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII (Nr. 3) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG speziell für Minderjährige nicht gelten. Nach dem Akteninhalt bestehen ferner keine ernsthaften Zweifel, dass der eine Überprüfung (und Widerlegung) der gesetzlichen Integrationsvermutung (§ 10 StAG) im Einzelfall ermöglichende Ausschlussgrund eines Fehlens ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) bei der in Deutschland geborenen und (nur hier) aufgewachsenen Antragstellerin nicht vorliegt (vgl. hierzu das vom Bürgeramt in Saarbrücken in Kopie zur Ausländerakte gesandte Jahreszeugnis 2004/2005 der Schule für Lernbehinderte „In den Grasgärten“ (Altenkessel) für die Antragstellerin).

Vor dem Hintergrund kommt – neben der Klausel zur Vermeidung einer Mehrstaatigkeit nach der Einbürgerung (Nr. 4), für die allerdings wiederum die Ausnahmetatbestände des § 12 StAG gelten - der Anforderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber über eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder über eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) der dort angeführten Arten verfügen muss, eine zentrale Bedeutung zu. Die Antragstellerin ist seit Februar 1996 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach der Überleitungsbestimmung in § 101 Abs. 1 AufenthG mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis weiter gilt (vgl. die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)). Diese Position wird ihr durch die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Widerrufsentscheidung des Antragsgegners genommen, was einen Einbürgerungsanspruch zu Fall bringen kann, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StAG genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gegeben sein müssen, mithin das Vorliegen (etwa) einer Niederlassungserlaubnis im Sinne der Nr. 2 im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags nicht ausreicht.

Die in § 10 StAG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers verlangt, dass die Ausländerbehörde bei einem Widerruf der von einem Einbürgerungsbewerber langjährig innegehabten Niederlassungserlaubnis diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung einfließen lässt und nicht nur – wie vorliegend geschehen – die mögliche („dürfte“) Rechtsfolge des Entfallens eines ansonsten ernsthaft in Betracht kommenden Einbürgerungsanspruchs „feststellt“. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass einerseits der Antragsgegner - wie gesagt - zwar mit Blick auf die Anforderungen für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) nach der Gewährleistung des Art. 8 EMRK („Privatleben“, sog. „faktischer Inländerstatus“) zu Recht eine insoweit notwendige auch wirtschaftliche Integration der Antragstellerin verneint hat, andererseits aber nach der Vorgabe in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG gerade dieser Gesichtspunkt dort für Minderjährige keine Rolle spielt.

Auch wenn die nach der Gesetzeslage in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden Entscheidungen über die Einbürgerung beziehungsweise über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers rechtlich zu trennen sind und der Ausländerbehörde in dem Zusammenhang gewisse „Steuerungsmöglichkeiten“ insbesondere durch die Ausübung eines ihr aufenthaltsrechtlich eingeräumten Ermessens eröffnet werden (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 170 und RNr. 171, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Ausländerbehörde nicht verpflichtet ist, einem Einbürgerungsbewerber allein deswegen den (weitere) Aufenthalt zu gestatten), ist diese gehalten, dem Anliegen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Vorliegen eines Einbürgerungsantrags zumindest bei Entscheidungen über den Widerruf unbefristet über den Zeitraum des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG von acht Jahren hinaus den (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland legitimierenden Aufenthaltstiteln im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen und das auch als Problem in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Vorschrift variiert für den Kreis der rechtmäßig langjährig in Deutschland lebenden Ausländer, die sich hier auf Dauer niederlassen wollen, die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen und verleiht ihnen grundsätzlich einen subjektiven Anspruch auf Einbürgerung. Ziel ist die Förderung der Integration langjährig aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel rechtmäßig und unbescholten in Deutschland lebender Ausländer, wobei die Einbürgerung, die speziell im Falle von Kindern nicht an Fragen der Unwirtschaftlichkeit wegen Bezugs öffentlicher Hilfen geknüpft ist, als Abschluss eines vom Gesetzgeber bei Erfüllung der in § 10 StAG geregelten Kriterien angenommenen hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage weiterer Integration gedacht ist (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 28). Die gesetzlich gewünschte „Hinwendung“ des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland wird in diesen Fällen durch die Antragstellung manifestiert. Von daher muss die Ausländerbehörde bei Entscheidungen der vorliegenden Art über den Widerruf des viele Jahre – jedenfalls, wie hier, deutlich länger als die Vermutungsfrist für eine ausreichende Integration in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - bestehenden Aufenthaltstitels eines einbürgerungswilligen Ausländers dieser Wertentscheidung Rechnung tragen und diese Gesichtspunkte sachlich bewertend zugunsten der Betroffenen in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen. Sie muss hierbei klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich der „Vernichtung“ des ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Integration normierten Einbürgerungsanspruchs des vom Widerruf betroffenen Ausländers bewusst ist und welche im konkreten Fall höherwertigen – notwendig besonders gewichtigen - Gesichtspunkte ihr Anlass geben, sogar diesen Anspruch über den Widerruf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG notwendigen (hier:) Niederlassungserlaubnis „zu Fall zu bringen“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 – 1 C 20.05 -, betreffend die Rücknahme einer rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis unter Außerachtlassung der Auswirkungen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind der betroffenen Ausländerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG 1999, wonach die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (dort auf der Grundlage des § 48 VwVfG) unter Ermessensgesichtspunkten nur dann Bestand haben kann, wenn die Behörde die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat). Daran fehlt es vorliegend.

