Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2006 - 1 R 18/05

published on 26/06/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2006 - 1 R 18/05
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Gericht

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, weil dieser ihn nicht auf die vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 befristete Möglichkeit zum Wechsel von seiner freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu einem günstigeren Standardtarif der privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge hingewiesen hat.

Diese durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 22.12.1999, BGBl. I, S. 2626, in § 257 Abs. 2a Nr. 2a bis 2c SGB V eröffnete Möglichkeit hat der Kläger nicht wahrgenommen. Mit Schreiben vom 6.6.2002 machte er einen Schaden in Höhe von EUR 3.375,04 (DM 6.601,00) für die Zeit vom 1.7.2000 bis zum 31.5.2002 geltend, weil er in dieser Zeit monatlich DM 287,00 zuviel für seine Versicherung gegen Krankheit aufgewandt habe. Der Beklagte sei aus der Fürsorgepflicht heraus verpflichtet gewesen, ihn auf die Möglichkeit dieser außerordentlichen Wechselmöglichkeit in die private Krankenversicherung hinzuweisen.

Durch Bescheid vom 6.11.2002 lehnte der Beklagte eine Leistung ab, da wegen der Vorsorgefreiheit des Beamten keine Verpflichtung bestanden habe, den Kläger, der Jurist sei, auf die Änderung hinzuweisen.

Der Kläger hat am 28.11.2002 Widerspruch erhoben, den er damit begründete, er habe keine Möglichkeit gehabt, von der im Sozialgesetzbuch V „versteckten“ Vorschrift Kenntnis zu erlangen. Deshalb seien die Beamten regelmäßig über Gesetzesänderungen informiert worden.

Durch Bescheid vom 3.2.2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine allgemeine Pflicht zur Unterrichtung des Beamten zu seiner Krankenversicherung. Informationen zu Rechtsänderungen, die die Mitgliedschaft der Beamten in einer Krankenversicherung berührten, seien nicht erteilt worden. Lediglich anlässlich der beihilferechtlichen Einführung der so genannten 100-%-Begrenzung im Jahre 1987 sei ein allgemeiner Hinweis an alle Beamte erfolgt.

Der Kläger hat am 25.2.2003 Klage erhoben. Er hat unter Vertiefung seines Vortrags im Verwaltungsverfahren vorgetragen, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Dienstherren gegeben, dass die Beamten über die nur für kurze Zeit eröffnete Möglichkeit zum Wechsel ohne Risikozuschläge zu informieren seien.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.375,04 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.6.2002 zu zahlen;

2. es wird festgestellt, das der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass er nicht bis 31.12.2000 in die private Krankenversicherung gewechselt hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat insbesondere vorgetragen, das Saarland habe die behauptete Vereinbarung nicht getroffen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6.8.2004 abgewiesen. Eine schuldhaft begangene Pflichtverletzung des Dienstherrn bzw. des für ihn handelnden Amtswalters sei nicht festzustellen. Der einzelne Beamte sei in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Er entscheide in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffe oder ob er anstelle einer Versicherung Rücklagen für den Krankheitsfall bilden wolle. Aus der danach in der alleinigen Verantwortung des Beamten stehenden Entscheidungsfreiheit folge, dass es dem Beamten selbst obliege, sich über die bestehenden Möglichkeiten einer Krankenversicherung zu informieren und sich auf dem Laufenden zu halten. Dagegen sei der Dienstherr aus Fürsorgegründen nicht verpflichtet, die ihm unterstehenden Beamten durch allgemeine Hinweise über gesetzliche Änderungen im Bereich der Krankheitsvorsorge zu informieren. Auch wenn im konkreten Fall die Möglichkeit eines Wechsels auf ein halbes Jahr befristet gewesen sei, stelle dies keinen Ausnahmefall dar, der eine Informationspflicht des Dienstherrn habe begründen können. Der ohne jede Substanz vorgetragenen klägerischen Behauptung, es habe eine Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den Dienstherren gegeben, die Beamten zu informieren, sei der Beklagte für das Saarland entgegengetreten.

