Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Juli 2004 - 1 W 11/04

published on 09/07/2004 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 09. Juli 2004 - 1 W 11/04
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.3.2004 ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Durch die genannte Entscheidung wurde das Begehren der Antragsteller zurückgewiesen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO analog) sofort vollziehbare Einrichtung einer Haltestelle für die von der Beigeladenen betriebenen Buslinien 15 und 16 (Sp.-K.) durch Aufstellung des Verkehrszeichens 224 zu § 41 Abs. 2 Nr. 4 StVO vor dem Grundstück S.-K., K-straße 150 (Haltestelle J-pfad), anzuordnen. Das, was die Antragsteller zur Beschwerdebegründung vorgetragen haben und den Prüfungsumfang durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. In dem vorliegenden, auf lediglich summarische Prüfung angelegten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gibt den Ausschlag, dass zumindest nicht offensichtlich ist, sondern sogar eher fernliegt, dass die Anfechtung des in Rede stehenden Verkehrszeichens durch die Antragsteller Erfolg haben wird (dazu nachfolgend a.), und dass bei der gebotenen weiteren Abwägung dem öffentlichen Interesse an zumindest vorläufiger Beibehaltung der Haltestelle an ihrem derzeitigen Standort Vorrang vor dem Interesse der Antragsteller zukommt, von den negativen Auswirkungen des Haltestellenbetriebs vorerst verschont zu bleiben (dazu nachfolgend b.).

a. Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes

u.a. Entscheidungen vom 18.9.1987 - 2 R 168/84 -, SKZ 1988, 116 Leits. 21, vom 2.4.1991 - 1 W 197/90 -, ZfS 1992, 106 = SKZ 1991, 252 Leits. 25, und vom 21.6.1995 - 9 R 14/95 -, n.v.; vgl. ferner VGH Mannheim, Urteil vom 20.10.1994, ZfS 1995, 239; VGH Kassel, Beschluss vom 8.7.2002, ESVGH 52, 236, und - zusammenfassend - Grote in Kodal, Straßenrecht, 6. Aufl., Kapitel 24 Rdnr. 75.2 m.w.N.,

zutreffend ausgeführt hat - darauf wird Bezug genommen -, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 32 Abs. 1 BO Kraft über den Standort der einzelnen Haltestelle für Linienbusse im Rahmen der allgemeinen Gesetze nach ihrem planerischen Ermessen, wobei vor allem die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs, die Erfordernisse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die Interessen der von einem widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb betroffenen Anlieger in die Erwägungen einzustellen sind. Bei seinem Entschluss, unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem bisherigen Standort der Haltestelle und nach Auswertung des von der Beigeladenen durchgeführten Probebetriebs mit zwei Varianten (vgl. Bl. 59 Gerichtsakte) die Haltestelle vor dem Grundstück K-straße 150 und damit wenige Meter vom Wohnhaus der Antragsteller entfernt einzurichten, war sich der Antragsgegner des aufgezeigten Entscheidungsprogramms sowie der widerstreitenden Interessen ebenso bewusst wie des Dilemmas, das daraus resultiert, dass es angesichts der beengten Straßenverhältnisse und der dichten Bebauung den "idealen" Standort für die Haltestelle nicht gibt. Die Gründe, die die Behörde zu der die Einrichtung der Haltestelle an ihrem jetzigen Platz veranlasst haben, sind durchaus nachvollziehbar. Wenngleich die abweichende Sicht der Antragsteller und anderer Anlieger durchaus verständlich ist, spricht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats vieles dafür, dass der neue Standort bei der gebotenen Gesamtschau die wenigsten Nachteile mit sich bringt und daher einer Rechtskontrolle im Hauptsacheverfahren standhalten wird. Dazu bemerkt der Senat im Einzelnen:

Die Aufgabe des bisherigen Haltestellenstandortes wird schwerlich rechtlich beanstandet werden können. Zwar befand sich die Haltestelle vor dem Anwesen K-straße 160, seit im Jahr 1976 die Buslinie in das Wohngebiet G. hinein verlängert worden war. Dem Eigentümer des Grundstücks Nr. 160 war das Vorhandensein der Haltestelle bekannt, als er den entsprechenden Bauplatz kaufte, und sein Antrag vom 15.9.2001, die Haltestelle zu verlegen, war - abgesehen von einer Verschiebung des Verkehrszeichens um wenige Meter - mit Bescheid vom 9.10.2001 bestandskräftig abgelehnt worden. Dennoch war eine Beibehaltung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 160 schwerlich noch länger vertretbar. Wie der Lageplan (Bl. 21 Behördenakte, siehe auch Foto Bl. 19 Gerichtsakte) zeigt, führte nämlich jedes Halten des 19 m langen Linienbusses an der früheren Haltestelle zwangsläufig zu einer Blockade der an der rechten Grenze des Anwesens Nr. 160 geschaffenen Stellplätze sowie der auf dem Nachbaranwesen Nr. 158 genehmigten Grundstückseinfahrten und -ausfahrt. Zwar ergibt sich aus § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO, dass Linienbusse vor Grundstückseinfahrt und -ausfahrten halten dürfen, denn die genannte Bestimmung begründet dort lediglich ein Parkverbot. An einer Endhaltestelle hält indes der Bus im straßenverkehrsrechtlichen Sinne (§ 12 Abs. 2 StVO) nicht. Vielmehr handelt es sich um einen Parkvorgang. Das gilt jedenfalls mit Blick auf das Abstellen des Busses an der Endhaltestelle J-pfad, denn dort bleibt der Bus bei fahrplangemäßem Betrieb zwischen etwa 15 und 35 Minuten stehen. Parken ist aber vor Grundstückseinfahrten und -ausfahrten generell und damit auch für Linienbusse verboten. Ein Standort für eine Haltestelle, deren bestimmungsgemäße Nutzung zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung - § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO - führt, ist aber - zumindest auf Dauer - nicht hinnehmbar, und deshalb war nach der Schaffung der Stellplätze auf dem Anwesen K- straße 160 eine Verlegung der dort vorhandenen Endhaltestelle letztlich wohl unvermeidlich.

Bei der deshalb gebotenen Suche nach einem neuen Platz für die Haltestelle drängt sich bei einem Blick auf den Lageplan zunächst das Teilstück des J-pfades zwischen dem Haus Nr. 15 und dem Grundstück K-straße 170 auf, weil sich dort westlich der Straße weiträumig Wiesengelände erstreckt (vgl. auch Foto Bl. 64 Gerichtsakte). Indes befände sich damit die Haltestelle am äußersten Rand des Wohngebietes Gehlenberg, für dessen Bewohner die Buslinien betrieben werden, und damit wäre die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs für diesen Personenkreis erheblich gemindert. Vor allem aber zeigt nähere Betrachtung, dass in diesem Bereich der J-pfad von seinem Querschnitt her wenig geeignet erscheint, um für längere Zeit einen 19 m langen Bus abzustellen. Die Straße - Fahrbahn und beidseitige Gehwege - ist dort nämlich nach der von den Antragstellern eingereichten Karte (Bl. 62 Gerichtsakte) nur etwa 8,50 m bis 9 m breit. Hier für längere Zeit einen 19 m langen Bus am Fahrbahnrand zu parken, würde die Sicherheit und Leichtigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs erheblich beeinträchtigen, zumal der geradlinig verlaufende Abschnitt des J-pfades von zwei scharfen Kurven begrenzt wird. Hier kann nach Auffassung des Senats eine Busendhaltestelle wohl nur eingerichtet werden, wenn zuvor straßenbauliche Maßnahmen - Verbreiterung der Straße - durchgeführt sind. Darauf, dass Derartiges geschieht, haben die Antragsteller indes keinen Anspruch.