Demnach war auch die auf eine von Rechtsbehelfen ungehinderte Aufenthaltsbeendigung zielende Abschiebungsandrohung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. August 2006 – 10 F 34/06 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den im Bescheid des Antragsgegners vom 12.6.2006 enthaltenen Widerruf der Niederlassungserlaubnis wieder hergestellt beziehungsweise hinsichtlich der gleichzeitig erlassenen Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Eltern des 1993 in A-Stadt geborenen Antragstellers, A und M A., gehören zur Volksgruppe der Ägypter aus Gjakove im Kosovo, reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Auf die nach Ablehnung dieses Antrags erhobene Klage verpflichtete zunächst das Verwaltungsgericht das Bundesamt im April 1994, dem Anerkennungsbegehren zu entsprechen (vgl. das Urteil vom 11.4.1994 – 5 K 571/93.A -).

Der Antragsteller selbst wurde im Oktober 1994 auf entsprechenden Antrag vom Bundesamt unter Hinweis auf eine für ethnische Albaner aus dem Kosovo im Rückkehrfall in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu befürchtende Gruppenverfolgung als Asylberechtigter anerkannt (vgl. den Anerkennungsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.10.1994 – E 1802560-138 -). Eine Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen den Anerkennungsbescheid hat das Verwaltungsgericht im April 1995 unter Hinweis, dass dem Kläger jedenfalls ein Anspruch auf Familienasyl mit Blick auf die im Verfahren der Eltern ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung zustehe, abgewiesen (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 20.4.1995 – 5 K 804/04.A -). Unter dem 28.6.1995 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Das die Verpflichtung der Anerkennung der Eltern enthaltende Urteil wurde im November 1996 auf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom Oberverwaltungsgericht aufgehoben (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.11.1996 - 3 R 149/96 -). Daraufhin widerrief das Bundesamt im März 2003 die Asylanerkennung des Antragstellers (vgl. den Bescheid vom 4.3.2003 – 5005635-138 -). Rechtsbehelfe dagegen blieben ohne Erfolg (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 9.12.2004 – 10 K 101/03.A -).

Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte die Landeshauptstadt A-Stadt (Bürgeramt City) dem Antragsgegner mit, dass für den Antragsteller ein Antrag auf Einbürgerung gestellt worden sei und bat um Übersendung der Ausländerakten.