Das Urteil ist dem Kläger am 25.8.2004 zugestellt worden. Seinem am 3.9.2004 gestellten und am 21.10.2004 u. a. damit, dass erstinstanzlich zu der behaupteten Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den öffentlichen Dienstherren zumindest hätte eine Auskunft eingeholt werden müssen, begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 28.7.2005 – 1 Q 72/04 – entsprochen. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 3.8.2005 zugestellt worden. Am 26.8.2005 hat der Kläger die Berufung begründet. Bereits aus der Unüberschaubarkeit der Gesundheitsreform des Jahres 2000 habe sich eine Hinweispflicht des Dienstherrn ergeben. Die befristete gesetzliche Möglichkeit, die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zu verlassen und sich privat gegen Krankheit zu versichern, habe als Akt der Fürsorge dem Interesse des betroffenen Beamtenkreises vor unzumutbaren Belastungen gedient. Dann folge auch eine diesbezügliche Informationspflicht aus der Fürsorgepflicht, die hier zudem in einer Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und den öffentlichen Dienstherren festgeschrieben worden sei.

Der Kläger beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn EUR 3.375,04 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 28.6.2002 zu zahlen;

2. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass er nicht bis 31.12.2000 in die private Krankenversicherung gewechselt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt unter Ergänzung seines bisherigen Vorbringens vor, dem Kläger sei es möglich gewesen, sich aus der Tagespresse und der Werbung der privaten Krankenversicherungen die nötige Kenntnis zu verschaffen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 3.2.2006 Beweis zu der vom Kläger behaupteten Vereinbarung zwischen dem Verband der privaten Krankenversicherung und dem Saarland, zu der Durchführung einer Werbeaktion der privaten Krankenversicherungen zur befristeten Wechselmöglichkeit, zur diesbezüglichen Information von Beamten des Saarlandes seitens des Dienstherrn und zu dem Umfang der allgemeinen Information von Beamten des Saarlandes über Änderungen versicherungsvertraglicher Sachverhalte der persönlichen Krankenvorsorge durch Einholung von Auskünften des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V., des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport und des Landesamtes für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf deren Schreiben vom 13.2., 21.2. und 22.2.2006 Bezug genommen, zu denen die Beteiligten Stellung genommen haben.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Über die Berufung des Klägers kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren

vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5/04, BVerwGE 123, 175 (188 f.) = ZBR 2005, 339 (343 f.), und Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3/02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 m. w. N..

Diese Grundsätze betreffen in erster Linie Hinweispflichten im Zusammenhang mit Leistungen des Dienstherrn an den Beamten

vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55 = ZBR 1997, 231, vom 29.10.1992 - 2 C 19/90 -, ZBR 1993, 182, vom 23.11.1988 - 6 C 68/86 -, ZBR 1990, 127, und vom 11.2.1977 - VI C 105/74 -, BVerwGE 52, 70 (79).

Erst recht gibt es keine allgemeine Hinweispflicht zu Dispositionen privatrechtlicher Art wie vorliegend bezüglich der Ausgestaltung der privaten Vorsorge des Klägers für den Fall der Krankheit. So ist der Beamte nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Er entscheidet in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen oder ob er anstelle einer Versicherung selbst Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308 = ZBR 2001, 295.

Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation seiner Verpflichtung zu Schutz und Fürsorge genügt und deshalb von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2001 - 2 B 8/01 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119.

Nach dem Vorstehenden ist die vom Kläger reklamierte Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts, die es dem Beamten ermöglichen, einen günstigeren privaten Versicherungsschutz zu erlangen, zu verneinen. Dies gilt auch in dem hier gegebenen Fall einer durch Gesetz geschaffenen, für den Beamten besonders günstigen und zeitlich befristeten Möglichkeit der Absicherung gegen das Risiko von Krankheitskosten. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, sein Dienstherr - das Saarland - habe sich in einer Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung - gleichsam zugunsten Dritter – verpflichtet, seine Beamten über die auf den Zeitraum vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 befristete Möglichkeit des Wechsels von der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge zu informieren. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass eine solche Absprache nicht bestand.