Mit Blick auf Straßenverlauf und -querschnitt kommt im Bereich der von der oberen K-straße, dem J-pfad und der Straße A. F. gebildeten "Schleife" für eine Busendhaltestelle letztlich wohl nur der Abschnitt der K-straße zwischen den Grundstücken Nr. 146 und 162 in Betracht, denn dort ist die Straße um einen Parkstreifen verbreitert. In diesem Bereich befinden sich allerdings ausweislich des Lageplans zahlreiche Grundstückseinfahrten und -ausfahrten, die durch parkende Busse nicht blockiert werden dürfen. Damit ist die Einrichtung der Endhaltestelle wohl nur vor den derzeit noch unbebauten Grundstücken Nr. 154/156 und Nr. 150 vertretbar. Beide Plätze erscheinen nach Aktenlage im wesentlichen gleich (un-)günstig. Zwar ist das Grundstück Nr. 154/156 mit 20 m etwa 5 m breiter als das Grundstück Nr. 150. Weder hier noch dort ist indes genug Raum, um den jeweils bis zu 15 m langen Parkverbotsstreifen vor und hinter einem Haltestellenschild (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO) insgesamt vor dem unbebauten Grundstück einzurichten, und erst recht lassen sich die durch den Betrieb einer Haltestelle zwangsläufig ausgelösten Immissionen nicht auf unbebautes Gelände beschränken. Bebaute Grundstücke werden vielmehr auf jeden Fall in Mitleidenschaft gezogen werden. Dass sich der Antragsgegner letztlich gegen die Einrichtung der Haltestelle vor dem Grundstück Nr. 154/156 entschieden hat, beruht offenbar darauf, dass dort - wohl im linken Bereich - eine Ein- und Ausfahrt vorhanden sein soll. So ist es jedenfalls in einem in der einschlägigen Behördenakte befindlichen Schreiben vom 9.10.2001 notiert (Bl. 19 Behördenakte), und das von den Antragstellern eingereichte Lichtbild (Bl. 63 Gerichtsakte) scheint dies zu bestätigen. Sollte dort tatsächlich eine Ein- und Ausfahrt bestehen - dies wird im Widerspruchsverfahren zuverlässig abzuklären sein -, läge ein stichhaltiges Argument vor, die Endhaltestelle nicht vor dem Grundstück Nr. 154/156 einzurichten.

Eine gleichartige Situation liegt bei dem jetzigen Standort der Haltestelle nicht vor. Zwar zeigen die von den Antragstellern eingereichten Fotos (Bl. 156-158, 160 Gerichtsakte), dass derzeit die beiden auf ihrem Grundstück an der linken Grenze geschaffenen Stellplätze - zumindest gelegentlich - von einem an der Haltestelle J-pfad abgestellten Bus blockiert werden. Der Einwand des Antragsgegners, diese beiden Stellplätze erschienen nicht schutzwürdig, weil sie erst nach dem Aufstellen des Haltestellenschildes angelegt worden seien und offenbar dem Zweck dienten, ein zusätzliches Argument für die Ablehnung des Haltestellenstandortes durch die Antragsteller zu liefern, erscheint dem Senat nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass die Antragsteller die nachträgliche Anlage der beiden Stellplätze durchaus nachvollziehbar mit der vom Antragsgegner am 21.1.2004 vorgenommenen Einrichtung einer 30 m langen Haltverbotszone zum Schutz der Haltestelle J-pfad erklären, hat der Antragsgegner bei der Aufgabe des alten Standortes der Haltestelle vor dem Haus Nr. 160 ebenfalls auf neu angelegte Stellplätze reagiert, und ebenso will er ausweislich seines Bescheides vom 19.12.2003 (S. 3) verfahren, wenn auf dem Grundstück Nr. 150 künftig Garagen und/oder Stellplätze angelegt werden sollten. Vor diesem Hintergrund verdienen die zwei Stellplätze der Antragsteller denselben, ohnehin auf § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO beruhenden Schutz. Wenn der Senat dennoch den derzeitigen Standort der Haltestelle für mit § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO vereinbar hält, beruht das auf dem Umstand, dass nach den vorliegenden Plänen und Lichtbildern alles dafür spricht, bei einem ordnungsgemäßen Verhalten der Busfahrer werde die bestimmungsgemäße Nutzung der jetzigen Haltestelle J-pfad nicht zu einer Blockade der Stellplätze der Antragsteller führen. Ausweislich des von den Antragstellern vorgelegten Lageplans (Bl. 62 Gerichtsakte) steht das Haltestellenschild ca. 8 m von der linken Grenze des Anwesens der Antragsteller entfernt. Die im konkreten Fall durch das Aufstellen von Verkehrszeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO geschützte Zone von je 15 m vor und hinter dem Haltestellenschild eröffnet daher ohne weiteres die Möglichkeit, den 19 m langen Bus so abzustellen, dass die Stellplätze der Antragsteller nicht zugeparkt sind. In Richtung auf das Grundstück Nr. 152 und vor diesem ist nämlich hierzu genügend Raum, denn dort ist auf einer Strecke von etwa 15 m keine Grundstückseinfahrt und -ausfahrt vorhanden (vgl. Fotos Bl. 28 und 58 Gerichtsakte). Mithin steht ein rund 22 m langer Bereich jenseits der Stellplätze der Antragsteller für das Parken des Linienbusses zur Verfügung. Dass dies ausreicht, einen 19 m langen Bus abzustellen, liegt auf der Hand. Den Bus tatsächlich so zu parken, sind die Busfahrer, weil auch sie das Verbot des § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO zu beachten haben, verpflichtet. Die Beigeladene wird auf ein entsprechendes Verhalten der einzelnen Fahrer arbeitsrechtlich hinzuwirken haben, und der Antragsgegner wird auf ein straßenverkehrswidriges Verhalten der Busfahrer reagieren müssen. Entsprechendes gilt, sollte die Haltestelle verbotswidrig zugeparkt werden.