Durch Bescheid vom 12.6.2006 widerrief der Antragsgegner die nach den Übergangsvorschriften als Niederlassungserlaubnis fortgeltende Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers unter Verweis auf den negativen Abschluss des Asylverfahrens der Eltern, forderte ihn zur Ausreise binnen eines Monats auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung wurde auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des einschlägigen § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwiesen. Im Rahmen des vom Gesetzgeber eröffneten Ermessensspielraums seien sämtliche Umstände des Einzelfalls einschließlich schutzwürdiger Interessen des Ausländers an dem weiteren Verbleib in Deutschland, insbesondere bestehende Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, in den Blick zu nehmen. Allerdings sei ein auf der Asylanerkennung aufbauendes Aufenthaltsrecht nicht ausreichend und könne dem Widerruf nicht entgegenstehen. Seit der Abweisung der Asylklage der Eltern im Jahre 1996 sei klar gewesen, dass die von der Berechtigung der Eltern abgeleitete Asylanerkennung des Antragstellers keinen Bestand haben könne. Schutzmindernd komme hinzu, dass eine eigenständige Asylberechtigung nie bestanden habe. Die durch die Geburt in Deutschland zwangsläufig entstehende Verwurzelung in hiesige Lebensverhältnisse könne ebenso wie das Versäumnis der Eltern, dem Antragsteller Sprache und Kenntnisse über das Heimatland zu vermitteln, kein Bleiberecht begründen. Aufenthaltsrechte von Kindern richteten sich nach dem der Eltern. Besondere wirtschaftliche Bindungen bestünden nicht. Die gesamte Familie beziehe dauerhaft öffentliche Hilfen. Weiter heißt es in dem Bescheid, „im Übrigen“ dürfte sich eine Einbürgerung, insbesondere ein Einbürgerungsanspruch der Antragstellerin nach § 10 Abs. 1 StAG erledigt haben, da mit dem Widerruf die als Einbürgerungsvoraussetzung erforderliche Niederlassungserlaubnis „ausscheide“. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs sei geboten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass endgültig abgelehnte Asylbewerber, denen ein Bleiberecht nicht zustehe, das Bundesgebiet verließen. Andernfalls müsse im konkreten Fall der Aufenthalt der übrigen Familienmitglieder zumindest vorübergehend geduldet werden, was eine nicht unerhebliche Belastung der öffentlichen Kassen mit sich brächte.

Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am 29.6.2006 erhobenen Widerspruchs, über den noch nicht entschieden ist, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21.8.2006 – 10 F 34/06 – zurückgewiesen. Darin ist unter anderem ausgeführt, die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG lägen vor und auch die Ermessensausübung des Antragsgegners im Widerrufsbescheid sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei habe der Antragsgegner berücksichtigen dürfen, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der damals noch nicht bestandskräftigen „Asylberechtigung“ der Eltern beruht habe, die bereits 1996 „aufgehoben“ worden sei. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Antragsteller, die Eltern und seine Geschwister damit rechnen müssen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland in absehbarer Zeit beendet werde. Der Einwand unzureichender Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) könne nicht überzeugen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller mit seiner Familie in das Heimatland zurückkehre. Des ungeachtet erfülle er die individuellen Integrationsvoraussetzungen nicht.

Mit der Beschwerde macht der Antragsteller „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses geltend. Er beruft sich dabei insbesondere auf einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2006 – 10 F 34/06 – ist zulässig und begründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 26.9.2006 begründet erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in das Ermessen des Antragsgegners gestellten Entscheidung, die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers zu widerrufen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Dies gebietet es, den Interessen des Antragstellers, von einer (sofortigen) Umsetzung der Widerrufsentscheidung und einem ungehinderten Vollzug der Aufenthaltsbeendigung bis zur Klärung der durch den Fall aufgeworfenen Rechtsfragen im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, den Vorrang einzuräumen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Aus Sicht des Senats spricht gegenwärtig alles dafür, dass bei der im Rahmen der Widerrufsentscheidung vom Antragsgegner vorzunehmenden Ermessensbetätigung, die an den Maßstäben des § 40 SVwVfG zu orientieren ist, nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt und insbesondere nicht durch die Gerichte ersetzt werden kann, zu Lasten des Antragstellers wesentliche gegen den Widerruf sprechende Umstände seines konkreten Falles nicht oder allenfalls sehr unzureichend berücksichtigt wurden.