Auf Anfrage des Senats hat der Verband der privaten Krankenversicherung mit Schreiben vom 21.2.2006 mitgeteilt, es habe keinerlei diesbezügliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Saarland gegeben. Von Seiten des Verbandes der privaten Krankenversicherung habe es eine Werbekampagne in der überregionalen Presse gegeben. Von der Vielzahl der Anfragen habe er darauf geschlossen, dass die besonderen Wechselmöglichkeiten für Beamte im zweiten Halbjahr 2000 weitläufig bekannt gewesen seien. Auch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport hat mit Auskunft vom 22.2.2006 das Bestehen einer solchen Vereinbarung verneint. Grundsätzlich erfolge keine Information über versicherungsvertragliche Sachverhalte der persönlichen Krankenvorsorge oder über Tarife, Bedingungen oder Voraussetzungen für einen Beitritt oder Wechsel in die private Krankenversicherung. Das Landesamt für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- hat unter dem 13.2.2006 mitgeteilt, es habe keine Veranlassung bestanden, die Beamten über die in Rede stehende Wechselmöglichkeit zu informieren. Anfragen zu der Wechselmöglichkeit seien an die private Krankenversicherung verwiesen worden. Über versicherungsvertragliche Sachverhalte werde seitens des Landesamtes nicht informiert. Es informiere in der Regel - nur - über Änderungen im Beihilferecht, beispielsweise über den Wegfall des Anspruchs bei Wahlleistungen zum 1.7.1995. Tatsachen, die den Wahrheitsgehalt der eingeholten Auskünfte in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Deshalb ist der Senat von der Richtigkeit überzeugt. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 28.6.2000 -D I 5 213 100/69a-, GMBl. 2000, 467, verweist, in dem auf einen Standardtarif der privaten Krankenversicherungen hingewiesen wurde, ist dieses Rundschreiben, da es nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft, ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen.

Hat das Verwaltungsgericht danach die Klage zu Recht abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.375,04 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG). Der "Feststellungsrabatt", der hier mit etwa einem Viertel zu veranschlagen ist, rechtfertigt den vom Verwaltungsgericht für den Feststellungsantrag in Ansatz gebrachten Teilstreitwert von EUR 4.000,00, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 - 1 Y 16/05 -, juris.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe

Über die Berufung des Klägers kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.

Dem Dienstherrn obliegt keine aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht (§ 94 SBG) abzuleitende allgemeine Pflicht zur Belehrung über alle für den Beamten einschlägigen Rechtsvorschriften, vor allem dann nicht, wenn es sich um Vorschriften handelt, deren Kenntnis bei dem Beamten vorausgesetzt werden oder sich der Beamte unschwer selbst verschaffen kann. Demgemäß gebietet die Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, dass der Dienstherr seine Beamten von sich aus auf die Möglichkeit eines Antrags, der für sie in Betracht kommen könnte, aufmerksam macht. Abweichend von diesem Grundsatz können besondere Fallgestaltungen eine Belehrungspflicht auslösen. Als solche hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt die ausdrückliche Bitte des Beamten um eine Auskunft, ferner den vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie eine bestehende allgemeine Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren

vgl. BVerwG, Urteil vom 7.4.2005 - 2 C 5/04, BVerwGE 123, 175 (188 f.) = ZBR 2005, 339 (343 f.), und Beschluss vom 6.3.2002 - 2 B 3/02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120 m. w. N..

Diese Grundsätze betreffen in erster Linie Hinweispflichten im Zusammenhang mit Leistungen des Dienstherrn an den Beamten

vgl. BVerwG, Urteile vom 30.1.1997 - 2 C 10/96 -, BVerwGE 104, 55 = ZBR 1997, 231, vom 29.10.1992 - 2 C 19/90 -, ZBR 1993, 182, vom 23.11.1988 - 6 C 68/86 -, ZBR 1990, 127, und vom 11.2.1977 - VI C 105/74 -, BVerwGE 52, 70 (79).

Erst recht gibt es keine allgemeine Hinweispflicht zu Dispositionen privatrechtlicher Art wie vorliegend bezüglich der Ausgestaltung der privaten Vorsorge des Klägers für den Fall der Krankheit. So ist der Beamte nach geltendem Recht in der Wahl seiner Krankenvorsorge frei. Er entscheidet in eigener Verantwortung darüber, in welchem Umfang, bei welchem Versicherungsunternehmen, zu welchen Versicherungsbedingungen und mit welcher eigenen Beitragsverpflichtung er Vorsorge treffen oder ob er anstelle einer Versicherung selbst Rücklagen für den Krankheitsfall bilden will

vgl. BVerwG, Urteil vom 21.12.2000 - 2 C 39/99 -, BVerwGE 112, 308 = ZBR 2001, 295.

Welches Verhalten des Dienstherrn in einer bestimmten Situation seiner Verpflichtung zu Schutz und Fürsorge genügt und deshalb von ihm geschuldet wird, kann nur anhand der Gesamtumstände der jeweiligen konkreten Situation bestimmt werden

vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.9.2001 - 2 B 8/01 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 119.