Damit verbleibt als gegen den neuen Standort sprechender Belang die Beeinträchtigung der Bewohner der nahe gelegenen Wohnhäuser durch die mit dem Betrieb der Haltestelle verbundenen Immissionen wie Motorengeräusche und Abgase, insbesondere die Störung der Nachtruhe durch die werktags ab 4.39 Uhr und danach überwiegend im Stundentakt verkehrenden Linienbusse (vgl. Fahrplan Bl. 20 Gerichtsakte). Dass solche Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Haltestelle ausgelöst werden, lässt sich nicht bestreiten. Indes ist Derartiges mit der Einrichtung nahezu jeder Haltestelle in einem reinen Wohngebiet verbunden. Aus § 12 Abs. 3 a Satz 2 StVO ergibt sich hierzu, dass solche Beeinträchtigungen von der Rechtsordnung als grundsätzlich zumutbar angesehen werden, denn die genannte Bestimmung erlaubt ausdrücklich das Parken von Linienbussen an Endhaltestellen in reinen Wohngebieten auch zwischen 22.00 und 6.00 Uhr. Von daher bedürfte es Besonderheiten im Einzelfall, um abweichend von der genannten allgemeinen Wertung die Beeinträchtigungen der Antragsteller durch den Betrieb der Haltestelle J-pfad doch als unzumutbar einzustufen. Derartiges sieht der Senat indes nicht. Gegenteiliges ist zumindest nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Insbesondere genügt in diesem Zusammenhang nicht der bloße Hinweis auf eine besondere Lärmempfindlichkeit der Antragstellerin. Soweit durch verbotswidriges Verhalten eines Busfahrers wie beispielsweise das Laufenlassen des Fahrzeugmotors während des Parkens (§ 30 Abs. 1 StVO) zusätzliche Beeinträchtigungen ausgelöst werden, haben diese im gegebenen Zusammenhang außer Betracht zu bleiben. Vielmehr ist solches Fehlverhalten durch die Beigeladene arbeitsrechtlich und notfalls durch den Antragsgegner straßenverkehrsrechtlich zu unterbinden.