Das gilt allerdings nicht bereits, soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, was der Antragsgegner – aus seiner Sicht - nicht ausreichend berücksichtigt habe. Damit sind zwar Aspekte angesprochen, welche die Ausländerbehörde nach der den Widerruf in ihr Ermessen stellenden Vorschrift des § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG allgemein zu berücksichtigen hat. Das ist vorliegend indes nach der Begründung des Bescheides vom 12.6.2006 geschehen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner die Schutzwürdigkeit dieser Belange, insbesondere die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland und die „schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet“ als solche erkannt und angesprochen (siehe dazu die Ausführungen zur Ermessensentscheidung ab Seite 3 des Bescheids vom 12.6.2006). Der in diesem Vorbringen des Antragstellers enthaltene Hinweis auf eine unzureichende Berücksichtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, § 60 Abs. 5 AufentG) überzeugt nicht. Die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte notwendige „Auseinandersetzung“ mit dem Fehlen eines in Ausnahmefällen aus dem Schutz des „Privatlebens“ in Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 17.10.2006 – 2 Q 25/06 -, insbesondere zum Erfordernis einer dauerhaften auch wirtschaftlichen Integration und vom 6.12.2006 – 2 W 31/06 -) hat der Antragsgegner vorgenommen. Er hat dabei allerdings die in dem Fall in Rede stehenden öffentlichen Interessen – insoweit nachvollziehbar - als vorrangig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entsteht in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG mit dem Fortfall des für die Gewährung der Aufenthaltserlaubnis allein maßgebenden Aufenthaltszwecks der Schutzbedürftigkeit hinsichtlich politischer Verfolgung ein gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf eines im Hinblick darauf erteilten ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2003 – 1 W 4/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 90, vom 7.10.2005 – 2 Q 6/05 -, SKZ 2006, 58, Leitsatz Nr. 68, jeweils noch zu § 43 Abs. 1 AuslG, und vom 23.5.2006 – 2 W 9/06 -, SKZ 2006, 225, Leitsatz Nr. 67).

Der Fall des Antragstellers unterscheidet sich indes in einem wesentlichen Punkt von diesem „Normalfall“. Er zeichnet sich durch die in der Beschwerdebegründung angesprochene Besonderheit aus, dass der Widerruf der Niederlassungserlaubnis zur Folge hat, dass eine wesentliche Voraussetzung für die von dem Antragsteller begehrte Einbürgerung entfällt. Diesen möglicherweise sogar den Anlass für den Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt bildenden Umstand hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung für seine Widerrufsentscheidung als deren rechtliche Konsequenz erkannt und als ihre mögliche Folge („dürfte“) im Bescheid vom 12.6.2006 angesprochen. Er hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, die insoweit im Raum stehende selbständig zu gewichtende Rechtsposition des Antragstellers nach Maßgabe des § 10 StAG, die ihm jedenfalls – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für den dort geregelten Einbürgerungsanspruch – durch den Widerruf letztlich entzogen würde, in seine sachlichen Erwägungen einzubeziehen. Dieses Entscheidungsdefizit begründet durchgreifende Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ausübung des Entschließungsermessens und damit gegen die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung insgesamt.

Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei Vorliegen der dort in den Nr. 1 bis Nr. 5 genannten Voraussetzungen auf seinen Antrag hin einzubürgern. Einen entsprechenden Antrag hat der Antragsteller bereits im Jahre 2005 beim Bürgeramt der Landeshauptstadt A-Stadt gestellt. Dass der Antrag nach einer Auskunft des für die Entscheidung darüber letztlich zuständigen Ministeriums dort offensichtlich bis heute nicht vorgelegt wurde, fällt nicht in seinen Verantwortungsbereich (vgl. dazu das Antwortschreiben des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 12.10.2006, Blatt 45 der Gerichtsakte, in dem als Grund für die Nichtweiterleitung genannt wird, dass „der endgültige Aufenthaltstitel sowie noch gültige Ausweispapiere bisher < gemeint wohl: nicht > vorgelegt wurden“; zu den möglichen rechtlichen Konsequenzen einer der rechtswidrigen Ablehnung des Einbürgerungsantrags gleichzustellenden „qualifizierten Untätigkeit“ der Behörde etwa VGH München, Beschluss vom 17.2.2005 – 5 BV 04.1225 -, NVwZ-RR 2005, 856). Hinsichtlich der Voraussetzungen für den Einbürgerungsanspruch ist festzuhalten, dass eine strafrechtliche Verurteilung des Antragstellers (Nr. 5, sog. „Unbescholtenheit“, vgl. auch § 12a StAG) ausscheidet, dass ein verbindliches förmliches Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung (Nr. 1) bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr sinnvollerweise nicht zu verlangen und deswegen auch nach § 10 Abs. 1 Satz 2 StAG nicht erforderlich ist und dass die für die Einbürgerung Erwachsener ab Vollendung des 23. Lebensjahres geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach SGB II beziehungsweise SGB XII (Nr. 3) gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG speziell für Minderjährige nicht gelten. Nach dem Akteninhalt bestehen auch keine ernsthaften Zweifel, dass der eine Überprüfung (und Widerlegung) der gesetzlichen Integrationsvermutung (§ 10 StAG) im Einzelfall ermöglichende Ausschlussgrund eines Fehlens ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 11 Satz 1 Nr. 1 StAG) bei dem in Deutschland geborenen und (nur hier) aufgewachsenen Antragsteller nicht vorliegt.