Nach dem Vorstehenden ist die vom Kläger reklamierte Hinweispflicht des Dienstherrn auf gesetzliche Bestimmungen außerhalb des Beamtenrechts, die es dem Beamten ermöglichen, einen günstigeren privaten Versicherungsschutz zu erlangen, zu verneinen. Dies gilt auch in dem hier gegebenen Fall einer durch Gesetz geschaffenen, für den Beamten besonders günstigen und zeitlich befristeten Möglichkeit der Absicherung gegen das Risiko von Krankheitskosten. Anderes könnte allenfalls gelten, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, sein Dienstherr - das Saarland - habe sich in einer Vereinbarung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung - gleichsam zugunsten Dritter – verpflichtet, seine Beamten über die auf den Zeitraum vom 1.7.2000 bis zum 31.12.2000 befristete Möglichkeit des Wechsels von der freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse zu einer privaten Krankenversicherung ohne Risikozuschläge zu informieren. Die hierzu durchgeführte Beweisaufnahme hat indes ergeben, dass eine solche Absprache nicht bestand.

Auf Anfrage des Senats hat der Verband der privaten Krankenversicherung mit Schreiben vom 21.2.2006 mitgeteilt, es habe keinerlei diesbezügliche Vereinbarung zwischen ihm und dem Saarland gegeben. Von Seiten des Verbandes der privaten Krankenversicherung habe es eine Werbekampagne in der überregionalen Presse gegeben. Von der Vielzahl der Anfragen habe er darauf geschlossen, dass die besonderen Wechselmöglichkeiten für Beamte im zweiten Halbjahr 2000 weitläufig bekannt gewesen seien. Auch das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport hat mit Auskunft vom 22.2.2006 das Bestehen einer solchen Vereinbarung verneint. Grundsätzlich erfolge keine Information über versicherungsvertragliche Sachverhalte der persönlichen Krankenvorsorge oder über Tarife, Bedingungen oder Voraussetzungen für einen Beitritt oder Wechsel in die private Krankenversicherung. Das Landesamt für Finanzen -Zentrale Beihilfestelle- hat unter dem 13.2.2006 mitgeteilt, es habe keine Veranlassung bestanden, die Beamten über die in Rede stehende Wechselmöglichkeit zu informieren. Anfragen zu der Wechselmöglichkeit seien an die private Krankenversicherung verwiesen worden. Über versicherungsvertragliche Sachverhalte werde seitens des Landesamtes nicht informiert. Es informiere in der Regel - nur - über Änderungen im Beihilferecht, beispielsweise über den Wegfall des Anspruchs bei Wahlleistungen zum 1.7.1995. Tatsachen, die den Wahrheitsgehalt der eingeholten Auskünfte in Frage stellen könnten, sind nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Deshalb ist der Senat von der Richtigkeit überzeugt. Soweit der Kläger auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 28.6.2000 -D I 5 213 100/69a-, GMBl. 2000, 467, verweist, in dem auf einen Standardtarif der privaten Krankenversicherungen hingewiesen wurde, ist dieses Rundschreiben, da es nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft, ungeeignet, eine dem Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen.

Hat das Verwaltungsgericht danach die Klage zu Recht abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß den §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.375,04 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG). Der "Feststellungsrabatt", der hier mit etwa einem Viertel zu veranschlagen ist, rechtfertigt den vom Verwaltungsgericht für den Feststellungsantrag in Ansatz gebrachten Teilstreitwert von EUR 4.000,00, vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 - 1 Y 16/05 -, juris.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 04/07/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 2.325,76 € festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.
einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
2a.
sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,
3.
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

(2b) u. (2c) (weggefallen)

(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen. Diese Rechtsverordnung stellt für Beamtinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang den Schutz sicher, der Frauen nach dem Mutterschutzgesetz gewährleistet wird. Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.

(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann in den Fällen des Artikels 91 Absatz 2 Satz 1 und des Artikels 115f Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes den Anspruch auf Elternzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei aus zwingenden Gründen der inneren Sicherheit ausschließen oder einschränken.

(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamtinnen und jugendliche Beamte entsprechend. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes für jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen und jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen, soweit diese aufgrund der Eigenart des Polizeivollzugsdienstes oder aus Gründen der inneren Sicherheit erforderlich sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.