Vor diesem Hintergrund kommt auch den weiteren, zeitweise von der Beigeladenen ernsthaft erwogenen Vorschlägen der Antragsteller zur Lösung ihres Problems kein größeres Gewicht zu. Der entsprechende Vortrag läuft letztlich auf eine Aufgabe der Endhaltestelle J-pfad hinaus, sei es, dass im Bereich der oberen K-straße künftig nur noch eine "normale" Haltestelle betrieben wird, die Endhaltestelle aber in den Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K-straße verlegt und die Busse die obere K-straße, den J-pfad und die Straße A. F. jeweils am Ende und zu Beginn einer neuen Fahrt, also insgesamt zweimal, befahren, sei es, dass die Haltestelle J-pfad ganz aufgegeben und die Endhaltestelle an die genannte Straßeneinmündung verlegt wird, sei es, dass die bisher vorletzte Haltestelle A. B. in eine Endhaltestelle umgewandelt wird. Einwände gegen jede einzelne dieser Varianten liegen auf der Hand. So ist die erste Alternative mit einer Verlängerung der Fahrstrecke um rund 800 m und einer entsprechenden Verstärkung des durch den Busbetrieb verursachten Verkehrslärms in der "Straßenschleife" verbunden. Bei den beiden anderen Varianten wird das Wohngebiet Gehlenberg weitgehend vom öffentlichen Personennahverkehr abgehängt, das Busangebot für die dort Wohnenden also deutlich weniger attraktiv. Zudem dürfte, wie die Antragsteller selbst in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2003 (S. 2) eingeräumt haben, ohne straßenbauliche Maßnahmen kein geeigneter Abstellplatz für den Bus im Bereich der Einmündung der Straße A. F. in die K-straße vorhanden sein. Dass auf solche Baumaßnahmen kein Anspruch besteht, wurde bereits ausgeführt. Ohnehin sprengen alle drei Vorschläge den Rahmen des vorliegenden Verfahrens, da sie eine sorgfältige Bedarfsanalyse voraussetzen und im Anschluss daran eine Änderung der Linienführung der Busse in Betracht zu ziehen sein wird. Derartiges ist nicht einmal ansatzweise im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu leisten. Der Antragsgegner und die Beigeladene werden indes die entsprechenden Vorschläge zumindest deswegen weiter zu verfolgen haben, da auch der jetzige Standort der Haltestelle J-pfad auf längere Sicht schwerlich zu halten sein wird. Spätestens wenn das Grundstück K-straße 150 bebaut wird, wird die Haltestelle verlegt werden müssen.

b. Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Rechtsverfolgung der Antragsteller in der Hauptsache nicht sonderlich erfolgversprechend, so fällt bei der dann gebotenen weiteren Interessenabwägung die vom Gesetzgeber selbst vorgenommene Bewertung entscheidend ins Gewicht. Danach sind straßenverkehrsbehördliche Anordnungen in der Form von Verkehrszeichen nach § 41 StVO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Von diesem gesetzlich vorgegebenen Vorrang des Vollzugsinteresses darf aber nur abgewichen werden, wenn dies mit Blick auf atypische Umstände ausnahmsweise gerechtfertigt ist

dazu BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93.

Entsprechend qualifizierte Argumente haben die Antragsteller nicht vorgetragen, und sie sind auch nicht ersichtlich. Damit hat es aber, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, beim Sofortvollzug der Einrichtung der Endhaltestelle an dem neuen Standort zu verbleiben. Die Antragsteller sind zur Verfolgung ihrer - vermeintlichen - Abwehrrechte auf das Hauptverfahren zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; zu einem Ausspruch gemäß § 162 Abs. 3 VwGO zugunsten der Beigeladenen besteht in diesem Zusammenhang keine Veranlassung, weil die Beigeladene im Beschwerdeverfahren keinen Sachantrag gestellt und damit ihrerseits kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 25 Abs. 2, 14, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004, BGBl. I 718), denn die Beschwerde ist vor dem 1.7.2004 eingelegt worden.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun
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published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun
published on 21/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegun
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn Andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden. Das Verbot gilt nicht für

1.
kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
1a.
kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
2.
die Beförderung von
a)
frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b)
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c)
frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d)
leicht verderblichem Obst und Gemüse,
3.
die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),
4.
den Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalles oder eines sonstigen Notfalles,
5.
den Transport von lebenden Bienen,
6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen,
7.
Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr;
Karfreitag;
Ostermontag;
Tag der Arbeit (1. Mai);
Christi Himmelfahrt;
Pfingstmontag;
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober);
Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland;
1. und 2. Weihnachtstag.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.