Vor dem Hintergrund kommt – neben der Klausel zur Vermeidung einer Mehrstaatigkeit nach der Einbürgerung (Nr. 4), für die allerdings wiederum die Ausnahmetatbestände des § 12 StAG gelten - der Anforderung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG, wonach der Einbürgerungsbewerber über eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) oder über eine qualifizierte Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) der dort angeführten Arten verfügen muss, eine zentrale Bedeutung zu. Der Antragsteller ist bereits seit Juni 1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die nach der Überleitungsbestimmung in § 101 Abs. 1 AufenthG mit dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 als (unbefristete) Niederlassungserlaubnis weiter gilt (vgl. die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmungen des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl. I, 1950 ff.)). Diese Position wird ihm durch die mit Sofortvollzugsanordnung versehene Widerrufsentscheidung des Antragsgegners genommen, was einen Einbürgerungsanspruch zu Fall bringen kann, weil die in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 StAG genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbürgerungsentscheidung gegeben sein müssen, mithin das Vorliegen (etwa) einer Niederlassungserlaubnis im Sinne der Nr. 2 im Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags nicht ausreicht.

Die in § 10 StAG zum Ausdruck kommende Wertentscheidung des Bundesgesetzgebers verlangt, dass die Ausländerbehörde bei einem Widerruf der von einem Einbürgerungsbewerber langjährig innegehabten Niederlassungserlaubnis diesen Aspekt in ihre Ermessensentscheidung einfließen lässt und nicht nur – wie vorliegend geschehen – die mögliche („dürfte“) Rechtsfolge des Entfallens eines ansonsten ernsthaft in Betracht kommenden Einbürgerungsanspruchs „feststellt“. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass einerseits der Antragsgegner - wie gesagt - zwar mit Blick auf die Anforderungen für das Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) nach der Gewährleistung des Art. 8 EMRK („Privatleben“, sog. „faktischer Inländerstatus“) zu Recht eine insoweit notwendige auch wirtschaftliche Integration des Antragstellers verneint hat, andererseits aber nach der Vorgabe in § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG gerade dieser Gesichtspunkt dort für Minderjährige keine Rolle spielt.

Auch wenn die nach der Gesetzeslage in unterschiedliche Zuständigkeiten fallenden Entscheidungen über die Einbürgerung beziehungsweise über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers rechtlich zu trennen sind und der Ausländerbehörde in dem Zusammenhang gewisse „Steuerungsmöglichkeiten“ insbesondere durch die Ausübung eines ihr aufenthaltsrechtlich eingeräumten Ermessens eröffnet werden (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 170 und RNr. 171, mit Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die Ausländerbehörde nicht verpflichtet ist, einem Einbürgerungsbewerber allein deswegen den (weitere) Aufenthalt zu gestatten), ist sie gehalten, dem Anliegen des Staatsangehörigkeitsrechts bei Vorliegen eines Einbürgerungsantrags zumindest bei Entscheidungen über den Widerruf unbefristet über den Zeitraum des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG von acht Jahren hinaus den (rechtmäßigen) Aufenthalt in Deutschland legitimierenden Aufenthaltstiteln im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung Rechnung zu tragen und das auch als Problem in diesem Zusammenhang zu sehen. Die Vorschrift variiert für den Kreis der rechtmäßig langjährig in Deutschland lebenden Ausländer, die sich hier auf Dauer niederlassen wollen, die sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen und verleiht ihnen grundsätzlich einen subjektiven Anspruch auf Einbürgerung. Ziel ist die Förderung der Integration langjährig aufgrund entsprechender Aufenthaltstitel rechtmäßig und unbescholten in Deutschland lebender Ausländer, wobei die Einbürgerung, die speziell im Falle von Kindern nicht an Fragen der Unwirtschaftlichkeit wegen Bezugs öffentlicher Hilfen geknüpft ist, als Abschluss eines vom Gesetzgeber bei Erfüllung der in § 10 StAG geregelten Kriterien angenommenen hinreichenden Integrationsprozesses und als Grundlage weiterer Integration gedacht ist (vgl. hierzu etwa Berlit in Gemeinschaftskommentar (GK) – StAR, Loseblatt, § 10 StAG, RNr. 28). Die gesetzlich gewünschte „Hinwendung“ des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland wird in diesen Fällen durch die Stellung des Einbürgerungsantrags manifestiert. Von daher muss die Ausländerbehörde bei Entscheidungen der vorliegenden Art über den Widerruf des viele Jahre – jedenfalls, wie hier, deutlich länger als die Vermutungsfrist für eine ausreichende Integration in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG - bestehenden Aufenthaltstitels eines einbürgerungswilligen Ausländers dieser Wertentscheidung Rechnung tragen und diese Gesichtspunkte sachlich bewertend zugunsten der Betroffenen in ihre Ermessenserwägungen einfließen lassen. Sie muss hierbei klar zum Ausdruck bringen, dass sie sich der „Vernichtung“ des ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Integration normierten Einbürgerungsanspruchs des vom Widerruf betroffenen Ausländers bewusst ist und welche im konkreten Fall höherwertigen – notwendig besonders gewichtigen - Gesichtspunkte ihr Anlass geben, sogar diesen Anspruch über den Widerruf der nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG notwendigen (hier:) Niederlassungserlaubnis „zu Fall zu bringen“ (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 5.9.2006 – 1 C 20.05 -, betreffend die Rücknahme einer rechtswidrigen Aufenthaltserlaubnis unter Außerachtlassung der Auswirkungen auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind der betroffenen Ausländerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG 1999, wonach die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis (dort auf der Grundlage des § 48 VwVfG) unter Ermessensgesichtspunkten nur dann Bestand haben kann, wenn die Behörde die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und dabei alle wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat). Daran fehlt es vorliegend.

Demnach war auch die auf eine von Rechtsbehelfen ungehinderte Aufenthaltsbeendigung zielende Abschiebungsandrohung auszusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.

(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.

(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei

1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(1) Der Aufenthaltstitel des Ausländers nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 2a, 2b, 2c, 3 und 4 kann außer in den Fällen der Absätze 2 bis 6 nur widerrufen werden, wenn

1.
er keinen gültigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,
2.
er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,
3.
er noch nicht eingereist ist,
4.
seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter erlischt oder unwirksam wird oder
5.
die Ausländerbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass
a)
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,
b)
der Ausländer einen der Ausschlussgründe nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 erfüllt oder
c)
in den Fällen des § 42 Satz 1 des Asylgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem Ausländer in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenständiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein nationales Visum, eine Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat. Ein nationales Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die Beschäftigung gestatten.

(2a) Eine nach § 19 erteilte ICT-Karte, eine nach § 19b erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte kann widerrufen werden, wenn der Ausländer

1.
nicht mehr die Voraussetzungen der Erteilung erfüllt oder
2.
gegen Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union über die Mobilität von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/66/EU verstoßen hat.
Wird die ICT-Karte oder die Mobiler-ICT-Karte widerrufen, so ist zugleich der dem Familienangehörigen erteilte Aufenthaltstitel zu widerrufen, es sei denn, dem Familienangehörigen steht ein eigenständiger Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zu.

(3) Eine nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer ohne die erforderliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit ausübt,
2.
der Ausländer unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Absatz 1, 5 oder 7 erteilt werden könnte.
Zur Prüfung der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 kann die Ausbildungseinrichtung beteiligt werden.

(4) Eine nach § 18d oder § 18f erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1.
die Forschungseinrichtung, mit welcher der Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
2.
der Ausländer bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder
3.
der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d oder § 18f erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dürfte.

(4a) Eine nach § 16e oder § 19e erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausländer nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4b Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1.
der Ausländer nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
2.
die Angaben des Ausländers, auf die in § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4b Satz 2 Nummer 1 Bezug genommen wird, nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind oder
3.
der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände nicht mehr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 4a oder Absatz 4b erfüllt.
Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 soll auch dann widerrufen werden, wenn der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der Ausländer seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verliert.

(7) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.